Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
IV.2017.00146
damit vereinigt
IV.2017.00594
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
Urteil vom 6. März 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch die Eltern Y.___ und Z.___
diese vertreten durch Procap Schweiz
Rechtsanwalt Daniel Schilliger
Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1998, leidet an einem atypischen Autismus (ICD10 F84.1), entsprechend Nr. 401 des Anhangs zur Verordnung über Geburtsgebrechen in der bis Ende 2009 gültig gewesenen Fassung (Urk. 11/14/4-5 lit. A und B).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm unter anderem mit Verfügung vom 19. Juli 2005 eine Hilflosenentschädigung für Minderjährige wegen mittlerer Hilflosigkeit zu (Urk. 11/22). Am 7. Februar 2008 (Urk. 11/43), am 1. April 2010 (Urk. 11/55) und am 5. Juni 2013 (Urk. 11/64) teilte sie mit, der Anspruch sei unverändert.
Mit Verfügungen vom 12. Juli 2013 (Urk. 11/67) und vom 8. August 2013 (Urk. 11/70) sprach sie einen Assistenzbeitrag ab 6. Mai 2013 von monatlich durchschnittlich Fr. 735.40 zu.
1.2 Am 8. September 2015 ersuchten die Eltern des Versicherten um eine Revision der Hilflosenentschädigung und des Assistenzbeitrags, weil der Versicherte nun für 10 Stunden pro Woche im regulären Arbeitsmarkt arbeite (Urk. 11/74), worauf die IV-Stelle eine Abklärung veranlasste, über welche am 25. September 2015 berichtet wurde (Urk. 11/76).
Mit Vorbescheid je vom 30. September 2015 stellte die IV-Stelle in Aussicht, den Assistenzbeitrag auf Fr. 1'432.45 monatlich zu erhöhen (Urk. 11/82), nicht aber die Hilflosenentschädigung (Urk. 11/83). Dagegen wurden am 2. November 2015 Einwände erhoben (Urk. 11/85). Nach Eingang von Arztberichten (Urk. 11/107-108) und eines Arbeitgeber-Berichts (Urk. 11/112) sprach die IVStelle dem Versicherten mit Verfügung vom 1. Dezember 2016 eine ganze Rente ab August 2016 zu (Urk. 11/127).
Am 29. Dezember 2016 erliess die IV-Stelle
- eine Verfügung, wonach der Assistenzbeitrag nicht erhöht und bis 31. Juli 2016 befristet werde (Urk. 11/138 = Urk. 2/2)
- eine Verfügung betreffend Hilflosenentschädigung, wonach die - für eine mittlere Hilflosigkeit ausgerichtete - Hilflosenentschädigung nicht erhöht werde (Urk. 11/139 = Urk. 2/3).
- einen Vorbescheid betreffend Hilflosenentschädigung, wonach im Juli 2016 mit Erreichen des Erwachsenenalters bei gleichbleibenden gesundheitlichen Voraussetzungen weiterhin Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades bestehe (Urk. 11/137 = Urk. 2/1).
2.
2.1 Der Versicherte erhob am 1. Februar 2017 Beschwerde gegen die Verfügungen vom 29. Dezember 2016 betreffend Assistenzbeitrag (Urk. 2/2) und betreffend Hilflosenentschädigung (Urk. 2/3) sowie gegen den Vorbescheid vom 29. Dezember 2016 betreffend Hilflosenentschädigung (Urk. 2/1) mit dem Antrag, die drei (richtig: zwei) Verfügungen seien aufzuheben, es sei ihm eine Hilflosenentschädigung schweren Grades und ein unbefristeter Assistenzbeitrag zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-3).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 10. März 2017 (Urk. 10) die Abweisung der Beschwerde sowie ein teilweises Nichteintreten.
Mit Gerichtsverfügung vom 23. März 2017 wurde antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 4) die unentgeltliche Prozessführung bewilligt (Urk. 12).
Mit Replik vom 12. Juni 2017 (Urk. 17) zog der Beschwerdeführer die gegen den Vorbescheid gerichtete Beschwerde sinngemäss zurück (S. 1 f. Ziff. 2).
2.2 Mit Verfügung vom 19. April 2017 wurde entsprechend dem Vorbescheid vom 29. Dezember 2016 weiterhin eine Hilflosenentschädigung bei mittlerer Hilfslosigkeit, nunmehr ab August 2016, zugesprochen (Urk. 20/5/150 = Urk. 20/2).
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 23. Mai 2017 Beschwerde (Urk. 20/1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 29. Juni 2017 (Urk. 20/4) die Abweisung der Beschwerde.
Das entsprechende Verfahren Nr. IV.2017.00594 wurde am 5. Juli 2017 mit dem vorliegenden Verfahren vereinigt (Urk. 20/6, Urk. 21).
2.3 Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 5. September 2017 auf Replik (Urk. 23). Am 9. Oktober 2017 liess sich der Beschwerdeführer noch einmal vernehmen (Urk. 25-26), was der Beschwerdegegnerin am 10. Oktober 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 27).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die hilflos sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a):
- Ankleiden, Auskleiden;
- Aufstehen, Absitzen, Abliegen;
- Essen;
- Körperpflege;
- Verrichtung der Notdurft;
- Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.
1.2 Art. 37 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder
c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.
Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 37 Abs. 2 lit. a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen voraus (BGE 121 V 88 E. 3b, 107 V 145 E. 2).
1.3 Gemäss Art. 37 Abs. 1 IVV gilt die Hilflosigkeit als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf.
1.4 Gemäss Art. 42quater Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf einen Assistenzbeitrag,
a. denen eine Hilflosenentschädigung der IV nach Art. 42 Abs. 1–4 IVG ausgerichtet wird;
b. die zu Hause leben; und
c. die volljährig sind.
Der Bundesrat legt die Voraussetzungen fest, unter denen Personen mit eingeschränkter Handlungsfähigkeit keinen Anspruch auf einen Assistenzbeitrag haben (Art. 42quater Abs. 2 IVG) und er legt die Voraussetzungen fest, unter denen Minderjährige Anspruch auf einen Assistenzbeitrag haben (Art. 42quater Abs. 3 IVG).
1.5 Art. 39a IVV betrifft minderjährige Versicherte und lautet wie folgt:
Minderjährige Versicherte haben Anspruch auf einen Assistenzbeitrag, wenn sie die Voraussetzungen nach Artikel 42quater Absatz 1 Buchstaben a und b IVG erfüllen
und:
a. regelmässig die obligatorische Schule in einer Regelklasse besuchen, eine Berufsausbildung auf dem regulären Arbeitsmarkt oder eine andere Ausbildung auf Sekundarstufe II absolvieren;
b. während mindestens 10 Stunden pro Woche eine Erwerbstätigkeit auf dem regulären Arbeitsmarkt ausüben; oder
c. denen ein Intensivpflegezuschlag für einen Pflege- und Überwachungsbedarf nach Artikel 42ter Absatz 3 IVG von mindestens 6 Stunden pro Tag ausgerichtet wird.
Gemäss Rz 2010 des Kreisschreibens über den Assistenzbeitrag (KSAB) sind diese Voraussetzungen nicht kumulativ zu erfüllen, sondern es genügt, dass eine davon erfüllt wird.
1.6 Art. 39b IVV betrifft Versicherte mit eingeschränkter Handlungsfähigkeit und lautet wie folgt:
Volljährige Versicherte mit eingeschränkter Handlungsfähigkeit haben Anspruch auf den Assistenzbeitrag, wenn sie die Voraussetzungen von Artikel 42quater Absatz 1 Buchstaben a und b IVG erfüllen und:
a. einen eigenen Haushalt führen;
b. regelmässig eine Berufsausbildung auf dem regulären Arbeitsmarkt oder eine Ausbildung auf der Sekundarstufe II oder der Tertiärstufe absolvieren;
c. während mindestens 10 Stunden pro Woche eine Erwerbstätigkeit auf dem regulären Arbeitsmarkt ausüben; oder
d. bei Eintritt der Volljährigkeit einen Assistenzbeitrag nach Artikel 39a Buchstabe c bezogen haben.
Gemäss Rz 2017 KSAB sind diese Voraussetzungen nicht kumulativ zu erfüllen, sondern es genügt, dass eine davon erfüllt wird.
1.7 Gemäss Rz 2018 KSAB gelten als Versicherte mit eingeschränkter Handlungsfähigkeit Personen, die gemäss Erwachsenenschutzrecht (Art. 360 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs, ZGB) einer umfassenden Beistandschaft (Art. 398 ZGB) oder einem Mitwirkungsbeistand (Art. 396 ZGB) unterstehen. Bei der Vertretungsbeistandschaft (Art. 394 ZGB) ist die Handlungsfähigkeit der versicherten Person nur betroffen, wenn die Erwachsenenschutzbehörde dies ausdrücklich anordnet (Art. 394 Abs. 2 ZGB). Bei der Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung (Art. 395 ZGB) kann die Erwachsenenschutzbehörde der versicherten Person den Zugriff auf einzelne Vermögenswerte entziehen, ohne dabei deren Handlungsfähigkeit zu beschränken; wird die Handlungsfähigkeit im Verfügungsdispositiv der Erwachsenenschutzbehörde nicht eingeschränkt, hat die versicherte Person Anspruch auf einen Assistenzbeitrag, ohne die zusätzlichen Voraussetzungen gemäss Art. 39b IVV erfüllen zu müssen. Gleiches gilt für die Begleitbeistandschaft (Art. 393 ZGB), auch hier wird die Handlungsfähigkeit der verbeiständeten Person nicht eingeschränkt.
1.8 Gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV kann die IV-Stelle zur Prüfung eines Leistungsanspruchs unter anderem Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen. Nach der Rechtsprechung hat ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit oder des Pflegebedarfs folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin oder Berichterstatter wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig (vgl. BGE 133 V 450 E. 11.1.1). Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie der tatbestandsmässigen Erfordernisse der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung und der lebenspraktischen Begleitung sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 mit Hinweisen; SVR 2012 IV Nr. 54 S. 195, Urteil des Bundesgerichts 8C_756/2011 vom 12. Juli 2012 E. 3.2).
1.9 Gemäss Art. 17 Abs. 2 ATSG wird im Rahmen einer - als Revision bezeichneten - Anpassung eine formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung, so auch die Hilflosenentschädigung, erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt erheblich verändert hat.
2.
2.1 In der angefochtenen Verfügung vom 29. Dezember 2016 betreffend Hilflosigkeit (Urk. 2/3) ging die Beschwerdegegnerin davon aus, anrechenbar seien (weiterhin) die Bereiche Ankleiden/Auskleiden, Körperpflege sowie Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte. Ferner bestehe unverändert ein Überwachungsbedarf. Der anrechenbare Mehraufwand liege unverändert unter 4 Stunden pro Tag (S. 2 f.).
In der Begründung zur Verfügung vom 19. April (Urk. 20/2) führte sie aus, daran habe sich mit dem Erreichen des Erwachsenenalters im Juli 2016 nichts geändert (S. 3 Mitte).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, gemäss unter anderem ärztlicher Beurteilung bedürfe er einer 1:1 Betreuung (Urk. 1 S. 8 f. Ziff. 12 ff., Urk. 20/1 S. 4 ff. Ziff. 2 ff.).
2.3 In der Verfügung betreffend Assistenzbeitrag (Urk. 2/2) führte die Beschwerdegegnerin lediglich aus, der Assistenzbeitrag könne nicht erhöht werden und da es sich um einen geschützten Arbeitsplatz handle, seien die Voraussetzungen für dessen Ausrichtung im Erwachsenenalter nicht mehr gegeben. Die „Stellungnahme zum Entscheid“ werde der Verfügung beigelegt (S. 2 unten). Bei der genannten Stellungnahme dürfte es sich um diejenige des Abklärungsdienstes vom 29. Dezember 2016 (Urk. 11/136) handeln. Darin wurden die von der Abklärungsperson vorgenommenen Einstufungen im Instrument FAKT mit denjenigen gemäss Selbstdeklaration verglichen und allfällige Unterschiede begründet.
2.4 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), er könne sich durchaus eine eigene Meinung bilden und mit Unterstützung der Assistenz auch danach handeln, dementsprechend liege kein Entscheid der Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) vor (S. 4 Ziff. 4). Er erfülle aus näher dargelegten Gründen die Voraussetzung einer mindestens 10-stündigen Erwerbstätigkeit auf dem regulären Arbeitsmarkt (S. 4 f. Ziff. 5 ff.), insbesondere, da mit einem Stundenlohn von Fr. 2.55 beim Assistenzbedarf im Bereich „Tätigkeiten“ die Stufe 4 anzunehmen sei (S. 5 Ziff. 7) und er an zwei Wochentagen eine öffentliche Schule besuche, womit das Kriterium der Regelmässigkeit erfüllt sei, das im Kreisschreiben unzulässigerweise 3 Wochentagen gleichgesetzt werde (S. 6 Ziff. 9).
2.5 Strittig und zu prüfen ist erstens, ob eine mittlere oder eine schwere Hilflosigkeit besteht (nachstehend E. 4). Zweitens ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die im Gesetz oder allenfalls der Verordnung genannten Voraussetzungen für den Anspruch auf einen Assistenzbeitrag auch nach Erreichen der Volljährigkeit erfüllt (nachstehend E. 5), sowie drittens, wie es sich mit der Bemessung der Assistenzentschädigung verhält (nachstehend E. 6).
3.
3.1 Dr. med. A.___, Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie sowie für Kinder- und Jugendmedizin, und Dr. phil. B.___, Psychologin, Kinder- und Jugendpsychiatrischer Dienst (KJPD) des Kantons Zürich, führten in ihrem Bericht vom 4. September 2014 (Urk. 11/78 = Urk. 3/6) aus, der Beschwerdeführer werde seit 2005 im KJPD durch Dr. A.___ betreut (S. 1 Ziff. 1). Im Rahmen der multiaxialen Diagnosestellung (S. 3 Ziff. 4) nannten sie als klinisch-psychiatrisches Syndrom einen atypischen Autismus, F84.1 (Ziff. I), eine testpsychologisch ermittelte durchschnittliche Intelligenz im IQ-Bereich 85-114 (Ziff. III) und als Globalbeurteilung der psychosozialen Anpassung eine deutliche soziale Beeinträchtigung (Ziff. VI). Im Rahmen der Beurteilung (S. 4 Ziff. 5) führten sie unter anderem aus, die Grundintelligenz sei im unteren Durchschnittsbereich an der Grenze zur Lernbehinderung, das Profil sei sehr heterogen. Die Handlungsplanung stelle eine deutliche, durch Impulsivität und nicht altersgemässe Frustrationstoleranz bedingte Schwäche dar. Die Aufmerksamkeitssteuerung sei nicht altersgemäss und durch eine stark erhöhte Ablenkbarkeit für innere Reize beeinflusst. Grundsätzlich seien die erzielten Leistungen nur mit einem sehr hohen Mass an externer Strukturierung möglich, so dass davon ausgegangen werden könne, dass der Beschwerdeführer in weniger strukturierten und individualisierten Settings deutlich weniger zu leisten vermöge.
3.2 Dr. med. C.___, Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin, verwies in ihrem Bericht vom 30. Mai 2016 (Urk. 11/108) auf den Bericht des KJPD vom 4. September 2014 (Ziff. 1.11) und führte bezüglich Einschränkungen aus, der Beschwerdeführer müsse nonstop beaufsichtigt werden, könne nicht planen und sich nicht konzentrieren (Ziff. 1.8), er könne sich nicht an Regeln halten (S. 5 unten).
3.3 Dr. A.___ führte in seinem Bericht vom 16. Juni 2016 (Urk. 11/107) unter anderem aus, der Beschwerdeführer sei über Jahre gefördert worden, an seiner aktuellen Befindlichkeit werde sich grundsätzlich nichts mehr verändern (Ziff. 1.4). Er könne einfache Tätigkeiten ausführen, wenn er dabei kontinuierlich begleitet werde. Dabei handle es sich nicht um Arbeit im klassischen Sinn (Ziff. 1.7). Er sei grundsätzlich in der Lage, sitzende und stehende Tätigkeiten zu verrichten. Er sei aber bisher auf eine 1:1 Betreuung angewiesen. Auch wenn er möglicherweise in Zukunft nicht immer so intensiv betreut werden müsse, könne er keine lohnrelevante Arbeit verrichten und sei deshalb auf Unterstützung angewiesen (Ziff. 1.11).
3.4 Gemäss Feststellungsblatt vom 31. Oktober 2016 (Urk. 11/114) führte Dr. med. D.___, Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), am 9. September 2016 aus, der Beschwerdeführer könne nur in einer 1:1 Betreuung einfachste Arbeiten verrichten. Es bestehe somit eine Arbeitsfähigkeit von 0 % für alle Arbeiten im freien und geschützten Rahmen ab Eintritt der Volljährigkeit bis auf Weiteres (S. 4 oben).
4.
4.1 Am 29. Juni 2005 fand eine Abklärung betreffend Hilflosenentschädigung für Minderjährige statt, über die am 13. Juli 2005 berichtet wurde (Urk. 11/19). Sie ergab eine Hilflosigkeit in den fünf Bereichen An-/Auskleiden, Essen, Körperpflege, Reinigung nach Verrichten der Notdurft und Fortbewegung, sowie eine Überwachungsbedürftigkeit, woraus ein Anspruch auf Hilflosenentschädigung mittleren Grades resultierte (S. 4 unten).
Am 26. März 2010 fand eine weitere Abklärung statt, über die am 29. März 2010 berichtet wurde (Urk. 11/54). Sie ergab unveränderte Verhältnisse (S. 4 oben).
Am 31. Mai 2013 fand eine weitere Abklärung statt, über die am 3. Juni 2013 berichtet wurde (Urk. 11/61). Sie ergab unveränderte Verhältnisse (S. 6 oben).
4.2 Zu Handen der Schulpflege erstattete M. Sc. E.___, Psychologin FSP, Beratungsstelle F.___, am 3. März 2014 einen Bericht (Urk. 3/7) über die ISR-Integration des Beschwerdeführers in einer 2. Klasse der Sekundarstufe A. Sie führte unter anderem aus, das Vertrauensverhältnis zwischen Schule und Eltern sei aus näher dargelegten Gründen inzwischen auf beiden Seiten zerrüttet, und es sei eine Versetzung beabsichtigt (S. 4).
4.3 Am 12. September 2015 fand eine weitere Abklärung betreffend Hilflosenentschädigung für Minderjährige statt, über welche am 25. September 2015 berichtet wurde (Urk. 11/76). Gesprächspartnerin war die Mutter des Beschwerdeführers (S. 1 Mitte). Sie habe einen Mehrbedarf an Hilfe angemeldet und insbesondere erwähnt, dass der Beschwerdeführer eine 1:1 Führung/Überwachung benötige und dass neu ein Arbeitsplatz für ihn geschaffen worden sei (S. 1 unten).
Der Bereich An/Auskleiden sei weiterhin ausgewiesen (S. 2 oben). Den Bereich Aufstehen/Absitzen/Abliegen betreffend hielt die Abklärungsperson fest, es habe sich keine Veränderung ergeben, was von der Mutter vor Ort bestätigt werde (S. 2 Mitte). Im Bereich Essen sei der Beschwerdeführer funktional selbständig, was von seiner Mutter bestätigt werde. Sie teile mit, dass er sich mehrheitlich allein verköstige und sich nach Gutdünken am Kühlschrank bediene (S. 2 unten f.). Der Bereich Körperpflege sei weiterhin ausgewiesen (S. 3 Mitte). Im Bereich Notdurft schildere die Mutter den Sachverhalt exakt wie im Vorbericht; es bestehe in diesem Bereich Selbständigkeit (S. 3 unten). Hilfe bei der Reinigung sei weiterhin nicht notwendig (S. 4 oben). Der Bereich Fortbewegung und Pflege gesellschaftlicher Kontakte sei weiterhin ausgewiesen (S. 4 Mitte), ebenso sei weiterhin die intensive Überwachung notwendig (S. 4 unten).
Die Abklärung ergab unverändert einen Bedarf in den drei Bereichen An-/Auskleiden, Körperpflege und Fortbewegung sowie eine Überwachungsbedürftigkeit (S. 5 Mitte).
4.4 Die Mutter des Beschwerdeführers führte in einer Zusammenstellung vom 11. Oktober 2015 (Urk. 11/84/9-12 = Urk. 3/8) aus, dieser müsse morgens mehrfach (mindestens dreimal) aus dem Bett geholt werden. Sobald niemand direkt neben ihm stehe, ziehe er sich wieder ins Bett zurück. Er brauche dauernde Anleitung und Kontrolle, sonst ziehe er sich ins Bett oder hinter den Computer zurück, wo er ohne entsprechende Aufforderung stundenlang verbleiben könne (S. 1 oben). Zum Bereich Essen hielt sie fest, es sei spezielles Einkaufen und Zubereiten der Speisen nötig, da der Beschwerdeführer nicht alles essen wolle. Auch sei sein Sitzplatz völlig verklebt, da er vorwiegend mit den Händen esse. Deshalb sei täglich eine Extra-Reinigung nötig. Weiter müsse er vor und nach dem Essen zum Händewaschen aufgefordert werden, wobei jeder Handlungsschritt einer Aufforderung bedürfe. Auch sei der Wäscheverbrauch ausserordentlich hoch, da er nicht merke, wenn Speisen tropften. Er spüre auch nicht, ob er Hunger habe, und müsse mehrfach täglich Essen angeboten bekommen. Er wisse nicht, wann Zeit zum Essen sei, da er kein Zeitgefühl habe (S. 1). Im Bereich Notdurft müsse er unterwegs daran erinnert werden, aufs WC zu gehen. Oft habe er Verstopfung oder Durchfall, könne aber keine Rückmeldung geben. Nach dem Toilettengang müsse sehr oft die Spülung betätigt oder das WC gereinigt werden. Unterwegs sei eine entsprechende Anleitung und Überwachung nötig, wobei man vor der Toilette warten müsse (S. 3 oben). Weiter schlafe er sehr schlecht und sehr wenig und sei nachts laut, weshalb seine Eltern in der Nacht oft zum Rechten schauen müssten (S. 3 Mitte).
4.5 Am 29. Dezember 2016 gab die zuständige Abklärungsperson eine Stellungnahme betreffend Hilflosenentschädigung ab (Urk. 11/135) und führte zum Bereich Aufstehen aus, unbestritten könne der Beschwerdeführer alle notwendigen Positionswechsel selbständig vornehmen. 2013 sei die erforderliche Strukturvorgabe dem lebenspraktischen Bereich, der bei Minderjährigen nicht berücksichtigt werden könne, zugeordnet worden und diesbezüglich eine Hilflosigkeit weiterhin nicht bejaht worden. 2015 sei der Hilfebedarf unverändert geschildert worden. Darauf aufmerksam gemacht, habe die Mutter sowohl den Vorbericht als auch die damals aktuellen Angaben bestätigt. Das morgendliche Aufstehen müsse zwar energisch eingefordert werden, wie bei anderen Teenagern auch, weitere Zusatzschwierigkeiten seien (jedoch) keine beschrieben worden. Funktionell bestehe Selbständigkeit (S. 3).
Im Bereich Essen sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer funktionell selbständig sei und sich aus den Vorräten bediene; eine direkte Überwachung der Essensaufnahme finde nicht mehr statt. Er könne selbständig kauen und schlucken und benötige keine speziell zubereitete Nahrung. Anleitung und Überwachung sei nicht gegeben und könnte auch keine Hilflosigkeit in diesem Bereich auslösen, da der Bedarf an persönlicher Überwachung bereits berücksichtigt sei (S. 4 Mitte).
Im Bereich Notdurft habe der Beschwerdeführer bereits vor Jahren die Selbständigkeit erreicht; die Situation sei unverändert zu derjenigen im Jahr 2013. Das Waschen der Hände gehöre in den (ausgewiesenen) Bereich der Körperpflege. Die nächtlichen Auffälligkeiten gehörten in den lebenspraktischen Bereich (richtig: persönliche Überwachung; S. 5).
4.6 Strittig ist, ob im Verfügungszeitpunkt (April 2017) von einer - nicht wie bis anhin mittleren, sondern nunmehr - schweren Hilflosigkeit auszugehen ist, wie dies der Beschwerdeführer geltend macht.
Es ist somit zu prüfen, ob sich der für die Bemessung der Hilflosigkeit massgebende Sachverhalt erheblich verändert hat (vorstehend E. 1.9). Dies ist nicht der Fall, denn aus allen verfügbaren Unterlagen, auch den ärztlichen Beurteilungen (vorstehend E. 3), ergeben sich keine Anhaltspunkte auf eine anspruchsrelevante Veränderung. Im Rahmen der Abklärung wurde vielmehr ausdrücklich festgehalten, dass sich keine Veränderung ergeben habe (vorstehend E. 4.3). Dabei wurden die anlässlich der Abklärung getätigten Beobachtungen von der Mutter des Beschwerdeführers, welche Gesprächspartnerin war, bestätigt. Eine schwere Hilflosigkeit im Sinne der von Art. 37 Abs. 1 IVV würde zudem voraussetzen, dass der Beschwerdeführer in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und darüber hinaus der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf. Dies ist nicht der Fall, denn der Beschwerdeführer verfügt in verschiedenen Bereichen über funktionale Selbständigkeit. Die vorhandenen Einschränkungen wurden genau abgeklärt und begründet (vgl. vorstehend E. 4.3 und 4.5). Darauf wird verwiesen.
4.7 Da keine anspruchsrelevante Änderung des massgeblichen Sachverhalts ausgewiesen ist, liegt unverändert eine mittelschwere Hilflosigkeit vor. Die angefochtene Verfügung, mit welcher eine Erhöhung der Hilflosenentschädigung abgelehnt wurde (Urk. 2/3), erweist sich somit als rechtens und ist zu bestätigen, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.
5.
5.1 Das Gesetz sieht einen Anspruch auf Assistenzentschädigung für Personen vor, die volljährig sind, zu Hause leben und eine Hilflosenentschädigung beziehen (vorstehend E. 1.4). Personen mit eingeschränkter Handlungsfähigkeit müssen zusätzliche Voraussetzungen erfüllen (vgl. vorstehend E. 1.6).
5.2 Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, die Voraussetzungen für die Ausrichtung des Assistenzbeitrags im Erwachsenenalter seien nicht gegeben, da der Beschwerdeführer an einem geschützten Arbeitsplatz tätig sei (Urk. 2/2). Sie ging also davon aus, dass die zusätzlichen Voraussetzungen, welche Personen mit eingeschränkter Handlungsfähigkeit gelten, erfüllt sein müssten.
Ob der Standpunkt der Beschwerdegegnerin zutrifft, hängt davon ab, ob es sich beim Beschwerdeführer um eine Person mit eingeschränkter Handlungsfähigkeit handelt oder nicht.
5.3 Die Frage der Handlungsfähigkeit wird in Rz 2018 KSAB unter Bezugnahme auf das Erwachsenenschutzrecht beantwortet (vorstehend E. 1.7). Diese Anknüpfung erscheint inhaltlich plausibel und ist dank einer gewissen Eindeutigkeit auch der Praktikabilität förderlich. Zudem ist das Kreisschreiben - zwar nicht notwendigerweise für das Gericht, sehr wohl aber - für die Beschwerdegegnerin als direkte Adressatin von Verwaltungsweisungen verbindlich.
5.4 Einen Entscheid der Erwachsenenschutzbehörde, wonach die Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers eingeschränkt sei, gibt es nicht.
Die Beschwerdegegnerin hat denn auch darauf - entgegen der klaren Anweisung im Kreisschreiben - gar keinen Bezug genommen. Ihr Entscheid stützt sich lediglich darauf, es könne „gemäss den vorliegenden ärztlichen Unterlagen davon ausgegangen werden, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Handlungsfähigkeit im Sinne des Gesetzes“ vorliege (Urk. 11/136 S. 6 oben).
Dem kann aus den dargelegten Gründen nicht gefolgt werden. Gemäss dem einzig massgebenden, auf das Erwachsenenschutzrecht abzustellenden formalen Kriterium gilt der Beschwerdeführer nicht als Person mit eingeschränkter Handlungsfähigkeit. Sein Anspruch auf Assistenzentschädigung hängt damit nicht vom Erfüllen zusätzlicher Voraussetzungen ab. Da er die gewöhnlichen und auch für ihn abschliessend massgebenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, hat er weiterhin Anspruch auf Assistenzentschädigung.
Die Verfügung, mit welcher dieser Anspruch bis zum Erreichen der Volljährigkeit befristet wurde (Urk. 2/2), erweist sich damit als unzutreffend. In Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde ist sie aufzuheben.
6.
6.1 In der Stellungnahme vom 29. Dezember 2016 betreffend Assistenzbeitrag (Urk. 11/136) begründete die zuständige Abklärungsperson die Unterschiede zwischen den von ihr mit dem Instrument FAKT am 21. September 2015 erhobenen Einschränkungen (vgl. Urk. 11/77) und der am 2. Dezember 2015 erfolgten Selbstdeklaration (vgl. Urk. 11/90).
6.2 In der Beschwerde (Urk. 1) wurde ausgeführt, es werde auf eine detaillierte Auflistung betreffend den Assistenzbedarf im Einzelnen verzichtet. Die Argumente würden sich ähneln und sich auf die Problematik beziehen, dass ein Beobachten vielfach nicht reiche, sondern dass regelmässig aktiv eingegriffen werden müsse. Auch werde auf die von der Mutter erstellte Zusammenstellung (vgl. Urk. 11/84/9-12 = Urk. 3/8) verwiesen (S. 10 Ziff. 17 mit Hinweis auf S. 9 Ziff. 14).
6.3 Im Instrument FAKT ist für jede Position eine Stufe zwischen 0 und 4 einzutragen (und wurde eingetragen), das Instrument hält dafür Begründungsvorschläge zur Verfügung und die Abklärungsperson hat die von ihr getroffene Einstufung je einzeln auch begründet. Überdies hat sie ihre Beurteilungen, soweit sie von der Selbstdeklaration abwichen, noch einmal eingehend und differenziert begründet (Urk. 11/136 S. 2 ff.).
Dem steht der beschwerdeweise formulierte Verzicht „auf eine detaillierte Auflistung“ gegenüber. Ein derart lediglich pauschal deklarierter Dissens des Beschwerdeführers mit der Beurteilung durch die Beschwerdegegnerin verunmöglicht eine ernsthafte Auseinandersetzung seitens der Gerichts mit seinem Standpunkt.
Es muss deshalb - mit nachstehenden Ausnahmen - mit der von der Beschwerdegegnerin getroffenen Einstufungen sein Bewenden haben.
6.4
6.4.1 Der Beschwerdeführer bestritt die Zulässigkeit von Rz 4026 KSAB, wonach bei Erwachsenen unter 25 Jahren im Haushaltbereich kein Assistenzbedarf angerechnet werden dürfe, denn die den Familienangehörigen auferlegte Schadenminderungspflicht werde damit doppelt berücksichtigt, sei sie doch bereits der Grund dafür, dass in den Fällen von Art. 39g Abs. 2 lit. b IVV der monatliche Assistenzbeitrag nur elfmal pro Jahr angerechnet werde (Urk. 1 S. 10 Ziff. 18).
6.4.2 Gemäss Rz 4024 KSAB wird der Bereich Haushalt in Anlehnung an die Rentenabklärungen für im Haushalt tätige Versicherte in folgende fünf Teilbereiche unterteilt:
- Haushaltführung (Planung, Organisation, Arbeitseinteilung, Kontrolle)
- Ernährung (Rüsten, Kochen, Anrichten, Reinigungsarbeiten in der Küche, Vorrat)
- Wohnungspflege (Tageskehr/Wochenkehr)
- Einkauf und weitere Besorgungen (Post, Versicherungen, Amtsstellen)
- Wäsche, Kleiderpflege (Waschen, Wäsche aufhängen und abnehmen, Bügeln, Flicken)
Gemäss Rz 4026 wird für Minderjährige oder Jugendliche bis 25 Jahre, die einen Assistenzbeitrag beziehen und noch im gleichen Haushalt mit den Eltern (oder Pflege-/Grosseltern) wohnen, sowie generell bei Minderjährigen bis 15 Jahre, auch wenn diese nicht im gleichen Haushalt mit den Eltern (oder Pflege-/Grosseltern) wohnen, kein Hilfebedarf im Bereich Haushalt anerkannt.
6.4.3 Die Bestimmung basiert offensichtlich auf der Annahme, dass - anders als im Zusammenhang mit der Invaliditätsbemessung - die Verteilung der im Haushalt anfallenden Aufgaben auf möglichst alle Familienmitglieder fakultativ ist, weshalb es sinnvoll erscheint, assistenzbedürftige Kinder und junge Erwachsene von Aufgaben zu entlasten, für die sie möglicherweise wiederum auf Unterstützung angewiesen wären. In vier der fünf genannten Bereiche bedeutet das keinen Mehraufwand für die erwachsenen Familienmitglieder, welche die betreffend Aufgabe wahrnehmen, es tangiert mithin auch ihre Schadenminderungspflicht nicht. Lediglich im fünften Bereich entsteht ein - allerdings nur marginaler - Mehraufwand dadurch, dass ein Mitglied der Familie die ihn betreffenden Tätigkeiten nicht selber besorgt.
Vor diesem Hintergrund vermag der Einwand des Beschwerdeführers nicht zu überzeugen.
6.5
6.5.1 Schliesslich beantragte der Beschwerdeführer, es sei beim Stundenansatz die höhere Qualifikation B zu berücksichtigen, denn die konkreten Herausforderungen bedingten ein ausgesprochenes Fachwissen (S. 11 f. Ziff. 19), über welches die aktuelle Assistenzperson aus näher dargelegten Gründen denn auch verfüge (S. 12 Ziff. 20).
6.5.2 Gemäss Art. 39f Abs. 2 IVV kommt der höhere Stundenansatz zur Anwendung, wenn die Assistenzperson für die benötigten Hilfeleistungen in den in Art. 39c IVV genannten Bereichen der Ausübung einer gemeinnützigen oder ehrenamtlichen Tätigkeit (lit. e), der beruflichen Aus- und Weiterbildung (lit. f) oder der Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem regulären Arbeitsmarkt (lit. g) über besondere Qualifikationen verfügen muss.
Gemäss Rz 4114 KSAB wird der höhere Ansatz nur gewährt, wenn für die betreffende Assistenzleistung speziell anspruchsvolles Wissen erforderlich ist. Beispiele für Hilfeleistungen, die mit dem erhöhten Ansatz entschädigt werden können, sind insbesondere das Lormen für Taubblinde oder das Beherrschen der Gebärdensprache (Rz 4115 KSAB). Laut Wikipedia dient das Lormen oder Lorm-Alphabet der Kommunikation von Taubblinden mit anderen Menschen.
6.5.3 Der Beschwerdeführer hat nicht dargetan, welche Spezialkenntnisse im Sinne der im Kreisschreiben erwähnten Beispiele erforderlich sein könnten. Andererseits hat die Beschwerdegegnerin zur Frage des Stundenansatzes gar keine Stellung genommen und sich anscheinend nicht damit auseinandergesetzt, dass es sich bei der Assistenzleistung im vorliegenden Fall nicht um - in der Regel bescheiden entlöhnte - Hilfstätigkeiten handelt, sondern diese eher einer sozialpädagogisch ausgerichteten Begleitung entspricht. Insbesondere fehlen jegliche Angaben zu ihrer Praxis, also zur Frage, in welchen anderen Fällen - nebst den im Kreisschreiben genannten Beispielen - sie den höheren Stundenansatz gewährt hat. Da diese Informationen im Hinblick auf das Gleichbehandlungsgebot unentbehrlich sind, erweist sich die Sache in diesem Punkt als nicht spruchreif. Sie ist deshalb an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die Frage des Stundenansatzes prüfe und mit substantiierter Begründung darüber entscheide.
6.6 Zusammenfassend ergibt sich bezüglich der Höhe des Assistenzbeitrags, dass die gestützt auf das Instrument FAKT erfolgten Einstufungen nicht zu beanstanden sind, dass jedoch die Beschwerdegegnerin über die Höhe des anwendbaren Stundenansatzes neu zu entscheiden hat. Mit dieser Feststellung ist die Sache in diesem Punkt an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
7.
7.1 Zusammengefasst ergibt sich, dass die Beschwerden betreffend Hilflosenentschädigung vom 1. Februar und vom 23. Mai 2017 abzuweisen sind. Die Beschwerde betreffend Assistenzbeitrag vom 1. Februar 2017 ist in dem Sinne gutzuheissen, dass die Verfügung vom 29. Dezember 2016 mit der Feststellung aufgehoben wird, dass der Versicherte Anspruch auf einen Assistenzbeitrag für Volljährige hat, und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie nach ergänzender Abklärung (vorstehend E. 6.6) neu verfüge.
Im Hinblick auf die Kostenfolgen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zu 2/5 unterliegt und zu 3/5 obsiegt.
7.2 Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis für die ursprünglich zwei Verfahren sind ermessensweise auf Fr. 1’000.-- festzusetzen und ausgangsgemäss zu 2/5 dem Beschwerdeführer und zu 3/5 der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Infolge bewilligter unentgeltlicher Prozessführung ist der auf den Beschwerdeführer entfallende Anteil auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer).
7.3 Dem anwaltlich vertretenen und teilweise obsiegenden Beschwerdeführer steht eine auf 3/5 reduzierte Prozessentschädigung zu, die ermessensweise auf Fr. 2'280.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist.
Im verbleibenden Umfang von Fr. 1'520.-- ist der Rechtsvertreter in Bewilligung der beantragten unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 13 Ziff. 21, Urk. 20/1 S. 7 oben) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde vom 1. Februar 2017 wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 29. Dezember 2016 mit der Feststellung aufgehoben wird, dass der Versicherte Anspruch auf einen Assistenzbeitrag für Volljährige hat, und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie, nach ergänzender Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
Im Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer zu zwei Fünfteln sowie der Beschwerdegegnerin zu drei Fünfteln auferlegt. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden die dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten von Fr. 400.-- einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers, Procap Schweiz, Olten, eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 2'280.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
Im weitergehenden Umfang wird die unentgeltliche Rechtsvertretung des Beschwerdeführers, Procap Schweiz, Olten, mit Fr. 1'520.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Procap Schweiz
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannTiefenbacher