Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2017.00144


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Pfefferli

Urteil vom 29. März 2018

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch lic. iur. Y.___

Erdös & Lehmann Rechtsanwälte

Kernstrasse 37, 8004 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1961, verfügt über keine Berufsausbildung. Zuletzt war er seit dem 1. September 1998 bei der Z.___ ag (heute: Z.___ ag in Liquidation) als Office-Mitarbeiter angestellt (Urk. 11/1/41). Infolge Betriebsaufgabe wurde das Arbeitsverhältnis von der Arbeitgeberin per 31. Mai 2015 gekündigt (Urk. 11/11/26). Am 14. April 2015 hatte sich der Versicherte durch einen Sturz bei der Arbeit am rechten Knie verletzt (Urk. 11/9/53). Wegen der Folgen dieses Unfalles meldete er sich am 27. Juli 2015 (Urk. 11/2) bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Eingang bei der Beschwerdegegnerin am 7. August 2015; berufliche Massnahmen, Rente) an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische (Urk. 11/16 f., 11/30 und 11/38) sowie erwerbliche (Urk. 11/7, 11/33, 11/57, 11/61) Abklärungen und zog die Akten des Unfallversicherers (SWICA Gesundheitsorganisation, nachfolgend: SWICA) bei (Urk. 11/9, 11/11, 11/21, 11/39, 11/44). Am 15. Januar 2016 (Urk. 11/18) teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, berufliche Eingliederungsmassnahmen seien nicht möglich. Mit Vorbescheid vom 28. Juli 2016 (Urk. 11/42) stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung seines Rentengesuches in Aussicht. Dagegen erhob dieser mit Schreiben vom 5. September (Urk. 11/46), 18. Oktober (Urk. 11/54), 27. Oktober (Urk. 11/58), 1. November (Urk. 11/62) sowie vom 9. Dezember 2016 (Urk. 11/64) Einwände. Wie angekündigt verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 15. Dezember 2016 (Urk. 2) einen Rentenanspruch.

2.    Mit Beschwerde vom 31. Januar 2017 (Urk. 1) beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprechung der gesetzlichen Leistungen. Eventualiter beantragte er die Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zur neuen Verfügung nach Durchführung beruflicher Massnahmen beziehungsweise eines rechtskonformen Einkommensvergleiches. In prozessualer Hinsicht stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 2). Zudem reichte er die Berichte von Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemein- und Unfallchirurgie, vom 4. Mai 2016 (Urk. 3/4a) und vom 18. Dezember 2016 (Urk. 3/4) ein. Mit Beschwerdeantwort vom 13. März 2017 (Urk. 10) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24. März 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12). Mit der gleichen Verfügung wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).

1.2    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.3    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).

    Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik (Beschwerdeführers) herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundesgerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2).

Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht.

Wird keine Tätigkeit ausgeübt, können nach der Rechtsprechung die LSE-Tabellenlöhne zur Bestimmung des Invalideneinkommens herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (Urteile des Bundesgerichts 9C_699/2015 vom 6. Juli 2016 E. 5.2, 8C_78/2015 vom 10. Juli 2015 E. 4 und 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.2.2. Der Beizug der Lohnstatistik erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, IVG, 3. Aufl., N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).


2.    

2.1    In der angefochtenen Verfügung ging die IV-Stelle von einer uneingeschränkten Zumutbarkeit einer angepassten Tätigkeit aus. Unter Berücksichtigung eines 15%igen leidensbedingten Abzuges bezifferte sie das Invalideneinkommen auf Fr. 60'379.10. Verglichen mit dem im Jahr 2014 erzielten Einkommen von Fr. 70'174.-- bestimmte sie einen Invaliditätsgrad von 14 % und verneinte einen Rentenanspruch (Urk. 2 S. 2).

2.2    Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, der Unfallversicherer habe ein Valideneinkommen von Fr. 74'123.48 berücksichtigt (Urk. 1 S. 5). Aufgrund der Knie- bzw. Schulterleiden sei beim Invalideneinkommen ein gesundheitsbedingter Abzug von 5 % beziehungsweise 10 % zu berücksichtigen (Urk. 1 S. 6). In den letzten 25 Jahren habe er ausschliesslich körperlich anspruchsvolle Tätigkeiten ausgeübt. Er verfüge über keine berufliche Ausbildung, nur sehr rudimentäre Deutschkenntnisse und stehe im 56. Lebensjahr. Damit sei der leidensbedingte Abzug auf 25 % festzusetzen. Damit ergebe sich eine Einkommenseinbusse von 40 % und ein Anspruch auf eine Viertelsrente (Urk. 1 S. 7).

3.

3.1    Dem Beschwerdeführer wurde anschliessend an den Unfall vom 14. April 2015 eine Arbeitsunfähigkeit attestiert. Aufgrund der Anmeldung vom 27. Juli 2015 (Urk. 11/2) resultiert unter Berücksichtigung des Wartejahres ein frühestmöglicher Rentenbeginn ab dem 1. April 2016 (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b und Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG), womit für den Einkommensvergleich die Verhältnisse zu diesem Zeitpunkt massgeblich sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_14/2017 vom 15. März 2017 E. 6.2 mit Hinweis auf das Urteil 9C_22/2014 vom 18. Februar 2014 E. 4.3). Die Beschwerdegegnerin ging zu diesem Zeitpunkt von einer uneingeschränkten Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in leidensangepassten Tätigkeiten aus (Urk. 2 S. 2). Demgegenüber machte der Beschwerdeführer eine um 15 % (10 % wegen des Knieleidens und 5 % wegen des Schulterleidens) eingeschränkte Leistungsfähigkeit auch in angepassten Tätigkeiten mit der Begründung geltend, als Folge des Unfalles seien Knie und Schulter von einer Arthrose respektive einem Impingement betroffen. Mit hoher Wahrscheinlichkeit werde sich der Zustand mittelfristig verschlimmern (Urk. 1 S. 6 Ziff. 13).

3.2    Den medizinischen Akten ist diesbezüglich zusammengefasst Folgendes zu entnehmen:

    Im Austrittsbericht der Rehaklinik B.___ vom 8. Januar 2016 gingen die behandelnden Ärztinnen von einer aktuellen Unzumutbarkeit der angestammten Tätigkeit in der Gastronomie aus. Eine angepasste, von ihnen konkret umschriebene körperlich sehr leichte Tätigkeit beurteilten sie als ganztägig zumutbar (Urk. 11/31/25). Im Sinne einer längerfristigen Prognose gingen die Ärzte auch von der Zumutbarkeit einer wechselbelastenden Tätigkeit aus (Urk. 11/31/27 f.).

Dr. med. C.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, beurteilte den Versicherten aufgrund der Untersuchung vom 23. März 2016 in einer körperlich leichten Tätigkeit gemäss dem von ihm definierten Belastungsprofil (ohne Heben und Tragen von Lasten über 5 bis 6 kg, ausschliesslich sitzend, ohne längeres Arbeiten in Schulterhöhe und niemals darüber, ohne längere Gehstrecken und ohne häufiges Treppensteigen) als uneingeschränkt arbeitsfähig (Urk. 11/38/9).

    In seinem Bericht vom 5. Juli 2016 an die IV-Stelle beurteilte med. pract. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, die angestammte Tätigkeit nur noch in sitzender Position als zumutbar, wobei er von einer verminderten Leistungsfähigkeit ausging. In einer angepassten Tätigkeit entsprechend der Umschreibung von Dr. C.___ hielt auch er ein volles Pensum für zumutbar (Urk. 11/38/3).

Die vom Beschwerdeführer eingereichten Aktenbeurteilungen von Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Allgemein- und Unfallchirurgie, vom 4. Mai 2016 (Urk. 3/4a = Urk. 11/39/16-18) beziehungsweise vom 18. Dezember 2016 (Urk. 3/4) enthalten keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit.

Gegenüber dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hielt med. pract. D.___ am 6. Dezember 2016 unverändert eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit entsprechend der Umschreibung von Dr. C.___ für zumutbar (Urk. 11/65/2).

Die genannten Beurteilungen erfolgten unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer genannten Beeinträchtigungen. Diese bildeten den Anlass für das ärztlich evaluierte Anforderungsprofil für angepasste Tätigkeiten. Die geltend gemachte weitergehende Einschränkung findet weder in den vom Beschwerdeführer eingereichten (Urk. 3/4, 3/4a) noch in den übrigen ärztlichen Berichten eine Stütze. Vielmehr wurde übereinstimmend und nachvollziehbar eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit attestiert, wovon zu Recht auch die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung ausging (vgl. Urk. 2 S. 2). Eine Zustandsverschlechterung sodann ist nicht auszuschliessen, doch ist dem nicht hier, sondern gegebenenfalls revisionsweise - wenn eine Verschlechterung tatsächlich eingetreten ist - Rechnung zu tragen.


4.    

4.1    Die Beschwerdegegnerin ging vom im Jahr 2014 erzielten Einkommen
des Beschwerdeführers von Fr. 70'174.-- als Valideneinkommen aus (Urk. 11/66/2 f.; vgl. den Lohnausweis der Z.___ ag vom 14. Januar 2015, Urk. 11/57).

Dieses Arbeitsverhältnis wurde von der Arbeitgeberin aufgrund der Betriebsaufgabe gekündigt. Da der Beschwerdeführer diese Arbeit somit auch ohne den Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, ist das Valideneinkommen auf der Grundlage der Tabellenlöhne gemäss der LSE 2014 zu bestimmen (vgl. Erw. 1.3). Der Beschwerdeführer verfügt über keine Berufsausbildung und war die letzten 25 Jahre in der Gastronomie tätig (vgl. den Auszug aus dem individuellen Konto vom 12. Mai 2016, Urk. 11/33). Damit ist auf den Tabellenlohn für Hilfsarbeiter im Bereich Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie von Fr. 4'035.-- pro Monat abzustellen (LSE 2014, TA1_tirage_skill_level, Ziff. 55-56, Kompetenzniveau 1, Männer). Dieser ist an die zwischen 2014 und 2016 eingetretene Nominallohnentwicklung anzupassen (BFS, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne [1939 = 100; im Internet abrufbar], Nominallöhne [T39, 2/2], Männer; 2014: 2‘220; 2016: 2‘239). Zudem ist der Umstand zu berücksichtigen, dass die LSE 2014 auf einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden basiert, die betriebsübliche Arbeitszeit in der Gastronomie im Jahr 2014 jedoch 42,3 Stunden betragen hat (BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen [im Internet abrufbar], 2014, Ziff. 56). Damit resultiert ein Valideneinkommen im Jahr 2016 von Fr. 51'642.38 (12 x Fr. 4'035.-- x 2'239 / 2'220 x 42,3 / 40).

    Würde vom im Jahr 2014 effektiv erzielten, im Vergleich zum Tabellenlohn überdurchschnittlichen Einkommen von Fr. 70'174.-- (Urk. 11/57) ausgegangen, wäre auch dieses an die eingetretene Nominallohnentwicklung anzupassen. Damit würde es im Jahr 2016 Fr. 70'774.59 (Fr. 70'174.-- x 2'239 / 2'220) betragen.

Zwischen der Unfall- und der Invalidenversicherung besteht keine Bindungswirkung bezüglich der Invaliditätsbemessung (Urteil des Bundesgerichts 9C_594/2016 vom 18. November 2016 E. 2.4 mit Hinweis auf BGE 133 V 549 E. 6.1). Damit kann der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass die SWICA in ihrer Verfügung vom 29. November 2016 (Urk. 3/3 S. 1) von einem Valideneinkommen von Fr. 74'123.48 ausgegangen war, nichts zu seinen Gunsten ableiten.

4.2    

4.2.1    Das Invalideneinkommen bestimmte die Beschwerdegegnerin zu Recht auf der Grundlage des Tabellenlohns für Hilfsarbeiter in allen Branchen von Fr. 5'312.-- pro Monat (LSE 2014, TA1_tirage_skill_level, Total, Kompetenzniveau 1, Männer). Dieser ist wiederum an die bis ins Jahr 2016 eingetretene Nominallohnentwicklung sowie an die betriebsübliche Arbeitszeit (41,7 Stunden, vgl. BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen [im Internet abrufbar], 2014, Total) anzupassen. Damit resultiert ein im Jahr 2016 trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung erzielbares Einkommen von Fr. 67'021.86 (12 x Fr. 5'312.-- x 41,7 / 40 x 2'239 / 2'220).

4.2.2    Das eingeschränkte Tätigkeitsspektrum berücksichtigte die Beschwerdegegnerin mit einem 15%igen Abzug vom Tabellenlohn (zum leidensbedingten Abzug vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/bb-cc). Dies erweist sich unter Berücksichtigung des fachärztlich definierten Tätigkeitsprofils (nur noch körperlich leichte Arbeit ohne Heben und Tragen von Lasten mit einem vier bis fünf Kilogramm übersteigenden Gewicht, ausschliesslich in sitzender Position, ohne längere Arbeit in Schulterhöhe und niemals darüber, ohne Anmarschwege grösser als 400 bis 500 Meter auf ebenem Boden und ohne häufiges Treppensteigen, vgl. Urk. 11/38/9) als angemessen.

Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten limitierten Deutschkenntnisse sind bereits durch die Verwendung der Tabellenlöhne des Kompetenzniveaus 1 der LSE 2014 abgegolten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_633/2013 vom 23. Oktober 2013 E. 4.2). Dies gilt auch für die fehlende berufliche Ausbildung. Auch das Alter des Beschwerdeführers rechtfertigt keinen weiteren Abzug vom Tabellenlohn, da Hilfsarbeiten auf dem massgebenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt altersunabhängig nachgefragt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_403/2017 vom 25. August 2017 E. 4.4.1 mit Hinweisen).

Aus den Akten sind keine weiteren Umstände ersichtlich, welche einen 15 % übersteigenden leidensbedingten Abzug rechtfertigen würden. Unter Einbezug des leidensbedingten Abzuges ist dem Einkommensvergleich ein Invalideneinkommen von Fr. 56'968.58 (0,85 x Fr. 67'021.86) zugrunde zu legen.

4.2.3    Es kann offenbleiben, welches Valideneinkommen dem Einkommensvergleich zugrunde zu legen ist, da so oder anders kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultiert:

Verglichen mit dem auf der Grundlage der LSE 2014 bestimmten Valideneinkommen von Fr. 51'642.38 resultiert keine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse. Bei Berücksichtigung des nominallohnbereinigten effektiven Einkommens von Fr. 70'774.59 eine solche von Fr. 13'806.01 (Fr. 70'774.59 - Fr. 56'968.58) beziehungsweise ein Invaliditätsgrad von 20 % (Fr. 13'806.01 / Fr. 70'774.59 x 100 %) (zu den Rundungsregeln: BGE 130 V 121 E. 3.2). Selbst unter Berücksichtigung des von der SWICA angenommenen Valideneinkommens von Fr. 74'123.48 und des maximal zulässigen leidensbedingten Abzuges von 25 % (BGE 135 V 297 E. 5.2) resultierte ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 32 % (Fr. 74'123.48 - [0,75 x Fr. 67'021.86] / Fr. 74'123.48 x 100 %).


5.    Im Sinne eines Eventualantrages ersuchte der Versicherte in seiner Beschwerdeschrift vom 31. Januar 2017 um Durchführung beruflicher Massnahmen, da der Invaliditätsgrad mindestens 20 % betrage (Urk. 1 S. 7). Diesem Vorbringen ist - wie die IV-Stelle in ihrer Beschwerdeantwort vom 13. März 2017 zu Recht anmerkte (Urk. 10 S. 2) - entgegenzuhalten, dass die angefochtene Verfügung lediglich den Rentenanspruch betrifft und im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu beurteilen sind, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig - in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids - verbindlich Stellung genommen hat. Es fehlt demzufolge an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung respektive kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a. Soweit berufliche Massnahmen beantragt werden, ist nach dem Gesagten auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die IV-Stelle die Eingliederungsmassnahmen mit Mitteilung vom 15. Januar 2016 abschloss, nachdem der Beschwerdeführer einer Einladung zu einem Gespräch nicht Folge geleistet hatte (vgl. Urk. 11/18). Der Versicherte liess es darauf beruhen und verlangte keine anfechtbare Verfügung.


6.    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung im Ergebnis zu Recht verneint hat, da aus dem Einkommensvergleich selbst in der für den Beschwerdeführer günstigsten Variante kein Invaliditätsgrad von mindestens 40 % resultiert. Im Übrigen bildeten Eingliederungsmassnahmen nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung vom 15. April 2016, weshalb es in diesem Kontext an einem entsprechenden Anfechtungsobjekt fehlt.

Da sich die angefochtene Verfügung (Urk. 2) damit als rechtens erweist, ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann.


7.    Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgesetzt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 600.-- als angemessen. Weil die Beschwerde abzuweisen ist, sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden diese einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- lic. iur. Y.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GrünigPfefferli