Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
IV.2017.00130
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiber Nef
Urteil vom 25. Juli 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Manfred Lehmann
Erdös & Lehmann, Rechtsanwälte
Kernstrasse 37, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1956, meldete sich unter Angabe von Rückenbeschwerden nach einem Verhebetrauma mit therapieresistentem sensiblem Reiz- und Ausfallsyndrom und einer operativen Sanierung im 15. April 1988 (vgl. Urk. 7/8/2) im November 1988 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/1). Das damals zuständige IV-Sekretariat Zürich sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 13. Februar 1991 (Urk. 7/23) ab Oktober 1988 eine befristete ganze Invalidenrente und ab März 1990 eine unbefristete halbe Rente zuzüglich Ehegatten- und Kinderrenten bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 62 % zu (Urk. 7/22).
Ein erstes amtliches Rentenrevisionsverfahren wurde mit Bekanntgabe des unveränderten Anspruchs auf die bisherige Rente mit Mitteilung vom 14. Januar 1994 (Urk. 7/32) abgeschlossen. Ein ausserordentliches Rentenrevisionsverfahren leitete die zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, aufgrund eines polizeilichen Hinweises (Urk. 7/35) im März 1996 (Urk. 7/36) ein. Dieses Verfahren schloss die IV-Stelle nach einer medizinischen Begutachtung (vgl. Urk. 7/43) mit Verfügung vom 13. Dezember 1996 ab, wobei der bisherige Anspruch auf eine halbe Rente bestätigt wurde (Urk. 7/47). Anlässlich weiterer Revisionen in den Jahren 1999 (Urk. 7/54 f.), 2002 (Urk. 7/63) und 2007 (Urk. 7/70) wurde der unveränderte Anspruch weiterhin bestätigt. Eine im September 2012 eingeleitete Revision schloss die IV-Stelle mit Verfügungen vom 3. Dezember 2013 ab, wobei für den Monat Mai 2013 eine ganze und ab Juni 2013 wieder die unbefristete halbe Rente bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 50 % zugesprochen wurde (Urk. 7/96). Die im Mai 2014 eingeleitete Rentenrevision (vgl. Urk. 7/109) schloss die IV-Stelle am 15. Dezember 2014 mit Mitteilung des unveränderten Anspruchs auf die bisherige Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 54 % ab (Urk. 7/129).
1.2 Am 17. August 2015 ersuchte der Versicherte um Prüfung einer Rentenerhöhung zufolge einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes (Urk. 7/135). Nach Eingang verschiedener medizinischer Berichte, unter anderem über eine am 21. Januar 2016 durchgeführte Implantation einer Totalendprothese am linken Knie (Urk. 7/144 und Urk. 7/150), stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 9. September 2016 (Urk. 7/157) eine befristete ganze Rente ab 1. April 2016 mit Herabsetzung auf eine halbe Rente ab Oktober 2016 in Aussicht. Am 13. Dezember 2016 erliess sie eine entsprechende Verfügung (Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte am 20. Januar 2017 Beschwerde mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen und medizinischer Untersuchung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 27. Februar 2017 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 1. März 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
1.3 Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob bis zum Abschluss des aktuellen Verwaltungsverfahrens eine anspruchserhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist, dient die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_297/2016 vom 7. April 2017 E. 2.2, nicht publiziert in: BGE 143 V 77, aber in SVR 2017 IV Nr. 51 S. 152). Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74ter lit. f der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauf folgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründet die befristete Rentenerhöhung von einer halben auf eine ganze Rente vom 1. April bis 1. Oktober 2016 damit, dass die Abklärungen ergeben hätten, dass sich der Gesundheitszustand ab dem Zeitpunkt der Knie-TEP-Implantation vom 21. Januar 2016 für maximal sechs Monate verschlechtert und in dieser Zeit keine Arbeitsfähigkeit in der freien Wirtschaft bestanden habe. Eine längerdauernde vollständige Arbeitsunfähigkeit sei nicht ausgewiesen und spätestens seit dem Kontrolluntersuch vom 28. Juni 2016 sei der Gesundheitszustand wieder erreicht gewesen, wie er 2013 und 2014 vorgelegen habe (Urk. 2 S. 3).
In ihrer Beschwerdeantwort hielt sie überdies fest, dass sich eine Hochrechnung des im Jahr 1990 vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielten Einkommens nicht mehr rechtfertige und am Valideneinkommen von Fr. 68'715.51 gestützt auf die Tabellenwerte des Bundesamtes für Statistik, LSE TA, Ziff. 41-43, Baugewerbe Männer für das Jahr 2014 festzuhalten sei. Überdies sei auch kein zusätzlicher leidensbedingter Abzug angebracht (Urk. 6 S. 2 f.).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1 S. 4 f.), es sei bereits im Vorfeld der Operation vom 21. Januar 2016 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen, die im Arztzeugnis vom 28. Mai 2015 bestätigt worden sei. Sowohl die Ärzte des Spitals A.___ wie auch der Hausarzt und der Beschwerdeführer hätten auf die Rückenschmerzen aufmerksam gemacht, die den Beschwerdeführer behinderten. Eine entsprechende Abklärung habe nicht stattgefunden und sei nachzuholen. Zudem habe sich nach der Operation vom 21. Januar 2016 der Gesundheitszustand nicht verbessert und Anfang 2017 sei eine weitere Operation am rechten Knie geplant.
Mit Verfügung vom 3. Dezember 2013 sei das Valideneinkommen für das Jahr 2013 auf Fr. 70'629.05 festgelegt worden. Zudem sei ein leidensbedingter Abzug von mindestens 10 % zu berücksichtigen, da der 1956 geborene Beschwerdeführer sich in keinem Anstellungsverhältnis befinde und er ausschliesslich körperliche Arbeit verrichtet habe, mangelhaft Deutsch spreche und auf dem Arbeitsmarkt keine Chancen habe, eine allfällige Teilarbeitsfähigkeit ohne erhebliche Lohneinbusse gegenüber den gesunden Mitkonkurrenten zu verwerten.
3. Als Ausgangspunkt einer anspruchserheblichen Änderung im Revisionsverfahren ist vorab der zeitliche Referenzpunkt zu ermitteln (vgl. E. 1.3).
3.1 Die Akten ergeben hierzu, dass das letzte Rentenrevisionsverfahren mit Mitteilung vom 15. Dezember 2014 abgeschlossen worden war (Urk. 7/129), bevor der Beschwerdeführer am 17. August 2015 um eine Rentenerhöhung ersuchte (Urk. 7/135). Das damalige Revisionsverfahren leitete die Beschwerdegegnerin durch Zustellung des Revisionsfragebogens im Mai 2014 ein (Urk. 7/109). Im Abklärungsverfahren wurden ein Auszug aus dem Individuellen Konto (IK; Urk. 7/110) sowie ein Fragebogen beim Arbeitgeber (Urk. 7/117) eingeholt. Sodann gingen Berichte des behandelnden Arztes, Dr. med. B.___, Allgemeine Innere Medizin Nephrologie (Urk. 7/111/1-3; 7/119/2-8), zahlreiche Berichte des Stadtspitals A.___ (Urk. 7/111; 7/119/4-8; 7/122), ein Bericht von Prof. Dr. med. C.___, Allgemeine Innere Medizin Angiologie (Urk. 7/111/14-15), und ein Bericht von Dr. med. D.___, Kardiologie FMH, Innere Medizin FMH (Urk. 7/113/6), ein, wobei die Krankenversicherung CSS einen Teil dieser Berichte sowie weitere Unterlagen (Urk. 7/119) einreichte. Auf dieser Grundlage erfolgte die Mitteilung des unveränderten Anspruchs auf die bisherigen Leistungen vom 15. Dezember 2014 (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss; Urk. 7/128).
3.2 Die Beschwerdegegnerin hat damit den rechtserheblichen Sachverhalt im angehobenen Rentenrevisionsverfahren eingehend abgeklärt und einer materiellen Prüfung unterzogen. Nachdem die Abklärungen aufgrund der durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse ergeben hatten (Art. 74ter lit. f IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wurde, war die Beschwerdegegnerin auch befugt, das Revisionsverfahren mittels Mitteilung abzuschliessen (vgl. E. 1.3 hiervor). Dabei ist unbestritten, dass nach Eröffnung der Mitteilung vom 15. Dezember 2014 der Beschwerdeführer keine Verfügung verlangt hat (Art. 74quater IVV), weshalb sie in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen ist (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hinweisen; zum Ganzen vgl. E. 1.3 hiervor).
3.3 Der zeitliche Referenzpunkt der anspruchserheblichen Änderung bildet damit die Mitteilung vom 15. Dezember 2014 und die entsprechenden Verhältnisse, wie sie in diesem Zeitpunkt vorgelegen haben.
4. Dem Revisionsentscheid vom 15. Dezember 2014 lagen die folgenden Arztberichte zugrunde:
4.1
4.1.1 Im nativen MRI (Magnetresonanztomografie) des linken Knies vom 4. November 2013 (Urk. 7/111/12) des Stadtspitals A.___ hielt die zuständige Ärztin fest, bei Zustand nach Teilmeniskektomie bestehe ein verkürzter Innenmeniskus mit degenerativen Veränderungen, keine frische Rissbildung; vorbestehend zeigten sich eine deutliche femoropatellarer Arthrose sowie eine leichte medialbetonte femorotibiale Arthrose. Verglichen mit den Voraufnahmen vom 29. März 2010 bestehe aktuell eine leichte Zerrung des vorderen Kreuzbandes und sonst keine Befundänderung.
4.1.2 Im Austrittsbericht über die Hospitalisation vom 16. April bis 17. April 2014 (Urk. 7/111/8-9) im Stadtspital A.___ wurden folgende Diagnosen festgehalten:
1. Gonarthrose rechts mit Komplexläsion medialer Meniskus mit/bei
-Pan-Gonarthrose links mässigen Grades
-Zustand nach Arthroskopie und Gelenkstoilette Knie links bei Gon- arthritis Juli 2004
2. Fluktuierende leichte Thoraxschmerzen
-Differentialdiagnose (DD) Angina pectoris, muskuloskelettal
-kompletter Linksschenkelblock
-kardiologische Abklärung August 2012 Dr. D.___ anamnestisch auffällig
3.Chronisch erhöhter Alkoholkonsum
4.Chronisch erhöhte Transaminasen
-am ehesten i. R. Dg 3
-Status nach Hepatitis B
5.Hyperurikämie mit chronisch rezidivierenden Synovitiden
6.Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom
Die notfallmässige Vorstellung sei am 13. Dezember 2013 bei unklarer Schwellung und Schmerzen im Knie (rechts) erfolgt. Nach Ausschluss einer frischen ossären Läsion habe sich in einer MR-Untersuchung eine komplexe Läsion des medialen Meniskus sowie eine deutliche lateral betonte Femoropatellargelenksarthrose mit Chondromalazie gezeigt. Es sei die Einleitung einer konservativen Therapie mittels Physiotherapie und bei Beschwerdepersistenz die Indikation zur Kniearthroskopie gestellt worden. Die intra- und postoperative Behandlung sei komplikationslos erfolgt.
4.1.3 Am 30. Juni 2014 berichteten die Ärzte des Stadtspitals A.___ (Urk. 7/119/5), die Beschwerden hätten sich auf der linken Seite nur mässig gebessert und der arthroskopische Eingriff sei nicht über alle Zweifel erfolgreich gewesen. Dennoch wünsche der Beschwerdeführer den Eingriff, Arthroskopie des Kniegelenkes, auch auf der rechten Seite, wo eine posteromediane Meniskusläsion bei mässiggradiger retropatellärer Knorpelschädigung im MRI festgestellt worden sei. Im Moment habe er noch eine Leistenhernienoperation vor sich, welche am 23. Juni 2014 durchgeführt werde. Nach Abheilung dieser Operation werde die Arthroskopie des rechten Kniegelenkes geplant.
4.1.4 Im Austrittsbericht über die Hospitalisation vom 21. bis 22. August 2014 (Urk. 7/122/6-7) berichteten die Ärzte, der Eintritt zur Kniearthroskopie rechts sei bei MR-tomografisch nachgewiesener komplexer Läsion des medialen Meniskus-Hinterhorns und der Pars intermedia bei deutlicher lateral betonter Femoropatellargelenksarthrose mit Chondromalazie sowie leichter Femorotibialgelenksarthrose erfolgt. Sie hielten einen komplikationslosen intraoperativen Verlauf fest und erwähnten, am ersten Tag postoperativ habe der Beschwerdeführer unter physiotherapeutischer Anleitung problemlos an Unterarmgehstützen unter 15 kg-Teilbelastung mobilisiert werden können und unter Analgesie habe er sich zunehmend schmerzfrei gezeigt, so dass er bei subjektivem Wohlbefinden sowie trockenen und reizlosen Wundverhältnissen nach Hause habe entlassen werden können.
4.2
4.2.1 Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, führte in seiner Stellungnahme vom 22. August 2014 (Urk. 7/128/3 f.) aus, die schon lange bekannte Gonarthrose links sei offensichtlich akut exazerbiert und eine erneute arthroskopische Operation sei erforderlich gewesen. Zudem seien auch akute Beschwerden des rechten Kniegelenkes aufgetreten, weshalb eine entsprechende Diagnostik mit dem Ergebnis erfolgt sei, dass auch hier eine bereits fortgeschrittene Arthrose bestehe. Laut Angabe des Hausarztes seien nun zwei weitere operative Eingriffe geplant (TEP-Implantation?).
Der Gesundheitszustand habe sich ab Oktober 2013 wesentlich verschlechtert, sodass die seitdem bestehende Arbeitsunfähigkeit für die körperlich anstrengende, vor allem die Kniegelenke belastende Tätigkeit als Reinigungskraft bislang nicht mehr möglich gewesen sei und wahrscheinlich auch zukünftig nicht mehr möglich sein werde.
4.2.2 In seiner Stellungnahme vom 7. November 2014 (Urk. 7/128/5 f.) hielt der RAD-Arzt fest, unter Berücksichtigung aller Arztberichte sei eine angepasste Tätigkeit medizintheoretisch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weiterhin zu 50 % möglich unter Beachtung des folgenden Belastungsprofils:
Körperlich leichte Arbeit, wechselbelastend und dabei überwiegend sitzend, ohne Arbeiten über Kopf oder in gebückter bzw. verdrehter Zwangshaltung der Wirbelsäule, ohne Steigen auf Leitern und Gerüste, Knien, Hocken oder Kauern, ohne häufiges Treppensteigen.
5. Bei Erlass des im vorliegenden Verfahren angefochtenen Revisionsentscheids (Urk. 2) lagen die folgenden medizinischen Berichte vor:
5.1 Im Bericht vom 26. Mai 2015 hielten die Ärzte des Stadtspitals A.___ die folgenden Diagnosen fest (Urk. 7/138/4-5):
1.Polyarthrose; Gonarthrose und Coxarthrose beidseits
2.Arthritis urica bei Hyperurikämie; oberes Sprunggelenk (OSG) und Füsse beidseits, chronisch rezidivierende Synovitiden
3.Chronisches lumbospondylogenes Syndrom beidseits; progrediente erosive Osteochondrose L5/S1 mit zirkulärer rezessaler Affektion S1 rechts, Neuroaffektion L5 foraminal beidseits bei Status nach lumbaler Dekompensation L5/S1 (1978)
4.Status nach Hepatitis B
5.Linksschenkelblock
Die Ärzte hielten fest, die Vorstellung im Rheumatologischen Ambulatorium sei aufgrund von Schmerzen in beiden Knien bei bestehender Gonarthrose beidseits sowie schmerzhafter Schwellungen beider OSG und im Bereich des Mittelfusses erfolgt. Therapeutisch sei ein Ausbau der Analgesie sowie eine Infiltration des linken Kniegelenks erfolgt, was nur kurzeitig zu einer Besserung der Beschwerden geführt habe. Im Verlauf hätten weiterhin Schmerzen in beiden Knien, links mehr als rechts, vor allem bei Belastung (Hinsetzen, Aufstehen) bestanden. Nebenbefundlich sei eine schmerzhafte Schwellung beider OSG und des Mittelfusses aufgetreten. Unter Allopur hätten sich die Gelenkschwellungen rückläufig gezeigt.
5.2 Im nativen MRI beider Knie vom 9. September 2015 (Urk. 7/140/1-2) hielten die Ärzte im Vergleich mit den vorbestehenden MRI vom 4. November 2013 und 6. Januar 2014 fest:
Knie rechts:
- stationäre Chondromalazie retropatellär (Grad IV)
- im Verlauf zunehmende medial betonte Gonarthrose (Chondromalazie III)
-Substanzdefekt am Hinterhorn des medialen Meniskus nach Teilmeniskektomie. Zusätzlicher peripherer Riss
- ligamentäre Strukturen intakt
Knie links:
-stationäre Chondromalazie retropatellär (Grad III)
-im Verlauf zunehmende medial betonte Gonarthrose (Chondromalazie IV)
-stationärer Substanzdefekt am Hinterhorn des medialen Meniskus nach Resektion. Keine neuabgrenzbare Meniskusläsion vorliegend
-stationäre Auftreibung des vorderen Kreuzbandes, DD: Mukoide Degeneration, intraligamentäres Ganglion
-polylobuliertes Ganglion ventral vom distalen Ansatz des vorderen Kreuzbandes, angrenzend an den Hoffa-Fettkörper
5.3 Im Sprechstundenbericht des Stadtspitals A.___ vom 26. November 2015 (Urk. 7/148/9-10) hielt der zuständige Orthopäde fest, der Beschwerdeführer wünsche bei vorliegendem Leidensdruck nun die zuletzt besprochene Kunstgelenkimplantation am schmerzhafteren linken Knie. Wie zuletzt berichtet, habe er einen hohen Leidensdruck mit hauptsächlich belastungsabhängigen beidseitigen Knieschmerzen. Sie hätten sich über eine ambulant/stationäre Operation am 21. Januar 2016 geeinigt.
5.4 Im Austrittsbericht des Stadtspitals A.___ vom 1. Februar 2016 über die Hospitalisation vom 21. Januar bis 1. Februar 2016 (Urk. 7/144) hielt der zuständige Orthopäde zum Verlauf über die Implantation einer Knietotalprothese links am 21. Januar 2016 fest, initial zeige sich ein unkomplizierter postoperativer Verlauf und das Röntgenbild zeige eine regelrechte Stellung. Der Beschwerdeführer habe mit Hilfe der Physiotherapie gut mobilisiert werden können. Am 29. Januar 2016 habe er dann plötzlich starke Schmerzen im OSG gespürt. Sonographisch habe sich ein ausgeprägter-Gelenkserguss im OSG gezeigt. Es sei die Diagnose einer akuten OSG-Arthritis links gestellt und eine intraartikuläre Applikation von Kenacort erfolgt, worauf der Beschwerdeführer gut angesprochen habe und er am 1. Februar 2016 mit reizlosen Wundverhältnissen in die Rehabilitation nach F.___ habe entlassen werden können.
5.5 Anlässlich einer Sprechstunde vom 28. Juni 2016 (Urk. 7/153/6) berichtete der zuständige Orthopäde, der Beschwerdeführer sei weiterhin durch Schmerzen geplagt. Am linken Knie seien nur noch leichte belastungsabhängige Restbeschwerden vorhanden. Die Hauptklinik liege am Rücken lumbal, wo bereits eine Operation erfolgt sei, und auch zervikal. Das kontralaterale rechte Knie verursache gelegentlich auch Schmerzen. Von Seiten des Kunstgelenks scheine ein regelrechter Verlauf vorzuliegen.
5.6 Im Verlaufsbericht Rentenrevision vom 25. August 2016 (Urk. 7/155) wies Dr. med. G.___ (Praxis Dr. B.___) auf eine reservierte Prognose hin. Der Beschwerdeführer sei seit 2005 in monatlichem Rhythmus in Behandlung. In Zukunft sei ein künstliches Kniegelenk rechts zu empfehlen.
5.7 RAD-Arzt Dr. E.___ führte in seiner Aktenbeurteilung vom 3. September 2016 (Urk. 7/156/4-6) aus, beim mittlerweile 60-jährigen Beschwerdeführer liege als neue Diagnose ein Zustand nach Implantation einer Knie-TEP links am 21. Januar 2016 vor, wobei die zugrundeliegende, symptomatische Gonarthrose beidseits schon seit Jahren bekannt und diese auch Anlass gewesen sei für die im Jahr 2013/2014 durchgeführten Kniegelenk-Arthroskopien. Hinsichtlich der Arbeitsunfähigkeiten gebe es kaum Angaben. Im Bericht der Klinik für Rheumatologie vom 26. Mai 2015 und auch der Klinik für Allgemein-, Hand- und Unfallchirurgie vom 8. September 2015 werde eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit genannt, jedoch ohne weitere Angaben, auf welche Art von Tätigkeit und auf welchen Zeitraum sich dies beziehe. Der Beschwerdeführer selbst erachte sich als 100 % arbeitsunfähig. Die im Bericht der Klinik für Rheumatologie beschriebenen Befunde differierten allerdings nicht wesentlich von den früheren, schon 2013 und 2014 erhobenen klinischen Befunden, nur seien die zunehmenden Knieschmerzen der Anlass gewesen für die neuerliche Abklärung, die zur Implantation der Knie-TEP links geführt habe.
Medizintheoretisch sei ab dem Zeitpunkt der Knie-TEP-Implantation am 21. Januar 2016 für minimal drei und maximal sechs Monate eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für jede Tätigkeit versicherungsmedizinisch ohne weiteres nachvollziehbar. Schon der Bericht des Spitals A.___ vom 15. März 2016 lasse dementsprechend die zunehmende Normalisierung des Kniebefundes links erkennen, was denn auch im abschliessenden Kontrollbericht vom 28. Juni 2016 bestätigt werde. Spätestens ab diesem Zeitpunkt sei aus versicherungsmedizinisch-orthopädischer Sicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit wieder der Gesundheitszustand erreicht, wie er 2013 und 2014 vorgelegen habe.
5.8 Nach Erlass der angefochtenen Verfügung hielt Dr. B.___ im Kurzbericht vom 19. Dezember 2016 (Urk. 3) fest, der Beschwerdeführer klage sei Monaten über belastungsabhängige Knieschmerzen beidseits. Nach durchgeführter Operation am linken Knie sei nun eine weitere Operation am rechten Knie Anfang 2017 geplant.
6.
6.1 Aufgrund des Rentenerhöhungsgesuchs vom 17. August 2015 (vgl. Urk. 7/135) hatte die Beschwerdegegnerin nach dem hiervor Gesagten (E. 3.3) die Erheblichkeit einer erwerblichen oder gesundheitlichen Veränderung seit 15. Dezember 2014 im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 13. Dezember 2016 (Urk. 2) zu prüfen.
6.2 Die Ärzte des Stadtspitals A.___ berichteten in diesem Zusammenhang über belastungsabhängige beidseitige Kniebeschwerden, mehr links als rechts — vor allem beim Hinsetzen und Aufstehen (E. 5.1). Ausser einer Zunahme einer medial betonten Gonarthrose zeigten die bildgebenden Befunde gegenüber den Vorbefunden 2013/2014 im Wesentlichen stationäre Befunde (E. 5.2). Die Operations- indikation für eine Kunstgelenkimplantation sahen die Ärzte aufgrund des hohen (subjektiven) Leidensdrucks mit hauptsächlich belastungsabhängigen Knieschmerzen für gegeben, weshalb der Eingriff am 21. Januar 2016 durchgeführt wurde (E. 5.3). Den postoperativen Verlauf bezeichneten die Ärzte als unkompliziert, so dass die Entlassung am 1. Februar 2016 erfolgen konnte (E. 5.4) und auch die weitere Verlaufskontrolle im Juni 2016 zeigte nur noch leichte belastungsabhängige Restbeschwerden, wobei als Hauptklinik nun beim bereits voroperierten Rücken lumbale Beschwerden angemerkt wurden (E. 5.6). Dr. B.___ wies im Dezember 2016 darauf hin, dass der Beschwerdeführer seit Monaten über belastungsabhängige Knieschmerzen klage und nach durchgeführter Operation am linken Knie nun eine weitere Operation am rechten Knie Anfang 2017 vorgesehen sei (E. 5.8).
6.3 Angesichts der vorhandenen Akten legte der RAD-Arzt Dr. E.___ in seiner Aktenbeurteilung vom 3. September 2016 nachvollziehbar dar, dass sich die Befundlage mit Ausnahme der operativen Versorgung des Beschwerdeführers mittels Knie-TEP-lmplantation am 21. Januar 2016 nicht wesentlich verändert hat und der Spitalaufenthalt und die Rehabilitation lediglich eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit begründet. Nachvollziehbar ist auch, dass das anlässlich der vormaligen Rentenrevision umschriebene Belastungsprofil, mit Ausnahme für die Zeit des Spitalaufenthaltes und der Rehabilitation, weiterhin zu 50 % zumutbar ist, wurde doch das Belastungsprofil als körperlich leichte Arbeit, wechselbelastend und dabei überwiegend sitzend, ohne Arbeiten über Kopf oder in gebückter bzw. verdrehter Zwangshaltung der Wirbelsäule, ohne Steigen auf Leitern und Gerüste, Knien, Hocken oder Kauern, ohne häufiges Treppensteigen beschrieben, welches sowohl der Knie- als auch der Rückenproblematik Rechnung trägt (vgl. E. 4.2.2).
Die Rückproblematik war sodann ausschlaggebend für die Zusprache der halben Rente seit März 1990 und Gegenstand einer eingehenden medizinischen Begutachtung im November 1996 (vgl. Urk. 7/43). Eine Befundänderung seit letztmaliger Revision im Dezember 2014 ist in Bezug auf die Rückenproblematik nicht aktenkundig. Daran ändert auch nichts, dass im Sprechstundenbericht vom 28. Juni 2016 darauf hingewiesen wurde, dass nach Abklingen der Restbeschwerden am linken Knie die Rückenbeschwerden wieder in den Vordergrund getreten seien (E. 5.5). Sodann wies auch der Hausarzt Dr. B.___ in seinem Bericht vom 19. Dezember 2016 nicht auf Rückenbeschwerden, sondern lediglich auf seit Monaten bestehende belastungsabhängige Knieschmerzen beidseits hin, mit Operationsbedürftigkeit rechts (E. 5.8). Eine richtungsweisende Befundänderung am Rücken, die sich auf das bereits rückenadaptierte Belastungsprofil auswirken könnte, ist nicht aktenkundig. Es finden sich keine entsprechenden Untersuchungsresultate in den Akten. Es ergeben sich auch sonst keine nur geringen Zweifel (vgl. BGE 139 V 225 E. 5.2 zum Beweiswert von Berichten versicherungsinterner Arztpersonen) an der Beurteilung von Dr. E.___.
6.4 Dass bereits vor der Knieoperation vom Januar 2016 eine weitergehende Arbeitsunfähigkeit bestanden hat (E. 2.2), ist nicht erstellt. So führte wohl ein erhöhter Leidensdruck zur Operationsindikation, die behandelnden Ärzte wiesen aber auf eine Belastungsabhängigkeit der Schmerzen im Knie hin (E. 5.3). Dass damit eine Ausübung einer Arbeitstätigkeit im bisherigen Leistungsprofil (50 % in angepasster Tätigkeit, Urk. 7/96/6) nicht mehr möglich war, ergibt sich hieraus nicht. Die entsprechenden Atteste der Ärzte des Stadtspitals A.___ (Urk. 7/138/4-5, Urk. 7/139) basieren offenkundig auf der Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers (so etwa Urk. 7/138/1) und entbehren allesamt einer medizinischen Begründung, weshalb auch eine leidensangepasste Tätigkeit nicht im Umfang von 50 % möglich sein sollte. Hiervon war bislang ausgegangen worden (Urk. 7/128/5). Die Ärzte waren der unzutreffenden Meinung, dass bereits seit November 2013 eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit vorliege (Urk. 7/138/4), weshalb der Beschwerdeführer aus ihrer unbegründeten Bestätigung dieses falschen Attestes nichts zu seinen Gunsten ableiten kann.
6.5 In erwerblicher Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits im Zeitpunkt der Rentenrevision vom 15. Dezember 2014 arbeitslos war, nachdem ihm die zuletzt ausgeübte Erwerbstätigkeit als Unterhaltsreiniger bei H.___ per 30. Juni 2014 gekündigt worden war (Urk. 7/117/7). Anhaltspunkte, die im massgebenden Zeitraum auf eine Änderung der erwerblichen Situation schliessen lassen — etwa eine erneute Erwerbsaufnahme — sind nicht aktenkundig und wurden auch nicht geltend gemacht.
Angesichts der klaren Aktenlage sind auch von weiteren Beweismassnahmen (etwa der Einholung eines Gutachtens) keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b).
6.6 Zusammenfassend bleibt es mangels einer Änderung der erwerblichen und einer bloss zeitlich befristeten vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit zufolge des Spitalaufenthaltes aufgrund der Knieoperation vom 21. Januar 2016 und der nachfolgenden Rehabilitationsphase beim früher festgesetzten Invaliditätsgrad, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
7. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss von dem Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Manfred Lehmann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubNef