Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2017.00141



II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher

Urteil vom 26. Februar 2018

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Ivo Baumann

Grieder Bugada Baumann Lerch, Rechtsanwälte

Badenerstrasse 21, Postfach, 8021 Zürich 1


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1984, erlitt am 21. Juli 2010 einen Autounfall (vgl. Urk. 6/3/96) und meldete sich am 2. März 2011 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2 = Urk. 6/10). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog Akten der Suva (Urk. 6/3, Urk. 6/23-25, Urk. 6/37, Urk. 6/39, Urk. 6/51, Urk. 6/59) bei, darunter ein am 27. Dezember 2012 erstattetes (Urk. 6/39/2-76) und am 28. Mai 2014 ergänztes (Urk. 6/54/2-4) Gutachten. Sie veranlasste eine berufliche Abklärung, über die am 1. Dezember 2015 berichtet wurde (Urk. 6/86), und erteilte am 25. Februar 2016 Kostengutsprache für ein Aufbautraining (Urk. 6/92), das am 14. Juni 2016 - erfolglos (vgl. Urk. 6/109) - abgeschlossen wurde (Urk. 6/107).

    Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/114, Urk. 6/121, Urk. 6/123) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 20. Dezember 2016 einen Rentenanspruch (Urk. 6/127 = Urk. 2).


2.    Der Versicherte erhob am 1. Februar 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 20. Dezember 2016 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen aY.___urichten (Urk. 1 S. 2 oben Ziff. 1-2).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 8. März 2017 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde.

    Am 11. Juli 2017 (Urk. 8) reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht vom 13. April 2017 (Urk. 9) ein. Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Stellungnahme dazu (Urk. 11), was dem Beschwerdeführer am 22. August 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.3    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139
V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; BGE 129 V 472 E. 4.2.1; BGE 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (Urteile des Bundesgerichts 9C_699/2015 vom 6. Juli 2016 E. 5.2, 8C_78/2015 vom 10. Juli 2015 E. 4 und 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.2.2; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1 und BGE 133 V 545 E. 7.1). Der Beizug der Lohnstatistik erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7; BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, IVG, 3. Aufl., N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

1.4    Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/aa). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/bb-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (Urteile des Bundesgerichts 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 und 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1 mit Hinweisen).

    Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 und 8C_808/2013 vom 14. Februar 2014 E. 7.1.1 mit Hinweisen).

1.5    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134
V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, es sei auf die im Auftrag der Suva erstellten gutachterlichen Beurteilungen vom 27. Dezember 2012 und 17. Februar 2014 abzustellen (S. 2 unten). Sie ging von einer vollen Arbeitsfähigkeit in - näher umschriebenen - leidensangepassten Tätigkeiten aus und ermittelte einen Invaliditätsgrad von 4 % (S. 2).

2.2    Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), die gutachterlichen Beurteilungen seien aus näher dargelegten Gründen mangelhaft (S. 5 ff. Ziff. 10 ff.). Deswegen könne auf sie nicht abgestellt werden und es sei keine Besserung des Gesundheitszustandes seit dem 27. Dezember 2012 ausgewiesen, was auch aus einem Arztbericht vom 16. Juni 2016 hervorgehe
(S. 7 f. Ziff. 14). Die gutachterlich diagnostizierte chronische Schmerzstörung sei zudem anhand der Standardindikatoren näher abzuklären (S. 8 Ziff. 16). Das Valideneinkommen sei statt mit Fr. 62'623.-- mit Fr. 79'209.-- einzusetzen und beim Invalideneinkommen (von Fr. 60'399.--) sei ein leidensbedingter Abzug zu gewähren (S. 8 Ziff. 17).

2.3    Strittig und zu prüfen ist ein allfälliger Rentenanspruch des Beschwerdeführers, und ob diesbezüglich auf die vorhandenen gutachterlichen Beurteilungen abgestellt werden kann.


3.

3.1    Am 21. Juli 2010 erlitt der Beschwerdeführer in Mazedonien einen Autounfall (Urk. 6/37/322) und wurde nach einer Erstversorgung in drei Spitälern am 25. Juli 2010 in die Schweiz verlegt (Urk. 6/37/279-281 S. 1 oben).

    Vom 25. Juli bis 16. August 2010 war er in der Klinik für Unfallchirurgie des Universitätsspitals Y.___ hospitalisiert, worüber am 16. August 2010 berichtet wurde (Urk. 6/37/262-263 = Urk. 6/37/285-286). Es wurden folgende Diagnosen genannt (S. 1):

- Dens-Fraktur (Anderson/Alonso Typ II)

- Jefferson Fracture

- Facettengelenksfraktur C3/4 und C6/7 links

- BWK 3-Impressionsfraktur

- dislozierte Sternumfraktur

    Am 27. Juli 2010 wurde er operiert und am 9. August 2010 wurde ein Halo-Fixateur angebracht (S. 1 Mitte).

3.2    Am 8. Dezember 2010 wurde nach einer ambulanten Nachkontrolle in der Klinik für Unfallchirurgie des Spitals Y.___ über einen erfreulichen klinischen und radiologischen Verlauf berichtet. Die Frakturen stellten sich als verheilt dar, bezüglich des Bewegungsausmasses der Halswirbelsäule (HWS) sei noch eine deutliche Verbesserung möglich (Urk. 6/37/254-255 S. 2 oben).

3.3    Vom 26. August bis 22. Dezember 2010 weilte der Beschwerdeführer stationär in der Rehaklinik Z.___, worüber am 29. Dezember 2010 berichtet wurde (Urk. 6/37/241-245). Es wurden die folgenden, hier gekürzt angeführten Diagnosen genannt (S. 1):

- Jefferson-Fraktur, Dens-Fraktur Anderson Typ II, Facettengelenksfraktur C3/4 und C6/7 links

- BWK3-Impressionsfraktur

- dislozierte Sternumfraktur

- hintere Glaskörperabhebung links (im Verlauf diagnostiziert)

- spezifische Anpassungsstörung, ICD-10 F43.28 (Traumaverarbeitung)

    Die Tätigkeit als PC-Verkäufer und Servicesupporter sei aktuell nicht zumutbar, das psychophysische Belastungsprofil sei zu hoch (S. 2 oben).

3.4    Am 30. Januar 2012 berichtete Kreisarzt Dr. med. Thomas A.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, über die gleichentags erfolgte Untersuchung (Urk. 6/24 = Urk. 6/37/84-89). Er führte aus, knapp 1½ Jahre nach dem Unfallereignis mit Frakturen im HWS- und BWS-Bereich zeige sich bei gutem Verlauf auf somatischer Ebene (gute HWS-Beweglichkeit, fehlende Entzündungszeichen, gute knöcherne Durchbauung der Frakturen, fehlende weitere Progression unter Physiotherapie bezüglich der Beschwerden) eine Chronifizierung des gesamten Beschwerdekomplexes ab (S. 5 Ziff. 5). Vorerst sehe er den Versicherten noch weiterhin als zu 100 % arbeitsunfähig, gegenwärtig jedoch eher hinsichtlich psychiatrischer Aspekte und nicht hinsichtlich somatischer Unfallfolgen begründet (S. 6 Mitte).

3.5    Am 27. Dezember 2012 erstatteten Dr. med. H. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Gutachter, und Dr. med. Jörg C.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie für Rheumatologie, Chefarzt, Gutachtensstelle J.___ Zentralschweiz, ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/39/2-34). Sie stützten sich auf die ihnen überlassenen Akten (S. 1 ff.), die Angaben des Versicherten (S. 13 ff.), die von ihnen am 16./17. Oktober 2012 (S. 1 Mitte) erhobenen Befunde (S. 17 f.) sowie ein psychiatrisches, ein rheumatologisches und ein neurologisches Konsilium (S. 18 ff.).

    Als Diagnosen mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit nannten sie ein chronisches vertebragenes zervikozephales und zervikothorakales Schmerzsyndrom mit myofaszialer Begleitsymptomatik sowie den Autounfall vom 21. Juli 2010 mit den damit einhergehenden Diagnosen (S. 25 Ziff. 4.1). Als Diagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, aber mit Krankheitswert nannten sie eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41), einen Verdacht auf einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung beim Erwachsenen (ICD-10 F90.0) sowie eine chronische unspezifische Lumbalgie (S. 25 Ziff. 4.2).

    Zur Frage, ob von einer weiteren medizinischen Behandlung noch eine wesentliche Besserung der Unfallfolgen zu erwarten sei, führten sie aus, bezüglich des weiteren therapeutischen Prozederes empfehle sich eine wirbelsäulenorthopädische Abklärung (S. 26 Ziff. 5).

    Dem Versicherten könnten aufgrund der Verletzungen der Halswirbelsäule keine körperlich schweren oder häufig mittelschweren Tätigkeiten zugemutet werden, auch keine Arbeitspositionen mit Zwangshaltung sitzend oder stehend, keine Arbeiten auf Höhe der Schulterhorizontalen oder darüber sowie keine Arbeiten mit deutlich inklinierter Halswirbelsäule oder mit wiederholten beziehungsweise maximalen Rotationen des Kopfes (S. 27 Ziff. 6.1).

    Angepasste, körperlich leichte und wechselbelastende Verweistätigkeiten, bei welchen die genannten Einschränkungen berücksichtigt würden, seien dem Versicherten während maximal 6 Stunden täglich zumutbar, mit einer geschätzten Leistungseinbusse von 25 %, was zusammengefasst einer Arbeitsfähigkeit von 50 % entspreche (S. 27 Ziff. 6.2).

    Bevor nicht eine eingehende wirbelsäulenorthopädische Abklärung stattgefunden habe, könne der Endzustand nicht festgelegt werden, zuverlässige Angaben zu einem allfälligen Integritätsschaden seien deshalb zurzeit noch nicht möglich (S. 27 Ziff. 7).

3.6    Am 17. Februar 2014 erstattete Dr. med. D.___, Facharzt für Neurochirurgie, Neuro- und Wirbelsäulenzentrum E.___, ein Ergänzungsgutachten (Urk. 6/51/15-20), welches er nach Besprechung mit den J.___-Gutachtern mit Änderungen (S. 5 und 6) versah (Urk. 6/54/5-10). Er nannte folgende Diagnosen (S. 3 f.):

- chronisches, vertebragenes cervicocephales und cervicothorakales Schmerzsyndrom mit myofaszialer Begleitsymptomatik bei

- Status nach Autounfall am 21. Juli 2010 mit Densfraktur (Anderson/Alonso Typ II, Jefferson-Fraktur des Atlasbogens Typ Gehweiler Typ III)

- Status nach ventraler Densverschraubung am 27. Juli 2010

- Status nach axialer Extension mittels Gardner-Wells-Zange am 27. Juli 2010

- Halo-Fixierung am 9. August 2010

- Entfernung des Halo-Fixateurs am 28. Oktober 2010

- Facettengelenksfrakturen C3 und C6, ventrale Kompressionsfraktur BWK 3 mit Partialruptur der Ligamenta interspinalis, ventrale Deckplattenimpressionsfrakturen BWK 1, 2, 4 und 5, dislozierte Sternumfraktur

- hintere Glaskörperabhebung links posttraumatisch

- lumbospondylogenes Syndrom im lumbosakralen Übergangsbereich

    Die Bewegungseinschränkung des Kopfes bei Rotation lasse sich mit den Frakturen im Bereich des craniocervicalen Überganges in Verbindung setzen. Die Verspannungen wie auch die Schmerzen, Ohrenpfeifen, Konzentrationsstörungen seien eher sekundärer Art und liessen sich eher im Sinne einer somatoformen Schmerzstörung zusammenfassen (S. 4 Mitte).

    Aus neurochirurgischer Sicht könne durch eine Fortsetzung einer physikalischen Therapie seines Erachtens keine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes erwartet werden, hier wäre primär die Eigeninitiative des Patienten selber zu fördern (S. 4 unten).

    Zumutbarerweise ausüben könne der Beschwerdeführer leichte angepasste Tätigkeiten ohne ständige Belastung des craniocervicalen Übergangs wie auch der Halswirbelsäule, mithin auch ohne repetitives Heben und Tragen von schweren Gegenständen (über 10 kg) und unter Vermeidung von repetitivem Bücken, dies beginnend mit 50 % mit einer sukzessiven Steigerung innerhalb von 3-4 Monaten auf 100 % (S. 5 oben).

    Von neurochirurgischer Seite bestünden knapp 4 Jahre nach dem Unfallereignis leichte Einschränkungen der Rotation des Kopfes nach rechts und links, geringgradig bei Inklination und Reklination. Gegenüber der Vorbegutachtung des Rheumatologen Dr. F.___ Ende 2012 hätten sich diese Einschränkungen deutlich gebessert. Die reaktiven Weichteilveränderungen hätten abgenommen, so dass die Einschränkungen als eher teils mechanisch, teils schmerzbedingt beurteilbar seien. Der Patient benötige deutlich weniger Schmerzmedikamente, als vor einem Jahr (S. 5 Mitte).

    Die radiologisch dokumentierten Veränderungen im Bereich des Dens seien nunmehr geklärt, es bestehe eine diskrete sekundäre Arthrose im atlantoaxialen Gelenk, die Densfraktur selber sei durchgebaut, um die Spitze der Schraube, im Bereich der Densspitze, habe sich Callus gebildet, so dass hier keine reaktive mechanische Beeinträchtigung mehr gegeben sein sollte. Ausgehend von dieser radiologischen Situation sei dem Patienten klar eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit vollschichtig zuzumuten. Eine Wiedereingliederung sollte schrittweise über einen Zeitraum von 3-4 Monaten erfolgen, beginnend mit einem Pensum von 50 %, steigernd bis auf 100 % (S. 5).

    Da hinsichtlich der zuletzt ausgeführten Tätigkeit als Verkäufer in der Elektronikbranche keine exakte Arbeitsplatzbeschreibung vorliege, könne eine Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit in dieser Sparte nicht erfolgen. Es sollte aber darauf geachtet werden, dass der Patient repetitives Heben und Tragen von Lasten sowie stereotype Haltungen der HWS nicht dauernd einnehmen müsse (S. 5 unten).

    Eine reine Verkaufstätigkeit, welche den erwähnten Einschränkungen Rechnung trage, sei dem Patienten vollumfänglich zuzumuten, auch hinsichtlich einer letztendlich 100%igen Arbeitstätigkeit (S. 6 oben).

3.7    Am 28. Mai 2014 erstatteten Dr. med. F.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowie für Rheumatologie, der das rheumatologische Konsilium zum Gutachten von 2012 erstattet hatte, und Dr. C.___, Gutachtensstelle Y.___ Zentralschweiz, eine weitere Stellungnahme (Urk. 6/54/2-4). Sie führten aus, eine integrative Gesamtbeurteilung unter Einbezug des Gutachtens von Dr. D.___ sei nur beschränkt möglich, da dazwischen 15 Monate Abstand lägen und der 2012 federführende Dr. B.___ inzwischen verstorben sei (S. 1 unten).

    Sie führten unter anderem aus, nach dem Vergleich der am 17. Oktober 2012 von Dr. F.___ und der am 14. Januar 2014 von Dr. D.___ erhobenen rheumatologischen Befunde sei davon auszugehen, dass sich die Weichteilbefunde und die geklagten Beschwerden inzwischen deutlich gebessert hätten. Der Versicherte benötige auch bedeutend weniger Schmerzmittel als damals. Zudem seien die von Dr. F.___ 2012 geäusserten Zweifel am Durchbau der Densfraktur und an der korrekten Lage der Schraube inzwischen ausgeräumt worden. Die Kombination dieser Faktoren rechtfertige die jetzt höhere Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. D.___ im Vergleich zum Gutachten von 2012 (S. 2 Mitte).

    Sie hätten die Situation nochmals mit dem Neurochirurgen Dr. D.___ besprochen, resultierend in einer präzisierenden Neufassung seines Gutachtens mit Änderungen auf den Seiten 5 und 6 im Vergleich zur Erstfassung. Leichte angepasste Tätigkeiten, ohne ständige Belastung des craniocervikalen Überganges wie auch der Halswirbelsäule, mit einer Traglimite von 10 kg und ohne repetitives Bücken seien dem Versicherten vollschichtig zumutbar, wobei der Neurochirurg einen sukzessiven Wiedereinstieg empfehle, beginnend mit einem Pensum von 50 % und Steigerung auf einen vollschichtigen Einsatz innerhalb von 3 Monaten. Aus neurologischer und psychiatrischer Sicht ergäben sich gegenüber dem Gutachten von 2012 keine neuen Gesichtspunkte (S. 2 unten).

    Das lumbale Schmerzsyndrom und das Ohrenpfeifen wirkten sich nicht in relevantem Ausmass auf die Arbeitsfähigkeit aus (S. 3 oben).

3.8    Dr. med. G.___, Facharzt für Rheumatologie, Chefarzt Manuelle Medizin und interventionelle Rheumatologie, H.___ Klinik, berichtete am 16. Juni 2016 über die gleichentags erfolgte Konsultation (Urk. 6/120). Er nannte - unter dem Titel Hauptprobleme: Zum Teil invalidisierendes zervikoenzephales und thorakovertebrales Schmerzsyndrom“ - folgende Diagnosen (S. 1):

- schwerer Autounfall 21. Juli 2010 mit Polytrauma

- Status nach ventraler Stabilisierung am 27. Juli 2010 bei Densfraktur (Anderson/Alonso Typ II)

- Status nach axialer Extension über Gardner Wells Bügel am 27. Juli 2010, anschliessend Halo-Fixateur am 9. August 2010 bei Jefferson-Fraktur (Gehweiler Typ II)

- Facettengelenksfraktur C3/4 und C6/7 links

- BWK-Impressionsfraktur

- dislozierte Sternumfraktur mit Pseudarthrosebildung

- posttraumatisch aufgetretene starke Fehlhaltung mit myofaszialer Dysbalance

    Anamnestisch nannte er unter anderem anhaltende starke Kopf- und Sternumschmerzen, eine stark eingeschränkte Bewegung der HWS in Rotation und deutliche Bewegungsschmerzen. Trotz dieser Befunde habe die Suva nach 15 Jahren die Zahlungen eingestellt und den Fall abgeschlossen. Gemäss Patient habe ein J.___-Gutachten eine Arbeitsunfähigkeit von 50-60 % bestätigt.

    Eine CT- und MRI-Untersuchung der HWS vom 24. Juni 2016 habe eine konsolidierte osteosynthetisch versorgte Densfraktur, intaktes Fremdmaterial, degenerative Veränderungen zwischen Densspitze und Clivus sowie leichte degenerative Veränderungen mit dorsaler Spondylose HWK 3/4 und 4/5 gezeigt (S. 2 oben).

    In seiner Beurteilung führte er aus, der Beschwerdeführer klage über zum Teil invalidisierende zervikoenzephale Schmerzen mit Nacken- und BWS-Verspannungen, die weit über das Normale hinausgingen. Der Muskeltonus sei reaktiv, entlang der ganzen Wirbelsäule palpabel. Diese Veränderungen seien eindeutig im Rahmen des vor 6 Jahren erfolgten Unfalles mit posttraumatischen Folgen im Sinne einer deutlichen Haltungsverschlechterung mit Schulter- Kopfprotraktion und konsekutiver muskulärer Dysbalance und Überbelastung (zu sehen). Des Weiteren bestünden bereits degenerative Veränderungen auf Höhe der Densspitze und Clivus und auch im Bereich von C3/4 und C4/5. Angesichts der HWS-Verletzungen und des Alters des Patienten sollte dies mit grosser Wahrscheinlichkeit als Unfallfolgen behandelt werden. Therapeutische Massnahmen würden anlässlich einer vorgesehenen Nachkontrolle diskutiert. Über den Verlauf werde er orientieren (S. 2 Mitte).

3.9    Dr. G.___ nahm am 13. April 2017 noch einmal Stellung (Urk. 9) und nannte die gleichen Diagnosen wie 2016 (S. 1). Er führte aus, der Beschwerdeführer klage weiterhin über invalidisierende zervikoenzephale, zervikospondylogene sowie thorakovertebrale Schmerzen. Der Unfall habe nicht nur Frakturen zur Folge gehabt, die natürlich inzwischen verheilt seien, sondern auch - näher bezeichnete - degenerative Veränderungen (S. 1 unten). Zum Gutachten von Dr. D.___ führte er aus, die Befunde beziehungsweise die Untersuchung, welche aufgeführt worden sei, sei zu wenig detailliert. Zudem werde im Gutachten behauptet, dass die lumbale sowie auch die Kieferproblematik nicht mit dem Unfallereignis in Verbindung stünden (S. 2 Mitte), wozu Dr. G.___ seine abweichende Beurteilung abgab.


4.

4.1    Vom 12. Oktober bis 6. November 2015 weilte der Beschwerdeführer in der Befas-Abklärungsstätte I.___, worüber am 1. Dezember 2015 berichtet wurde (Urk. 6/86). Der Klient habe im Umgang mit den behinderungsbestimmenden Nackenbeschwerden Fortschritte erzielt (S. 7 Ziff. 3.1). Aufgrund dieser Entwicklung werde ein vorsichtiger Aufbau der Arbeitsfähigkeit, beginnend mit einem halbtägigen Einsatz, als zumutbar erachtet. Eine weitere Steigerung sei denkbar (S. 7 unten).

4.2    Im Abschlussbericht vom 10. Juni 2016 (Urk. 8/109) über das am 29. Februar begonnene und am 17. Juni 2016 mangels Zielerreichung vorzeitig beendete Aufbautraining wurde unter anderem ausgeführt, es sei ein vorzeitiger Programmabbruch empfohlen worden, da die vereinbarten Ziele vom Beschwerdeführer über mehrere Wochen deutlich nicht hätten erreicht werden können. Um eine Integration in den ersten Arbeitsmarkt zu erreichen, müsste er deutlich an Stabilität (Präsenz und Arbeitsfähigkeit) zulegen. Gleichzeitig müsste das derzeitige auffällige (Sozial-) Verhalten und die damit verbundene deutlich verzerrte Eigenwahrnehmung angegangen werden, idealerweise mit Unterstützung eines Psychiaters und/oder eines Sozialkompetenztrainings (S. 4 Ziff. 11).


5.

5.1    Der Beschwerdeführer legte den Schwerpunkt seiner Kritik (Urk. 1) an den gutachterlichen Beurteilungen auf den Umstand, dass die 2014 erfolgte neurochirurgische Nachbegutachtung (vgl. vorstehend E. 3.6) keine wirbelsäulenorthopädische Beurteilung darstelle (S. 7 Ziff. 12), dass sie in verschiedenen Versionen existiere (S. 7 Ziff. 13), und dass ihre Berücksichtigung durch die Haupt-Gutachter (vgl. vorstehend E. 3.7) keine hinreichende integrative Gesamtbeurteilung darstelle (S. 5 Ziff. 10). Die erwerblichen Einschränkungen betreffend sei deshalb nach wie vor auf die gutachterlichen Feststellungen aus dem Jahr 2012 (vgl. vorstehend E. 3.5) abzustellen (S. 6 Mitte).

5.2    Der Beschwerdeführer legte nicht näher dar, welches seines Erachtens die fachlichen Unterschiede zwischen dem Gebiet der Wirbelsäulenorthopädie und demjenigen der Neurochirurgie sein sollten. Solche sind denn auch - jedenfalls bezogen auf die hier zu beurteilende Problematik - keine ersichtlich. Den J.___-Gutachtern ging es 2012 (vorstehend E. 3.5) offensichtlich darum, dass die Situation in der unfallbetroffenen Region der Halswirbelsäule ergänzend beurteilt werde, namentlich die Frage des Durchbaus der Densfraktur und der Lage der eingesetzten Schraube. Das 2014 erstattete neurochirurgische Gutachten beantwortete diese Fragen in einer Weise, welche die Gutachter in die Lage versetzten, verbindlich zur Restarbeitsfähigkeit Stellung zu nehmen (vorstehend E. 3.7). Damit geht der Einwand des Beschwerdeführers fehl.

    Gleiches gilt für den Umstand, dass der neurochirurgische Gutachter im Anschluss an den Austausch mit den Hauptgutachtern einzelne Passagen seines Textes anders formulierte. Dass er dabei das ursprüngliche Datum stehen liess, ist bedauerlich, aber kein ergebnisrelevanter Mangel. Umgekehrt belegt die transparent dargelegte Kommunikation zwischen den Hauptgutachtern und dem neurochirurgischen Gutachter, dass es trotz einer in der Begutachtungspraxis nicht alltäglichen, besonderen Konstellation den Beteiligten gelungen ist, die massgeblichen Fragen nach erfolgtem Austausch unter den Disziplinen übereinstimmend zu beantworten. In diesem Sinne entspricht das Endergebnis sehr wohl einer integrativen Gesamtbeurteilung.

    Schliesslich erscheint es als ausgesprochen widersprüchlich, wenn einerseits betont wird, wie unerlässlich eine wirbelsäulenorthopädische Beurteilung gewesen sei beziehungsweise immer noch sei, aber andererseits verlangt wird, es sei bezüglich Arbeitsfähigkeit auf die frühere Beurteilung von 2012 abzustellen, bei welcher gerade die wirbelsäulenorthopädischen Aspekte noch nicht hinreichend geklärt waren. Somit kann dem Beschwerdeführer auch diesem Punkt nicht gefolgt werden. Dies gilt auch hinsichtlich des Umstands, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Beschwerde auf den nachträglich eingereichten Bericht von Dr. G.___ (vorstehend E. 3.9) verwies, ist Dr. G.___ doch Facharzt für Rheumatologie und nicht Orthopädie. Mit seiner Stellungnahme zur neurochirurgischen Beurteilung von Dr. D.___ (vorstehend E. 3.6) verlässt Dr. G.___ zudem sein Fachgebiet, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann.

Schliesslich führt auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf den 2016 von Dr. G.___ erstatteten Bericht (vorstehend E. 3.8) nicht weiter. Dr. G.___ hatte beim Verfassen dieses Berichts offenbar gar keine Kenntnis der gutachterlichen Beurteilung. Fraglich ist auch, ob die erforderliche objektivierende Distanz gegeben sei, wenn bereits in der Diagnosestellung ein Schmerzsyndrom wertend als invalidisierend charakterisiert wird. Der Bericht bringt - wie auch der 2017 erstattete (vorstehend E. 3.9) - keine für die Entscheidfindung verwendbaren neuen Erkenntnisse, dies insbesondere, weil Angaben zur Arbeitsfähigkeit fehlen und die Ausführungen zur Unfallkausalität vorliegend irrelevant sind.

5.3    Die beschwerdeweise geübte Kritik an den gutachterlichen Beurteilungen erweist sich somit als unbegründet. Vielmehr bleibt festzuhalten, dass diese den praxigemässen Anforderungen (vorstehend E. 1.5) genügen, so dass auf sie abzustellen ist.

    Demnach ist von einer vollen Arbeitsfähigkeit in - näher umschriebenen - angepassten Tätigkeiten auszugehen, dies 3-4 Monate nach der (letztmals im Mai 2014 erfolgten) Beurteilung, mithin ab September 2014.

5.4    Eine nähere Abklärung der diagnostizierten Schmerzstörung anhand der Standardindikatoren (Urk. 1 S. 8 Ziff. 16), ist sodann nicht angezeigt.

    Rechtsprechungsgemäss ist ein strukturiertes Beweisverfahrenes dort entbehrlich, wo im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (zur BGE-Publikation bestimmtes Urteil des Bundesgerichts 8C_130/2017 vom 30. November 2017 E. 7.1).

    Dies ist hier der Fall. Die Schmerzstörung wurde von den Gutachtern schon 2012 ausdrücklich als Diagnose ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit genannt (vorstehend E. 3.5), und anderslautende ärztliche Beurteilungen liegen gar keine vor. Somit hat es mit der gutachterlich attestierten Arbeitsfähigkeit sein Bewenden.

5.5    Schliesslich machte der Beschwerdeführer geltend, das Valideneinkommen sei statt mit Fr. 62'623.-- mit Fr. 79'209.-- einzusetzen und beim Invalideneinkommen (von Fr. 60'399.--) sei ein leidensbedingter Abzug zu gewähren
(S. 8 Ziff. 17). Welcher der von der Rechtsprechung anerkannten Gründe (vorstehend E. 1.4) einen Abzug rechtfertigen sollte, wurde vom Beschwerdeführer nicht ausgeführt. Es ist auch kein solcher ersichtlich, wurde doch den von ihm beklagten Beschwerden mit der entsprechenden Ausgestaltung des Belastungsprofils für leidensangepasste Tätigkeiten bereits Rechnung getragen.

    Ein Grund für einen Abzug vom verwendeten LSE-Tabellenlohn ist mithin nicht ausgewiesen und ein solcher deshalb nicht angezeigt, womit es mit dem Invalideneinkommen von Fr. 60'399.-- sein Bewenden hat. Würde diesem das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Valideneinkommen von Fr. 79'209.-- gegenübergestellt, würde eine Einkommenseinbusse von Fr. 18'810.-- und somit ein Invaliditätsgrad von 24 % resultieren. Da auch dies keinen Rentenanspruch zu begründen vermag, kann die Höhe des Valideneinkommens offenbleiben.

5.6    Zusammengefasst bleibt festzuhalten, dass die gegenüber der angefochtenen Verfügung erhobenen Einwände nicht stichhaltig sind. Diese erweist sich als rechtens und ist zu bestätigen, womit die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.


6.    Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Ivo Baumann

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannTiefenbacher