Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2017.00150
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiber Brügger
Urteil vom 31. Mai 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann
schadenanwaelte.ch AG
Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1967, ist Mutter dreier 1986, 1990 und 1992 geborener Kinder. Sie widmete sich nach ihrer Einreise in die Schweiz im Jahre 1985 in erster Linie der Betreuung der Kinder und der Führung des Haushaltes und arbeitete daneben teilzeitlich als Reinigungsmitarbeiterin, wobei sie in den Jahren 1997 bis 2000 lediglich noch stundenweise bei der Primarschule Y.___ tätig war und damit ein Einkommen von weniger als Fr. 2'000.-- pro Jahr erzielte (vgl. Urk. 7/6, Urk. 7/8). Am 22. September 2000 wurde die Versicherte, als sie auf der Strassenseite neben ihrem Auto stand, von einem vorbeifahrenden Auto mit dem Rückspiegel am linken Arm bzw. an der auf dem linken Arm liegenden Jacke erfasst, wodurch sie stürzte und eine Dreh- und Zerrbewegung erlitt. Wegen den Folgen dieses Unfalles meldete sich X.___ am 13. Mai 2002 bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 7/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erkundigte sich bei der Primarschule Y.___ nach dem Arbeitsverhältnis mit der Versicherten (vgl. Arbeitgeberbericht vom 18. Juli 2002, Urk. 7/8) und holte die Arztberichte von Dr. med. Z.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, Regensdorf, vom 15. Juli 2002 (Urk. 7/9) sowie von Dr. med. A.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, spez. Wirbelsäulenleiden, Schleudertrauma und orthopädische Traumatologie, vom 3. April 2003 (Urk. 7/27) ein. Sodann fragte sie bei der Versicherten nach, inwiefern sie ohne Gesundheitsschaden erwerbstätig wäre (vgl. Schreiben der Rechtsvertreterin vom 5. November 2002, Urk. 7/14). Am 6. März 2003 führte die IV-Stelle eine Abklärung im Haushalt der Versicherten durch (vgl. Abklärungsbericht vom 10. März 2003, Urk. 7/21). Schliesslich nahm sie das von der Allianz Suisse Versicherung in Auftrag gegebene Gutachten des B.___ vom 15. Juli 2004 zu den Akten (Urk. 7/44). Mit Verfügung vom 22. November 2004 wies die IVStelle den Rentenanspruch von X.___ ab (Urk. 7/50). Dagegen liess die Versicherte am 7. Januar 2005 Einsprache erheben (Urk. 7/51), welche die IV-Stelle mit Entscheid vom 20. April 2005 abwies (Urk. 7/59). Die gegen diesen Einspracheentscheid am 23. Mai 2005 (Urk. 7/61) erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 29. Mai 2006 (Urk. 7/64) ab. Das Bundesgericht (früher: Eidgenössisches Versicherungsgericht) bestätigte diesen Entscheid mit Urteil vom 25. Oktober 2006 (Urk. 7/67).
1.2 X.___ liess in der Folge das interdisziplinäre Gutachten der C.___ vom 16. Juni 2007 erstellen (Urk. 7/69). Gestützt auf dieses Gutachten ersuchte sie das Bundesgericht am 26. September 2007 um Revision des Urteils vom 25. Oktober 2006 (Urk. 7/70). Dr. med. univ. D.___, Facharzt für Neurologie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle nahm am 8. November 2007 zum Revisionsgesuch und insbesondere zum Gutachten der C.___ in einem Aktengutachten Stellung (Urk. 7/72). Mit Urteil vom 15. September 2008 wies das Bundesgericht das Revisionsgesuch ab (Urk. 7/77).
1.3 Am 2. Juli 2009 (Datum des Posteingangs) meldete sich X.___ bei der Invalidenversicherung zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an (Urk. 7/81). Die IV-Stelle holte die Berichte des Craniosacral-Therapeuten E.___ vom 13. Juli 2009 (Urk. 7/83) und von Dr. Z.___ vom 21. August 2009 (Urk. 7/85) ein. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 7/89) wies sie mit Verfügung vom 9. Dezember 2009 den Anspruch von X.___ auf Hilflosenentschädigung und lebenspraktische Begleitung ab (Urk. 7/90).
1.4 Am 11. April 2011 (Datum des Posteingangs) meldete sich X.___ erneut zum Rentenbezug an (Urk. 7/91). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 7/94) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 18. August 2011 auf das Leistungsbegehren nicht ein, da die Versicherte nicht glaubhaft dargelegt habe, dass sich die Verhältnisse seit der Rentenabweisung in erheblicher Weise verändert hätten (Urk. 7/95).
1.5 Am 19. Juli 2016 (Datum des Posteingangs) erfolgte eine weitere Anmeldung zum Rentenbezug (Urk. 7/96). Die IV-Stelle ersuchte X.___ mit Schreiben vom 21. Juli 2016 um Einreichung von Beweismitteln zur Glaubhaftmachung einer wesentlichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse, mit dem Hinweis, dass ansonsten auf das Leistungsbegehren nicht eingetreten werde (Urk. 7/99). In der Folge reichte Dr. med. F.___, Psychiatrie und Psychotherapie, den Bericht vom 8. August 2016 zu den Akten (Urk. 7/102). Am 28. September 2016 nahm RAD-Arzt Dr. D.___ dazu Stellung (Urk. 7/103/2-3). Mit Vorbescheid vom 3. Oktober 2016 stellte die IV-Stelle der Versicherten in Aussicht, dass sie nicht auf das Leistungsbegehren eintreten werde (Urk. 7/104). Dagegen liess X.___ am 1. November 2016 durch Rechtsanwalt Markus Loher Einwand erheben (Urk. 7/109). Die IV-Stelle hielt an ihrem Entscheid fest und trat mit Verfügung vom 22. Dezember 2016 nicht auf das Leistungsbegehren ein (Urk. 2).
2. Gegen diese Verfügung erhob X.___ durch Rechtsanwalt David Husmann am 1. Februar 2017 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
«1.Es sei die Verfügung vom 22.12.2016 aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, auf das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin einzutreten und die erforderlichen Abklärungen zu tätigen.
2.Die Sache sei an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und diese sei zu verpflichten die erforderliche materielle Abklärung/Prüfung durchzuführen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MWST zulasten der Beschwerdegegnerin.
Es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen.
Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und ihr in der Person des Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen.»
Die Beschwerdegegnerin ersuchte am 9. März 2017 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 13. März 2017 mitgeteilt wurde (Urk. 8).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
1.3 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 28. Februar 2012 E. 3.3.2).
1.4 Die Eintretensvoraussetzung gemäss Art. 87 Abs. 3 IVV soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nich näher begründeten Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1), Die Rechtskraft der früheren Verfügung steht einer neuen Prüfung so lange entgegen, wie der seinerzeit beurteilte Sachverhalt sich in der Zwischenzeit nicht verändert hat. Wenn die dem Revisionsgesuch beigelegten ärztlichen Berichte so wenig substantiiert sind, dass sich eine neue Prüfung nur aufgrund weiterer Erkenntnisse allenfalls rechtfertigen würde, ist die IV-Stelle zur Nachforderung weiterer Angaben nur, aber immerhin dann verpflichtet, wenn den – für sich allein genommen nicht Glaubhaftigkeit begründenden – Arztberichten konkrete Hinweise entnommen werden können, wonach möglicherweise eine mit weiteren Erhebungen erstellbare rechtserhebliche Änderung vorliegt (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.1 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin lässt zur Begründung ihrer Beschwerde geltend machen, es dürften keine allzu hohen Anforderungen an die Glaubhaftmachung einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes gestellt werden, zumal der massgebliche Vergleichszeitpunkt mehr als zwölf Jahre zurückliege. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin sei nämlich weder das Revisionsverfahren vor Bundesgericht im Jahr 2007 noch die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 8. Juni 2011 (richtig: 18. August 2011, vgl. Urk. 7/95) massgeblich, mit welcher letztmals auf eine Neuanmeldung der Beschwerdeführerin nicht eingetreten worden sei. Vergleichszeitpunkt sei vielmehr die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 22. November 2004, in deren Rahmen die letzte umfassende materielle Prüfung des Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin vorgenommen worden sei. Damals sei gestützt auf das B.___-Gutachten von keiner psychischen Krankheit der Beschwerdeführerin und einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in körperlich angepasster Tätigkeit ausgegangen worden. Demgegenüber diagnostiziere Dr. F.___ nun eine mittelgradige depressive Störung und es sei seinem Bericht zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin seit Januar 2016 psychiatrisch behandeln lasse. Mit dem Bericht von Dr. F.___ sei glaubhaft dargetan, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bei Einreichung der Neuanmeldung im Juli 2016 verglichen mit dem der Verfügung vom 22. November 2004 zugrunde liegenden Gesundheitszustand verändert habe. Es sei damit auf das Leistungsgesuch einzutreten und der Sachverhalt abzuklären (Urk. 1).
2.2 Demgegenüber begründete die Beschwerdegegnerin die angefochtene Verfügung damit, die Beschwerdeführerin habe mit dem neuen Gesuch nicht glaubhaft dargelegt, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse wesentlich verändert hätten. Es liege lediglich eine andere Beurteilung desselben Sachverhalts vor. Die von Dr. F.___ erwähnten Diagnosen und Befunde seien dieselben und wiesen auf keine namhafte Änderung des Gesundheitszustandes hin (Urk. 2).
3.
3.1 Vergleichszeitpunkt für die Prüfung, ob eine Verschlechterung des Gesundheitszustands glaubhaft erscheint, bildet der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 20. April 2005 (Urk. 7/59), mit welchem die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin letztmals umfassend geprüft hat. Nicht als massgeblich erweisen sich dagegen das Urteil des Bundesgerichts vom 15. September 2008 (Urk. 7/77), mit welcher dieses das Revisionsgesuch der Beschwerdeführerin abgewiesen hat, sowie die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 18. August 2011 (Urk. 7/95), da diese Entscheide nicht auf einer umfassenden Abklärung des Sachverhalts beruhen.
3.2 Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 20. April 2005 stützt sich im Wesentlichen auf das Gutachten des B.___ vom 15. Juli 2004 (Urk. 8/15). In diesem diagnostizierten die Ärzte des B.___ ein chronisches cervicovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M53.8) ohne wesentliches klinisches Korrelat bei Status nach Verkehrsunfall am 22. September 2000 (ICD-10 V43.4) mit Schulterkontusion und möglicher, leichter HWS-Distorsion sowie Schmerzverarbeitungsstörung. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bestehe ausserdem ein Status nach undislozierter medialer Tibiaplateau-Fissur ohne Trauma 10/02 (ICD-10 T93.2) (Urk. 8/15 S. 31). Bei der Beschwerdeführerin sei eine subjektiv relativ monosymptomatische Situation mit Beschwerden im Nacken und Schulterbereich und Problemen vorhanden, die sie selber dem Unfall vom 22. September 2000 zuordne. Hinsichtlich der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergebe sich in der Untersuchungssituation eine Fokussierung, indem aus internistischer bzw. allgemeinmedizinischer, somatischer Sicht bei der Beschwerdeführerin keine Probleme jenseits des Bewegungsapparates objektiviert werden könnten, dementsprechend auch keine Arbeitsunfähigkeit abgeleitet werden könne. Aus rein orthopädischer Sicht könnten bildgebend und klinisch auch keine wesentlichen Befunde hinsichtlich der cervicalen Problematik gefunden werden. Ebenso wenig habe die ausgedehnte neurologische Untersuchung fassbare Befunde hervorgebracht. Aufgrund der sehr geringgradigen Befunde, die einem linksseitigen, diskreten Cervicalsyndrom zuzuordnen seien, könne hinsichtlich Arbeitsfähigkeit eine Einschränkung für körperlich sehr schwerbelastende Tätigkeiten abgeleitet werden, die die Beschwerdeführerin effektiv jedoch gar nicht durchgeführt habe. Aus psychiatrischer Sicht lasse sich keine Diagnose im engeren Sinne stellen, insbesondere liege mit Sicherheit keine affektive Störung im Sinne einer Depression vor. Zu normal seien auch das angegebene Alltagsleben und Empfinden der Beschwerdeführerin. Beschreibend könne lediglich die Schmerzverarbeitungsstörung ohne Krankheitswert festgehalten werden. Dementsprechend bestehe auch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht. Die Beschwerdeführerin habe sich mit einer ausserordentlichen subjektiven Krankheits- und Behinderungsüberzeugung präsentiert. Es seien ihr aber medizinisch-theoretisch jegliche körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeiten ohne die geringste Einschränkung zumutbar. Dies gelte auch für Haushaltstätigkeiten. Lediglich körperlich sehr schwere Tätigkeiten seien der Beschwerdeführerin nur partiell zumutbar. Sie leide seit dem Unfall vom 22. September 2000 unter ihren Beschwerden, welche sich in den letzten drei Jahren tendenziell noch ausgeweitet hätten. Es sei nicht zu bestimmen, wann die Schmerzverarbeitungsstörung erstmals aufgetreten sei. Zu Beginn seien sicher die somatisch bedingten Schmerzen und Einschränkungen im Vordergrund gestanden. Schon in den Untersuchungen vom 27. April 2001 habe das Beschwerdebild objektiv nicht mehr hinreichend erklärt werden können, so dass anzunehmen sei, dass mindestens ab April 2001 eine Symptomausweitung und Schmerzverarbeitungsstörung vorgelegen hätten.
3.3 Gemäss dem zur Glaubhaftmachung einer wesentlichen Veränderung von der Beschwerdeführerin eingereichten Schreiben von Dr. F.___ vom 8. August 2016 (Urk. 7/102) bestehen bei der Beschwerdeführerin eine mittelgradige depressive Störung (ICD-10 F32.1), eine chronische Schmerzstörung mit psychischen und körperlichen Faktoren (ICD-10 F45.41) mit Schmerzhemisyndrom links seit 2000 sowie eine HWS-Distorsion nach Verkehrsunfall am 22. September 2000. Seit dem Unfall im Jahre 2000 bestehe ein chronischer Krankheitszustand mit quälenden Schmerzen im Bewegungsapparat, Steifigkeit und erheblichem Krankheitsgefühl. Deswegen übe die Beschwerdeführerin keine berufliche Tätigkeit aus und sei auch im Haushalt wenig aktiv. Zuvor sei sie gesund gewesen, habe ihre drei Kinder betreut und daneben in der Reinigung gearbeitet. An Medikamenten nehme sie Nexium und Olfen ein. Antidepressiva habe sie zuletzt vor vier Jahren genommen, was innert Tagen zu psychischem Unwohlsein und zum Absetzen der Medikamente geführt habe. Aufgrund einer zunehmenden depressiven Erschöpfung habe sich die Beschwerdeführerin schon seit 2014 die Aufnahme einer psychiatrischen Behandlung gewünscht. Diese erfolge nun seit Januar 2016 regelmässig. Die Beschwerdeführerin habe in den letzten zwei Jahren eine chronisch verlaufende depressive Störung mittleren Grades entwickelt. Weiter leide sie unter einer chronischen Schmerzstörung seit 2000 nach einer HWS-Distorsion. Im Alltag komme es seit 2000 vor allem schmerzbedingt zu einer mittelgradigen Einschränkung in Aktivität und Partizipation. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihrer Schmerzstörung wenig mobil, der öffentliche Verkehr werde gelegentlich lokal benutzt, um zur Therapie zu fahren. Sie lebe in einer Vita minima mit erheblich schwerer Einschränkung in Aktivität und Partizipation in allen Lebensbereichen.
4.
4.1 Dr. F.___ hält in seinem Bericht vom 8. August 2016 (Urk. 7/102) fest, die Beschwerdeführerin sei seit 2000 chronisch krank und im Alltag in allen Lebensbereichen schwer eingeschränkt. Seit dem Unfall im Jahre 2000 bestehe ein chronischer Krankheitszustand mit quälenden Schmerzen im Bewegungsapparat, Steifigkeit und erheblichem Krankheitsgefühl. Die Beschwerdeführerin gehe deswegen keiner beruflichen Tätigkeit (mehr) nach und sei auch im Haushalt wenig aktiv. Mithin beschreibt er damit zwar einen seit dem Jahr 2000 und insbesondere auch dem Jahr 2005 weitgehend unveränderten Gesundheitszustand. Im Unterschied zum B.___-Gutachten vom 15. Juli 2004 hält Dr. F.___ aber eine 2014 aufgetretene mittelgradige depressive Störung fest. Es scheint somit eine depressive Entwicklung bei der Beschwerdeführerin eingetreten zu sein und es findet seit Anfang 2016 eine ambulante psychiatrische Behandlung der Beschwerdeführerin bei Dr. F.___ statt. Die Zuweisung an Dr. F.___ erfolgte durch Dr. G.___, Rheumatologe an der H.___ Klinik. Sodann ist dem Bericht von Dr. F.___ zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin auch in der I.___ von 2. Mai bis zum 27. Mai 2016 in stationärer Behandlung gewesen ist. Es bestehen daher auch Anzeichen für eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes in rheumatologischer Hinsicht.
4.2 Damit bestehen objektive Hinweise, dass eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin seit Erlass des Einspracheentscheides vom 20. April 2005 eingetreten sein könnte. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht geltend macht (Urk. 1 S. 7 f.), genügt es zur Glaubhaftmachung einer wesentlichen Änderung der relevanten Umstände, dass gewisse Anhaltspunkte bestehen und es ist vorliegend auch zu berücksichtigen, dass seit der letzten umfassenden Prüfung des Leistungsanspruches mehr als 10 Jahre vergangen sind, somit keine allzu hohen Anforderungen an die Glaubhaftmachung zu stellen sind.
4.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerdegegnerin zu Unrecht nicht auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 19. Juli 2016 eingetreten. Die angefochtene Verfügung vom 22. Dezember 2016 (Urk. 2) ist daher in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, auf das Leistungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 15. Juli 2016 einzutreten. In welchem Ausmass eine Verschlechterung eingetreten ist, ist anhand der aktenkundigen Berichte nicht beurteilbar. Zudem sind über die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin keine genügenden und nachvollziehbaren Angaben vorhanden. Die Beschwerdegegnerin wird weitere Abklärungen vorzunehmen haben, wobei die Einholung eines polydisziplinären Gutachtens im Vordergrund steht.
5.
5.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) zu verpflichten, der durch Rechtsanwalt Husmann vertretenen Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung zu entrichten, wobei ein Betrag von Fr. 1‘700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen erscheint.
5.3 Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erweist sich unter den gegebenen Umständen als gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 22. Dezember 2016 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, auf das Leistungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 19. Juli 2016 einzutreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin, eine Prozessentschädigung von Fr. 1'700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt David Husmann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstBrügger