Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2017.00118
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Schucan
Urteil vom 19. März 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Yolanda Schweri
Kasernenstrasse 15, Postfach, 8021 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1961, meldete sich am 20. Februar 2009 unter Hinweis auf eine seit September 2000 Beschwerden verursachende Diskushernie sowie auf eine seit Juni 1994 bestehende pulmonale Endometriose bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/4 Ziff. 6.2-3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Verfügung vom 26. April 2010 bei einem Invaliditätsgrad von 58 % eine halbe Rente ab 1. September 2009 zu (Urk. 7/30 und Urk. 7/34).
Mit Verfügung vom 28. Oktober 2011 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, der Rentenanspruch sei unverändert (Urk. 7/66). Mit Verfügung vom 30. März 2012 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch der Versicherten auf Hilflosenentschädigung (Urk. 7/74).
1.2 Nach Eingang eines am 17. Dezember 2012 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 7/86) holte die IV-Stelle unter anderem beim Y.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 22. Juni 2015 erstattet wurde (Urk. 7/120). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/144; Urk. 7/147, Urk. 7/153, Urk. 7/156, Urk. 7/165, Urk. 7/168, Urk. 7/170/2-3) stellte die IV-Stelle mit Verfügung vom 14. Dezember 2016 die bisher ausgerichtete Rente ein (Urk. 7/172 = Urk. 2).
2. Die Versicherte erhob am 30. Januar 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 14. Dezember 2016 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin mindestens eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. Eventuell sei die Rente auf eine Dreiviertelsrente zu erhöhen (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1. März 2017 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Am 29. Juni 2017 reichte die Beschwerdeführerin ihre Replik (Urk. 10) ein, und die Beschwerdegegnerin verzichtete am 12. Juli 2017 auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 12), was der Beschwerdeführerin am 13. Juli 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (BGE 130 V 396; 141 V 281 E. 2.1). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (vgl. BGE 127 V 294 E. 4c; 139 V 547 E. 5.2; zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_841/2016 vom 30. November 2017 E. 4.2.1).
Gemäss der für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die tatsächliche Arbeits- und Leistungsfähigkeit der versicherten Person grundsätzlich in einem strukturierten, ergebnisoffenen Beweisverfahren anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren zu ermitteln (BGE 141 V 281). Mit zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehenem Urteil 8C_130/2017 vom 30. November 2017 hat das Bundesgericht erkannt, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Leiden einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien, wobei es je nach Krankheitsbild allenfalls gewisser Anpassungen hinsichtlich der Wertung einzelner Indikatoren bedürfe. Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (E. 7).
Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens sind als Standardindikatoren die folgenden Aspekte massgebend (BGE 141 V 281 E. 4.1.3):
Funktioneller Schweregrad
- Gesundheitsschädigung
-Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde
-Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz
-Komorbiditäten
- Persönlichkeit: Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen
- sozialer Kontext
Konsistenz (Gesichtspunkte des Verhaltens)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck
Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Ressourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_260/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.3). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit (nach wie vor) die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 547 E. 2).
1.3 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen).
1.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete in ihrer Verfügung (Urk. 2) die Einstellung der Invalidenrente damit, dass ab Zeitpunkt der Begutachtung im April 2015 für die bisherige und eine angepasste Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 % bestehe. Es lägen keine neuen medizinischen Befunde auf somatischem Fachgebiet vor, die eine wesentliche Änderung der bisherigen Arbeitsfähigkeit von 80 % begründen könnten. Auf dem psychiatrischen Fachgebiet würden Allgemeinsymptome beschrieben. Aus den Befunden lasse sich keine Verschlechterung entnehmen (S. 2 ff.).
2.2 Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, die Einstellung der bisherigen halben Invalidenrente sei zu Unrecht erfolgt, und es liege kein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG vor. Weder aus den medizinischen Akten noch aus dem Gutachten des Y.___ ergebe sich eine Verbesserung des Gesundheitszustandes. Zu Unrecht sei überdies beim Invalideneinkommen ein Prozentvergleich zur früheren Funktion als Geschäftsführerin vorgenommen worden (S. 4 Rz 12). So lasse sich dem Gutachten aus psychiatrischer Sicht eine massgebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes entnehmen (S. 5 Rz 15). Auch aus orthopädischer Sicht sei es bei den sich aus den MRIBerichten ergebenden progredienten Befunden nicht zu einer Verbesserung gekommen, und sie habe in der Vergangenheit schon mehrfach notfallmässig hospitalisiert werden müssen. Trotz Infiltrationen der Facettengelenke im August 2016 sei es bislang nicht zu einer Verbesserung gekommen (S. 5 Rz 16). Zudem sei es unzutreffend, dass hinsichtlich der Lungenproblematik seit dem operativen Eingriff im Jahr 2008 eine langsame Besserung eingetreten sei. So sei es zuletzt im Jahr 2011 zu einer Lungenentzündung gekommen (S. 5 f. Rz 17). Da sie die früher ausgeübte Tätigkeit als Geschäftsführerin nie mehr habe ausüben können und auch jetzt nicht ausüben könne, dürfe kein Prozentvergleich vorgenommen werden. Vielmehr sei beim Invalideneinkommen von einem Tabellenlohn auszugehen. Sie könne nicht mehr beim früheren Arbeitgeber arbeiten, da das Geschäft nicht mehr existiere, und es sei die Vornahme eines leidensbedingten Abzuges zu prüfen (S. 6 f. Rz 22).
2.3 In ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 6) führte die Beschwerdegegnerin aus, gestützt auf das Y.___-Gutachten vom Juni 2015 sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht in ihrer angestammten Tätigkeit uneingeschränkt arbeitsfähig sei. Die diagnostizierte leichte depressive Episode, woraus eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % für sämtliche Tätigkeiten attestiert worden sei, sei nicht als invalidisierender Gesundheitsschaden anzusehen. In Abweichung zur angefochtenen Verfügung sei daher aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen, wodurch sich weitere Ausführungen zum Einkommensvergleich erübrigten, wobei selbst ein regulärer Einkommensvergleich keinen rentenanspruchsbegründenden Invaliditätsgrad ergeben würde (S. 1 f.).
2.4 Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Replik (Urk. 10) geltend, es sei unzutreffend, dass bei einer Änderung im erwerblichen Bereich sämtliche Elemente, die Einfluss auf den Invaliditätsgrad hätten, frei überprüft werden könnten. Ihre von der Beschwerdegegnerin ursprünglich zu Grunde gelegte medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit von 50 % als kaufmännische Angestellte könne im weiteren Verlauf nicht mehr voll ausgeschöpft werden. Sie habe lediglich noch in einem 30%-Pensum gearbeitet. Auf das Y.___-Gutachten könne nicht abgestellt werden, und sie sei nicht mehr in der Lage, als Geschäftsführerin zu arbeiten (S. 1 f.).
2.5 Strittig und zu prüfen ist, ob seit der rückwirkend ab September 2009 erfolgten Zusprache der halben Invalidenrente mit Verfügung vom 26. April 2010 (Urk. 7/30 und Urk. 7/34) bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 14. Dezember 2016 (Urk. 2) eine wesentliche Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen - namentlich eine Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin - eingetreten ist, welche eine Einstellung der Invalidenrente rechtfertigt.
3.
3.1 Die letzte eingehende materielle Prüfung des Sachverhalts fand im Rahmen der erstmaligen rückwirkend ab 1. September 2009 erfolgten Zusprache einer halben Rente mit Verfügung vom 26. April 2010 (Urk. 7/30 und Urk. 7/34) statt. Die Rentenzusprache basierte im Wesentlichen auf den folgenden medizinischen Einschätzungen (vgl. Urk. 7/18):
Die Ärzte des Z.___ stellten in ihrem Bericht vom 24. November 2008 (Urk. 7/11) folgende Diagnose (S. 1):
- katamenialer Pneumothorax
- Status nach rezidivierenden schweren Pneumonien und Pneumothoraces
- thorakoskopische Pleurodese links am 26. September 2008
Die Ärzte führten aus, sie hätten die Patientin am 21. November 2008 nach thorakoskopischer Pleurodese bei katamenialem Pneumothorax ambulant im Rahmen einer Verlaufskontrolle auf der Pneumologie gesehen. Sie habe sich vom Eingriff sehr gut erholt, jedoch persistierten intermittierend auftretende Schmerzen im Bereich des Stichkanals.
Lungenfunktionell finde sich aktuell eine mittelschwere obstruktive Ventilationsstörung, und die aktuellen Messwerte zeigten sogar eine leichte Verbesserung im Vergleich zur Voruntersuchung vom Mai 2006. Die im September 2008 durchgeführte Talkpleurodese verhindere weitgehend das Auftreten weiterer Pneumothoraces auf dieser Seite. Da die pleurale Endometriose jedoch oft bilateral vorliege, sei es selbstverständlich nach wie vor möglich, dass es im rechten Pleuraraum zu einem Pneumothorax komme (S. 1).
3.2 Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, stellte in seinem Bericht vom 16. März 2009 (Urk. 7/12) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- thorakale Endometriose, Erstvermutung im Juni 2006
- mit Status nach rezidivierenden, schweren Pneumonien und Pneumothoraces, 1994 und folgende Jahre
- Status nach thorakoskopischer Pleurodese am 26. September 2008
- heterocygoter Protein S-Mangel
- Status nach rezidivierenden Lungenembolien (letztmals 2004)
- rezidivierendes spondylogenes Lumbovertebralsyndrom
Dr. A.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit 1994 bei ihm in Behandlung, und die letzte Kontrolle sei am 28. Februar 2009 erfolgt (Ziff. 1.2).
In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit habe vom 2. April bis 4. Mai 2008 und vom 23. September bis 20. Oktober 2008 eine 100%ige sowie seit dem 21. Oktober 2008 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden (Ziff. 1.6). Es bestünden Schmerzen in der Lunge und im Becken sowie eine Atemnot im Stress des Arbeitsalltages. Sie könne keine Treppe in normalem Tempo gehen und nichts tragen. Die bisherige Tätigkeit sei noch halbtags möglich (Ziff. 1.7). Auch eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei lediglich im Umfang von 50 % möglich (Ziff. 3).
3.3 Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Stellungnahme vom 24. April 2009 (Urk. 7/18/2) aus, für die 48-jährige, zuletzt als Kauffrau und Geschäftsführerin tätige Versicherte sei ein katamenialer Pneumothorax bekannt. Ursächlich komme eine pleurale Endometriose in Betracht. Am 26. September 2008 sei eine linksseitige thorakoskopische Pleurodese erfolgt (Bericht O.___ vom 24. November 2008). Zudem sei ein rezidivierendes spondylogenes Lumbovertebralsyndrom diagnostiziert worden. Gesamthaft seien die von Dr. A.___ mitgeteilten Arbeitsunfähigkeitszeiten nachvollziehbar. Demnach habe vom 2. April bis 20. Oktober 2008 eine 100%ige und vom 21. Oktober 2008 bis auf weiteres eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Das Profil bestehe in einer leichten wechselbelastenden Tätigkeit in wohltemperierten Räumen ohne Kälteexposition.
4.
4.1 Im Rahmen der im Dezember 2012 eingeleiteten Rentenrevision (vgl. Urk. 7/86) holte die Beschwerdegegnerin die folgenden medizinischen Berichte ein:
Die Ärzte des C.___, Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, führten in ihrem Abschlussbericht „Sprechstunde für Belastungsreaktionen, Posttraumatische Belastungsstörungen (PTBS)“, vom 10. April 2012 (Urk. 7/97) aus, die Beschwerdeführerin sei vom 28. September 2011 bis 22. März 2012 während insgesamt 10 Therapiesitzungen bei ihnen gewesen (S. 1). Als Diagnose nannten die Ärzte eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom, aktuell teilremittiert (ICD-10 F32.11).
Zum Zeitpunkt der ersten Vorstellung im September 2011 habe seit etwa zwei bis drei Jahren eine leichte bis mittelgradige depressive Episode bestanden, die sich unter einer hohen psychosozialen Belastung aufgrund einer Endometriose mit extrauteriner, insbesondere pulmonaler Beteiligung und einem langjährigen Ehekonflikt mit hoher Ambivalenz in Bezug auf die Fortführung der Beziehung entwickelt habe.
Neben einer erneuten antidepressiven Psychopharmakotherapie hätten im Januar 2012 insbesondere die Entscheidung zu einer vorübergehenden Trennung vom Ehemann und die Stärkung der Selbständigkeit einen positiven Effekt auf die depressive Symptomatik gehabt. Aufgrund äusserlicher Umstände und möglicherweise zusätzlich auch einer verbleibenden Ambivalenz in Bezug auf eine endgültige Trennung sei sie im März 2012 wieder in das gemeinsame Haus zurückgekehrt. Durch kleine dysfunktionale, interpersonelle Konflikte im Sinne von daily hassles sei die depressive Symptomatik erneut getriggert worden. Die Beschwerdeführerin besitze zahlreiche Ressourcen (gute Introspektionsfähigkeit, Bildung, Selbständigkeit, bislang hohe Resilienz). Aktuell sei die depressive Episode als teilremittiert zu beurteilen (S. 1 Mitte).
4.2 Dr. med. D.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, E.___, nannte in ihrem Bericht vom 4. Februar 2013 (Urk. 7/94/14) als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Verdacht auf ein lumboradikuläres Schmerzsyndrom rechts mit Schwäche im Grosszehenheber, bestehend seit dem 17. Mai 2012, jedoch bestünden anamnestisch seit 2004 lumbale Probleme (Ziff. 1.1).
Die Beschwerdeführerin sei am 17. und am 31. Mai 2012 bei ihr in Behandlung gewesen (Ziff. 1.2). Es sei eine Analgesie und eine Lagerungsinstruktion erfolgt (Ziff. 1.5). Dr. D.___ führte aus, sie habe keine Arbeitsunfähigkeit attestiert (Ziff. 1.6-9).
4.3 Dr. A.___ stellte in seinem Bericht vom 5. April 2013 (Urk. 7/100/4-8) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- Status nach Lungenembolien 1994 und 2004
- rezidivierende Pneumonien 1999, 2003, 2007, 2008, 2010, 2011
- rezidivierende Pneumothoraces 2005 und 2008
- thorakale Endometriose, Thorakoskopie und Pleurodese Z.___ 2008
- heterocygoter Protein S-Mangel, bestehend seit 1994
- rezidivierendes lumbovertebral Syndrom seit 2004
- Status nach Hysterektomie mit nachfolgender Belastungsinkontinenz 2008
- mittelgradige depressive Episoden mit somatischem Syndrom, teilremittiert (ICD-10 F32.11), Sprechstunde für Belastungsreaktionen, PTBS
Dr. A.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 9. September 2011 bei ihm in Behandlung, und die letzte Kontrolle sei am 4. April 2013 erfolgt (Ziff. 1.2). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Sekretärin und Mitarbeiterin im Betrieb bestehe seit dem 1. April 2011 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.6). Es bestehe ein Konzentrations- und Leistungszerfall bei intellektueller Anstrengung, und es komme nach 30 Minuten bis einer Stunde zu einer Ermüdung und damit Unmöglichkeit, weiter zu arbeiten. Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei eine Stunde Büro und eine Stunde Hausarbeit ohne Einkauf und Wäsche oder Reinigung, ohne Betten, nur leichtes Räumen oder Abstauben seien möglich (Ziff. 1.7). Dr. A.___ führte aus, das maximal Mögliche sei unternommen worden (Ziff. 1.8).
4.4 Lic. phil. F.___, Fachpsychologe für Psychotherapie und Kinder- Jugendpsychologie FSP, stellte in seinem Bericht vom 17. Juni 2014 (Urk. 7/105/1-6) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, mit somatischem Syndrom; ICD-10 F33.11 (zunehmend depressive Verstimmungen verbunden mit wiederkehrenden psychischen Erschöpfungszuständen seit 2008, als Folge nachfolgend aufgelisteter Krankheitsentwicklung)
- Status nach Lungenembolien 1994 und 2004
- rezidivierende Pneumonien 1999, 2003, 2007, 2008, 2010, 2011
- rezidivierende Pneumothoraces 2005, 2008
- Diagnose der thorakalen Endometriose durch Thorakoskopie im Z.___ 2008 mit gleichzeitiger thorakoskopischer Pleurodese 2008
- hetrocygoter Protein S-Mangel nachgewiesen 1994
- rezidivierendes lumbovertebrales Schmerzsyndrom seit 2004, letztmals 2013 ambulant behandelt
- Status nach Hysterektomie im Jahr 2008 mit nachfolgender Belastungsinkontinenz Grad II. Erfolgreiche operative Sanierung im Jahr 2011 (G.___)
- gedeckte retroperitoneale Duodenalperforation bei bekanntem Ulcus duodeni im Jahr 2013, Z.___
Psychologe F.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 26. September 2013 bei ihm in Behandlung, und die letzte Kontrolle sei am 11. Juni 2014 erfolgt (Ziff. 1.2). Es finde eine Psychotherapie mit derzeit wöchentlichen Sitzungen statt (Ziff. 1.5).
In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit bestehe seit 2009 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Ziff. 1.6). Die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar. Auch eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei derzeit nicht möglich (Ziff. 1.7). Zum ärztlichen Befund führte Psychologe F.___ aus, die Arbeitsunfähigkeit betrage 100 % (Ziff. 1.4).
Trotz ihrer Erschöpfungs- und depressiven Zustände sowie der Arbeitsunfähigkeit, sei die Beschwerdeführerin in ihrer Rolle als Mutter und als Grossmutter weiterhin gefordert und innerhalb der Familie enorm wichtig. Sie sei trotz massiv reduzierter Vitalkraft diszipliniert und tüchtig. Eine zusätzliche Erwerbstätigkeit sei jedoch aufgrund ihres physisch-psychischen Zustandes eindeutig nicht zumutbar (Ziff. 1.4 unten).
4.5 Die Ärzte des Y.___ erstatteten am 22. Juni 2015 das von der Beschwerdegegnerin veranlasste polydisziplinäre Gutachten (Urk. 7/120/2-30). Zusammenfassend nannten sie als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0). Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie in der Hauptsache ein thorakales Endometriose Syndrom (TES), eine chronisch obstruktive Lungenkrankheit (COPD), Lungenemphysem, eine TVT-Einlage am 6. Oktober 2011, eine laparoskopische, totale Hysterektomie unter Belassen der Adnexe am 2. April 2008 im H.___, ein anamnestisch chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Symptomatik sowie eine leichtgradige Epicondylopathia humeri ulnaris beidseits (S. 26 Ziff. 5.1-2).
Die Gutachter führten zusammenfassend aus, die 54-jährige Explorandin sei für die angestammte Tätigkeit als kaufmännische Angestellte wie auch für andere körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten zu 80 % arbeits- und leistungsfähig. Die Arbeitsfähigkeit sei in einem ganztägigen Pensum mit vermehrten Pausen verwertbar. Die Prognose für eine Steigerung des Erwerbspensums sei allerdings aufgrund der subjektiv eingeschränkten Leistungsfähigkeit unsicher (S. 29 Ziff. 6.9).
Zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten und in anderen Tätigkeiten führten die Gutachter aus, dass sich laut Angaben der Explorandin die früheren Schmerzen der Lunge nach der Verödung gebessert hätten. Sie habe immer noch Schmerzen im Rücken.
Objektiv mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätte bei ihren Untersuchungen das psychische Leiden im Vordergrund gestanden. Es sei eine leichte depressive Episode diagnostiziert worden, wodurch sich die Arbeitsfähigkeit der Explorandin um 20 % vermindere.
Bei der pneumologischen Untersuchung seien ein thorakales Endometriose-Syndrom und eine COPD diagnostiziert worden. In Ruhe seien die klinischen Befunde kompensiert.
Aus pneumologischer Sicht seien der Explorandin körperlich leichte Tätigkeiten, wie die angestammte Tätigkeit als kaufmännische Angestellte, ohne Einschränkung zumutbar. Körperlich schwere und andauernd mittelschwere Tätigkeiten sowie solche mit Staub-, Kälte- und Nässebelastung seien nicht mehr möglich. Die Beschwerdeführerin habe in der Besprechung vom 27. April 2015 ausgeführt, dass sie seit der Hysterektomie und der Talkpleurodese 2008 viel weniger Beschwerden habe mit nur noch gelegentlich respiratorischen Infekten. Vor allem habe sie seit 2009 keine Thoraxschmerzen mehr. Die in früheren Jahren nur linksseitig aufgetretenen Pneumothoraces seien seither nicht mehr aufgetreten. Es bestehe noch eine Anstrengungsdyspnoe II mit nur selten notwendiger Inhalation mit Ventolin bei Bedarf. Nach den Lungenembolien 1994 und 2004 seien auch keine weiteren mehr aufgetreten (S. 20 unten). Die Pneumologen im Z.___ hätten in ihrem Bericht vom 7. März 2011 aus pneumologischer Sicht anhand der letzten Beurteilung im Dezember 2009 eine medizinisch theoretische Ateminvalidität von knapp 50 % angegeben. Leichte körperliche Arbeiten seien zum damaligen Zeitpunkt als zumutbar beurteilt worden. Zwischenzeitlich sei eine lungenfunktionelle Verbesserung nach erfolgreicher Therapie des thoracalen Endometriose-Syndroms und reduziertem Nikotinkonsum erfolgt. Lungenfunktionell bestehe ohne Inhalationstherapie aktuell noch eine leichte obstruktive Ventilationsstörung (S. 22 Ziff. 4.3.6).
Bei der gynäkologischen Untersuchung sei ein Status nach gemischter Inkontinenz diagnostiziert worden. Beschwerden, wie sie von der Explorandin angegeben worden seien, könnten damit nicht erklärt werden. Aus gynäkologischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt. Dasselbe gelte aus urologischer Sicht.
Bei der orthopädischen Untersuchung sei ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom diagnostiziert worden. Im MRI zeigten sich moderate degenerative Veränderungen, und die klinischen Befunde seien nur leichtgradig pathologisch. Aus orthopädischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit der Explorandin nicht eingeschränkt.
Bei der allgemeininternistischen Untersuchung seien keine weiteren Diagnosen gestellt worden. Die klinischen Befunde und auch die Laborwerte seien unauffällig gewesen. Die Arbeitsfähigkeit der Explorandin sei nicht eingeschränkt.
Die Gutachter hielten fest, zusammengefasst sei die Explorandin für eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit, wie die angestammte Tätigkeit als kaufmännische Angestellte, zu 80 % arbeits- und leistungsfähig. Diese Arbeitsfähigkeit sei in einem ganztägigen Pensum mit vermehrten Pausen verwertbar (S. 27 Ziff. 6.2).
Zum Beginn und Verlauf der Arbeitsunfähigkeit führten die Gutachter aus, aufgrund der anamnestischen Angaben, ihren Untersuchungsbefunden, der vorliegenden Dokumente sowie der früher attestierten Arbeitsunfähigkeiten sei davon auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit in den Jahren 2008 und 2009 wegen der Endometriose der Pleura höhergradig eingeschränkt gewesen sei. Nach der Pleurodese hätten sich diese Beschwerden zurückgebildet. Die Besserung sei langsam eingetreten.
Über den Beginn des psychischen Leidens liesse sich keine genauen Angaben machen. Die vollschichtige Arbeitsfähigkeit gelte mit Sicherheit spätestens ab ihrem Untersuchungsdatum Ende April 2015 (S. 28 Ziff. 6.3).
Auch bei der Haushalttätigkeit bestünden aus medizinischer Sicht keine wesentlichen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit. Die Arbeiten könnten in individuellem Tempo in der gewohnten Umgebung verrichtet werden (S. 28 Ziff. 6.4).
In ihrer Stellungnahme zur Selbsteinschätzung der versicherten Person und zu Inkonsistenzen führten die Gutachter aus, die Explorandin fühle sich nicht mehr als in einem kleinen Pensum arbeitsfähig. Diese Einschätzung könne aus medizinischer Sicht nicht bestätigt werden. Die Explorandin sei bei den übrigen Aktivitäten nicht wesentlich eingeschränkt. Sie habe Kontakt mit Freunden und Nachbarn und führe auch den Haushalt. Aus psychiatrischer Sicht bestehe nur eine leichte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die Explorandin könnte ihre Ressourcen demnach auch für ein höheres Arbeitspensum nutzen (S. 28 Ziff. 6.5).
Aus psychiatrischer Sicht habe der behandelnde Psychologe eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, diagnostiziert. Die von ihm angegebene 100%ige Arbeitsunfähigkeit sei aufgrund der Befunde nicht nachvollziehbar. Am C.___ sei 2012 eine teilremittierte depressive Störung diagnostiziert worden. Es bestehe somit eine rezidivierende depressive Störung. Die Gutachter führten aus, bei ihrer Untersuchung sei die Symptomatik leichtgradig ausgeprägt gewesen. Aus pneumologischer Sicht könnten die Befunde des Z.___ 2011 bestätigt werden. Die Befunde haben sich in der Zwischenzeit verbessert, insbesondere seien keine Einschränkungen seitens der thorakalen Endometriose mehr vorhanden. Aus gynäkologischer Sicht lägen keine Berichte vor. Aus urologischer Sicht sei eine Beurteilung vor der Operation vorhanden. Die postoperativen Befunde entsprächen ihren Feststellungen. Von Seiten des Bewegungsapparates her lägen keine fachärztlichen Berichte vor. Der Hausarzt habe wiederholte Rückenschmerzen bestätigt, ohne eine diesbezüglich detaillierte Beurteilung der Arbeitsfähigkeit abzugeben. Aus allgemeininternistischer Sicht seien keine ausführlichen Beurteilungen vorhanden. Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch den Hausarzt sei ganzheitlich und ohne Eingehen auf spezielle Befunde unter Einbezug der subjektiven Angaben der Explorandin geschehen (S. 28 Ziff. 6.6). Aus psychiatrischer Sicht werde empfohlen, die psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung sowie die antidepressive Medikation weiterzuführen und aus pneumologischer Sicht ein vollständiges Sistieren des Nikotinkonsums. Damit könnten sich die Einschränkungen der Lungenfunktion weiter verbessern (S. 28 Ziff. 6.7).
4.6 Dr. med. I.___, Leitender Arzt, und Dr. med. J.___, Assistenzarzt, Wirbelsäulenchirurgie, K.___, nannten in ihrem Bericht vom 6. Juni 2016 (Urk. 7/152) nach gleichentags erfolgter Konsultation der Beschwerdeführerin als Diagnose eine chronische Lumboischialgie beidseits bei Diskusprotrusion LWK 3/4 und Spondylarthrose LWK 2/3, 3/4 und 4/5. Als Nebendiagnose nannte sie eine pulmonale Endometriose (S. 1 Mitte).
Die Beschwerdeführerin habe sich erstmals in ihrer Sprechstunde vorgestellt. Sie habe über seit mehr als 12 Jahren bestehende Lumboischialgien mit gelegentlicher Ausstrahlung geklagt. Im April 2016 sei es zu zwei akuten Schmerzexazerbationen tieflumbal gekommen, welche aktuell noch fortbestünden.
In ihrer Beurteilung führten die Ärzte aus, die Beschwerdeführerin leide seit vielen Jahren an chronischen Lumboischialgien. Aktuell bestünden vor allem tieflumbale Beschwerden abhängig von Mobilisation. Teilweise bestehe eine Schmerzausstrahlung von brennendem Charakter, ausgehend vom linksseitigen Beckenkamm bis hin zum medialseitigen Oberschenkel auf Höhe des linken Kniegelenkes. Zum Zeitpunkt der Untersuchung lägen die Beschwerden nicht vor. Radiologisch zeige sich kein direkter Hinweis auf eine Myelon- oder Nervenwurzelkompression.
Als wegweisender Befund zeige sich eine ausgeprägte Spondylarthrose LWK2/3, 3/4 und 4/5. Da die Rückenschmerzen deutlich überwögen, sei mit der Patientin eine Facettengelenkinfiltration LWK3/4 und 4/5 beidseits besprochen worden. Die Patientin werde diesbezüglich aufgeboten. Zwischenzeitlich sei die physiotherapeutische Mobilisation zur Kräftigung der Rumpfmuskulatur zu empfehlen. Eine entsprechende Verordnung sei der Patientin abgegeben worden (S. 2).
4.7 Dr. I.___ und Dr. J.___ führte in ihrem Bericht vom 6. Oktober 2016 (Urk. 3) aus, die Beschwerdeführerin habe sich nach der Infiltration am 22. August 2016 bereits zweimal bei ihnen gemeldet, und mitgeteilt, dass es nach der Infiltration zu keiner Beschwerdebesserung gekommen sei. Im Gegenteil sei zwei Tage nach der Infiltration eine ambulante Vorstellung im Z.___ notwendig gewesen, aufgrund einer akuten lumbalen Schmerzexazerbation. Aus wirbelsäulenchirurgischer Sicht werde trotz allem das Fortsetzen der konservativen Therapie mittels Physiotherapie zur Kräftigung der Rumpfmuskulatur empfohlen.
4.8 Dr. J.___ führte in seinem Bericht vom 21. Oktober 2016 (Urk. 7/167/1) aus, er habe die Patientin einmalig am 6. Juni 2016 klinisch untersucht und am 22. August 2016 sei eine Facettengelenksinfiltration L3/4 beidseits sowie L4/5 links durchgeführt worden. Bei chronischer Lumboischialgie beidseits hätten sie aus wirbelsäulenchirurgischer Sicht das Fortsetzen der konservativen Therapie mittels Physiotherapie zur Kräftigung der Rumpfmuskulatur empfohlen. Da er lediglich zweimal mit der Patientin Kontakt gehabt habe, und somit den Verlauf nicht beurteilen könne, könne er die Frage hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht beantworten. Es bestehe keine Operationsindikation, weshalb um eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei den Kollegen der Rheumatologie gebeten werde.
4.9 Dr. B.___, RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 16. November 2016 (Urk. 7/171/5) aus, gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin habe sie sich am 5. Oktober 2016 einen Hexenschuss zugezogen und sei notfallmässig behandelt worden.
Gemäss dem Bericht von Dr. J.___, K.___, vom 21. Oktober 2016 sei einmalig am 6. Juni 2016 eine klinische Untersuchung und am 22. August 2018 eine Facetteninfiltration L3 und L4 durchgeführt worden. Bei chronischer Lumboischialgie beidseits sei an einem konservativen Prozedere festgehalten und keine Operationsindikation gesehen worden. Gemäss ambulanter Behandlung im Z.___ vom 26. August 2016 sei eine konservative Behandlung mit Novalgin und Mydocalm begonnen worden.
Dr. B.___ führte aus, neue medizinische Befunde auf somatischem Fachgebiet, die eine wesentliche Änderung der bisherigen Arbeitsfähigkeit (80 % in einem Ganztagespensum) begründen könnten, seien nicht vorgelegt worden. Gemäss den Ausführungen von Dr. J.___ vom 21. Oktober 2016 und auch im Rahmen einer ambulanten Behandlung im Z.___, sei an einem konservativen Therapiekonzept festzuhalten. Dieses Vorgehen sei schon im Y.___-Gutachten ausführlich dargelegt. Auf psychiatrischem Fachgebiet würden Allgemeinsymptome beschrieben, und ein fachpsychiatrisch fundierter Bericht fehle.
5.
5.1 Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf das Y.___-Gutachten vom Juni 2015 (vgl. vorstehend E. 4.5) von einer Verbesserung der gesundheitlichen Situation aus (vgl. vorstehend E. 2.1 und E. 2.3). Dagegen machte die Beschwerdeführerin geltend, ihr Gesundheitszustand habe sich nicht verbessert, sondern sogar noch verschlechtert (vgl. vorstehend E. 2.2 und E. 2.4).
5.2 Der erstmaligen Rentenzusprache lagen die Berichte des Z.___ vom November 2008 (vgl. vorstehend E. 3.1) sowie der Bericht des Hausarztes Dr. A.___ vom März 2009 (vgl. vorstehend E. 3.2) zu Grunde. Bei diagnostizierter pleuraler Endometriose stellten die Ärzte des Z.___ nach am 26. September 2008 durchgeführter linksseitiger thorakoskopischer Pleurodese lungenfunktionell eine mittelschwere obstruktive Ventilationsstörung fest. Dr. A.___ nannte im März 2009 ergänzend als Diagnose ein rezidivierendes spondylogenes Lumbovertebralsyndrom und stellte eine generelle halbtägige Einschränkung sowohl der Arbeitsfähigkeit in der angestammten als auch in jeder angepassten Tätigkeit fest. Diese Ausführungen befand RAD-Arzt Dr. B.___ in seiner Stellungnahme vom April 2009 (vgl. vorstehend E. 3.3) für plausibel.
Im Gegensatz dazu konnten die Gutachter des Y.___ in ihrem Gutachten vom Juni 2015 keine somatische Diagnose mit Auswirkungen auf die bisherige und jede angepasste Arbeitsfähigkeit stellen, nannten jedoch in psychiatrischer Hinsicht eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0), woraus sie eine generelle Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % ableiteten.
5.3 Das Y.___-Gutachten vom Juni 2015 erfüllt die formalen Beweiswert-Anforderungen (vorstehend E. 1.6) ohne weiteres, ist es doch für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt auch die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben. Darüber hinaus leuchtet es auch in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und enthält nachvollziehbar begründete Schlussfolgerungen.
In pneumologischer Hinsicht stellten die Gutachter des Y.___ einen seit im Jahr 2008 durchgeführter Pleurodese eingetretenen Beschwerderückgang fest und konnten im Rahmen ihrer Untersuchung seitens der thorakalen Endometriose keine Einschränkungen mehr feststellen. Aus pneumologischer Sicht wurden körperlich leichte Tätigkeiten, wie die angestammte Tätigkeit als kaufmännische Angestellte, als ohne Einschränkung für zumutbar befunden, zumal die klinischen Befunde in Ruhe als kompensiert festgestellt wurden.
Im Vergleich zu den Feststellungen der Ärzte des Z.___ im November 2008 (vgl. vorstehend E. 3.1) wurde anlässlich der Untersuchung am Y.___ lediglich noch eine leichte obstruktive Ventilationsstörung festgestellt.
Die Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass die diesbezügliche gutachterliche Feststellung unzutreffend und es gar nicht zu einer Verbesserung gekommen sei und sie zuletzt im Jahr 2011 eine Lungenentzündung erlitten habe (vgl. vorstehend E. 2.2), lassen keine anderen Schlüsse zu. Einerseits berichtete sie selbst anlässlich der Begutachtung am Y.___ von einer seit der Talkpleurodese 2008 und der Hysterektomie eingetretenen Verbesserung mit viel weniger Beschwerden und auch davon, dass sie seit 2009 keine Thoraxbeschwerden mehr hätte und andererseits liegen keine fachärztlichen Berichte vor, welche an den von den Y.___-Gutachtern getroffenen Feststellungen zweifeln liessen.
Aus den Akten und ihren eigenen Aussagen geht hervor, dass es seit rund vier Jahren zu keiner Lungenentzündung mehr gekommen war, und überdies erlitt sie auch keinen weiteren Pneumothorax (vgl. vorstehend E. 4.3).
Weshalb sie bei einer körperlich nicht anstrengenden Bürotätigkeit bei festgestellter Beschwerdelosigkeit im Ruhezustand nicht, respektive nur eingeschränkt arbeitsfähig sein soll, ist nicht plausibel.
Gleiches gilt es betreffend die Rückenproblematik zu sagen. So wurde diese durch die Y.___-Gutachter genügend berücksichtigt. Insbesondere konnten klinisch lediglich leichtgradig pathologische Befunde festgestellt werden.
Auch Dr. D.___, welche die Beschwerdeführerin im Mai 2012 aufgrund ihrer Rückenbeschwerden aufsuchte, befand diese als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. vorstehend E. 4.2). Überdies nannte die Beschwerdeführerin bereits in ihrer Anmeldung zum Leistungsbezug im Februar 2009 seit April 2004 bestehende Rückenbeschwerden, verursacht durch eine Diskushernie beim 3. Lendenwirbel. Dennoch war sie laut ihren Angaben in der Lage, vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2008 als Kauffrau im Familienunternehmen ein Pensum von 100 % zu absolvieren (vgl. Urk. 7/4 Ziff. 5.4 und Ziff. 6.2). Was die nach der Begutachtung am Y.___ vorgelegten Berichte der K.___ vom Juni bis Oktober 2016 (vgl. vorstehend E. 4.6-8) anbelangt, beschreiben diese, wie Dr. B.___, RAD, im November 2016 feststellte (vgl. vorstehend E. 4.9), lediglich vorübergehende Schmerzexazerbationen, welche konservativ mittels Facettengelenksinfiltration (vgl. Urk. 7/157, Urk. 7/160/3-4) und Physiotherapie behandelt wurden. Insbesondere konnte eine Neurokompression nicht nachgewiesen werden, und es wurde weder von einer Operationsindikation gesprochen noch eine Arbeitsunfähigkeit attestiert. An der Einschätzung durch die Y.___-Gutachter ist demnach weiterhin festzuhalten.
Hinsichtlich der psychischen Problematik sprachen bereits die behandelnden Ärzte des C.___ im April 2012 (vgl. vorstehend E. 4.1) nach nur zehn Therapiesitzungen von einer Teilremission der depressiven Episode, zu welcher es insbesondere auch im Zusammenhang mit dem Vorliegen von psychosozialen Belastungssituationen im familiären Umkreis gekommen war. In der Folge wurde eine Therapie erst Ende September 2013 beim Psychologen F.___ erneut aufgenommen (vgl. Urk. 7/120/2-30 S. 10 oben). Dessen Ausführungen in seinem Bericht vom Juni 2014 (vgl. vorstehend E. 4.4) vermögen jedoch nicht zu überzeugen. So entbehrt sein Bericht einer objektiven Befunderhebung und die weit bis ins Jahr 2009 zurück attestierte vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit steht im Widerspruch zu der gesamten Aktenlage und erscheint auch angesichts der von ihm gestellten psychiatrischen Diagnosen nicht nachvollziehbar. Hinsichtlich der miteinbezogenen somatischen Diagnosen und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit handelt es sich zudem um eine fachfremde Einschätzung.
Was die im Y.___-Gutachten diagnostizierte leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) anbelangt, welcher eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % zugemessen wurde, kann offen bleiben, ob diese Einschränkung auch nach der gemäss der geänderten Rechtsprechung vorzunehmenden Prüfung der Standardindikatoren (vgl. vorstehend E. 1.2) resultieren würde, oder ob von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen ist, zumal selbst bei einer angenommenen Einschränkung von 20 % sowohl in der angestammten Tätigkeit als auch in einer angepassten Tätigkeit kein rentenanspruchsbegründender Invaliditätsgrad resultieren würde (vgl. nachfolgend E. 6).
Daran ändert auch die abweichende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. A.___ vom April 2013 (vgl. vorstehend E. 4.3) nichts, da das Gericht in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen hat, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit entbehrt überdies einer fundierten Begründung durch fachärztliche Berichte und erscheint als Wiedergabe der subjektiven Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin.
5.4 Aufgrund des Gesagten ist der medizinische Sachverhalt als dahingehend erstellt zu erachten, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der rückwirkend ab 1. September 2009 erfolgten Zusprache einer halben Invalidenrente mit Verfügung 26. April 2010 (Urk. 7/30 und Urk. 7/34) gestützt auf das Y.___ Gutachten vom Juni 2015 verbessert hat und davon auszugehen ist, dass sie in ihrer angestammten und in jeder behinderungsangepassten Tätigkeit spätestens ab Zeitpunkt der Begutachtung mindestens zu 80 % arbeitsfähig ist.
6. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Beschwerdegegnerin habe zu Unrecht einen Prozentvergleich mit dem Einkommen zur früheren Funktion als Geschäftsführerin vorgenommen, da sie die Tätigkeit nie mehr habe ausüben können und diese Stelle auch nicht mehr existent sei (vgl. vorstehend E. 2.2), kann ihr nicht gefolgt werden, zumal die medizinischen Abklärungen ergeben haben, dass in ihrer angestammten kaufmännischen Tätigkeit mindestens eine 80%ige Arbeitsfähigkeit vorliegt (vgl. vorstehend E. 5.4). Bei einer Einschränkung in der angestammten Tätigkeit von lediglich maximal 20 % und keinen Anhaltspunkten für einen zusätzlich zu gewährenden leidensbedingten Abzug, erübrigt sich ein Einkommensvergleich, da kein rentenbegründender Invaliditätsgrad vorliegt (vgl. vorstehend E. 1.3-4). Ob die Beschwerdeführerin ihre Arbeitsfähigkeit tatsächlich ausschöpft oder nicht, ist ohne Belang. Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
7. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Yolanda Schweri
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannSchucan