Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2017.00142


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Lienhard

Urteil vom 28. August 2017

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Yolanda Schweri

Kasernenstrasse 15, Postfach, 8021 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1973, war von März 1999 bis September 2003 als Arbeiter bei der Y.___, tätig (Urk. 6/7). Am 15. Juli 2003 meldete er sich erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Umschulung, Rente) an (Urk. 6/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte mit Verfügungen vom 4. und 5. März 2004 einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente und berufliche Massnahmen (Urk. 6/26-27). Im Rahmen des Einspracheverfahrens machte der Versicherte eine Verschlechterung geltend (Anmeldung vom 14. Dezember 2004; Urk. 6/47). Mit Einspracheentscheid vom 16. Februar 2006 (Urk. 7/66) verneinte die IVStelle einen Leistungsanspruch des Versicherten.

1.2    Am 5. März 2008 (Urk. 6/76-77) meldete sich der Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle verneinte nach Einholung eines psychiatrischen Gutachtens (Urk. 6/88) mit Verfügung vom 9. Juli 2009 einen Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 6/99), was vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 24. Januar 2011 bestätigt wurde (Urk. 6/112; Prozess Nr. IV.2009.00825).

1.3    Am 25. April 2011 machte der Versicherte erneut eine Verschlechterung geltend (Urk. 6/113-114). Die IV-Stelle verneinte mit Verfügung vom 13. Februar 2012 erneut einen Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 6/135). Die dagegen am 9. März 2012 erhobene Beschwerde (Urk. 6/140/3-6) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 17. Juli 2012 ab (Urk. 6/145; Prozess Nr. IV.2012.00300).

1.4    Am 10. Juli 2013 (Urk. 6/150) meldete sich der Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung an. Mit Verfügung vom 28. Mai 2014 (Urk. 6/175) verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch des Versicherten. Die dagegen am 30. Juni 2014 erhobene Beschwerde (Urk. 6/186/3-7) hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 27. Januar 2015 in dem Sinne gut, als es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache zur weiteren Abklärung zurückwies (Urk. 6/193; Prozess Nr. IV.2014.00695).

In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine polydisziplinäre Begutachtung des Versicherten am Z.___ dessen Gutachten am 17. Juni 2016 erstattet wurde (Urk. 6/218). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/220; Urk. 6/224; Urk. 6/229), in dessen Rahmen eine ergänzende Stellungnahme des Z.___ eingeholt wurde (Urk. 6/227), verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 20. Dezember 2016 (Urk. 6/231 = Urk. 2) einen Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung.


2.    Gegen die Verfügung vom 20. Dezember 2016 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 1. Februar 2017 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Veranlassung eines psychiatrischen Obergutachtens (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 10. März 2017 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 17. März 2017 mitgeteilt wurde (Urk. 7).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

    a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

    b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

    c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen).

1.4    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4.).

    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1).

1.5    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid wie folgt (Urk. 2): Gestützt auf das beweiswertige polydisziplinäre Gutachten sei insgesamt von einer deutlichen Diskrepanz zwischen den vom Beschwerdeführer beklagten Schmerzen und dem demonstrierten Verhalten, dem Bewegungsmuster und den einzelnen klinischen Untersuchungen auszugehen. Die massiv beklagten Beschwerden im Hals- und Lendenwirbelsäulenbereich könnten nicht erklärt werden. Aus psychiatrischer Sicht würden die Bedingungen für ein rentenrelevantes Leiden ebenfalls nicht erfüllt. Die bestehenden Gesundheitsschäden würden zu keinen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit führen. Die Probleme bei der Wiedereingliederung seien ausschliesslich durch invaliditätsfremde Faktoren (mangelnde Sprachkenntnisse, erhebliche Selbstlimitierung, keine abgeschlossene Berufsausbildung, sekundärer Krankheitsgewinn) bedingt. Retrospektiv könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass der Versicherte seit dem Urteil des hiesigen Gerichts vom 17. Juli 2012 in seiner Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt gewesen sei (S. 1 f.). Im Einwandverfahren seien keine neuen medizinischen Tatsachen vorgebracht worden. Die vom behandelnden Arzt genannten Diagnosen und die Diskrepanzen in seinen Berichten seien im Gutachten ausführlich diskutiert worden. Seit seiner Kündigung im Jahr 2003 habe der Beschwerdeführer keine Selbsteingliederungsbemühungen getätigt. Es sei ihm jedoch zumutbar, eine ganztägige Erwerbstätigkeit zu suchen und dieser nachzugehen (S. 2). Der Beschwerdeführer sei in seiner angestammten wie auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 5).

2.2    Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen (Urk. 1), es werde im Gutachten in somatischer Hinsicht ein chronisches Thorakolumbovertebralsyndrom bei Status nach Morbus Scheuermann, ein Tennis-Ellbogen rechts und ein Status nach operiertem Tennis-Ellbogen links genannt, er werde aber dennoch in jeder Tätigkeit, somit auch in der früheren, körperlich schweren Tätigkeit als Hilfsarbeiter im Gartenbau, als voll arbeitsfähig beurteilt, was erstaune. Für eine angepasste, nicht rückenbelastende Tätigkeit dürfe die Beurteilung aber wohl zutreffen. Im Vordergrund stehe ohnehin das psychiatrische Zustandsbild. Im Gutachten werde festgehalten, dass bisher keine nachvollziehbare psychiatrische Erklärung für sein angeblich dysfunktionales Verhalten erfolgt sei und die bisherige Krankengeschichte angeblich keine Anzeichen für eine rezidivierende depressive Störung, eine somatoforme Schmerzstörung oder eine schizoaffektive Störung enthalte. Dabei hätten alle fachärztlichen Beurteilungen sehr wohl solche Diagnosen, insbesondere auch rezidivierende, teils schwere depressive Episoden enthalten. Lediglich die in der Vergangenheit von der Beschwerdegegnerin veranlassten Gutachten im Jahr 2005 und 2008 hätten diese Diagnosen als nicht nachvollziehbar erachtet. Der aktuell behandelnde Psychiater erläutere mehrfach, dass aufgrund seiner über einen längeren Zeitraum gemachten Beobachtungen und auch aufgrund fremdanamestischer Angaben nunmehr die Diagnose einer schizoaffektiven Störung gestellt werden müsse. Die im Gutachten erhobenen psychopathologischen Befunde würden aus näher dargelegten Gründen widersprüchlich interpretiert (S. 3 f.). Trotz allen festgestellten Symptomen und der beobachteten Teilnahmslosigkeit, welche vom behandelnden Psychiater als „Minussymptomatik“ im Rahmen der schizoaffektiven Störung beurteilt werde, interpretiere der MEDAS-Gutachter diese nach kurzer, einmaliger Untersuchung als Rentenbegehrlichkeit und „Null-Bock-Stimmung“. Es bleibe offen, warum diese Symptome nicht Ausdruck einer psychischen Störung sein könnten (S. 5 oben). Weiter möge zutreffend sein, dass er nicht eingliederungsfähig sei, es sei jedoch unklar, ob der Grund dafür in einer psychischen Krankheit liege. Es sei ein gerichtlich veranlasstes Obergutachten notwendig (S. 5).

2.3    Streitig und zu prüfen ist, ob seit dem Urteil vom 17. Juli 2012, dem Datum der letzten umfassenden Sachverhaltsprüfung (vgl. vorstehend E. 1.3), bis zum Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 20. Dezember 2016 eine anspruchsrelevante Änderung eingetreten ist.


3.

3.1    

3.1.1    Dem Urteil vom 17. Juli 2012 (Urk. 6/145) lag folgende medizinische Aktenlage zugrunde (vgl. E. 3.2 ff. des genannten Urteils):

3.1.2    Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte in seinem Bericht vom 27. Juni 2011 (Urk. 6/117) aus, dass der Beschwerdeführer seit 1999 bei ihm in hausärztlicher Behandlung stehe (Ziff. 1.2). Dabei nannte er als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei Status nach Morbus Scheuermann, eine chronische Depression und eine somatoforme Schmerzstörung (Ziff. 1.1). Zur Arbeitsfähigkeit führte Dr. A.___ aus, der Beschwerdeführer sei in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Gärtner seit dem 15. Februar 2007 bis heute vollumfänglich arbeitsunfähig (Ziff. 1.6).

3.1.3    Die Ärzte des B.___, Privatklinik für Psychiatrie und Psychotherapie, führten im Bericht vom 28. Juli 2011 (Urk. 6/118) aus, dass sich der Beschwerdeführer vom 29. September bis 10. Dezember 2009 bei ihnen in stationärer Behandlung befunden habe (Ziff. 1.3). Dabei nannten die Ärzte folgende Diagnosen (Ziff. 1.1):

- chronische Depression, mittel- bis schwergradig, mindestens bestehend seit 2006 oder länger

- anhaltende somatoforme Schmerzstörung, mindestens bestehend seit 2006 oder früher

Seit dem 19. Mai 2011 hätten keine ambulanten Konsultationen mehr stattgefunden, da sich der Beschwerdeführer in einem achtwöchigen tagesklinischen Programm im C.___ befinde (Ziff. 1.5). Die Arbeits(un)fähigkeit könne auf Dauer im weiteren Verlauf nur schlecht eingeschätzt werden, aufgrund der geschilderten Beschwerden scheine die Arbeitsfähigkeit über längere Zeit hinweg deutlich eingeschränkt gewesen zu sein. Allerdings wäre aus ihrer Sicht eine Arbeitserprobung zur konkreten Einschätzung notwendig. Es sei wahrscheinlich von 2006 bis aktuell von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen, wobei für den Zeitraum des Therapieunterbruchs keine Angaben gemacht werden könnten (Ziff. 1.6). Sofern die Behandlung im C.___ keine Erfolge verzeichne, sei mit einer dauerhaften Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen (Ziff. 1.11). Weiter führten die behandelnden Ärzte aus, die somatischen Einschätzungen sollten von einem Facharzt erfolgen. Ferner schienen aktuell das Konzentrations- und Auffassungsvermögen, die Anpassungsfähigkeit und die Belastbarkeit eingeschränkt zu sein (Ziff. 3).

3.1.4    Die Ärzte D.___ führten im Bericht vom 5. September 2011 (Urk. 6/120/5-7) aus, dass sich der Beschwerdeführer vom 24. Mai bis 19. Juli 2011 bei ihnen in der tagesklinischen Behandlung befunden habe (Ziff. 2). Dabei nannten die Ärzte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode

- anhaltende somatoforme Schmerzstörung

- Verdacht auf dissoziative Amnesie

Prognostisch ungünstig seien die deutliche Chronifizierung des Zustandes des Beschwerdeführers und die gedankliche Fixierung auf seine Beschwerden. Es werde mit einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auch auf längere Sicht und auch hinsichtlich angepasster Tätigkeit gerechnet (Ziff. 4.3). Im Übrigen sei die tagesklinische Behandlung abgeschlossen und eine Weiterbehandlung erfolge durch das E.___ (Ziff. 2 und Ziff. 5). Sodann attestierten die D.___Ärzte dem Beschwerdeführer eine seit dem 20. Januar 2001 bis heute andauernde 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 6).

Alsdann nannten die D.___-Ärzte im Bericht vom 19. September 2011 (Urk. 6/127) zuhanden der ärztlichen Leitung des F.___ erneut die vorgenannten Diagnosen und Befunde (S. 1 ff.), wobei sie ergänzten, den Beschwerdeführer am 19. Juli 2011 ohne Besserung und weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig aus ihrer Behandlung entlassen zu haben (S. 4 unten).

3.1.5    Am 16. Februar 2012 (Urk. 6/140/24) führte Dr. A.___ aus, den Beschwerdeführer weiterhin zirka einmal pro Monat wegen Rückenleiden, Nervenleiden sowie psychischen Beschwerden zu behandeln. Der Beschwerdeführer müsse deswegen täglich Medikamente einnehmen. Es bestehe unverändert eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Hilfsarbeiter im Gartenbau (S. 1).

3.1.6    Dr. med. G.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, D.___, hielt im Arztzeugnis vom 20. Februar 2012 (Urk. 6/140/25) fest, der Beschwerdeführer stehe seit dem 4. März 2011 beim D.___ in Behandlung und sei seither bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (S. 1).

3.1.7    Zu diesen Berichten hielt das hiesige Gericht im Urteil vom 17. Juli 2012 folgendes fest (E. 4.2):

Den neueren Berichten von Dr. A.___ sind weder neue Befunde noch Diagnosen zu entnehmen. Sämtliche genannten Diagnosen bezeichnete er als schon vor der letzten ablehnenden Verfügung (am 9. Juli 2009) bestehend, namentlich auch die - nicht in sein Fachgebiet fallende - Depression, welche er bereits am 22. April 2008 (Urk. 6/84/1-6 S. 2 Ziff. 1.1) erwähnt hatte.

Ebenso wenig geht aus den aktuellen Berichten der Ärzte des D.___ hervor, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers dauernd verschlechtert hätte, auch wenn er sich vom 24. Mai bis 19. Juli 2011 in der Tagesklinischen Behandlung des D.___ befand. Die behandelnden Ärzte diagnostizierten zwar eine Chronifizierung des Zustandes, unterliessen es aber, in nachvollziehbarer Weise darzulegen, inwiefern die Kriterien für das Vorliegen einer Verschlechterung der krankheitswertigen psychischen Störung erfüllt sein sollten. Zudem gingen die D.___-Ärzte davon aus, dass die von ihnen gestellten Diagnosen seit 2000/2003 bestehen (). Folglich gingen auch sie nicht von einer Verschlechterung des Zustandes aus. Sodann sind aus den D.___-Berichten und den darin geschilderten psychopathologischen objektiven Befunden keine neuen medizinischen Merkmale zu erkennen, die nicht bereits im Zeitpunkt der Urteilsfällung des hiesigen Gerichts im Januar 2011 vorhanden waren. Ferner erstaunt es, dass die behandelnden Ärzte des D.___ im September 2011 ausführten, dass eine Weiterbehandlung des Beschwerdeführers durch das E.___ erfolgen werde, aus den Akten jedoch ersichtlich ist, dass es seit Juli 2011 zu keiner Fortsetzung der Nachbehandlung gekommen ist (). Damit entspricht die Einschätzung der D.___Ärzte, der Beschwerdeführer sei in jeglicher Tätigkeit voll eingeschränkt (), lediglich einer abweichenden Würdigung der unverändert gebliebenen Situation.

Endlich stösst auch der Einwand des Beschwerdeführers, die Beurteilung des B.___ vom 28. Juli 2011 lasse auf eine gesundheitliche Verschlechterung beziehungsweise aktuelle Arbeitsunfähigkeit schliessen, ins Leere. Die Ärzte des B.___ diagnostizierten immerhin eine chronische Depression, nannten jedoch lediglich die ICDKlassifizierung F34.8. Gemäss ICD-10 handelt es sich hierbei um eine nicht ausreichend schwere oder lang andauernde Störung, welche die Kriterien einer Zyklothymia oder Dysthymia erfüllt (vgl. Dilling/Mombour/Schmidt [Hrsg.], von der Weltgesundheitsorganisation [WHO] herausgegebene Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 7. Aufl., Bern 2010, S. 162 oben). Insofern kann aus diagnostischer Sicht gegenüber der psychiatrischen Begutachtung von Dr. H.___, worauf sich das rechtskräftige Urteil des hiesigen Gerichts von Januar 2011 stützte, von keiner Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgegangen werden, da Dr. H.___ bereits im Dezember 2008 eine Dysthymia diagnostiziert hatte (). Ausserdem statuierte das B.___ im Bericht vom 28. Juli 2011 lediglich, dass die Arbeits(un)fähigkeit auf Dauer nur schlecht eingeschätzt werden könne und dass wahrscheinlich von 2006 bis aktuell von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei, wobei für den Zeitraum des Therapieunterbruchs keine Angaben gemacht wurden (…). Damit aber bestätigten sie einen unveränderten Zustand. Ferner begründete Dr. G.___ im Februar 2012 die attestierte Arbeitsunfähigkeit nicht, sondern hielt pauschalisierend fest, dass der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig sei (). Dies vermag keine Verschlechterung darzulegen. Sodann liegen keine Anhaltspunkte für Abweichungen in den praxisgemässen Kriterien betreffend Überwindbarkeit vor.

Das hiesige Gericht erachtete diese Berichte als nicht geeignet, um eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers zu belegen, da keine Befunde und Diagnosen erkennbar seien, die nicht bereits im Zeitpunkt der letztmaligen Rentenverneinung im Jahr 2011 vorgelegen hätten. Folglich sei trotz der zwischenzeitlich durchgeführten psychiatrischen Behandlung und dem statioren Aufenthalt keine dauerhafte Verschlechterung ausgewiesen. Mangels Hinweisen auf eine relevante Verschlechterung seien von weiteren medizinischen Abklärungen keine neuen Aufschlüsse zu erwarten, weshalb solche nicht angezeigt seien (E. 4.3-4.5 des erwähnten Urteils). Somit war weiterhin von voller Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit im Gartenbau und von voller Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen (vgl. E. 5.1 und 5.6 des Urteils des hiesigen Gerichts vom 24. Januar 2011; Urk. 6/112).

3.2

3.2.1    Dem Rückweisungsurteil vom 27. Januar 2015 (Urk. 6/193) lagen folgende, vom Gericht als nicht genügend aussagekräftig beurteilte Arztberichte zugrunde (vgl. E. 4.1 ff. des genannten Urteils):

3.2.2    In seinem Bericht vom 23. August 2013 (Urk. 6/155) bestätigte Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, dass sich der Beschwerdeführer im Anschluss an die stationäre Behandlung in der Psychiatrischen Privatklinik B.___ vom 11. September bis 7. November 2012 seit November 2012 in seiner ambulanten Behandlung befinde. Die Klinik habe die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Erkrankung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD10 F33.32), gestellt (S. 1). Die bei Klinikaustritt gegebene Medikation sei fortgesetzt worden. Wegen der Schwere des seit Anfang Dezember (wohl 2012) deutlich zu beobachtenden Krankheitsbildes mit zeitweise stuporösen Zuständen und halluzinatorischer Symptomatik habe zusätzlich psychiatrische Spitexbetreuung in Form von Hausbesuchen aufgebaut werden müssen. Es bestehe nun die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Erkrankung, schwergradige Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F33.3). Differentialdiagnostisch müsse die Diagnose einer schizoaffektiven Erkrankung erwogen werden. Seit Beginn der hiesigen Betreuung sei eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % zu attestieren. Es erscheine auch nach Rücksprache mit der Spitex als unwahrscheinlich, dass mittelfristig eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf mehr als 20 bis 30 %, dies auch im geschützten Arbeitsmarkt, erzielt werden könne. Die Übernahme von Hausarbeit im Rahmen eines Pensums von etwa 2030 % sei ein realistisches Ziel. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Unterstützung durch die Invalidenversicherung sei deshalb fachärztlich zu unterstützen (S. 2).

3.2.3    In der Folge holte die Beschwerdegegnerin den Austrittsbericht des B.___ vom 1. März 2012 (richtig wohl: 2013) über den stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 11. September bis 7. November 2012 ein (Urk. 6/157/2-5). Darin nannten die Ärzte als Hauptdiagnose eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2), und als Nebendiagnose eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.40).

Aufgrund der sprachlichen Barriere sei der psychopathologische Befund bei Eintritt schwierig zu eruieren gewesen. Die äussere Erscheinung sei gepflegt und der Ernährungszustand normal gewesen (S. 2). Psychopathologisch habe bei Eintritt ein schwer depressives Zustandsbild mit gedrückter Stimmung, Interesselosigkeit, Antriebsminderung, Hoffnungslosigkeit und sozialer Isolation im Vordergrund gestanden. Seine Schmerzen seien während des gesamten Aufenthalts zentral gewesen. Der Beschwerdeführer sei in gegenseitigem Einvernehmen bei weitgehend unverändertem Zustandsbild ohne Hinweise auf Eigen- oder Fremdgefährdung in die ambulante Behandlung entlassen worden (S. 3).

3.2.4    Dipl. med. J.___, Facharzt für Neurologie, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), hielt am 21. Oktober 2013 fest, die neuen Berichte würden keine medizinischen Tatsachen eines schon seit Jahren bestehenden chronischen Gesundheitsschadens nennen, welche nicht bereits gewürdigt worden seien (Urk. 6/159/2).

3.2.5    Dr. I.___ hielt mit Bericht vom 30. Mai 2014 (Urk. 6/177) fest, es seien nun beim Beschwerdeführer Wahn (Beeinträchtigungswahn), akustische Halluzinationen und stuporöses Verhalten zu beobachten. Insgesamt sei somit das bisher als Differentialdiagnose erörterte Krankheitsbild der schizoaffektiven Erkrankung definitiv neu als Haupterkrankung zu diagnostizieren. Der Beschwerdeführer sei bis auf weiteres zu 80 % arbeitsunfähig. Dr. I.___ beantragte, es sei zum Schutz des Patienten die Notwendigkeit einer Berentung zu prüfen (S. 1-2).

3.2.6    Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erging ein Bericht des D.___ vom 3. Dezember 2014 (Urk. 6/192/3-9). Darin diagnostizierten die behandelnden Fachpersonen in psychiatrischer Hinsicht eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F33.3) mit und bei differentialdiagnostisch einer schizotypen Störung, eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung sowie einen Verdacht auf eine dissoziative Amnesie (S. 1 f.). Der Beschwerdeführer sei aus psychiatrischer Sicht auch für angepasste Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig (S. 5 unten). Die angestammte Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar (S. 6 unten).

3.2.7    Zu dieser medizinischen Aktenlage hielt das hiesige Gericht fest (E. 5.1-5.3):


Der Bericht des D.___ ist nicht geeignet, die Beurteilung der vorliegend strittigen Frage zu beeinflussen, denn er wurde im Wesentlichen gestützt auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers erstellt (…). Weshalb der Beschwerdeführer bei der von den D.___-Ärzten diagnostizierten schweren depressiven Episode offenbar dennoch fähig ist, dreimal wöchentlich mit seiner Ehefrau das Hallenbad zu besuchen (…), wird nicht erklärt und ist nicht nachvollziehbar, insbesondere auch aufgrund des Umstands, dass der Beschwerdeführer mit solchen Aktivitäten schwer vereinbare Dauerschmerzen von 8 auf der visuellen Analogskala angab (…). Eigentliche psychiatrische Befunde wurden nicht erhoben. Der Bericht entspricht somit den praxisgemässen Anforderungen an einen Arztbericht nicht.

Im Vergleich zu den dem Urteil vom 17. Juli 2012 zugrunde liegenden Berichten, wo im Wesentlichen eine mittelgradige Depression diagnostiziert worden war, gingen die Ärzte des B.___ nun von einer schweren Depression aus. Deshalb befand sich der Beschwerdeführer im Zeitraum von September bis November 2012 in stationärer Behandlung, wurde aber in unverändertem Zustand entlassen. Auch der behandelnde Psychiater Dr. I.___ ging nun von einer gegenwärtig schweren depressiven Episode, mit psychotischen Symptomen, aus (…). Es wurde gar die Hilfe der Psychiatrie-Spitex notwendig. Den Arztberichten ist weiter eine volle bis 80%ige Arbeitsunfähigkeit zu entnehmen. Eine Verschlechterung erscheint deshalb als wahrscheinlich. Die Annahme der Beschwerdegegnerin, wonach angepasst volle Arbeitsfähigkeit vorliege, findet in den medizinischen Akten keine Stütze. Die Beurteilung durch Dr. J.___, wonach keine neuen medizinischen Tatsachen genannt würden, ist nicht nachvollziehbar und hätte  wenn sie denn zuträfe - im Übrigen aus rechtlicher Sicht zu einem Nichteintretensentscheid führen müssen. Tritt die Beschwerdegegnerin wie vorliegend auf die Neuanmeldung ein, so hat sie das Gesuch materiell rechtsgenüglich abzuklären, selbst wenn sich dann herausstellen sollte, dass keine invalidisierende Beeinträchtigung besteht. Diese Abklärung wurde nicht vorgenommen.

Eine Abklärung ist auch deshalb notwendig, weil die vorliegenden medizinischen Akten keine Beurteilung des Invaliditätsgrades des Beschwerdeführers erlauben: Der Austrittsbericht des B.___ enthält seiner Natur entsprechend keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten oder einer angepassten Tätigkeit. Zudem erscheinen die darin gemachten Feststellungen als möglicherweise nicht genügend gesichert, denn es wurde kein Dolmetscher beigezogen.

Die Berichte von Dr. I.___ enthalten sodann keine eigenen Befunde, was ihren Beweiswert erheblich schmälert. Zudem befürwortete Dr. I.___ eine Berentung des Beschwerdeführers, was nicht in seinen Aufgabenbereich fällt und Fragen zur Objektivität seiner Beurteilung aufwirft. Es ist hierbei der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass nicht nur allgemeinpraktizierende Hausärzte, sondern auch behandelnde Spezialärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 353 E. 3b/cc mit Hinweisen).

Damit fehlt es an der Grundlage für einen Entscheid.


4.

4.1    Vom 5. bis 11. September 2015 hielt sich der Beschwerdeführer stationär im K.___ auf. Mit Austrittsbericht vom 19. Oktober 2015 (Urk. 6/207) stellten die Ärzte folgende Diagnosen (S. 1):

- lumbovertebrales Syndrom bei Übergangsanomalie mit und bei Nearthrosebildung zwischen SWK1 und SWK2 links und degenerativen Veränderungen der LWS

- schizoaffektive Störung

- Epicondylitis humeri radialis und Ulnaris rechts

- Status nach Operation eines Ulnaris Entrapment Syndroms links

- massive Schlafstörungen bei mittelgradig depressiver Episode

- anhaltende somatoforme Schmerzstörung

Der Beschwerdeführer habe sich wenig motiviert für die Rehabilitation gezeigt und habe an den Therapien auch nur sehr unregelmässig teilgenommen. Er habe von Anfang an eine Entlassung nach Hause gewünscht und habe auch in längeren Gesprächen nicht vom Sinn der Massnahme überzeugt werden können. Aufgrund der sprachlichen Barriere seien der Therapieprozess und der Zugang zum Patienten erschwert gewesen. Von Suizidalität habe er sich nur fraglich distanzieren können, so dass er aus Sicherheitsgründen nur im ersten Stock betreut worden sei. Halluzinationen seien nicht aufgefallen, der Patient sei im Verlauf aber phasenweise stuporös und antriebslos gewesen, was aber in Rücksprache mit seinem Psychiater Dr. I.___ seit längerem so bekannt sei. Medikamentös sei eine Erhöhung erfolgt. Bei aktuell fehlendem Rehabilitationspotential sei er Patient vorzeitig entlassen worden (S. 2).

4.2    Die Gutachterinnen und Gutachter des Z.___ erstatteten ihr Gutachten vom 17. Juni 2016 (Urk. 6/218) unter Berücksichtigung der Akten (S. 2 ff.), Erhebung der Anamnese (S. 39 ff.) und Durchführung einer internistischen (S. 43 ff.), laborchemischen (S. 45), apparativen (S. 46), rheumatologischen (S. 46 ff.), radiologischen (S. 49), neurologischen (S. 52 ff.) und psychiatrischen Untersuchung (S. 55 ff.). Eine Dolmetscherin wurde beigezogen (vgl. S. 43 Ziff. 4.1, S. 48, S. 62).

Aus interdisziplinärer Sicht stellten die Gutachterinnen und Gutachter keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 70 Ziff. 6.1). Die folgenden Diagnosen lägen zwar vor, hätten aber keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (S. 70 Ziff. 6.2):

- chronisches Thorakolumbovertebralsyndrom mit und bei

- Status nach Morbus Scheuermann TH12 bis L5

- Sulcus ulnaris-Syndrom rechts

- Status nach operiertem Sulcus ulnaris-Syndrom links (ca. 2010)

- linksseitiger Kopfschmerz ohne sichere Zuordnung zu einer Kopfschmerzentität

- DD: Cluster-Kopfschmerz, psychogener Kopfschmerz, Okzipitalismusneuralgie

- Kontaktanlässe mit Bezug auf das Wohnumfeld und die wirtschaftliche Lage (ICD-10 Z59), Abhängigkeit vom Sozialamt, beengte Wohnverhältnisse

- Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen (ICD-10 F68.0), „Rentenneurose“

- Kontaktanlässe mit Bezug auf das Berufsleben (ICD-10 Z56), Status nach Kündigung

- psychische und Verhaltensstörung durch Tabak, Abhängigkeitssyndrom, ständiger Substanzgebrauch (ICD-10 F17.25)

Die im Rahmen der aktuellen interdisziplinären Begutachtung durchgeführte allgemein-internistische Untersuchung ergebe das Bild eines 42-jährigen, desinteressierten, distanziert wirkenden, übergewichtigen Versicherten in normalem Allgemeinzustand. Der klinische allgemein-internistische Status sei unauffällig. Es ergäben sich keine Hinweise auf eine pulmonale oder abdominelle Pathologie. Das EKG zeige einen unauffälligen Erregungsablauf und die Spirometrie ergebe keinen Hinweis auf eine obstruktive oder restriktive Ventilationsstörung. In den aktuell vorliegenden Laborwerten seien deutlich zu niedrige Medikamentenspiegel zu finden. Bei ausreichend hoher Dosierung könnte dies für eine mangelnde Compliance des Versicherten sprechen. Aus rein allgemein-internistischer Sicht könne keine Diagnose gestellt werden, welche einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Versicherten hätte (S. 76).

Bei der rheumatologischen Untersuchung könnten nur sehr wenige pathologische Befunde erhoben werden. Bei Status nach Morbus Scheuermann Th12-L5 imponiere eine abgeflachte Brustwirbelsäule (BWS) mit guter Beweglichkeit. Auch die Lendenwirbelsäule (LWS) sei frei beweglich, endständig schmerzhaft, wobei radiologisch ein Status nach Morbus Scheuermann lumbal bestehe. Radikuläre oder spondylogene Zeichen hätten nicht ausgemacht werden können. Die Wirbelsäulenbeweglichkeit sei dem Alter entsprechend normal gewesen. Im Bereich der Gelenke finde man am linken Ellenbogen einen Status nach Sulcus ulnaris-Syndrom, operiert 2010, rechts eine Druckdolenz am medialen Epicondylus, entsprechend einem Sulcus ulnaris-Syndrom rechts. Bei freier HWS-Beweglichkeit fehlten im Bereich der oberen Extremitäten radikuläre oder spondylogene Zeichen. Bei der Untersuchung der Gelenke der unteren Extremitäten finde man durchwegs frei und schmerzlos bewegliche Gelenke. Der Versicherte gebe Druckdolenzen medial und lateral am Kniegelenk beidseits an, wobei klinisch, aber auch bildgebend, keine Pathologie habe eruiert werden können. Die massiv beklagten Beschwerden im HWS- und LWS-Bereich mit VAS-Werten zwischen 7 und 10 würden bei Weitem nicht mit den klinischen und radiologisch erhobenen Befunden korrelieren. Bei frei beweglicher Wirbelsäule, wobei nur die LWS bei der Bewegung Schmerzen mache, aber weder radikuläre noch spondylogene Zeichen zeige, und bei durchwegs frei und schmerzlos beweglichen Gelenken peripher und stammnahe sei dem Versicherten aus rheumatologischer Sicht in der angestammten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit zumutbar (S. 76 f.).

Bei der neurologischen Untersuchung hätten sich keine höhergradigen fokalneurologischen Defizite objektivieren lassen. Insbesondere liege keine radikuläre Ausfallsymptomatik im Rahmen der kernspintomographisch beschriebenen HWS-Veränderungen vor. Die beklagten sensiblen Störungen im Ulnaris-Versorgungsgebiet der linken Hand seien nicht von einer von der diffusen kooperationsbedingten Minderinnervation des gesamten Körpers abgrenzbaren Parese der ulnarisversorgten Muskulatur der linken Hand begleitet. Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei das operierte Sulcus ulnaris-Syndrom links nicht von Relevanz. Die linksseitigen Kopfschmerzen liessen sich auch rückblickend nicht sicher einer Kopfschmerzentität zuordnen. Die Attackendauer von wenigen Sekunden passe nicht zwingend zu dem im Bericht zur interdisziplinären Schmerzbehandlung im D.___ erwähnten Cluster-Kopfschmerz. Auch die in diesem Bericht erwähnte trigeminale Mitbeteiligung könne aktuell nicht mehr sicher in der Anamnese erhoben werden. Eine diesbezüglich spezifische Prophylaxe-Medikation sei gemäss Aktenlage bisher nicht erfolgt. Differentialdiagnostisch wäre eine Okzipitalisneuralgie links abzugrenzen. Auch eine solche sei bisher nicht aktenkundig spezifisch behandelt worden. Entsprechend könne den Kopfschmerzen keine bleibende Minderung der Erwerbsfähigkeit zugeordnet werden. Zusammenfassend liege auf fachneurologischem Gebiet keine zusätzliche Minderung der Arbeitsfähigkeit vor (S. 77).

Aus psychiatrischer Sicht könne eine somatoforme Schmerzstörung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Es seien weiterhin keine schwerwiegenden emotionalen Konflikte oder psychosozialen Probleme festzustellen, die als entscheidende ursächliche Einflüsse für die angegebenen Schmerzen gelten. Mangelnde Sprachkompetenz, eine fehlende Ausbildung und eventuelle Eheschwierigkeiten seien nicht dazu angetan, dazu gezählt zu werden. Es könne kein Leidensdruck der nur äusserst vage beschriebenen Schmerzen festgestellt werden, die nicht „andauernd, schwer und quälend“ vorhanden seien. Es würden auch keine Schmerzmittel, schon gar nicht in hoher Dosis, eingenommen. Der Versicherte nehme keine intensive medizinische Betreuung in Anspruch; beim Hausarzt sei er vor drei Monaten zuletzt gewesen. Sämtliche psychiatrische Behandlungen seien völlig erfolglos verlaufen und seien von den Behandlern deshalb beendet worden. Sämtliche Äusserungen des Versicherten blieben vage und bruchstückhaft, dies betreffe insbesondere die biographischen Namen und Daten und Angaben, die von einem allgemeinen Desinteresse und vermeintlichem Nichtwissen geprägt seien. Es entstehe allerdings nicht der Eindruck einer schweren kognitiven oder mnestischen Einschränkung, da er auf Nachfragen genau und relativ lebendig erklären könne, wie die Situation am Unfallort gewesen und in welches Loch er gefallen sei. Er berichte, dass er sich dabei die Finger der rechten Hand gebrochen habe und eine Operation des linken Ellenbogens erfolgt sei, worüber in den Akten nichts vorhanden sei. Es scheine insgesamt ein erheblich dysfunktionales Krankheitsverhalten und eine erhebliche Selbstlimitierung vorzuliegen. Ebenfalls liege keine ausgewiesene affektive Störung im Sinne einer depressiven Episode und erst recht keine rezidivierende depressive Störung vor, da im Zeitverlauf keine einzelnen depressiven Episoden hätten identifiziert werden können. Auch für eine schizoaffektive Störung seien die diagnostischen Leitlinien in keinem Zeitpunkt erfüllt gewesen. Ein Leidensdruck oder eine affektive Beteiligung sei weder hinsichtlich der Schmerzen noch bei der Angabe von Phänomenen spürbar. Nicht jedes Stimmenhören entspreche einer Schizophrenie oder einem psychotischen Geschehen; es müssten deutlich feststellbare formale und inhaltliche Denkstörungen vorliegen, um ein psychotisches Geschehen zu diagnostizieren. Beides sei beim Versicherten nicht der Fall. Objektivierbare Symptome könnten nicht festgestellt werden (S. 77 unten f.).

Die gesamte lange Krankengeschichte mit etlichen Versuchen, den Versicherten psychiatrisch zu behandeln - sowohl ambulant, teilstationär als auch stationär - seien an seinem passiven, unmotivierten Verhalten gescheitert. Durch diese Verweigerungshaltung habe er bislang über Jahre hinweg mehr oder weniger bewusstseinsnah das therapeutische Bemühen sämtlicher Ärzte und Therapeuten boykottiert. Des betreffe auch die psychopharmakologische Behandlung, deren Compliance sowohl vom Hausarzt 2003 und 2008 als auch im Ambulatorium F.___ angezweifelt worden sei. Bei einer Serumspiegelkontrolle im Rahmen der jetzigen Begutachtung befänden sich die beiden Spiegel der Medikamente weit unterhalb des Referenzbereiches, obwohl die verordnete Dosis ausreichend hoch sei. Der Versicherte habe auch nicht den Vorschlag der B.___, sich in der L.___ weiterbehandeln zu lassen, angenommen, und habe das Angebot der Gemeinde, an einem Arbeitsprogramm teilzunehmen und einem betreuten Wohnen zuzustimmen, ausgeschlagen. Dass der Versicherte nach nur zweieinhalb Jahren Arbeitstätigkeit in der Schweiz, nach einem relativen Bagatellunfall, bei dem er gemäss Akten keine schwerwiegenden und grösseren Verletzungen davongetragen habe, sich inzwischen zum 6. Mal zum Bezug von IV-Leistungen angemeldet habe, spreche in Anbetracht seines gesamten Verhaltens deutlich für ein Rentenbegehren mit der Hoffnung auf eine finanzielle Entschädigung nach dem Unfall. Dies erkläre die bislang frustranen und ergebnislosen Behandlungsergebnisse, wobei er keinerlei Motivation gezeigt habe, sich um eine Verbesserung seines Zustandes zu bemühen. Angesichts der nach wie vor bestehenden Motivationslosigkeit, Passivität, Inaktivität und eines allgemein dysfunktionalen Krankheitsverhaltens mit erheblicher Selbstlimitierung im Sinne einer generellen Verweigerung in allen Lebensbereichen könne keine Arbeitsunfähigkeit auf der Basis einer psychiatrischen Störung abgeleitet werden. Es könne keine psychiatrische Störung diagnostiziert werden; eine Rentenneurose impliziere keine Arbeitsunfähigkeit (S. 79).

Zusammenfassend und unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde sei beim Versicherten weder aus somatischer noch aus psychiatrischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgewiesen. Rückblickend könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass der Versicherte seit dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 17. Juli 2012 in seiner Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt gewesen sei. Hinsichtlich der beklagten somatischen Schmerzen gehe man mit der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, welche von den Rheumatologen Dr. M.___ und Dr. N.___ am 2. Dezember 2002 attestiert worden sei (100 % in angestammter und angepasster Tätigkeit), einig. Der vom Hausarzt Dr. A.___ postulierten notwendigen Umschulung könne anhand der klinischen und bildgebenden Befunde nicht gefolgt werden. Dazu sei anzumerken, dass der Versicherte vor dem Sturzereignis mit den bestehenden Residuen eines Morbus Scheuermann offenbar mehr oder weniger beschwerdearm arbeitsfähig gewesen sei. Die von Dr. I.___ gestellte Diagnose einer schizoaffektiven Störung könne nicht nachvollzogen werden. Die diagnostischen Leitlinien seien zu keinem Zeitpunkt der Krankengeschichte erfüllt gewesen. Insofern könne die von Dr. I.___ attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit Beginn der Behandlung im November 2012 nicht nachvollzogen werden. Es liege auch keine schizotype Störung vor; der Versicherte habe vor dem Unfall ein ganz normales Leben geführt. Er habe acht Jahre lang die Schule besucht, sei in die Schweiz geflüchtet, habe hier Fuss gefasst, eine Frau kennengelernt und geheiratet. Es sei davon auszugehen, dass er noch heute bei der Gartenbau-Firma arbeiten würde, wenn er keinen Unfall erlitten hätte. Weiter enthalte der Bericht von Dr. G.___ vom D.___ keine objektive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Der vom D.___ geäusserte Verdacht auf eine dissoziative Amnesie mit der Codierung ICD10 F44.9 - was einer dissoziativen Störung (Konversionsstörung) entspreche - könne ebenfalls nicht nachvollzogen werden: Es liege weder eine Amnesie vor noch ergäben sich Anhaltspunkte für eine Konversionsstörung (S. 80 unten f.).

In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Gärtner sei der Versicherte aus interdisziplinärer Sicht zu 100 % arbeitsfähig. Auch in einer dem körperlichen Leiden optimal angepassten Verweistätigkeit bestehe volle Arbeitsfähigkeit (S. 81).

4.3    Dr. I.___ nahm am 31. August 2016 (Urk. 6/223) Stellung zum polydisziplinären Gutachten und hielt fest, es hätten seit Beginn der Behandlung zeitweise eine positive schizophrene Symptomatik mit Beeinträchtigungs- und Verfolgungswahn als auch eine starke Minussymptomatik und depressive Symptome vorgelegen. Unter der medikamentösen Behandlung mit Neuroleptika, den Einsatz von psychiatrischer Spitexbetreuung und engmaschiger psychiatrischer und psychologischer Betreuung sei die Positivsymptomatik erfreulicherweise komplett verschwunden. Zeitweise habe somit ein schizoaffektives Bild vorgelegen, aktuell sei ein Residualsyndrom (ICD-10 F20.5) mit ausschliesslicher Minussymptomatik zu diagnostizieren. Diese Minussymptomatik sei von der MEDAS-Gutachterin im Januar ebenfalls beobachtet worden, wohl mit geringerer Ausprägung und mit normalpsychologischer Interpretation durch die Gutachterin. Diese bezüglich Behandlungserfolg extrem optimistische Beurteilung der Kollegin sollte durch mehrfache Untersuchung über einen ausreichend langen Zeitraum und auch durch Hausbesuche und Befragung der Spitex überprüft werden. Die Diagnostik von Dr. I.___ habe sich zusätzlich auf Fremdanamnesen gestützt (S. 2).

4.4    Zum Schreiben von Dr. I.___ nahmen die Fachleute des Z.___ am 23. Oktober 2016 (Urk. 6/227) dahingehend Stellung, dass sich aus diesem Bericht keine neuen Erkenntnisse ergäben.


5.

5.1    Das Gutachten des Z.___ erging unter Beizug einer Dolmetscherin und beruht auf allseitigen Untersuchungen. Die geklagten Beschwerden wurden gebührend abgeklärt; die Akten fanden Berücksichtigung und die Schlussfolgerungen der Expertinnen und Experten wurden schlüssig begründet. Die Anforderungen an den Beweiswert einer medizinischen Expertise (vgl. vorstehend E. 1.5) wurden erfüllt, weshalb grundsätzlich auf das Gutachten abgestellt werden kann. Mit der Begutachtung am Z.___ wurde zudem erstmals eine Gesamterhebung und -beurteilung sämtlicher Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers vorgenommen, was den Beweiswert des Gutachtens deutlich erhöht, denn zuvor wurden jeweils lediglich einzelne Fachrichtungen konsultiert, wobei seit dem Urteil des hiesigen Gerichts vom 17. Juli 2012 einzig Berichte der behandelnden Ärzte und Institutionen vorlagen. Deren Beweiswert ist erfahrungsgemäss aufgrund der auftragsrechtlichen Vertrauensstellung dieser Fachpersonen und -institutionen geringer (vgl. vorstehend E. 3.2.7 am Ende).

5.2    Die allgemein-internistische Untersuchung ergab normale Befunde. Die laborchemische Untersuchung ergab deutlich zu niedrige Medikamentenspiegel, was Rückschlüsse auf den Leidensdruck und die Compliance des Beschwerdeführers zulässt. Die rheumatologische Untersuchung ergab geringe pathologische Befunde. Die Wirbelsäulenbeweglichkeit sei altersentsprechend normal gewesen. Für die massiv angegebenen Beschwerden im Hals- und Lendenwirbelsäulenbereich fand sich kein genügendes organisches Korrelat. Der rheumatologische Gutachter kam zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer bei frei beweglicher Wirbelsäule mit zwar schmerzhafter LWS, aber ohne radikuläre oder spondylogene Zeichen, und bei durchwegs frei und schmerzlos beweglichen Gelenken die angestammte Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei. Dies vermag angesichts der aktuell weitgehend normalen Befunde zu überzeugen. Dies gilt auch für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus neurologischer Sicht; die umfassende Abklärung ergab diesbezüglich keine relevante Beeinträchtigung.

5.3    Die psychiatrische Begutachtung ergab, dass mangels entsprechenden auslösenden Faktoren keine somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert werden könne. Diesbezüglich präzisierte die Gutachterin, dass die mangelnde Sprachkompetenz, die fehlende Ausbildung und eventuelle Eheschwierigkeiten nicht als schwerwiegende emotionale Konflikte betrachtet werden können, welche eine somatoforme Schmerzstörung verursachen. Die Gutachterin schilderte nachvollziehbar, wie kein Leidensdruck aufgrund der nur äusserst vage beschriebenen Schmerzen spürbar sei. Der Beschwerdeführer nehme keine Schmerzmittel ein und beanspruche keine intensive medizinische Betreuung hinsichtlich der geklagten Schmerzen. Trotz vager und bruchstückhafter Äusserungen entstand bei der Gutachterin kein Eindruck einer schweren kognitiven oder mnestischen Einschränkung, hielt sie doch fest, dass der Beschwerdeführer genau und relativ lebendig habe schildern können, wie sich das Unfallereignis, das sich vor Jahren ereignete, abgespielt habe, wobei er aktenwidrige Angaben über die Art der erlittenen Verletzungen machte. Weiter hielt die Gutachterin fest, es bestehe ein insgesamt erhebliches dysfunktionales Krankheitsverhalten mit erheblicher Selbstlimitierung. Eine affektive Störung im Sinne einer depressiven Episode sei nicht ausgewiesen. Auch für eine schizoaffektive Störung seien die diagnostischen Leitlinien nicht erfüllt, da ein Leidensdruck oder eine affektive Beteiligung weder hinsichtlich der Schmerzen noch bei der Angabe von Phänomenen spürbar sei. Auch dies vermag zu überzeugen. Das verweigernde, passive Verhalten des Beschwerdeführers hat gemäss gutachterlicher Feststellung die therapeutischen Bemühungen unterlaufen. Diese Beurteilung ist angesichts des Umstands, dass der Beschwerdeführer die psychiatrisch in genügend hoher Dosis verordneten Medikamente offensichtlich nicht einnimmt, und den in den Akten zu findenden Hinweisen auf geringe Motivation für Rehabilitation (vgl. vorstehend E. 4.1), schlüssig. Die Gutachterin wies darauf hin, dass dieser Umstand bereits in früheren Berichten thematisiert worden sei, und dass der Beschwerdeführer mehrere Therapie- und Betreuungsvorschläge abgelehnt habe. Es sei von einer Hoffnung auf finanzielle Entschädigung nach einem - vergleichsweise bagatellären - Unfallereignis auszugehen, was die frustranen und ergebnislosen Behandlungen erkläre. Der Beschwerdeführer habe keinerlei Motivation gezeigt, sich um eine Verbesserung seines Zustandes zu bemühen. Mit dieser Einschätzung stimmt der Umstand überein, dass der Beschwerdeführer trotz mehrfach ärztlich attestierter und gerichtlich bestätigter voller Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit sich nie um die Verwertung dieser Arbeitsfähigkeit bemühte. Dies wie auch die mangelnde Compliance sind aber aufgrund der gutachterlichen Feststellungen nicht auf eine Krankheit, sondern auf ein bewusstseinsnahes Verhalten zurückzuführen.

5.4    Aus interdisziplinärer Sicht ist somit gemäss Gutachten seit dem Urteil des hiesigen Gerichts vom 17. Juli 2012 von voller Arbeitsfähigkeit für jede Tätigkeit auszugehen. Die Gutachter nahmen Bezug auf frühere Einschätzungen und begründeten allfällige Abweichungen in nachvollziehbarer Weise. Die Stellungnahme von Dr. I.___ (vorstehend E. 4.3) vermag diese Einschätzung nicht zu entkräften. Auch der Beschwerdeführer selbst beschränkte sich in seiner Beschwerde auf weitgehend appellative Kritik am Z.___-Gutachten, ohne dass er sich auf fundierte Berichte, welche die von ihm postulierte volle Arbeitsunfähigkeit belegten, stützen kann. Insbesondere scheint er zu verkennen, dass er bereits in sämtlichen früheren, teilweise gerichtlich bestätigten, Beurteilungen der Beschwerdegegnerin als zumindest in einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig erachtet wurde. Dass auch seit 2012 keine Verschlechterung eingetreten ist, wurde durch die Z.___-Begutachtung überzeugend bestätigt. Für weitere Abklärungen, insbesondere für ein Gerichtsgutachten, besteht kein Anlass.

Der angefochtene Entscheid erweist sich als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


6.    Die Gerichtskosten nach Art. 69 Abs. 1bis IVG sind auf Fr. 900.-- anzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Yolanda Schweri

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannLienhard