Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2017.00122



IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Vogel
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiberin Muraro

Urteil vom 15. Dezember 2017

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste

lic. iur. Y.___, Sozialversicherungsrecht, Team Recht

Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Die 1971 geborene X.___, Mutter zweier in den Jahren 1995 und 2009 geborener Kinder und Inhaberin eines Fähigkeitsausweises als Malerin, meldete sich am 12. April 2013 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf psychische Probleme bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/3). Nach getätigten ersten Abklärungen der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse auferlegte die IV-Stelle der Versicherten am 17. Oktober 2013 eine Schadenminderungspflicht in dem Sinne, als sie eine mindestens sechsmonatige Alkohol- und Drogenabstinenz nachzuweisen habe (Urk. 7/25). Im Januar 2014 erklärte Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, welcher die Urinkontrollen nach Wahl der Beschwerdeführerin hätte durchführen sollen (Urk. 7/27), er könne die Notwendigkeit einer solchen Massnahme nicht nachvollziehen, weshalb er von diesbezüglichen Kontrollen bis auf weiteres absehe (Urk. 7/32). Am 2. Juli 2014 auferlegte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin erneut eine Schadenminderungspflicht im Sinne einer sechsmonatigen Abstinenz (Urk. 7/38). Die an der Psychiatrischen Universitätsklinik A.___ tätigen Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. phil. C.___, Psychologin, erklärten sich am 16. Juli 2014 bereit, monatliche Drogenurinproben zu erheben und auf legale und illegale Drogen testen zu lassen (Urk. 7/43). Am 8. Mai 2015 erstatteten sie einen Bericht (Urk. 7/48) und am 25. März 2016 legten sie Ergebnisse aus den Laboruntersuchungen auf (Urk. 7/52). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 25. Mai 2016 [Urk. 7/54]; Einwand vom 23. Juni 2016 [Urk. 7/59] mit Begründung vom 31. August 2016 [Urk. 7/64]) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 12. Dezember 2016 ab (Urk. 2 [= Urk. 7/70]).


2.    Dagegen erhob die Sozialversicherungsfachstelle der Sozialen Dienste der Stadt Zürich im Namen der Versicherten am 30. Januar 2017 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen; eventuell sei die Beschwerdeführerin zu begutachten. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung beantragt (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 3. März 2017 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 8. März 2017 angezeigt wurde (Urk. 8).

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4.).

    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

    Für die verlässliche Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes und seiner Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sind in der Regel psychiatrische Fachärzte beizuziehen (BGE 130 V 352 E. 2.2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_989/2010 vom 16. Februar 2011 E. 4.4.2 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_880/2015 vom 30. März 2016 E. 4.2.4). Wichtigste Grundlage gutachterlicher Schlussfolgerungen bildet – gegebenenfalls neben standardisierten Tests – die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung (Urteil des Bundesgerichts 8C_47/2016 vom 15. März 2016 E. 3.2.2 mit Hinweis). Bezüglich der Wahl der Untersuchungsmethoden kommt der Expertin oder dem Experten ein weiter Ermessensspielraum zu, und es ist nicht zwingend notwendig, dass fremd-anamnestische Angaben eingeholt oder Zusatzuntersuchungen angeordnet werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_660/2013 vom 15. Mai 2014 E. 4.2.3, 8C_602/2013 vom 9. April 2014 E. 3.2 und 9C_275/2014 vom 21. August 2014 E. 3). Rechtsprechungsgemäss gibt es keine verbindliche Mindestdauer für eine psychiatrische Exploration, sondern es wird lediglich verlangt, dass die Expertise inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist, wobei der für eine psychiatrische Untersuchung zu betreibende zeitliche Aufwand der Fragestellung und der zu beurteilenden Psychopathologie angemessen sein muss (Urteile des Bundesgerichts 8C_660/2013 vom 15. Mai 2014 E. 4.2.3, 8C_602/2013 vom 9. April 2014 E. 3.2 und 8C_47/2016 vom 15. März 2016 E. 3.2.2).


2.    

2.1    Im angefochtenen Entscheid erwog die IV-Stelle, die Auferlegung einer Schadenminderungspflicht sei zu Recht erfolgt. Da diese aber nicht erfüllt worden sei, könne der medizinische Sachverhalt nicht abschliessend geklärt werden (Urk. 2).

2.2    Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, es liege bloss ein sekundäres Suchtgeschehen vor. Der noch sporadisch erfolgende Kokainmissbrauch sei ein Versuch, mit der belastenden psychischen Situation klarzukommen und habe keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, weshalb sich eine Schadenminderungspflicht in Form einer Kokainabstinenz nicht aufdränge (Urk. 1).


3.

3.1    Im Bericht der Psychiatrie D.___ – wo die Beschwerdeführerin vom 22. März bis 3. Mai 2013 im Zentrum E.___ stationär (Urk. 7/23) und ab dem 14. Mai 2013 im Ambulatorium F.___ ambulant behandelt wurde – vom 3. Oktober 2013 wurden die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt (Urk. 7/24/1):

- Kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F61.0), bestehend seit vielen Jahren

- mit emotional-instabilen, dependenten, ängstlich-vermeidenden und paranoiden Anteilen

- Mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.11), anamnestisch bestehend seit Herbst 2012


Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden im Bericht genannt:

- Schädlicher Gebrauch von Kokain (ICD-10: F14.1)

- Schädlicher Gebrauch von Alkohol (ICD-10: F10.1)

Sodann wurde im Bericht festgehalten, zur Vorgeschichte der Beschwerdeführerin sei wenig bekannt. Die Symptomatik mit paranoiden Verfolgungs- und Beziehungsideen sowie Impulsdurchbrüchen, starkem sozialem Rückzug sowie übermässigem Alkohol- und intermittierendem Kokainkonsum habe im Oktober 2012 begonnen, nach der Scheidung und dem Verlust des Obhutsrechts für die gemeinsame dreijährige Tochter. Bis Ende Januar 2013 habe die Beschwerdeführerin als Serviceangestellte in einem Restaurant gearbeitet, welches zwischenzeitlich geschlossen worden sei. Im Verlauf der Behandlung habe sich eine kombinierte Persönlichkeitsstörung herauskristallisiert, welche der aktuellen depressiven Symptomatik zugrunde liege. Es sei von einer chronischen Störung im Bereich der Persönlichkeitsstruktur auszugehen, wobei das Krankheitsbild Schwankungen unterliege und derzeit durch eine mittelgradige depressive Episode aggraviert werde. Das Wiedererlangen einer Teilarbeitsfähigkeit sei mittelfristig möglich und auch wünschenswert, da die Arbeit für die Beschwerdeführerin einen stabilisierenden Faktor darstelle. Aktuell sei die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/24/2 f.).

3.2    Im Bericht vom 23. November 2013 (Urk. 7/28/3-6) hielt Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, welcher die Beschwerdeführerin im Auftrag des Krankentaggeldversicherers untersuchte, fest, diagnostisch liege nach der Vorgeschichte, der Beschwerdeschilderung, dem bisherigen Krankheitsverlauf und dem aktuellen Befund eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1) vor, die weiterhin floride sei. Ausserdem habe früher ein multipler Substanzmissbrauch vorgelegen, der inzwischen sistiert sei. Eine Arbeitsunfähigkeit sei ausgewiesen.

3.3    Dr. Z.___ hielt in seiner Stellungnahme vom 24. Januar 2014 (Urk. 7/32) fest, die Suchtproblematik sei Teil der Grunderkrankung der Beschwerdeführerin, er halte eine Abstinenz ohne adäquate Suchttherapie ebenso wenig für sinnvoll wie das Eruieren der eingenommenen Substanzen.

3.4    Im Bericht der A.___ vom 8. Mai 2015 (Urk. 7/48), wo die Beschwerdeführerin ab dem 4. März 2014 ambulant behandelt wurde, führten die Dres. B.___ und C.___ die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf:

- Schizoaffektive Störung (ICD-10: F25.1), gegenwärtig depressiv, Erstmanifestation im Jahr 2012

- Kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F61.0), bestehend seit vielen Jahren – mit emotional-instabilen, dependenten und ängstlich-vermeidenden Anteilen

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden die folgenden genannt:

- Kleine Raumforderung im Foramen Magendie am ehesten einem Subependymom entsprechend (ED Zufallsbefund am 17.6.2013), MRT Verlaufsabklärungen halbjährlich

- Psychische und Verhaltensstörung durch Tabak: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10: F17.2)

- Status nach Psychischer und Verhaltensstörung durch Alkohol: Schädlicher Gebrauch (ICD-10: F10.1)

- Status nach Psychischer und Verhaltensstörung durch Heroin: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10: F11.2)

Im Bericht wurde sodann festgehalten, die Beschwerdeführerin leide an einer langjährigen psychiatrischen Erkrankung. Die Suchterkrankungen seien als sekundär zu betrachten und hätten sich auf dem Boden der primär-psychiatrischen Erkrankungen entwickelt. Die Beschwerdeführerin sei zusammen mit einer zwei Jahre älteren Schwester in einem Vier- Generationenhaushalt aufgewachsen. Die Eltern hätten viel gearbeitet und die Beschwerdeführerin habe viel Zeit bei der Urgrossmutter verbracht. Diese sei ihre primäre Bindungsperson gewesen, und es sei für die Beschwerdeführerin traumatisch gewesen, als die Grossmutter im 11. Lebensjahr der Beschwerdeführerin gestorben sei. Der Vater habe nicht viel anfangen können mit seinen Kindern, habe an einer Alkoholabhängigkeit gelitten und „sei nicht immer der liebste gewesen". Die Beschwerdeführerin berichte, ein schwieriges Kind gewesen zu sein, „eine Querschlägerin", die oft die Schule geschwänzt und nicht gehorcht habe. Bereits mit 12 Jahren habe sie zu rauchen begonnen. Als Jugendliche sei sie oft länger als erlaubt an Parties gewesen und sei teilweise auch in Schlägereien verwickelt gewesen (die Borderline-Persönlichkeitsstruktur werde hierdurch ersichtlich). Nach der Schule habe sie eine Malerlehre abgeschlossen. Aufgrund von Asthma habe sie nicht lange auf dem Beruf arbeiten können. Danach habe sie im Verkauf gearbeitet. Mit 25 Jahren habe sie geheiratet und sei schwanger geworden. Ihr damaliger Mann habe sie geschlagen und gedemütigt. Aufgrund der bestehenden, ängstlich-vermeidenden/dependenten Persönlichkeitszüge sei es der Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen, sich alleine von ihrem damaligen Mann zu trennen. Mit Hilfe der Eltern sei sie von ihm losgekommen. Als die (erste) Tochter der Beschwerdeführerin drei Jahre alt gewesen sei, sei sie durch ihren damaligen Freund in eine Heroinabhängigkeit geraten, weshalb die Tochter ab da bei ihren Eltern aufgewachsen sei. Über einige Abschnitte in ihrem Leben könne und wolle sie nicht reden, weshalb Misshandlungserfahrungen vermutet würden. Krankheitsbedingt sei die Beschwerdeführerin aber derzeit nicht in der Lage, dies genauer zu schildern oder aufzuarbeiten. Weitere traumatische Erlebnisse seien ein Suizidversuch des Vaters durch Erhängen und der kürzlich erfolgte Suizid der Grossmutter durch die Sterbehilfeorganisation EXIT gewesen (Urk. 7/48/2). Die Beschwerdeführerin habe anfänglich an drei halben Tagen am tagesklinischen Therapieangebot teilgenommen und alle zwei Wochen zusätzlich einen psychologischen Einzeltermin wahrgenommen. Leider habe es immer wieder längere Einbruchsphasen gegeben, in welchen es der Beschwerdeführerin aufgrund der Angstsymptomatik und des reduzierten Antriebes nicht möglich gewesen sei, in die Tagesklinik zu kommen, weshalb sie aktuell nur noch einmal wöchentlich am tagesklinischen Angebot teilnehme. Die Beschwerdeführerin werde zweimal wöchentlich für 1-2 Stunden von der Spitex in lebenspraktischen Belangen wie Einkaufen, Haushaltsverrichtung etc. unterstützt, was von grosser Wichtigkeit für sie sei. Nebst der tagesklinischen Behandlung und der Spitex werde sie zudem medikamentös behandelt, was die paranoide Symptomatik stark verbessert, wenn auch nicht gänzlich remittiert habe. Aktuell sei die Beschwerdeführerin nicht arbeitsfähig (Urk. 7/48/3 f.).

3.5    Im Bericht der A.___ vom 25. März 2016 wurde darauf hingewiesen, dass aus den Urinanalysen ersichtlich werde, dass einige der Proben positiv auf Kokain getestet worden seien. Die Beschwerdeführerin habe dies in den psychotherapeutischen Gesprächen offen kommuniziert. Sie gebe an, dass sie Kokain konsumiere, um "sich stärker und geschützter" zu fühlen, und dass sie dadurch weniger unter den paranoiden Gedanken, andere Menschen könnten ihr in den Kopf schauen, und den dadurch ausgelösten Ängsten leide und so das Haus besser verlassen könne. Die Beschwerdeführerin leide nach wie vor stark unter den im Bericht vom 30. April 2015 beschriebenen Symptomen, was dazu führe, dass sie sehr zurückgezogen lebe. Obwohl sich die Positivsymptomatik im Rahmen ihrer schweren psychischen Störung (Störung aus dem schizophrenieformen Kreis, ICD-10: F.20) und die depressive Symptomatik der Patientin durch die Medikation (Solian und Cipralex) merklich verbessert hätten, leide sie immer noch unter vermindertem Antrieb und Energielosigkeit, was im Rahmen der Negativsymptomatik der schizophrenen Erkrankung zu werten sei und dazu führe, dass eine regelmässe Tagesklinikteilnahme nicht mehr möglich sei. Die Beschwerdeführerin habe den Kokainkonsum jedoch stark reduzieren können (früher täglich, aktuell einmal wöchentlich), so dass der aktuelle Konsum keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit habe (Urk. 7/52).

Die am 27. Januar 2016 sowie am 3., 10., 17. und 24. Februar 2016 durchgeführten Urinanalysen (Urk. 7/52/3) ergaben, dass weder Benzodiazepine, Cannabis, Methadon oder Opiate nachgewiesen werden konnten, dafür aber an drei Tagen Kokain (am 27. Januar sowie am 17. und 24. Februar 2016). Laborwerte zum Alkoholkonsum fehlten.

3.6    Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) hielt in seinen Stellungnahmen fest, zur Definition von Persönlichkeitsstörungen F60 gehöre es, dass diese in der Kindheit oder Adoleszenz begännen und bis ins Erwachsenenalter andauerten. Wenn im Bericht der D.___ vom 3. Oktober 2013 einerseits eine kombinierte Persönlichkeitsstörung diagnostiziert, aber andererseits angegeben werde, zur Vorgeschichte der Beschwerdeführerin sei wenig bekannt, so liege hier ein Widerspruch vor (Stellungnahme vom 1 Juli 2014 [Urk. 7/58/4]). Dem Bericht der A.___ vom 20. April 2015 sei sodann nicht zu entnehmen, ob die Angabe, die Beschwerdeführerin konsumiere Alkohol so gut wie gar nicht mehr und Kokain nur noch einmal pro Woche, durch objektive Befunde überprüft worden sei. Aus medizinischer Sicht sei nicht abschliessend geklärt, ob es sich um ein primäres Suchtgeschehen handle (Stellungnahme vom 16. November 2015 [Urk. 7/58/5]).

Nach Erhalt der Laborwerte der A.___ hielt der RAD sodann fest, es werde kein Beleg erbracht für die Darstellung, dass der Stimulantienkonsum ein „sekundärer, maladaptiver Copingversuch“ sei. Die Therapie der A.___ stehe sodann in krassem Widerspruch zum Compendium, in dem Schizophrenie und Alkohol/ Drogenkonsum als Kontraindikation für Methylphenidat angegeben werde (Urk. 7/58/7]).


4.

4.1    Persönlichkeitsstörungen beginnen immer in der Kindheit oder Jugend und manifestieren sich auf Dauer im Erwachsenenalter (vgl. die klinisch-diagnostischen Leitlinien der Internationalen Klassifikation psychischer Gesundheitsstörungen der Weltgesundheitsorganisation, ICD-10 Kapitel V [F], Dilling/Mombour/Schmidt [Herausgeber], 10. Auflage, Bern 2015, S. 276 f.). Angesichts der spärlichen Informationen über die Entwicklung der Beschwerdeführerin im Kindes- und Jugendalter – immerhin vermochte sie eine Malerlehre zu absolvieren – lässt sich in Übereinstimmung mit dem RAD die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung nicht nachvollziehen; schwierige Verhältnisse rechtfertigen eine solche Diagnose noch nicht. Damit ist auch nicht erstellt, dass es sich bei der Suchterkrankung der Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um ein sekundäres Geschehen handelt. Die Frage nach der Wechselwirkung zwischen der Suchterkrankung und der psychischen Erkrankung sollte durch eine sechsmonatige Abstinenz geklärt werden, weshalb der Beschwerdeführerin eine Schadenminderungspflicht auferlegt wurde, was nicht zu beanstanden ist.

Im Schreiben der A.___ vom 16. Juli 2014 gaben die Dres. C.___ und B.___ bekannt, die Beschwerdeführerin zeige sich sehr motiviert und sei bereit, der ihr am 2. Juli 2014 auferlegten Schadenminderungspflicht mit einer sechsmonatigen Abstinenz nachzukommen. Gerne würden sie (Dres. C.___ und B.___) sich dazu bereit erklären, ab sofort monatliche Drogenurinproben zu erheben und auf illegale und legale Drogen testen zu lassen (Urk. 7/43). Trotz dieser Ankündigung wurden der Beschwerdegegnerin keine Ergebnisse über Urinanalysen in der besagten Zeit (Juli/August 2014 bis Dezember 2014/Januar 2015) zugestellt. Die Beschwerdegegnerin musste die A.___ zweimal (29. Januar 2015 beziehungsweise 31. März 2015) daran erinnern, den Ende 2014 zugestellten Fragebogen ausgefüllt zurückzusenden (Urk. 7/46 f.). Der in der Folge zugesandte Bericht vom 8. Mai 2015 (Urk. 7/48) enthielt aber wiederum keine Angaben über allenfalls durchgeführte Urinanalysen. Zur Nachreichung der Laborbefunde musste die A.___ deshalb erneut aufgefordert werden und zwar drei Mal (am 18. November 2015, 28. Dezember 2015 und 4. Februar 2016; Urk. 7/49-51). Dabei fällt auf, dass der Beschwerdegegnerin – entgegen der Ankündigung, es würden monatliche Urinanalysen durchgeführt – lediglich sechs Laborbefunde der Monate Januar und Februar 2016 mitgeteilt wurden und dass dabei keine Alkoholwerte erhoben wurden. Dies legt die Vermutung nahe, dass vor 2016 entweder gar keine Urinanalysen angefertigt oder diese bewusst nicht offengelegt wurden. Damit konnte eine sechsmonatige Drogen- und Alkoholabstinenz aber nicht annähernd belegt werden. Die Aussage im Bericht der A.___ vom 25. März 2016 (E. 3.5), die Beschwerdeführerin habe den Kokainkonsum stark reduzieren können (früher täglich, aktuell einmal wöchentlich), lässt sich damit nicht überprüfen. Angesichts dessen wirkt die Annahme, der aktuelle Kokainkonsum habe keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit, rein spekulativ.

Da eine sechsmonatige Drogen- und Alkoholabstinenz auch nicht nur annähernd belegt werden konnte, erweist sich eine Begutachtung nicht als indiziert. Androhungsgemäss durfte die Beschwerdeführerin eine Leistungspflicht verneinen.

4.2    Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

5.    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen. Gestützt auf die eingereichten Unterlagen (Urk. 3) sind die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) gegeben. Der Beschwerdeführerin ist die unentgeltliche Prozessführung somit zu gewähren.



Das Gericht beschliesst:

    In Bewilligung des Gesuchs vom 30. Januar 2017 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt,


und erkennt sodann:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Stadt Zürich Soziale Dienste

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes-gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu-stellen.


    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis-mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal-ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstMuraro