Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2017.00157


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Lanzicher

Urteil vom 23. Juli 2018

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin













Sachverhalt:

1.    Der 1974 geborene X.___ war zuletzt vom 1. Dezember 2013 bis 31. Dezember 2015 als Konditor bei der Y.___ angestellt. Am 10. Juni 2015 stürzte er bei der Arbeit auf die rechte Schulter und zog sich dabei eine Schulterluxation mit PASTA-Läsion und instabiler langer Bizepssehne zu (Urk. 8/36/6 und Urk. 8/38/5). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen und stellte diese mit Verfügung vom 4. Oktober 2016 per 31. Oktober 2016 ein (Urk. 8/54/2 f.) mit der Begründung, im Juli 2016 sei der Endzustand erreicht worden und die angestammte Tätigkeit sei ihm wieder zu 100 % zumutbar.

    Am 21. Dezember 2015 hatte sich der Versicherte unter Hinweis auf Schulterbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 8/21). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und zog die Unfallakten bei, beinhaltend unter anderem die kreisärztlichen Untersuchungen vom 14. Januar und 21. April 2016 (Urk. 8/46/114-117 und Urk. 8/46/202-208). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/58) wies sie das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 13. Dezember 2016 (Urk. 2) ab.


2.    Dagegen erhob der Versicherte am 22. Dezember 2016 bei der Vorinstanz Beschwerde (Urk. 1), welche diese am 2. Februar 2017 zuständigkeitshalber an das hiesige Gericht überwies (Urk. 4). Der Beschwerdeführer beantragte, die Verfügung vom 13. Dezember 2016 sei nochmals zu überprüfen. Am 13. März 2017 (Urk. 7) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 14. März 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Verfügung vom 13. Dezember 2016 (Urk. 2) damit, dass der Beschwerdeführer ab Juni 2015 in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei. Seine angestammte Tätigkeit als Konditor könne er jedoch seit Juli 2016 wieder vollumfänglich ausüben. Da die Arbeitsunfähigkeit nicht über ein ganzes Jahr angedauert habe, sei kein Rentenanspruch entstanden.

2.2    Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), er sei gemäss den Taggeldabrechnungen der Suva von Juni 2015 bis Ende Oktober 2016 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Die Arbeitsunfähigkeit habe demnach mehr als ein Jahr gedauert.


3.

3.1    Suva-Kreisarzt Prof. Dr. med. Z.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, stellte nach seiner Untersuchung vom 14. Januar 2016 (Urk. 8/46/114-117) folgende Diagnose (S. 3):

- mässiggradig ausgeprägte Bewegungseinschränkung rechtes Schultergelenk und gering bis mässiggradig ausgeprägte Belastungsintoleranz rechtes Schultergelenk

- bei Zustand nach Arthroskopie, Tenodese der langen Bizepssehne sowie Débridement der Supraspinatussehne

- bei Zustand nach Schulterluxation rechts vom 10. Juni 2015 mit PASTA-Läsion der Supraspinatussehne und lateraler instabiler langer Bizepssehne

- zum Ausschluss zervikales Wurzelreiz- beziehungsweise Kompressionssyndrom C6 rechts, Unfallereignis vom 10. Juni 2015

    Dazu führte er aus, es zeige sich eine mässiggradige Bewegungseinschränkung des rechten Schultergelenks in allen Bewegungsrichtungen. Die beklagten starken Beschwerden in der rechten Schulter, im rechten Oberarm sowie im Schulter-/Nackengürtel seien aufgrund der kernspintomografischen Befunde und nach erfolgter operativer Revision des rechten Schultergelenkes nicht vollständig objektivierbar. Trotz der neurologischen Abklärung eines zervikalen Wurzelreizsyndroms in der A.___ bestehe auch nach der heutigen Untersuchung weiterhin der Verdacht einer derartigen Schmerzsymptomatik. Der Beschwerdeführer sei diesbezüglich weiter abzuklären (S. 4).

3.2    Dr. med. B.___, Neurologie FMH, stellte in seinem Bericht vom 25. Februar 2016 (Urk. 8/46/183-185) folgende Diagnosen (S. 1):

- Costoclaviculäres Syndrom mit intermittierender oberer Armplexusirritation rechts

- chronische Schulterschmerzen rechts unklarer Ätiologie bei Status nach wahrscheinlicher Schulterluxation rechts am 10. Juni 2016

    Ein zerviko-radikuläres Syndrom könne als Ursache der intermittierenden Fingerparästhesien I bis III rechts zuverlässig ausgeschlossen werden. Der Beschwerdeführer präsentiere sich mit einem Schultertiefstand rechts und einem rechtsseitig positiven Schulterkompressionstest: Der schmerzbedingte Schultertiefstand rechts (Schonhaltung) führe zu einer Einengung des homolateralen Costoclaviculärraums, woraus eine intermittierende mechanische Irritation der oberen Armplexusstrukturen resultiere. Diese irritative Plexopathie sei nicht Ursache, sondern Folge der Schulterschmerzen. Letztere könnten aus neurologischer Sicht nicht geklärt werden (S. 2).

3.3    Nach der kreisärztlichen Untersuchung vom 21. April 2016 (Urk. 8/46/202-208) hielt Prof. Dr. Z.___ folgende Diagnosen fest (S. 6):

- gering- bis mässiggradig ausgeprägte Belastungsintoleranz rechtes Schultergelenk bei

- Zustand nach Arthroskopie, Tenodese der langen Bizepssehne sowie Débridement der Supraspinatussehne

- Zustand nach Schulterluxation rechts vom 10. Juni 2015 mit arthroskopisch beschriebener PASTA-Läsion der Supraspinatussehne und lateraler instabiler langer Bizepssehne

    Dazu führte er aus, im Vergleich zur Untersuchung vom 14. Januar 2016 hätten sich die Beschwerden sowie die Sensibilitätsstörung an der rechten Hand geringfügig gebessert. Darüber hinaus seien die Schmerzen in der rechten Schulter unverändert. Da der Beschwerdeführer mit der jetzigen Situation unzufrieden sei und sich im Rahmen der heutigen Untersuchung keine relevante Veränderung der unfallbedingten gesundheitlichen Situation zeige, sei mit ihm vereinbart worden, ein MRI des rechten Schultergelenkes zur weiteren diagnostischen Abklärung durchzuführen (S. 6).

3.4    Dr. med. C.___, Kaderarzt Radiologie vom D.___, beurteilte das MRI Arthro des Schultergelenkes rechts vom 9. Mai 2016 (Urk. 8/46/223 f.) wie folgt (S. 1):

    Nach Tenodese feste Verankerung der langen Bizepssehne am Humeruskopf. Keine Anhaltspunkte für Rotatorenmanschettenruptur. Leichtgradig tendinopathische Veränderungen der Supraspinatussehne und der Subskapularissehne im oberen Anteil. Kein Hinweis auf Läsion am Labrum. Mässige AC-Gelenksarthrose mit Einbuchtung des subakromialen Raumes (DD Impingement). Kein Hinweis auf Bursitis subacromialis. Keine Muskelatrophien.

3.5    In seiner Aktennotiz vom 17. Mai 2016 (Urk. 8/46/226) hielt Prof. Dr. Z.___ fest, nach Kenntnis des MRI vom 9. Mai 2016 seien keine weiteren Abklärungen, hingegen eine Fortführung der Physiotherapie angezeigt. Der medizinische Endzustand sei nicht erreicht. Eine Zumutbarkeit in der angestammten Tätigkeit als Konditor sei derzeit nicht gegeben.

3.6    Gemäss Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; Urk. 8/57/4 f.) liegen folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor:

- persistierende anteriore Schmerzen bei somatischer Dysfunktion der schulterführenden Muskulatur rechts bei

- Status nach Tenodese der langen Bizepssehne sowie Stabilitätsprüfung in Narkose vom 27. August 2015

- Status nach Schulterluxation rechts vom 10. Juni 2015 mit Pasta-Läsion und instabiler langer Bizepssehne

    Dazu wurde die Diagnose einer Schwerhörigkeit, welche jedoch keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers habe, aufgeführt. Leichte (angepasste) Tätigkeiten ohne Heben, Tragen und Transportieren von mittelschweren und schweren Lasten, ohne rechtseitiges Arbeiten in Armvorhalteposition und Überkopfarbeiten seien ihm medizinisch-theoretisch weiterhin zumutbar. In der angestammten Tätigkeit als Konditor habe vom 10. Juni bis 28. Juli 2015 eine 100%ige, vom 29. Juli bis 17. August 2015 eine 50%ige und vom 18. August 2015 bis 30. Juni 2016 wiederum eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Seit Juli 2016 sei er als Konditor zu 100 % arbeitsfähig. Es bestehe versicherungsmedizinisch bei einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in bisheriger Tätigkeit mit grosser Wahrscheinlichkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit (29. Juli bis 17. August 2015 zu 50% arbeitsunfähig). So habe in einer angepassten Tätigkeit vom 29. Juli bis zum 17. August 2015 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestanden.


4.

4.1    Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihrer leistungsabweisenden Verfügung vom 13. Dezember 2016 (Urk. 2) auf eine undatierte und nicht visierte Stellungnahme eines RAD-Arztes (E. 3.6 hievor).

4.2    Die RAD stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).

    Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

    Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).

4.3

4.3.1    Suva-Kreisarzt Prof. Dr. Z.___ befand am 17. Mai 2016, ein medizinischer Endzustand sei noch nicht erreicht; in der angestammten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer nicht arbeitsfähig (E. 3.5 hievor). Zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit äusserte er sich nicht. Spätere Arbeitsfähigkeitseinschätzungen von Prof. Dr. Z.___ oder eines behandelnden Arztes sind keine dokumentiert. Gestützt auf welche medizinischen Grundlagen die Suva in ihrer Verfügung vom 4. Oktober 2016 (Urk. 8/54/2 f.) von einem im Juli 2016 erreichten Endzustand sowie von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ab diesem Zeitpunkt ausging, ist nicht ersichtlich. Immerhin sprach sie dem Beschwerdeführer noch am 22. Juli 2016 ab August 2016 24 x Medizinische Trainingstherapie (MTT) und 2 x Einzelphysiotherapie zu (Urk. 8/49/7 f.), was nicht ohne Weiteres auf eine bereits dannzumal bestehende 100%ige Arbeitsfähigkeit schliessen lässt.

4.3.2    Die IV-Stelle schloss die Eingliederungsberatung mit Mitteilung vom 27. Juli 2016 ab, da der Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung noch nicht in der Lage sei, wieder einer Tätigkeit nachzugehen (Urk. 8/47). Die Eingliederungsverantwortliche hielt dazu fest, aus - allerdings nicht näher bezeichneter - medizinischer Sicht werde weiterhin von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen und ab August 2016 mit einer neuen Therapie begonnen (Urk. 8/48/1 und 4).

4.3.3    Im Widerspruch dazu kam der RAD ohne weitere Begründung zum Schluss, dass seit Juli 2016 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit bestehe (E. 3.6 hievor). Bei seiner Einschätzung stützte er sich einzig auf die leistungseinstellende Verfügung der Suva (Hinweis des RAD auf Elar 5. Oktober 2016 [Verfügung der Suva vom 4. Oktober 2016, Urk. 8/54/2 f.] in Urk. 8/57/4), für welche - wie erwähnt - den Unterlagen keine medizinische Grundlage entnommen werden kann. Ohnehin ist nicht ersichtlich, welcher RAD-Arzt die undatierte Stellungnahme verfasst hat, wurde sie doch von niemandem visiert. Ob die Arztperson über die für den vorliegenden Fall notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt, kann damit nicht nachvollzogen werden.

    Hinzu kommt, dass dem Beschwerdeführer gemäss Stellungnahme des RAD Tätigkeiten mit rechtsseitigem Arbeiten in Armvorhalteposition nicht zumutbar sind (E. 3.6 hievor). Als Konditor produzierte er jedoch an Stehtischen Torten, Patisserie, Canapés und Cakes (Urk. 8/46/197). Wie ihm dies ohne Arbeiten in Armvorhalteposition möglich sein soll, wurde vom RAD nicht begründet. Eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ist somit nicht ohne Weiteres ersichtlich. Ebensowenig begründete der RAD, gestützt auf welche medizinischen Grundlagen er von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausging. Diesbezügliche Ausführungen wären aber insofern erforderlich gewesen, als sich dazu weder einer der behandelnden Ärzte noch der Suva-Kreisarzt je geäussert haben.

4.4    Bestehen - wie hier - auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit des RAD-Berichtes, kann auf diesen nicht abgestellt werden. Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers haben sich die behandelnden Ärzte nicht geäussert, Kreisarzt Prof. Dr. Z.___ hat sie in Bezug auf die angestammte Tätigkeit verneint und keine Stellung genommen bezüglich einer angepassten Tätigkeit.

    Damit kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festgelegt werden, zu welchem Zeitpunkt sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verbessert hat beziehungsweise ob und in welchem Umfang seine Arbeitsfähigkeit noch eingeschränkt ist. Ob die Arbeitsunfähigkeit tatsächlich weniger als ein Jahr andauerte, wie dies die Beschwerdegegnerin angenommen hat, oder ob Anspruch auf eine - allenfalls befristete - Rente besteht, kann so nicht festgestellt werden. Angesichts ihres Verzichts auf eine externe Begutachtung im Rahmen des Verwaltungsverfahrens rechtfertigt sich eine gerichtliche Begutachtung nicht. Der angefochtene Entscheid ist deshalb aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung und anschliessendem neuen Entscheid über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.



5.    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57). Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 500.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.




Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 13. Dezember 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    


    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubLanzicher