Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2017.00123
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Schucan
Urteil vom 30. Oktober 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler
Dufourstrasse 140, 8008 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1968, meldete sich am 2. Juni 1997 unter Hinweis auf Augenprobleme bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1 Ziff. 7.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 5. Januar 1998 ab (Urk. 7/8). Erneut meldete sich die Versicherte am 20. Januar 2011 unter Hinweis auf eine seit Juli 2010 bestehende Arthrose in der Halswirbelsäule (HWS) im Anfangsstadium sowie eine Überbelastung der Muskulatur im Nacken, in den Schultern, in den Armen und im Rücken bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/15 Ziff. 6.2-3). Die IV-Stelle verneinte mit Verfügung vom 12. Dezember 2012 einen Anspruch der Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 7/70).
1.2 Am 4. April 2016 meldete sich die Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/77). Die IV-Stelle klärte die medizinische und die erwerbliche Situation ab und verneinte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/80; Urk. 7/81) mit Verfügung vom 15. Dezember 2016 einen Rentenanspruch (Urk. 7/86 = Urk. 2).
2. Die Versicherte erhob am 30. Januar 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 15. Dezember 2016 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihr Leistungen der Invalidenversicherung zuzusprechen. Eventuell sei über ihren Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit zunächst noch ein medizinisches Gutachten zu erstellen beziehungsweise eine Abklärung in einer Beruflichen Abklärungsstelle durchführen zu lassen (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 6. März 2017 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde.
Mit Gerichtsverfügung vom 9. März 2017 wurden antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt und der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 8). Am 27. April 2017 reichte die Beschwerdeführerin ihre Replik (Urk. 9) ein, und die Beschwerdegegnerin verzichtete am 22. Mai 2017 auf das Einreichen einer Duplik, was der Beschwerdeführerin am 11. September 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetz über die Invalidenversicherung; IVG).
1.3 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung (Urk. 2) damit, bereits mit Verfügung vom 12. Dezember 2012 sei das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin abgewiesen worden. Seit dem letzten Entscheid habe sich aus medizinischer Sicht nichts geändert, und es könne davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführerin weiterhin eine Erwerbstätigkeit ohne körperliche Belastung weitgehend beschwerdefrei zumutbar sei (S. 1 f.)
2.2 Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, ihr Gesundheitszustand habe sich seit der Verfügung vom 12. Dezember 2012 klar verschlechtert, was auch für ihre Arbeitsfähigkeit gelte (S. 3 Ziff. 5). Es sei neu eine Coxarthrose links ausgeprägter als rechts hinzugekommen, und zudem hätten sich die Auswirkungen des chronischen cervikovertebralen und spondylogenen Syndroms erheblich verschlechtert. Hinzu komme ihre Augenerkrankung (S. 3 f. Ziff. 6). So habe sie auch ihre letzte Stelle als Reinigungsmitarbeiterin in einer Fahrschule aufgeben müssen, könne seither gar nicht mehr erwerbstätig sein und auch ihren eigenen Haushalt nicht mehr richtig besorgen (S. 4 Ziff. 7). Sie sei nie von den Ärzten der IV untersucht oder in deren Auftrag begutachtet worden (S. 4 f. Ziff. 10). Es sei auf die Einschätzung des Hausarztes vom 21. März 2016 abzustellen, wonach eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit gegeben sei (S. 4 Ziff. 8 und Urk. 9 S. 2 f. Ziff. 3-4, S. 4 Ziff. 8).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob seit der letzten rechtskräftigen Verfügung vom 12. Dezember 2012 (Urk. 7/70) eine revisionsrelevante Veränderung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin eingetreten ist.
3. Die rentenverneinende Verfügung vom 12. Dezember 2012 (vgl. Urk. 7/70) beruhte in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf der Einschätzung von Dr. med. Y.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom 7. August und vom 5. Dezember 2012 (vgl. Urk. 7/63/4 und Urk. 7/69/2). Als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gemäss Aktenlage nannte Dr. Y.___ ein chronisches zervikovertebrales und zervikospondylogenes Syndrom bei degenerativen Veränderungen, muskulärer Dysfunktion und intermittierendem Schwindel plus Hörminderung links, Erstdiagnose Juli 2010. Es wurde davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin nach Ablauf der einjährigen Wartezeit per November 2010 in der angestammten Tätigkeit als Verkäuferin Food noch in einem Umfang von 50 % arbeitsfähig sei. Das Belastungsprofil in einer behinderungsangepassten Tätigkeit formulierte Dr. Y.___ gestützt auf die Ausführungen von Dr. med. Z.___, Oberarzt, Dr. med. A.___, Assistenzarzt und B.___, Ergo- und Physiotherapeutin, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, C.___, vom 20. Dezember 2010 respektive vom 13. Juli 2011 (vgl. Urk. 7/22 und Urk. 7/31). Festgehalten wurde, dass in einer leichten bis mittelschweren, vollschichtig-wechselbelastenden Tätigkeit, ohne erhöhte Anforderung an die Sehfähigkeit mit zusätzlichen Pausen von 1,5 Stunden pro Tag ab 1. Januar 2012 eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bestand (vgl. Urk. 7/63/4).
4.
4.1 Im Zusammenhang mit der Neuanmeldung vom April 2016 (Urk. 7/77) finden sich folgende medizinischen Berichte in den Akten:
Dr. Z.___ führte in seinem Bericht vom 20. Februar 2013 (Urk. 7/84/85) zum ambulanten Verlauf bis zum 19. Februar 2013 aus, inzwischen habe sich durch Anpassen der beruflichen Belastung und eine Medizinische Trainings-Therapie die Situation soweit gebessert, dass die Patientin nun praktisch schmerzfrei sei und seit Mitte Dezember 2012 auf die Einnahme von Schmerzmitteln ganz verzichten könne. Da alle Bemühungen um eine Stellensuche bisher leider erfolglos geblieben seien, werde sich die Beschwerdeführerin ab März 2013 wieder beim Sozialamt melden müssen. Sie werde überbrückend bei einem Kollegen, der eine Fahrschule habe, stundenweise Reinigungsarbeiten übernehmen und sich weiter nach beruflichen Aushilfstätigkeiten umsehen. Parallel dazu werde sie ihre Bemühungen fortsetzen, eine Festanstellung in einem Bereich zu finden, wo sie ihre Berufserfahrung einbringen könne.
4.2 Dr. med. D.___, Oberärztin Klinik für Rheumatologie, C.___, stellte in ihrem Bericht vom 23. Juli 2014 (Urk. 7/84/62-63) folgende Diagnosen (S. 1):
- beginnende Coxarthrose links mehr als rechts
- Hyperlaxizität
- kugelige Verkalkung am Ansatz der Subscapularissehne links
- Kompression bei Innenrotation (zwischen Humeruskopf und Coracoid)
- bekanntes cervicospondylogenes Syndrom
- unter chiropraktischer Therapie
- plötzliches Anschwellen der Füsse und Hände unklarer Ursache
- kein Verdacht auf rheumatoide Arthritis, Kollagenose oder Spondyloarthritis
Dr. D.___ führte aus, bezüglich der Verkalkung in der Subscapularissehne bestünden aktuell wenig Beschwerden. Die Patientin sollte forcierte Innenrotationen vermeiden. Bei Wiederauftreten könnte eine lokale Infiltration durchgeführt werden. Prophylaktisch sei eine Physiotherapie zur Stabilisierung der Schultergelenke bei Hyperlaxizität durchzuführen.
Auch bezüglich der beginnenden Coxarthrose sei eine Verordnung für eine Physiotherapie zur Stabilisierung der Hüftgelenke mitgegeben worden. Eventuell könnten im Verlauf Hyaluronsäureinjektionen Linderung verschaffen. Bezüglich der Schwellungen der Füsse und Hände sei nach einer paraneoplastischen oder hormonellen Ursache zu suchen (S. 2).
4.3 Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, stellte in seinem Bericht vom 21. März 2016 (Urk. 7/74) folgende Diagnosen (S. 1):
- chronisches cervikovertebrales und spondylogenes Syndrom
- regelmässige Exazerbationen bei körperlicher Belastung
- bekannte Coxarthrose links ausgeprägter als rechts
- alte Amotio retinae links
- funktionelle Monokelsituation
Dr. E.___ führte aus, die Beschwerdeführerin leide unter den chronifizierten cervikovertebralen und spondylogenen Schmerzen, welche ihren Anfang im 2008 genommen hätten. Es habe sich mehrmals gezeigt, dass sich bei körperlichen Belastungen immer wieder eine Exazerbation der Rückenschmerzen eingestellt habe. Die vor allem vertebrogenen Beschwerden führten zu einer andauernden Arbeitsunfähigkeit, und es sei nicht mit einer Besserung zu rechnen. Er ersuche daher um eine vollständige Berentung. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihrer Erkrankung fürsorgeabhänig, da sie sich nicht in eine Arbeitsstelle einbringen könne. Bei fehlender körperlicher Belastung sei sie zur Zeit oligosymptomatisch, unternehme jedoch längere Märsche mit ihrem Hund, um sich fit zu halten (S. 1 f.).
4.4 Med. pract. F.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, RAD, führte in ihrer Stellungnahme vom 12. April 2016 (Urk. 7/79/3) aus, der Bericht von Dr. E.___ weise keinen wesentlichen neuen Sachverhalt aus. Dr. E.___ habe mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin ohne körperliche Belastung weitgehend beschwerdefrei sei. Sie sei in der Lage, längere Märsche mit dem Hund zu bewältigen. Damit könne weiterhin auf das Belastungsprofil der RAD-Stellungnahme vom 7. August und vom 5. Dezember 2012 abgestellt werden.
4.5 Dr. med. G.___, Leitende Ärztin Handchirurgie, Stadtspital H.___, stellte in ihrem Bericht vom 26. September 2016 (Urk. 7/84/41-42) folgende Diagnosen (S. 1):
- komplexe ulno-palmare Luxation PIP Digitus IV links am 6. Juni 2015 mit
- subcutanem Abriss des Mittelzügelansatzes und Ruptur des radialen Kollateralligamentes
- persistierendem Extensionsdefizit
- belastungsabhängigen Restbeschwerden
- intermittierende Dysästhesien im Ulnaris-Versorgungsgebiet links (Differenzialdiagnose Sulcus nervi ulnaris-Syndrom)
Dr. G.___ führte aus, die Restbeschwerden am ehemals von der Luxation betroffenen Mittelgelenk des Ringfingers entsprächen eher der Ausnahme. Diesbezüglich könne der Patientin therapeutisch nichts Vernünftiges angeboten werden. Der Digitus IV links sei auf Höhe PIP leicht spindelförmig aufgetrieben. Es bestehe ein Extensionsdefizit von 20°, und der Faustschluss sei ohne Einkralldefizit möglich (S. 1 unten).
4.6 Dr. Y.___, RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 19. November 2016 (Urk. 7/85/3-4) aus, gemäss den neu eingereichten Arztberichten lägen als aktuelle Diagnosen eine beginnende Coxarthrose links mehr als rechts bei Hyperlaxizität, eine kugelige Verkalkung am Ansatz der Subscapularissehne links mit Kompression bei Innenrotation (zwischen Humeruskopf und Coracoid), ein bekanntes cervicospondylogenes Syndrom unter chiropraktischer Therapie sowie ein plötzliches Anschwellen der Füsse und Hände unklarer Ursache ohne Verdacht auf rheumatoide Arthritis, Kollagenose oder Spondyloarthritis (C.___, Rheumaklinik vom 23. Juli 2014) vor. Zudem bestünden belastungsabhängige Restbeschwerden und ein persistierendes Streckdefizit des Ringfingers links bei Zustand nach komplexer ulno-palmarer Luxation des PIP-Gelenkes (= Mittelfingergelenkes) am 6. Juni 2015 mit subcutanem Abriss des Mittelzügelansatzes und Ruptur des radialseitigen Kollateralligamentes (= Seitenband) gemäss Bericht der Handchirurgie des H.___-Spitals vom 26. September 2016.
Dr. Y.___ führte aus, die wenigen neuen Berichte enthielten keine Diagnosen, welche aus versicherungsmedizinischer Sicht geeignet wären, medizintheoretisch eine lang andauernde Arbeitsunfähigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu begründen. Es werde daher empfohlen, an der RAD-Stellungnahme vom 12. April 2016 festzuhalten. Eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes sei aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht ausgewiesen.
5.
5.1 Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die Einschätzung der RAD-Ärztin med. pract. F.___ vom April 2016 (vgl. vorstehend E. 4.4) sowie des RAD-Arztes Dr. Y.___ vom November 2016 (vgl. vorstehend E. 4.6) von einem seit der rentenanspruchsverneinenden Verfügung vom 12. Dezember 2012 (vgl. Urk. 7/70) unveränderten Gesundheitszustand aus.
5.2 Auf die Einschätzung von med. pract. F.___ vom April 2016 und von Dr. Y.___ vom November 2016 kann vorliegend abgestellt werden. So lässt entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin der Bericht des Hausarztes Dr. E.___ vom März 2016 (vgl. vorstehend E. 4.3) keine Schlüsse auf einen seit der letztmaligen Rentenanspruchsprüfung massgeblich veränderten Gesundheitszustand zu.
Hinsichtlich seiner Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ist zu beachten, dass das Gericht in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen hat, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc).
Auch lässt sich dem Bericht von Dr. E.___ nicht entnehmen, dass von Seiten der von Dr. D.___ im Juli 2014 (vgl. vorstehend E. 4.2) diagnostizierten beginnenden Coxarthrose auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit mit einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen wäre, führte er doch aus, dass die Beschwerdeführerin in der Lage sei, mit dem Hund lange Märsche zu unternehmen. Soweit Dr. E.___ festhielt, die Beschwerdeführerin sei zur Zeit bei fehlender Belastung oligosymptomatisch, deckt sich das auch mit den Ausführungen von Dr. Z.___ vom Februar 2013 (vgl. vorstehend E. 4.1) nach abgeschlossener erfolgreicher Therapie. Weiter stellt die am 6. Juni 2015 erlittene Luxation des Mittelgelenkes des linken Ringfingers (vgl. vorstehend E. 4.5) keine Diagnose dar, welche aus versicherungsmedizinischer Sicht geeignet wäre, medizintheoretisch eine lang andauernde Arbeitsunfähigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu begründen. So wurde lediglich ein verbliebenes Extensionsdefizit von 20° beschrieben.
Nichts zu ihren Gunsten ableiten kann die Beschwerdeführerin aus dem Umstand, dass sie ihre letzte Stelle als Reinigungsmitarbeiterin in einer Fahrschule hat aufgeben müssen, da es sich dabei nicht um eine behinderungsangepasste Tätigkeit handelt und weiter keine fachärztlichen Berichte vorliegen, die bestätigen würden, dass sie diese Tätigkeit tatsächlich aus gesundheitlichen Gründen hat aufgeben müssen.
Soweit die Beschwerdeführerin verlangt, es seien weitere Abklärungen durchzuführen (Urk. 1 S. 2), kann darauf in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 127 V 491 E. 1b mit Hinweisen) verzichtet werden. Der Gesundheitszustand und die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit sind aufgrund der medizinischen Akten hinreichend abgeklärt. Von weiteren Untersuchungen wären keine neuen Erkenntnisse zu erwarten.
5.3 Aufgrund des Gesagten ist daher festzuhalten, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der letzten rentenanspruchsverneinenden Verfügung vom 12. Dezember 2012 (Urk. 7/70) nicht in invalidenversicherungsrechtlich relevanter Weise verändert respektive verschlechtert hat. Es ist nach wie vor davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin eine behinderungsangepasste Tätigkeit im Umfang von 100 % zumutbar ist. Mangels anderweitiger Vorbringen oder Anhaltspunkte in den Akten bleibt es demnach auch beim in der Verfügung vom 12. Dezember 2012 festgehaltenen rentenanspruchsausschliessenden Invaliditätsgrad.
Die Verfügung vom 15. Dezember 2016 (Urk. 2) erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
6.
6.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
6.2 Mit Kostennote vom 16. Oktober 2017 (Urk. 13) machte der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin einen Aufwand von insgesamt 10.50 Stunden und eine Spesenpauschale von 3 % geltend, was als angemessen erscheint (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Demgemäss ist er mit Fr. 2'569.65 (inkl. Spesenpauschale und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler, Zürich, wird mit Fr. 2‘569.65 (inkl. Spesenpauschale und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannSchucan