Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2017.00160
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Pfefferli
Urteil vom 29. Juni 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Eric Schuler
Beeler / Schuler Rechtsanwälte
Pilatusstrasse 30, Postfach 2119, 6002 Luzern
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
BVG-Sammelstiftung Swiss Life
c/o Swiss Life AG
General-Guisan-Quai 40, Postfach, 8022 Zürich
Beigeladene
Sachverhalt:
1.1 X.___, geboren 1960, erhielt mit Verfügung der IV-Kommission des Kantons Luzern vom 11. Dezember 1992 aufgrund seines Gesuchs vom 21. November 1989 ab Dezember 1989 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 44 % eine Viertelsrente, im Härtefall eine halbe Rente, der Invalidenversicherung zugesprochen. Dies wurde damit begründet, dass er nicht mehr als Fassadenisoleur tätig sein könne, ihm eine leichtere Tätigkeit jedoch weiterhin zumutbar sei (Urk. 6/38/6). Anlässlich einer Revision wurde die Rente mit Verfügung der IV-Stelle Luzern vom 16. April 1996 aufgrund eines Invaliditätsgrads von 57 % ab 1. Februar 1994 auf eine halbe Rente erhöht (Urk. 6/66/1), wobei davon ausgegangen wurde, der Versicherte könne einer Tätigkeit als Gärtner beziehungsweise Chauffeur im Umfang von 60 % nachgehen (Urk. 6/45/1 f.). Am 4. August 1998 wurde die Rente mittels Mitteilung bestätigt (Urk. 6/78). Mit Verfügung vom 2. Dezember 2002 wurde dem Versicherten für die Zeit vom 1. Oktober 2000 bis am 28. Februar 2001 eine ganze Rente und ab dem 1. März 2001 wieder eine halbe Rente zugesprochen (Urk. 6/113). Per 1. Februar 2004 wurde dem Versicherten mit Verfügung vom 1. Juli 2005 aufgrund eines Invaliditätsgrades von 63 % eine Dreiviertelsrente zugesprochen. Dabei wurde davon ausgegangen, der Versicherte könne einer leichten Tätigkeit nur noch in einem 50%igen Pensum nachgehen (Urk. 6/143).
1.2 Im Jahr 2008 leitete die mittlerweile zuständig gewordene (Urk. 6/154) Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ein weiteres Revisionsverfahren ein, in dessen Rahmen sie namentlich das orthopädisch-psychiatrische Gutachten des Y.___ vom 7. Juni 2011 (Urk. 6/230) einholte. Gestützt auf dieses hob sie mit Verfügung vom 13. April 2012 die Invalidenrente auf, wobei sie von einem Invaliditätsgrad von 36 % ausging (Urk. 6/246). In Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde hob das hiesige Gericht diese Verfügung mit Urteil vom 30. April 2014 (Verfahren Nr. IV.2012.00509, Urk. 6/276) auf und überwies die Sache nach Rechtskraft an die IV-Stelle zur Überprüfung des Rentenanspruchs unter dem Gesichtspunkt der zwischenzeitlich aufgenommenen Erwerbstätigkeit (vgl. Urk. 6/251). Die IV-Stelle nahm in der Folge Abklärungen zur Erwerbstätigkeit des Versicherten vor (Urk. 6/302, 6/306, 6/362). Zudem zog sie aktuelle Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 6/297 f., 6/309 f., 6/314, 6/319, 6/323 f., 6/360) sowie die Akten des Krankentaggeldversicherers (SWICA Krankenversicherung AG; Urk. 6/282, 6/305, 6/307) bei und gab ein polydisziplinäres Gutachten (Fachrichtungen: Allgemeine Innere Medizin, Dermatologie, Rheumatologie und Psychiatrie) in Auftrag. Gestützt auf das von der Z.___ am 18. April 2016 (Urk. 6/340) erstattete Gutachten stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 30. Juni 2016 (Urk. 6/347) die Rentenaufhebung auf das Ende des der Verfügungszustellung folgenden Monats in Aussicht. Dagegen erhob dieser am 2. und am 30. September 2013 (Urk. 6/358 f.) Einwände. Am 4. Januar 2017 (Urk. 2) verfügte die IV-Stelle indes im angekündigten Sinn.
2. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 6. Februar 2017 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die weitere Ausrichtung einer Dreiviertelsrente (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 16. März 2017 (Urk. 5) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 30. März 2017 (Urk. 8) hielt der Beschwerdeführer an den gestellten Anträgen fest. Mit Schreiben vom 18. April 2017 (Urk. 10) verzichtete die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 19. April 2017 (Urk. 11) mitgeteilt wurde. Mit Verfügung vom 16. Februar 2018 (Urk. 12) wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, unter dem Gesichtspunkt der mit BGE 143 V 409 und BGE 143 V 418 geänderten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Rentenanspruch bei psychischen Leiden zur Sache Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer liess sich mit Eingabe vom 8. März 2018 (Urk. 14) und die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 9. März 2018 (Urk. 15) vernehmen. Mit Schreiben vom 14. März 2018 wurden die Eingaben der jeweiligen Gegenpartei zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 16). Mit Verfügung vom 12. April 2018 (Urk. 17) lud das Gericht die Pensionskasse des Beschwerdeführers, die BVG-Sammelstiftung Swiss Life, zum Prozess bei und eröffnete ihr unter Gewährung der Akteneinsicht die Möglichkeit zur Stellungnahme. Die Beigeladene teilte am 19. April 2018 (Urk. 18) ihren Verzicht auf eine Stellungnahme mit, was den übrigen Verfahrensparteien am 23. April 2018 (Urk. 19) zur Kenntnis gebracht wurde.
Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf
den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob bis zum Abschluss des aktuellen Verwaltungsverfahrens eine anspruchserhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist, dient die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_297/2016 vom 7. April 2017 E. 2.2, nicht publiziert in: BGE 143 V 77, aber in SVR 2017 IV Nr. 51 S. 152).
1.3
1.3.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).
1.3.3 Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; BGE 135 V 297 E. 5.2; BGE 129 V 472 E. 4.2.1; BGE 126 V 75 E. 3b/aa).
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3). Der Beizug der Lohnstatistik erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, IVG, 3. Aufl., N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung zusammengefasst damit, dass die am 19. April 2012 aufgenommene Erwerbstätigkeit als Koch und Allrounder einen Revisionsgrund darstelle. Aufgrund des Z.___-Gutachtens vom 18. April 2016 sei dem Beschwerdeführer die vor Eintritt der gesundheitlichen Probleme ausgeübte Tätigkeit als Isoleur nicht mehr möglich. Hingegen sei eine Tätigkeit als Koch/Allrounder uneingeschränkt zumutbar. Dem im Jahr 2016 im hypothetischen Gesundheitsfall als Isoleur erzielbaren Einkommen von Fr. 69'860.45 stehe ein in einer Hilfstätigkeit weiterhin erzielbares Einkommen von Fr. 60’648.05 gegenüber. Damit resultiere eine Erwerbseinbusse von Fr. 9'212.40 beziehungsweise ein Invaliditätsgrad von 13 %, weshalb die Rente auf das Ende des der Verfügungszustellung folgenden Monats aufgehoben werde (Urk. 2 S. 1 f.).
In der Beschwerdeantwort vom 16. März 2017 ergänzte sie diese Ausführungen dahingehend, dass auch Veränderungen in beruflich erwerblicher Hinsicht Anlass zur Rentenrevision geben könnten, sofern sie sich auf die Grundlagen der Invaliditätsbemessung auswirkten. Liege ein Revisionsgrund vor, so habe eine umfassende Prüfung des Rentenanspruchs zu erfolgen und damit auch eine erneute ärztliche Beurteilung der gesundheitlichen Situation sowie der Arbeitsfähigkeit. Weder bestehe eine Bindung an frühere Beurteilungen, noch sei erforderlich, dass gerade die geänderte Tatsache zu einer Neufestsetzung der Invalidenrente führe (Urk. 5 S. 1). Bei der allseitigen Prüfung des Rentenanspruchs könne auch ein anderes Anspruchselement zu einer Herauf-, Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente führen (Urk. 5 S. 2).
2.2 Dem hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, beim Z.___-Gutachten handle es sich wie bereits beim Y.___-Gutachten lediglich um eine unterschiedliche Beurteilung eines seit der Verfügung vom 1. Juli 2005 gleichgebliebenen Sachverhaltes. Eine solche stelle nach der Rechtsprechung keine revisionsbegründende Änderung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Bei Verneinung der Frage nach einer anspruchsrelevanten Veränderung des Sachverhalts im Sinne einer revisionsbegründenden erheblichen Gesundheitsveränderung verbiete sich auch eine ungebundene Überprüfung des Invaliditätsgrades (Urk. 1 S. 7).
In seiner Replik vom 30. März 2017 führte der Beschwerdeführer präzisierend aus, wenn die Rentenaufhebung wie vorliegend mit einem verbesserten Gesundheitszustand beziehungsweise einer erhöhten Arbeitsfähigkeit begründet werde, setze dies voraus, dass nicht bloss eine abweichende Interpretation und Folgenabschätzung hinsichtlich eines im Wesentlichen unveränderten Zustandes stattgefunden habe. Allfällige ermessensweise Anderseinschätzungen der Arbeitsfähigkeit, welche bereits bei der Rentenzusprache gemacht worden seien, könnten somit keine Änderung des Rentenanspruchs begründen. Da die Voraussetzungen für eine Herabsetzung oder Aufhebung der Rente nicht erfüllt seien, bestehe weiterhin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente (Urk. 8 S. 2).
3. In seinem Urteil IV.2012.00509 vom 30. April 2014 stellte das hiesige Gericht fest, dass es sich bei der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung im orthopädisch-psychiatrischen Y.___-Gutachten vom 7. Juni 2011 (Urk. 6/230) verglichen mit der rentenerhöhenden Verfügung vom 1. Juli 2005 (Urk. 6/143) lediglich um eine unterschiedliche Beurteilung eines nicht verbesserten Gesundheitszustandes handle (E. 5.4 [Urk. 6/276/12]). In der angefochtenen Verfügung vom 13. April 2012 (Urk. 6/246) sei deshalb zu Unrecht von einem verbesserten Gesundheitszustand ausgegangen worden, womit der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente habe (E. 8 [Urk. 6/276/13]). Der Verfügung vom 13. April 2012 lagen eine rechtskonforme Sachverhaltsabklärung, eine Beweiswürdigung sowie eine Invaliditätsbemessung zugrunde. Sie stellt somit die Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage dar, ob bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 4. Januar 2017 eine anspruchserhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist.
4. Aus dem im Laufe des Revisionsverfahrens eingeholten Z.___-Gutachten vom 18. April 2016 (Urk. 6/340) gehen als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einzig eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F33.0/F33.1) sowie ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom, rechtsbetont (ICD-10: M54.5) hervor (Urk. 6/340/30).
Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit massen die Z.___-Sachverständigen hingegen den folgenden Diagnosen bei (Urk. 6/340/30):
- Belastungsabhängige Gonalgien beidseits (ICD-10: M25.56);
- Verdacht auf arterielle Hypertonie (ICD-10: I10);
- Psoriasis vulgaris partim inversa (ICD-10: L40.8);
- Zustand nach Verbrennungen an der rechten Körperhälfte (ICD-10: X19.9).
Anlässlich der internistischen Untersuchung fielen erhöhte Blutdruckwerte auf, weshalb eine Nachkontrolle mittels 24-Stunden-Blutdruckmessung empfohlen wurde. Sollte diese zur Bestätigung des Befundes führen, sei eine Behandlung mit den geeigneten Massnahmen möglich. Auf internistischem Fachgebiet könne indessen keine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit bescheinigt werden (Urk. 6/340/16).
Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinem Teilgutachten aus, aufgrund der aktuellen Untersuchung bestehe beim Beschwerdeführer keine mittelgradige bis schwere depressive Episode. Dieser habe sich im Gespräch konzentriert und aufmerksam gezeigt, so dass eher von einer Lustlosigkeit als einer schweren Hemmung auszugehen sei. Auch fehlten Suizidgedanken. Auffällig sei zudem, dass er weiterhin in der Lage sei, ein Motorfahrzeug zu steuern, womit er sich als verkehrstauglich und konzentrationsfähig erweise. Auch dies passe nicht zu einer erheblichen depressiven Episode. Trotz längerer depressiver Episode sei er nie derart dekompensiert, dass eine Klinikeinweisung notwendig geworden wäre. Bezüglich der Einnahme der verordneten Psychopharmaka zeige er eine Malcompliance. Daraus sei der Schluss zu ziehen, dass der depressive Zustand als leicht bis höchstens mittelgradig einzustufen sei, was wohl aufgrund der Anamnese sowie der Akten rückblickend bis ins Jahr 2005 gelte. Die bisherige Tätigkeit als Gipser sei aufgrund der schweren körperlichen Beanspruchung aus gesamtmedizinischen Überlegungen heraus nicht mehr zumutbar. Die Tätigkeit als Hilfskoch wie auch jede andere angepasste Tätigkeit sei aus psychiatrischer Sicht mit einer Einschränkung von 25 % möglich (Urk. 6/340/22).
Dem Teilgutachten von Dr. med. B.___, Fachärztin für Rheumatologie, ist zu entnehmen, dass sich beim Exploranden nach zwei in den Jahren 1989 und 2000 durchgeführten Rückenoperationen ein chronisches, rechtsbetontes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom entwickelt habe. Bei der aktuellen klinischen Untersuchung hätten sich reizlose Narbenverhältnisse und eine gut ausgebildete Rumpfmuskulatur gezeigt. Die Beweglichkeit der Brust- und Lendenwirbelsäule sei schmerzbedingt in sämtlichen Ebenen deutlich eingeschränkt. Klinisch hätten sich weder Reflexausfälle noch eine Abschwächung von Kennmuskeln als Hinweise für eine radikuläre Symptomatik oder eine Wurzelkompression gezeigt. Das Lasègue-Zeichen sei beidseitig normal gewesen. Dies korreliere gut mit dem Befund der letztmals im August 2012 durchgeführten Computertomographie der Brustwirbelsäule (nachfolgend: BWS) und Lendenwirbelsäule (nachfolgend: LWS), bei der keine Diskushernie habe nachgewiesen werden können. Die zur Verlaufskontrolle durchgeführten Röntgenaufnahmen der LWS zeigten einen regelrechten postoperativen Befund ohne Hinweise für eine Lockerung oder einen Infekt. Zudem bestehe ein Status nach einer im Februar 2010 erstmals radiologisch festgestellten Deckplattenimpressionsfraktur des ersten Lendenwirbelkörpers. Der habe Beschwerdeführer über seit einigen Monaten bestehende, beidseitige belastungsabhängige Knieschmerzen berichtet. Anlässlich der klinischen Untersuchung seien beide Kniegelenke reizlos und frei beweglich gewesen, was mit den unauffälligen Röntgenaufnahmen vom Dezember 2015 übereinstimme. Aufgrund der rheumatologischen Befunde seien schwere und mittelschwere Tätigkeiten nicht mehr zumutbar. Für leichte wechselbelastende Tätigkeiten ohne wirbelsäulenbelastende Zwangshaltung bestehe aus rheumatologischer Sicht eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Diesem Leistungsprofil entspreche auch die zuletzt ausgeübte Tätigkeit im Service und als Küchenhilfe (Urk. 6/340/27).
Dr. med. C.___, Fachärztin für Dermatologie, stellte bei der klinischen Untersuchung des Beschwerdeführers recht ausgeprägte onychogryphotische und onychodystrophische Veränderungen im Bereich der Fingernägel fest, was sie als Symptome einer Psoriasis vulgaris (schubhafte chronisch-entzündliche Hauterkrankung) interpretierte. Weiter hätten sich psoriatische Plaques in der Rima ani und an den Ellbogen gezeigt. Mit Ausnahme der Nagelveränderungen seien die Läsionen nicht stark ausgeprägt gewesen (Urk. 6/340/29). Aus dermatologischer Sicht attestierte sie eine volle Arbeitsfähigkeit in allen Tätigkeiten; riet jedoch aufgrund einer möglichen Köbnerisierung (Entstehung neuer Krankheitsherde an gereizten Stellen) von Tätigkeiten mit starker Belastung der Hände ab (Urk. 6/340/30).
Im interdisziplinären Konsens gelangten die Gutachter zum Schluss, aus polydisziplinärer Sicht bestehe eine Arbeitsunfähigkeit für körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten. In einer körperlich leichten, angepassten Tätigkeit bestehe eine vollschichtig realisierbare Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 75 % aufgrund eines erhöhten Pausenbedarfs von 10 bis 15 Minuten pro Stunde und eines leicht reduzierten Rendements. Diese Angaben hätten aufgrund der anamnestischen Angaben, der erhobenen Untersuchungsbefunde, der vorliegenden Dokumente sowie der vorattestierten Arbeitsunfähigkeiten seit dem Datum der Untersuchung im Februar 2016 Gültigkeit (Urk. 6/340/32)
5.
5.1 Strittig ist, ob der Beschwerdeführer auch nach dem 1. März 2017 Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat (vgl. E. 2.1 f.). Zu prüfen ist in diesem Zusammenhang zunächst, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das polydisziplinäre Z.___-Gutachten vom 18. April 2016 (Urk. 6/340) abgestellt hat.
Das Z.___-Gutachten basiert auf umfassenden internistischen, rheumatologischen, dermatologischen und psychiatrischen Untersuchungen, in deren Rahmen insbesondere auch Laboruntersuchungen sowie eine Röntgenuntersuchung der LWS durchgeführt wurden (Urk. 6/340/16, 6/340/20, 6/340/26). Die Expertise wurde ferner in detaillierter Kenntnis der Vorakten erstellt (Urk. 6/340/2-12, 6/340/16, 6/340/22, 6/340/27-29). Der Versicherte konnte gegenüber den einzelnen Gutachtern seine aktuellen Beschwerden schildern und wurde von diesen - soweit fachspezifisch erforderlich - eingehend befragt (Urk. 6/340/13-15, 6/340/16-18, 6/340/21, 6/340/24 f., 6/340/29.). Die geklagten Leiden wurden im Rahmen der Feststellung der Diagnosen berücksichtigt, wobei sowohl diese
als auch die aus medizinischer Sicht resultierenden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit überzeugend dargelegt und erläutert wurden (Urk. 6/340/16, 6/340/19-22, 6/340/26 f., 6/340/29 f., 6/340/30-32). Soweit möglich setzten sich die Gutachter ausserdem mit vorangegangenen ärztlichen Beurteilungen auseinander (Urk. 6/340/22, 6/340/27-29, 6/340/30). Gesamthaft erfüllt das polydisziplinäre D.___-Gutachten sämtliche praxisgemässen Kriterien an den Beweiswert einer medizinischen Expertise (vgl. E. 1.5), wovon zu Recht auch die Parteien ausgehen.
5.2 Anlässlich der letzten Rentenrevision beurteilte das hiesige Gericht in seinem Urteil vom 30. April 2014 den Gesundheitszustand im Vergleich zur rentenerhöhenden Verfügung vom 1. Juli 2005 als unverändert (E. 5.4; Urk. 6/276/12). Damit sind für die Frage, ob durch das Z.___-Gutachten eine gesundheitliche Verbesserung ausgewiesen ist, weiterhin die zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Verhältnisse massgebend. Lag der Rentenverfügung vom 1. Juli 2005 noch die Annahme einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten zugrunde (Urk. 6/143/3), gingen die Z.___-Gutachter im April 2016 von einer solchen von 75% aus (Urk. 6/340/31). Wie aus den einzelnen Teilgutachten hervorgeht, handelt es sich dabei jedoch - wie schon beim Y.___-Gutachten aus dem Jahr 2011 (vgl. E. 3) - um eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unveränderten medizinischen Sachverhaltes (internistisch: Ziffer 3.6, Urk. 6/340/16; psychiatrisch: Ziffer 4.1.6, Urk. 6/340/22; rheumatologisch: Ziffer 4.2.7, Urk. 6/340/27 ff.). Auch die im Rahmen der Z.___-Begutachtung durchgeführte dermatologische Untersuchung bestätigte unverändert die bekannte Diagnose (Urk. 6/340/29 f.). Damit ist ein medizinisch begründeter Revisionsgrund weiterhin zu verneinen (vgl. E. 1.2), weshalb zu prüfen ist, ob sich ein solcher aufgrund der in den Jahren 2012 und 2016 aufgenommenen Erwerbstätigkeiten ergibt.
6.
6.1 Mit seinem Urteil IV.2012.00509 vom 30. April 2014 hatte das hiesige Gericht die Sache an die Beschwerdegegnerin überwiesen, damit sie im Zusammenhang mit der am 19. April 2012 aufgenommenen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers als Koch/Allrounder das Vorliegen eines Revisionsgrundes prüfe (E. 7; Urk. 6/276/13).
Ein neu erzieltes Erwerbseinkommen oder die Erhöhung eines bestehenden Erwerbseinkommens ist gemäss Art. 31 Abs. 1 IVG zu berücksichtigen, wenn die Einkommensverbesserung jährlich mehr als Fr. 1'500.-- beträgt. Ist diese Voraussetzung erfüllt, so ist grundsätzlich jede Änderung des Sachverhalts als erheblich zu betrachten, die zu einer Unter- oder Überschreitung eines Schwellenwertes führt (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig zu prüfen. Indessen genügt für eine Rentenanpassung nicht bereits irgendeine Veränderung im Sachverhalt. Fällt lediglich ein verändertes erwerbliches Arbeitspensum in Betracht, bildet dieses nur dann einen Revisionsgrund, wenn es den Rentenanspruch berührt (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2016 vom 2. März 2017 E. 6.2).
6.2 Da das hiesige Gericht in seinem Urteil IV.2012.00509 vom 30. April 2014 einen Revisionsgrund verneint hatte, blieb auch die der rentenerhöhenden Verfügung vom 1. Juli 2005 zugrundeliegende Invaliditätsbemessung unverändert gültig. Dieser lagen für das Jahr 2004 Vergleichseinkommen in der Höhe von Fr. 66'751.-- (Valideneinkommen) beziehungsweise Fr. 24'852.-- (Invalideneinkommen) zugrunde. Aus dem Vergleich der beiden Einkommen resultierte eine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse von Fr. 41'899.-- beziehungsweise ein Invaliditätsgrad von 63 % (Urk. 6/143/3, vgl. auch Urk. 6/140; zu den Rundungsregeln: BGE 130 V 121 E. 3.2).
6.3 Zur Prüfung, ob die in den Jahren 2012 und 2016 aufgenommenen Erwerbstätigkeiten einen Einfluss auf den Rentenanspruch hatten, sind zunächst die für das Jahr 2004 bestimmten Validen- und Invalideneinkommen an die bis in die Jahre 2012 bis 2016 eingetretene Nominallohnentwicklung anzupassen. Das Valideneinkommen im Jahr 2012 ergibt sich aus folgender Berechnung (BFS, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne [1939 = 100; im Internet abrufbar], Nominallöhne [T39, 2/2], Männer; 2004: 1’975; 2012: 2‘188): Fr. 66'750.72 / 1'975 x 2'188 = Fr. 73'949.66. Analog ist auch das Invalideneinkommen anzupassen.
Jahr | Nominallohnentwicklung | Valideneinkommen | Invalideneinkommen |
2004 | 1’975 | Fr. 66'750.72 | Fr. 24'852.85 |
2012 | 2’188 | Fr. 73'949.66 | Fr. 27’533.18 |
2013 | 2’204 | Fr. 74'490.42 | Fr. 27’734.52 |
2014 | 2’220 | Fr. 75’031.19 | Fr. 27’935.86 |
2015 | 2’226 | Fr. 75’233.98 | Fr. 28’011.36 |
2016 | 2’239 | Fr. 75’673.35 | Fr. 28’174.95 |
6.4 Von Januar bis Mai 2012 erzielte der Beschwerdeführer durch seine Tätigkeit als Hilfskoch beim Kinderkrippenverein E.___ (Urk. 6/230/46) ein Einkommen von Fr. 1'904.-- (vgl. den Auszug aus dem Individuellen Konto vom 6. Januar 2015, Urk. 6/306/1). Am 19. April 2012 trat er bei der F.___ GmbH (vgl. Urk. 6/251) eine Stelle als Allrounder/Koch an und erzielte bis zum Jahresende ein Einkommen von Fr. 21'521.-- (Urk. 6/306/1). Insgesamt erzielte er damit im Jahr 2012 ein Einkommen von Fr. 23'425.-- (Fr. 21'521.-- + Fr. 1'904.--). Dieses fiel somit geringer aus als das Invalideneinkommen von Fr. 27'533.18, weshalb die Voraussetzungen gemäss Art. 31 Abs. 1 IVG nicht erfüllt sind.
Die Tätigkeit als Allrounder/Koch übte der Beschwerdeführer auch während des gesamten Jahres 2013 aus und erzielte dabei ein Einkommen von Fr. 29'900.-- (Urk. 6/306/1). Wird davon der in Art. 31 Abs. 1 IVG statuierte Freibetrag von Fr. 1'500.-- abgezogen, resultiert ein zu berücksichtigendes Einkommen
von Fr. 28'400.-- (Fr. 29’900.-- - Fr. 1'500.--). Dieses übersteigt das nominallohnbereinigte tabellarisch bestimmte Invalideneinkommen von Fr. 27'734.52. Entsprechend ist zu prüfen, ob dadurch der Schwellenwert eines 60%igen Invaliditätsgrades unterschritten wird. Verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 74'490.42 ergibt sich im Jahr 2013 eine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse von Fr. 46'090.42 (Fr. 74'490.42 - Fr. 28'400.--), was einem Invaliditätsgrad von 62 % entspricht (Fr. 46'090.42 / Fr. 74'490.42 x 100 %). Damit bestand im Jahr 2013 unverändert ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente.
Im Jahr 2014 übte der Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Hilfskoch/Allrounder nur noch in den Monaten Januar bis März stundenweise aus. Er erzielte dabei Einkommen von Fr. 1'263.10 (Januar; Urk. 6/302/22), Fr. 1'146.35 (Februar; Urk. 6/302/24) und Fr. 1'010.50 (März; Urk. 6/302/24). Anschliessend bezog er Krankentaggelder (Urk. 6/302/25-30). Damit fiel auch im Jahr 2014 das effektiv erzielte Erwerbseinkommen von Fr. 3'419.95 (Fr. 1'263.10 + Fr. 1'146.35 + Fr. 1'010.50) geringer aus als das Invalideneinkommen von Fr. 27’935.86.
6.5 Am 28. Oktober 2016 nahm der Beschwerdeführer die befristete Erwerbstätigkeit als Betriebsmitarbeiter bei der G.___ AG auf. Dabei erzielte er ein Jahreseinkommen von Fr. 21'840.-- (13 x Fr. 1'680.--) (Urk. 6/362/1). Dieses fällt im Vergleich zum nominallohnbereinigten bisherigen Invalideneinkommen von Fr. 28’174.95 im Jahr 2016 geringer aus.
6.6 Die in den Jahren 2012 und 2016 aufgenommenen Erwerbstätigkeiten wirken sich nicht rentenrelevant aus. Weitere Erwerbstätigkeiten sind nicht aktenkundig, womit auch eine Revision aufgrund veränderter erwerblicher Verhältnisse ausscheidet. Eine wiedererwägungsweise Rentenaufhebung fällt ebenfalls ausser Betracht (vgl. E. 5.5 im Urteil IV.2012.00509 vom 30. April 2014, Urk. 6/276/13). Damit hat der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung, was zur Gutheissung der Beschwerde führt.
7.
7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgesetzt. Vorliegend erweisen sich Fr. 800.-- als angemessen. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
7.2 Zudem hat der obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (§ 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Nachdem Rechtsanwalt Schuler keine Zusammenstellung über seine Bemühungen einreichte, erfolgt die Festsetzung seiner Entschädigung nach Ermessen. Unter der Berücksichtigung der Tatsache, dass er den Beschwerdeführer bereits im Einwandverfahren vertreten hat und seither nur in sehr beschränktem Mass Aktenstudium erforderlich war, ist die Prozessentschädigung ermessensweise auf Fr. 2’600.-- (inklusive Barauslagen und 7,7 % Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 4. Januar 2017 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführereine Prozessentschädigung von Fr. 2'600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Eric Schuler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- BVG-Sammelstiftung Swiss Life
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GrünigPfefferli