Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2017.00155
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiber Wyler
Urteil vom 29. März 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard
Werdstrasse 36, Postfach 9562, 8036 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1957 geborene und bis Ende April 2010 als Gipser tätig gewesene (Urk. 7/9) X.___ meldete sich am 3. April 2012 unter Hinweis auf eine Arthrose am linken Knie bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen an (Urk. 7/1). Diese tätigte erwerblich-berufliche und medizinische Abklärungen und liess den Versicherten am 1. April 2014 vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) orthopädisch-rheumatologisch untersuchen (Bericht vom 2. April 2014, Urk. 7/38). Die zwischenzeitlich ergriffenen Massnahmen betreffend Arbeitsvermittlung (Urk. 7/5, 17-18) waren auf Wunsch des Versicherten (Urk. 7/24) mit Mitteilung vom 5. Dezember 2012 abgebrochen worden (Urk. 7/25). Mit Verfügung vom 2. September 2014 (Urk. 7/46, Vorbescheid vom 18. Juni 2014, Urk. 7/42) wurde das Leistungsbegehren von X.___ abgewiesen. Betreffend sein als „Einsprache” bezeichnetes Schreiben (Urk. 7/47), der
IV-Stelle am 8. September 2014 zugegangen, liess er sich nicht mehr vernehmen.
1.2 Am 5. April 2016 (Urk. 7/54) machte X.___ unter Beilage eines ärztlichen Zeugnisses vom 19. Januar 2016 (Urk. 7/53) eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend (Urk. 7/54). Die IV-Stelle nahm das Gesuch als Neuanmeldung entgegen und auferlegte dem Versicherten, mit aktuellen Beweismitteln eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse glaubhaft darzulegen (Urk. 7/55). Mit Eingabe vom 17. Mai 2016 liess X.___ weitere ärztliche Berichte (Urk. 7/56) einreichen und gleichzeitig um Durchführung beruflicher Massnahmen ersuchen (Urk. 7/57). Mit Mitteilung vom 19. Mai 2016 zeigte die IV-Stelle dem Versicherten an, dass berufliche Massnahmen derzeit nicht durchführbar seien (Urk. 7/58) und aktualisierte sodann die medizinische Aktenlage (Urk. 7/59-60, 62). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 3. Oktober 2016, Urk. 7/68, und Einwand vom 8. Dezember 2016, Urk. 7/73) wies die
IV-Stelle mit Verfügung vom 20. Dezember 2016 das Rentenbegehren mangels erheblicher Verschlechterung seit der letzten Verfügung ab (Urk. 2).
2. Hiergegen liess X.___ am 1. Februar 2017 Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei die „Einsprache” vom 8. September 2014 als Beschwerde zu behandeln sowie die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die gesetzlichen Versicherungsleistungen (berufliche Massnahmen/Invalidenrente) auszurichten. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, wobei Rechtsanwalt Dominique Chopard zum unentgeltlichen Rechtsvertreter zu ernennen sei (Urk. 2 S. 2-3). Mit Beschwerdeantwort vom 8. März 2017 (Urk. 6 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-78) ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 9. Mai 2017 (Urk. 10) zog der Beschwerdeführer sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zurück. Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels hielt der Beschwerdeführer replicando (Urk. 13 vom 12. Juni 2017) an seinen Anträgen fest beziehungsweise verzichtete die Beschwerdegegnerin auf das Erstatten einer Duplik (Urk. 15 vom 8. August 2017), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. August 2017 (Urk. 16) angezeigt wurde.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV, eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
2.
2.1 Im angefochtenen Entscheid hielt die Beschwerdegegnerin zusammengefasst fest, zwar hätten seit der Verfügung vom 2. September 2014 weitere medizinische Behandlungen und Operationen stattgefunden; eine wesentliche und langandauernde Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes sei aber nicht ausgewiesen. Unverändert sei dem Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in angepasster Tätigkeit zumutbar, was zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad führe (Urk. 2).
2.2 Demgegenüber hielt der Beschwerdeführer dafür, die Verfügung vom 2. September 2014 sei nie in Rechtskraft erwachsen. Er habe seinerzeit „Einsprache” erhoben, welches Schreiben die Beschwerdegegnerin ohne Weiterungen dem zuständigen Gericht hätte überweisen müssen. Mithin sei der Sachverhalt ab Leistungsbegehren vom 29. März 2012 zu beurteilen (Urk. 2 S. 6). In der Verfügung vom 2. September 2014 habe die Beschwerdegegnerin übersehen, dass dem Valideneinkommen 13. Monatslöhne zugrunde zu legen seien, weshalb von einem Jahreslohn per 2010 von Fr. 64'610.-- auszugehen sei. Sodann belege die am 5. April 2016 erfolgte Mitteilung einer Verschlechterung durch zusätzliche Beschwerden an den Händen zumindest eine temporär eingeschränkte Arbeitsunfähigkeit. Zudem sei am 7. September 2015 eine Knietotalprothese links eingesetzt worden und habe vom 11. September 2015 bis zum 10. Juli 2016 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden, wobei mittel- bis langfristig die Wiederaufnahme belastender Tätigkeiten nicht möglich sei. Schliesslich sei gestützt auf den Bericht des Angiologen eine 50-70%ige Rezidivstenose erstellt. Die Beschwerdegegnerin habe es insbesondere versäumt, von der Klinik Y.___ zu erfragen, ob beziehungsweise gegebenenfalls ab wann und in welchem Ausmass eine angepasste Tätigkeit bestehe. Mithin habe die Beschwerdegegnerin den rechtserheblichen Sachverhalt nicht festgestellt, womit sich die Verfügung vom 20. Dezember 2016 als unbegründet erweise (Urk. 1).
3. Nach Erlass der Verfügung vom 2. September 2014 gelangte der Beschwerdeführer in einer undatierten Eingabe (der Beschwerdegegnerin am 8. September 2014 zugegangen, Urk. 7/47) an die Beschwerdegegnerin mit dem Titel „Einsprache Verfügung vom 02. September 2014” und folgender Formulierung: „Ich erhebe hiermit Einsprache auf die oben erwähnte Verfügung. Ich bitte Sie hiermit um eine Kopie meiner Akten damit ich diese mit meinem Anwalt besprechen kann. Des Weiteren bitte ich Sie um eine Fristerstreckung für die Begründung der Einsprache bis zum 15. Oktober 2014.” Mit Schreiben vom 9. September 2014 (Urk. 7/48) teilte die Beschwerdegegnerin X.___ mit, die fragliche Verfügung sei rechtens und ersuchte den Versicherten bis zum 24. September 2014 um Mitteilung, ob sein Schreiben als Beschwerde an die zuständige Beschwerdeinstanz weiterzuleiten sei. Am 11. September 2014 (Urk. 7/49) stellte sie ihm die Akten zu. Nachdem X.___ in der Folge weder die von der Beschwerdegegnerin gesetzte Frist nutzte, noch - wie von ihm in Aussicht gestellt – bis zum 15. Oktober 2014 eine Begründung seiner „Einsprache” auflegte und damit keinerlei Anzeichen für einen Beschwerdewillen auszumachen waren, durfte die Beschwerdegegnerin das fragliche Schreiben ohne Weiteres als blosses Akteneinsichtsgesuch betrachten und die Verfügung vom 2. September 2014 erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
So wenig wie dem Vorbringen des Beschwerdeführers (E. 2.2) diesbezüglich zu folgen ist, vermag die Ansicht der Beschwerdegegnerin im Rahmen der Beschwerdeantwort, wonach das fragliche Schriftstück hätte weitergeleitet werden müssen, weshalb die Verfügung nicht in Rechtskraft erwachsen sei (Urk. 6), hieran etwas zu ändern. Erst mit Eingabe vom 5. November 2015 (Urk. 7/50) – und damit über ein Jahr später - liess der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers um Zustellung der Akten ersuchen. Einen Hinweis darauf, dass im Schreiben vom September 2014 ein Beschwerdewillen hätte erblickt werden müssen, ist weder dieser Eingabe, noch jener vom 17. Mai 2016 (Urk. 7/57), vom 4. Oktober 2016 (Urk. 7/69) oder vom 3. November 2016 (Urk. 7/71) zu entnehmen. Erstmals in der Einsprache vom 8. Dezember 2016 (Urk. 7/73) gegen die mit Vorbescheid vom 3. Oktober 2016 (Urk. 7/68) in Aussicht gestellte Abweisung des Leistungsbegehrens liess der Beschwerdeführer geltend machen, die Verfügung vom 2. September 2014 sei nicht in Rechtskraft erwachsen, da es die Beschwerdegegnerin versäumt habe, seine Eingabe dem zuständigen Gericht zu überweisen. Sein mit der vorliegenden Beschwerde erneuerter, gleichlautender Einwand geht – wie vorstehend aufgezeigt - infolge offensichtlich fehlenden Beschwerdewillens fehl.
Die Beschwerdegegnerin qualifizierte mithin das Gesuch des Beschwerdeführers vom 5. April 2016 (Urk. 7/54) zu Recht als Neuanmeldung, weshalb nachfolgend zu prüfen ist, ob seit der Verfügung vom 2. September 2014 eine relevante Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist (E. 1.1).
4.
4.1
4.1.1 Mit Bericht vom 30. April 2012 (Urk. 7/8/5-7) machte Dr. med. Z.___, FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, eine am 26. September 2011 an der Uniklinik Y.___ durchgeführte Valgisationsosteotomie an der proximalen Tibia links aktenkundig. Der Arzt hielt fest, der Beschwerdeführer leide trotz durchgeführter Operation an persistierenden deutlichen belastungsabhängigen verstärkt linksseitigen Knieschmerzen beim Gehen sowie an einer konsekutiven Gangunsicherheit. Aufgrund der persistierenden schweren Gonarthrosebeschwerden sei eine die Knie belastende Arbeit, insbesondere eine solche mit längerem Gehen auf unebenem Gelände oder auf Leitern aktuell nicht möglich. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Gipser sei mithin aktuell nicht zumutbar. Wahrscheinlich werde auch nach der Entfernung des Osteosynthesematerials (OSME) eine vollständige oder zumindest grössere Teil-Arbeitsunfähigkeit bestehen bleiben.
4.1.2 Die Hausärztin des Beschwerdeführers, Dr. med. A.___, Allgemeine Medizin FMH, nannte als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine deutliche Gonarthrose medial Knie links mit invalidisierenden chronischen Schmerzen bei Status nach Teilmeniskektomie 2007 in Portugal und Open-wedge Valgisationsosteotomie im September 2011 (Bericht vom 19. Juni 2012, Urk. 7/12/1-3) und attestierte eine Arbeitsunfähigkeit als Gipser von 100 % vom 26. September 2011 bis zum 29. Februar 2012 und eine solche von 50 % ab 1. März 2012. Sie hielt fest, es bestehe eine verminderte Belastbarkeit, womit körperlich schwere Arbeiten nicht mehr möglich seien. Das Arbeiten in unebenem Gelände und beim Besteigen von Treppen sowie Leitern verursache Schmerzen (Urk. 7/12/2). Leichte, vorzugsweise sitzende Tätigkeiten seien dem Beschwerdeführer mit einem Pensum von 50 % zumutbar.
4.1.3 Mit Bericht vom 24. September 2012 (Urk. 7/21) hielten die Ärzte der Uniklinik Y.___ fest, da der Osteotomiespalt noch nicht komplett konsolidiert sei, sei die Plattenentfernung noch nicht möglich. Wegen der Beschwerdepersistenz könne aktuell eine Bescheinigung der Arbeitsfähigkeit noch nicht erfolgen.
4.1.4 Gemäss Bericht von Dr. A.___ vom 29. Januar 2013 (Urk. 7/26/1-4) bestand ein sehr prolongierter Verlauf mit anhaltenden Schmerzen. Die angestammte Tätigkeit als Bauarbeiter sei dem Beschwerdeführer nicht möglich. Demgegenüber sei in einer leichten wechselbelastenden Tätigkeit ein Pensum von ca. 80 % zumutbar; diese Angabe habe seit 2012 Gültigkeit.
Am 18. März 2013 (Urk. 7/29/2) präzisierte Dr. A.___ zu Händen der Beschwerdegegnerin, beim Beschwerdeführer bestehe seit dem 1. März 2012 eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. In angepassten Tätigkeiten sei – allerdings erst nach der geplanten Metallentfernung - eine Arbeitsfähigkeit von 80 bis 100 % sicher möglich beziehungsweise anzustreben.
4.1.5 Die Ärzte der Uniklinik Y.___ notierten am 28. März 2013 (Urk. 7/31), die OSME könne nun erfolgen. Die vom Beschwerdeführer noch weiterhin berichteten Beschwerden seien wahrscheinlich ein Mischbild aufgrund der medial betonten Gonarthrose und des störenden Osteosynthesematerials. Auf Wunsch des Beschwerdeführers werde die OSME erst im September durchgeführt.
Den weiteren Angaben der Ärzte der Uniklinik Y.___ vom 14. November 2013 zufolge (Urk. 7/34/6-7) erfolgte die OSME am 11. November 2013, wobei sich der peri- als auch der postoperative Verlauf problemlos gestaltet habe. Ebenso sei die Mobilisation unter physiotherapeutischer Anleitung problemlos erfolgt. Der Beschwerdeführer habe in gutem Allgemeinzustand, afebril und schmerzarm nach Hause entlassen werden können.
4.1.6 Am 1. April 2014 erfolgte eine orthopädisch/rheumatologische Untersuchung des Beschwerdeführers durch med. pract. B.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH, RAD (Untersuchungsbericht vom 2. April 2014, Urk. 7/38). Der Ärztin gegenüber beklagte der Beschwerdeführer anhaltende Schmerzen im linken Kniegelenk, welche sich trotz Operation nicht verbessert hätten. Er könne nicht mehr längere Strecken zu Fuss gehen, nicht mehr längerfristig stehen und habe auch in Ruhe Beschwerden. Seine Gehstrecke sei auf 200 m begrenzt, stehen könne er für maximal 30 Minuten bis zu einer Stunde, sitzen sei für maximal 15 bis 30 Minuten möglich. Med. pract. B.___ erhob am linken Kniegelenk eine deutliche Kapselschwellung, ein leichtes Gelenkreiben sowie eine aufgehobene Patellaverschieblichkeit, während ein Erguss oder eine Überwärmung nicht festgestellt werden konnte (Urk. 7/38/6). An der rechten Hand zeigte sich in der Hohlhand über dem III. bis V. Strahl eine Einziehung im Sinne einer Dupuytren-Kontraktur mit beginnendem Streckdefizit der Finger von etwa 15 Grad. An der linken Hand war eine beginnende Verhärtung der Haut in der Hohlhand über dem III. bis V. Strahl im Sinne einer beginnenden Dupuytren-Kontraktur ohne Streckdefizit der Finger zu erheben. Die Beschwielung der Hände war seitengleich (Urk. 7/38/5). Die Ärztin führte aus, es könne aufgrund der aktuellen Untersuchung nachvollzogen werden, dass beim fast 57-jährigen Versicherten eine deutliche Funktionsminderung des linken Kniegelenks bei sonst im Wesentlichen altersgerecht unauffälligen Befunden bestehe. Die Selbsteinschätzung des Versicherten, zu keinerlei Tätigkeit mehr in der Lage zu sein, könne demgegenüber nicht nachvollzogen werden. Ebenso wenig sei die Einschätzung von Dr. A.___ nachvollziehbar, wonach auch für sitzende Tätigkeiten nur noch eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestehen sollte. Sodann sei ihrer Einschätzung, gemäss welcher für die angestammte Tätigkeit noch eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestehe, aus orthopädischer Sicht nicht zu folgen. Die angestammte Tätigkeit sei mit stark kniebelastenden Arbeiten verbunden und dem Beschwerdeführer daher nicht mehr zumutbar. Med. pract. B.___ hielt weiter fest, dass sich die Schmerzmittel Diclofenac, Paracetamol und Tramadol im Blut nicht hätten nachweisen lassen. Der Versicherte sei ausserdem eindringlich darauf hingewiesen worden, dass mit Blick auf die bestehende arterielle Verschlusskrankheit Aspirin Cardio nicht dauerhaft abgesetzt werden sollte.
Zusammenfassend notierte die Ärztin, anhand der medizinischen Berichterstattung sowie der aktuellen körperlichen Untersuchung sei ein somatischer Gesundheitsschaden ausgewiesen, welcher die Arbeitsfähigkeit beeinträchtige. Für die bisherige Tätigkeit als Gipser bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. In angepassten Tätigkeiten (mit körperlich leichter wechselbelastender Tätigkeit, ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastungen über 10 kg, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen, ohne häufige kniegelenksbelastende Arbeiten) sei eine 100%ige Arbeitsfähigkeit seit dem 1. März 2012 (Beginn der 50%igen Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit gemäss Bericht Dr. A.___ vom 19. Juni 2012) gegeben.
4.1.7 Gestützt auf die orthopädisch/rheumatologische Untersuchung durch den RAD wies die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 2. September 2014 mangels rentenbegründenden Invaliditätsgrades das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers ab (Urk. 7/41/7, 7/46).
4.2
4.2.1 Mit Brief vom 27. April 2016 (Urk. 7/56/1-2) an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bestätigte Dr. A.___ eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes bei einem Status nach Knie-Totalendoprothese links (September 2015, Uniklinik Y.___) mit anhaltenden Schmerzen und Bewegungseinschränkung postoperativ sowie bei neu aufgetretener Dupuytren’schen Kontraktur der Hände beidseits, Strahl III/IV rechts mehr als links, rasch progredient. Zudem bestünden eine PAVK mit aktueller Rezidivstenose innerhalb des Stent (September 2013) sowie ein metabolisches Syndrom. Trotz Physiotherapie sei der Verlauf sehr unbefriedigend. Das operierte Knie sei überwärmt, die Beweglichkeit deutlich eingeschränkt und die Schmerzen seien tagsüber und nachts anhaltend. Eine Arbeitsfähigkeit sei nicht gegeben.
4.2.2 Am 1. Juni 2016 (Urk. 7/60) nannten die Ärzte der Uniklinik Y.___ als Diagnose persistierende Schmerzen Knie links mit/bei Status nach computer-assistierter Knie-Totalendoprothese links am 7. September 2015. Sie hielten fest, klare Hinweise auf eine mechanische Schmerzursache hätten sich nicht finden lassen. Insgesamt sei mit einem nicht vollständig zufriedenstellenden Resultat auch im Langzeitverlauf zu rechnen. Zur Frage nach der Arbeitsfähigkeit in bisheriger und angepasster Tätigkeit notierten die Ärzte, es bestehe eine schmerzhafte Knieprothese mit Bewegungseinschränkungen. Der Beschwerdeführer sei aktuell arbeitslos, weshalb die Auswirkungen auf die Arbeit nicht vollständig beurteilt werden könnten. Betreffend Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit ist ihrem Bericht schliesslich zu entnehmen, dass nicht davon auszugehen sei, dass beim Beschwerdeführer mittel- bis langfristig eine Wiederaufnahme einer belastenden Tätigkeit möglich sein werde (Urk. 7/60/7).
4.2.3 Dr. A.___ hielt mit Verlaufsbericht vom 18. Juli 2016 (Urk. 7/62/1-4) fest, es bestehe eine verminderte körperliche Belastungsfähigkeit wegen Knieschmerzen, eine Einschränkung der Beweglichkeit und eine Gehbehinderung sowie eine Einschränkung der Hände durch massive Strangbildung bei Morbus Dupuytren. Die Frage, ob die bisherige Tätigkeit noch zumutbar sei, beantwortete sie mit Ankreuzen von „nein”, die Frage nach dem zumutbaren Umfang einer behinderungsangepassten Frage liess die Ärztin unbeantwortet (Urk. 7/62/3). Hinsichtlich der detaillierten Fragestellung nach noch zumutbaren Tätigkeiten (Tabelle, Urk. 7/62/5) notierte sie, dies sei aktuell durch sie nicht beurteilbar. Dennoch hielt sie gleichzeitig fest, „leichte, sitzende Tätigkeit; eingeschränkt durch Behinderung der Hände”.
5.
5.1 Es ist unbestritten und von der Beschwerdegegnerin ausdrücklich anerkannt (Urk. 7/74/3), dass beim Beschwerdeführer eine deutliche Funktionsminderung des linken Kniegelenks besteht, welche ihn dauerhaft daran hindert, seiner angestammten Tätigkeit als Gipser nachzugehen. Während die Beschwerdegegnerin davon ausgeht, dass dem Beschwerdeführer unverändert eine angepasste Tätigkeit in einem Pensum von 100 % zumutbar ist (Urk. 7/74/3; E. 2.1), macht dieser eine Verschlechterung seines gesundheitlichen Zustandes (E. 2.2) und (implizit) einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 1 S. 7) geltend.
Nach der im September 2011 erfolgten Valgisationsosteotomie links (E. 4.1.1) wurde der Beschwerdeführer am 1. April 2014 durch den RAD umfassend untersucht (E. 4.1.6), wobei – abgesehen von der Funktionsminderung am linken Knie sowie von Einziehungen beziehungsweise Verhärtungen an den Händen im Sinne von Dupuytren-Kontrakturen – im Wesentlichen altersgerecht unauffällige Befunde erhoben wurden (Urk. 7/38/3-6). Anhaltspunkte dafür, dass zwischenzeitlich eine relevante Verschlechterung eingetreten wäre, sind entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht auszumachen. Gegenteils ist davon auszugehen, dass die gesundheitliche Situation und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit unverändert fortbestehen. Wie bereits gegenüber med. pract. B.___ (E. 4.1.6) beklagt der Beschwerdeführer nach wie vor Schmerzen im linken Kniegelenk, woran auch das Einsetzen einer Prothese im Herbst 2015 offensichtlich nichts zu ändern vermochte. So ergibt sich aus dem Bericht der Uniklinik Y.___ vom 23. Juli 2015 (Urk. 7/62/11-12), dass der Beschwerdeführer unverändert an Knieschmerzen links leide und ein aktives Vorgehen wünsche. Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Angiologie, berichtete am 11. April 2016 (Urk. 7/62/6) unter anderem, im Herbst 2015 sei erneut eine Knieoperation links erfolgt mit seither aber unvermindert starken Knieschmerzen. Bereits im Dezember 2013 war im Bericht von Dr. C.___ von invalidisierenden Knieschmerzen die Rede (Urk. 7/36/1). Auch die Hausärztin Dr. A.___ hatte im Juni 2012 notiert, es bestünden invalidisierende chronische Schmerzen im linken Knie (E. 4.1.2). Nachdem sich sodann auch mittels weitergehender Abklärungen eine klare Schmerzursache nicht hatte benennen lassen (E. 4.2.2) und im Mai 2016 eine gut funktionierende Prothese ohne Anhalt für einen Gelenksinfekt erhoben worden war (Urk. 7/62/13-16), ist mit Blick auf diese Aktenlage eine relevante, über die postoperative Dauer hinausgehende Verschlechterung des Gesundheitszustandes am linken Knie nicht ausgewiesen. Die Einschätzung der Ärzte der Uniklinik Y.___ vom 1. Juni 2016, wonach nicht davon auszugehen sei, dass mittel- bis langfristig eine Wiederaufnahme einer belastenden Tätigkeit möglich sein werde (E. 4.2.2), steht dem nicht entgegen, hatte doch bereits der RAD die kniebelastende Tätigkeit als Gipser für nicht mehr zumutbar erachtet und das Anforderungsprofil auf körperlich leichte Tätigkeiten beschränkt (E. 4.1.6). Demgegenüber lässt die Einschätzung der behandelnden Ärzte der Klinik Y.___ hinsichtlich angepasster Tätigkeiten nur den Schluss zu, dass eine solche als möglich zu erachten ist, zumal auch die Hausärztin Dr. A.___ bei leichten sitzenden Tätigkeiten nur eine Einschränkung von Seiten der Hände für gegeben erachtete (E. 4.2.3). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die behandelnden Ärzte nur bis am 10. Juli 2016 eine Arbeitsunfähigkeit bestätigten (Urk. 7/60/6), was einen (auch befristeten) Rentenanspruch ohnehin ausschliessen würde (Art. 29 Abs. 1 IVG; Neuanmeldung: April 2016).
5.2 Ebenso wenig vermag der Beschwerdeführer durchzudringen, soweit er eine Verschlechterung an den Händen und damit eine (allenfalls vorübergehende) Arbeitsunfähigkeit geltend macht (E. 2.2). Die bereits im April 2014 aktenkundig gemachten Einziehungen an den Händen im Sinne von Dupuytren-Kontrakturen (vgl. Untersuchung durch den RAD, E. 4.1.6) sind zwischenzeitlich operativ saniert (Urk. 7/62/17). Die von Dr. A.___ attestierte Einschränkung „durch Behinderung der Hände” (E. 4.2.3), hat mithin jede Gültigkeit verloren. Ausserdem würde es diesbezüglich ohnehin - da vorbestehend - an einem Revisionsgrund mangeln. Schliesslich fehlt es auch entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers an einer relevanten Verschlechterung betreffend die Gefässstenose. Mit Bericht vom 11. April 2016 (Urk. 7/62/7) hielt Dr. C.___ fest, die Rezidivstenosse habe gegenüber der Voruntersuchung vor einem Jahr nur leicht zugenommen, und am 4. Juni 2016 notierte er auf die entsprechende Frage der Beschwerdegegnerin, von Seiten der Gefässe liege eine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit von weniger als 20 % vor (Urk. 7/59/2). Im Rahmen der vorliegenden Neuanmeldung ausschlaggebend ist im Übrigen, dass die Stenose der linken Arteria femoralis superficialis bereits im Dezember 2013 aktenkundig und von Dr. C.___ als asymptomatisch bezeichnet worden war (Bericht vom 19. Dezember 2013, Urk. 7/36/1-2; vgl. auch den Hinweis von med. pract. B.___, wonach der Beschwerdeführer im April 2014 mit Blick auf die bestehende arterielle Verschlusskrankheit auf die Wichtigkeit der korrekten Einnahme von Aspirin Cardio hingewiesen worden war, E. 4.1.6). Eine relevante Veränderung der Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten lässt sich damit auch aus dieser Sicht nicht begründen.
5.3 Zusammenfassend besteht damit keinerlei Anhaltspunkt dafür, dass sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers längerdauernd in relevanter Weise verschlechtert hätte. Unverändert ist daher auf die Einschätzung der RAD Ärztin med. pract. B.___ abzustellen, wonach dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Gipser nicht mehr, dem Leiden angepasste Beschäftigungen demgegenüber vollumfänglich zumutbar sind.
6. Soweit der Beschwerdeführer die Ausrichtung beruflicher Massnahmen beantragt, ist vorab festzuhalten, dass jegliche Ausführungen hierzu fehlen. Da der Antrag auf berufliche Massnahmen ohnehin nicht den Anfechtungsgegenstand beschlägt, ist so oder anders darauf nicht einzutreten.
7. Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie einzutreten ist.
8. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerdewird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dominique Chopard
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstWyler