Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2017.00134


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiber Kreyenbühl

Urteil vom 29. Juni 2018

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring

KSPartner

Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1972, reiste im Februar 1999 von Italien in die Schweiz ein. Zuletzt war er seit dem 1. Mai 2011 als Glasmonteur bei der Y.___ tätig (Urk. 8/7/4). Am 1. Dezember 2011 erlitt der Versicherte beim Heben einer schweren Glasplatte ein Verhebetrauma mit lumbalen Rückenschmerzen (Urk. 8/12/26 und Urk. 8/72/15). Am 24. Mai 2012 (Eingangsdatum) meldete er sich unter Hinweis auf eine Diskushernie bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/7). Die
IV-Stelle gab bei Dr. med. Z.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. A.___, FMH Rheumatologie, von B.___ eine Expertise in Auftrag, die am 20. Dezember 2012 erstattet wurde (Urk. 8/24). Mit Schreiben vom 6. Februar 2013 erklärte die IV-Stelle dem Versicherten, dass seine Erwerbsfähigkeit mit ein bis zwei CT- oder BV-kontrollierten Nervenwurzelinfiltrationen im Bereich periradikulär S1-Wurzel links wesentlich verbessert werden könne. Er werde im Rahmen seiner Mitwirkungs- bzw. Schadenminderungspflicht aufgefordert, diese Massnahme umzusetzen (Urk. 8/27). Mit Schreiben vom 5. Juni 2013 teilten die Ärzte der Abteilung für Wirbelsäulenchirurgie der C.___ mit, dass der Versicherte keine Infiltration und auch keine Operation möchte. Aus diesem Grund werde die Therapie konservativ bleiben (Urk. 8/32). Mit Mitteilung vom 7. Oktober 2013 hielt die IV-Stelle fest, dass zurzeit keine Arbeitsvermittlung möglich sei (Urk. 8/43). Vom 17. November 2014 bis zum 30. Juni 2015 war der Versicherte in einem 50%-Pensum als Arbeitnehmer im Bereich Industrie/Kantine bei der D.___ (zweiter Arbeitsmarkt) angestellt (Urk. 8/64). In der Folge gab die IV-Stelle bei Dr. Z.___ und Dr. A.___ ein Verlaufsgutachten in Auftrag, das am 10. Februar 2016 erstattet wurde (Urk. 8/72). Mit Vorbescheid vom 7. Juli 2016 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Zusprache einer vom 1. Dezember 2012 bis zum 31. Oktober 2014 befristeten ganzen Rente in Aussicht (Urk. 8/77), wogegen dieser am 11. August 2016 Einwand erhob (Urk. 8/78; vgl. auch ergänzende Einwandbegründung vom 22. September 2016, Urk. 8/83). Mit Schreiben vom 24. Oktober 2016 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass seine Eingliederungsfähigkeit mit einer mehrwöchigen multimodalen und psychologisch betreuten Rehabilitation erheblich verbessert werden könne. Im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht werde er aufgefordert, sich einer solchen Massnahme zu unterziehen (Urk. 8/87). Schliesslich sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 21. Dezember 2016 mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2012 bis zum 31. Oktober 2014 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente zu. Für die Zeit ab dem 1. November 2014 verneinte sie einen Anspruch auf eine Rente bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 5 % (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob der Versicherte am 30. Januar 2017 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):

1. Es sei die Verfügung vom 21. Dezember 2016 aufzuheben.

2. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Insbesondere sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer ab 1. November 2014 eine unbefristete Invalidenrente auszurichten.

3. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer vom 1. November 2014 bis zum 2. Mai 2016 eine ganze Rente auszurichten, weitere medizinische Abklärungen zu tätigen und gestützt darauf den Invaliditätsgrad ab 3. Mai 2016 zu bestimmen.

4. Subeventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, weitere medizinische Abklärungen zu tätigen und gestützt darauf den Invaliditätsgrad ab 1. November 2014 zu bestimmen.

5. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen.

6. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person des Unterzeichnenden einen unentgeltlichen Rechtsvertreter zu bestellen.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

    Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 7. März 2017 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 8. März 2017 wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zugestellt. Gleichzeitig erklärte das Gericht, dass es die Anordnung eines weiteren Schriftenwechsels nicht als erforderlich erachte. Den Parteien bleibe es jedoch unbenommen, sich nochmals zur Sache zu äussern und weitere sachbezogene Unterlagen einzureichen (Urk. 9). Am 28. April und 19. Mai 2017 reichte der Beschwerdeführer weitere Eingaben (inkl. Honorarnoten) ein (Urk. 10 und Urk. 14). Mit Verfügung vom 23. Mai 2017 gewährte das Gericht dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und bestellte ihm Rechtsanwalt Kaspar Gehring, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren (Urk. 16).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).

1.5    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer seit anfangs Dezember 2011 wegen eines Bandscheibenvorfalls vollumfänglich arbeitsunfähig gewesen sei. Gestützt auf die vorliegenden medizinischen Berichte – unter anderem das MRI vom 15. Juli 2014 – könne aber davon ausgegangen werden, dass er seit August 2014 für angepasste Tätigkeiten wieder zu 100 % arbeitsfähig sei. Nach Ablauf der einjährigen Wartezeit für den Rentenanspruch habe somit keine Arbeitsfähigkeit und eine Erwerbseinbusse respektive ein Invaliditätsgrad von 100 % bestanden. Ab August 2014 hätte der Beschwerdeführer ohne Behinderung ein Einkommen von Fr. 69'599.65 und mit Behinderung ein solches von Fr. 66'453.10 erzielen können. Dies ergebe eine Erwerbseinbusse von Fr. 3'146.55, weshalb ein Invaliditätsgrad von 5 % resultiere (Urk. 2).

2.2     Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass das Gutachten von Dr. A.___ vom 10. Februar 2016 nicht nur inhaltliche Mängel aufweise, sondern auch auf Grundlage eines veralteten gesundheitlichen Zustands erstellt worden sei. Da diesem Gutachten kein Beweiswert zukomme, sei auf die aktuell bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit abzustellen. Eventualiter seien gerichtliche medizinische Abklärungen zu tätigen oder es wären solche Abklärungen durch die Vorinstanz (mittels Rückweisung) tätigen zu lassen. In jedem Fall könne aber schon heute festgestellt werden, dass die ab dem 1. Dezember 2012 ausgerichtete Rente nicht vor dem 2. Mai 2016, das heisse drei Monate nach Erstellung des Gutachtens durch Dr. A.___, eingestellt werden dürfe (Urk. 1 S. 15 ff.).


3.

3.1    Die bis zur Begutachtung bei Dr. Z.___ und Dr. A.___ im November/Dezember 2012 aufliegenden medizinischen Akten wurden im Gutachten vom 20. Dezember 2012 (Urk. 8/24/3) zusammengefasst, weshalb sie vorliegend nicht noch einmal wiedergegeben werden. Soweit erforderlich, wird in den nachfolgenden Erwägungen jedoch darauf Bezug genommen.

3.2    Dr. Z.___ und Dr. A.___ stellten im bidisziplinären Gutachten vom 20. Dezember 2012 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/24/16):

(1) eine therapieresistente lumboradikuläre Reizsymptomatik der Wurzel S1 links ohne Ausfallssymptomatik bei

- rezessaler Diskushernie L5/S1 links mit Kompression der Nervenwurzel S1 links, bei zusätzlicher arthrosebedingter foraminaler Stenosierung

- ohne radikuläre Ausfallssymptomatik

- reflektorischer Hartspannbildung paralumbal links

(2) eine Anpassungsstörung, leichte depressive Reaktion, auf Verlust der Arbeit unter kränkenden Umständen (ICD-10 F43.21)

    Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten Dr. Z.___ und Dr. A.___ keine. Sie erklärten, dass dem Beschwerdeführer eine repetitiv wirbelsäulenbelastende Tätigkeit, wie zum Beispiel die bisherige als Glasmonteur, dauerhaft nicht mehr zumutbar sei. Nach Abschluss der Therapie sei er für eine Tätigkeit, die nicht repetitiv in gebückter Stellung ausgeführt werde und die nicht mit repetitiv schwereren Gewichtsbelastungen (über 15 bis 20 kg) verbunden sei, ideal mit Wechsel zwischen sitzenden und stehenden Arbeitspositionen (zum Beispiel als Hausabwart, in mechanischen, Kontroll- oder Konstruktionstätigkeiten) voll arbeitsfähig (Urk. 8/24/16-17).

3.3    Die Ärzte der Abteilung für Wirbelsäulenchirurgie der C.___ erklärten im Bericht vom 5. Juni 2013, dass der Beschwerdeführer weiterhin eine Radikulopathie S1 links ohne sensible oder motorische Ausfälle zeige. Die Physiotherapie führe nur zu einer leichten Besserung. Der Beschwerdeführer möchte absolut keine Infiltration und auch keine Operation. Aus diesem Grund werde die Therapie konservativ bleiben. Es sollte eine Umschulung durchgeführt werden (Urk. 8/32).

3.4    Prof. Dr. med. E.___ von der Abteilung für Muskuloskelettale Radiologie der F.___ hielt im an Dr. med. G.___, FMH Allgemeine Innere Medizin, gerichteten Bericht vom 16. Juli 2014 fest, dass sich im MRI der Lendenwirbelsäule (LWS) vom 15. Juli 2014 im Vergleich zur Vor-MR-Untersuchung vom 7. März 2012 ein Grössenrückgang der mediolateralen Diskusprotrusion bzw. Diskushernie L5/S1 links zeige. Aktuell bestehe lediglich noch eine leichte Dorsalverlagerung der Nervenwurzel S1 links. Zudem sei eine stationäre leichte Degeneration der Bandscheiben L4-S1 gegeben (Urk. 8/55/5).

3.5    Dr. med. H.___ vom Zentrum für Wirbelsäulenleiden des I.___ diagnostizierte im Bericht vom 17. März 2015 (1) einen lumbalen Morbus Scheuermann und (2) eine Diskushernie L5/S1. Der Beschwerdeführer sei einmalig zur Zweitmeinung bei ihnen gewesen. Sie hätten ihm eine Operation vorgeschlagen. Der Beschwerdeführer lehne eine Operation jedoch ab (Urk. 8/56/7).

3.6    Dr. G.___ gab im Verlaufsbericht vom 24. März 2015 (Eingangsdatum) an, dass der Beschwerdeführer im November 2014 eine Tätigkeit im J.___ in einem 50%-Pensum aufgenommen habe. Seither habe er vermehrte Radikulopathie-Beschwerden mit zum Teil radikulärer Symptomatik. Es bestehe eine Verminderung der Leistungsfähigkeit um 50 % (Urk. 8/55/1-3).

3.7    Dr. med. K.___, FMH Allgemeine Medizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) erklärte in der Stellungnahme vom 28. April 2015, dass er nach nochmaliger Durchsicht der Akten denke, dass als Schadenminderungspflicht keine invasive Methode verlangt werden könne. Die Möglichkeit, dass dabei evtl. Komplikationen auftreten würden, sei zu gross. Die Verweigerung der Wurzelinfiltrationen habe somit keine Konsequenzen (Urk. 8/74/7).

3.8    Dr. Z.___ und Dr. A.___ führten im Verlaufsgutachten vom 10. Februar 2016 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an (Urk. 8/72/23-24):

(1)ein zwischenzeitlich deutlich gebessertes belastungsabhängiges rest-lumbovertebrales Schmerzsyndrom

- im Verlaufs-MRI deutlicher Grössenrückgang einer mediolateralen und rezessalen Diskushernie L5/S1 links, aktuell ohne Hinweise weder für eine Nervenwurzelreizung noch für eine Ausfallssymptomatik, keine facetten-gelenksfortgeleitete Symptomatik

- im Vergleich zur Voruntersuchung von 2012 keine Hartspannbildung mehr

- gute Kompensation des lumbovertebralen Achsenskeletts mit freier und schmerzloser Beweglichkeit, bis auf eine Endphasenmissempfindung im Weichteilmantel paralumbosakral bei Flexion mit Finger-Boden-Abstand vorne 30 cm (Bemerkung: beim Aus- und Ankleiden könne die LWS maximal flektiert werden, ohne Hinweise für eine Schmerzperzeption. Dies sei zumindest etwas diskrepant)

- geringe Diskopathien L4 – S1, deutliche Grössenabnahme der ehemaligen links-mediolateralen und rezessalen Diskushernie L5/S1 links, ohne aktuelle Kompression der Nervenwurzel S1

(2) eine depressive Episode, reaktiv nach Verlust der Arbeit und anderen psychosozialen Belastungen (ICD-10 F32.0)

(3) akzentuierte passive Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1)

    Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten Dr. Z.___ und Dr. A.___ keine. Sie gaben an, dass für sämtliche den im rheumatologischen Teil des Gutachtens aufgeführten Schonkriterien angepasste Tätigkeiten - auch aus psychiatrischer Sicht - eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 8/72/24).

3.9    RAD-Arzt Dr. K.___ führte in der Stellungnahme vom 12. April 2016 aus, dass aufgrund der im MRI vom 15. Juli 2014 klar festgestellten rückgängigen Befunde medizinisch-theoretisch bereits ab August 2014, praktisch sicher ab Begutachtung von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen werden könne (Urk. 8/74/9).

3.10    Dr. med. L.___, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom Zentrum für Endoprotethik und Gelenkchirurgie der F.___ diagnostizierte im an den Beschwerdeführer gerichteten Bericht vom 8. Dezember 2016 eine aktivierte AC-Gelenksarthrose beidseits mit assoziierten Myogelosen im Bereich der Trapeziusmuskulatur beidseits, wahrscheinlich im Rahmen einer Polyarthrose. Er erklärte, dass beim Beschwerdeführer eine Polyarthrose mit morgendlichen Anlaufschmerzen und einer Fingersteifigkeit beidseits bestehe. Dazu manifestiere sich eine bilaterale AC-Gelenksarthrose. Er habe heute eine probatorische Infiltration in das rechte AC-Gelenk durchgeführt, wobei der Beschwerdeführer gut auf das Lokalanästhetikum angesprochen habe. Er sehe noch eine radiologische Abklärung beider Schultergelenke und eine nochmalige Verlaufskontrolle vor (Urk. 3/17).


4.    

4.1    Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung vom 21. Dezember 2016 (Urk. 2) in medizinischer Hinsicht in erster Linie auf die Gutachten von Dr. Z.___ und Dr. A.___ vom 20. Dezember 2012 (Urk. 8/24) und vom 10. Februar 2016 (Urk. 8/72).

4.2    Die beiden Gutachten von Dr. Z.___ und Dr. A.___ basieren auf den erforderlichen fachärztlichen Untersuchungen (rheumatologisch und psychiatrisch) und wurden in Kenntnis der und Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben. Die Gutachter haben detaillierte Befunde erhoben, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Zudem haben sie die medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dargelegt. Die beiden genannten Gutachten erfüllen demnach grundsätzlich die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlage (vgl. E. 1.5).

4.3    Was den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in somatischer Hinsicht betrifft, kam Dr. A.___ in der rheumatologischen Beurteilung vom 20. Dezember 2012 im Wesentlichen zum Schluss, dass der Beschwerdeführer aufgrund der bisher therapieresistenten lumboradikulären Reizsymptomatik der Wurzel S1 links ohne Ausfallssymptomatik bei rezessaler Diskushernie L5/S1 links mit Kompression der Nervenwurzel S1 links, bei zusätzlicher arthrosebedingter foraminaler Stenosierung aktuell in sämtlichen Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 8/24/16).

    Diese Beurteilung ist nachvollziehbar und unumstritten.


4.4    

4.4.1    In der rheumatologischen Beurteilung vom 10. Februar 2016 legte Dr. A.___ dar, dass sich im Vergleich zur Voruntersuchung vom 7. Dezember 2012 das Bewegungsverhalten des Beschwerdeführers und die klinisch reproduzierbaren Befunde wesentlich verbessert hätten. Dasselbe gelte für das Verlaufs-MRI der LWS vom 15. Juli 2014 im Vergleich zum MRI vom 7. März 2012. Hinweise für eine radikuläre Reizsymptomatik lägen nicht mehr vor. Die Beweglichkeit des gesamten Achsenskeletts sei frei und nicht eingeschränkt. Dies komme beim Aus- und Ankleiden und beim Bewegungsverhalten zum Ausdruck. Die früher beschriebene Hartspannbildung paralumbal links sei heute nicht mehr vorhanden. Es bestünden auch keine Triggerpunkte mehr. Der Verlaufs-MRI-Befund der LWS vom 15. Juli 2014 dokumentiere im Vergleich zur Erstuntersuchung vom 7. März 2012 eine Grössenabnahme der Diskushernie L5/S1 mit fehlender Kompression der S1-Nervenwurzel. Der protrahierte und langwierige Verlauf erkläre sich durch die beschränkten therapeutischen Optionen, mit praktisch ausschliesslich Physiotherapien von zum Teil fraglicher Qualität (diesen Eindruck gewinne er aufgrund der Beschreibung der angewandten Techniken) und zeitweise Einnahme von Schmerzmitteln. Eine Nervenwurzelinfiltration habe bekanntlich nicht durchgeführt werden können, da der Beschwerdeführer demgegenüber sehr zurückhaltend eingestellt gewesen sei. Eine solche Massnahme wäre aktuell nicht mehr indiziert, da keine Hinweise für eine radikuläre Mitbeteiligung vorhanden seien. Ebensowenig bestehe eine Indikation für eine Operation. Es sei häufig, dass bei fehlenden radikulären Ausfällen monosegmentale Bandscheibenhernien vor allem bei noch jüngeren Patienten eine gute Prognose hätten. Die Diskushernien würden resorbiert und schliesslich vernarben, und es resultiere damit oft eine gute Situation. Es handle sich um eine monosegmentäre Diskopathie, welche bei im übrigen unauffälligen Segmenten prognostisch günstig sei. Allerdings müsse eine bleibende Belastbarkeitseinschränkung mit dem notwendigen Einhalten von Schonkriterien berücksichtigt werden. Nicht mehr zumutbar seien repetitive Gewichtsbelastungen über 15 - 20 kg und monoton oder repetitiv vornüber gebückte Arbeitspositionen. Ideal sei ein Wechsel zwischen sitzenden und stehenden Arbeitsabläufen. Für eine Tätigkeit, die diese Schonkriterien erfülle, sei bezogen auf ein volles Pensum eine 100%ige Arbeitsfähigkeit zumutbar und ausgewiesen. Die angestammte Tätigkeit als Glasmonteur erfülle diese Kriterien nicht. Sie sei zu anstrengend für eine solche veränderte lumbale Wirbelsäule (Urk. 8/72/20-21).

4.4.2    Diese Einschätzung von Dr. A.___ ist angesichts der genannten Befunde sowie der dazugehörigen Erläuterungen ebenfalls plausibel.

    Was der Beschwerdeführer dagegen vorbrachte, ist nicht stichhaltig. Wie unter E. 4.4.1 dargelegt, stützte sich Dr. A.___ bei seiner Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf die Ergebnisse und Beobachtungen aus seiner eingehenden klinischen Untersuchung vom 2. Februar 2016 und daneben auch auf die Ergebnisse des MRI der LWS vom 15. Juli 2014. Der Vorwurf, Dr. A.___ habe den in diesem MRI genannten Rückgang der Diskushernie deutlich überschätzt (Urk. 1 S. 14), vermag unter diesen Umständen nicht zu überzeugen.

    Dass sich Dr. A.___ nicht hinreichend mit den entgegenstehenden Meinungen der behandelnden Ärzte auseinandergesetzt haben soll (Urk. 1 S. 14), ist unzutreffend. Dr. A.___ wies darauf hin, dass er – anders als Dr. H.___ im Bericht vom 17. März 2015 (Urk. 8/56/7) – eine Operation als nicht indiziert erachte, was angesichts des ausführlich beschriebenen gebesserten Beschwerdebildes nachvollziehbar erscheint. Anderslautende fachärztliche Beurteilungen zur Arbeitsfähigkeit liegen sodann gar nicht vor. Dr. G.___ begründete die um 50 % verminderte Leistungsfähigkeit im Bericht vom 24. März 2015 im Wesentlichen mit Radikulopathie-Beschwerden (Urk. 8/55/1). Solche Radikulopathie-Beschwerden konnte Dr. A.___ im Rahmen seiner Untersuchung vom 2. Februar 2016 indes nicht mehr feststellen (Urk. 8/72/20-21). Im Weiteren war Dr. A.___ auch die Diagnose eines lumbalen Morbus Scheuermann bekannt (Urk. 8/72/5). Er kam aber offenbar zum Schluss, dass dieses Rückenleiden den Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit mit dem von ihm detailliert umschriebenen Belastungsprofil nicht zusätzlich einschränkt.

    Ebenfalls unzutreffend ist, dass Dr. A.___ in seinem Gutachten vom 10. Februar 2016 immer wieder vorwurfsvoll das Nichtbefolgen seines Ratschlages, sich Nervenwurzelinfiltrationen zu unterziehen, in den Vordergrund gerückt habe (Urk. 1 S. 12). Ferner legte Dr. A.___ dar, dass nach so langer Arbeitsunfähigkeit und fehlender beruflicher Integration eine auch psychologische Dekonditionierung und Schmerzfixierung häufig zu beobachten sei. Entsprechend wichtig wäre eine Wiedereingliederung, was aber nur mit einer psychosozialen und psychologischen Unterstützung gelinge. Vor diesem Hintergrund empfahl Dr. A.___ eine mehrwöchige multimodale, auch psychologisch betreute stationäre Rehabilitation in einer ausgewiesenen R&R Klinik (Urk. 8/72/22). Auch dies leuchtet ein. Ein unaufgelöster Widerspruch zwischen dieser Empfehlung und seiner Einschätzung einer medizinisch-theoretisch 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ist – entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 15) – nicht gegeben. Ebensowenig vermag der Umstand, dass der Beschwerdeführer, der grundsätzlich als zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit motiviert beschrieben wurde, seinen Gesundheitszustand selber deutlich anders einschätzte als Dr. A.___ (Urk. 1 S. 14 und Urk. 8/72/20-22), den Beweiswert des Gutachtens von Dr. A.___ zu erschüttern.

    Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund der im vorliegenden Beschwerdeverfahren nachgereichten Berichte der F.___ aus dem Zeitraum vom 5. Oktober bis zum 13. Dezember 2016 (Urk. 3/16-18), in denen nebst Schulterschmerzen eine morgendliche Finger- und Handgelenkssteifigkeit erwähnt wurden, keine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit ausgewiesen ist. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass für das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung einzig derjenige Sachverhalt massgebend ist, der sich bis zum Erlass des angefochtenen Verwaltungsaktes – das heisst vorliegend bis am 21. Dezember 2016 – realisiert hat (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Dass der Beschwerdeführer bereits anlässlich der Untersuchung vom 2. Februar 2016 von Schulterschmerzen berichtet habe, diese aber von Dr. A.___ nicht ernst genommen worden seien (Urk. 1 S. 16), ist im Übrigen wenig plausibel.

4.5    Im Weiteren ist zu prüfen, wann die Verbesserung des somatischen Gesundheitszustands eingetreten ist.

    Dr. A.___ hat sich im Gutachten vom 10. Februar 2016 nicht retrospektiv zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers geäussert (Urk. 8/72). Die Beschwerdegegnerin kam gestützt auf die Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. K.___ vom 12. April 2016 (Urk. 8/74/7) zum Schluss, dass unter anderem bereits im MRI der LWS vom 15. Juli 2014 eine Befundbesserung ersichtlich gewesen sei, weshalb ab August 2014 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen werden könne (Urk. 2). Im Bericht der F.___ zu diesem MRI war zwar tatsächlich insbesondere von einem im Vergleich zur Vor-MR-Untersuchung vom 7. März 2012 erfolgten Grössenrückgang der mediolateralen Diskusprotrusion bzw. Diskushernie L5/S1 links und einer aktuell lediglich noch leichten Dorsalverlagerung der Nervenwurzel S1 links die Rede (Urk. 8/55/5). Weitere medizinische Unterlagen, die bereits zum damaligen Zeitpunkt auf eine massgebliche Verbesserung der Rückenproblematik schliessen lassen, liegen jedoch nicht vor. Allein gestützt auf das Ergebnis dieser bildgebenden Untersuchung ist eine erhebliche und dauerhafte Verbesserung der Rückenbeschwerden des Beschwerdeführers nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht nachgewiesen. Dies auch vor dem Hintergrund, dass Dr. G.___ im Bericht vom 24. März 2015 in der Folge noch von vermehrten Radikulopathie-Beschwerden im Zusammenhang mit der in einem 50%-Pensum bei der D.___ im zweiten Arbeitsmarkt ausgeübten, körperlich eher leichten Tätigkeit berichtete und der Beschwerdeführer mehrfach krankheitsbedingt ausfiel (Urk. 8/55/1 und Urk. 8/64). Eine erhebliche Verbesserung des somatischen Gesundheitszustands ist daher erst ab dem Zeitpunkt der Begutachtung bei Dr. A.___ im Februar 2016 ausgewiesen.


5.    

5.1    Was den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in psychiatrischer Hinsicht anbelangt, kam Dr. Z.___ sowohl im Gutachten vom 20. Dezember 2012 (Urk. 8/24/8 und Urk. 8/24/16-17) als auch in der Expertise vom 10. Februar 2016 (Urk. 8/72/24) zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer keine bzw. keine anhaltende Arbeitsunfähigkeit bestehe.

5.2    Diese Beurteilung ist angesichts der genannten Befunde ebenfalls nachvollziehbar. Dies auch mit Blick darauf, dass der langjährige Hausarzt Dr. G.___ beim Beschwerdeführer bislang nie eine psychiatrische Diagnose gestellt hat (Urk. 8/11/1 und Urk. 8/55/1) und der Beschwerdeführer auch noch nie in fachpsychiatrischer oder psychotherapeutischer Behandlung war (Urk. 8/72/13) bzw. eine solche Behandlung selber bislang offenbar nicht als erforderlich erachtete.


6.    

6.1    Nach Ablauf des Wartejahres Ende November 2012 bestand daher eine Erwerbsunfähigkeit von 100 % und damit auch ein Invaliditätsgrad von 100 %. Demnach hat der Beschwerdeführer ab dem 1. Dezember 2012 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung (vgl. E. 1.3).

6.2    Für die Zeit ab Juni 2016 (gesundheitliche Verbesserung ab anfangs Februar 2016 zuzüglich 3 Monate gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV) kann auf den von der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 21. Dezember 2016 (Urk. 2) vorgenommenen Einkommensvergleich, der einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 5 % ergab, verwiesen werden. Die Grundlagen dieses Einkommensvergleichs wurden vom Beschwerdeführer nicht in H.___ gezogen (Urk. 1). Für eine nähere Überprüfung von Amtes wegen besteht kein Anlass (BGE 125 413 E. 1b und E. 2c). Darauf hinzuweisen ist einzig noch, dass selbst bei Berücksichtigung des vom Beschwerdeführer geltend gemachten, maximal zulässigen Leidensabzugs von 25 % ein Invalideneinkommen von Fr. 49‘839.85 (Fr. 66‘453.10 x 0,75), eine Erwerbseinbusse von Fr. 19‘759.80 (Fr. 69‘599.65Fr. 49‘839.85) und somit ein nicht mehr rentenbegründender Invaliditätsgrad von gerundet 28 % (Fr. 19‘759.80 : Fr. 69‘599.65) resultieren würde (vgl. E. 1.3).

    Der ab dem 1. Dezember 2012 bestehende Rentenanspruch ist daher bis zum 31. Mai 2016 zu befristen.

6.3    Erörterungen zum Hinweis des Beschwerdeführers, es seien ihm bei Bejahung einer Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit berufliche Eingliederungsmassnahmen zu gewähren (Urk. 1 S. 17), erübrigen sich. Dies, weil die angefochtene Verfügung, deren Inhalt den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand bestimmt (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a), einzig das Rentenbegehren beurteilt.


7.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung deshalb aufzuheben und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Dezember 2012 bis zum 31. Mai 2016 Anspruch auf eine ganze Rente hat. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.


8.    

8.1    Die Gerichtskosten, die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert zu bemessen sind (Art. 69 Abs. 1bis IVG), sind auf Fr. 700.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie zur Hälfte dem Beschwerdeführer und zur Hälfte der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen, wobei der auf den Beschwerdeführer entfallende Kostenanteil zufolge der bewilligten unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 16) einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen ist.

8.2    Rechtsanwalt Kaspar Gehring machte mit Honorarnoten vom 28. April und 19. Mai 2017 einen Aufwand von insgesamt 26 Stunden und Barauslagen von Fr. 234.-- geltend (Urk. 10 und Urk. 14). Nachdem Rechtsanwalt Gehring den Beschwerdeführer bereits im vorangegangenen Verwaltungsverfahren vertreten und damit schon über Aktenkenntnis verfügt hatte (vgl. Urk. 8/79), erscheint der geltend gemachte Aufwand von 17,4 Stunden für das Aktenstudium und Verfassen der Beschwerde mit Blick auf ähnlich gelagerte Fälle allerdings als deutlich zu hoch. Dafür ist ein Aufwand von 9 Stunden angemessen. Der übrige Stundenaufwand ist mit 9 Stunden mit Blick darauf, dass im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung lediglich der notwendige Aufwand zu entschädigen ist, nicht begründet. Er ist ermessensweise auf 3 Stunden festzusetzen, so dass der für das Beschwerdeverfahren notwendige Aufwand auf 12 Stunden zu kürzen ist. Beim gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 220.-- ergibt dies eine Entschädigung von Fr. 3‘079.30 (inkl. Barauslagen und MWSt). Die Entschädigung hat zur Hälfte (resp. Fr. 1‘544.65) aus der Gerichtskasse zu erfolgen, und zur anderen Hälfte (resp. Fr. 1‘544.65) hat die Beschwerdegegnerin wegen teilweisen Unterliegens die Entschädigung zu leisten.



Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 21. Dezember 2016 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Dezember 2012 bis zum 31. Mai 2016 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden zu Fr. 350.-- dem Beschwerdeführer und zu Fr. 350.-- der Beschwerdegegnerin auferlegt. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird der auf den Beschwerdeführer entfallende Kostenanteil einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.

    Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hingewiesen.

    Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Kaspar Gehring, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘544.65 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

    Im weitergehenden Umfang wird der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Kaspar Gehring, Zürich, mit Fr. 1‘544.65 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt.

    Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Kaspar Gehring

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

    sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstKreyenbühl