Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2017.00147


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Meier

Urteil vom 23. August 2018

in Sachen

X.____


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger

Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Der 1970 geborene X.____ war zuletzt bis ins Jahr 2012 als Kabelzieher tätig, seither ging er keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Am 26. September 2014 (Eingangsdatum) meldete er sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 8/6). Daraufhin klärte die IV-Stelle die medizinischen Verhältnisse ab. Nebst den Berichten der behandelnden Ärzte (Urk. 8/28, 8/29, /34, 8/39, 8/47, 8/51 und 8/59) holte sie insbesondere das polydisziplinäre Gutachten der Y.____ vom 27. Juni 2016 (Urk. 8/60) ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/63, 8/73 und 8/78) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 19. Dezember 2016 (Urk. 2 [=Urk. 8/81]) ab.


2.    Dagegen liess der Versicherte am 1. Februar 2017 Beschwerde (Urk. 1) erheben und beantragen, ihm sei eine ganze Rente der Invalidenversicherung auszurichten, eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 20. März 2017 (Urk. 7, unter Beilage der Vorakten, Urk. 8/1-82) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit Schreiben vom 20. März 2017 (Urk. 9) liess der Beschwerdeführer dem Gericht weitere Unterlagen (Urk. 10 und 11/1-3) zur Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zukommen, was ihm mit Verfügung vom 4. April 2017 (Urk. 12) gewährt wurde, zeitgleich mit Zustellung der Beschwerdeantwort. Mit Schreiben vom 19. April 2017 (Urk. 14) reichte der Beschwerdeführer den ärztlichen Bericht vom 10. April 2017 (Urk. 15/1) inkl. Beilagen (Urk. 15/2) ein, was der Beschwerdegegnerin am 21. April 2017 mitgeteilt wurde (Urk. 16). Mit Schreiben vom 2. Mai 2017 (Urk. 17) liess sich die Beschwerdegegnerin hierzu vernehmen, was dem Beschwerdeführer am 4. Mai 2017 (Urk. 18) mitgeteilt wurde. Am 11. Mai 2017 reichte der Beschwerdeführer erneut eine Stellungnahme ein (Urk. 19) und liess dabei den ärztlichen Bericht vom 6. Mai 2017 (Urk. 20) auflegen. Dies wurde der Beschwerdegegnerin am 15. Mai 2017 (Urk. 21) zur Kenntnis gebracht.


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).

    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

    Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei Vorliegen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung oder eines damit vergleichbaren psychosomatischen Leidens (BGE 141 V 281 E. 4.2) sind Indikatoren beachtlich, die das Bundesgericht wie folgt systematisiert hat (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):

- Kategorie „funktioneller Schweregrad"

- Komplex „Gesundheitsschädigung"

- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde

- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder –resistenz

- Komorbiditäten

- Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen)

- Komplex „Sozialer Kontext"

- Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck

    Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Ressourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2.1).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin erwog in der leistungsabweisenden Verfügung (Urk. 2) sowie den Stellungnahmen im Beschwerdeverfahren (Urk. 7, Urk. 17), dem Beschwerdeführer sei der medizinischen Beurteilung entsprechend eine angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar. Dabei sei das Belastungsprofil zu berücksichtigen. Aus dem Einkommensvergleich resultiere ein Invaliditätsgrad von 4 %. Selbst wenn ein zusätzlicher leidensbedingter Abzug im maximalen Umfang von 25 % zugesprochen würde, so werde kein rentenbegründender Invaliditätsgrad von 40 % erreicht. Es sei auf das beweiskräftige Y.____-Gutachten abzustellen und weitere Abklärungen seien nicht notwendig. Auch der neu vorgelegte ärztliche Bericht lasse keinen anderen Schluss auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu.

2.2    Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1) im Wesentlichen vor, das Gutachten weise Widersprüchlichkeiten auf, wenn etwa der psychiatrische Gutachter keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stelle und dennoch das Belastungsprofil aus psychischen Gründen als eingeschränkt beurteile. Ausserdem bestehe seit Jahren ein schädlicher Gebrauch von Alkohol, was fälschlicherweise als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beurteilt worden sei. Auch die Adipositas sei als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einzuordnen. Die Beschwerdegegnerin habe die psychischen Probleme und die Adipositas bei der Beurteilung seiner Arbeitsfähigkeit unzulässigerweise ausser Acht gelassen. Ausserdem sei ein leidensbedingter Abzug von 25 % zu berücksichtigen. Selbst in einer angepassten Tätigkeit bestehe keine oder bestenfalls eine sehr geringe Restarbeitsfähigkeit.


3.    

3.1    Der Beschwerdeführer wurde im Frühling 2016 durch Ärzte der Y.____ orthopädisch-traumatologisch, allgemein-internistisch, psychiatrisch und neurologisch begutachtet. In deren Gutachten (vom 27. Juni 2016, Urk. 8/60) werden die bis zur Begutachtung aktenkundigen medizinischen Berichte zusammengefasst (Urk. 8/60/3-8), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden.

3.2    Die Gutachter stellten als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links fest. Ebenfalls diagnostizierten sie ein Streckdefizit des proximalen Interphalangealgelenks D4, eine beginnende Retropatellararthrose rechts, einen ausgeprägt mangelnden Trainingszustand bei Adipositas permagna, einen schädlichen Gebrauch von Alkohol, einen arteriellen Hypertonus, einen Verdacht auf eine nichtalkoholische Fettleber, eine Dyslipidämie, eine Hyperurikämie, einen Verdacht auf eine subklinische Hypothyreose und eine Doppelniere rechts, massen diesen Diagnosen jedoch keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bei (Urk. 8/60/10). Dabei hielten sie fest, dass die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit aufgehoben, in einer leidensadaptierten Tätigkeit jedoch nicht eingeschränkt sei. Die Einschränkung in der angestammten Tätigkeit als Kabelzieher resultiere aus der Bandscheibendegeneration mit wiederkehrenden Wurzelreizungen. Entgegen der Einschätzung des behandelnden Psychiaters sei jedoch keine psychiatrisch bedingte Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen, ebenso wenig werde die Arbeitsfähigkeit aufgrund neurologischer Komponenten eingeschränkt. Auch das internistisch festgestellte metabolische Syndrom und die Adipositas per magna würden zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen (Urk. 8/60/12 f.).

    Zum Belastungsprofil führten sie aus, der Beschwerdeführer sei in der Lage, körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Gewichten bis 15kg, ständigem Sitzen sowie zeitweiligem Stehen und Gehen durchzuführen. Tätigkeiten in kniender und hockender Position sowie Tätigkeiten in Zwangshaltungen gelte es zu vermeiden. Ebenso sollten keine Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten sowie mit extremen Temperaturschwankungen mit Hitze, Kälte oder Nässe ausgeübt werden. Psychiatrisch bestehe im Hinblick auf die Durchhaltefähigkeit, Spontanaktivitäten und die Selbstpflege eine leichte, bezüglich der Verkehrsfähigkeit eine mittelschwere Einschränkung (Urk. 8/60/12).

3.3    Im orthopädisch-traumatologischen Teilgutachten (Urk. 8/60/20 ff.) notierte Z.____, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, es bestehe beim Beschwerdeführer ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links, welches dessen Arbeitsfähigkeit beeinflusse (Urk. 8/60/25). Der Beschwerdeführer sei ausgeprägt adipös und habe das Untersuchungszimmer in kurzschrittigem Gangbild bei verbreiterter Spur, jedoch ohne Gehhilfen betreten können. Der Orthopäde untersuchte den Beschwerdeführer an Kopf und Hals, dem Schultergürtel und den oberen Extremitäten, an Wirbelsäule und Rumpf, am Becken und an den unteren Extremitäten (Urk. 8/60/23-25). Dabei stellte er fest, dass die Funktionen der oberen Extremitätengelenke als nicht eingeschränkt zu bezeichnen seien. Seitens der Lendenwirbelsäule würden die Funktionen leicht- bis mittelgradig eingeschränkt demonstriert. Der Finger-Boden-Abstand sei letztlich auch durch das sehr adipöse Abdomen (mit einem Bauchumfang von 155 cm) limitiert. Das Röntgenbild zeige neben einer lumbalen Übergangsanomalie mit sechs Lendenwirbeln eine Spondylolyse im gleichen Segment; Hinweise auf Instabilität gebe es keine. Im Kniegelenk stelle sich keine Seitenumfangsverminderung dar und es bestünden keine Hinweise auf einen akuten Reizzustand mit Überwärmung, Rötung und Erguss, auf Druck würden jedoch unerwartet Schmerzäusserungen getätigt. Das Bewegungsausmass des Knies habe noch eine ausreichende Funktion, die Beugefähigkeit sei primär durch den sehr adipösen Oberschenkel eingeschränkt. Radiologisch würden sich Zeichen einer beginnenden retropatellaren Arthrose darstellen. Da die Arbeitsschwere des Beschwerdeführers insgesamt auf leichte bis mittlere Tätigkeiten limitiert sei, sei die Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Kabelzieher aufgehoben. In einer leidensangepassten Tätigkeit sei die Arbeitsfähigkeit jedoch nicht eingeschränkt (Urk. 8/60/26).

3.4    Der internistische Gutachter, Prof. Dr. med. A.____, Facharzt für Innere Medizin, Facharzt für Tropenmedizin und Infektiologie, führte in seinem Teilgutachten (Urk. 8/60/29 ff.) keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf (Urk. 8/60/34). Er wies jedoch auf einige dennoch in internistischer Hinsicht erwähnenswerte Befunde hin. So führte er aus, die Adipositas mit WHO Grad 3 (auch Adipositas per magna oder morbide Adipositas) bedinge unstrittig zahlreiche Risiken und Komplikationen. Als Folge der Adipositas würden die wesentlichen Merkmale eines metabolischen Syndroms vorliegen, was sich im Hinblick auf die Entwicklung einer koronaren Herzkrankheit ungünstig auswirke. Auch das Skelettsystem werde durch das Übergewicht stark beansprucht (Urk. 8/60/34). Beim Beschwerdeführer sei ausserdem seit einigen Jahren ein arterieller Hypertonus bekannt, welcher jedoch keine Folgeerkrankungen aufzeige und keine funktionellen Einschränkungen bewirke. In der Vorgeschichte sei (ohne entsprechende Laborwerte) eine Dyslipidämie (Fettstoffwechselstörung) festgestellt worden, welche grundsätzlich Herz-Kreislauf-Krankheiten begünstige. Der gemäss Definition vorliegenden Hyperurikämie (erhöhter Harnsäurespiegel im Blut) komme kein Krankheitswert zu, sie sei aber ein wichtiger Hinweis auf die Stoffwechsellage des Patienten. Damit zusammenhängend seien beim Beschwerdeführer in der Vergangenheit Symptome einer Gicht aufgetreten, momentan sei er jedoch beschwerdefrei. Die Hyperurikämie müsse mit purinarmer Ernährung und einer Reduktion der Alkoholzufuhr behandelt werden, davon könne beim Beschwerdeführer jedoch nicht die Rede sein. Eine funktionelle Einschränkung bewirke diese nicht. Die Vorberichte würden zudem eine nichtalkoholische Fettlebererkrankung nennen, wobei angesichts des Alkoholkonsums des Beschwerdeführers auch eine alkoholische Steatohepatitis in Frage komme. Eine funktionelle Einschränkung resultiere jedoch auch daraus nicht. Die ebenfalls in der Vorgeschichte diagnostizierte subklinische Hypothyreose könne leichte Symptome zeigen, welche allerdings weder spezifisch noch sensitiv seien. Der aufgrund eines Zufallsbefunds festgestellten Doppelniere rechts komme kein weiterer Krankheitswert zu (Urk. 8/60/35). Zusammenfassend würden die Adipositas per magna und das metabolische Syndrom per se nicht zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers führen. Eine Einschränkung derselben sei jedoch bedingt durch die Adipositas-assoziierten Komorbiditäten, insbesondere des Stütz- und Bewegungsapparates. Zur diesbezüglichen Einschränkung verwies Prof. Dr. A.____ auf das orthopädische Teilgutachten. Eine Einschränkung des Belastungsprofils aus rein internistischen Gründen verneinte er (Urk. 8/60/36).

3.5    Auch das psychiatrische Teilgutachten (Urk. 8/60/38 ff.), erstellt von Dr. med. B.____, Facharzt für Neurologie, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nennt keine Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit. Hingegen notierte Dr. B.____ den schädlichen Gebrauch von Alkohol (ICD-10 F10.1) als ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/60/43).

    Der Beschwerdeführer habe sich bei der Untersuchung in gutem Allgemein- und massivem Ernährungszustand gezeigt. Im Gespräch sei er gut stimmungs- und kontaktfähig gewesen und habe eine gute emotionale Modulationsbreite gezeigt. Er sei emotional gut erreichbar, zu Selbstkritik fähig und durchaus zu Scherzen aufgelegt (auf die Frage nach seinem Appetit habe er herzlich lachen müssen). Während der ganzen Untersuchung sei der Beschwerdeführer aufmerksam und konzentriert gewesen, ausserdem allseits orientiert sowohl situativ, örtlich, zeitlich und zur Person. Es bestünden keine Denkstörungen, Halluzinationen, illusionären Verkennungen oder wahnhaften Störungen. Es bestünden keine Dissoziationen oder andersartigen Bewusstseinsstörungen. Er weise eine durchschnittliche, gegebenenfalls sogar eine überdurchschnittliche Intelligenz auf. Im Willen und Antrieb bestünden keine Ambivalenzen oder Ambitendenzen. Die Psychomotorik sei nicht gestört und die Affektivität ausgeglichen. Zwänge und Phobien würden nicht vorliegen. An sich bestünden keine Hinweise auf Realitätsstörungen, jedoch schätze der Beschwerdeführer seinen Alkoholkonsum falsch ein, wenn er davon ausgehe derzeit nicht zu viel (ca. 1 Liter Bier und zwei Gläser Wein täglich) zu trinken, da auch diese Alkoholmenge als bedenklich bezeichnet werden müsse. Die Motivation sei gut, Schlaf sei mit Medikamenten möglich, die vita sexualis gewichtsbedingt gestört und es bestehe ein ausgeprägter Appetit (Urk. 8/60/42-43).

    Dr. B.____ führte aus, laut Reha-Bericht (Urk. 8/34/7-14) bestehe beim Beschwerdeführer eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, der behandelnde Psychiater beschreibe (Urk. 8/51) eine schwere depressive Episode bei selbstunsicherer Persönlichkeit sowie ein chronifiziertes Schmerzsyndrom und gemäss der Hausärztin (Urk. 8/34/1-6) verfüge der Beschwerdeführer nur über eingeschränkte mentale Ressourcen. Der Beschwerdeführer sei jedoch sicherlich nicht mental eingeschränkt, wogegen bereits seine Schulbildung spreche. Auch sei er emotional keineswegs zurückgezogen, sondern besitze vielmehr zahlreiche gesunde Persönlichkeitsanteile, um die immer wiederkehrenden Belastungen des Lebens adäquat zu meistern. Ebenso wenig habe die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung anlässlich der Begutachtung bestätigt werden können. So sei der Beschwerdevortrag teilweise inkonsistent gewesen, da während der Untersuchung eine Kniebeuge aufgrund der Schmerzen nicht möglich gewesen sei, das Knie im Sitzen aber sehr wohl habe gebeugt werden können. Die Schmerzen seien im Wesentlichen organisch bedingt und auf die statische Belastung bei Übergewicht zurückzuführen. Der Beschwerdeführer verfüge über erhebliche und starke Persönlichkeitsanteile, was insbesondere der letzte Eheschluss (dritte Ehe) zeige. Er sei durchaus in der Lage, für seine Angelegenheiten zu sorgen und sein Leben entsprechend seinen Vorstellungen zu gestalten, dabei wirke er keineswegs resigniert, sondern versuche, das Beste aus seinem Leben zu machen. Eine die Arbeitsfähigkeit einschränkende psychische Erkrankung liege beim Beschwerdeführer nicht vor (Urk. 8/60/44-45).

    Hingegen bestehe ein schädlicher Gebrauch von Alkohol (ICD-10 F10.1). Da er seinen Alkoholkonsum aber selbständig habe reduzieren können, müsse diesbezüglich von einer gewissen Steuerungsfähigkeit ausgegangen werden und es könne keine Diagnose eines Alkoholabhängigkeitssyndroms gestellt werden. Die Ausprägung des Befundes sei leicht, es bestünde jedoch keine Krankheitseinsicht. Den in den Vorberichten erwähnten psychischen Erkrankungen müsse ein Behandlungserfolg zugesprochen werden, da sich die seinerzeit erhobenen Diagnosen nun nicht mehr abbilden würden. Komorbiditäten bestünden keine. Ebenso keine Hinweise auf Persönlichkeitsstörungen. Der Beschwerdeführer verfüge über gute persönliche Ressourcen. Dessen Aktivitätsniveau sei aus psychischen Gründen nicht eingeschränkt; eine Einschränkung ergebe sich aber aus der sozialen Situation (hohes Treppenhaus, Einzimmerwohnung, somatisches Schmerzsyndrom). In psychiatrischer Hinsicht bestehe kein Leidensdruck (Urk. 8/60/46).

    Im Belastungsprofil gemäss Mini ICF-APP habe eine leichte Einschränkung in Bezug auf die Durchhaltefähigkeit, Spontanaktivitäten und die Selbstpflege, sowie eine mittelschwere Einschränkung der Verkehrsfähigkeit festgestellt werden können (Urk. 8/60/46).

3.6    Das neurologische Teilgutachten (Urk. 8/60/49 ff.) wurde ebenfalls durch Dr. B.____ erstellt. Auch in dieser Hinsicht stellte er keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest. Ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit führte er ein chronisches Lendenswirbelsäulen-Syndrom mit sensibler L5Symptomatik linksseitig auf (Urk. 8/60/53). Dabei notierte er, die vom Beschwerdeführer gezeigte massive Bewegungseinschränkung sei überwiegend der extremen Adipositas geschuldet. Beim Fehlen radikulärer Symptome könne aus neurologischer Sicht nicht von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden (Urk. 8/60/54).


4.    

4.1    Das Gutachten der Y.____ vom 27. Juni 2016 (E. 3) basiert auf umfassenden orthopädischen, internistischen, psychiatrischen und neurologischen Untersuchungen. Die Gutachter verfassten ihre Expertise in detaillierter Kenntnis der Vorakten (Urk. 8/60/3-8). Der Beschwerdeführer konnte seine geklagten Beschwerden vor jedem Fachgutachter ausführlich schildern und wurde von diesen eingehend befragt und untersucht (Urk. 8/60/20-22, Urk. 8/60/30-32, Urk. 8/60/39-42, Urk. 8/60/50-52). Die medizinische Situation und Zusammenhänge werden im Gutachten einleuchtend dargelegt und begründet; die Schlussfolgerung ist nachvollziehbar. Damit vermag das Gutachten die an eine beweiskräftige ärztliche Expertise gestellten Anforderungen (E. 1.4) vollumfänglich zu erfüllen und es kommt ihm voller Beweiswert zu.

4.2    Der begutachtende Orthopäde Z.____ stellte in seinem Teilgutachten schlüssig fest, dass beim Beschwerdeführer ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links vorliegt. Gestützt auf seine Untersuchung und die vorhandenen Röntgenbilder erkannte er neben einer lumbalen Übergangsanomalie mit sechs Lendenwirbeln eine Spondylolyse im gleichen Segment (vgl. E. 3.3). Da die Funktionen der oberen wie auch der unteren Extremitäten nicht eingeschränkt erschienen und auch keine Hinweise auf degenerative Veränderungen beschrieben wurden, scheint es nachvollziehbar, wenn der Experte die Einschränkung des Belastungsprofils einzig anhand der lumbalen Schmerzproblematik vornimmt. Das im Gutachten aufgeführte Belastungsprofil (vgl. E. 3.2, 2. Abschnitt) trägt den Beschwerden des Beschwerdeführers sodann ausreichend Rechnung und lässt erkennen, dass die angestammte Tätigkeit nicht mehr zumutbar ist.

4.3    Prof. Dr. A.____ führte in seinem Teilgutachten überzeugend aus, dass zwar verschiedene internistische Befunde, insbesondere die Adipositas per magna vorliegen würden, welche gesundheitliche Risiken und Komplikationen bedingten, jedoch nicht zu einer funktionellen Einschränkung führten. Ebenfalls nachvollziehbar ist seine Darlegung, wonach die Adipositas per magna per se nicht zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führe, deren Auswirkungen insbesondere auf das Skelettsystem jedoch solche nach sich ziehen könnten, was aber vom orthopädischen Gutachter zu beurteilen sei (vgl. E. 3.4).

4.4    Das psychiatrische Teilgutachten datiert vom 22. April 2016 und entstand damit vor der Rechtsprechungsänderung zum strukturierten Beweisverfahren. Übergangsrechtlich ist bedeutsam, dass die vor der Rechtsprechungsänderung eingeholten Gutachten nicht einfach ihren Beweiswert verlieren. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE 141 V 281 E. 8 unter Hinweis auf BGE 137 V 210 E. 6). Mithin ist im konkreten Fall zu klären, ob die beigezogenen Gutachten allenfalls zusammen mit weiteren fachärztlichen Berichten - eine schlüssige Beurteilung anhand der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Umständen eine punktuelle Ergänzung genügen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 5.2.2 und 8C_300/2017 vom 1. Februar 2018 E. 4.2).

    Im vorliegenden Fall können dem Gutachten Angaben zu sämtlichen Standardindikatoren (vgl. E. 1.2) entnommen werden. Eine schlüssige Beurteilung der psychischen Gesundheitsschädigung ist daher möglich und es kann auch unter Anwendung der neuen Rechtsprechung auf das psychiatrische Teilgutachten abgestellt werden.

    Zunächst stellte Dr. B.____ fest, dass beim Beschwerdeführer keine Anhaltspunkte für die Diagnosen einer Depression, einer mentalen Einschränkung oder einer chronischen Schmerzstörung bestehen würden. Dieselben wurden zwar in den Vorakten durch die jeweiligen behandelnden Ärzte genannt, anlässlich der Untersuchung konnte Dr. B.____ jedoch weder depressive Symptome noch eine selbstunsichere Persönlichkeit feststellen, ebenso wenig eine kognitive Einschränkung (vgl. E. 3.5). Dass er einzig den (anlässlich der Untersuchung ausgewiesenen) schädlichen Gebrauch von Alkohol als psychiatrische Diagnose aufführte, ist daher nicht zu beanstanden. Den Alkoholkonsum nicht als Abhängigkeitssyndrom zu qualifizieren, erscheint ebenfalls nachvollziehbar, da der Beschwerdeführer die Trinkmenge selbständig reduzieren konnte (E. 3.5) und einen Monat später dem orthopädischen Gutachter gegenüber gar eine seit kurzem bestehende Alkoholabstinenz angab (Urk. 8/60/21). Alkoholismus und Medikamentenmissbrauch (wie auch Drogensucht) begründen nach ständiger Rechtsprechung keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Vielmehr wird eine solche Sucht invalidenversicherungsrechtlich erst bedeutsam, wenn sie ihrerseits eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder aber wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist, welchem Krankheitswert zukommt (vgl. BGE 124 V 265 E. 3c; AHI 2002 S. 30, I 454/99 E. 2a). Der schädliche Gebrauch von Alkohol des Beschwerdeführers stellt damit offensichtlich keinen versicherten Gesundheitsschaden dar. Der psychiatrische Gutachter konnte keinerlei Befunde erheben, welche auf einen psychisch bedingten Gesundheitsschaden schliessen lassen würden. Der einzige Befund der überhaupt erhoben werden konnte, war die beeinträchtigte Realitätswahrnehmung hinsichtlich des Alkoholkonsums, welchen der Beschwerdeführer nicht als übersetzt erachtete (E. 3.5). Ausserdem war eine leichte Einschränkung in Bezug auf die Durchhaltefähigkeit, Spontanaktivitäten und die Selbstpflege, sowie eine mittelschwere Einschränkung der Verkehrsfähigkeit feststellbar. Selbst wenn den beschriebenen Beschwerden eine Auswirkung auf die Leistungsfähigkeit zugeschrieben werden könnte, so wäre der Beschwerdeführer ohne Weiteres in der Lage, diese aufgrund seiner vorhandenen Ressourcen zu kompensieren. So bestehen einerseits überhaupt keine oder allerhöchstens leicht ausgeprägte diagnoserelevante Befunde der Beschwerdeführer beklagt Schmerzen, welche jedoch auf die Belastung infolge des Übergewichts zurückzuführen sind und sich auch nicht objektivieren liessen, hinsichtlich der Übermässigkeit des Alkoholkonsums fehlt es an Verständnis, und die festgestellten Einschränkungen sind lediglich leicht (vgl. E. 3.5). Darüber hinaus werden im Gutachten deutlich vorhandene persönliche Ressourcen beschrieben: So ist der Beschwerdeführer in der Lage seine Angelegenheiten zu besorgen und sein Leben nach seinen Vorstellungen zu gestalten, er ist nicht resigniert und auch nicht emotional zurückgezogen. Im sozialen Kontext wird er insbesondere durch seine Ehefrau unterstützt, er verfügt über ein soziales Netzwerk und ist in der Lage, Reisen in seine Heimat zu unternehmen (Urk. 8/60/41). Ein Leidensdruck ist nicht ersichtlich und die bislang durchgeführten Behandlungen waren nach Ansicht des Gutachters offensichtlich erfolgreich, da sich keine Befunde für psychische Störungen finden liessen. Eine Einschränkung im privaten Lebensbereich ist wohl vorhanden, jedoch nicht auf psychische Beschwerden, sondern insbesondere auf die Adipositas und deren Auswirkungen zurückzuführen (E. 3.5). Zusammengefasst verfügt der Beschwerdeführer damit über genügend Kompensationspotentiale, um ein volles Leistungsvermögen zu erreichen. Dass Dr. B.____ letztlich nicht auf eine die Arbeitsfähigkeit einschränkende psychische Erkrankung schloss, ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden.

4.5    Im neurologischen Gutachten stellte Dr. B.____ sodann schlüssig fest, dass die (vorwiegend lumbale) Schmerzproblematik des Beschwerdeführers nicht neurologischer Ursache ist, da keine radikulären Symptome zu erheben waren (vgl. E. 3.6). Dies steht in Übereinstimmug mit früheren Untersuchungen, in welchen keine radikulären Schmerz- oder Ausfallsymptomatiken festgestellt werden konnten (vgl. Urk. 8/47/13). Die gutachterliche Einschätzung, aus neurologischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ist damit nachvollziehbar.

4.6    An der gutachterlichen Einschätzung, wonach dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit vollumfänglich zumutbar ist, vermögen auch die Einwände des Beschwerdeführers nichts zu ändern:

    Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 4 und S. 6) erweist sich das Gutachten nicht als widersprüchlich oder ungenügend. Wie dargelegt, wurde insbesondere in psychiatrischer Hinsicht in nachvollziehbarer Weise auf keine die Arbeitsfähigkeit einschränkende Diagnose geschlossen (E. 4.4). Die festgestellten, überwiegend leichten Einschränkungen gemäss Mini ICF-APP (vgl. E. 3.5) können vom Beschwerdeführer aufgrund der vorhandenen Ressourcen kompensiert werden (vgl. E. 4.4). Eine Berücksichtigung derselben im Belastbarkeitsprofil ist daher nicht notwendig und als wohlwollend seitens der gutachterlichen Einschätzung zu werten. Einer 100%-igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit stehen sie jedenfalls nicht entgegen. Auch dass der Adipositas per magna nicht per se eine einschränkende Wirkung auf die Arbeitsfähigkeit zugestanden wurde, ist nicht zu beanstanden. Prof. Dr. A.____ führte überzeugend aus, dass die Adipositas trotz der damit verbundenen Risiken und Komplikationen zu keiner funktionellen Einschränkung führt (E. 4.3). Dieser Einschätzung kann gefolgt werden. Der Bericht der bariatrischen Sprechstunde des C.____ (Urk. 8/59) vermag diese Einschätzung nicht umzustossen, enthält er doch keine Hinweise auf eine anderslautende Einschätzung und wurde ausserdem im Gutachten bereits berücksichtigt (Urk. 8/60/8). Letztlich kann selbstredend auch die nicht adäquate Frage im Fragenkatalog (Frage betreffend Veränderung des Gesundheitszustandes seit der letzten Rentenrevision, obschon es sich vorliegend um eine Erstanmeldung handelt, vgl. Urk. 8/60/18) nicht zu einer Unverwertbarkeit des Gutachtens führen. Ebenso wenig vermögen die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ins Recht gelegten medizinischen Berichte (Urk. 15/1 und 15/2 sowie Urk. 20) das fachärztlich überzeugende Gutachten zu erschüttern. So führte die Hausärztin des Beschwerdeführers, Dr. h.c. med. D.____, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, am 10. April 2017 (Urk. 15/1) einerseits aus, dass sie den Beschwerdeführer nicht oft sehe und ihn zuletzt im Juni 2016 behandelt habe, was die Beweiskraft ihrer Angaben schmälert. Darüber hinaus erklärte sie, dass er eigentlich nicht ihr Patient sei, sondern der von Dr. med. E.____, Spezialarzt für Rheumatologie und Innere Medizin (Rheumatologe). Weiter notierte sie, es bestehe beim Beschwerdeführer eine schlechte Compliance. Die Einschränkung seiner Arbeitsfähigkeit begründete sie sodann mit einem mentalen Defizit, welches nach der gutachterlichen Einschätzung offensichtlich nicht gegeben ist (vgl. E. 3.5). Dr. E.____ attestierte dem Beschwerdeführer bereits im Herbst 2015 eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit (Urk. 8/47/9). Dabei hielt er auch fest, dass eine Chronifizierung der Schmerzen aus rheumatologischer Sicht nicht nachvollziehbar erscheine und beim Beschwerdeführer eine Tendenz zur Symptomausweitung bestehe (Urk. 8/47/7). Seine Aussagen im Bericht vom 6. Mai 2017 (Urk. 20) sind sodann rein hypothetischer Natur, soweit er ausführt, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers müsse, falls eine Magenbypassoperation erfolge (wovon er keine Kenntnis habe) neu evaluiert werden und betrage nach einer solchen Operation vorerst 0 %. Ausserdem notierte er in rheumatologischer Hinsicht einen nach wie vor unveränderten Gesundheitszustand mit Osteochondrose und ohne Nervenwurzelkompression. Aus den eingereichten Arztberichten vermag der Beschwerdeführer daher nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.

4.7    Zusammenfassend ist aufgrund der überzeugenden Feststellungen im polydisziplinären Gutachten (E. 3) erstellt, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist.


5.    

5.1    Zu prüfen bleibt, wie sich die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in erwerblicher Hinsicht auswirkt. Der Beschwerdeführer macht hierzu geltend, es sei ihm ein leidensbedingter Abzug von 25 % zu gewähren (Urk. 1 S. 5).

5.2    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).

    Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundesgerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2).

    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der Beizug der Lohnstatistik erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, IVG, 3. Aufl., N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

5.3    Der Beschwerdeführer war zuletzt selbständig als Kabelzieher (Hilfselektromonteur) erwerbstätig und übte zuvor eine Tätigkeit in einem Restaurant sowie im Verlauf diverse Tätigkeiten als Hilfshandwerker im Innenausbau, in einer Ziegelei und als Maler aus. Seit dem Jahr 2012 ging er nach eigenen Angaben keiner Erwerbstätigkeit mehr nach (vgl. Urk. 8/60/32). Dem Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/16) ist letztmals im Jahr 2011 eine beitragspflichtige Erwerbstätigkeit zu entnehmen. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer unabhängig vom Eintritt der Invalidität die letzte Tätigkeit nicht mehr ausgeübt hätte. Infolgedessen und aufgrund der diversen unterschiedlichen Tätigkeiten als Hilfsarbeiter ist zur Ermittlung des Valideneinkommens auf einen statistischen Tabellenlohn abzustellen. Aufgrund seiner bisherigen Tätigkeiten im Innenausbau, in einer Ziegelei, als Maler und insbesondere zuletzt als Kabelzieher (Hilfselektromonteur) ist auf den Lohn für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art in sämtlichen Sektoren abzustellen und somit von einem standardisierten monatlichen Einkommen von Fr. 5'312.-- auszugehen (LSE 2014, Tabelle TA1, TOTAL, Kompetenzniveau 1, Männer). Aufgerechnet auf die durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen) ergibt dies ein jährliches Bruttoeinkommen von Fr.  66‘453.-- (Fr. 5‘312.- / 40 x 41.7 x 12). Damit ist dem Einkommensvergleich ein Valideneinkommen in dieser Höhe zugrunde zu legen.

5.4    Auch für die Berechnung des Invalideneinkommens ist ein statistischer Tabellenlohn heranzuziehen. Vor dem Hintergrund, dass Arbeitsplätze an denen Tätigkeiten zu verrichten sind, die dem erstellten Belastungsprofil entsprechen, in allen Branchen bestehen, ist ebenfalls auf den branchenunabhängigen Lohn für Hilfsarbeiten abzustellen und vom gleichen standardisierten monatlichen Einkommen von Fr. 5‘312.-- auszugehen (LSE 2014, Tabelle TA1, TOTAL, Kompetenzniveau 1, Männer). Aufgerechnet auf die durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, A-S) ergibt dies bei einem – dem Beschwerdeführer zumutbaren - Beschäftigungsgrad von 100 % ebenfalls ein Bruttoeinkommen von Fr. 66‘453.-- (Fr. 5‘312.-- / 40 x 41.7 x 12).

5.5    Vorliegend erleidet der Beschwerdeführer keine gesundheitsbedingte Erwerbseinbusse, da er auch in einer angepassten Tätigkeit noch dasselbe Einkommen wie vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielen kann. Daraus resultiert ein Invaliditätsgrad von 0 % was sich mit seinem Grad der Arbeitsunfähigkeit von ebenfalls 0 % deckt.

    Offenbleiben kann vorliegend, ob dem Beschwerdeführer zusätzlich ein leidensbedingter Abzug zu gewähren wäre, da selbst die Vornahme des maximal möglichen – hier nicht gerechtfertigten – Abzuges von 25 % zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von lediglich 25 % führen würde.


6.    Damit ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen.


7.    

7.1    Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 800.-- als angemessen. Ausgangsgemäss ist diese dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

7.2    Eine Aufwandzusammenstellung seitens der beschwerdeführerischen Vertretung wurde nicht eingereicht, womit die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung nach Ermessen festzusetzen ist. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses ist eine Entschädigung in Höhe von Fr. 1'500.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) angemessen.

7.3    Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Prozesskosten und Auslagen für die unentgeltliche Rechtsvertretung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Bernhard Zollinger, Zürich, wird mit Fr. 1’500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Bernhard Zollinger

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstMeier