Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
IV.2017.00140
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Pfefferli
Urteil vom 25. August 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Häberli
Meier Fingerhuth Fleisch Häberli, Rechtsanwälte
Lutherstrasse 36, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1961, arbeitete ab Januar 1991 als Kunststoffputzverarbeiter bei Y.___, bis das Arbeitsverhältnis aus wirtschaftlichen Gründen auf den 31. Januar 1997 aufgelöst wurde (Urk. 6/11/1). Danach bezog er während zwei Jahren Arbeitslosenentschädigung (Urk. 6/12). Seit Januar 1999 leidet der Versicherte an rezidivierenden Perianalfisteln, welche mehrmals operativ behandelt wurden (Urk. 6/60/2). Wegen dieses Leidens wurde er ab 25. Januar 1999 zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 6/10). Mit Verfügung vom 18. Juli 2000 (Urk. 6/19) sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten eine ganze Invalidenrente rückwirkend ab dem 1. Januar 2000 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % zu.
1.2 Anlässlich eines von Amtes wegen im November 2000 eröffneten Revisionsverfahrens teilte die IV-Stelle dem Versicherten am 7. April 2003 mit, dass er bei einem Invaliditätsgrad von 69 % weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente habe (Urk. 6/72).
1.3 Im Januar 2004 leitete die IV-Stelle erneut ein amtliches Rentenrevisionsverfahren ein (Urk. 6/73). Nach Einholung weiterer Arztberichte (Urk. 6/74, 6/75 und 6/76) kam sie zum Schluss, dass der Invaliditätsgrad nach wie vor 69 % betrage. Infolge der mit der 4. IV-Revision geänderten Rentenabstufungen verfügte die IV-Stelle am 23. Juni 2005 (Urk. 6/81) die Herabsetzung der bisherigen ganzen Rente auf eine Dreiviertelsrente mit Wirkung ab 1. August 2005. Die Einsprache des Versicherten wies die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 18. Oktober 2005 ab (Urk. 6/97). Dagegen erhob der Versicherte am 17. November 2005 Beschwerde ans Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Urk. 6/100/3-8). Mit Urteil vom 22. Dezember 2006 wurde die Beschwerde gutgeheissen und festgestellt, dass der Versicherte ab 1. August 2005 bei einem Invaliditätsgrad von 70 % weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe (Verfahren Nr. IV.2005.01290, Urk. 6/105).
1.4 Nach Durchführung eines weiteren amtlichen Revisionsverfahrens ging die IV-Stelle gestützt auf das Gutachten der Z.___ vom 21. Juni 2010 (Urk. 6/131) von einer vollen Arbeitsfähigkeit des Versicherten in einer angepassten Tätigkeit aus. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2010 stellte sie die Rente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 25 % per Ende November 2010 ein (Urk. 6/141). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 30. November 2012 (Verfahren Nr. IV.2010.01082) insoweit gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde (Urk. 6/153). In der Folge wurde die Aktenlage vervollständigt und die Fachärzte der A.___ mit der polydisziplinären medizinischen Abklärung beauftragt. Das Gutachten der Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie und Psychiatrie wurde am 9. Dezember 2013 erstattet (A.___-Gutachten, Urk. 6/183). Mit Vorbescheid vom 9. Januar 2014 (Urk. 6/186) stellte die IV-Stelle dem Versicherten die unveränderte Ausrichtung der ganzen Rente bei einem Invaliditätsgrad von 75 % in Aussicht. Dagegen erhob die AXA Leben AG für die Vorsorgeeinrichtung, AXA Stiftung Berufliche Vorsorge am 3. und am 18. Februar 2014 Einwände (Urk. 6/190, 6/192). Diese veranlassten die IV-Stelle zu einer Nachfrage bei der Gutachterstelle, welche mit Stellungnahme vom 2. Juni 2014 (Urk. 6/196) beantwortet wurde. Mit neuem Vorbescheid vom 4. September 2014 (Urk. 6/202) stellte die IV-Stelle eine Herabsetzung der bisherigen Rente auf eine Viertelsrente (Invaliditätsgrad 47 %) auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats in Aussicht. Dagegen erhob der Versicherte am 8. Oktober 2014 (Urk. 6/212) Einwände, worauf die IV-Stelle mit Verfügung vom 21. Dezember 2016 die Rente wie angekündigt auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf eine Viertelsrente herabsetzte und einer gegen diese Verfügung erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzog (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 1. Februar 2017 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte die weitere Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente auch nach dem 1. Februar 2017. Mit Beschwerdeantwort vom 13. März 2017 (Urk. 5) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. In der Replik vom 3. April 2017 hielt der Beschwerdeführer an den gestellten Anträgen fest und äusserte sich erneut zur Sache (Urk. 8). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine weitere Stellungnahme (Urk. 10).
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bildet der letzte rechtskräftige Entscheid, welcher einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71
E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen).
1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4.).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1).
1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin vertrat in der angefochtenen Verfügung die Ansicht, der psychiatrische Befund im A.___-Gutachten vom 9. Dezember 2013 entspreche aus versicherungspsychiatrischer Sicht keiner mittelgradigen, sondern höchstens einer leichten depressiven Episode. Damit bestehe keine psychische Gesundheitsstörung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit und es sei von der im orthopädischen Teilgutachten attestierten Arbeitsfähigkeit auszugehen. Unter Berücksichtigung der 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit und eines leidensbedingten Abzuges von 10 % sei von einem noch erzielbaren Einkommen von Fr. 45‘554.85 auszugehen. Verglichen mit dem ohne Behinderung hypothetisch erzielbaren Einkommen von Fr. 85‘679.80 resultiere ein Invaliditätsgrad von 47 %, womit ab dem ersten Tag des zweiten auf die Zustellung folgenden Monats noch ein Anspruch auf eine Viertelsrente bestehe (Urk. 2 S. 4-6).
2.2 Demgegenüber vertrat der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 1. Februar 2017 die Ansicht, dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf das A.___-Gutachten mit Vorbescheid vom 9. Januar 2014 korrekt einen Invaliditätsgrad von 75 %, entsprechend einem Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, ermittelt habe. Weiter brachte er vor, dass die AXA Winterthur weder berechtigt noch zuständig gewesen sei, Einwände zu erheben und beantragte die Entfernung aller auf das Schreiben der AXA Winterthur zurückzuführenden Akten sowie der darauf Bezug nehmenden Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes der Beschwerdegegnerin (RAD; Urk. 1 S. 5 f., Urk. 8 S. 1 f.). Für den Fall, dass diese Akten nicht aus dem Dossier entfernt würden, führte er aus, das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich habe im Urteil IV.2005.01290 vom 2. Dezember 2006 in Erwägung 2.3 festgehalten, dass für psychiatrische Berichte in der Regel eine persönliche Untersuchung vorausgesetzt sei (Urk. 1 S. 7). Weder die beratenden Ärzte der AXA Winterthur noch der RAD hätten ihn je untersucht und es sei nicht nachvollziehbar, auf welchen Akten die Beurteilung der Ersteren basiere (Urk. 1 S. 6). Auch sei zu beachten, dass es sich bei den Meinungsäusserungen der AXA-Vertrauensärzte um bezahlte Auftragsarbeiten im Interesse der allenfalls zu Leistungen verpflichteten Pensionskasse handle. Da keine genügenden Indizien dafür vorlägen, dass für die Beurteilung der Arbeitsmöglichkeiten vom A.___-Gutachten abgewichen werden könnte und dürfte, habe es bei der mit Vorbescheid vom 14. Januar 2014 in Aussicht gestellten ganzen Rente zu bleiben. Zudem könne es nicht angehen, dass die Rente von einem Monat auf den anderen sehr massiv reduziert werde, ohne dass ernsthafte Abklärungen bezüglich der realistischen Eingliederungs- und Verdienstmöglichkeiten des Versicherten getätigt würden (Urk. 1 S. 8).
3. Die vom Beschwerdeführer erhobene Rüge, wonach die AXA Winterthur nicht zur Einwanderhebung berechtigt noch dafür zuständig gewesen sei, ist vorab zu prüfen. Er machte geltend, die Beschwerdegegnerin hätte auf den Einwand nicht eintreten dürfen, da die unterzeichnenden Personen nichts mit seiner letzten Vorsorgeeinrichtung, der AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, zu tun hätten und beantragte die Entfernung sämtlicher damit in Zusammenhang stehender Schriftstücke aus dem Dossier (Urk. 1 S. 6, Urk. 8 S. 1 f.).
Der letzte Vorsorgeversicherer des Beschwerdeführers war die AXA Stiftung Berufliche Vorsorge. Dies hielt der Beschwerdeführer in der Beschwerde fest (vgl. Urk. 1 S. 5 Ziff. 7) und ebenso die AXA Leben AG in den Einwandschreiben vom 3. und vom 18. Februar 2014 (Urk. 6/190, Urk. 6/192). Der Beschwerdeführer selbst hatte sodann im Revisionsfragebogen vom 30. Juli 2009 angegeben, von der AXA Leben AG Leistungen der 2. Säule zu beziehen (Urk. 6/117/3 Ziff. 2.7). Dass die Beschwerdegegnerin den Vorbescheid an diese Gesellschaft zustellte, die für die AXA Stiftung Berufliche Vorsorge handelt, ist demnach nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, was der Beschwerdeführer mit seinem Einwand bezogen auf die strittige Leistung zu seinen Gunsten abzuleiten vermöchte. Ungeachtet der Einwanderhebung durch eine gegebenenfalls nicht ordentlich bevollmächtigte Stelle war die Beschwerdegegnerin dazu befugt, beim Erlass der Verfügung auf den mit dem Vorbescheid in Aussicht gestellten Entscheid zurückzukommen (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2015, Art. 53 Rz 20 mit Hinweisen). Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die Einschätzung der Vertrauensärzte der AXA Leben AG (vgl. Urk. 6/192/1 f.) für den vorliegend zu fällenden Entscheid nicht von entscheidender Bedeutung sind (vgl. nachstehende E. 7). Die erhobene Rüge erweist sich damit als nicht stichhaltig, womit die Beschwerdegegnerin zu Recht auf den Einwand eingetreten ist. Damit erweist sich der gestellte Antrag auf Entfernung von Schriftstücken aus den Verfahrensakten als unbegründet und ist entsprechend abzuweisen.
4. Strittig und zu prüfen ist, ob die Herabsetzung der seit dem 1. Januar 2000 ausbezahlten ganzen Invalidenrente rechtens ist. Dabei sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Urteils des hiesigen Gerichts vom 22. Dezember 2006 (Urk. 6/105) mit denjenigen zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 21. Dezember 2016 (Urk. 2) zu vergleichen. Es stellt sich dabei die insbesondere die Frage, ob ein Revisionsgrund in der Gestalt einer Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse vorliegt (vgl. E. 1.1).
5. Das hiesige Gericht war im Urteil IV.2005.01290 vom 22. Dezember 2006 (Urk. 6/105) zum Schluss gekommen, es liege eine unveränderte Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer leidensangepassten Tätigkeit vor. Als beurteilungs-
relevant erachtete es insbesondere die Berichte des B.___, Departement für Innere Medizin, vom 19. Januar und vom 16. März 2004 (vgl. Urk. 6/74/3 f., Urk. 6/75). Weitere Abklärungen betreffend möglicher Mitbeteiligung einer tiefen Diskushernie erachtete das Gericht mit Blick auf den im Rahmen der Invaliditätsbemessung durchzuführenden Einkommensvergleich und den daraus resultierenden Invaliditätsgrad von 70 % als nicht erforderlich
(E. 2.3).
6.
6.1 Der Beschwerdeführer wurde am 10. und 22. Oktober sowie am 8. November 2013 durch die Fachärzte der A.___ in den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin und Kardiologie (Dr. med. C.___), Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates (Dr. med. D.___) sowie Psychiatrie und Psychotherapie (Dr. med. E.___) untersucht (Urk. 6/183/21 ff.). Zudem wurde am 8. November 2013 durch Dr. med. F.___, Facharzt für Kardiologie und Allgemeine Innere Medizin, ein Belastungselektrokardiogramm durchgeführt (Urk. 6/183/57-62). Weiter wurden im G.___ Röntgenaufnahmen des Thorax angefertigt (Urk. 6/183/63) sowie eine Blutprobe durch die H.___ (Urk. 6/183/64 f.) untersucht. Gestützt auf diese Untersuchungen und die zur Verfügung gestellten Vorakten wurde am 9. Dezember 2013 ein polydisziplinäres Gutachten über den Beschwerdeführer erstattet (Urk. 6/183).
6.2 Gegenüber Dr. C.___, dem Gutachter der Fachgebiete Allgemeine Innere Medizin und Kardiologie, klagte der Beschwerdeführer über Schmerzen perianal und im gesamten rechten Bein, insbesondere im Bereich des Gesässes und der Aussenseite des Oberschenkels. Dies bereite im Mühe beim Gehen und Treppensteigen (Urk. 6/183/21).
Dr. C.___ hielt in Bezug auf die geltend gemachte Stuhlinkontinenz fest, dass diese für den Beschwerdeführer immer noch sehr störend sei und ihn eigenanamnestisch zwinge, immer in der Nähe einer Toilette zu sein, obwohl ein ungewollter Stuhlabgang nur etwa alle zwei Wochen auftrete. Das Ausmass der aufgrund der durch dieses Leiden verursachten Verunsicherung, Selbstwertminderung und Depression bestehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, sei im Rahmen der psychiatrischen Einschätzung zu beziffern (Urk. 6/183/27).
In Bezug auf die im Jahr 2004 erstmals diagnostizierte koronare Dreigefässerkrankung hielt Dr. C.___ fest, eine aktuelle Fahrradergonometrie (vgl. Urk. 6/183/57-62) habe bei durchschnittlicher Leistungsfähigkeit weder zu Angor noch zu ischämieverdächtigen EKG-Veränderungen geführt. Auch eine gleichzeitig durchgeführte Echokardiographie habe nur eine diskrete infero-apikale Hypokontraktilität bei normaler globaler Auswurffraktion der linken Herzkammer gezeigt. Auf kardiologischem Fachgebiet bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in leichten bis mittelschweren Tätigkeiten (Urk. 6/183/27 f.).
6.3 Im Rahmen der orthopädischen Untersuchung klagte der Beschwerdeführer gegenüber Dr. D.___ über seit drei bis vier Jahren bestehende tieflumbale Rückenschmerzen mit Ausstrahlung in das rechte Bein. Bei Auftreten dieser Schmerzen sei er im Alltag blockiert (Urk. 6/183/39).
Dr. D.___ berichtete über eine Schmerzäusserung des Beschwerdeführers bei Palpation im Interspinalraum L5/S1, wobei sich im Rahmen der funktionellen segmentalen Abklärung der Spondylolisthese (Abgleiten eines Wirbels zur Vorderseite des Körpers hin) L5/S1 keine klinischen Zeichen einer segmentalen Hypermobilität gezeigt hätten (Urk. 6/183/41). Auf dem am 29. März 2012 aufgenommenen MRI-Bild der Lendenwirbelsäule sei eine Spondylolyse L5/S1 mit einer Wirbelverschiebung von zwei Millimetern sowie ein Status nach einer leichtgradigen thorakolumbalen Morbus Scheuermann-Erkrankung ersichtlich. Weiter habe sich darauf eine zirkuläre Erschlaffung der Bandscheiben L1 bis L4 ohne Duralsack- oder Spinalnervkompression gezeigt (Urk. 6/183/42).
Dr. D.___ diagnostizierte ein seit drei bis vier Jahren bestehendes lumbospondylogenes und lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit Spondylolisthese L5/S1 Meyerding I sowie pseudoradikulärer Schmerzausstrahlung ins rechte Bein (Urk. 6/183/42). Er beurteilte leichte (Heben, Tragen und Bewegen von Lasten bis maximal 10 Kilogramm) rückenadaptierte und wechselbelastende Tätigkeiten ohne Zwangshaltungen und repetitive Bewegungsanforderungen als zumutbar. Bei einem möglichen Vollzeitpensum bestehe eine Leistungsminderung von 20 % wegen eines aufgrund der Rückenschmerzen reduzierten Arbeitstempos. Damit sei von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 6/183/43).
6.4 Gegenüber dem psychiatrischen Gutachter Dr. E.___ klagte der Beschwerdeführer über dauerhafte anale Schmerzen, welche in die Hüfte und rechtsseitig in Gesäss und Oberschenkel ausstrahlten. Diese stechenden Schmerzen würden beim Sitzen weiter verschlimmert. Zudem bestehe eine Einschränkung durch die Unfähigkeit, den Stuhlgang immer kontrollieren zu können. Mindestens zweimal pro Monat habe er unwillkürliche Stuhlabgänge. Dies führe dazu, dass er Angst habe unter die Leute zu gehen, weshalb er sich im Verlauf der letzten Jahre zurückgezogen habe (Urk. 6/183/47).
Dr. E.___ berichtete, der Beschwerdeführer habe im Verlauf der Exploration zunehmende Mühe gehabt, die gestellten Fragen adäquat zu beantworten (Urk. 6/183/51). Zwar seien keine im Alltag relevanten Ängste und Phobien nachweisbar, es bestehe jedoch eine Einschränkung aufgrund der Stuhlinkontinenz, welche zu einem Vermeidungsverhalten geführt habe und damit psychiatrisch relevant sei. Offensichtlich sei beim Beschwerdeführer das Gefühl der eigenen Minderwertigkeit aufgrund der körperlichen Beeinträchtigung. In früheren Gutachten beschriebene Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen oder emotional instabilen Anteilen seien nicht feststellbar gewesen (Urk. 6/183/52).
Dr. E.___ verneinte einen Einfluss der festgestellten akzentuierten Persönlichkeit auf die Arbeitsfähigkeit. Eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit mass er hingegen der Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, aktuell leicht- bis mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1) bei (Urk. 6/183/52). Er beurteilte die Arbeitsfähigkeit aufgrund der rezidivierenden depressiven Problematik als dauerhaft um 50 % eingeschränkt. Aufgrund des langen, chronifizierten Verlaufs sei davon auszugehen, dass dies einem Endzustand entspreche (Urk. 6/183/54 f.).
6.5 Im Rahmen der Konsensbeurteilung hielten die Gutachter folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 6/183/30):
- Rezidivierende depressive Störung, aktuell leicht- bis mittelgradige depressive Episode
- Rezidivierende chirurgische Eingriffe wegen Analfisteln 1999/2000 mit persistierenden Schmerzen und Stuhlinkontinenz
- Seit drei bis vier Jahren symptomatisches lumbospondylogenes und lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit/bei
- 2010 im MRI gesicherter Spondylolisthese L5/S1 Meyerding I sowie Status nach leichtgradigem thorakolumbalem Morbus Scheuermann
- pseudoradikulärer Schmerzausstrahlung ins rechte Bein
- Koronare Dreigefässerkrankung mit STEMI 2009, Stenting der RCA
In der angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter verneinten sie das Bestehen einer Arbeitsfähigkeit. In einer dem vom orthopädischen Gutachter aufgestellten körperlichen Belastungsprofil entsprechenden einfachen Tätigkeit mit möglichst wenig Zeitdruck schätzten sie die Arbeitsfähigkeit auf 50 %. Als vorteilhaft bezeichneten sie die Möglichkeit alleine und mit wenig Kontakt zu Mitarbeitern und Vorgesetzten arbeiten zu können. Zudem sollte wegen der quälenden Stuhlproblematik eine Toilette leicht erreichbar sein (Urk. 6/183/31).
7.
7.1 Im Rahmen der interdisziplinären Konsensbeurteilung beantworteten die Gutachter die von der Beschwerdegegnerin gestellte Frage nach einer seit der letzten Rentenrevision eingetretenen Veränderung der Arbeitsfähigkeit für die untersuchten Disziplinen je separat. Hingegen liessen sie die gestellte Folgefrage, ob es sich bei einer festgestellten Veränderung bezüglich der Arbeitsfähigkeit um eine Verbesserung oder Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder lediglich um einen im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustand handle, dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit anders beurteilt werden, unbeantwortet (Urk. 6/183/34).
Dem orthopädischen Teilgutachten ist die Feststellung zu entnehmen, dass im Zeitpunkt der Begutachtung im Jahr 2013 seit rund drei bis vier Jahren tieflumbale Rückenbeschwerden mit Ausstrahlung in die rechte untere Extremität bestanden hätten (vgl. Urk. 6/183/34 u. 39). Diese sind entsprechend erst nach der letzten Rentenrevision im Jahr 2005 eingetreten, womit eine Veränderung des medizinischen Sachverhaltes und damit ein Revisionsgrund vorliegt (vgl. E. 1.1).
7.2 Die Beurteilung des somatischen Gesundheitszustandes auf der Grundlage des A.___-Gutachtens ist zwischen den Parteien unbestritten. Die gestellten Diagnosen und ihre Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sind nachvollziehbar begründet und sowohl die erhobenen Befunde als auch die geklagten Beschwerden und die medizinischen Vorberichte wurden berücksichtigt (vgl. E. 1.3).
7.3 Strittig sind hingegen die Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes und dessen Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, dass der psychiatrische Gutachter zu Recht von einer gegenwärtig leichten bis mittelgradigen depressiven Episode im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung ausgegangen sei und eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit attestiert habe (Urk. 1 S. 4 f.). Demgegenüber stellt sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, dass die anlässlich der Begutachtung erhobenen Befunde lediglich einer leichten depressiven Episode entsprächen und die Arbeitsfähigkeit aus psychischer Sicht nicht eingeschränkt sei (Urk. 2 S. 4). Wie in nachfolgender Erwägung 7.5 zu zeigen sein wird, kann die Frage offenbleiben, ob von einer leichten oder einer leichten bis mittelgradigen depressiven Episode auszugehen ist.
7.4 Bei leichten bis mittelschweren Störungen aus dem depressiven Formenkreis, seien sie im Auftreten rezidivierend oder episodisch, wird praxisgemäss angenommen, dass - aufgrund der nach gesicherter psychiatrischer Erfahrung regelmässig guten Therapierbarkeit - hieraus keine invalidenversicherungsrechtlich relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resultiert. Den hier interessierenden leichten bis mittelschweren depressiven Erkrankungen fehlt es, solange sie therapeutisch angehbar sind, bereits diagnosebedingt an einem hinreichenden Schweregrad, um als invalidisierender Gesundheitsschaden zu gelten. Grundsätzlich können einzig schwere psychische Störungen invalidisierend sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_753/2016 vom 15. Mai 2017 E. 4.3 f. mit weiteren Hinweisen).
Vorliegend diagnostizierte der psychiatrische Sachverständige Dr. E.___ eine leichte bis mittelgradige depressive Episode im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung, aufgrund derer er die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in angepasster Tätigkeit auf 50 % schätzte (Urk. 6/183/52, 6/183/55). Entsprechend ist zu prüfen, ob bezüglich dieses Leidens von einer Therapieresistenz trotz Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden und zumutbaren Behandlungsoptionen auszugehen ist.
7.5 Mit Bericht vom 17. Mai 2010 informierte Dr. med. I.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. J.___ über die am 10. Dezember 2009 begonnene Behandlung des Beschwerdeführers. Dieser nehme in eigener Regie und unregelmässig Lexotanil 3 mg, Demetrin 20 mg sowie Valium 10 mg, welches er teilweise in seiner Heimat besorge. Es sei sehr wichtig, dass der Patient eine regelmässige psychiatrische Behandlung in Anspruch nehme (Urk. 6/131/29 f.). Gegenüber dem Z.___-Gutachter Dr. med. K.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, gab der Beschwerdeführer im Mai 2010 an, es finde einmal pro Monat ein Gespräch mit Dr. I.___ statt (Urk. 6/131/14). Mit Schreiben vom 22. Oktober 2010 setzte Dr. I.___ Rechtsanwalt Blöchlinger, den damaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, darüber in Kenntnis, dass sein Mandant trotz Umstellung der Medikation auf Cymbalta weiterhin auch das zuvor verordnete Präparat Citalopram einnehme (Urk. 6/148/15). In ihrem Bericht vom 22. April 2013 zuhanden der IV-Stelle nannte Dr. I.___ als Datum der letzten Kontrolle den 4. April 2013 (Urk. 6/173/1) und erklärte, dass eine Therapiesitzung pro Monat stattfinde und der Beschwerdeführer mit Psychopharmaka behandelt werde (Urk. 6/173/3). Die nämliche Therapie-frequenz gab der Beschwerdeführer im November 2013 gegenüber dem psychiatrischen A.___-Gutachter Dr. E.___ an (Urk. 6/183/48).
7.6 Das Bundesgericht stellte in BGE 143 V 66 fest, bei einer - wie vorliegend - monatlichen Behandlung sei nicht von einer psychotherapeutischen Behandlung in nützlicher Kadenz auszugehen, woran auch die gutachterliche Feststellung einer Chronifizierung, nicht aber Therapieresistenz, etwas änderte (nicht publizierte E. 5.3.2). Gegen eine konsequente Behandlung spricht weiter, dass der Beschwerdeführer offenbar während der Behandlung bei Dr. I.___ neben den fachärztlich verschriebenen Psychopharmaka in Eigenregie Benzodiazepine (Lexotanil, Demetrin und Valium) eingenommen (Urk. 6/131/29) und er nach der von ihr angeordneten Umstellung der Psychopharmakomedikation nicht auf die Einnahme des vorherigen Präparats verzichtet hatte (Urk. 6/148/15). Bisher hat sich der Beschwerdeführer zudem weder in eine stationäre noch eine teilstationäre Behandlung begeben, obschon den medizinischen Akten keine Anhaltspunkte für deren Unzumutbarkeit zu entnehmen sind. Im Ergebnis ist die Therapieresistenz und damit auch die invalidisierende Wirkung der diagnostizierten Erkrankung aus dem depressiven Formenkreis zu verneinen. Aus psychischer Sicht ist entsprechend von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen, womit bei der Bestimmung des Invaliditätsgrades der im Gutachten auf 20 % bezifferten somatisch bedingten Leistungseinbusse in einer angepassten Tätigkeit gemäss Anforderungsprofil Rechnung zu tragen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_753/2016 vom 15. Mai 2017 E. 4.6).
8.
8.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
8.2 Zwischen den Parteien besteht Einigkeit darüber, dass für das Valideneinkommen das Einkommen in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Kunststoffputzverarbeiter bei Y.___ massgeblich ist. Im Urteil IV.2005.01290 vom 22. Dezember 2006, mit welchem das letzte Revisionsverfahren abgeschlossen wurde, ging das hiesige Gericht gestützt auf den Arbeitgeberfragebogen vom 2. März 2000 (Urk. 6/11/2) davon aus, dass der Beschwerdeführer im (hypothetischen) Gesundheitsfall im Jahr 2000 ein Bruttomonatseinkommen von Fr. 5‘500.-- (13 x) hätte erzielen können (Urk. 6/105/7). Zur Bestimmung des jährlichen Valideneinkommens ist diese Lohnsumme an die seither eingetretene Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2016 eingetretene Nominallohnentwicklung (BFS, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne [1939 = 100; im Internet abrufbar], Nominallöhne [T39, 2/2], Männer; 2000: 1‘856; 2016: 2‘239) anzupassen.
Fr. 5‘500.-- x 13 / 1‘856 x 2‘239 = Fr. 86‘254.58
8.3 Die Bestimmung des Invalideneinkommens auf der Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) ist ebenfalls unbestritten. Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer zum Verfügungszeitpunkt keiner Erwerbstätigkeit nachging, ist diese Vorgehensweise nicht zu beanstanden (BGE 126 V 75 E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1).
Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (Urteile des Bundesgerichts 9C_699/2015 vom 6. Juli 2016, E. 5.2; 8C_78/2015 vom 10. Juli 2015, E. 4 und 9C_526/2015 vom 11. September 2015, E. 3.2.2; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1 und BGE 133 V 545 E. 7.1).
Damit findet entgegen der angefochtenen Verfügung nicht die LSE des Jahres 2010 sondern diejenige des Jahres 2014 Anwendung. Das Kompetenzniveau 1 der LSE nach 2012 entspricht dabei dem Anforderungsniveau 4 in den LSE vor 2012 (IV-Rundschreiben Nr. 328 vom 22. Oktober 2014), auf welches in der angefochtenen Verfügung abgestellt wurde. Für das vom Beschwerdeführer weiterhin erzielbare Einkommen gemäss dem gutachtlichen Belastungsprofil ist damit von einem Bruttomonatslohn von Fr. 5‘312.-- auszugehen (LSE 2014, Tabelle TA1, Total Männer, Kompetenzniveau 1, im Internet abrufbar). Zur Bestimmung des Invalideneinkommens ist diese Lohnsumme an die seit dem Jahr 2014 bis ins Jahr 2016 eingetretene Nominallohnentwicklung (BFS, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne [1939 = 100; im Internet abrufbar], Nominallöhne [T39, 2/2], Männer; 2014: 2‘220; 2016: 2‘239) anzupassen. Da die LSE 2014 auf einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden basiert, ist der ermittelte Tabellenwert auf die effektive betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Wochenstunden (vgl. Tabelle T 03.02.03.01.04.01, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Abschnitt A-S, Total) umzurechnen.
Durch einen leidensbedingten Abzug vom Invalideneinkommen im Umfang von 10 % wurden die erwerblichen Auswirkungen der Unzumutbarkeit gewisser im anzuwendenden Tabellenlohn enthaltener Arbeitstätigkeiten aufgrund des zu beachtenden Belastungsprofils sowie der Notwendigkeit des jederzeitigen, freien Zugangs zu sanitären Einrichtungen (Urk. 2 S. 4) angemessen berücksichtigt. Dies wird denn auch vom Beschwerdeführer zu Recht nicht bestritten. Das Invalideneinkommen (jährliches Bruttoeinkommen) im zumutbaren Arbeitspensum von 80 % resultiert damit aus der folgenden Rechnung:
0,9 x 0,8 x 12 x Fr. 5‘312.-- / 2‘220 x 2‘239 /40 x 41,7 = Fr. 48‘255.74
8.4 Aus dem Vergleich des Valideneinkommens mit dem Invalideneinkommen ergibt sich eine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse von Fr. 37‘998.84 (Fr. 86‘254.58 - Fr. 48‘255.74) und damit ein Invaliditätsgrad von 44 % (Fr. 37‘998.84 x 100 % / Fr. 86‘254.58) (zu den Rundungsregeln: BGE 130 V 121 E. 3.2). Damit besteht in Anwendung von Art. 28 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 88bis Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ab dem 1. Februar 2016 Anspruch auf eine Viertelsrente.
9.
9.1 Der Beschwerdeführer rügte weiter, dass er mit Sicherheit vor Rechtskraft der angefochtenen Verfügung 56 Jahre alt sein werde, vor etwas weniger als 20 Jahren seine letzte Festanstellung verloren habe und seither nur kurzzeitig im Rahmen eines Wiedereingliederungsprojekts der Arbeitslosenversicherung sowie in einem Arbeitsversuch tätig gewesen sei. Auch die rund 5½jährige Phase, während der ihm nur noch eine Viertelsrente ausbezahlt worden sei, habe nicht zu einer Reintegration ins Arbeitsleben geführt, obwohl das zuständige Sozialamt zweifellos alle denkbaren Möglichkeiten evaluiert habe. Angesichts dieser Situation könne es nicht angehen, dass die Rente von einem Monat auf den anderen massiv reduziert werde, ohne dass zuvor ernsthafte Abklärungen bezüglich der realistischen Eingliederungs- und Verdienstmöglichkeiten getätigt würden (Urk. 1 S. 8).
9.2 Im Regelfall ist eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbsteingliederung zu verwerten. Nach langjährigem Rentenbezug können ausnahmsweise Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch möglichen Leistungsentfaltung entgegenstehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotenzials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist. Diese Rechtsprechung ist grundsätzlich auf Fälle zu beschränken, in denen die (revisions- oder wiedererwägungsweise) Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente eine versicherte Person betrifft, welche das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen hat. Die Übernahme der beiden Abgrenzungskriterien (vgl. lit. a Abs. 4 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 [6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket]) bedeutet nicht, dass die darunter fallenden Rentnerinnen und Rentner im jeweiligen revisions- (Art. 17 Abs. 1 ATSG) beziehungsweise gegebenenfalls wiedererwägungsrechtlichen (Art. 53 Abs. 2 ATSG) Kontext einen Besitzstandsanspruch geltend machen könnten; es wird ihnen lediglich zugestanden, dass – von Ausnahmen abgesehen – aufgrund des fortgeschrittenen Alters oder einer langen Rentendauer die Selbsteingliederung nicht mehr zumutbar ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_39/2012 vom 24. April 2012 E. 5.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteile Bundesgerichts 8C_602/2013 vom 9. April 2014 E. 3.4 und 9C_412/2014 vom 20. Oktober 2014 E. 3.1).
Als massgebenden Zeitpunkt für die Ermittlung, ob der Eckwert des 55. Altersjahres oder des 15-jährigen Rentenbezugs vorliegt, legte das Bundesgericht den Erlass der rentenaufhebenden Verfügung fest. Zu diesem Zeitpunkt ist für die versicherte Person ohne Zweifel klar, dass ihr Rentenanspruch unsicher ist und sie sich neu orientieren muss. Anders verhält es sich bei Fällen der Rückweisung zu weiteren Abklärungen unter andauerndem Entzug der aufschiebenden Wirkung. In solchen Fällen musste die versicherte Person ab dem Erlass der strittigen Verfügung mit der Rentenaufhebung rechnen und bereits während des Rechtsmittelverfahrens entsprechend anders disponieren (BGE 141 V 5 E. 4.2.1 mit Hinweis auf Urteil 8C_451/2010 vom 11. November 2010 E. 4.2.2).
9.3 Im Rahmen der A.___-Begutachtung äusserte sich der Beschwerdeführer darüber, wie er sich seine beruflichen Zukunft vorstelle: Dem allgemein-internistischen und kardiologischen Gutachter Dr. C.___ berichtete er davon, eigentlich gerne arbeiten zu wollen, sich dazu aber einfach nicht imstande zu
fühlen (Urk. 6/183/24). Gegenüber dem orthopädischen A.___-Gutachter Dr. D.___ äusserte er sich dahingehend, dass er sowohl wegen seiner Rückenschmerzen als auch wegen der Stuhlinkontinenz dauerhaft überhaupt nicht mehr arbeiten könne (Urk. 6/183/40). Während der psychiatrischen Begutachtung gab er an, sich durch seine körperliche Problematik massiv psychisch beeinträchtigt zu fühlen und sich nicht vorstellen zu können, arbeiten zu müssen (Urk. 6/183/50).
Der Hausarzt Dr. J.___ bezifferte am 8. April 2016 die Motivation seines Patienten in Bezug auf eine Arbeitstätigkeit auf einer Skala von 1-10, wobei
1 einer geringen und 10 einer sehr hohen Motivation entspricht, auf einen Wert von 2 (Urk. 6/245/3).
Mit Schreiben vom 2. März 2016 lud die IV-Stelle den Beschwerdeführer zu einem Erstgespräch betreffend berufliche Eingliederungsmassnahmen ein (Urk. 6/234). Mit Schreiben vom 7. März 2016 wurde dies von dessen Rechtsvertreter mit dem Hinweis, dass zunächst der Rentenanspruch geprüft werden solle, bemängelt (Urk. 6/236), ebenso anlässlich eines Telefongesprächs vom 11. März 2016 (Urk. 6/241) mit der Sachbearbeiterin der IV-Stelle bestätigte, was schliesslich zur Absage des Erstgesprächs führte (Urk. 6/243).
9.4 Angesichts der gesamten Umstände, insbesondere aufgrund der vom Beschwerdeführer geäusserten Standpunkte im Zusammenhang mit der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit, der Einschätzung seines Hausarztes sowie seiner übrigen Äusserungen, ist sein Eingliederungswille fraglich. Dieser ist aber Voraussetzung für die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen unter gleichzeitiger Weiterausrichtung der Rente (Urteil des Bundesgerichts 8C_260/2014 vom 5. September 2014 E. 5).
Ein Anspruch auf die Durchführung beruflicher Eingliederungsmassnahmen besteht zudem auch in zeitlicher Hinsicht nicht: Die IV-Stelle hob die Rente des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 13. Oktober 2010 (Urk. 6/141) auf das Ende des der Zustellung folgenden Monats auf und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 30. November 2012 (Verfahren Nr. IV.2010.01082) in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur ergänzenden Abklärungen an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde (Urk. 6/153/11). Den massgeblichen Zeitpunkt für die Frage, ob aufgrund des Überschreitens der Altersgrenze von 55 Jahren oder eines Rentenbezuges von mindestens 15 Jahren Dauer ausnahmsweise vom Grundsatz der Verwertung der (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem Wege der Selbsteingliederung abzuweichen ist, stellt damit der Erlass der Verfügung vom 13. Oktober 2010 dar. Nachdem der Beschwerdeführer im Jahr 1961 geboren worden war (Urk. 6/4) und seit dem 1. Januar 2000 (Urk. 6/19) eine Invalidenrente bezogen hatte, erfüllte er zum relevanten Zeitpunkt weder die altersmässige Voraussetzung noch diejenige des langjährigen Rentenbezugs. Damit erweist sich die angefochtene Verfügung im Ergebnis als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
10. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgesetzt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 800.-- als angemessen. Weil die Beschwerde abzuweisen ist, sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Christoph Häberli
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GrünigPfefferli