Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2017.00159


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Keller

Urteil vom 20. Februar 2018

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi

Fankhauser Rechtsanwälte

Rennweg 10, 8022 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Der 1983 geborene X.___ war zuletzt vom 1. April 2013 bis 31. Januar 2015 (letzter effektiver Arbeitstag: 7. Oktober 2014) als Linienbuschauffeur bei der Y.___ tätig (Urk. 6/34). Am 10. November 2014 meldete er sich unter Hinweis auf Probleme mit den Händen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und gewährte mit Mitteilung vom 7. Mai 2015 (Urk. 6/24) Frühinterventionsmassnahmen in Form eines Ausbildungskurses (Lehrgang Eintageshandelsschule VSH an der Z.___ in A.___). Am 11. Mai 2015 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, ihm Frühinterventionsmassnahmen in Form von Arbeitsvermittlung zu gewähren (Urk. 6/25). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren und einer Untersuchung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; Urk. 6/42, Urk. 6/45, Urk. 6/49, Urk. 6/56, Urk. 6/58, Urk. 6/60) wies sie das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 3. Januar 2017 (Urk. 6/64 = Urk. 2) ab. Seit 1. Oktober 2016 ist der Beschwerdeführer als Linienbuschauffeur bei B.___ tätig (Urk. 6/58/2).


2.    Gegen die Verfügung vom 3. Januar 2017 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 3. Februar 2017 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte deren Aufhebung und die Ausrichtung einer Rente der Invalidenversicherung spätestens ab dem 1. Juli 2015. Eventuell seien ihm Eingliederungsmassnahmen (insbesondere berufliche Massnahmen) zuzusprechen. Subeventuell sei ein neutrales, umfassendes polydisziplinäres Gutachten zu erstellen (S. 2). Am 15. März 2017 (Urk. 5) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 3. April 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwind-bar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch-tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Verfügung vom 3. Januar 2017 (Urk. 2) damit, dass der Beschwerdeführer zwar seine bisherige Tätigkeit als Linienbuschauffeur nicht mehr vollzeitlich ausüben könne, ihm jedoch eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei. Bei einem Invaliditätsgrad von 5 % (Valideneinkommen von Fr. 76‘567.-- im Jahr 2015 und Invalideneinkommen - mit Bürofachdiplom - von Fr. 72‘463.35) bestehe kein Rentenanspruch (S. 2).


    Eine volle Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit bestehe seit 1. Februar 2015. Nach Ablauf des Wartejahres habe dem Beschwerdeführer jede Art von angepasster Hilfsarbeitertätigkeit vollschichtig offen gestanden, womit er - unter Berücksichtigung eines 10%igen Abzugs - ein Einkommen von Fr. 60‘404.55 hätte erzielen könne. Damit resultiere ein Invaliditätsgrad von 21 % (Urk. 5 S. 2).

2.2    Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), er sei in seinem angestammten Beruf als Chauffeur seit Juli 2014 vollständig arbeitsunfähig (Ziff. 6.4). Gemäss Einschätzung des RAD-Arztes Dr. med. C.___ sei er bis Ende Oktober 2015 zu 100 % erwerbsunfähig, weshalb er spätestens ab 1. Juli 2015 (Anmeldung Früherfassung am 15. Oktober 2014) bis mindestens Ende Januar 2017 Anspruch auf eine ganze IV-Rente habe (Ziff. 6.6 f.).

    Das Invalideneinkommen sei falsch berechnet worden, zumal er die Handelsschule gar noch nicht abgeschlossen habe. Gestützt auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) könnte er bei Verrichtung eines Vollzeitpensums - was nicht realistisch sei - heute maximal Fr. 55‘615.-- verdienen. Unter Berücksichtigung eines 20%igen leidensbedingten Abzuges resultiere dennoch ein IV-Grad von 42 % (Ziff. 7.3). Ab Februar 2017 bestehe somit Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente (Ziff. 7.4).

    Es sei klar erstellt, dass er die Hürde der invaliditätsbedingten Erwerbseinbusse von ca. 20 % klar überschreite, weshalb der Anspruch auf Umschulung erfüllt sei. Der Lehrgang an der Z.___ in A.___ sei dementsprechend korrekterweise nicht als Frühinterventions- sondern als Umschulungsmassnahme zu qualifizieren und er habe Anspruch auf Taggelder der Beschwerdegegnerin und nach Abschluss der Schule auf Unterstützung bei der Stellensuche (Ziff. 8.6 f.).

2.3    Strittig und zu prüfen ist ein Rentenanspruch des Beschwerdeführers beziehungsweise allenfalls ein Anspruch auf berufliche Massnahmen.


3.

3.1    Die Ärzte des D.___ nannten mit undatiertem Bericht über eine ambulante Behandlung vom 5. Juli 2014 (Urk. 6/13/16-17) als Diagnose ein Carpaltunnelsyndrom rechts und attestierten vom 6. bis 20. Juli 2014 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Buschauffeur (S. 1).


3.2    In ärztlichen Zeugnissen des D.___ wurde vom 6. bis 20. Juli 2014 (Urk. 6/13/15), vom 26. Juli bis 20. August 2014 (Urk. 6/13/12) und vom 12. September bis 21. Oktober 2014 (Urk. 6/13/7) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für das Bedienen von jeglichen Transportmitteln attestiert. Andere Tätigkeiten wie zum Beispiel Büroarbeiten seien möglich (Urk. 6/13/12). Im Büro würde der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig sein (Urk. 6/13/7).

3.3    Dr. med. E.___, Facharzt für Neurologie, attestierte mit Arbeitsunfähigkeitszeugnissen vom 20. August bis 8. September 2014 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Chauffeur (Urk. 6/13/10-11). Für andere leichte körperliche Arbeiten könne der Beschwerdeführer eingesetzt werden (Urk. 6/13/11).

3.4    Dr. med. F.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, führte mit Bericht vom 16. Januar 2016 (Urk. 6/36) aus, sie behandle den Beschwerdeführer seit 2012 (Ziff. 1.2) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):

- Thoracic outlet Syndrom beidseits, rechtsbetont

- Dysästhesie und Schmerzen beider Hände

- chronische Epicondylopathia humeri radialis und ulnaris

- chronisches Cervicovertebralsyndrom bei bilateraler Protrusion C5/6

    In der bisherigen Tätigkeit habe vom 21. Juli 2014 bis 31. Januar 2015 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Seit 1. Februar 2015 bestehe keine Arbeitsunfähigkeit mehr (Ziff. 1.6). Die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar. Eine nicht überdurchschnittlich manuell belastende Tätigkeit sei zu 100 % möglich (Ziff. 1.7).

3.5    Dr. med. C.___, Facharzt für Chirurgie, RAD, führte mit Stellungnahme vom 26. Februar 2016 (Urk. 6/40/4-5) aus, aus versicherungsmedizinischer Sicht bestehe bei Schädigung der Halswirbelsäule und bei Thoracic outlet Syndrom beidseits eine verminderte Belastbarkeit für regelmässiges mittel-schweres und schweres Heben, Tragen und Transportieren von Lasten, für Arbeiten über Kopf- und Schulterhöhe, auf Leitern und Gerüsten, mit Schlag- und Vibrationsbelastungen des Schultergürtels, für häufiges Bücken sowie für Tätigkeiten in körperlichen Zwangshaltungen. Das Belastungsprofil sei wie folgt: Leichte (angepasste) Tätigkeiten in Wechselbelastung ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten über 10 kg, ohne Verharren in Zwangshaltungen, ohne dauerhafte Armvorhaltebelastungen und Überkopfarbeiten wären aus medizinisch-theoretischer Sicht weiterhin zumutbar (S. 1).

    Gestützt auf den Bericht von Dr. F.___ sei von einer 100%igen Arbeitsun-fähigkeit vom 21. Juli 2014 bis 31. Januar 2015 auszugehen. Gestützt auf einen Arztbericht des Universitätsspitals Zürich vom 9. September 2015 (Urk. 7/29) sei von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit vom 24. August bis 13. September 2015, von einer 75%igen Arbeitsunfähigkeit vom 14. bis 27. September 2015 und von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit vom 28. September bis 11. Oktober 2015 auszugehen (S. 1).

    Gestützt auf den Bericht von Dr. F.___ sei von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit vom 1. Februar 2015 auszugehen. Eine manuell belastende Tätigkeit sollte nicht ausgeübt werden. Versicherungsmedizinisch bedeute eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in bisheriger Tätigkeit mit grosser Wahrscheinlichkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit (28. September bis 11. Oktober 2015 50 % Arbeitsunfähigkeit; S. 2).

3.6    Am 28. November 2016 berichtete Dr. C.___, RAD, über eine chirurgische Untersuchung vom 25. November 2016 (Urk. 6/58) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 7 Ziff. 8):

- Thoracic outlet Syndrom beidseits

- Dysästhesien und Schmerzen beider Hände

- chronische Epicondylitis lateralis und medialis links mehr als rechts

- chronisches Halswirbelsäule (HWS)-Syndrom

    In der bisherigen Tätigkeit als Busfahrer bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit 21. Juli 2014 (S. 7 Ziff. 10).

    Leichte (angepasste) Tätigkeiten ohne Heben, Tragen und Transportieren von mittelschweren und schweren Lasten, ohne (beidseitiges) Arbeiten in Armvorhalteposition und Überkopfarbeiten seien medizinisch-theoretisch weiterhin zumutbar. Auch sitzende Arbeiten seien vollschichtig möglich (S. 8 oben).

    Aufgrund der vorliegenden Arztberichte von Dr. F.___, der rheumatologischen Klinik des G.___ und der heutigen klinischen Untersuchung könne spätestens ab November 2015 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausgegangen werden. Die vom Beschwerdeführer seit dem 1. Oktober 2016 wieder aufgenommene Tätigkeit als Busfahrer sei medizinisch gesehen nicht sinnvoll. Bei der bisher sehr intensiv durchgeführten konservativen Therapie sei es zu keiner wesentlichen Befundbesserung gekommen. Im Vordergrund stehe die Thoracic-outlet-Syndrom-(TOS)-Sympto-matik, im Moment mehr links als rechts. Es bleibe abzuwarten, ob nicht auf Dauer eine Operation sinnvoll und erforderlich werde. Die vom Beschwerdeführer durchgeführte Büroausbildung (Handelsdiplom) sei sicher auf Dauer zielführend und werde mit grosser Wahrscheinlichkeit zu einer dauerhaften 100%igen Arbeitsfähigkeit führen (S. 8).


4.

4.1    Es steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer in seiner ange-stammten Tätigkeit als Buschauffeur aufgrund seiner gesundheitlichen Be-schwerden seit Juli 2014 grundsätzlich vollständig arbeitsunfähig ist (vorsteh-end E. 3.1 ff.), auch wenn der Umstand, dass er von sich aus per Oktober 2016 wieder die angestammte Tätigkeit aufgenommen hat (vgl. vorstehend E. 3.6), gewisse Zweifel an dieser Annahme aufkommen lässt. Wie die folgenden Aus-führungen zeigen, kann aber offen gelassen werden, wie es sich damit verhält, da ein Rentenanspruch ohnehin zu verneinen ist.

4.2    Gestützt auf den Bericht von Dr. F.___ (vorstehend E. 3.4) ist eine vollständige Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten Tätigkeit spätestens seit Februar 2015 ausgewiesen. Zwar wird im Bericht unter Ziff. 1.6 eine vollständige Arbeitsfähigkeit ab Februar 2015 auch für die bisherige Tätigkeit attestiert, dies steht aber im Widerspruch zur Aussage unter Ziff. 1.7, wonach die bisherige Tätigkeit aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar sei. Die Angabe einer vollständigen Arbeitsfähigkeit ab Februar 2015 muss aber wenigstens für eine angepasste Tätigkeit gelten, gab Dr. F.___ doch auch gegenüber der Arbeitslosenversicherung an, der Beschwerdeführer sei ab 1. Februar 2015 wieder voll arbeitsfähig (Urk. 6/35/4).

    Dr. C.___ führte im November 2016 aus, spätestens ab November 2015 könne von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausgegangen werden, ohne dies plausibel zu begründen (vorstehend E. 3.6). Dabei liegt die Vermutung nahe, dass er einem Irrtum unterlegen ist, zumal er in seiner Stellungnahme von Februar 2016 zunächst ausgeführt hatte, gestützt auf den Bericht von Dr. F.___ sei von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ab 1. Februar 2015 auszugehen (vorstehend E. 3.5).

    Des Weiteren geht aus diversen Arbeitsunfähigkeitszeugnissen hervor, dass dem Beschwerdeführer nur in der bisherigen Arbeitstätigkeit als Buschauffeur eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde. Es wurde explizit darauf hingewiesen, dass er in einer anderen Tätigkeit wie zum Beispiel im Büro 100 % arbeitsfähig sei (vorstehend E. 3.2 f.).

    Schliesslich war der Beschwerdeführer einhergehend mit diesen medizinischen Einschätzungen auch bei der Arbeitslosenkasse als zu 100 % vermittlungsfähig gemeldet – und zwar ab dem 2. Februar 2015 bis zum 31. Januar 2016 (Urk. 6/35/1).

4.3    Der medizinische Sachverhalt ist somit dahingehend erstellt, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Buschauffeur seit Juli 2014 grundsätzlich vollständig arbeitsunfähig und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit seit Februar 2015 zu 100 % arbeitsfähig ist.


5.

5.1    Es bleibt damit die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen vorzunehmen.

    Ein Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruches. Angesichts der am 28. November 2014 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Anmeldung (vgl. Aktenverzeichnis zu Urk. 8 S. 1) würde ein allfälliger Rentenanspruch frühestens ab dem 1. Mai 2015 bestehen. Für die Vornahme des Einkommensvergleichs ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des hypothetischen Rentenbeginns, mithin auf das Jahr 2015, abzustellen (BGE 129 V 222).

5.2    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver-gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts-grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

5.3    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).

    Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundesgerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2).

5.4    Für die Bemessung des Valideneinkommens stellte die Beschwerdegegnerin im Vorbescheid zunächst auf die Angaben des Arbeitgebers (Urk. 6/34) ab, wonach der Beschwerdeführer heute ohne Gesundheitsschaden bei einem Pensum von 100 % ein Jahreseinkommen von Fr. 68'900.-- erzielen könnte (Urk. 6/42). In der angefochtenen Verfügung ging sie vom mit Einwand des Beschwerdeführers geltend gemachten Valideneinkommen von Fr. 76'338.-- (vgl. Urk. 1 S. 4 Ziff. 5.3) aus (Urk. 1 S. 2). Unabhängig davon, welches von beiden Valideneinkommen angenommen wird, resultiert kein Rentenanspruch, wie die folgenden Ausführungen zeigen (E. 5.5 f.). Folglich kann die Frage, auf welches Valideneinkommen abzustellen ist, offengelassen werden.

5.5    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; BGE 129 V 472 E. 4.2.1; BGE 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (Urteile des Bundesgerichts 9C_699/2015 vom 6. Juli 2016 E. 5.2, 8C_78/2015 vom 10. Juli 2015 E. 4 und 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.2.2; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1 und BGE 133 V 545 E. 7.1). Der Beizug der Lohnstatistik erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7; BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, IVG, 3. Aufl., N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

5.6    Zur Ermittlung des Invalideneinkommens für eine gemäss Belastungsprofil zumutbare Tätigkeit errechnete die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung unter Berücksichtigung der LSE ein für das Jahr 2015 massgebendes Invalideneinkommen von Fr. 72'463.35 bei einem Pensum von 100 %. Sie stützte sich auf die LSE 2014, Tabellengruppe T17, Ziffer 4 «Bürokräfte und verwandte Berufe» (www.bfs.admin.ch, Tabelle T17 monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Berufsgruppen, Lebensalter und Geschlecht, privater und öffentlicher Sektor zusammen). Sie berücksichtigte dabei, dass der Beschwerdeführer das Bürofachdiplom Verband Schweizerischer Handelsschulen (VSH) am 16. Juli 2016 (vgl. Urk. 6/54) bestanden hat (vgl. Urk. 2 S. 2).

    Mit Beschwerdeantwort vom 15. März 2017 (Urk. 5) ging die Beschwerdegegnerin – unter Berücksichtigung eines Abzugs von 10 % - von einem Invalideneinkommen von Fr. 60'404.55 aus (Fr. 67'116.15 x 0.9). Sie stützte sich auf die LSE 2014, Tabellengruppe T17, Ziffer 9 «Hilfsarbeitskräfte».

    Da allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222), wäre es vertretbar, das Erlangen des Bürofachdiploms (Urk. 6/54) zu berücksichtigen und auf Ziffer 4 der Tabellengruppe 17 «Bürokräfte und verwandte Berufe» abzustellen. Unter dem Aspekt, dass der Beschwerdeführer wohl kaum Berufserfahrung im kaufmännischen Bereich hat (vgl. Urk. 6/22/1) und offenbar keine Stelle in diesem Bereich gefunden hat (Urk. 6/58/3 Ziff. 5), erscheint vorliegend das Abstellen auf Ziffer 9 «Hilfsarbeitskräfte» von Tabellengruppe T17 des Jahres 2014 aber überzeugender.

    Ausgehend vom Totalwert - von welchem die Beschwerdegegnerin zu Gunsten des Beschwerdeführers ausging, anstatt den höheren Lohn für über 30-jährige Männer zu nehmen - von monatlich Fr. 5’365.-- entspricht dies bei einer betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden (Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total, www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit, Arbeitszeit) und einer Nominallohnentwicklung im Jahr 2015 von 0.3 % (Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, Total, Männer, www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbseinkommen/Arbeitskosten, Lohnentwicklung) bei einem 100%-Pensum einem Invalideneinkommen im Jahr 2015 von rund Fr. 67’317.-- (Fr. 5’365.-- : 40 x 41.7 x 12 x 1.003).

    Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es müsse auf die LSE 2014, TA1, Ziffern 77, 79-82 mit einem Bruttolohn von Fr. 4'442.-- abgestellt werden (Urk. 1 S. 12), kann ihm nicht gefolgt werden. Er legte nicht überzeugend dar, weshalb auf den Bruttolohn des Wirtschaftszweiges «sonstige wirtschaftliche Dienstleistungen» abgestellt werden soll. Dem Belastungsprofil des Beschwerdeführers entsprechend wäre wenn schon auf die LSE 2014, TA1, Kompetenzniveau 1, Total, abzustellen. Indes resultierte auch mit einem Invalideneinkommen von rund Fr. 66'652.-- (Fr. 5’312.-- : 40 x 41.7 x 12 x 1.003) kein rentenbegründender Invaliditätsgrad.

    Im Übrigen entsprechen die erwähnten Invalideneinkommen wohl ungefähr dem Betrag, welchen der Beschwerdeführer als Buschauffeur bei seinem jetzigen Arbeitgeber B.___ in einem Pensum von 100 % verdient, hat er doch als Buschauffeur bei Y.___ monatlich Fr. 5'300.-- (vgl. Urk. 6/34) verdient.

5.7    Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/aa). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/bb-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (Urteil 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1).


    Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 und 8C_808/2013 vom 14. Februar 2014 E. 7.1.1 mit Hinweisen).    

5.8    Der Beschwerdeführer vertrat die Auffassung, es rechtfertige sich ein leidensbedingter Abzug von mindestens 20 %. Zur Begründung führte er aus, er sei heute 33-jährig und könne aufgrund der somatischen Leiden keine schweren oder mittelschweren Arbeiten mehr verrichten, sondern nur noch – wenn überhaupt – eine leichte Tätigkeit in einem Teilzeitpensum. Sodann habe er keinen Lehrabschluss (Urk. 1 S. 13). Entgegen den Ausführungen des Beschwer-deführers ist er in einer angepassten Tätigkeit zu 100% arbeitsfähig. Die gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, weiterhin körperlich schwere Arbeit zu verrichten, führt nicht automatisch zu einer Verminderung des hypothetischen Invalidenlohnes, weil der Tabellenlohn im Anforderungsniveau 4 (beziehungsweise im Kompetenzniveau 1) bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.4). Ziffer 9 «Hilfsarbeitskräfte» von Tabellengruppe T17 entspricht dem Kompetenzniveau 1 (vgl. www.bfs.admin.ch, Tabelle T17 monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Berufsgruppen, Lebensalter und Geschlecht, privater und öffentlicher Sektor zusammen).

    Des Weiteren gilt eine mangelnde berufliche Ausbildung gemäss Rechtsprechung nicht als lohnmindernd anerkanntes Kriterium (Urteil des Bundesgerichts vom 15. September 2011 8C_427/2011 E. 5.2).

    Nach dem Gesagten rechtfertigt sich kein leidensbedingter Abzug vom Invalideneinkommen.

5.9    Beim vom Beschwerdeführer geltend gemachten Valideneinkommen von Fr. 76'338.-- (vgl. vorstehend E. 5.4) und einem Invalideneinkommen von Fr. 67’317.-- (vgl. vorstehend E. 5.6) resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 9’021.--, was einem IV-Grad von rund 12 % entspricht (Fr. 9’021.-- x 100 / Fr. 76'338.--) weshalb kein Anspruch auf eine Rente resultiert. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 76'338.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 66'652.-- resultierte eine Erwerbseinbusse von Fr. 9'686.--, was einem IV-Grad von rund 13 % entspräche (Fr. 9'686.-- x 100 / Fr. 76'338.--).

    Somit besteht kein Anspruch auf eine Rente.

5.10    Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


6.    Der Beschwerdeführer beantragte eventuell die Zusprache von beruflichen Massnahmen, insbesondere die Anerkennung, dass der Lehrgang an der Z.___ in A.___ korrekterweise nicht eine Frühinterventionsmassnahme, sondern eine Umschulungsmassnahme sei (vorstehend E. 2.2). Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zu-ständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).

    Der Anspruch auf berufliche Massnahmen bildet vorliegend nicht Anfech-tungsgegenstand der Verfügung vom 3. Januar 2017. Soweit der Beschwerdeführer berufliche Massnahmen verlangt, ist somit auf die Beschwerde nicht einzutreten.


7.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Tobias Figi

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannKeller