Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2017.00132
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Gerichtsschreiberin Nünlist
Urteil vom 22. Oktober 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe
Christe & Isler Rechtsanwälte
Obergasse 32, Postfach 1663, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1977 geborene X.___ arbeitete zuletzt in einem Pensum von 100 % als Fachleiterin Verkauf bei der Genossenschaft A.___ (Urk. 6/17 Ziff. 2.8). Am 3. April 2009 (Urk. 6/2) meldete sie sich unter Hinweis auf eine rheumatische Erkrankung, die eventuell auf das Immunsystem zurückzuführen sei, bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug (Massnahmen für die berufliche Eingliederung) an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte daraufhin Abklärungen in erwerblicher sowie medizinischer Hinsicht. Mit Mitteilung vom 23. Juni 2009 (Urk. 6/15) wurde die Versicherte darüber informiert, dass berufliche Massnahmen (Arbeitsplatzerhalt/Arbeitsvermittlung) abgeschlossen würden. Im Auftrag der IV-Stelle führte die Rehaklinik B.___ am 15. und 16. Dezember 2010 eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) durch (Urk. 6/30), am 10. August 2011 erstattete die Klinik C.___ sodann ein psychiatrisches Gutachten (Urk. 6/36). Gestützt auf diese Grundlagen sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 12. Juni 2012 (Urk. 6/50 und Urk. 6/46) rückwirkend ab 1. August 2010 gestützt auf einen ermittelten Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente zu. Eine im Jahre 2013 eingeleitete revisionsweise Überprüfung der Invalidenrente (Urk. 6/51) zeigte keine Veränderung, weshalb mit Verfügung vom 25. Juni 2013 (Urk. 6/64) die Weiterausrichtung der bisherigen Invalidenrente bestätigt wurde. Gleichzeitig wurde ein in diesem Rahmen gestelltes Wiedererwägungsgesuch betreffend die rentenzusprechende Verfügung vom 12. Juni 2012 abgewiesen.
1.2 Im Jahre 2014 leitete die IV-Stelle eine erneute Rentenrevision ein, wobei die Versicherte eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend machte (Urk. 6/68). Wiederum tätigte die IV-Stelle Abklärungen in erwerblicher sowie medizinischer Hinsicht. Am 29. Februar 2016 (Urk. 6/94 f.) erstatteten die Dres. D.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie Rheumatologie, und E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, im Auftrag der IV-Stelle ein bidisziplinäres Gutachten. Nach Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) zum medizinischen Sachverhalt (Urk. 6/97) hob die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/98) die bisherige ganze Invalidenrente mit Verfügung vom 15. Dezember 2016 (Urk. 2) auf.
2. Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 31. Januar 2017 (Urk. 1) Beschwerde und stellte folgende Anträge (S. 2):
«1. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten.
2. Eventualiter, falls die Revisionsvoraussetzungen als erfüllt betrachtet werden, sei der Beschwerdeführerin noch eine halbe Invalidenrente zuzusprechen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.»
In ihrer Beschwerdeantwort vom 8. März 2017 (Urk. 5) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 28. April 2017 (Urk. 9) hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. Am 7. Juni 2017 (Urk. 11) teilte die Beschwerdegegnerin den Verzicht auf die Einreichung einer Duplik mit, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 8. Juni 2017 (Urk. 12) zur Kenntnis gebracht wurde.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
Der Beweiswert eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens hängt davon ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema - erhebliche Änderung(en) des Sachverhaltes - bezieht. Einer für sich allein betrachtet vollständigen, nachvollziehbaren und schlüssigen medizinischen Beurteilung, die im Hinblick auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung beweisend wäre, mangelt es daher in der Regel am rechtlich erforderlichen Beweiswert, wenn sich die (von einer früheren abweichende) ärztliche Einschätzung nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes stattgefunden hat. Vorbehalten bleiben Sachlagen, in denen es evident ist, dass sich die gesundheitlichen Verhältnisse verändert haben (Urteil des Bundesgerichts 8C_889/2015 vom 29. September 2016 E. 3.2 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte die bisherige ganze Invalidenrente der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 15. Dezember 2016 (Urk. 2) mit der Begründung ein, die Rentenzusprache sei aufgrund des psychischen Zustandes rückwirkend auf das Jahr 2010 erfolgt. Um den Gesundheitszustand im Rahmen der im Juni 2014 geltend gemachten Verschlechterung abklären zu können, sei ein Gutachten in den Bereichen Psychiatrie und Rheumatologie in Auftrag gegeben worden. Gemäss diesem Gutachten vom 29. Februar 2016 und der Beurteilung des RAD sei es zu einer Verbesserung des Gesundheitszustandes gekommen. Aus psychiatrischer Sicht bestünden demnach keine Einschränkungen mehr, die eine Arbeitsunfähigkeit hervorrufen würden, und auch aus rheumatologischer Sicht bestehe eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit. Diese Angaben würden sowohl für die bisherige als auch für eine angepasste Tätigkeit gelten. Die Verbesserung sei mit grösster Wahrscheinlichkeit seit Februar 2015 gegeben (S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 8. März 2017 (Urk. 5) begründete die Beschwerdegegnerin ergänzend, weshalb aus psychiatrischer Sicht in Würdigung der gesamten Umstände überwiegend wahrscheinlich auf eine Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin zu schliessen sei. Weiter legte sie nochmals dar, weshalb auch aus rheumatologischer Sicht nicht von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Am verfügungsweise erstellten Einkommensvergleich hielt sie schliesslich unter Verneinung eines leidensbedingten Abzuges fest.
2.2 Die Beschwerdeführerin beanstandete mit Beschwerdeschrift vom 31. Januar 2017 (Urk. 1) dagegen im Wesentlichen das Vorliegen eines Revisionsgrundes nach Art. 17 Abs. 1 ATSG. Weder in rheumatologischer noch in psychiatrischer Hinsicht sei auf eine Veränderung des Gesundheitszustandes zu schliessen (S. 7 f.). Sollte dennoch von einem verbesserten Gesundheitszustand ausgegangen werden, so sei gestützt auf die gutachterliche Beurteilung von einer Einschränkung von gesamthaft 30 % für eine leichte Tätigkeit auszugehen. Zudem sei ein leidensbedingter Abzug von mindestens 10 % zu gewähren, was zu einem Invaliditätsgrad von (mindestens) 53 % führen würde (S. 8 f.).
In ihrer Replik vom 28. April 2017 (Urk. 9) wiederholte die Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf die Beurteilung des behandelnden Psychiaters, dass nicht auf eine Verbesserung des Gesundheitszustandes geschlossen werden könne, sondern von einer unterschiedlichen Beurteilung des gleichen Sachverhalts auszugehen sei. Es könne sich auch um einen fluktuierenden Verlauf einer langjährigen depressiven Erkrankung handeln, die sich zum Zeitpunkt der Zweitbegutachtung im Frühjahr 2016 besser präsentiert habe als im September 2016, als die Beschwerdeführerin auch in somatischer Hinsicht mit einer Beschwerdezunahme konfrontiert gewesen sei. Auch dies würde gegen eine anhaltende Verbesserung des Gesundheitszustandes aus psychiatrischer Sicht sprechen. Die Voraussetzungen einer Rentenrevision seien daher nicht erfüllt. In somatischer Hinsicht sei sodann mit Dr. D.___ von einer persistierenden Problematik auszugehen und auf seine Arbeitsfähigkeitsbeurteilung sei abzustellen (S. 2). Sollte tatsächlich von einer Verbesserung aus psychiatrischer Sicht ausgegangen werden, sei der gutachterlicherseits attestierten 30%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu folgen, was den Anspruch auf eine halbe Invalidenrente begründe (S. 2 f.).
3. Die Rentenzusprache an die Beschwerdeführerin erfolgte gestützt auf den Bericht der B.___ betreffend EFL vom 5. Januar 2011 (Urk. 6/30) sowie das psychiatrische Gutachten der Klinik C.___ vom 10. August 2011 (Urk. 6/36).
Die B.___ schloss aufgrund der seitens der behandelnden Fachärzte gestellten Diagnosen einer symmetrischen Oligoarthritis unklarer Ätiologie sowie einer arteriellen Hypertonie (medizinisch behandelt) auf eine fehlende Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als stellvertretende Filialleiterin. In leidensangepasster Tätigkeit schätzten die Gutachter die Beschwerdeführerin zu sechs Stunden pro Tag arbeitsfähig ein (Urk. 6/30 S. 1, S. 4).
Im Gutachten der Klinik C.___ (Urk. 6/36) wurde als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen, differentialdiagnostisch eine schizoaffektive Störung, gegenwärtig depressiv, festgehalten (S. 7). Dr. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, schloss aufgrund des Ausmasses der Einschränkungen auf eine fehlende Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im ersten Arbeitsmarkt. Er führte aus, dem Leiden ideal angepasste Tätigkeiten stellten im derzeitigen Zustand der Beschwerdeführerin allenfalls Tätigkeiten im Rahmen einer geschützten Beschäftigung dar (S. 8 f.).
4. Der Aufhebung der Invalidenrente mit Verfügung vom 15. Dezember 2016 (Urk. 2) lag in medizinischer Hinsicht das bidisziplinäre Gutachten D.___/E.___ vom 29. Februar 2016 (Urk. 6/94 f.) zugrunde. Darin wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten (Urk. 6/94 S. 17, Urk. 6/95 S. 8):
- Remittierte Oligoarthritis (Coxitis beidseits) und Polyarthralgien unklarer Ätiologie (Beginn 2008)
- Chronisches Schmerzsyndrom mit psychischen und somatischen Faktoren
- Depressive Episode, seit Frühjahr 2015 leichtgradig
Aus rheumatologischer Sicht wurde die Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit mit 50 % beziffert und als Hausfrau sowie in einer leidensangepassten, körperlich leichten, wechselnd belastenden Tätigkeit mit 80 %. Ergänzend hielt Dr. D.___ fest, nur nach dem aktuellen klinischen Bild, ohne Kenntnis der umfangreichen Vorgeschichte mit einer Vielzahl von Abklärungen und Behandlungen, wäre die Beschwerdeführerin für ihn voll arbeitsfähig (Urk. 6/94 S. 19). Die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung gelte zumindest seit Februar 2015 (S. 24).
Dr. E.___ schloss aus psychiatrischer Sicht darauf, dass bis Frühjahr 2015 eine etwa 40%ige Arbeitsunfähigkeit in angestammter sowie leidensangepasster Tätigkeit vorgelegen habe, seither liege diese unter 20 % (Urk. 6/95 S. 17).
Aus interdisziplinärer Sicht hielten die Gutachter fest, für die bisherige berufliche Tätigkeit habe bis Frühjahr 2015 eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % vorgelegen. Es werde berücksichtigt, dass sich die psychosomatischen und die somatischen Befunde partiell überdeckten. Seit Frühjahr 2015 liege bei der bisherigen beruflichen Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 60 % vor. Für eine angepasste berufliche Tätigkeit habe die Arbeitsunfähigkeit bis Frühjahr 2015 bei etwa 50 % gelegen. Seither betrage hier die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit 30 % (Urk. 6/95 S. 19).
5. Der Beweiswert des bidisziplinären Gutachtens D.___/E.___ (E. 4.) wird nicht bestritten. Strittig und damit zu prüfen ist dagegen, ob im vorliegend massgeblichen Vergleichszeitraum seit der Rentenzusprache mit Verfügung vom 12. Juni 2012 (Urk. 6/50) auf eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG (E. 1.3) zu schliessen ist (Urk. 1 S. 7 f.; Urk. 9 S. 2). Eine solche müsste evident sein, da sich das Gutachten D.___/E.___ nicht zur Frage der Veränderung äussert (E. 1.4). In diesem Zusammenhang ist nachfolgend der psychiatrische Gesundheitszustand einer genaueren Betrachtung zu unterziehen.
5.1
5.1.1 Im Gutachten der Klinik C.___ vom 10. August 2011 (Urk. 6/36) wurde die Diagnose einer schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen, differentialdiagnostisch eine schizoaffektive Störung, gegenwärtig depressiv, gestellt (S. 7). Dieser Diagnose lag folgender Befund zugrunde (S. 6):
«Die Versicherte erscheint in Begleitung ihres Ehemannes pünktlich zum vereinbarten Termin. Der Pflegezustand der Versicherten ist unauffällig. Bei Erstkontakt nimmt die Versicherte keinerlei Blickkontakt auf, begibt sich mit deutlich verlangsamten Bewegungen und schleppendem Gangbild ins Untersuchungszimmer. Frau X.___ sitzt mit ins Leere gerichtetem Blick in ihrem Sessel, knetet ihre Hände, der Mund ist halb geöffnet, der Blick wechselnd ins Leere gerichtet und auf ihre Hände starrend, die die Versicherte unablässig knetet. Die Antworten kommen verzögert, die spontane Sprachproduktion imponiert reduziert. Dabei zeigt sich die Versicherte bewusstseinsklar. Bezüglich der zeitlichen Orientierung zeigen sich Auffälligkeiten (Versicherte nennt den 09. April als Tagesdatum, tatsächlich ist der 12. Mai). Die situative Orientierung ist auf Nachfrage gegeben. Des Weiteren ist die Explorandin örtlich ausreichend und autopsychisch voll orientiert. Bezüglich Aufmerksamkeit und Gedächtnis zeigen sich Auffassungsstörungen und eine deutlich herabgeminderte Konzentrationsfähigkeit. Der formale Gedankengang ist verlangsamt, umständlich und eingeengt. Es besteht eine Tendenz zur Perseveration. Grübelneigung und teilweise auftretendes Vorbeireden ist beobachtbar. Inhaltlich bestehen Hinweise auf Zwangsgrübeln und Zwangsimpulse. Des Weiteren sind Hinweise auf ein halluzinatorisches Geschehen im Sinne von Stimmen hören (Stimmen sagen «Mutter») sowie Hinweise auf optische und taktile Halluzinationen («da ist etwas auf meiner Hand, da ist ein Buckel, manchmal ist meine Hand als wäre sie nicht mehr da») erhebbar. Mit zunehmender Dauer der Exploration zeigen sich Hinweise auf Ich-Störungen im Sinne einer Wahnstimmung bei Derealisationserleben («es ist sonderbar, ich sehe Schatten»). Im affektiven Bereich besteht eine depressive Grundstimmung, die Modulationsfähigkeit ist weitgehend aufgehoben. Die Stimmungslage ist gekennzeichnet durch Hoffnungslosigkeit, geminderte Vitalgefühle sowie Insuffizienzgefühle und Schuldgefühle, die in ihrer Qualität an einen Schuldwahn grenzen (»ich bin an allem schuld, ich bin schuld, dass ich krank bin»). Die Antriebslage der Explorandin imponiert reduziert, die Psychomotorik deutlich akzentuiert, phasenweise bizarr anmutend. Der Gesamteindruck imponiert inadäquat. Motorisch Unruhe bei ständigem kneten und reiben der Hände und häufigerem Aufstehen während der Exploration mit anschliessendem Herumlaufen im Untersuchungszimmer ist beobachtbar. Es bestehen Hinweise auf Lebensüberdrussgedanken, Hinweise auf akute Suizidalität zeigen sich nicht».
5.1.2 Demgegenüber diagnostizierte Dr. E.___ in seinem Teilgutachten vom 29. Februar 2016 (Urk. 6/95) ein chronisches Schmerzsyndrom mit psychischen und somatischen Faktoren sowie eine depressive Episode, seit Frühjahr 2015 leichtgradig (S. 8). Dabei zeigten sich die folgenden psychiatrischen Befunde (S. 6 ff.):
«Erscheinen: Frau X.___ erscheint zur vereinbarten Zeit zum Untersuchungstermin. Sie wird zuerst rheumatologisch untersucht, anschliessend findet die psychiatrische Untersuchung statt. Die Versicherte wird vom Ehemann mit dem Auto nach Bern gefahren. Bewusstseinsstörungen: Das Bewusstsein ist weder vermindert noch eingeengt. Orientierungsstörungen: Die Orientierung ist in zeitlicher, örtlicher und situativer Hinsicht ungestört. Aufmerksamkeits-, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen: Die Versicherte wirkt phasenweise unkonzentriert und schlapp. Mehrmals ist sie voll konzentriert, insbesondere wenn sie argumentiert, warum sie nicht ins Labor gehen kann. Kurz- und Langzeitgedächtnis sind nicht eingeschränkt. Formale Denkstörungen: Das Denken ist weder gehemmt noch umständlich. Inhaltliche Denkstörungen sind nicht feststellbar. Befürchtungen und Zwänge: Ein Zwangsverhalten besteht nicht. Sie äussert keine hypochondrischen Befürchtungen und wirkt teilweise auf ihre Schmerzen fixiert. Die Schmerzen schildert sie monoton und unpräzise, was wenig überzeugend wirkt. Wahn: Frau X.___ ist nicht wahnhaft, sie äussert keine Schuldgefühle. Halluzinationen werden verneint. Sinnestäuschungen: Nicht vorhanden. Ich-Störungen: Nicht vorhanden. Störungen der Affektivität: Die Versicherte ist eher mürrisch, es liegt eine gewisse Somnolenz vor, möglicherweise auch ein Desinteresse. Frau X.___ wirkt unfreundlich. Die Stimmungslage ist nicht stark gedrückt. Keine Suizidalität. Störungen des Antriebs und der Psychomotorik: Der Antrieb ist nicht vermindert, die Psychomotorik ruhig. Zirkadiane Besonderheiten: Nicht vorhanden. Andere Störungen: Schlafstörungen. Äusseres: Schlanke, etwas düster aber gepflegt gekleidete Frau. Augenkontakte sind vorhanden, insgesamt altersgemässe Erscheinung. Sie geht hinkend und wird am Schluss der Untersuchung vom Ehemann aus der Praxis geführt. Kontaktverhalten: Der affektive Rapport ist etwas erschwert herstellbar, möglicherweise auch wegen der grippalen Erkrankung. Die Versicherte scheint nicht sonderlich motiviert beim Untersuchungsgespräch mitzumachen. Ihre Angaben machen einen demonstrativen Eindruck. Intelligenz: Das Intelligenzniveau wirkt unter Berücksichtigung der schulischen und beruflichen Bildung sowie des klinischen Eindrucks durchschnittlich. Sprache, Sprechen: Frau X.___ spricht fliessend Hochdeutsch und Mundart, sie versteht die schweizerdeutsche Sprache gut. Motivation: Die Versicherte glaubt, nicht arbeiten zu können. Persönlichkeit: Es liegen keine Symptome einer Persönlichkeitsstörung vor (nicht dissozial, nicht emotional instabil). Schmerzanalyse: Frau X.___ kommt von sich aus kaum auf die Schmerzen zu sprechen und wirkt auf diese wenig fixiert. Sie äussert keine hypochondrischen Befürchtungen. Zurzeit sind die Schmerzen nicht quälend. Die Versicherte aggraviert in deutlichem Ausmass. Laboruntersuchung: Eine Laboruntersuchung lehnt die Versicherte ohne nähere Begründung ab».
5.1.3 Beim Vergleich der beiden psychiatrischen Gutachten fällt vorab auf, dass diese sich in diagnostischer Hinsicht unterscheiden: Während seitens der Klinik C.___ noch auf eine schwere depressive Symptomatik geschlossen worden war, beurteilte Dr. E.___ diese bei seiner Begutachtung nur noch als leichtgradig. Die Diagnosen korrelieren sodann jeweils mit entsprechend unterschiedlichen Befunden: So zeigte die Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung in der Klinik C.___ insgesamt ein auffälliges Verhalten hinsichtlich der Kontaktaufnahme (Blickkontakt), der Sprache, dem formalen Denken sowie der Orientierung. Solche Auffälligkeiten waren im Rahmen der Begutachtung durch Dr. E.___ im Wesentlichen nicht mehr festzustellen. Die Konzentrationsfähigkeit war sodann 2011 noch deutlich herabgemindert. Dr. E.___ konnte dagegen nur noch eine phasenweise Unkonzentriertheit feststellen. Weiter hatten im Jahre 2011 Hinweise auf Zwangsgrübeln und Zwangsimpulse sowie Halluzinationen bestanden. Diese waren durch Dr. E.___ nicht mehr zu eruieren. Auch ursprünglich vorhandene Hinweise auf Ich-Störungen zeigten sich 2016 nicht mehr. Während schliesslich ursprünglich eine depressive Grundstimmung mit weitgehend aufgehobener Modulationsfähigkeit bestanden hatte und die Stimmungslage durch Hoffnungslosigkeit, geminderte Vitalgefühle sowie Insuffizienz- und Schuldgefühle geprägt gewesen war, bestanden anlässlich der Begutachtung durch Dr. E.___ keine Schuldgefühle mehr und die Stimmungslage war nicht stark gedrückt. Auch lagen keine reduzierte Antriebslage sowie keine akzentuierte Psychomotorik mehr vor.
Insgesamt erscheint mit Blick auf das Dargelegte eine erhebliche Veränderung des psychischen Gesundheitszustandes evident: Während ursprünglich mit Blick auf die Befunderhebung auf eine schwere depressive Symptomatik zu schliessen war, war diese anlässlich der Begutachtung durch Dr. E.___ nur noch leichtgradig ausgeprägt.
5.1.4 An dieser Beurteilung vermögen auch die Vorbringen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 7 f., Urk. 9 S. 2) nichts zu ändern: Zwar kritisierte Dr. E.___ das Gutachten der Klinik C.___ hinsichtlich der Diagnosestellung (Urk. 6/95 S. 9, S. 11). Doch liess er ausser Acht, dass die jeweils erhobenen unterschiedlichen Befunde klar für eine Verbesserung des psychiatrischen Gesundheitszustandes im Zeitraum zwischen der Begutachtung durch die Klinik C.___ und durch Dr. E.___ sprechen. Weiter kann mit Blick auf die objektive Befundlage offenbleiben, ob die Beschwerdeführerin selbst ihren Gesundheitszustand ebenfalls als seit Frühjahr 2015 verbessert bezeichnete. Die Befundaufnahme durch Dr. E.___ war sodann sehr ausführlich. Eine Untersuchungsdauer von einer Stunde - wie im Teilgutachten angegeben (Urk. 6/95 S. 2) - erscheint insgesamt plausibel. Dass nur wenige pathologische Befunde erhoben werden konnten, liegt offenkundig am verbesserten Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin. Der geltend gemachte Zusammenhang zur Untersuchungsdauer ist nicht ersichtlich. Hierzu bleibt ohnehin festzuhalten, dass die Untersuchungsdauer bei umfassender Befunderhebung – wie vorliegend - nicht von entscheidender Relevanz ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_47/2016 vom 15. März 2016 E. 3.2.2. mit Hinweis).
Dass weiter der behandelnde Psychiater von einem stationären Verlauf einer chronifizierten rezidivierenden depressiven Störung mittelgradigen bis schweren Ausmasses ausgeht (Urk. 6/108), überzeugt nicht. Seine Einschätzung vermag die aufgrund der seitens der Gutachter erhobenen Befunde offensichtlich eingetretenen Veränderungen nicht in Frage zu stellen, da die gutachterlicherseits erhobenen Befunde nicht bestritten wurden und sich die Angaben des behandelnden Psychiaters in allgemeinen, wenig konkreten Beschreibungen erschöpfen.
Für eine Verbesserung spricht im Übrigen auch der Vergleich der Behandlungsfrequenzen (im Zeitpunkt der Begutachtung durch die Klinik C.___ befand sich die Beschwerdeführerin noch einmal pro Woche in fachärztlich-psychiatrischer Behandlung [Urk. 6/36 S. 6]; gegenüber Dr. E.___ gab sie dagegen an, sich etwa alle drei Wochen in psychiatrische Behandlung zu begeben [Urk. 6/95 S. 5]) und des 2016 im Vergleich zu 2011 deutlich ausgeprägteren Aktivitätsniveaus (zurückgezogen, kaum Aussenkontakte, kaum in der Lage, ihren Verpflichtungen nachzukommen; neu: selbständiges Einkaufen, spazieren, Kontakte mit Nachbarn, Ferien; vgl. Urk. 6/36 S. 5, 6/95 S. 5 f.).
Auf die Angaben des Stadtspitals G.___ im Bericht vom 27. September 2016 (Schwer depressiv Urk. 6/106 S. 7 f.) kann schliesslich nicht abgestellt werden, da der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin dort nicht durch Fachärzte abgeklärt wurde und dem Bericht im Übrigen auch keine Befunderhebung zu entnehmen ist, welche den Schluss auf eine relevante depressive Symptomatik zulassen würde.
5.2 Die veränderte Befundlage in psychiatrischer Hinsicht mit daraus folgender unterschiedlicher Diagnosestellung stützt den Schluss auf eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG (E. 1.3). Offen gelassen bleiben kann damit die Frage, ob es auch in somatischer Hinsicht zu einer wesentlichen Veränderung gekommen ist (Urk. 1 S. 7, Urk. 9 S. 2). Der Invaliditätsgrad ist nach dem Dargelegten auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu ermitteln (E. 1.3). Hierzu zog die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht zu Recht das beweiswertige bidisziplinäre Gutachten D.___/E.___ vom 29. Februar 2016 heran (E. 4.).
6. Zu prüfen bleibt, wie sich die Beschwerden aktuell auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirken (Urk. 1 S. 8, Urk. 9 S. 3). Die Beschwerdegegnerin beurteilte die Beschwerdeführerin in Abweichung von der gutachterlichen Beurteilung (E. 4.) als voll arbeitsfähig in angestammter und leidensangepasster Tätigkeit (Urk. 2 S. 2).
6.1 In diesem Zusammenhang stellt sich in einem ersten Schritt die Frage, ob der seitens Dr. E.___ attestierten unter 20%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in angestammter sowie angepasster Tätigkeit gestützt auf die Diagnosen eines chronischen Schmerzsyndroms mit psychischen und somatischen Faktoren sowie einer depressiven Episode, seit Frühjahr 2015 leichtgradig (E. 4.), zu folgen ist.
6.1.1 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann die ärztliche Arbeitsfähigkeitsschätzung, zumindest ohne einlässliche Befassung mit den spezifischen normativen Vorgaben und ohne entsprechende Begründung, zwar den rechtlich geforderten Beweis des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 Abs. 2 ATSG) nicht erbringen, weil sie weitgehend vom Ermessen des medizinisch-psychiatrischen Sachverständigen abhängt. Die medizinische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ist aber eine wichtige Grundlage für die anschliessende juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 140 V 193 E. 3.2).
Von einer medizinischen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit kann damit aus rechtlicher Sicht abgewichen werden, ohne dass ein wie vorliegend grundsätzlich beweiskräftiges Gutachten dadurch seinen Beweiswert verlöre (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_106/2015 vom 1. April 2015 E. 6.3).
6.1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (BGE 130 V 396; 141 V 281 E. 2.1). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (vgl. BGE 127 V 294 E. 4c; 139 V 547 E. 5.2; ferner BGE 143 V 409 E. 4.2.1).
Gemäss der für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die tatsächliche Arbeits- und Leistungsfähigkeit der versicherten Person grundsätzlich in einem strukturierten, ergebnisoffenen Beweisverfahren anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren zu ermitteln (BGE 141 V 281). Mit BGE 143 V 418 hat das Bundesgericht erkannt, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Leiden einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien, wobei es je nach Krankheitsbild allenfalls gewisser Anpassungen hinsichtlich der Wertung einzelner Indikatoren bedürfe. Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (E. 7).
Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens sind als Standardindikatoren die folgenden Aspekte massgebend (BGE 141 V 281 E. 4.1.3):
Funktioneller Schweregrad
- Gesundheitsschädigung
-Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde
-Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz
-Komorbiditäten
- Persönlichkeit: Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen
- sozialer Kontext
Konsistenz (Gesichtspunkte des Verhaltens)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck
Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Ressourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_260/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.3). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit (nach wie vor) die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 547 E. 2).
Die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens nach dem dargelegten Prüfungsraster erübrigt sich rechtsprechungsgemäss, wenn Ausschlussgründe vorliegen, etwa wenn die Leistungseinschränkung überwiegend auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht, welche die Annahme einer gesundheitlichen Beeinträchtigung von vornherein ausschliessen (BGE 141 V 281 E. 2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_549/2015 vom 29. Januar 2016 E. 4.1).
6.1.3 Dr. E.___ führte in seinem Teilgutachten (Urk. 6/95) im Rahmen der Befunderhebung zur Schmerzanalyse aus, die Beschwerdeführerin komme von sich aus kaum auf die Schmerzen zu sprechen und wirke auf diese wenig fixiert. Sie äussere keine hypochondrischen Befürchtungen. Zurzeit seien die Schmerzen nicht quälend. Die Beschwerdeführerin aggraviere in deutlichem Ausmass (S. 8). Im Zusammenhang mit der Ausprägung und Schwere der objektiven Befunde legte er dar, diese seien anlässlich der aktuellen Untersuchung am 18. Februar 2016 auf psychiatrischem Gebiet leichtgradig. Die Beschwerdeführerin leide subjektiv an starken Schmerzen, es dürfte eine psychosomatische Überlagerung im Sinne eines chronischen Schmerzsyndroms bestehen. Allerdings sei die psychosomatische Störung nicht ausgeprägt, da die Beschwerdeführerin keine hypochondrischen Befürchtungen zeige. Zudem sei zu beobachten, dass sie über quälende Schmerzen spreche, ohne emotional zu reagieren. Es lägen also sogenannte Ausschlussgründe vor. Dr. D.___ habe aus rheumatologischer Sicht eine gewisse Aggravationstendenz beobachten können (S. 12). Weiter beschrieb der Gutachter, die Beschwerdeführerin beklage einen negativen Einfluss auf den Gebieten Haushaltstätigkeiten, Freizeit und Berufsleben. Psychiatrisch könne dies nicht nachvollzogen werden (S. 12). Im Zusammenhang mit der Frage nach Ausschlussgründen führte er aus, es lasse sich bei der aktuellen Untersuchung eine Diskrepanz beobachten (Schilderung von quälenden Schmerzen, dabei gefühlsmässig unbeteiligt wirkend; S. 13). Betreffend die Wechselwirkungen der Diagnosen hielt er schliesslich fest, es liege eine Wechselwirkung zwischen der chronischen Schmerzsituation und krankheitsfremden Faktoren vor. Die leichtgradige depressive Episode führe nicht zu negativen Auswirkungen im Beruf oder im Haushalt (S. 15).
6.1.4 Auch wenn Dr. E.___ gewisse Inkonsistenzen in der Beschwerdeschilderung darlegte, nahmen diese nicht ein Ausmass an, dass er auf eine vollständige Arbeitsfähigkeit schloss. Er attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von unter 20 %, was in Ergänzung zur Arbeitsfähigkeit von 20 % aus organischen Gründen zu einer Gesamtarbeitsunfähigkeit von 30 % führte. Nach wie vor finden sich bei der Beschwerdeführerin pathologische Muster. Dies im Rahmen einer psychosomatischen Überlagerung im Sinne eines chronischen Schmerzsyndroms, auch wenn dieses nicht ausgeprägt ist (Urk. 6/95/12). Diese wirken sich offenkundig im Zusammenspiel mit der organischen Erkrankung aus.
6.1.5 Die Prüfung der einschlägigen Indikatoren ergibt Folgendes:
Die diagnoserelevanten Befunde sind nicht besonders ausgeprägt. In organischer Hinsicht ist die Oligoarthritis remittiert, es bestehen noch Polyarthralgien unklarer Ätiologie sowie eine fibromyalgieforme Panalgie mit Polyarthralgien ohne erkennbare somatische Ursachen (Urk. 6/94/17). In psychiatrischer Hinsicht wurden die Beschwerden als nicht ausgeprägt geschildert, die Untersuchung zeigte nur geringe Auffälligkeiten und der Gutachter erkannte nur eine marginale Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/95/17).
Der Behandlungserfolg ist bei der Beschwerdeführerin ausgewiesen. Die im Vordergrund stehende psychische Verfassung hat sich unter Therapie massgeblich gebessert. Die schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen liegt nicht mehr vor, es besteht nur noch eine leichte depressive Episode.
Eine Komorbidität ist gegeben, indessen je mit nur geringer Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit.
Als persönliche Ressourcen fällt vorweg die intakte Familienstruktur in Betracht, mit der sie in die Ferien reist; auch mit den Eltern und drei Geschwistern hat sie Kontakte, was sich positiv auswirkt. In der A.___ hatte sie eine Stelle mit Leitungsfunktion, was selbstredend ein gewisses intellektuelles Leistungsvermögen voraussetzt. Damit sind gewisse Ressourcen erkennbar.
Der soziale Kontext, in dem sich die Beschwerdeführerin bewegt, erscheint als intakt. Die Ehe verläuft zufriedenstellend, der Ehemann ist voll arbeitstätig, den beiden Kindern geht es gut, sie hat Kontakte zu den Eltern und drei in der Nähe wohnhaften Geschwistern.
Unter dem Gesichtspunkt der gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen fällt auf, dass der Tagesablauf der Beschwerdeführerin praktisch unauffällig ist. Sie erledigt die Haushaltarbeiten, was meist gut geht. Sie tätigt Einkäufe, spaziert gerne und pflegt Kontakte zur (erweiterten) Familie sowie Nachbarn. Sodann verreist sie in die Ferien und benützt öffentliche Verkehrsmittel. Einschränkungen bestehen aufgrund vom Schmerzen teilweise bei der Haushaltpflege sowie beim Sporttreiben, was ihr nicht möglich ist (Urk. 6/95/5-6). Damit zeigen sich die Einschränkungen im Freizeitverhalten nicht im geltend gemachten Ausmass (vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit).
Zum behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesenen Leidensdruck ergibt sich, dass sich die Beschwerdeführerin alle drei Wochen in psychotherapeutische Behandlung begibt (Urk. 6/95/5). Dies entspricht einer nicht sehr intensiven Frequenz, was jedenfalls nicht auf einen ausgeprägten Leidensdruck schliessen lässt. Gleiches ist aus dem Austrittsbericht der Klinik H.___ vom 23. April 2015 (Urk. 9/90) zu schliessen, wo sie die stationäre Therapie vorzeitig abbrach und nicht dafür gewonnen werden konnte, die Behandlung weiterzuführen (S. 3).
Zusammenfassend ergibt sich, dass die funktionellen Auswirkungen anhand der Standardindikatoren nicht schlüssig und widerspruchsfrei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Damit bleibt die (marginale) Einschränkung aus psychiatrischer Sicht invalidenversicherungsrechtlich ohne Relevanz.
6.2 In somatischer Hinsicht fällt auf, dass Dr. D.___ in seinem Teilgutachten ausführte, die Beschwerdeführerin wäre für ihn nur nach dem aktuellen klinischen Bild, ohne Kenntnis der umfangreichen Vorgeschichte mit einer Vielzahl von Abklärungen und Behandlungen, voll arbeitsfähig (E. 4.). Hierauf stützte sich die Beschwerdegegnerin ab und ging von einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit aus (Urk. 6/112/3-4 und Urk. 2).
Auch wenn Dr. D.___ in der rheumatologischen Untersuchung keine Hinweise auf ein entzündliches rheumatisches Geschehen feststellen konnte und das Vorliegen von Gelenksveränderungen ausschloss (Urk. 6/94/18), beurteilte er die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin gesamthaft doch als lediglich im Umfang von 80 % gegeben, und dies in einer körperlich leichten, wechselnd belastenden Tätigkeit. In der bisherigen Tätigkeit schloss er auf eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Auf dieses Ergebnis kam er erklärtermassen aufgrund der umfangreichen Vorgeschichte mit einer Vielzahl von Abklärungen und Behandlungen (Urk. 6/94/19), was einem Qualitätsmerkmal der Expertise (Berücksichtigung der Vorakten) entspricht. Für eine nicht vollumfängliche Arbeitsfähigkeit spricht auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin wegen der Oligoarthritis unter Dauermedikation steht und im September 2016 einen Schub hatte, welcher allerdings rasch kontrolliert werden konnte. Die Ärzte des Stadtspitals G.___ beschrieben eine eingeschränkte körperliche Leistungsfähigkeit (Urk. 6/106/8).
Bei dieser Aktenlage ist auf die plausiblen Angaben des Gutachters abzustellen, wonach die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit im Umfang von 80 % arbeitsfähig ist.
7. Die Beschwerdegegnerin ging von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit auch in der angestammten Tätigkeit aus und führte demgemäss keinen Einkommensvergleich durch. Beim vorliegenden Ergebnis einer lediglich 80%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ist dies nachzuholen. Angesichts der Umstände, welche kein eindeutiges Resultat erkennen lassen, rechtfertigt sich eine Rückweisung in diesem Punkt an die Beschwerdegegnerin.
In diesem Sinn ist die Beschwerde gutzuheissen.
8.
8.1 Die Kosten des Verfahrens (Art. 69 Abs. 1bis IVG) sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
8.2 Der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin ist sodann eine Prozessentschädigung zuzusprechen, welche unter Berücksichtigung der massgeblichen Kriterien (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht) auf Fr. 2'200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzulegen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 15. Dezember 2016 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und neu über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin befinde.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Daniel Christe
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubNünlist