Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2017.00149
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiber Volz
Urteil vom 26. Juni 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Sintzel
Sintzel Krapf Lang Rechtsanwälte
Stampfenbachstrasse 42, Postfach, 8021 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1966, war als Unterhaltsreinigerin und im Hausdienst tätig, als sie sich am 21. August 2015 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 7/9 Ziff. 5.4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arztberichte ein (Urk. 7/15, Urk. 7/18-20, Urk. 7/32, Urk. 7/37, Urk. 7/39) und zog Akten des Taggeld-Versicherers bei (Urk. 7/24, Urk. 7/29).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/42, Urk. 7/45) verneinte sie mit Verfügung vom 21. Dezember 2016 einen Leistungsanspruch (Urk. 7/63 = Urk. 2).
2. Die Versicherte erhob am 31. Januar 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 21. Dezember 2016 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine Invalidenrente zuzusprechen, eventuell sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 oben Ziff. 1-3).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 13. März 2017 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde.
Mit Gerichtsverfügung vom 8. Mai 2017 wurde antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 Mitte) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt (Urk. 13).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelte strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. zur Publikation in der Amtlichen Sammlung bestimmtes Urteil des Bundesgerichts 8C_409/2017 vom 21. März 2018 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, die Beschwerdeführerin leide an einer mittelgradigen depressiven Episode (S. 1 unten). Die Beschwerden seien auf einen Arbeitsplatzkonflikt zurückzuführen und die Diagnosen beruhten auf subjektiven Angaben, eine schwere psychische Erkrankung mit Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei nicht plausibel (S. 2 Mitte).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), in verschiedenen - näher bezeichneten - Arztberichten werde übereinstimmend eine mittelgradige bis schwere Depression mit starken Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten (S. 3 f. Ziff. 3). Ein einmaliger Vorfall an einer von drei Stellen sei von untergeordneter Relevanz (S. 4). Zudem bestehe eine ausgeprägte Schmerzproblematik (S. 4 Ziff. 4). Ein invalidisierendes Leiden sei ausgewiesen (S. 4 Ziff. 5).
2.3 Strittig ist, ob die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in anspruchsrelevanter Weise eingeschränkt ist.
3.
3.1 Dr. med. Y.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in ihrem Bericht vom 24. Juni 2015 zuhanden des Taggeldversicherers (Urk. 7/24/52-53) aus, dass sie die Patientin sei 20. März 2015 behandle (S. 1 Mitte) und am 8. Mai 2015 zuletzt gesehen habe (S. 2 Ziff. 6), und nannte folgende Diagnosen (S. 2 Ziff. 3):
- mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11)
- posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F41.3)
- Störungen im Zusammenhang mit der Menopause und dem Klimakterium
- chronische Zervikalgie, Bandscheibenvorfall und Osteochondrose C6/7
- paradoxe Kyphosierung der Halswirbelsäule (HWS)
- Lumbago
- Gliederschmerzen
Die Patientin habe als Reinigungskraft beziehungsweise Hauspflegerin auf drei Arbeitsstellen mit insgesamt 160-170 Stunden pro Monat gearbeitet und leide seit Jahren an einer chronischen psychophysischen Erschöpfung, weshalb sie ihr vom 8. Mai bis 2. Juni 2015 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert habe (Ziff. 5).
Zur Prognose betreffend Arbeitsunfähigkeit könne sie keine Angaben machen, da die letzte Konsultation am 8. Mai 2015 erfolgt sei (Ziff. 6).
3.2 Dr. med. Z.___, stellvertretende Oberärztin, A.___, führte in ihrem Bericht vom 28. Juli 2015 (Urk. 7/24/44-45 = Urk. 7/24/46-47) aus, die Beschwerdeführerin befinde sich seit Juni 2015 in wöchentlicher (S. 2 Ziff. 4) - ambulanter sozialpsychiatrischer Behandlung (S. 1 Ziff. 2).
Sie nannte als Diagnose eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom, ICD-10 F32.11 (S. 2 Ziff. 3). Aktuell bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 2 Ziff. 5). Prognostisch könne die Arbeitsfähigkeit aktuell nicht beurteilt werden, unter Behandlung sei eine weitere Besserung des depressiven Zustandsbildes zu erwarten (S. 2 Ziff. 6).
3.3 Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Vertrauensarzt der Pensionskasse C.___, nannte in seinem Bericht vom 6. August 2015 (Urk. 7/15 = Urk. 7/24/25-37 = Urk. 7/29/4-16) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine seit 10. April 2015 bestehende schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) und als solche ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit histrionische und aggressionsgehemmte Persönlichkeitszüge mit somatoformen Anteilen (ICD-10 Z73.1) sowie unverarbeitete Lebensereignisse (S. 2 lit. A1).
Es bestehe eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis mindestens Anfang Oktober 2015 (S. 10 lit. B1). Die Prognose sei mittelfristig gut (S. 7 lit. A7.1).
3.4 Dr. Z.___, A.___, machte in ihrem Bericht vom 14. September 2015 (Urk. 7/29/17-18) die gleichen Angaben wie in ihrem Bericht vom 28. Juli 2015 (vorstehend E. 3.2).
Dr. Y.___ nannte in ihrem Bericht vom 1. Oktober 2015 (Urk. 7/19) die gleichen Diagnosen wie in ihrem Bericht vom 24. Juni 2015 (vorstehend E. 3.1).
Auch Dr. Z.___ nannte in ihrem Bericht vom 2. Oktober 2015 (Urk. 7/18) die gleiche Diagnose wie im Juli 2015 (vorstehend E. 3.2) und führte auf ergänzende Fragen der Beschwerdegegnerin aus, langfristig erachte sie die Prognose unter Bedingungen gut (S. 1 lit. b).
3.5 Dr. med. D.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, führte in ihrem Bericht vom 18. September 2015 (Urk. 7/20) aus, sie behandle die Beschwerdeführerin seit 2008 (Ziff. 1.2), und nannte folgende, hier leicht verkürzt angeführte, Diagnosen (Ziff. 1.1):
- Adnexektomie 5. Juni 2015
- chronisches cervicalbetontes Panvertebralsyndrom bei Kyphoskoliose und degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule
- Osteochondrose mit Foramenstenose C6/7
- reaktive Depression
- Verdacht auf Thyreoiditis
Sie attestierte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 24. Februar 2015 (Ziff. 1.6) und bezeichnete die Prognose als noch offen (Ziff. 1.9).
3.6 Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinem Bericht vom 20. November 2015 zuhanden des Taggeldversicherers (Urk. 7/35/9-10) aus, ätiopathogenetisch sei «subjektiv-psychodynamisch richtungsweisend von einem reaktiv-berufsbezogenen Geschehen operational im Sinne einer Anpassungsstörung auszugehen». Eine selbständige beziehungsweise schwergradige/relevante depressive Kernsymptomatik, welche eine krankheitswertige Störung aus psychiatrischer Sicht begründen könnte, lasse sich aktuell nicht objektivieren (S. 1).
3.7 Dr. med. Dr. F.___, Fachärztin für Neurologie, führte in ihrem Bericht vom 31. Dezember 2015 aus, die am 14. Dezember 2015 erfolgte verhaltensneurologisch-neuropsychologische Abklärung ergebe bei neurokognitiv subklinischer Ausprägung der Defizite und phänomenologisch-affektpathologisch leichtgradiger Ausprägung medizinisch-theoretisch eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/35/3).
3.8 Dr. B.___ (vorstehend E. 3.3) nannte in seinem Bericht vom 8. Januar 2016 über eine am 19. November 2015 erfolgte Verlaufskontrolle (Urk. 7/32) als Diagnose eine mittelgradige depressive Episode ohne psychotische Symptome, ICD-10 F32.1 (S. 2 lit. A1), attestierte eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis 15. März 2016 (S. 9 lit. B1) und bezeichnete die Prognose mittelfristig als gut (S. 6 lit. A7.1).
3.9 Dr. D.___ führte in ihrem Bericht vom 22. Januar 2016 (Urk. 7/39) unter anderem zum Ressourcenprofil für die berufliche Tätigkeit aus, die Arbeitsfähigkeit hänge eindeutig vom psychischen Krankheitsverlauf ab (Ziff. 2.1).
Dr. Z.___, A.___, führte in ihrem Bericht vom 28. Januar 2016 (Urk. 7/37) bei gleichbleibender Diagnose unter anderem aus, die Arbeitsunfähigkeit betrage momentan 100 % (S. 2 Ziff. 2.1). Eine Prognose sei aktuell nicht möglich (S. 4 Ziff. 3.3).
3.10 Dr. med. G.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in ihrem Bericht vom 18. Mai 2016 (Urk. 7/48/1-5 = Urk. 7/51/1-5) aus, sie behandle die Beschwerdeführerin seit 5. Februar 2016 (Ziff. 1.2), nannte als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, mittelgradige bis schwere Episode, ICD-10 F33.2 (Ziff. 1.1), und attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Ziff. 1.6). Zur Prognose machte sie keine Angaben (vgl. Ziff. 1.7-9).
3.11 Med. pract. H.___, Facharzt für Neurologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), bezog sich in seiner Beurteilung vom 25. Oktober 2016 (Urk. 7/62 S. 3 oben) auf die Berichte von Dr. G.___ (vorstehend E. 3.10) und Dr. D.___, nannte als Diagnose eine rezidivierende depressive Störung, mittelgradige bis schwere Episode seit Januar 2015, und führte aus, die Beschwerdeursache sei ein Arbeitsplatzkonflikt. Eine höhergradige depressive Störung sei nicht plausibel. Die Diagnosen beruhten auf rein subjektiven Angaben. Ein Gesundheitsschaden sei zu verneinen.
4.
4.1 Aus den vorhandenen ärztlichen Berichten und Beurteilungen ergibt sich folgendes Bild.
Zumeist wurde eine mittelgradig ausgeprägte Depression diagnostiziert, so im Juni 2015 (vorstehend E. 3.1), im Juli 2015 (vorstehend E. 3.2), September und Oktober 2015 (vorstehend E. 3.4) und im Januar 2016 (vorstehend E. 3.8). Im August 2015 wurde die depressive Episode als schwer charakterisiert (vorstehend E. 3.3), im Mai 2016 als mittelgradig bis schwer (vorstehend E. 3.10).
Eine aktuell 100%ige Arbeitsunfähigkeit wurde im Mai 2015 (vorstehend E. 3.1), im Juli 2015 (vorstehend E. 3.2), im August 2015 (vorstehend E. 3.3), im September 2015 (vorstehend E. 3.5), im Oktober 2015 (vorstehend E. 3.4), im Januar 2016 (vorstehend E. 3.8-9) und im Mai 2016 (vorstehend E. 3.10) attestiert. Demgegenüber attestierten Dr. E.___ im November 2015 (vorstehend E. 3.6) und Dr. F.___ im Dezember 2015 (vorstehend E. 3.7) eine volle Arbeitsfähigkeit.
Alle Angaben zur Arbeitsfähigkeit beziehen sich auf die angestammte Tätigkeit. Zu allenfalls besser leidensangepassten Tätigkeiten finden sich keine Ausführungen.
Die Prognose wurde teilweise als nicht beurteilbar oder noch offen erachtet (vorstehend E. 3.1-2, E. 3.5, E. 3.9), teilweise als mittelfristig gut (vorstehend E. 3.3, E. 3.8) beziehungsweise als langfristig unter Bedingungen gut (vorstehend E. 3.4) bezeichnet.
4.2 Vor diesem Hintergrund vermag die ausgesprochen knappe Beurteilung durch den RAD-Arzt (vorstehend E. 3.11) nicht zu überzeugen. Von den zahlreichen Berichten aus psychiatrischer Warte hat er gemäss eigenen Angaben nur einen einzigen berücksichtigt, was den praxisgemässen Kriterien (vorstehend E. 1.3) nicht genügt. Seine These, die Diagnosen beruhten auf rein subjektiven Angaben, ist im Bereich der nicht-somatischen Medizin schon als solche problematisch. Überdies ist sie auch unzutreffend, steht sie nämlich im Widerspruch zu den teilweise ausführlichen Befund-Angaben in den psychiatrischen Berichten.
Dementsprechend erweist sich seine Beurteilung, ein Gesundheitsschaden sei zu verneinen, mangels stichhaltiger Begründung als nicht schlüssig.
4.3 Nachdem von verschiedener Seite, unter anderem auch vom Vertrauensarzt der zuständigen Pensionskasse (vorstehend E. 3.3 und 3.8), übereinstimmend eine jedenfalls mittelschwer ausgeprägte Depression diagnostiziert wurde, ist im Rahmen eines strukturierten Beweisverfahrens zu prüfen, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit verhält (vorstehend E. 1.2). Dies ist auf der Grundlage der bisher erfolgten Abklärungen nicht möglich.
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, dies unter anderem dann, wenn mit dem angefochtenen Entscheid der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
Demnach ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese die erforderlichen Abklärungen treffe und erneut verfüge.
5.
5.1 Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der obsiegenden Beschwerdeführerin ist von der Beschwerdegegnerin beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) mit Fr. 1’898.75 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen (vgl. Urk. 15).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutheissen, dass die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 21. Dezember 2016 aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen wird, damit sie nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Ursula Sintzel, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 1’898.75 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Ursula Sintzel
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 15
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
MosimannVolz