Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2017.00121

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Schwegler

Urteil vom 28. September 2017

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier

Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1957 und zuletzt tätig als Angestellter bei der Y.___ im Nachtdienst (Urk. 8/8), meldete sich erstmals am 20. Mai 2011 (Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und holte insbesondere das bidisziplinäre Gutachten von Dr. med. M. Y.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, und Dr. med. M. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 7. Juli 2013 ein (Urk. 8/35-36; ergänzende Ausführungen zum Gutachten vom 6. November 2013, Urk. 8/39). Mit Verfügung vom 10. April 2014 wurde dem Versicherten mit Wirkung ab Dezember 2011 eine Viertelsrente zugesprochen (Urk. 8/56-57).

    Mit Schreiben vom 26. Februar 2016 (Eingangsdatum) brachte der Versicherte vor, dass sich sein Gesundheitszustand seit der Verfügung vom 10. April 2014 deutlich verschlechtert habe und ihm eine ganze Rente zuzusprechen sei (Urk. 8/64). Die IV-Stelle tätigte wiederum erwerbliche und medizinische Abklärungen und holte das bidisziplinäre Gutachten von Prof. Dr. med. habil. B.___, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. C.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom 10. August 2016 ein (Urk. 8/80). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 28. September 2016, Urk. 8/81; Einwand vom 24. November 2016, Urk. 8/88) wies die IV-Stelle das Erhöhungsgesuch mit Verfügung vom 4. Januar 2017 ab (Urk. 2).


2.    Hiergegen erhob der Versicherte am 30. Januar 2017 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei die bisherige Invalidenrente mit Wirkung ab Februar 2016 auf eine Dreiviertelsrente zu erhöhen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung von Rechtsanwalt Dr. André Largier als unentgeltlichen Rechtsvertreter. Mit Beschwerdeantwort vom 2. März 2017 (Urk. 7 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-95) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 6. März 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Die Beschwerdegegnerin hielt dafür, dass die psychischen Beschwerden seit 20 Jahren bestünden und seither unverändert seien. Auch die körperlichen Einschränkungen seien bereits bekannt und zeigten keine Veränderung auf. Es handle sich dabei um eine andere Einschätzung eines medizinischen gleichen Sachverhaltes, welche nicht zu berücksichtigen sei (Urk. 2 und Urk. 7).

    Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, dass das Störungsbild gemäss Prof. B.___ weitgehend unverändert sei und sich der psychische Gesundheitszustand damit nur leicht verschlechtert habe. Diese leichte Verschlechterung sei allerdings nicht unwesentlich, weil sie den Invaliditätsgrad aufgrund der Reduktion der Arbeitsfähigkeit von 60 % auf 50 % verändere, so dass neu ein Invaliditätsgrad von 60 % resultiere (Urk. 1).


2.    

2.1    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen).

2.2    Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).

3.    

3.1    Der Verfügung vom 10. April 2014 lag in medizinischer Hinsicht das bidisziplinäre Gutachten von Dr. Y.___ und Dr. A.___ zugrunde (vgl. Feststellungsblatt vom 2. Dezember 2013, Urk. 8/42).

    Dr. A.___ und Dr. Y.___ notierten folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/35/17):

- Rezidivierende depressive Störung zurzeit mittelgradig (ICD-10 F33.1)

- Dysthymie (ICD-10 F34.1)

- Anhaltend somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)

- Chronisches, langjähriges thorakovertebrales Schmerzsyndrom mit fixierter Kyphoskoliose und Fehlhaltung der Brustwirbelsäule, verminderter Extensionsfunktion (ICD-10 M41.25)

- ausgeprägte Osteochondrose mit Spondylosen Brustwirbelkörper (BWK) 10-12

- Intermittierend zervikales und zervikozephales Schmerzsyndrom ausgehend von myofaszialen Beschwerden im Nacken (ICD-10 M54.82) mit/bei

- Degenerationen Segment Halswirbelkörper (HWK) 5/6 und 6/7 mit Osteochondrosen C5/6 und C/7 sowie bei medianer Diskusprotrusion C7/Th1 (20.06.2011)

    Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hielten sie folgende fest:

- Anamnestisch intermittierend lumbovertebrale Schmerzen (ICD-10 M54.5), aktuell seit Jahren beschwerdefrei

- Retrolisthesis L3/4. Durchgehende Osteochondrose L3-L5 und ventrale Spondylose. Spondylarthrosen caudal, Funktionsaufnahmen mit diskreter Gleitinstabilität L3/4. 

- Verletzung linker Daumen und ulnarer Unterarm distal bei Schnittverletzung ca. 1997 mit subjektiv Kraftminderung Dig IV und V bei Hand- und Faustschluss, Funktion erhalten

- Senkfuss-Stellung und leichte Spreizfuss-Stellung beidseits

- Metabolisches Syndrom mit

- Adipositas, BMI 33 kg/m2

- Diabetes mellitus Typ II

- Arterielle Hypertonie, aktuell nicht ausreichend therapiert bei zusätzlich Tachykardie

- Hypercholesterinämie/Dyslipidämie

- Nikotinabusus (ca. 40 py)

- Intermittierend symptomatische Cholezystolithiasis

- pAVK Grad l A. femoralis links in Adduktorenkanal

- Kardiovaskuläre Risikofaktoren; Insulinpflichtiger Diabetes mellitus Typ II, Adipositas, Nikotinabusus, arterielle Hypertonie, Hypercholesterinämie

    Aus psychiatrischer Sicht liege beim Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der Aktenlage, der subjektiven Angaben und der objektiven Befunde eine rezidivierende, heute mittelgradige depressive Episode vor. Anlässlich der aktuellen Untersuchung fänden sich keine Hinweise für eine schwere depressive Episode. Vorbestehend aber müsse von einer Dysthymie ausgegangen werden. Diese begründe sich mit der frühen Lebensgeschichte des Beschwerdeführers. Neben der depressiven Symptomatik bestehe eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung. Die Förster-Kriterien seien berücksichtigt worden; sie rden teilweise erfüllt. Die psychosoziale Belastungssituation sei nicht erheblich.

    Aus rheumatologischer Bewegungsapparat-spezifischer Sicht bestünden langjährig, wie in den Vorbeurteilungen beschrieben, radiologische Veränderungen im Bereich der unteren Halswirbelsäule und der mittleren und unteren Brustwirbelsäule mit Osteochondrosen und Spondylarthrosen. Überbrückende Spondylosen, im Sinne einer DISH, was einer knöchernen Einsteifung gleichkomme, könnten im aktuellen Gutachten nicht objektiviert werden, seien jedoch im weiteren Verlauf durchaus eine mögliche pathologische Entwicklung im Zusammenspiel mit dem metabolischen Syndrom. Die verminderte Beweglichkeit der Brustwirbelsäule komme hauptsächlich auf Grund der Kyphoskoliose, der Osteochondrosen und Spondylarthrosen zustande. Dadurch sei eine Belastungslimitierung gegeben. Hier wäre unter geeigneten medizinischen Massnahmen eine Linderung der Beschwerden durchaus denkbar. Im Bereich der Halswirbelsäule und der Lendenwirbelsäule seien die Beschwerden bei degenerativen Veränderungen seit längerem hauptsächlich myofaszial bedingt, träten ca. alle zwei Wochen kurzzeitig auf und seien als mindestens teil-reversibel zu werten.

    Aus rein psychiatrischer Sicht müsse beim Beschwerdeführer aufgrund der Dysthymie, der Depressivität und der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, die in einem Circulus vitiosus miteinander in Verbindung stünden, von einer 40%igen Beeinträchtigung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit (gemittelt) ab Datum des Beginns der psychiatrischen Behandlung im Jahre 2010 bei Frau Dr. med. D.___, ausgegangen werden. Eine höhere Bemessung könne mit objektiven Befunden nicht begründet werden. Dem Beschwerdeführer seien einerseits ein Arbeitstraining und andererseits eine Reintegration im ersten Arbeitsmarkt zu 60 % zumutbar. Zu empfehlen sei, dass er seine Restarbeitsfähigkeit aufgeteilt realisiere und zwar mit einer Arbeit von zwei [richtig: drei, vgl. auch Urk. 8/39] Stunden morgens und zwei Stunden nachmittags. Die Strukturierung des Alltags werde ihm auch wieder etwas Halt geben. Er müsse aber psychotherapeutisch und psychopharmakologisch weiterbehandelt werden und auch während der Arbeitsintegration sei ein gutes Case-Management wichtig, da vom Arbeitgeber viel Verständnis vor allem zu Beginn der Arbeitsaufnahme gefordert sei.

    Aus rheumatologischer Sicht bestehe medizintheoretisch eine 100%ige Arbeitshigkeit für leichtere bis intermittierend mittelschwere Tätigkeiten. Dies könne begründet werden durch die progredienten degenerativen Veränderungen im Achsenskelett, welche im Verlauf auch durch metabolische Veränderungen im Rahmen einer beginnenden diffusen idiopathisch skelettalen Hyperostose (DISH) mitbedingt sein dürften. Somit könne die angestammte Tätigkeit als Lagermitarbeiter und Stapelfahrer wie vor Aufgabe der Arbeitstätigkeit und des Erwerbslebens am 04.08.2010 aktuell und ab April 2011 (wie in der Beurteilung von Dr. E.___ zuhanden der KPT und des Regionalen ärztlichen Dienstes vom 4.12.2012) aus somatischer Sicht zugemutet werden. Dem rheumatologischen Referenten sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer aus Bewegungsapparat-medizinischer Sicht und rheumatologischer Sicht bereits in den Jahren zuvor aus somatischer Sicht als arbeitsunfähig eingestuft worden sei. Dass die Beschwerden im Bereich des Bewegungsapparats intermittierend auftreten könnten, sei verständlich und nachvollziehbar. Dies könne jedoch durch ambulante Therapien und Training in Eigeninitiative mindestens teilweise kompensiert werden zum Erhalt einer Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/35/17 f. i.V.m. Urk. 8/39).

    Gesamtmedizinisch bestehe eine 60%ige Arbeitsfähigkeit in einer leichten bis intermittierend mittelschweren Tätigkeit. Darunter falle auch die angestammte Tätigkeit als Lagermitarbeiter und Stapelfahrer. Die Arbeitsleistung sollte über den Tag aufgeteilt werden in drei Stunden vormittags und 2 Stunden nachmittags (Urk. 8/35/20). Diese Einschätzung gelte seit dem Zeitpunkt der psychiatrischen Behandlung im 2010 (Urk. 8/35/17 f. i.V.m. Urk. 8/39).

3.2    Die angefochtene Verfügung basiert in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf dem Gutachten von Prof. B.___ und Dr. C.___ vom 10. August 2016. Darin werden die bis zur Begutachtung des Beschwerdeführers aktenkundigen medizinischen Berichte zusammengefasst (Urk. 8/80/4 ff.; vgl. Urk. 8/80/77), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. Soweit erforderlich, wird in den nachfolgenden Erwägungen aber darauf Bezug genommen.

    Prof. B.___ und Dr. C.___ notierten folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/80/2):

- Double depression mit

- chronifizierter, rezidivierender depressiver Störung, ggw. mittelschwer; schwankend (ICD-10 F33.8)

- Dysthymie (ICD-10 F34.1)

- Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom ohne Radikulopathie mit (ICD-10 M54.10):

- treppenförmiger polysegmentaler Retrolisthese, betont im Segment LWK5/SWK1

- polysegmentalen Facettengelenksarthrosen und Osteochondrosen betont in den Segmenten LWK3 bis SWK1

- Chronisches cervico-cephales Schmerzsyndrom ohne Radikulopathie bei (ICD-10 M35.0):

- polysegmentaler Spondylosis

- polysegmentalen Osteochondrosen betont in den Segmenten C5/6 und C6/C7

- medianer Diskusprotrusion C7/Th1

    Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit notierten sie folgende (Urk. 8/80/2):

- Chronischer Schmerz (ICD-10 R52)

- Status nach ehemaliger Schnittverletzung im Bereich des rechten distalen Unterarmes ohne funktionelle Einschränkungen (ICD-10 S61.8)

- Senk-Spreizfuss beidseits (ICD-10 M21.4)

    Aus psychiatrisch-gutachterlicher Sicht liege beim Beschwerdeführer im Vergleich zur Vorbegutachtung durch Dr. A.___ aus 07/2013 ein im Wesentlichen unveränderter psychischer Gesundheitszustand vor.

    Dem Beschwerdeführer sei mit Verfügung vom 09.04.2014 eine Viertelsrente ab dem 01.11.2011 bei einem IV-Grad von 46 % zugesprochen worden. Die Hauptdiagnosen für die Rente seien gemäss dem Feststellungsblatt vom 03.05.2016 eine mittelgradige depressive Störung und eine somatoforme Schmerzstörung gewesen.

    Die breite Palette an Fähigkeitsstörungen führe aus gutachterlicher Sicht zu einem mässiggradigen Gesundheitsschaden, der die Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten und in adaptierten Tätigkeiten um 50 % bezogen auf ein Vollpensum einschränke. Dies durch die Schwankungen des Störungsbildes begründet, die gelegentlich in Richtung einer schweren Depression ausschlügen. Bei dieser Einschätzung der Arbeitsfähigkeit handle es sich um eine veränderte Einschätzung eines medizinisch gleichen Sachverhaltes, wobei er die Fähigkeitsstörungen bei vergleichbaren psychischen Gesundheitszuständen als höhergradig einstufe als der psychiatrische Vorgutachter. In der Arbeitsfähigkeitseinschätzung plädiere er für eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in Bezug auf ein Vollpensum.

    Aus orthopädischer Sicht sei der Beschwerdeführer gemäss den klinischen und bildtechnischen Befunden in der biomechanischen Funktion seiner Hals- und Lendenwirbelsäule limitiert. Aus orthopädisch-chirurgischer Sicht bestünden folgende Leistungseinschränkungen in qualitativer Hinsicht:

- Schwerst- und Schwerarbeiten

- Ständige mittelschwere Arbeiten

- Heben und Tragen von Lasten körperfern über 10 kg ohne technische Hilfsmittel

- Heben und Tragen von Lasten körpernah über 15 kg ohne technische Hilfsmittel

- Repetitive stereotype Bewegungsabläufe

- Tätigkeiten mit repetitivem Bücken, Kauern und Hocken

- Das mehr als gelegentliche Arbeiten in Zwangshaltungen

- Tätigkeiten mit vermehrter Vibrationsbelastung

- Tätigkeiten mit Pressen oder Stemmen, welche zu einer intraspinalen Druckerhöhung führten

- Das mehr als gelegentliche Heben von Lasten über die Horizontale (Hyperlordosierung der Lendenwirbelsäule, LWS)

- Überkopftätigkeiten (Hyperlordosierung der Halswirbelsäule, HWS)

    Unter Wahrung dieser Schonkriterien bestehe für eine rückenadaptierte Tätigkeit mit intermittierender stehender, gehender und sitzender Körperposition aus orthopädisch-versicherungsmedizinischer Sicht bezogen auf ein volles Pensum eine quantitativ unlimitierte Arbeitsfähigkeit von 100 % (Urk. 8/80/3 f.).


4.    Es ist zu prüfen, ob ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG vorliegt. Ob eine relevante Veränderung des Gesundheitszustandes und damit ein entsprechender Revisionsgrund zu bejahen ist, ist durch Gegenüberstellung der beiden bidisziplinären Gutachten zu prüfen, welche beide die erforderlichen Kriterien für ein beweiskräftiges Gutachten erfüllen (vgl. E. 2.2) - was auch seitens der Parteien unbestritten blieb (vgl. Urk. 1; Urk. 2 und Urk. 7).

4.1    Aus somatischer Sicht ist - gestützt auf die beiden Gutachten (E. 3) - von keiner relevanten Verschlechterung bzw. Veränderung des Gesundheitszustandes auszugehen. Sowohl Dr. C.___ als auch Dr. Y.___ attestierten dem Beschwerdeführer in einer qualitativ angepassten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit in einem 100%-Pensum. Dies blieb auch seitens der Parteien unbestritten.

4.2    Strittig und zu prüfen bleibt, ob sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers relevant verändert hat.

4.2.1    Prof. B.___ konstatierte, dass er aus gutachterlicher Sicht in der Einschätzung des Vorgutachters konform gehe, dass das Störungsbild nicht überwindbar sei. Er stufe jedoch den Gesundheitsschaden als schwererer ein als Dr. A.___. Der Beschwerdeführer sei schnell erschöpfbar. Es bestehe ein erhöhter Pausenbedarf. Die fehlende Selbstbehauptung, die eingeschränkte soziale Kontakt- und vor allen Dingen auch die Gruppenfähigkeit seien betroffen. Der Beschwerdeführer sei in seiner Flexibilität eingeschränkt. Es bestehe eine Selbstlimitierung und Fixierung auf seine depressive Symptomatik und die Arbeitsunfähigkeit. Planen und strukturieren könne der Beschwerdeführer in einem einfachen, überschaubaren, zeitlich limitierten Ausmass. An Regeln und Routinen könne er sich grundsätzlich anpassen. Die Selbstpflege sei gegeben.

    Prof. B.___ führte aus, dass er das Störungsprofil weitgehend unverändert ansehe. Diese breite Palette an Störungen führe jedoch aus gutachterlicher Sicht zu einem zumindest mässiggradigen Gesundheitsschaden, der die Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten und in adaptierten Tätigkeiten um 50 % einschränke. Bei dieser Einschätzung der Arbeitsfähigkeit handle es sich um eine veränderte Einschätzung bei medizinisch im Wesentlichen unverändertem Störungsbild (andere Beurteilung). Insofern stimme er der Behandlerin zu, dass die vorliegenden Fähigkeitsstörungen einen höheren Gesundheitsschaden hervorrufen würden. Eine volle Arbeitsunfähigkeit liege indes nicht vor, da der Beschwerdeführer durchaus noch Ressourcen besitze, die er beruflich einsetzen könnte. Die Fixierung auf das depressive Störungsbild bei Selbstlimitierung verhindere dies (Urk. 8/80/65; vgl. auch Urk. 8/35/19).

4.2.2    Aufgrund der - wie von ProfB.___ festgehaltenen und auch anhand der Akten klar feststellbaren (Urk. 8/35/14; Urk. 8/80/54 f.) - fehlenden wesentlichen Unterschiede der Befunde ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass keine relevante Veränderung des Gesundheitszustandes erstellt ist, sondern lediglich eine unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes vorliegt. Dies stellt allerdings keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (vgl. E. 2.1).

4.3    Auch die Berichte von Dr. med. D.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 23. Februar 2016 (Urk. 8/63) und vom 4. April 2016 (Urk. 8/70) vermögen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG zu begründen. Dr. D.___ attestierte bereits im Bericht vom 19. Juni 2011 (Urk. 8/10) eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Erschöpfbarkeit, Schlafstörungen, Vergesslichkeit, Konzentrationsstörungen, Antriebsstörung und Reizbarkeit, was im Wesentlichen ihrem Verlaufsbericht vom 4. April 2016 (Urk. 8/70) und ihrem Bericht zur Neubeurteilung vom 23. Februar 2016 (Urk. 8/63) entspricht.

4.4    Da kein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG erstellt ist erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens und die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen.


5.

5.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

5.2    Der vorliegende Prozess kann nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Des Weiteren ist der Beschwerdeführer bedürftig (Urk. 4 und Urk. 5). Antragsgemäss (Urk. 1) ist ihm deshalb die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Die dem Beschwerdeführer auferlegten Gerichtskosten sind demnach einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

    Da zudem die anwaltliche Vertretung des Beschwerdeführers geboten war, ist ihm Rechtsanwalt Dr. André Largier als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen. Eine Honorarnote wurde nicht eingereicht, womit - wie mit Verfügung 6. März 2017 (Urk. 9) mitgeteilt - die Entschädigung nach Ermessen festzusetzen ist. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses ist eine Entschädigung in Höhe von Fr. 1‘800.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) angemessen.

    Kommt der Beschwerdeführer künftig in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, so kann ihn das Gericht zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichten (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).



Das Gericht beschliesst,

    In Bewilligung des Gesuchs vom 30. Januar 2017 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Dr. André Largier, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt,

und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier, Zürich, wird mit Fr. 1‘800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstSchwegler