Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2017.00117


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Widmer

Urteil vom 31. August 2018

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roger Peter

Neumünsterstrasse 30, 8008 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    Die 1972 geborene X.___, gelernte Dekorationsgestalterin, erlitt laut Unfallmeldung vom 18. Februar 1994 am 11. Februar 1994 einen Verkehrsunfall, bei welchem sie sich eine Hirnerschütterung sowie ein Schleudertrauma zuzog (Urk. 6/1/16). Am 17. Oktober 1994 meldete sie sich unter Hinweis auf eine Stauchung der Hals-wirbelsäule bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Y.___, IV-Stelle, erteilte der Versicherten in der Folge Kostengutsprache für eine Umschulung zur Werbegrafikerin (Urk. 6/7) und sprach ihr als Hilfsmittel leihweise einen Personal Computer zu (Urk. 6/29). Mit Verfügung vom 6. Januar 2003 wies die IVStelle des Kantons Y.___ das Rentenbegehren der Versicherten ab. Dies mit der Begründung, dass die Versicherte im Anschluss an die beruflichen Massnahmen bei einem Invaliditätsgrad von 12,5 % ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könne (Urk. 6/48).

1.2    Am 27. Dezember 2005 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf ein Schleudertrauma, einen Lupus erythematodes, Asthma, eine Schilddrüsenunterfunktion sowie Zöliakie und Laktoseintoleranz bei der Sozialversicherungs-anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), zum Bezug von Invalidenversicherungsleistungen (Rente, Berufsberatung) an (Urk. 6/51/1, Urk. 6/52). Die IV-Stelle tätigte medizinische sowie erwerbliche Abklärungen, wobei sie namentlich das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS Z.___ vom 29. Oktober 2007 einholte (Urk. 6/97). Mit Vorbescheid vom 1. September 2008 stellte sie der Versicherten für die Zeit vom 1. Oktober 2006 bis Ende Januar 2008 die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente sowie mit Wirkung ab 1. Februar 2008 die Ausrichtung einer halben Invalidenrente in Aussicht (Urk. 6/118). Gleichzeitig machte sie die Versicherte auf die Schadenminderungspflicht aufmerksam. Sie wies die Versicherte darauf hin, dass gemäss ihren Abklärungen zum Erhalt der 50%igen Restarbeitsfähigkeit eine multimodale, stationäre Rehabilitation und eine intensive psychotherapeutische sowie rheumatologische Behandlung nötig seien. Sie sei daher gehalten, sich in solche Behandlungen zu begeben (Urk. 6/117). Mit Verfügung vom 20. November 2008 sprach sie der Versicherten wie angekündigt eine befristete ganze und hernach eine unbefristete halbe Invalidenrente zu (Urk. 6/128, vgl. auch Urk. 6/123). Am 6. April 2009 verzichtete sie auf die als Schadenminderungspflicht auferlegte multimodale Therapie (Urk. 6/136).

1.3    Im April 2009 leitete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren ein (Urk. 6/137 ff.). In dessen Rahmen nahm die IV-Stelle Informationen der Versicherten (Urk. 6/141 ff., 6/150-151), medizinische Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 6/157, 6/167, 6/222-224, 6/231) sowie erwerbliche Unterlagen (Urk. 6/148, 6/152, 6/190, 6/210, 6/233) zu den Akten. Ferner holte sie einen Abklärungsbericht betreffend die selbständige Erwerbstätigkeit der Versicherten als Werbegrafikerin ein und führte eine Haushaltabklärung durch (Urk. 6/186-188). Wegen Verweigerung der Mitwirkung bei der Abklärung sistierte die IV-Stelle mit Verfügung vom 16. Juni 2011 die Rentenleistungen (Urk. 6/179), zog diesen Entscheid indessen am 6. August 2012 in Wiedererwägung (Urk. 6/205-206). Die Leistungsverfügung erging am 9. Oktober 2012 (Urk. 6/215). Am 9. August 2013 wurde der Versicherten im Sinne einer Schadenminderungspflicht auferlegt, die angefangenen immunologischen Abklärungen fortzusetzen (Urk. 6/232). Es folgten weitere Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 6/235, 6/243-244, 7/246) sowie die Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 10. September 2013 (Urk. 6/237/1-3).

    Am 26. Mai 2014 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie die Kosten für eine polydisziplinäre medizinische Abklärung in den Fachbereichen Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie, Neurologie, Psychiatrie und Endokrinologie übernehme, da zur Klärung der Leistungsansprüche eine umfassende medizinische Untersuchung notwendig sei (Urk. 6/248). Die Versicherte erhob am 5. Juni 2014 Einwendungen (Urk. 6/249). Nach Bekanntgabe des Begutachtungsinstituts sowie der Gutachter durch die IV-Stelle (Urk. 6/256) und nach Festhalten an den Einwendungen seitens der Versicherten (Urk. 6/257, Urk. 6/260) nahm die IVStelle mit Zwischenverfügung vom 19. März 2015 zu den Anträgen der Versicherten Stellung und hielt an der Notwendigkeit einer umfassenden medizinischen Untersuchung fest (Urk. 6/262). Die von der Versicherten dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil IV.2015.00385 vom 10. September 2015 ab (Urk. 6/268). Am 29. August 2016 erstattete das A.___ GmbH, sein Gutachten (Urk. 6/304/2-39). Nach Vorlage des Dossiers beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; Urk. 6/306/7-8) stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 4. Oktober 2016 die Einstellung ihrer Invalidenrente auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats in Aussicht (Urk. 6/308). Dagegen erhob die Versicherte am 6. Oktober 2016, ergänzt am 2. sowie am 28. November 2016, Einwände (Urk. 6/309, Urk. 6/312, Urk. 6/315). Am 3. Januar 2017 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne (Urk. 6/320 = Urk. 2).


2.    Gegen die rentenaufhebende Verfügung vom 3. Januar 2017 erhob die Versicherte am 30. Januar 2017 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Vergung sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin eine halbe Rente (zuzüglich Kinderrenten) zu gewähren. Die Sache sei an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese das A.___-Gutachten vom 29. August 2016 mit ihren Fragen (den Fragen der Beschwerdeführerin) den Gutachtern der MEDAS Z.___ zur Begutachtung unterbreite, das Beweisergebnis dieser Abklärung anschliessend pflichtgemäss würdige und über die Rentenrevision neu verfüge. Eventualiter sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese ihr die Möglichkeit einräume, das A.___-Gutachten den Gutachtern der MEDAS Z.___ selber zur Stellungnahme zu unterbreiten, das Beweisergebnis dieser Abklärung anschliessend pflichtgemäss würdige und über die Rentenrevision neu verfüge. Subeventualiter habe das Gericht das A.___-Gutachten vom 29. August 2016 mit den Fragen der Beschwerdeführerin und allenfalls mit Fragen des Gerichts den Gutachtern der MEDAS Z.___ zur Stellungnahme zu unterbreiten und danach über die Rentenrevision zu urteilen. Zudem sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 7. März 2017 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Gerichtsverfügung vom 8. März 2017 wurde von der förmlichen Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels abgesehen. Zugleich wurde der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 7).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

1.3    Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.

    Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Rente bei Wegfall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung aufzuheben (BGE 119 V 98 E. 4a, Urteil des Bundesgerichts I 569/06 vom 20. November 2006 E. 3.3).

1.4    Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Entscheid auf den Standpunkt, gemäss dem A.___-Gutachten vom 29. August 2016 seien keine Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit mehr vorhanden. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich verbessert, wobei die Verbesserung sicher seit Juni 2016 ausgewiesen sei. Zu den im Vorbescheidverfahren vorgebrachten Einwänden wurde ausgeführt, die Teilgutachten seien bereits im A.___-Gutachten enthalten. Sodann seien keine neuen medizinischen Tatsachen vorgebracht worden (Urk. 2).

2.2    Die Beschwerdeführerin rügt eine mehrfache Verletzung ihres rechtlichen Gehörs (Urk. 1 S. 5-11), welche aufgrund von Häufung und Schwere keiner Heilung zugänglich sei (Urk. 1 S. 12-13). Ferner habe die IV-Stelle den Untersuchungsgrundsatz dadurch verletzt, dass sie das A.___-Gutachten sowie ihre Ergänzungsfragen den Erstgutachtern nicht zur Stellungnahme unterbreitet habe (Urk. 1 S. 14). Sodann macht sie geltend, infolge der Vernichtung von Beweismaterial in Form der Einzel-Teilgutachten sei eine Befangenheit der A.___-Gutachter anzunehmen, weshalb das A.___-Gutachten nicht verwertbar und aus den Akten zu weisen sei (Urk. 1 S. 9). In materieller Hinsicht postuliert sie, ihr Gesundheitszustand habe sich seit der Begutachtung vom Juli/August 2007 in keiner Weise verbessert (Urk. 1 S. 15). Die A.___-Gutachter hätten die von der MEDAS Z.___ gestellten Diagnosen in Frage gestellt und eine Verbesserung des Gesundheitszustands nicht in nachvollziehbarer Weise begründet (Urk. 1 S. 1516).

3.    

3.1    Vorab ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin mit ihrem Antrag durchdringt, die angefochtene Verfügung sei aus formellen Gründen aufzuheben.

3.2    

3.2.1    Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen).

3.2.2    Im Rahmen des invalidenversicherungsrechtlichen Verfahrens ist der Anspruch der versicherten Person auf rechtliches Gehör vor allem im Vorbescheidverfahren zu wahren (Art. 57a IVG). Dabei gebietet das rechtliche Gehör, dass die versicherte Person vom eingeholten Gutachten vor Erlass der Verfügung Kenntnis nehmen kann und ihr Gelegenheit einzuräumen ist, Ergänzungsfragen zu stellen (Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. A., Rz 6 zu Art. 57a IVG). Die Parteien können innerhalb einer Frist von 30 Tagen Einwände zum Vorbescheid vorbringen (Art. 73ter IVV). Bei dieser Frist handelt es sich um eine behördliche, aus wichtigen Gründen erstreckbare Frist (BGE 143 V 71).

3.2.3    Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten, das heisst eine Darstellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwägungen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG). Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwaltung ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 V 75 E. 5b/dd mit Hinweis, 118 V 56 E. 5b).

3.3    Nach Eingang des Gutachtens des A.___ bei der IV-Stelle am 14. September 2016 (Urk. 6/304/1) und der anschliessenden Stellungnahme des RAD zum Gutachten am 26. September 2016 (Urk. 6/306/8) erliess die IV-Stelle am 4. Oktober 2016 den Vorbescheid unter einer Fristansetzung von 30 Tagen um dazu Stellung zu nehmen (Urk. 6/308). Am 6. Oktober 2016 liess die Versicherte die Zustellung des Gutachtens, der vollständigen Akten und eine Fristerstreckung zur Stellungnahme beantragen (Urk. 6/309). Nach Eingang der Akten beim Rechtsvertreter der Versicherten und der Erstreckung der Frist am 7. Oktober 2016 um 30 Tage (Urk. 6/311) stellte der Rechtsvertreter im Schreiben vom 2. November 2016 den Antrag, es sei ihm Gelegenheit einzuräumen, um dem A.___ Ergänzungsfragen zu stellen, und er verlangte dazu eine Fristerstreckung von 30 Tagen (Urk. 6/312). Die IV-Stelle gewährte eine Nachfrist bis 30. November 2016 und wies darauf hin, dass danach eingereichte Unterlagen bis zum Verfügungszeitpunkt berücksichtigt werden könnten (Urk. 6/314). In der Eingabe vom 28. November 2016 liess die Versicherte zahlreiche formelle Anträge stellen (Urk. 6/315). Sie liess ergänzende Abklärungen und die Sistierung des Verfahrens verlangen, die Herausgabe sämtlicher Teilgutachten beantragen, die Unterbreitung des Gutachtens des A.___ der MEDAS Z.___ zur Stellungnahme verlangen, danach sei diese Stellungnahme den A.___-Gutachtern vorzulegen und zuletzt sei ihr alles zum rechtlichen Gehör zu unterbreiten. Die IV-Stelle gelangte in der Folge an die Begutachtungsstelle und liess sie dazu Stellung nehmen, ob es noch Teilgutachten gebe (Urk. 6/316). Nach Eingang von deren kurzer verneinenden Antwort erliess die IV-Stelle die angekündigte Verfügung (Urk. 2).

3.4    Die IV-Stelle setzte sich zwar in der angefochtenen Verfügung nicht im Einzelnen mit den formellen Anträgen der Beschwerdeführerin auf ergänzende Abklärungen auseinander (vgl. den Einwand in Urk. 1 S. 5-6 und S. 10 sowie Urk. 3/6), sie brachte indes zum Ausdruck, dass sie weitere Abklärungen nicht für erforderlich halte, da keine neuen medizinischen Tatsachen vorgebracht worden waren (Urk. 2 S. 2). Sodann verwies sie namentlich auf die RAD-Stellungnahme vom 26. September 2016 (Urk. 6/306/7-8), von der die Beschwerdeführerin bereits Kenntnis hatte (Urk. 6/311). Insgesamt wurden damit die wesentlichen Gesichtspunkte dargelegt, von denen sich die IV-Stelle bei ihrem Entscheid leiten liess. Der Versicherten war es denn auch möglich, ihr Anliegen im Beschwerdeverfahren sachgerecht vorzutragen. Somit erweist sich die Begründungspflicht nicht als verletzt.

3.5    Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sieht die Beschwerdeführerin ferner darin, dass ihr die Stellungnahme der A.___-Gutachter vom 6. Dezember 2016 (Urk. 6/318) nicht vor Verfügungserlass zugestellt wurde (Urk. 1 S. 7-8). Um Akteneinsicht zu erhalten, hat eine Partei grundsätzlich ein Gesuch einzureichen. Dies bedingt, dass die Beteiligten über den Beizug neuer entscheidwesentlicher Akten informiert werden, welche diese nicht kennen und auch nicht kennen können (BGE 132 V 387 E. 6.2). Da sich bereits dem A.___-Gutachten vom 29. August 2016 unmissverständlich entnehmen lässt, dass die Teilgutachten vollständig integriert sind (Urk. 6/304/2), enthält die Stellungnahme des A.___ vom 6. Dezember 2016 keine wirklich neuen Informationen. Im Übrigen liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass weitere oder detailliertere Teilgutachten vorliegen würden, wie die Beschwerdeführerin dies behauptet (Urk. 1 S. 8-9). Des Weiteren ist es gerichtsnotorisch, dass das A.___ seine Teilgutachten komplett im Gesamtgutachten wiedergibt. An gegenteilige diesbezügliche Urteile anderer Versicherungsgerichte (vgl. Urk. 1 S. 8) ist das hiesige Sozialversicherungsgericht nicht gebunden.

3.6    Aus formeller Sicht bleibt zu prüfen, ob die IV-Stelle ihr Verfahren hätte sistieren müssen, um der Beschwerdeführerin das Beibringen weiterer Beweise wie beispielsweise eines Privatgutachtens zu ermöglichen (vgl. den Einwand in Urk. 1 S. 7-8 und S. 10-11). Im vorliegenden Verfahren, wo es um eine Rentenaufhebung ex nunc - mithin ohne Rückwirkung - geht, hat die IV-Stelle ein erhebliches Interesse daran, dass ein Sachentscheid zügig gefällt werden kann. Das Abklärungsverfahren dauerte bereits überdurchschnittlich lange, nachdem die Beschwerdeführerin den Zwischenentscheid betreffend die Anordnung der Begutachtung gerichtlich angefochten hatte (Urk. 6/264/3 ff.), die Beschwerdeführerin hernach nicht für die Absprache der Begutachtungstermine zur Verfügung stand (Urk. 6/271/1, Urk. 6/272) und anschliessend zweimal aus Gründen, welche in der Person der Beschwerdeführerin lagen, Begutachtungstermine verschoben werden mussten (Urk. 6/278 und Urk. 6/300). Zudem war der Versicherten, die durch ihren Rechtsanwalt über Jahre durch diesen Prozess begleitet und vertreten worden war und der damit bereits gute Kenntnisse des Falles hatte, hinreichend Zeit eingeräumt worden, um konkrete Ergänzungsfragen an das A.___ zu formulieren, ohne dass dies geschehen wäre. Auch hätte sie noch im vorliegenden Gerichtsverfahren ein Privatgutachten einreichen können, zumal das hiesige Gericht über eine volle Kognition verfügt; auch davon wurde Abstand genommen.

    Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Kritik am Vorgehen der IV-Stelle im Rahmen des Vorbescheidverfahrens nicht durchdringt.


4.    

4.1    Die Verfügung vom 20. November 2008, mit welcher der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. Oktober 2006 bis Ende Januar 2008 eine ganze Invalidenrente sowie mit Wirkung ab dem 1. Februar 2008 unbefristet eine halbe Invalidenrente zugesprochen wurde (Urk. 6/128), stützte sich auf das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS Z.___ vom 29. Oktober 2007 (Urk. 6/97, Urk. 6/115/8). In diesem wurden folgende Diagnosen mit Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgeführt (Urk. 6/97/30):

- chronischer cervico-zephaler Symptomenkomplex

- Status nach HWS-Distorsionstrauma mit mehrfachem Kopfanprall am 11. Februar 1994

- Status nach erneutem HWS-Distorsionsunfall mit Kopfanprall am 27. Oktober 2005

- Verdacht auf Übergang der Kopfschmerzen in migräniforme Exazerbationen

- Verdacht auf Triggerung der Kopfschmerzen durch Analgetika-Überkonsum

- verminderte mentale Leistungsfähigkeit, dominiert von mnestischen und exekutiven Dysfunktionen (psychogen? schmerzbedingt?)

- Neurasthenie.

Aus rheumatologischer sowie aus neurologischer Sicht betrug die Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als selbständige Werbegrafikerin laut Gutachten 80 % (Urk. 6/97/27). Diese Einschränkung ergab sich infolge eines erhöhten Pausenbedarfs bei ganztägiger Präsenz (Urk. 6/97/48-49, Urk. 6/97/57). Aus psychiatrischer Sicht wurde wegen der Neurasthenie von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % ausgegangen (Urk. 6/97/27). Dies weil aufgrund der Neurasthenie Antrieb, Ausdauer, Konzentrationsfähigkeit und Selbstvertrauen beeinträchtigt waren (Urk. 6/97/62). Gesamthaft gesehen resultierte eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % in der Tätigkeit als Werbegrafikerin (Urk. 6/97/31), welche der Rentenzusprechung unterlegt wurde (Urk. 6/123).

4.2    

4.2.1    Die nun angefochtene Verfügung stützte sich auf das A.___-Gutachten vom 29. August 2016 (Urk. 6/304, Urk. 6/306/7-8). Darin wurde keiner der gestellten Diagnosen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zugemessen (Urk. 6/304/36). Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden unter anderem eine Somatisierungsstörung (ICD-10: F45.0) bei fibromyalgiformem Ganzkörperschmerzsyndrom (ICD-10: R52.9), subjektiver Müdigkeit, Konzentrationsstörung und funktioneller Hemihypästhesie rechts (ICD-10: R53), der Zustand nach HWSDistorsionstraumata 1994 und 2005 sowie das Lumbovertebralsyndrom (ICD-10: M54.5) genannt (Urk. 6/304/36-37).

    Die A.___-Gutachter führten aus, bei der rheumatologischen Untersuchung hätten sich keinerlei objektivierbaren pathoanatomischen Befunde im Bereich der peripheren Gelenke an den oberen sowie unteren Extremitäten und keinerlei Hinweise für entzündlich-rheumatische Veränderungen gefunden (Urk. 6/304/37). Auch bei der neurologischen Untersuchung sei der Status in objektiver Hinsicht regelrecht ausgefallen. Für den angegebenen Schwindel sowie für die geklagten Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen seien keine Korrelate zu finden gewesen. Die bei der neuropsychologischen Untersuchung festgestellten Minderleistungen könnten im Rahmen der subjektiven Schmerzen beziehungsweise der gemäss somatischen Untersuchungen (bei fehlendem organischem Korrelat für die Schmerzen) funktionellen Überlagerung gedeutet werden. Bei der psychiatrischen Untersuchung sei aufgefallen, dass das Ausmass der geklagten Beschwerden und die subjektive Krankheitsüberzeugung, aufgrund dieser Beschwerden nicht mehr als Grafikerin arbeiten zu können, weder durch die somatischen noch durch die psychiatrischen Befunden hinreichend objektivierbar seien. Es müsse von einer psychischen Überlagerung ausgegangen werden. Dabei handle es sich um eine Somatisierungsstörung. Diese schränke die Arbeitsfähigkeit nicht ein. Andere psychiatrische Diagnosen seien nicht zu stellen. Nach dem Gesagten sei die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt (Urk. 6/304/38).

4.2.2    Der RAD schloss sich der durchs A.___ erfolgten Beurteilung am 26. September 2016 an. Zudem hielt er fest, dass keine Neurasthenie mehr vorliege, stelle eine Verbesserung des Gesundheitszustands dar. Diese sei sicher seit Juni 2016 ausgewiesen (Urk. 6/306/8).


5.

5.1    Die Beschwerdegegnerin sieht die für eine Rentenaufhebung vorausgesetzte Verbesserung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin darin, dass gemäss dem A.___-Gutachten keine Neurasthenie mehr vorliegt (Urk. 2). Die Beschwerdeführerin bestreitet demgegenüber das Vorliegen einer Verbesserung (Urk. 1 S. 15 f.).

    Ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG betrifft Änderungen in den persönlichen Verhältnissen der versicherten Person (BGE 133 V 454 E. 7.1). Dazu gehört namentlich der Gesundheitszustand. Dabei ist nicht die Diagnose massgebend, sondern in erster Linie der psychopathologische Befund und der Schweregrad der Symptomatik. Aus einer anderen Diagnose oder einer unterschiedlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus medizinischer Sicht allein kann somit nicht auf eine für den Invaliditätsgrad erhebliche Tatsachenänderung geschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_602/2016 vom 14. Dezember 2016 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen). Eine revisionsbegründende Änderung kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts auch gegeben sein, wenn sich ein Leiden bei gleicher Diagnose in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat oder wenn es der versicherten Person gelungen ist, sich besser an das Leiden anzupassen (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3 und 6.3.2; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_339/2015 vom 25. August 2015 E. 3.1 und 9C_330/2014 vom 23. Juli 2014 E. 5.2, je mit Hinweisen).

5.2    

5.2.1    Von einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht ist erstens deshalb auszugehen, weil der psychiatrische Gutachter des A.___ mangels einschränkender psychopathologischer Symptome in nachvollziehbarer Weise keine Arbeitsunfähigkeit mehr attestierte (Urk. 6/304/21), währenddem jener der MEDAS Z.___ die Beschwerdeführerin sowohl in der angestammten als auch in einer Verweistätigkeit noch um 50 % eingeschränkt beurteilt hatte (Urk. 6/97/62).

    Die Beschwerdeführerin postulierte diesbezüglich, die A.___-Gutachter hätten keine Verbesserung des Gesundheitszustands begründet, sondern die Diagnosestellung der Erstgutachter ernstlich angezweifelt (Urk. 1 S. 16). Im A.___-Gutachten wurde unter Bezugnahme auf die psychiatrische Begutachtung durch die MEDAS Z.___ festgehalten, die Diagnose einer Neurasthenie könne nicht bestätigt werden (Urk. 6/304/20-21). Jedoch ist letztlich nicht erheblich, welcher psychiatrischen Diagnose die geklagte Symptomatik zugeordnet wurde. Dass die A.___Gutachter vom Gelten ihrer Beurteilung sicher ab dem Begutachtungszeitpunkt, wahrscheinlich seit dem Jahr 2011, ausgingen (Urk. 6/304/38), lässt darauf schliessen, dass sie von einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit im Vergleich zum Jahr 2008 (Zeitpunkt der Rentenzusprache) ausgingen.

5.2.2    Hinzu kommt, dass der Vergleich der gutachterlichen Ausführungen jedenfalls eine deutliche Besserung des Befindens sowie - aufgrund des Tagesablaufs - der funktionellen Einschränkungen zeigt, was eine Verbesserung der Leistungsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht trotz weiterhin geklagter Müdigkeit ausweist.

    So hatte die Beschwerdeführerin bei der MEDAS Z.___ angegeben, in der ersten Hälfte 2006 habe sie einen kompletten Zusammenbruch erlitten und sei mehrheitlich krank im Bett gewesen mit extremen Beschwerden. Sie habe sich wie bei einer konstanten Grippe gefühlt, habe wie Nebel im Kopf gehabt. Sie sei zu schwach gewesen um zu stehen, um zu gehen und um zu «funktionieren». Sie habe nicht mehr zu sich selber schauen können, den Haushalt nicht mehr führen können und habe nicht mehr leben wollen. Im Jahr 2007 sei es zu einer geringen Besserung gekommen (Urk. 6/97/15). Sie führte aus, sie leide an Energielosigkeit, konstanter Müdigkeit und sie sei nie richtig wach, sondern habe wie einen Teig im Kopf (Urk. 6/97/16). Auch im Zeitpunkt der Begutachtung durch die MEDAS Z.___ berichtete sie nach wie vor über einen konstanten Druck im Kopf, welcher sich wie Teig oder Nebel im Kopf anfühle (Urk. 6/97/23-24, Urk. 6/97/53).

    Abgesehen von schweren Arbeiten erledigt die Beschwerdeführerin den Haushalt nun selbständig (Urk. 6/304/12). Sie wurde 2009 und 2010 Mutter und bereitet die Kinder für die Schule und den Kindergarten vor und begleitet sie. Sie hält sich viel mit den Kindern draussen auf, bastelt und unternimmt viel mit ihnen. Tagsüber schläft sie nicht. An den Wochenenden machen sie Ausflüge oder Spaziergänge (Urk. 6/304/16). Es fällt auf, dass die Beschwerdeführerin ihren Tagesablauf nun wesentlich aktiver gestaltet und mit dem Haushalt zurecht kommt, welcher mittlerweile zwei Kinder beinhaltet. Diese machen die Haushaltsführung gar aufwändiger und stellen eine zusätzliche Beanspruchung dar. Diese vermag die Beschwerdeführerin zu meistern, wobei ihr Partner zu 100 % arbeitet und einen langen Arbeitsweg hat (Urk. 6/304/12, Urk. 6/304/15) und deshalb unter der Woche kaum zuhause ist (Urk. 6/304/22-23).

5.2.3    Den Gutachtern der MEDAS Z.___ berichtete sie, sie sei am Morgen nicht erholt, steif, abgeschlagen und müde (Urk. 6/97/24, Urk. 6/97/58). Sie sei todmüde, könne aber dennoch nicht einschlafen (Urk. 6/97/53). Allgemein gab sie eine erhöhte Müdigkeit an (Urk. 6/97/54). Sie «möge nicht» und sei nicht recht da. Nach der Ausleitung infolge Metallvergiftung müsse sie manchmal mehr als drei bis vier Tage im Bett bleiben (Urk. 6/97/58). Gegenüber den A.___-Gutachtern gab sie an, sie habe früher Schlafmittel eingenommen, was zu einer Müdigkeit tagsüber geführt habe (Urk. 6/304/16). Frühere Behandlungen mit Schlafmitteln führten demnach zu einer deutlichen Verstärkung der Beschwerden (Urk. 6/304/20). Hingegen nimmt sie aktuell teilweise Tossamin ein abends, was die Schlafqualität deutlich verbessert und sie am Morgen mit deutlich geringer ausgeprägten Beschwerden aufstehen lässt (Urk. 6/304/22). Sie klagte zwar anlässlich der Begutachtung durchs A.___ weiterhin über Müdigkeit, ist aber in der Haushaltsführung und der Kinderbetreuung nicht wesentlich beeinträchtigt (Urk. 6/304/19-20). Ferner ist sie in der Lage Auto zu fahren (Urk. 6/304/15, Urk. 6/304/20, Urk. 6/304/28), wobei die weitere Teilnahme am Strassenverkehr gegen eine relevante Konzentrationsstörung spricht (Urk. 6/304/30). Im Gegensatz dazu fuhr sie im Zeitpunkt der Begutachtung durch die MEDAS Z.___ nur «im Notfall» und höchstens eine kurze Strecke Auto (Urk. 6/97/19). Insgesamt hat sich das Befinden der Beschwerdeführerin bezüglich der Müdigkeit sowie der Konzentration nach dem Gesagten verbessert.

5.2.4    Die Gutachter der MEDAS Z.___ hielten fest, die Beschwerdeführerin habe vereinzelte Male unter grosser Müdigkeit leicht den Faden verloren (Urk. 6/97/25). Sodann berichtete die neuropsychologische Gutachterin über müdigkeitsbedingte Leistungsschwankungen gegen Ende der Untersuchung (Urk. 6/97/29, Urk. 6/97/67). Während der 60-minütigen Untersuchung durch den psychiatrischen Gutachter des A.___ fanden sich weder Antriebsstörungen noch Zeichen einer Konzentrationsschwäche. Die Beschwerdeführerin machte einen wachen Eindruck und war bewusstseinsklar (Urk. 6/304/16). Sodann ergaben sich aus ihren Schilderungen keine Hinweise auf Veränderungen des Antriebes im Laufe des Tages. Es waren keine psychopathologischen Symptome feststellbar (Urk. 6/304/17) respektive sie ist laut dem A.___-Gutachten im Alltag nicht durch psychopathologische Symptome beeinträchtigt (Urk. 6/304/21). Die von ihr geklagten Konzentrationsstörungen konnten nicht beobachtet werden (Urk. 6/304/20). Auch im neurologischen Teil der Begutachtung waren Merkfähigkeit, Aufmerksamkeit sowie ihre Gedächtnisfunktionen abgesehen von einer Erinnerungslücke voll erhalten (Urk. 6/304/29). Diese Gegebenheiten lassen ebenfalls auf eine Verbesserung der Befunde schliessen, welche damals zur Diagnose einer Neurasthenie und zum Attest einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit durch die Gutachter der MEDAS Z.___ geführt hatten. Die Arbeitsfähigkeit war damals wegen einer Beeinträchtigung von Antrieb, Ausdauer, Konzentrationsfähigkeit und Selbstvertrauen infolge der Neurasthenie als reduziert beurteilt worden (Urk. 6/97/62). Derartige Einschränkungen waren nun nur noch in der neuropsychologischen Begutachtung zu beobachten, gestützt auf welche aber wegen starker Kopf- und Rückenschmerzen keine weitergehenden Aussagen betreffend die Arbeitsfähigkeit möglich waren (Urk. 6/304/35).

5.2.5    Sodann schilderte die Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung durch die MEDAS Z.___ ein- bis zweimal wöchentlich auftretende Kopfschmerzen, wegen denen sie sich ins Bett legen müsse, was meist einen Tag bis anderthalb Tage daure (Urk. 6/97/53). Gegenüber dem A.___ berichtete sie, während der zirka einmal wöchentlich auftretenden Migräne könne sie während sechs bis zwölf Stunden nichts tun und müsse sich hinlegen (Urk. 6/304/27). Folglich haben sich die Kopfschmerzen, denen bei der Rentenzusprache im Rahmen des cervico-zephalen Symptomenkomplexes ebenfalls Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zugemessen worden waren (Urk. 6/97/30), sowohl in ihrer Häufigkeit als auch bezüglich ihrer Dauer verringert respektive verbessert.

5.3    Da im Sinne der vorstehenden Erwägung eine Verbesserung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin im psychischen Bereich sowie bezüglich der Kopfschmerzen ausgewiesen ist, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend und ohne Bindung an frühere Beurteilungen zu prüfen (E. 1.2 vorstehend).

    Bei den zuvor geschilderten aus psychiatrischer Sicht erhobenen Normalbefunden beziehungsweise beim Fehlen psychopathologischer Symptome (Urk. 6/304/17) überzeugt die Beurteilung der A.___-Gutachter, wonach die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht nicht in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist.

    Nachvollziehbar ist auch, dass die Beschwerdeführerin wegen ihres Asthmas bronchiale für Tätigkeiten mit andauernd mittelschwer bis schwer belastender körperlicher Belastung und für Arbeiten in Staub, Nässe und Kälte eingeschränkt ist, dass indes ihre Tätigkeit als Grafikerin nicht von diesen Einschränkungen betroffen ist (Urk. 6/304/13).

    Dass aus rheumatologischer Sicht keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitshigkeit als Grafikerin gestellt wurde (Urk. 6/304/24), ist vor dem Hintergrund des keine adäquate somatische Erklärung aufweisenden Ganzkörperschmerzsyndroms, bei normaler Rheumaserologie und bei Desinteresse der Beschwerdeführerin an weiteren rheumatologischen Abklärungen (Urk. 6/304/24-26), nicht zu beanstanden.

    Bei unauffälligem MRI des Schädels, unauffälligem neurologischem Status, fehlendem Korrelat für Schwindel, Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen ist plausibel, dass keine neurologische Diagnose gestellt wurde (Urk. 6/304/29-30). Aus neuropsychologischer Sicht liess sich ebenfalls kein reproduzierbarer wesentlicher pathologischer Befund objektivieren (Urk. 6/304/35).

    Da die Beschwerdeführerin unter der Substitutionstherapie mit Euthyrox eine euthyreote Stoffwechseleinstellung beziehungsweise eine normale Schilddrüsenfunktion aufwies und da ihr die Zöliakie bei glutenfreier Ernährung keine Beschwerden bereitet, ist nachvollziehbar, dass auch aus endokrinologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit besteht (Urk. 6/304/36).

5.4    Insgesamt überzeugt das A.___-Gutachten nach dem Gesagten durch die umfassenden Untersuchungen, die Darstellung der Beschwerden und der Erläuterung der Zusammenhänge. Das Gutachten beachtete die Anamnese, die erhobenen Befunde und wurde in Kenntnis der Vorakten erstellt. Es ist vollumfänglich beweiskräftig. Es ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass mindestens seit der Begutachtung durchs A.___ keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr besteht. Weitere Abklärungen, wie die Beschwerdeführerin sie beantragt (Urk. 1 S. 2), drängen sich bei dieser Ausgangslage deshalb nicht auf. Folglich erweist sich die Rentenaufhebung als zulässig respektive ist die angefochtene Verfügung rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

    

6.    Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Roger Peter

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigWidmer