Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
IV.2017.00131
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiber Brühwiler
Urteil vom 24. September 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Volker Pribnow
DFP & Z, Advokatur
Stadtturmstrasse 10, Postfach 1644, 5401 Baden
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1955, war seit 1998 selbständigerwerbend (vgl. Urk. 6/4/12-15; Urk. 6/5 Ziff. 6.3.1 und Ziff. 8) und meldete sich unter Hinweis auf seit dem 28. August 2006 bestehende psychische Beschwerden am 24. August 2007 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und zog Akten der Krankentaggeldversicherung (Urk. 6/14) – darunter auch zwei psychiatrische Gutachten (Urk. 6/14/16-20 und Urk. 6/28) - sowie Unterlagen zu einer von der Krankentaggeldversicherung veranlassten Strafuntersuchung des Versicherten (vgl. Urk. 6/65) und Observation (Urk. 6/95) bei. Sodann liess sie den Versicherten vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) psychiatrisch untersuchen (Urk. 6/26) und gab nach Einstellung der Strafuntersuchung (vgl. Urk. 6/65; Urk. 6/132) ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag, das am 6. Januar 2016 erstattet wurde (Urk. 6/124).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/127; Urk. 6/128; Urk. 6/130; Urk. 6/133 f.) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 13. Dezember 2016 einen Rentenanspruch (Urk. 6/136 = Urk. 2).
2. Der Versicherte erhob am 31. Januar 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 13. Dezember 2016 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Rente der Invalidenversicherung mit Wirkung ab 1. August 2006 zuzusprechen (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 3. März 2017 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 13. März 2017 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
1.6 Der erstinstanzliche Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 61 lit. c ATSG). Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, 122 V 157 E. 1a, vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2).
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der rentenverneinenden Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass gemäss Gutachten vom 6. Januar 2016 aktuell kein invalidisierender Gesundheitszustand vorliege. Der Grund des Zusammenbruchs im Sommer 2006 beruhe auf invaliditätsfremden psychosozialen Gründen (S. 1). Ferner seien keine medizinischen Berichte für den Zeitraum von Mai 2008 bis Februar 2015 aktenkundig. Darüber hinaus hätten sehr wohl noch Therapieoptionen bestanden, weshalb eine Therapieresistenz nicht ausgewiesen sei. Insgesamt sei kein invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen (S. 2 ff.).
2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer beschwerdeweise (Urk. 1) geltend, die vollständige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit infolge einer psychischen Erkrankung sei in den Jahren 2006 bis 2008 mehrfach eingehend fachärztlich abgeklärt worden (S. 5). Ferner sei er durch ein Strafverfahren, welches sich zuletzt als ungerechtfertigt erwiesen habe, während mehrerer Jahre in seiner Existenz grundlegend erschüttert worden. Es habe auch dazu geführt, dass die psychischen Beschwerden aufrechterhalten worden seien, worunter die Beschwerdegegnerin als Strafklägerin eine Mitschuld trage. Die entsprechend erlittene Belastung könne nicht als psychosozialer Faktor aus der Invaliditätsbeurteilung ausgeklammert werden (S. 9 f.). Für das Fehlen von aussagekräftigen medizinischen Unterlagen für die Zeit von Mai 2008 bis August 2015 sei aufgrund der Untersuchungsmaxime die Beschwerdegegnerin verantwortlich (S. 11 f.). Schliesslich sei das eingeholte Gutachten vom Januar 2016 nicht beweistauglich, da die medizinischen Unterlagen nicht vollständig seien (S. 12 f.), und er habe die therapeutischen Optionen optimal ausgeschöpft, was auch der RAD so gesehen habe (S. 14 ff.).
2.3 Strittig und zu prüfen ist ein Anspruch auf eine Invalidenrente aufgrund psychischer Beschwerden.
3.
3.1 In den Akten finden sich folgende relevante medizinische Berichte:
3.2 Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 11. Januar 2007 dem vertrauensärztlichen Dienst der Krankentaggeldversicherung (Urk. 6/14/21-22). Er führte aus, seit dem 31. August 2006 befinde sich der Beschwerdeführer in Behandlung. Zuvor habe er seit vielen Jahren an einer Panikstörung mit Agoraphobie gelitten. Zuletzt sei der am 25. Oktober 2005 in einer Konsultation gewesen (Ziff. 1). Aktuell leide der Beschwerdeführer an einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) bei remittierter Panikstörung mit Agoraphobie, eventuell begünstigt durch Nikotinabstinenz (Ziff. 3). Es liege eine schwere depressive Verstimmung mit Antriebsverlust, schweren Durchschlafstörungen und Früherwachen, bleierne Müdigkeit, Anhedonie, schwere Konzentrationsstörungen, starke Minderung der intellektuellen Leistungsfähigkeit, weitgehendster sozialer Rückzug (auch innerhalb der Familie), Suizidgedanken und psychomotorische Verlangsamung vor (Ziff. 2). Seit anfangs August 2006 bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 7) bei grundsätzlich mittel- und längerfristiger guter Prognose (Ziff. 9).
3.3 Am 2. Februar 2007 erstattete Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Pharmazeutische Medizin und Neurologie, eine im Auftrag der Krankentaggeldversicherung konsiliarische Beurteilung (Urk. 6/14/16-20). Er bestätigte den bereits von Dr. Y.___ erhobenen psychopathologischen Befund unter Verneinung von Zeichen der Aggravation. Es bestehe eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10-F32.2), die bereits im Abklingen begriffen, aber noch nicht vollständig remittiert sei (S. 2 f.). Der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner depressiven Erkrankung derzeit vollständig arbeitsunfähig. Die Genesung sei noch nicht vollständig und die Rückfallgefahr gerade in der Phase einer abklingenden Depression immer noch als hoch zu bewerten. Ab Mai 2007 wäre der Beschwerdeführer nach heutiger Einschätzung mutmasslich wieder teilweise (25 %) und ab Juli 2007 wieder vollständig arbeitsfähig. Eine konsequente fachpsychiatrische Behandlung sei auch in Zukunft erforderlich (S. 3).
3.4 Dr. med. A.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, nannte in ihrem Bericht vom 17. September 2007 (Urk. 6/15) als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ein zervikales Beschleunigungssyndrom bei Status nach Distorsionstrauma der Halswirbelsäule (HWS) durch Auffahrkollision vom 7. März 2007 sowie eine Depression (Ziff. 2.1). Der Beschwerdeführer stehe seit 1995 zeitweise wegen einer oberen Sprunggelenks-Arthrose sowie einem lumbalen Schmerzsyndrom in Behandlung. Durch das Unfallereignis vom März 2007 seien die lumbalen Rückenschmerzen aktiviert worden, vorwiegend bei Bewegung und Belastung. Insbesondere seien längeres Stehen und Sitzen nicht möglich (Ziff. 4.3 ff.). Aus rheumatologischer Sicht bestehe ab 8. März 2007 eine vollständige, ab 16. Juli 2007 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (Ziff. 3).
3.5 Der behandelnde Arzt Dr. Y.___ berichtete am 12. September 2007 der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/16/7-10). Er nannte als Diagnosen eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome, sicher seit 1. August 2006 sowie Folgen einer Auffahrkollision mit Distorsionstrauma der HWS und starken lumbalen Schmerzen am 7. März 2007 (Ziff. 2.1). Der Beschwerdeführer werde in regelmässigen wöchentlichen psychiatrisch-psychotherapeutischen Konsultationen behandelt (Ziff.4.1). Die physischen Ressourcen seien durch die Folgen der Auffahrtskollision limitiert. Zwar könne die Arbeitsfähigkeit verbessert werden, aktuell seien Konzentrations-, Auffassungsvermögen, Anpassungsfähigkeit und Belastbarkeit nach wie vor wesentlich eingeschränkt durch die noch zumindest mittelschwere depressive Symptomatik (Ziff. 6.1). Bis auf Weiteres sei dem Beschwerdeführer keine Berufstätigkeit zumutbar, auch nicht in einer behinderungsangepassten Tätigkeit (Ziff. 6.2).
3.6 Dem Informationsschreiben von Dr. Y.___ an seine Ferienvertretung, PD Dr. med. B.___, vom 8. Februar 2008 (Urk. 6/21) lässt sich entnehmen, dass beim Beschwerdeführer nach wie vor eine zumindest mittelschwere neuropsychologische Beeinträchtigung von Konzentration, Konzentrationsspanne, intellektueller Kapazität und auffallende mnestische Störungen im Vordergrund stünden. Des Weiteren liege nach wie vor eine mittelschwere bis schwere depressive Verstimmung mit emotionaler Leere, einem ausgeprägten Gefühl der Gefühllosigkeit, Hoffnungslosigkeit und Verzweiflung vor. Ebenso bestehe eine massiv erhöhte Ermüdbarkeit und eine Aktivitätseinschränkung. Es bestehe eine partiell therapieresistente, lang dauernde, mittelgradige bis gelegentlich schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.11) und einen Status nach Panikstörung mit Agoraphobie (S. 2).
3.7 Die Krankentaggeldversicherung liess den Beschwerdeführer am 26. Februar 2008 psychiatrisch bei Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, explorieren. Im Gutachten vom 21. April 2008 (Urk. 6/28) gelangte der Arzt gestützt auf die ihm vorgelegten Akten und seinen eigenen Erhebungen zur Beurteilung, dass beim Beschwerdeführer aktuell immer noch eine depressive Symptomatik vorliege, wenngleich sich diese weniger in der Stimmungslage, als vielmehr im Desinteresse, der Freudlosigkeit und der Antriebslosigkeit äussere. Im Vergleich zu früheren Berichten habe sich diese Symptomatik doch ziemlich gebessert, sodass derzeit von einer mittelgradigen Depression (ICD-10 F32.1) ausgegangen werden könne. Anscheinend sei auch ein geeignetes Antidepressivum gefunden worden (S. 12). Um die Behandlung zu intensivieren und den Beschwerdeführer aus seinem Umfeld, welches immer wieder belastende Momente enthalte, herauszulösen, sei eine Hospitalisierung in einer psychosomatisch orientierten Klinik sinnvoll. Der bisherige Verlauf der doch recht schweren Depression lasse die Hoffnung zu, dass in einigen Monaten mit einer weiteren Verbesserung des Zustandsbildes gerechnet werden könne, wobei der doch schon über eineinhalb Jahre andauernde Verlauf den diesbezüglichen Optimismus etwas dämpfe. In seiner Funktion als selbständiger Unternehmer einer Wirtschaftsberatungsfirma dürfte die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers derzeit immer noch um 80 % liegen. Jedoch könne die Hoffnung gehegt werden, dass nach der vorgeschlagenen psychosomatischen Hospitalisation auch eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit erreicht werden könne, wobei eher an eine ruhigere Position, allenfalls im Angestelltenverhältnis und in einer zumutbaren Verweistätigkeit – etwa in einer Verwaltung oder ähnliches – zu denken sei (S. 13).
3.8 Am 4. April 2008 wurde der Beschwerdeführer von den RAD-Ärzten PD Dr. med. univ. D.___, Facharzt für Neurologie, und PD Dr. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und Prävention und Gesundheitswesen, untersucht. Die Ärzte diagnostizierten in ihrem Bericht vom 22. April 2008 (Urk. 6/26) gestützt auf die Akten und die Untersuchung eine schwere depressive Störung mit Status nach Angststörung sowie als Nebendiagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach Schienbeinverletzung rechts sowie eine Paradontose (Ziff. 12). Sie führten aus, ohne fassbaren Auslöser habe sich im Sommer 2006 plötzlich eine massive Depression entwickelt. In der gegenwärtigen Untersuchung bestehe nach wie vor eine ausgeprägte depressive Störung mit massiv gedrückter Stimmung, generellem Interessensverlust, weiterhin Anhedonie und deutlicher Einschränkung des Antriebs mit erhöhter Ermüdbarkeit. Die mentale Leistungsfähigkeit befinde sich nach wie vor weit unter dem prämorbiden Niveau, es bestünden verminderte Konzentration und Aufmerksamkeit. Die Aktivitäten des täglichen Lebens seien nach wie vor deutlich eingeschränkt, die Sozialkontakte fast ausschliesslich auf die Familie und auf therapeutische Beziehungen eingeschränkt. Eine Schlafstörung müsse hochpotent behandelt werden (Ziff. 13). Angesichts der nach wie vor bestehenden ausgeprägten depressiven Symptomatik sei von weiterhin 100 % Arbeitsunfähigkeit in bisheriger und angepasster Tätigkeit auszugehen, dies seit 31. August 2006. Die Auferlegung einer Schadenminderungspflicht sei bei der regelmässig und intensiv laufenden psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlung nicht erforderlich. Eine Revision sollte in einem Jahr erfolgen (Ziff. 14).
3.9 Dr. Y.___ berichtete am 14. Februar 2015 (Urk. 6/98) über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers. Er nannte als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelschwere bis schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2), sicher seit 1. August 2006, in der Intensität schwankend, seit Herbst 2014 wieder ausgeprägter unter zunehmender Belastung durch die verschiedenen Verfahren. Differentialdiagnostisch vermute er eine bipolare Störung (ICD-10 F31.8). Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestehe ein Status nach Auffahrkollision mit HWS-Distorsion und lumbalen Schmerzen 2007, wobei der Beschwerdeführer seit einigen Jahren vollständig beschwerdefrei sei (Ziff 1.1). Die Behandlung erfolge seit dem 13. August 2006, niederfrequent bis weiterhin (Ziff. 1.2). Der Gesundheitszustand sei im Wesentlichen unverändert. Gegen Ende 2014 habe sich eine verstärkte depressive Symptomatik mit Verzweiflung, Weinkrämpfen usw., wahrscheinlich im Zusammenhang mit der weitergehenden sozialen Vereinsamung und unter Druck der Verfahren gezeigt. Der Beschwerdeführer werde nie mehr in seiner angestammten Berufsfunktion arbeitsfähig werden (Ziff. 1.4). Seit 1. August 2006 bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit als Unternehmensberater (Ziff. 1.6).
3.10 Das Gutachten der Ärzte der MEDAS F.___ vom 6. Januar 2016 (Urk. 6/124/1-31) basiert auf einer internistischen, einer psychiatrischen, einer rheumatologischen und einer neuropsychologischen Untersuchung sowie den vorhandenen Akten (vgl. S. 2). Darin wurden folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit genannt (S. 28 Ziff. 4.1):
- klinisch aktivierte sekundäre Sprunggelenksarthrose mit/bei
- Status nach Motorradunfall vor Jahrzehnten
Als Diagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, aber mit Krankheitswert, wurden genannt (S. 28 f. Ziff. 4.2):
- Status nach depressiver Episode (ICD-10 F32)
- leichtes lumbales Schmerzsyndrom
- Status nach HWS-Distorsionstrauma infolge Auffahrkollision am 7. März 2007
- diskreter Knick-Senk-Spreizfuss beidseits
- leichte Minderleistung in verbal-mnestischen und exekutiven Teilbereichen
Aus psychiatrischer Sicht sei es nicht mit der in der Versicherungsmedizin geforderten Wahrscheinlichkeit möglich gewesen, eine Aussage über einen invalidisierenden Gesundheitsschaden aufgrund einer psychischen Erkrankung zu machen. Es bestehe jedoch sicher ein Status nach depressiver Episode. Eine sichere Beurteilung der Arbeitsfähigkeit als Unternehmensberater sei deshalb nicht möglich. Abgestützt auf die aktuellen klinischen Befunde, die psychiatrische Untersuchung und den Mini-ICF-APP-Bogen sei die Beurteilung des behandelnden Arztes Dr. Y.___, wonach eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit August 2006 bestehe, nicht nachvollziehbar. Es müsse von einer Teilarbeitsfähigkeit ausgegangen werden, welche aber aufgrund fehlender Kenntnisse über die ausgeübte Tätigkeit des Beschwerdeführers in den letzten Jahren nicht quantifizierbar sei (S. 28 oben).
In rheumatologischer Hinsicht bestehe eine klinisch aktivierte sekundäre Sprunggelenksarthrose. Jegliche körperlich leichten Tätigkeiten unter Beachtung der Einschränkungen betreffend Sprunggelenksarthrose seien ohne Leistungseinschränkung zumutbar. Für Tätigkeiten im kaufmännischen Bereich bestehe weder in zeitlicher noch in leistungsmässiger Hinsicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 28 Mitte).
Der Neuropsychologe habe vor dem Hintergrund einer schwankenden Anstrengungs- und Leistungsbereitschaft und Hinweisen auf eine Symptomverdeutlichungstendenz leichte Minderleistungen in verbal-mnestischen und exekutiven Teilbereichen festgestellt (S. 28 Mitte).
Zusammenfassend könne aus psychiatrischer und neuropsychologischer Sicht die Höhe der Teilarbeitsfähigkeit nicht mit der in der Versicherungsmedizin notwendigen überwiegenden Wahrscheinlichkeit quantifiziert werden, da ebenso wenig ein invalidisierender Gesundheitsschaden aufgrund einer psychischen Erkrankung mit geforderter Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden könne. Aus rheumatologisch und allgemein-medizinischer Sicht bestehe angestammt wie auch in einer Verweistätigkeit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Es seien körperlich leichte Tätigkeiten unter Berücksichtigung einer deutlichen Minderbelastbarkeit des rechten Unterschenkels und insbesondere der rechten Knöchelregion zumutbar. Es könnten keine körperlichen Schwerarbeiten, wie auch keine Tätigkeiten die verbunden seien mit häufigem Gehen und Stehen zugemutet werden, insbesondere keine Tätigkeiten auf Dächern und Gerüsten (S. 29 Ziff. 5.1).
Gemäss medizinischer Akten scheine eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der Zeitphase August 2006 bis April 2008 ausgewiesen, wobei anzumerken sei, dass sich die medizinischen Berichte vor allem auf die Angaben des Beschwerdeführers abstützten. Den Berichten von Dr. C.___ und Dr. Z.___ sei gemeinsam, dass von einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit ausgegangen werde. In allen medizinischen Berichten fänden sich keine Angaben zum prämorbiden Leistungsniveau des Beschwerdeführers. Der Krankheitsverlauf sei ab April 2008 bis Herbst 2014 in den Akten medizinisch nicht dokumentiert. Deshalb können keine Angaben zur Arbeitsunfähigkeit in diesem Zeitraum gemacht werden. Aus rheumatologischer Sicht sowie auch aus allgemein-internistischer Sicht habe nie eine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit bestanden (S. 30 Ziff. 5.4).
3.11 RAD-Arzt dipl. med. G.___, Facharzt für Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in seiner Beurteilung vom 25. Januar 2016 (Urk. 6/130/13-14) das eingeholte MEDAS-Gutachten (vgl. vorstehend E. 3.10) für beweistauglich. Gemäss den medizinischen Akten sei von August 2006 bis April 2008 von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit auszugehen.
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte in ihrer Verfügung (Urk. 2) gestützt auf das MEDAS-Gutachten (vgl. vorstehend E. 3.10) und die Stellungnahme ihres Rechtsdienstes vom 25. November 2016 (Urk. 6/135/3-4) das Vorliegen eines aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht relevanten Gesundheitsschadens (vgl. vorstehend E. 2.1).
4.2 Die somatischen Beschwerden, namentlich die Sprunggelenksarthrose, sind für den Beschwerdeführer aus gutachterlicher Sicht nicht leistungseinschränkend (vgl. vorstehend E. 3.10). Aus somatischer Sicht ist damit kein Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ausgewiesen, was auch vom Beschwerdeführer selbst explizit anerkannt wurde (Urk. 1 S. 5 Ziff. 7).
4.3
4.3.1 Damit verbleibt die Prüfung eines Gesundheitsschadens in psychiatrischer Hinsicht.
4.3.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
4.3.3 Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheitsschädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141
V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die gesamthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018 E. 4.2.1).
Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
4.3.4 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):
- Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3)
- Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1)
- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
- Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)
- Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3)
- Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
4.3.5 Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). Insbesondere in Fällen, in welchen nach der Aktenlage überwiegend wahrscheinlich von einer bloss leichtgradigen depressiven Störung auszugehen ist, die nicht schon als chronifiziert gelten kann und auch nicht mit Komorbiditäten einhergeht, bedarf es in aller Regel keines strukturierten Beweisverfahrens (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1).
4.3.6 Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkrankungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentlichen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen verselbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen).
4.4 In psychiatrischer Hinsicht attestierte der behandelnde Psychiater Dr. Y.___ dem Beschwerdeführer in seinen Berichten vom Januar (vgl. vorstehend E. 3.2) und September 2007 (vgl. vorstehend E. 3.5), Februar 2008 (vgl. vorstehend E. 3.6) sowie Februar 2015 (vgl. vorstehend E. 3.9) seit August 2006 zunächst aufgrund einer schweren depressiven Episode (ICD-10 F32.2), dann aufgrund einer mittelgradig bis gelegentlich schweren depressiven Episode (ICD-10 F32.1) und schlussendlich aufgrund einer mittelschweren bis schweren depressiven Episode (ICD-10 F33.2) durchgehend eine vollständige Arbeitsunfähigkeit.
Auch die Gutachter Dr. Z.___ im Februar 2007 (vgl. vorstehend E. 3.3) und Dr. C.___ im April 2008 (vgl. vorstehend E. 3.7) sowie die RAD-Ärzte (ebenfalls im April 2008; vgl. vorstehend E. 3.8) gingen von einer ausgeprägten schweren depressiven Störung mit vollständiger Arbeitsunfähigkeit in bisheriger und angepasster Tätigkeit seit Ende August 2006 aus, wobei sowohl Gutachter Z.___ als auch Gutachter C.___ von einer sich abzeichnenden Verbesserung ausgingen. RAD-Arzt G.___ erachtete in seiner Beurteilung vom Januar 2015 retrospektiv ebenfalls eine vollständige Arbeitsunfähigkeit von August 2006 bis April 2008 für erwiesen (vgl. vorstehend E. 3.11).
Schliesslich wurde im MEDAS-Gutachten vom Januar 2016 aus polydisziplinärer Sicht eine vollständige Arbeitsfähigkeit in angestammter und angepasster Tätigkeit attestiert (vgl. vorstehend E. 3.10), wobei aus psychiatrischer und neuropsychologischer Sicht kein invalidisierender Gesundheitsschaden mehr festgestellt werden konnte.
4.5 Die Beschwerdegegnerin ist im angefochtenen Entscheid von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit ausgegangen mit der Begründung, aus psychiatrischer Sicht bestünden psychosoziale Faktoren und es läge keine invalidisierende Erkrankung im Sinne der Invalidenversicherung vor (vgl. vorstehend E. 2.1).
4.6 Dem Standpunkt und insbesondere der Argumentation der Beschwerdegegnerin kann nicht gefolgt werden. Sie hat entgegen des seitens des RAD verfügbaren medizinischen Sachverstandes befunden, die im August 2006 erlittene psychische Erkrankung fusse ausschliesslich auf psychosozialen Belastungsfaktoren.
4.7 In Anbetracht dessen, dass die juristische Anspruchsprüfung in jedem Fall Aufgabe des Rechtsanwenders ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_154/2016 vom 19. Oktober 2016 E. 4.1), ist die Beurteilung des tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens des Beschwerdeführers nachfolgend anhand der rechtsprechungsgemäss geforderten Standardindikatoren vorzunehmen (vgl. vorstehend E. 4.3.4). Diese erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Ressourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen. Beweisrechtlich entscheidend ist der Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4). Zu prüfen ist nunmehr, ob ausgehend von den in den medizinischen Berichten dargelegten Befunden und den dort gestellten Diagnosen deren funktionelle Auswirkungen – nämlich die von den medizinischen Fachpersonen bezifferte Einschränkung von 100 % - mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind.
4.8 Hinsichtlich der Gesundheitsschädigung ergibt für den Zeitraum August 2006 bis April 2008 aus den Akten, dass die diagnoserelevanten Befunde auf eine schwere ausgeprägte depressive Episode schliessen lassen; dies stellten sowohl Dr. Y.___ (vgl. vorstehend E. 3.2; 3.5 f.), als auch die Gutachter Z.___ (vgl. vorstehend E. 3.3) und C.___ (vgl. vorstehend E. 3.7) und schliesslich auch die RAD-Ärzte fest (vgl. vorstehend E. 3.8). Die dabei festgestellten vollständigen Funktionseinschränkungen sind auf die Gesundheitsschädigung zurückzuführen und nicht alleine auf psychosoziale Faktoren (vgl. vorstehend E. 4.3.6). So hielten die RAD-Ärzte nach erfolgter Untersuchung im April 2008 unmissverständlich fest, ohne fassbaren Auslöser habe sich im Sommer 2006 eine massive Depression entwickelt (vgl. vorstehend E. 3.8). Dr. Y.___ führte dies eventuell auf den plötzlichen Rauchstopp zurück (vgl. Urk. 6/16/15; Urk. 6/45 S. 6), was auch Gutachter Z.___ für plausibel erachtete (vgl. Urk. 6/14/16). Dass invaliditätsfremde psychosoziale Belastungsfaktoren wegen der beruflichen Selbständigkeit des Beschwerdeführers im Vordergrund standen, wie dies die Beschwerdegegnerin geltend machte, ist damit nicht erwiesen, zumal der Beschwerdeführer die selbständige Erwerbstätigkeit bereits seit September 1998 faktisch ausübte, mithin die zeitliche Darstellung hinsichtlich der Entstehung der Beschwerden nicht auf diese psychogene Verursachung hinweist (vgl. Urk. 6/65 S. 1 unten). Als ressourcenzehrender Faktor galt die Auffahrtskollision mit HWS-Trauma und starken lumbalen Schmerzen vom 7. März 2007. Eine psychiatrische Behandlung fand zu dieser Zeit wöchentlich statt (vgl. vorstehend E. 3.5).
Ausgewiesene Komorbidität sind die Beeinträchtigungen der Sprunggelenksarthrose und der HWS-Distorsion zu nennen, welche chronische Schmerzen verursachten und schwere Tätigkeiten verunmöglichten.
Hinsichtlich der Persönlichkeitsdiagnostik erscheint erwähnenswert, dass nebst anderem anfänglich auch eine Suizidalität festgestellt wurde (vgl. vorstehend E. 3.2). Sodann verfügt der Beschwerdeführer über keine wesentlichen Ressourcen.
Hinsichtlich des sozialen Kontextes zeigt sich, dass der Beschwerdeführer im genannten Zeitraum die Sozialkontakte fast ausschliesslich auf die Familie und auf therapeutische Beziehungen einschränkte (vgl. vorstehend E. 3.2 und E. 3.8).
Hinsichtlich der Konsistenz im Sinne von Gesichtspunkten des Verhaltens ist von Belang, ob eine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensumständen festzustellen ist. Massstab dafür ist hier die medizinische Feststellung, die – erwerbliche – Leistungsfähigkeit sei für den Zeitraum August 2006 bis April 2008 vollständig eingeschränkt. Dass der Beschwerdeführer anfänglich bemüht war, mit Bürobesuchen seine Firma zu retten ist naheliegend und mit der attestierten Arbeitsunfähigkeit vereinbar, so dass die medizinischen Feststellungen dadurch nicht in Frage gestellt werden. Was – ebenfalls hinsichtlich der Konsistenz – den behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesenen Leidensdruck betrifft, weist der Versuch der Fortführung der ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit darauf hin, dass der Beschwerdeführe gerne wieder so arbeiten möchte wie früher, was zum Nennwert genommen werden kann. Schliesslich war der Beschwerdeführer während der genannten Zeitspanne in regelmässiger psychotherapeutischer Behandlung. Dass es sich dabei unverändert um eine ambulante Behandlung handelte, wurde von der Beschwerdegegnerin als Hinweis auf einen fraglichen Leidensdruck gewertet (vgl. vorstehend E. 2.1; Urk. 2 S. 3 f.). Eine solche Beurteilung übersieht allerdings, dass die Therapieform im damaligen Zeitpunkt ganz offensichtlich vom behandelnden Arzt so gewählt und auch vom RAD unterstützt wurde (vgl. vorstehend E. 3.8).
Zusammengefasst führt die Prüfung der einzelnen Indikatoren zum Schluss, dass der medizinischen Beurteilung, wonach das diagnostizierte psychische Leiden im Zeitraum August 2006 bis April 2008 eine vollständige Leistungsunfähigkeit bewirkte, als schlüssig und widerspruchsfrei gefolgt werden kann und somit mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass während dieser Zeitspanne keine Arbeitsfähigkeit bestand.
4.9 Der Krankheitsverlauf des Beschwerdeführers ist aktenkundig für die Zeit zwischen Mai 2008 bis Januar 2015 nicht dokumentiert. Den Berichten von Dr. C.___ vom April 2008 (vgl. vorstehend E. 3.7) und zuvor schon von Dr. Z.___ vom Februar 2007 (vgl. vorstehend E. 3.3) ist zu entnehmen, dass bei guter Prognose von einer sich einstellenden gesundheitlichen Verbesserung ausgegangen werden durfte. Mangels anderweitiger Grundlagen und unter Berücksichtigung der Aussagen der MEDAS-Gutachter vom Januar 2016, wonach retrospektiv keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers gemacht werden könnten ausser, dass während dieser fraglichen Zeitspanne keine vollständige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe (vgl. vorstehend E. 3.10) sowie gestützt auf die Angaben des behandelnden Arztes Dr. Y.___, wonach im Februar 2008 eine mittelgradige bis nur noch gelegentliche schwere depressive Episode vorgelegen (vgl. vorstehend E. 3.6) und die Episode sich in der Intensität schwankend gezeigt habe (vgl. vorstehend E. 3.9), kann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass sich eine Verbesserung eingestellt hat. Hierfür spricht auch, dass die Diagnose einer depressiven Episode gestellt und damit nur von einer vorübergehenden Erkrankung ausgegangen wurde.
Ebenso darf vorausgesetzt werden, dass grundsätzlich eine leitliniengerechte Therapie bei einem Facharzt eine Verbesserung hinsichtlich des psychischen Gesundheitszustandes zu bewirken vermag. Zudem wäre es am behandelnden Facharzt gelegen, nachvollziehbar aufzuzeigen, weshalb trotz lediglich mittelschwerer depressiver Episode und an sich guter Therapierbarkeit der Störung durchgehend eine vollständige Leistungseinschränkung resultiert haben sollte. Zwar ist anzumerken, dass sich aufgrund des zweifellos belastenden Strafverfahrens die Genesung verzögert hat, was auch der MEDAS-Gutachter ausführte (vgl. psychiatrisches Teilgutachten, Urk. 6/124/66), es jedoch zu beachten gilt, dass das – wenn auch lange dauernde - Strafverfahren als invaliditätsfremder psychosozialer Faktor (vgl. vorstehend E. 4.3.6) zu werten ist. Ausserdem hat der Beschwerdeführer eine stationäre Behandlung während dieser Zeit abgelehnt wegen des damit verbundenen Unterbruchs des noch rudimentär vorhandenen Sozialnetzes (vgl. Bericht Dr. Y.___ an den Beschwerdeführer; aktenkundig anlässlich Vernehmung Staatsanwaltschaft vom 21. Dezember 2010, Urk. 6/45/16-18 S. 2 Mitte).
Damit kann doch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass sich ab April 2008 eine gesundheitliche Verbesserung eingestellt hat, was sich überdies aus der Tagesstruktur des Beschwerdeführers ablesen lässt (vgl. auch Ermittlungsbericht der Krankentaggeldversicherung vom 18. August 2008, Urk. 6/95 S. 13 ff.). Auch lässt sich aus dem Protokoll der Zeugenbefragung entnehmen, dass der Beschwerdeführer ab Anfang 2008 Arbeitsversuche startete (vgl. Urk. 6/49 S. 8; Urk. 6/65 S. 5), was im Widerspruch steht mit den diagnostischen Leitlinien einer mittelgradigen depressiven Störung, bei welcher ein Patient nur unter erheblichen Schwierigkeiten soziale, häusliche und berufliche Aktivitäten fortsetzen kann (Dilling/Mombour/Schmidt, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], 10. Aufl., 2015, S. 173). Bestätigt wird diese Annahme auch durch die Ausführung des behandelnden Arztes Dr. Y.___, welcher im Februar 2015 von einer niederfrequenten Behandlung berichtete (vgl. vorstehend E. 3.9), was zusammen mit der oben genannten Tatsache, dass der Beschwerdeführer bisher auf die Inanspruchnahme von stationären therapeutischen Optionen verzichtet hat, auf einen geringen Leidensdruck schliessen lässt (BGE 141 V 281 E. 4.4.2).
Nach dem Gesagten ist es daher überwiegend wahrscheinlich, dass - verglichen mit dem Gesundheitszustand im April 2008 - bei leitliniengerechter Therapie und unter Ausklammerung von psychosozialen Belastungsfaktoren ab Mai 2008 von einer revisionsrechtlich relevanten Verbesserung hinsichtlich des psychischen Gesundheitszustandes ausgegangen werden kann (vgl. vorstehend E. 1.4).
4.10 Für die Zeitspanne Februar 2015 bis zum Erlass der Verfügung im Dezember 2016 ist auf das beweiskräftige MEDAS-Gutachten vom 6. Januar 2016 (vgl. vorstehend E. 3.10) abzustellen, welches die rechtsprechungsgemässen Voraussetzungen an eine beweiskräftige Expertise (vgl. vorstehend E. 1.5) vollumfänglich erfüllt. Die Gutachter legten in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise dar, dass beim Beschwerdeführer aus rheumatologischer Sicht eine klinisch aktivierte Sprunggelenksarthrose besteht, die aber nur für schwere körperliche Tätigkeiten einschränkend ist und keine Auswirkungen auf kaufmännische Tätigkeiten zeitigt. Aus psychiatrischer Sicht überzeugt die gutachterliche Beurteilung ebenfalls in dem Sinne, als festgestellt wurde, dass kein invalidisierender Gesundheitsschaden (mehr) besteht. Die vom Neuropsychologen festgestellten leichten Minderleistungen in verbal-mnestischen und exekutiven Teilbereichen wurden vor dem Hintergrund einer schwankenden Anstrengungs- und Leistungsbereitschaft sowie unter Hinweisen auf eine Symptomverdeutlichungstendenz erhoben und vermögen an der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nichts zu ändern.
4.11 In Bezug auf den Bericht des behandelnden Dr. Y.___ vom 14. Februar 2015 (vgl. vorstehend E. 3.9) ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass behandelnde Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E 3b/cc). So legte Dr. Y.___ in seinem Bericht nicht näher dar, weshalb der Beschwerdeführer durchgehend seit August 2006 vollständig arbeitsunfähig gewesen sein soll. Der Bericht von Dr. Y.___ vermag daher nichts am Beweiswert des MEDAS-Gutachtens zu ändern, zumal der behandelnde Arzt auch keine weiteren Berichte eingereicht hat.
4.12 Nach der Würdigung der medizinischen Akten für die Zeitspanne von Februar 2015 bis Dezember 2016 ist ersichtlich, dass beim Beschwerdeführer im Beurteilungszeitpunkt, also bei Verfügungserlass, kein Gesundheitsschaden ausgewiesen ist, der eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit in der angestammten oder in einer angepassten Tätigkeit begründen kann. Vielmehr ist aufgrund der überzeugenden, nachvollziehbaren und ausführlich begründeten Einschätzung der Gutachter davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit sowohl im kaufmännischen Bereich als auch in einer angepassten Tätigkeit vorliegt.
Da die MEDAS-Gutachter eine Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen nachvollziehbar und schlüssig verneinten, kann für die Zeitspanne ab Februar 2015 auf ein strukturiertes Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 verzichtet werden (vgl. vorstehend E. 4.3.4).
4.13 Zusammenfassend ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit der medizinische Sachverhalt dahingehend als erstellt zu betrachten, dass für den Zeitraum von August 2006 bis April 2008 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in allen Tätigkeiten bestand, hernach sich aber eine, aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht relevante, gesundheitliche Verbesserung einstellte, welche bis zum Verfügungszeitpunkt im Dezember 2016 andauerte.
5. Fest steht, dass sich der Beschwerdeführer am 27. August 2007 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet hatte und die einjährige Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG (in Kraft seit 1. Januar 2008) beziehungsweise Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG (in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2007) am 6. August 2006 zu laufen begann und am 31. Juli 2007 endete. Bis 31. Dezember 2007 galt Folgendes: Der Rentenanspruch nach Artikeln 28 entstand frühestens in dem Zeitpunkt, in dem der Versicherte unter anderem während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen war. Die Rente wurde vom Beginn des Monats an ausgerichtet, in dem der Anspruch entstand, jedoch frühestens von jenem Monat an, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgte (Art. 29 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 Satz 1 IVG). Nach dem Grundsatz, wonach bei einer Änderung der Rechtsgrundlagen diejenigen Gesetzesbestimmungen massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E 3.1.1), hat der Beschwerdeführer in Anwendung der zitierten altrechtlichen Bestimmung von Art. 29 IVG ab dem 1. August 2007 bis Ende Juli 2008 (gesundheitliche Verbesserung ab April 2008 zuzüglich drei Monate gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV) Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung.
6. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung deshalb dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. August 2007 bis zum 31. Juli 2008 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
7.
7.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 900.-- anzusetzen.
Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch auf eine Invalidenrente. Nachdem der Beschwerdeführer die Zusprache einer unbefristeten ganzen Rente ab 1. August 2006 verlangt hat (Urk. 1), ihm indessen vom 1. Juli 2007 bis 31. Juli 2008 eine befristete ganze Rente zuzusprechen ist, unterliegt er im hiesigen Verfahren in einem wesentlichen Umfang. Entsprechend sind die Gerichtskosten zu zwei Dritteln dem Beschwerdeführer und zu einem Drittel der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (vgl. dazu § 28 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung). Die zur Parteientschädigung ergangene bundesgerichtliche Rechtsprechung zum „Überklagen“ ist nicht auf die Verteilung der Gerichtskosten im kantonalen Verfahren übertragbar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_568/2010 vom 3. Dezember 2010 E. 4.1 f.).
7.2 Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Obwohl dem Begehren des Beschwerdeführers auf Zusprache einer ganzen unbefristeten Rente nur teilweise entsprochen wurde, hat sein „Überklagen“ den Prozessaufwand nicht wesentlich beeinflusst. Von einer Kürzung der Prozessentschädigung ist damit abzusehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_568/2010 vom 3. Dezember 2010 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). Unter Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien wird die Prozessentschädigung beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2‘000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgelegt.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 13. Dezember 2016 dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführer vom 1. August 2007 bis 31. Juli 2008 Anspruch auf eine ganze Rente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden zu Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer und zu Fr. 300.-- der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2’000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Volker Pribnow
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
MosimannBrühwiler