Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2017.00152
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Sozialversicherungsrichterin Käch
Gerichtsschreiberin Keller
Urteil vom 26. März 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Yolanda Schweri
Kasernenstrasse 15, Postfach, 8021 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1956 geborene X.___, Mutter zweier Kinder (Jahrgänge 1980 und 1988), war ab 1998 bei Y.___ als Teilzeitverkäuferin Shop tätig (Urk. 6/10). Am 14. Dezember 2011 meldete sie sich unter Hinweis auf Schmerzen am rechten Knie, eine Meniskusoperation am 7. Dezember 2010 und ein Weichteilrheuma bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/7). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 12. November 2012 (Urk. 6/30) ab.
Am 27. Februar 2014 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf Knieprobleme erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 6/37). Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 15. Januar 2015 (Urk. 6/52) ab.
Am 29. Oktober 2015 meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 6/56). Die IV-Stelle tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und veranlasste eine Abklärung im Haushalt (Urk. 6/84). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/87, Urk. 6/88, Urk. 6/92) wies sie das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 30. Dezember 2016 (Urk. 6/97 = Urk. 2) ab.
2. Die Versicherte erhob am 2. Februar 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 30. Dezember 2016 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben, der Invaliditätsgrad sei neu zu berechnen und es sei festzustellen, dass sie Anspruch auf berufliche Massnahmen habe (Urk. 1 S. 2). Am 9. März 2017 (Urk. 5) beantragte die IV-Stelle, auf die Beschwerde sei mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten. Mit Replik vom 29. Juni 2017 (Urk. 10) hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen vom 2. Februar 2017 fest. Am 19. Juli 2017 (Urk. 12) verzichtete die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 20. Juli 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
War indes das Rentengesuch zufolge Nichtablaufs der Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG (vgl. E. 1.2 hiervor) rechtskräftig abgelehnt worden, so darf die Verwaltung im Hinblick auf ein neues Gesuch nicht geltend machen, die Invalidität habe nicht zugenommen (vgl. Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage 2014, Art. 30-31 N 118 S. 456 mit Hinweis auf BGE 97 V 58 E. 2).
1.4 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.
Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27bis IVV; BGE 133
V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).
Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).
Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 15. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3).
Die gemischte Methode findet auch Anwendung, wenn der (in einem Aufgabenbereich tätigen) versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (vgl. BGE 133 V 504 E. 3.3 in fine).
Bei der Bestimmung der im konkreten Fall anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode und damit der Beantwortung der entscheidenden Status-frage handelt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Dies gilt auch für die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre. Diese inneren Tatsachen sind indessen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_287/2013 vom 8. November 2013 E. 3.5 und 8C_511/2013 vom 30. Dezember 2013 E. 3.1, je mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Verfügung vom 30. Dezember 2016 (Urk. 2) damit, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit vollständig arbeitsfähig sei. Sie sei als zu 65 % Erwerbstätige und zu 35 % im Haushalt Tätige zu qualifizieren (S. 1). Die Einschränkung im Erwerbsbereich betrage 13.65 %, diejenige im Haushalt 24.9 %. Aus beiden Bereichen zusammen resultiere ein Invaliditätsgrad von 17.59 %
(S. 3).
Im vorliegend zu beurteilenden Rentenfall sei nicht entscheidend, ob der Invaliditätsgrad 17.59 % oder wie von der Beschwerdeführerin gefordert 20 % betrage. Denn so oder anders resultiere bei einem Invaliditätsgrad unter 40 % kein Anspruch auf eine Invalidenrente. Die Beschwerdeführerin habe kein schutzwürdiges Interesse an der beantragten Änderung der Verfügung (Urk. 5 S. 1). Über berufliche Massnahmen sei kein formeller Entscheid gefällt worden (S. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich auf den Standpunkt (Urk. 1), es gehe einzig um die korrekte Festlegung des Valideneinkommens (S. 4 Ziff. 9). Es sei auf das effektiv erzielte Einkommen im langjährigen Durchschnitt, entweder auf die letzten drei Jahre oder dann über einen längeren Zeitraum von beispielsweise 10 Jahren abzustellen (S. 4 Ziff. 14). Sie benötige Hilfe bei der beruflichen Umstellung im Sinne einer Umschulung (S. 5 Ziff. 15).
Mit der angefochtenen Verfügung sei „das Leistungsbegehren” abgewiesen worden, welches sich explizit auf „Berufliche Integration/Rente” beziehe. Weiter werde in der Verfügung ausgeführt, dass eine Umschulung bei einem Invaliditätsgrad von unter 20 % nicht angezeigt sei (Urk. 10 S. 1).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Rente oder Umschulungsmassnahmen hat, wobei einzig die Höhe des Valideneinkommens gerügt wird.
3.
3.1 Vorab zu prüfen ist das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin. Während die Beschwerdeführerin die Feststellung beantragt, dass der Invaliditätsgrad über 20 % beträgt und sie Anspruch auf Umschulungsmassnahmen hat, stellt sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, dass berufliche Massnahmen nicht Anfechtungsobjekt seien. Unabhängig davon, welches Valideneinkommen beim Einkommensvergleich herangezogen werde, resultiere kein Rentenanspruch. Damit sei auch kein Rechtsschutzinteresse vorhanden (Urk. 5).
3.2 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Die Rechtsprechung betrachtet als schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 89 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) jedes praktische oder rechtliche Interesse, welches eine von einem Entscheid betroffene Person an dessen Änderung oder Aufhebung geltend machen kann. Das schutzwürdige Interesse besteht somit im praktischen Nutzen, den die Gutheissung der Beschwerde dem Entscheidadressaten verschaffen würde, oder – anders ausgedrückt – im Umstand, einen Nachteil wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anderweitiger Natur zu vermeiden, welchen der angefochtene Entscheid mit sich bringen würde. Das rechtliche oder auch bloss tatsächliche Interesse braucht somit mit dem Interesse, das durch die von der beschwerde-führenden Person als verletzt bezeichnete Norm geschützt wird, nicht übereinzustimmen. Immerhin wird verlangt, dass die Person durch den angefochtenen Entscheid stärker als jedermann betroffen sei und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache stehe (BGE 133 V 188 E. 4.3.1, 239 E. 6.2; 131 II 361 E. 1.2; 131 V 298 E. 3; 130 V 560 E. 3.3).
3.3 Mit der Anmeldung vom 29. Oktober 2015 (Urk. 6/56) stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Berufliche Integration/Rente (vgl. S. 1 oben). Die angefochtene Verfügung vom 30. Dezember 2016 (Urk. 2) trägt den Titel „Kein Anspruch auf eine Invalidenrente”. Obschon der Titel der angefochtenen Verfügung vermuten lässt, dass einzig der Rentenanspruch beurteilt wird, hat die Beschwerdegegnerin doch materiell auch über den Anspruch über berufliche Massnahmen entschieden. So errechnete die Beschwerdegegnerin einen Invaliditätsgrad von 17.59 % und führte in der Begründung aus, dass eine Umschulung mit einem Invaliditätsgrad von unter 20 % nicht angezeigt sei. Die Beschwerdeführerin könne jedoch bei Interesse an Arbeitsvermittlung ein schriftliches Gesuch einreichen (Urk. 2 S. 3 Mitte). Zudem wies sie ausdrücklich das Leistungsbegehren, und nicht einzig das Rentenbegehren ab (vgl. Urk. 2 S. 1). Ein Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin ist somit zu bejahen.
4.
4.1 Mit Verfügungen vom 12. November 2012 (Urk. 6/30) und 15. Januar 2015 (Urk. 6/52) lehnte die Beschwerdegegnerin die Leistungsbegehren ab, da das Wartejahr im Sinne von Art. 28 Abs. 1 IVG nicht erfüllt war (Urk. 6/27 S. 3, Urk. 6/52 S. 1). Unter diesen Umständen ist der Rentenanspruch nicht unter dem Blickwinkel einer revisionsbegründenden Veränderung des Sachverhaltes, sondern wie eine erstmalige Anmeldung zum Leistungsbezug zu prüfen (vgl. vorstehende E. 1.3).
4.2 In medizinischer Hinsicht ging die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Beurteilung von Dr. med. Z.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, Klinik A.___, vom 25. November 2015 (Urk. 6/69/6-7) davon aus, dass die Beschwerdeführerin an einer degenerativen Wirbelsäulen- und Gelenkerkrankung, einer Gonarthrose beidseits, einer Periarthritis humeroscapularis (PHS) tendopathica und pseudoparalytica sowie einer schmerzhaften und zunehmend invalidisierenden Schwellung des linken Fusses leide (vgl. Urk. 6/86/4). Aus einem weiteren, undatierten Bericht von Dr. Z.___ (Urk. 6/79; Eingang bei der Beschwerdegegnerin am 4. Juli 2016, vgl. Aktenverzeichnis) geht hervor, dass eine rein sitzende Tätigkeit vertretbar sei (S. 3 Ziff. 1.7). Diese Beurteilung ist aufgrund der Akten, insbesondere auch gestützt auf das B.___-Gutachten vom 27. Mai 2016 (Urk. 6/76/4-17) nachvollziehbar, kamen auch die dortigen Gutachter zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit als Kassiererin nicht mehr arbeitsfähig sei, aber in einer Verweistätigkeit ab sofort eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe. Eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit blieb ferner auch von der Beschwerdeführerin unbestritten. Damit ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin trotz diverser somatischer Beschwerden in einer sitzenden Tätigkeit vollständig arbeitsfähig ist.
5.
5.1 Im Rahmen der Invaliditätsbemessung stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin angesichts des schon fortgeschrittenen Alters nach allgemeiner Lebenserfahrung in einem als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt noch als vermittelbar gelten und die ihr verbliebene Leistungsfähigkeit erwerblich verwerten kann.
5.2 Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_734/2013 vom 13. März 2014 E. 2.1 mit Hinweis auf SVR 2008 IV Nr. 62 S. 203, 9C_830/2007 E. 5.1).
Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumutbar ist. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt ab von den Umständen, die mit Blick auf die Anforderungen der Verweisungstätigkeiten massgebend sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_954/2012 vom 10. Mai 2013 E. 2 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 107 V 17 E. 2c).
Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (Urteil des Bundesgerichts 9C_734/2013 vom 13. März 2014 E. 2.1 mit Hinweisen).
Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht zuletzt auch davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht. Die im gesamten Bereich des Sozialversicherungsrechts geltende Schadenminderungspflicht und die daraus abgeleitete Selbsteingliederungslast gebieten grundsätzlich, die Frage nach der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit möglichst früh zu beantworten. Gemäss BGE 138 V 457 E. 3.4 steht die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit fest, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (Urteil des Bundesgerichts 9C_734/2013 vom 13. März 2014 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen).
5.3 Zur Beantwortung der Frage nach dem Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest)Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter zu beantworten ist, hat das Bundesgericht im Jahr 2012 die Rechtsprechung dahingehend präzisiert, dass auf das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil)Erwerbstätigkeit abzustellen sei (vgl. BGE 138 V 457 E. 3.3). Demnach gilt die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil)Erwerbstätigkeit als ausgewiesen, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben.
Vorliegend geht aus dem Bericht von Dr. Z.___ von Juli 2016 (als auch aus dem B.___-Gutachten von Mai 2016) eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit hervor. Spätestens ab diesem Zeitpunkt bestand Klarheit über die Arbeitsfähigkeit. Die im August 1956 geborene Versicherte war in diesem für die Beurteilung der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit massgebenden Zeitpunkt 59 Jahre und 11 Monate alt, was für sich allein die Verwertbarkeit noch nicht ausschliesst.
So hat das Bundesgericht einen 60-jährigen Versicherten, welcher mehrheitlich als Wirker in der Textilindustrie tätig gewesen war, als zwar nicht leicht vermittelbar erachtet. Es sah jedoch mit Bezug auf den hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt gleichwohl Betätigungsmöglichkeiten, da der Versicherte zwar sachlich eingeschränkt (nur noch leichte bis mittelschwere Arbeiten im Gehen, Stehen und Sitzen in geschlossenen Räumen zumutbar), aber immer noch im Rahmen eines Vollpensums arbeitsfähig war (Urteil des Bundesgerichts I 376/05 vom 5. August 2005 E. 4.2). Unter anderem mit Blick auf eine Aktivitätsdauer von immerhin noch sieben Jahren war eine erwerbliche Umsetzung der Leistungsfähigkeit auch einem 58-jährigen, kaufmännisch ausgebildeten Versicherten möglich und zumutbar, der aufgrund hochgradiger Innenohrschwerhörigkeit auf einen besonderen Anforderungen genügenden Arbeitsplatz angewiesen war (Urteil des Bundesgerichts I 819/04 vom 27. Mai 2005 E. 2.2). Als arbeitsmarkttauglich angesehen wurde auch die Restarbeitsfähigkeit eines 60-jährigen Versicherten mit einer unter anderem wegen rheumatologischer und kardialer Problematik um 30 Prozent eingeschränkten Leistungsfähigkeit (Urteil des Bundesgerichts I 304/06 vom 22. Januar 2007 E. 4.2), gleichviel wie diejenige eines gleichaltrigen Versicherten, dem trotz verschiedener Rückenschäden ein vergleichsweise weites Spektrum zumutbarer Hilfstätigkeiten offen stand (Urteil des Bundesgerichts 9C_918/2008 vom 28. Mai 2009 E. 4.3). Verneint hat das Bundesgericht demgegenüber die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit eines über 61-jährigen Versicherten, der über keine Berufsausbildung verfügte, bezüglich der aus medizinischer Sicht im Umfang von 50 % zumutbaren feinmotorischen Tätigkeiten keinerlei Vorkenntnisse besass, dessen Teilarbeitsfähigkeit weiteren krankheitsbedingten Einschränkungen unterlag und dem von den Fachleuten der Berufsberatung die für einen Berufswechsel erforderliche Anpassungsfähigkeit abgesprochen wurde (Urteil des Bundesgerichts I 392/02 vom 23. Oktober 2003 E. 3). Als unverwertbar erachtet wurde auch die 50%ige, durch verschiedene Auflagen zusätzlich limitierte Arbeitsfähigkeit eines knapp 64-jährigen Versicherten mit multiplen, die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Beschwerden (Urteil des Bundesgerichts I 401/01 vom 4. April 2002 E. 4cd).
5.4 Der Beschwerdeführerin verblieben ab feststehender Zumutbarkeit der Erwerbstätigkeit im Juli 2016 noch eine Aktivitätsdauer von rund vier Jahren bis zum Erreichen des AHV-Alters. Diese Zeitspanne kann als ausreichend bezeichnet werden, um eine neue einfache Erwerbstätigkeit aufzunehmen, sich einzuarbeiten und die Arbeit auszuüben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_677/2016 vom 7. März 2017 E. 4.3). Ihre berufliche Erfahrung erschöpft sich zwar, bis auf diverse Einsätze im kaufmännischen Bereich zwischen 1973 und 1997, in der langjährigen Tätigkeit im Tankstellenshop, wobei diese bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar ist. Indes spricht die vollständig erhaltene Arbeitsfähigkeit für sitzende Tätigkeiten gegen eine Unverwertbarkeit. Da sie in sämtlichen sitzenden Tätigkeiten wirken kann, steht ihr ein vergleichsweise weites Spektrum zumutbarer Hilfsarbeiten offen. Zudem stellen die gesundheitlichen Einschränkungen keine hohen Anforderungen an einen Arbeitsplatz auf dem (hier massgeblichen) ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin erachtet sich wohl selber als vermittelbar, hat sie die Unvermittelbarkeit doch nicht geltend gemacht und keine Rente, sondern eine Umschulung beantragt. Im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der relativ hohen Hürden, welche das Bundesgericht für die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit älterer Menschen entwickelt hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_345/2013 vom 10. September 2013 E. 4.3.2), besteht kein fehlender Zugang der Beschwerdeführerin zum Arbeitsmarkt. Die Anstellungschancen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt sind somit insgesamt noch intakt.
Aus diesem Grund sind auch keine Eingliederungsmassnahmen erforderlich: Die Beschwerdeführerin stand bis vor kurzem noch im Erwerbsleben und eine Selbsteingliederung erscheint angesichts ihrer Ressourcen und der zu beachtenden, vergleichsweise geringen gesundheitlichen Einschränkungen noch als zumutbar. Für den Ausgleich der altersbedingten Schwierigkeiten bei der Stellensuche ist die Invalidenversicherung nicht zuständig. Insbesondere handelt es sich vorliegend nicht um eine revisions- oder wiedererwägungsweise Aufhebung einer Rente, sondern um eine Erstanmeldung, weshalb die Rechtsprechung zur Hilfe der Wiedereingliederung bei revisions- oder wiedererwägungsweiser Rentenaufhebung bei über 55-Jährigen (Urteil des Bundesgerichts 8C_39/2012 vom 24. April 2012 E. 5.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteile Bundesgerichts 8C_602/2013 vom 9. April 2014 E. 3.4 und 9C_412/2014 vom 20. Oktober 2014 E. 3.1) nicht heranzuziehen ist. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückweisung zwecks Anordnung von Eingliederungsmassnahmen 61 Jahre alt ist. Es verbleiben ihr damit weniger als 3 Jahre bis zum Erreichen des AHV-Pensionsalters. Die beantragte berufliche Wiedereingliederung in Form einer Umschulung erscheint damit bereits aus wirtschaftlichen Gründen unverhältnismässig, zumal für die Ausübung einer Hilfsarbeitertätigkeit eine betriebsübliche Einarbeitung ausreichen dürfte.
6.
6.1 Hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen Qualifikation der Beschwerdeführerin (vorstehend E. 1.4) gehen die Parteien übereinstimmend davon aus, dass die Beschwerdeführerin als zu 65 % Erwerbstätige und zu 35 % im Haushalt Tätige zu qualifizieren sei. Gestützt auf die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin über längere Zeit 60 bis 70 % gearbeitet hat und angab, dass sie im Gesundheitsfall weiterhin in diesem Pensum arbeiten würde (vgl. Urk. 6/84/4), ist sie mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als zu 65 % Erwerbstätige und zu 35 % im Haushalt Tätige zu qualifizieren. Der Haushaltsabklärungsbericht wurde von der Beschwerdeführerin nicht bemängelt, auf diesen ist abzustellen. Die Einschränkung im Haushaltsbereich beträgt 24.9 %.
Das Urteil der zweiten Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in Sachen Di Trizio gegen die Schweiz vom 2. Februar 2016
(Nr. 7186/09) steht der vorliegenden Anwendung der gemischten Methode nicht entgegen (vgl. Revisionsurteil des Bundesgerichts 9F_8/2016 vom 20. Dezember 2016 E. 4.1-4.4 und IV-Rundschreiben Nr. 355 des Bundesamtes für Sozialversicherungen vom 31. Oktober 2016).
6.2 Da die Beschwerdeführerin – wie zuvor ausgeführt (vorstehend E. 6.1) – als zu 65 % Erwerbstätige und zu 35 % im Haushalt Tätige zu qualifizieren ist, gelangt die gemischte Methode nach Art. 28a Abs. 3 IVG zur Anwendung.
Am 1. Januar 2018 sind die geänderten Bestimmungen der IVV vom 1. Dezember 2017 in Kraft getreten. Mit dieser Änderung wurde für die Festlegung des Invaliditätsgrades von teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) in Art. 27bis Absatz 2 – 4 IVV ein neues Berechnungsmodell eingeführt.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die galten, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2.1, 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen).
Die angefochtene Verfügung ist am 30. Dezember 2016 und somit vor dem Inkrafttreten der Verordnungsänderung am 1. Januar 2018 ergangen, weshalb die revidierten Bestimmungen noch nicht zur Anwendung gelangen. Nachfolgend wird daher auf das bisherige Recht und die dazu ergangene Rechtsprechung Bezug genommen.
Dabei wird bei nur teilweise erwerbstätigen Versicherten die Invalidität für diesen Teil nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen. Die Gesamtinvalidität ergibt sich aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten (Art. 28a Abs. 3 IVG; BGE 130 V 393 E. 3.3).
7.
7.1 Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Abs. 1). Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Abs. 2). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3).
Die Anmeldung der Beschwerdeführerin zum Leistungsbezug vom 29. Oktober 2015 (Urk. 6/56) ging bei der Beschwerdegegnerin am 2. November 2015 (vgl. Aktenverzeichnis) ein. Somit entsteht ihr Rentenanspruch frühestens per 1. Mai 2016, weshalb zur Berechnung des Invaliditätsgrades die Werte des Jahres 2016 zugrunde zu legen sind.
7.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).
Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundesgerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2).
7.3 Für die Bemessung des Valideneinkommens stellte die Beschwerdegegnerin im Vorbescheid zunächst auf die Angaben des Arbeitgebers (Urk. 6/10) ab, ging vom erzielten Stundenlohn von Fr. 23.-- aus und errechnete bei einem Pensum von 60 % ein Valideneinkommen von Fr. 30'289.90 (Urk. 6/85). In der angefochtenen Verfügung stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die Tabellenlöhne und ging von einem Valideneinkommen von Fr. 36'810.75 aus (vgl. Urk. 2 S. 2 f.). Die Beschwerdeführerin macht geltend, es sei von Fr. 48'000.-- auszugehen (vorstehend E. 2.2). Unabhängig davon, welches dieser Valideneinkommen angenommen wird, resultierte kein Rentenanspruch wie die folgenden Ausführungen zeigen (E. 7.4 ff.) und kein Anspruch auf eine Umschulung, dies wie aufgezeigt aufgrund des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes (vorstehend E. 5.4). Folglich kann die Frage, auf welches Valideneinkommen abzustellen ist, offengelassen werden.
7.4 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; BGE 129 V 472 E. 4.2.1; BGE 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (Urteile des Bundesgerichts 9C_699/2015 vom 6. Juli 2016 E. 5.2, 8C_78/2015 vom 10. Juli 2015 E. 4 und 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.2.2; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1 und BGE 133 V 545 E. 7.1). Der Beizug der Lohnstatistik erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7; BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, IVG, 3. Aufl., N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
7.5 Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die Tabellenlöhne, wobei sie auf den standardisierten Durchschnittslohn für Frauen in einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors im Betrag von Fr. 4'300.-- abstellte (Urk. 6/85). Diese Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des Invalideneinkommens ist aufgrund der Akten nachvollziehbar und wurde auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit und der Nominallohnentwicklung angepasst, ergibt dies im Jahr 2016 ein hypothetisches Invalideneinkommen von rund Fr. 54’517.-- bei der verbliebenen 100%igen Arbeitsfähigkeit respektive von rund Fr. 35’436.-- bei einem Pensum von 65 % (Fr. 4‘300.-- : 40 x 41.7 x 12 : 2673 x 2709 x 0.65).
Sodann gewährte die Beschwerdegegnerin aufgrund des Alters einen angemessenen Abzug vom Tabellenlohn von 10 % (vgl. Urk. 2 S. 2 f.; Urk. 6/94 S. 1). Gründe für einen höheren Abzug sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht geltend gemacht. Somit resultiert ein hypothetisches Invalideneinkommen von rund Fr. 31’892.-- (Fr. 35’436.-- x 0.9).
7.6 Beim von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Valideneinkommen von Fr. 48'000.-- (vgl. vorstehend E. 7.3) und einem Invalideneinkommen von Fr. 31’892.-- (vgl. vorstehend E. 7.5) resultiert eine Differenz von Fr. 16’108.--, mithin eine Erwerbseinbusse von rund 34 % (Fr. 16’108.-- x 100 / Fr. 48’000.--). Bei der vorliegend massgebenden Gewichtung des Erwerbsbereichs mit 65 % ergibt dies somit einen Teilinvaliditätsgrad von 22.1 % (34 % x 0.65).
Die Einschränkung im Haushaltsbereich beträgt 24.9 % (vorstehend E. 6.1), was bei einer Gewichtung von 35 % einem Teilinvaliditätsgrad von 8.72 % (24.9 % x 0.35) entspricht.
7.7 Nach Addition der Teilinvaliditätsgrade im Erwerbs- und im Haushaltsbereich resultiert schliesslich ein nicht rentenbegründender Gesamtinvaliditätsgrad von gerundet 31 %.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin weder einen Anspruch auf eine Invalidenrente noch auf berufliche Massnahmen hat. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
7.8 Es bleibt der Beschwerdeführerin unbenommen, sich bei der Beschwerdegegnerin neu anzumelden. Auf den 1. Januar 2018 wurde Art. 27bis IVV um die Absätze 2-4 ergänzt, womit die gemischte Methode anders als bisher gehandhabt wird. Gemäss Absatz 2 der dazugehörenden Übergangsbestimmungen wird eine neue Anmeldung geprüft, wenn eine Rente vor dem Inkrafttreten der Änderung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades einer teilerwerbstätigen versicherten Person, die sich zusätzlich im Aufgabenbereich betätigte, verweigert wurde, wenn die Berechnung des Invaliditätsgrades nach den neuen Art. 27bis Abs. 2-4 IVV voraussichtlich zu einem Rentenanspruch führt.
8. Die Gerichtskosten nach Art. 69 Abs. 1bis IVG sind auf Fr. 800.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Yolanda Schweri
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannKeller