Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2017.00163



II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher

Urteil vom 7. Mai 2018

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch

Meier Fingerhuth Fleisch Häberli, Rechtsanwälte

Lutherstrasse 36, 8004 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1956, zuletzt von 9. Januar 2001 bis 30. November 2003 (letzter effektiver Arbeitstag: 30. November 2003) als Lagermitarbeiter angestellt gewesen, meldete sich erstmals am 16. September 2003 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Gestützt auf ihre medizinischen und erwerblichen Abklärungen sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Einspracheentscheid vom 18. April 2006 bei einem Invaliditätsgrad von 44 % ab 1. Mai 2003 eine Viertelsrente und bei Vorliegen eines Härtefalls eine halbe Rente vom 1. Mai bis 31. Dezember 2003 zu (Urk. 7/49). Diese Rentenzusprache wurde vom Gericht mit Urteil vom 4. September 2007 im Prozess Nr. IV.2006.00459 bestätigt (Urk. 7/77).

1.2    Im Zuge eines am 28. Dezember 2007 (Urk. 7/78) eingeleiteten Revisionsverfahrens erhöhte die IV-Stelle die Rente gestützt auf ihre medizinischen Abklärungen und nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 19. März 2009 ab Dezember 2007 auf eine Dreiviertelsrente (Urk. 7/105).

1.3    Am 19. August 2009 leitete die IV-Stelle erneut ein amtliches Revisionsverfahren ein (Urk. 7/109), in dessen Verlauf sie beim Y.___ das interdisziplinäre Gutachten vom 28. Dezember 2010 (Urk. 7/125) einholte. Gestützt darauf kündigte sie dem Versicherten mit Vorbescheid vom 19. Oktober 2011 die Herabsetzung der Rente auf eine Viertelsrente an (Urk. 7/134). Nachdem der Versicherte hiergegen am 14. November 2011 Einwände erhoben hatte (Urk. 7/136; Ergänzungen vom 16. Januar 2012, Urk. 7/139, und 22. Oktober 2012, Urk. 7/154), gab die IV-Stelle beim Y.___ erneut eine interdisziplinäre Begutachtung in Auftrag (Gutachten vom 24. Februar 2014, Urk. 7/173). Nach einem stationären Aufenthalt des Versicherten in einer psychiatrischen Klinik holte die IV-Stelle beim Y.___ das psychiatrische Gutachten vom 20. Oktober 2015 (Urk. 7/214) ein. Dazu nahm der Versicherte am 4. und 8. Januar 2016 Stellung (Urk. 7/219-220). Mit Vorbescheid vom 10. August 2016 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Einstellung der Invalidenrente in Aussicht (Urk. 7/235). Dagegen erhob dieser am 13. September 2016 Einwände (Urk. 7/239), worauf die IV-Stelle am 5. Januar 2017 die Renteneinstellung verfügte (Urk. 7/253 = Urk. 2).


2.    Gegen die Verfügung vom 5. Januar 2017 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 5. Februar 2017 Beschwerde und beantragte deren Aufhebung und die Weiterausrichtung der Dreiviertelsrente. Im Eventualantrag ersuchte er um Ausrichtung einer Viertelsrente (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 15. März 2017 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Am 4. April 2017 ersuchte das Gericht das Y.___ um eine ergänzende Stellungnahme (Urk. 8), welche am 9. Mai 2017 erstattet wurde (Urk. 11). Der Beschwerdeführer nahm dazu am 6. Oktober 2017 Stellung (Urk. 17), wohingegen die Beschwerdegegnerin auf eine Stellungnahme sowohl zur Eingabe des Y.___ als auch zu derjenigen des Beschwerdeführers verzichtete (vgl. Urk. 15 und Urk. 22).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen).

1.2    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.3    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die Rentenaufhebung damit (Urk. 2), dass eine Verbesserung des Gesundheitszustandes vorliege und dem Beschwerde-führer seit Dezember 2013 angepasste Tätigkeiten zu 100 % zumutbar seien (S. 2 oben).

2.2    Der Beschwerdeführer wandte dagegen im Wesentlichen ein (Urk. 1), bezüglich der rheumatologischen Befunde liege keine Verbesserung vor, sondern die Gutachter des Y.___ hätten den gleichen Sachverhalt anders beurteilt als die Vorgutachter (S. 10 Ziff. 11). Die psychiatrischen und neuropsychologischen Abklärungen bewiesen eine seit der Zusprache der Dreiviertelsrente bestehende depressive Störung (S. 14 Ziff. 13). Anhand der somatischen und psychopathologischen Befunde sei erwiesen, dass keine Zustandsverbesserung eingetreten sei. Die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Zustandes sei im Rahmen der Revision unbeachtlich, weshalb der Anspruch auf eine Dreiviertelsrente weiterhin ausgewiesen sei (S. 15 Ziff. 14).

2.3    Streitig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Zusprache der Dreiviertelsrente am 19. März 2009 derart verbessert hat, so dass kein Anspruch mehr auf eine Invalidenrente besteht. Damals ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass sich in somatischer Hinsicht keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes seit dem 18. April 2006 ergeben habe, und nahm die Verschlechterung des Gesundheitsschadens allein aufgrund der psychiatrischen Beschwerden an (vgl. Feststellungsblatt vom 24. Juli 2008, Urk. 7/89 S. 2).


3.

3.1    Der frühere Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich aus den folgenden ärztlichen Beurteilungen:

3.2

3.2.1    Die Gutachter der Z.___ stellten im Gutachten vom 6. Juni 2005 folgende Diagnosen (Urk. 7/31 S. 22 Ziff.4):

- chronisches lumbospondylogenes Syndrom rechts mit/bei:

- breitbasiger mediolateral rechtsseitiger Diskusprotrusion L4/5 mit wahrscheinlich Behinderung des Abgangs der Nervenwurzel L5 intraspinal, Discopathie L3/4

- intermittierendem lumboradikulären Reiz- und sensiblem Ausfalls-syndrom L5 rechts und L3/4 links

- rechtskonvexer Skoliose und muskulärer Dysbalance mit/bei:

- Beinlängendifferenz 1 Zentimeter rechts gegenüber links mit Beckenschiefstand rechts

- Symptomausweitung und Selbstlimitierung

- Differenzialdiagnose: anhaltende somatoforme Schmerzstörung

- chronisches Cervicobrachialsyndrom links

- ohne fassbare Strukturpathologie

    Aufgrund der klinischen Untersuchung, der vorhandenen Strukturpathologie im Bereich der Lendenwirbelsäule mit Discopathie und der nun vorliegenden Dekonditionierung, aber auch aufgrund der somatoformen Schmerzausweitung erachteten die Gutachter eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte Tätigkeiten als maximales Pensum. Eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit im Rahmen eines therapeutischen Belastungsaufbaus habe nicht erreicht werden können (Urk. 7/31 S. 22 Ziff. 5). Das Aufbringen des Willens für das postulierte 50%ige Restpensum entspreche daher auch dem, was vom Beschwerdeführer im Sinne der Schadenminderungspflicht als Einsatz bei der Überwindung seines Leidens beziehungsweise seiner wirtschaftlichen Situation gefordert werden könne (Urk. 7/31 S. 23 unten).

3.2.2    In der ergänzenden Stellungnahme vom 19. September 2005 (Urk. 7/36) führten die Gutachter aus, auch ohne Berücksichtigung der im Gutachten vom 6. Juni 2005 aufgeführten Symptomausweitung, der wiederholt dokumentierten Selbstlimitation beziehungsweise einer ebenfalls im Gutachten aufgeführten differentialdiagnostisch nebst den degenerativen Veränderungen möglichen anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und der Dekonditionierung sei eine höhere Arbeitsfähigkeit in qualitativer und quantitativer Hinsicht nicht gegeben.

3.3    Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte im Bericht vom 14. Februar 2008 (Urk. 7/81) bei den bekannten somatischen Diagnosen rezidivierende depressive Episoden mit somatischen Symptomen, mittelgradig, bestehend seit 2006 (Ziff. 2.1 S. 1). Der Beschwerdeführer sei psychomotorisch etwas verlangsamt, bewege sich mit Vorsicht (auch ausserhalb der Praxis) und sitze verkrampft. Er spreche wenig spontan und beklage sich über starke Schmerzen, die ein normales Leben verunmöglichten. Eine Gedächtnisschwäche habe anhand der klinischen Prüfung nicht bestätigt werden können und sei als subjektive Störung zu interpretieren. Bei der Prüfung der Aufmerksamkeit und Konzentration mache der Beschwerdeführer wiederholte Fehler in der Mitte der Subtraktion (100 minus 7 usw.), was für eine mittlere Störung spreche. Das formale Denken sei eingeengt auf Schmerzen. Es seien keine inhaltliche Störung, keine Zwangssymptome oder Phobien und keine Sinnestäuschungen beziehungsweise Wahnsymptome zu beobachten. Die Grundstimmung sei mässig depressiv, der Beschwerdeführer erlebe die invalidisierenden Schmerzen als Kränkung. Früher sei er sportlich sehr aktiv (Fussballspieler und Jungendtrainer) gewesen, habe aber das Interesse dafür verloren und schaue sogar im Fernsehen nur selten Spiele. Er habe Durchschlafstörungen, der Appetit sei eher schlecht, er müsse sich zum Essen zwingen (Ziff. 4.5 S. 2). Seit Dezember 2004 habe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden, seit Januar 2007 bestehe eine solche von 65 % (Ziff. 3 S. 2).

3.4    Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Kardiologie, diagnostizierte im Bricht über die kardiologische Abklärung vom 24. Juni 2008 (Urk. 7/117/5) Folgendes (S. 1):

- koronare Herzkrankheit

- akuter inferoposteriorer Myokardinfarkt mit erfolgreicher Streptokinase-Lyse März 2008

- elektive Koronarangiographie April 2008

- Hypercholesterinämie

- Status nach Nikotinabusus, seit März 2008 sistiert

- dilatative Aortopathie

- leichtgradig dilatierte Aortenwurzel (43 mm) und Aorta ascendens (41 mm)

    Drei Monate nach erlittenem Myokardinfarkt als Erstmanifestation einer koronaren Herzkrankheit weise der Beschwerdeführer ein exzellentes Verlaufsresultat auf. Weder im Ruhe-EKG noch echokardiographisch könnten Residuen des stattgehabten Myokardinfarktes nachgewiesen werden. Bei den seit dem Ereignis wiederholt beklagten belastungsunabhängig manifesten Thoraxschmerzen handle es sich um funktionelle Beschwerden mit begleitenden Hyperventilationssymptomen. Als Zufallsbefund habe eine leichtgradige Dilatation der Aortenwurzel wie auch der Aorta ascendens nachgewiesen werden können.


4.

4.1    Der aktuelle Gesundheitszustand stellt sich folgendermassen dar:

4.2    Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, diagnostizierte im Bericht vom 4. September 2009 (Urk. 7/112/5) eine chronische Lumboischialgie bei Diskushernie L5, eine koronare Herzkrankheit mit Status nach inferioposteriorem Myokardinfarkt am 1. März 2008 sowie einen Verdacht auf PAVK rechts. Nach dem Myokardinfarkt habe sich der Beschwerdeführer nur schleppend erholt. Aufgrund der chronischen Lumboischialgie habe er wiederholt die Rheumatologin aufgesucht und habe regelmässig Physiotherapie erhalten. Diesbezüglich sei der Zustand unverändert mit starker Einschränkung der Mobilität, insbesondere langes Stehen, Gehen oder Sitzen sei nicht möglich. Bezüglich der kardiopulmonalen Situation sei er kompensiert, jedoch körperlich wenig belastbar. Aufgrund der rheumatologischen und kardiologischen Situation bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeder Tätigkeit.

4.3    Dr. med. D.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, stellte im Bericht vom 4. September 2009 (Urk. 7/113) folgende Diagnosen (Ziff. 1.1 S. 2):

- chronisches lumboradikuläres Reizsyndrom mit sensiblem Ausfall L5 und S1 rechts bei bilateraler Discushernie L4/5 mit geringer L5-Nervenwurzelkompression beidseits, Retrolisthesis LWK4 und Sacralisation LWK5, mediane Protrusionen L3/4 und L4/5

- chronisches Cervicovertebralsyndrom bei Fehlhaltung und Fehlbelastung der Wirbelsäule

- koronare Herzkrankheit, Status nach inferoposteriorem Myocardinfarkt

- dilatative Aortopathie

- chronische Periarthropathia humeroscapularis polytendinotica beidseits, linksbetont

- arterielle Hypertonie

    Die Lumbalgien/Lumboischialgien seien chronifiziert bei recht fortgeschrittenen degenerativen Veränderungen der distalen/lumbalen Segmente mit persistierenden Dysästhesien in beiden Beinen, vor allem rechts, wobei der Beschwerdeführer weder rückenbelastende Arbeiten noch solche mit längerem Stehen oder Gehen ausüben könne. Seit dem Herzinfarkt sei seine körperliche und auch geistige Belastbarkeit limitiert, dabei bleibe eine Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von 20 bis 30 % pro Tag (S. 6).

4.4    Dr. A.___ wiederholte im Bericht vom 27. Oktober 2009 (Urk. 7/114) die im Bericht vom 14. Februar 2008 (E. 3.3) gestellte psychiatrische Diagnose (Ziff. 1.1 S. 2). Der psychopathologische Befund entspricht demjenigen im Bericht vom 14. Februar 2008 (E. 3.3). Bis Juni 2008 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 65 % bestanden, seit Juli 2008 bestehe eine solche von 70 % (Ziff. 1.6 S. 3).

4.5    Nach der kardiologischen Abklärung vom 25. August 2009 berichtete Dr. B.___ (Urk. 7/116/2-3 = Urk. 7/117/2), gegenüber der Voruntersuchung von Juni 2008 bei damals als Zufallsbefund festgestellter dilatativer Aortopathie könne echokardiographisch erfreulicherweise keine zwischenzeitliche Progression derselben nachgewiesen werden. Die anamnestische Schilderung der gelegentlich beklagten belastungsunabhängig manifesten Thoraxschmerzen seien sehr gut mit einer muskuloskelettalen Genese vereinbar.

4.6    

4.6.1    Am 28. Dezember 2010 erstatteten Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, Dr. med. F.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, und Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, das polydisziplinäre Gutachten des Y.___ (Urk. 7/125).

4.6.2    Die Gutachter des Y.___ stellten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 6.1 S. 39)

- chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechtsbetont mit/bei:

- diskreter Fehlhaltung

- Status nach Morbus Scheuermann

- medio-bilateraler Diskushernie LWK4/5 mit geringer L5-Nervenwurzelkompression beidseits, geringer Retrolisthesis von LWK4 auf LWK5

- Hinweisen auf früher durchgemachte Wurzelschädigungen L5 und S1 rechts im EMG vom 20. Dezember 2007, jedoch ohne Hinweise für eine frische Läsion

- aktuell ohne radikuläre Symptomatik

- anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4)

    Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie folgende verkürzt dargestellten Diagnosen (Ziff. 6.2 S. 40):

- chronisches cervicothorakales-cervicospondylogenes Schmerzsyndrom

- rezidivierendes cervicocephales Schmerzsyndrom

- anamnestisch Gonarthralgie links

- leichte depressive Episode (F32.0)

- Agoraphobie (F40.00)

- koronare Eingefässerkrankung

- dilatative Aortopathie

4.6.3    Die klinische internistische Untersuchung sei altersentsprechend normal, ohne Hinweise für eine Links- oder Rechtsherzinsuffizienz oder für eine Lungenerkrankung. Anamnestisch bestehe eine stabile beziehungsweise asymptomatische koronare Herzkrankheit bei erhaltender linksventrikulärer Pumpfunktion; die kardiovaskulären Risikofaktoren seien unter der aktuellen medikamentösen Behandlung gut eingestellt. Die vom Hausarzt vermutete periphere arterielle Verschlusskrankheit sowie ein vermuteter Diabetes mellitus Typ 2 habe nicht bestätigt werden können. Somit lasse sich aus internistischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen (S. 44).

4.6.4    Bei der rheumatologischen Untersuchung imponierten beim Beschwerdeführer eine erhebliche Selbstlimitation und zahlreiche Inkonsistenzen. Die demonstrierten Beschwerden seien deutlich variabel und im beklagten Ausmass nicht plausibel. Die aktuellen Bildgebungen von Halswirbelsäule (HWS), Brustwirbelsäule (BWS) und Lendenwirbelsäule (LWS) ergäben zwar multisegmentale degenerative Veränderungen, diese seien gesamthaft jedoch nicht über das altersentsprechende Mass hinausgehend und erklärten das Ausmass der beklagten Schmerzen nicht. Es bestehe aber eine gewisse Insuffizienz der wirbelsäulenstabilisierenden Muskulatur, welche zusammen mit der Fehlhaltung und der diskreten Fehlstatik zu einer ständigen Fehlbelastung des Achsenorgans und aufgrund des Schonverhaltens zu muskulären Dysbalancen geführt habe. Bezüglich der beklagten belastungsabhängigen Knieschmerzen links hätten in der klinischen und radiologischen Untersuchung keine entsprechenden Pathologien objektiviert werden können. Auch habe keine Schultergelenkspathologie objektiviert werden können, der Beschwerdeführer habe auch keine Schultergelenksbeschwerden beklagt habe. Aktuell bestehe aus rheumatologischer Sicht eine reduzierte Belastbarkeit der LWS, welche als die Arbeitsfähigkeit limitierender Gesundheitsschaden imponiere. Aufgrund der aktuellen Arbeitsplatzanamnese mit hälftig leichten und hälftig mittelschweren körperlichen Tätigkeiten bestehe für die bisherige Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Für eine angepasste Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (S. 45 f.).

4.6.5    Aus psychiatrischer Sicht handle es sich diagnostisch um eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung. Die dafür erforderlichen ICD-10-Kriterien seien beim Beschwerdeführer durchaus erfüllt. In der Schmerzschilderung wirke er leidend, die Schmerzen ständen im Hauptfokus seiner Aufmerksamkeit, er versuche die Schmerzen aktiv zu lindern, allerdings ohne bleibenden Erfolg. Auch die stationären Aufenthalte hätten bisher keine ausreichende Besserung gebracht. Der Beschwerdeführer sei fest davon überzeugt, körperlich krank zu sein, einen psychischen Auslöser für die Schmerzen sehe er nicht. Im Verlauf der Jahre sei es zu einer deutlichen Symptomausweitung gekommen. Neben den Schmerzen gebe der Beschwerdeführer agoraphobische Ängste mit Schweissausbruch, Herzrasen und Atemproblemen an. Die Angststörung stelle allerdings aufgrund ihrer Ausprägung keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit dar. Weiter klage der Beschwerdeführer über eine seit circa 4-5 Jahren bestehende depressive Symptomatik, die allerdings nur leichtgradig ausgeprägt sei. Hinweise für eine Aggravation seien während des Untersuchungsgespräches nicht festzustellen. Unter Berücksichtigung der Förster-Kriterien könne eine 30%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit postuliert werden (S. 45 f.).

4.6.6    Zusammenfassend bestehe aus rheumatologischer Sicht für die bisherige Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit, für eine angepasste Tätigkeit bestehe eine solche von 100 %. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine zumutbare Restarbeitsfähigkeit von 70 %. Aus internistischer Sicht bestehe eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit (S. 46). In einer dem Leiden optimal angepassten, körperlich leichten Tätigkeit bestehe aus interdisziplinärer Sicht eine Restarbeitsfähigkeit von 70 % (S. 47).

4.6.7    Am 21. März 2011 führten Dr. med. H.___, Chefarzt des Y.___, und Dr. E.___ ergänzend aus (Urk. 7/127), die Zusprache der Dreiviertelsrente ab Dezember 2007 habe auf einem Bericht des damals behandelnden Psychiaters, Dr. A.___, beruht, der aufgrund der gestellten Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung mittelgradiger Ausprägung (F33.11) von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 65 bzw. 70 % ausgegangen sei. Aus psychiatrischer Sicht liege derzeit nur noch eine leichte depressive Episode vor (F32.0). Dafür spreche unter anderem die fehlende antidepressive Medikation und die nur noch selten stattfindenden therapeutischen Gespräche. Es sei somit von einer Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes auszugehen.

4.7    Im Bericht des I.___, wo sich der Beschwerdeführer vom 21. Mai bis 16. Juli 2012 in tagesklinischer Rehabilitationsbehandlung befand, wurde im Bericht vom 18. Oktober 2012 (Urk. 7/153 = Urk. 3/2) neben den bekannten somatischen Diagnosen eine mittelgradige depressive Episode (F32.1) und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4) genannt (S. 1). Den psychopathologischen Befund beschrieben die Behandler folgendermassen: «äusserlich gepflegt, altersentsprechend, bewusstseinsklar und allseits orientiert; in der emotionellen Kontaktaufnahme abwartend, distanziert, sachlich, aktiv im Spontanverhalten; Stimmung deutlich depressiv-resigniert, affektiv unkontrolliert, im Gesprächsverlauf verbal mitteilungsaktiv, schildert sein Symptomerleben und -verhalten in Zusammenhang mit den Schmerzen. Kogni-tiv in Aufmerksamkeit, Konzentration, Merkfähigkeit und Gedächtnis verlang-samt bzw. deutlich eingeschränkt, deutliche Vergesslichkeit, Denken formal beweglich, inhaltlich problemzentriert. Keine AP für psychotische Erlebnisweisen (Wahn, Wahrnehmungs- oder Ich-störungen). Anamnestisch deutlichere Suizidgedanken/-wünsche, keine SV, keine konkreten Ausführungspläne, aktuell keine akute Suizidalität.» (S. 3 Mitte). Der Beschwerdeführer sei leicht gebessert, weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig aus der Behandlung entlassen worden (S. 4 unten).

4.8    

4.8.1    Am 24. Februar 2014 erstatteten med. pract. J.___, Fachärztin für Chirurgie, Dr. med. K.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. L.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Dr. med. M.___, Facharzt für Neurologie, Dr. sc. hum. Dipl. Psych. N.___ und Dr. med. O.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein weiteres polydisziplinäres Gutachten des Y.___ (Urk. 7/173).

4.8.2    Die - hier verkürzt dargestellten - Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit lauten folgendermassen (S. 69):

- chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechtsbetont mit/bei:

- MRI-nachgewiesener zirkulärer Diskusprotrusion auf Höhe L4/5

    Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden die folgenden (verkürzt dargestellt) genannt (S. 69):

- stattgehabter Morbus Scheuermann in der Adoleszenz mit verbliebenen Schmorlschen Knötchen im Bereich der Deckplatte BWK6

- Beinlängenverkürzung um 1 cm zu Ungunsten des rechten Beines mit konsekutivem Beckenschiefstand rechts

- chronisches cervicothorakales-cervicospondylogenes Schmerzsyndrom

- depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (F32.0)

- koronare Eingefässerkrankung

- dilatative Aortopathie

4.8.3    Im Rahmen der chirurgisch-allgemeinmedizinischen Untersuchung könne in Anbetracht der schon früher beschriebenen Diskrepanzen und der aktuell festgestellten zahlreichen Inkonsistenzen von einer uneingeschränkten kardiopulmonalen Leistungsfähigkeit ausgegangen werden. Aus chirurgisch-allgemeinmedizinischer Sicht lasse sich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen, weder in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit noch in einer dem Alter und dem Habitus angepassten Verweistätigkeit (S. 72 f.).

4.8.4    Bei der orthopädischen Untersuchung habe sich eine augenfällige Diskrepanz zwischen den beschriebenen Beschwerden, dem Bewegungsmuster und den Befunden der klinischen Untersuchung gezeigt. Aufgrund der klinischen und radiologischen Befunde bestehe auf orthopädisch-chirurgischem Fachgebiet eine Einschränkung hinsichtlich der Lendenwirbelsäule. Schwere körperliche Arbeiten, insbesondere das Heben von Lasten, Arbeiten in Zwangshaltungen, häufiges Bücken sowie rein stehende Tätigkeiten mit Rotationsbewegungen seien nicht mehr zumutbar. In der bisherigen Tätigkeit als Lagermitarbeiter sei der Beschwerdeführer nicht mehr arbeitsfähig. Eine behinderungsangepasste, wechselbelastende, leichte bis mittelschwere Tätigkeit ohne Tragen und Heben von Lasten, ohne mehr als gelegentliche Arbeiten in Zwangshaltungen, ohne mehr als gelegentliche Arbeiten über die Horizontale hinaus und ohne repetitive, stereotype Bewegungsabläufe sei bezogen auf ein volles Schichtpensum nach wie vor zu 100 % möglich.

4.8.5    Bei der neurologischen Untersuchung hätten sich - bis auf eine Hypästhesie im Oberschenkelbereich ventral, lateral und dorsolateral und im Unterschenkel rechts lateral sowie eine Hypästhesie bis Analgesie rechter Fuss an der Aussenkante und Grosszehe rechts - keine weiteren fokal neurologischen Defizite ergeben. Während der Untersuchung seien ein Aggravationsverhalten und eine Selbstlimitierung deutlich geworden.

    Die im Rahmen der Abklärung durchgeführte native multiplanare MRI der HWS, BWS und LWS hätten bis auf eine mediale Diskushernie auf Höhe Th8/Th9 ohne wesentliche raumfordernde Wirkung, Discopathien auf Höhe L2/L3 und L3/L4 ohne wesentliche raumfordernde Wirkung und eine zirkuläre Diskusprotrusion auf Höhe L4/L5 mit möglicher rezessaler Affektion der Radix L5 beidseits und möglicher foraminaler Affektion der Radix L4 beidseits keine weiteren pathologischen Auffälligkeiten ergeben. Im Hinblick auf die berichteten HWS-Verspannungen und -Schmerzen mit Ausstrahlung bis zum Kopf okzipital beidseits fänden sich in der Untersuchung keine Auffälligkeiten. Im Hinblick auf die LWS-Schmerzen hätten bis auf die oben beschriebene Sensibilitätsstörung im Bereich der rechten unteren Extremität keine weiteren fokal neurologischen Defizite festgestellt werden können. Insbesondere sei der Zehen- und Hacken-gang ohne Probleme durchführbar gewesen.

    Auf neurologischem Fachgebiet bestehe durch die eingeschränkte Belastbarkeit der LWS eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. In einer behinderungsangepassten, wechselbelastenden, leichten bis mittelschweren Tätigkeit ohne Tragen und Heben von Lasten, ohne Arbeiten in Zwangshaltungen und ohne repetitive stereotype Bewegungsabläufe bestehe aus neurologischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (S. 73 f.).

4.8.6    Bei der neuropsychologischen Untersuchung lasse die Zusammenstellung der Befunde auf ein Aggravationsverhalten schliessen. Daher könnten die Ergebnisse der Leistungstests nicht inhaltlich ausgewertet werden und lieferten wegen mangelnder Mitarbeit keine verwertbaren neuropsychologischen Befunde. Unter diesen Umständen bestehe andererseits auch das Risiko, dass tatsächliche und spezifische kognitive Defizite differenzialdiagnostisch nicht festgestellt werden könnten (S. 74).

4.8.7    Bei der psychiatrischen Exploration seien die Kriterien für eine depressive Störung mit leichter Episode erfüllt. Dazu gehörten die depressive Stimmung, die Interesselosigkeit, die Schlafstörungen und der reduzierte Antrieb. Die Kriterien für eine mittelgradige depressive Episode seien nicht ganz erfüllt, da die Gesamtzahl von mindestens 6-7 Symptomen nicht vorlägen. Es bestehe einzig ein sozialer Rückzug, welcher im Rahmen der depressiven Störung auftrete. Eine schwerwiegende psychische Störung bestehe nicht, Konflikte seien nicht eruierbar. Der Beschwerdeführer gebe an, keine sonstigen Ängste oder Panikattacken zu haben. Das Einkaufen sei möglich, es bestünden auch keine Ängste in Menschenmassen oder in freien Räumen. Das Liftfahren sei in Begleitung möglich, hier gebe es eine gute Besserungstendenz. Der Beschwerdeführer sehe sich durch die Schmerzempfindungen stark beeinträchtigt. Es falle auf, dass die Stimmung und auch die Libido vom Schmerzempfinden abhängig seien. Auch die Konzentration sei abhängig vom Schmerzempfinden. Im Labor habe das Efexor nicht im therapeutischen Bereich gelegen. Somit sei die Medikamen-teneinnahme fraglich beziehungsweise nicht wirksam genug. Eine somatoforme Schmerzstörung sei nicht mehr nachweisbar.

    Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit.

4.8.8    Zusammenfassend sei der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als Lagermitarbeiter nicht mehr arbeitsfähig. Für eine dem Leiden optimal angepasste, wechselbelastende, leichte bis mittelschwere Tätigkeit sei er zu 100 % arbeitsfähig.

4.9    Die Ärzte der P.___, in welcher der Beschwerdeführer vom 9. Januar bis 26. Februar 2015 hospitalisiert war, diagnostizierten im Bericht vom 2. März 2015 (Urk. 7/185) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (S. 2; vgl. auch Kurzaustrittsbericht vom 26. Februar 2015, Urk. 3/5 S. 1). Der Beschwerdeführer sei allseits orientiert mit depressiver Stimmung. Formalgedanklich sei er auf das Thema Schmerzen eingeschränkt. Die Merkfähigkeit und das Gedächtnis seien beeinträchtigt. Es gebe keine Hinweise auf inhaltliche Denkstörungen, keine Ängste, keine Zwänge, keine Sinnestäuschungen und keine Ich-Störungen. Der Antrieb sei deutlich reduziert, der Appetit regelrecht. Der Schlaf sei mit Unterbrüchen nicht erholsam. Es träten intermittierende passive Suizidgedanken auf, es bestünden keine Hinweise auf Fremdgefährdung. Während der Dauer des Aufenthaltes habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden (S. 4).

4.10    Im Bericht vom 28. August 2015 des I.___ (Urk. 7/207 = Urk. 3/3), wo sich der Beschwerdeführer vom 26. Mai bis 17. Juli 2015 erneut in tagesklinischer Rehabilitationsbehandlung befand, wurden aus dem psychiatrischen Fachbereich eine mittelgradige depressive Episode (F32.1) und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4) diagnostiziert (S. 1). Der psychopathologische Befund entspricht wortwörtlich demjenigen im Bericht vom 18. Oktober 2012 (E. 4.7). Der Beschwerdeführer sei stabilisiert, weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig aus der Behandlung entlassen worden (S. 4 unten).

4.11    Dr. med. D.___ diagnostizierte im Bericht vom 1. September 2015 (Urk. 7/211) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, eine koronare Herzkrankheit bei Status nach inferiorem Myokardinfarkt, eine dilatative Aortopathie, ein chronisches lumbospondylogenes und rezidivierendes lumboradikuläres Reizsyndrom L5 rechts bei Diskushernie L5/S1 sowie ein chronisches Thorakovertebralsyndrom bei Diskushernie BWK8/9. In einer leidensangepassten Tätigkeit ohne Heben und Tragen schwerer Lasten bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 30 %.

4.12    Im psychiatrischen Verlaufsgutachten des Y.___ vom 20. Oktober 2015 (Urk. 7/214) stellte Dr. O.___ keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 11). Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit führte er eine depressive Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode (F32.0) sowie eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41) an (S. 11).

    Im Vergleich zur letzten Begutachtung zeige der Beschwerdeführer bezüglich der depressiven Störung keine wesentliche Änderung. Weiterhin sei von einer leichten depressiven Episode auszugehen. Es falle auf, dass der Beschwerdeführer stärkere körperliche und psychovegetative Beschwerden angebe. Trotz der ambulanten psychiatrischen und tagesklinischen Behandlungsmassnahmen berichte er, dass er keine Besserung der gesundheitlichen Situation bemerkt habe. Es bestehe hier eine Diskrepanz zwischen der subjektiv geschilderten Intensität und der Vagheit der Beschwerden zu den objektiv wahrgenommenen psychopathologischen Befunden. Eine Aggravationstendenz der geschilderten Beschwerden sei deutlich ersichtlich. Der psychopharmakologische Medikamentenspiegel zeige, dass von einer Compliance bezüglich Medikamenteneinnahme ausgegangen werden könne, wobei die Dosierung des einen Medikaments noch angepasst werden müsste. Aufgrund der geschilderten Schmerzsymptomatik sei von einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren auszugehen, welche keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe. Ein sozialer Rückzug bestehe nicht und eine stärkere psychiatrische Komorbidität auch nicht (S. 10 f).

4.13    Am 5. Januar 2016 berichteten die Ärzte des I.___ (Urk. 7/221/1-3= Urk. 3/4/1-3) über die weiteren neuropsychologischen Abklärungen und beschrieben die im Juni 2012 (S. 1), Juli und Dezember 2015 (S. 2 f.) vorgelegenen Resultate.

4.14    Nachdem der Beschwerdeführer vom 22. September bis 12. Oktober 2016 in der Q.___ hospitalisiert gewesen war, stellten die Ärzte im vorläufigen Austrittsbericht vom 11. Oktober 2016 folgende – hier verkürzt dargestellte – Diagnosen (Urk. 7/246 = Urk. 3/6, S. 1 f.):

- Schmerzexazerbation mit Schmerzausstrahlung in den linken lateralen Oberschenkel

- chronischer Schulter-/Armschmerz links

- Kopfschmerz- und Schwindelsymptomatik unklarer Genese

- koronare Herzerkrankung

- arterielle Hypertonie

- Somatisierungsstörung

- Depression

    Aufgrund der multifokalen Schmerzsymptomatik sei der Rehabilitationsprozess langsam verlaufen. Daneben habe eine Muskelverspannung paravertebral über die ganze Wirbelsäule bestanden (S. 2). Unter Lyrica gegen neuropathische Schmerzen und Wassertherapie habe sich eine leichte Verbesserung der Schmerzen gezeigt und die Gehstrecke habe verlängert werden können. Der Beschwerdeführer sei in stabilem Allgemeinzustand und gebesserter Mobilität sowie gebesserter Schmerzsymptomatik entlassen werden (S. 3).

4.15    Am 9. Mai 2017 nahm Dr. K.___ des Y.___ zu vom Gericht gestellten Fragen zu den Gutachten des Y.___ Stellung (Urk. 11). Anlässlich der ersten Begutachtung (vgl. E. 4.6) seien die diagnostischen Kriterien einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (F45.40) aus näher dargelegten Gründen nicht ausreichend erfüllt gewesen, sondern es hätte stattdessen eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren gemäss F45.41 diagnostiziert werden müssen (S. 2). Im Gutachten vom 24. Februar 2014 (E. 4.8) habe keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit mehr vorgelegen. Die damals gestellten Diagnosen seien ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Die zum ersten Mal durchgeführte neuropsychologische Untersuchung habe auf ein Aggravationsverhalten des Beschwerdeführers schliessen lassen, weshalb die Ergebnisse inhaltlich nicht hätten ausgewertet werden können. Auch die Beobachtungen im Verhalten des Beschwerdeführers hätten eine klare Diskrepanz und Inkonsistenzen belegt (S. 3). Auch im Verlaufsgutachten vom 20. Oktober 2015 (E. 4.12) seien nur Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt worden. Die neuropsychologische Untersuchung habe erneut auf ein Aggravationsverhalten schliessen lassen. Im Vergleich zur psychiatrischen Begutachtung im polydisziplinären Gutachten vom 24. Februar 2014 habe sich die depressive Störung betreffend keine wesentliche Änderung ergeben. Im Vergleich falle auf, dass der Beschwerdeführer stärkere körperliche und psychovegetative Beschwerden angegeben habe (S. 4).



5.

5.1    Gestützt auf das Gutachten der Z.___ (E. 3.2) wurde dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab Mai 2003 eine Viertelsrente zugesprochen. Das Gericht erachtete das Gutachten der Z.___ im Urteil vom 4. September 2007 als beweistauglich und ging mit den Gutachtern davon aus, dass allein schon aus rheumatologischer Sicht - ohne Berücksichtigung der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung - bloss eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für leichte Tätigkeiten bestehe (Urk. 7/77 E. 4.4).

    Anlässlich der erstmaligen Rentenrevision ging die Beschwerdegegnerin auf-grund der eingeholten Berichte der behandelnden Ärzte davon aus, dass sich in somatischer Hinsicht trotz des stattgehabten Herzinfarktes nichts Wesentliches geändert, sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers jedoch in psychiatrischer Hinsicht derart verschlechtert hatte, dass ihm in behinderungs-angepasster Tätigkeit nur noch eine Arbeitsfähigkeit von 35 % zumutbar war (vgl. Feststellungsblatt vom 24. Juli 2008, Urk. 7/89 S. 2 f.).

    Als aktuellen Revisionstatbestand, der nunmehr zur angefochtenen Rentenaufhebung (Urk. 2) führte, nahm die Beschwerdegegnerin eine Verbesserung des Gesundheitszustandes in somatischer als auch in psychiatrischer Hinsicht an.

5.2    Der Beschwerdeführer erlitt im März 2008 einen Myokardinfarkt. Der behandelnde Herzspezialist (E. 3.4) beschrieb drei Monate nach dem Infarkt ein exzellentes Verlaufsresultat ohne echokardiographischen Nachweis von Residuen. Die wiederholt beklagten belastungsunabhängig manifesten Thoraxschmerzen ordnete er funktionellen Beschwerden mit begleitenden Hyperventilationssymptomen zu. Die Beschwerdegegnerin ging damit im Zeitpunkt der erstmaligen Rentenrevision, welche mit Verfügung vom 19. März 2009 (Urk. 7/105) ihren Abschluss fand, zu Recht davon aus, dass sich aufgrund des Herzinfarktes in somatischer Hinsicht keine die Arbeitsfähigkeit beeinflussende Änderung ergeben hatte.

5.3    Die Gutachten der Z.___ (E. 3.2) und des Y.___ (E. 4.6 und E. 4.8) stimmen dahingehend überein, als dass in allen Gutachten ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts als die Arbeitsfähigkeit einschränkende wesentliche Diagnose genannt wurde (E. 3.2.1, E. 4.6.2 und E. 4.8.2). Die Gutachter der Z.___ beschrieben eine breitbasige mediolaterale rechtsseitige Diskusprotrusion L4/5 und eine weitere Discopathie L3/4. Klinisch bestanden beidseits segmentale Sensibilitätsstörungen, die durchaus den Innervationsgebieten der betroffenen Segmente entsprechen konnten, andere objektivierbare neurologische Defizite konnten nicht nachgewiesen werden (Urk. 7/31 S. 23). Die Gutachter des Y.___ beschrieben multisegmentale degenerative Veränderungen und eine gewisse Insuffizienz der wirbelsäulenstabilisierenden Muskulatur, welche zusammen mit der Fehlhaltung und der diskreten Fehlstatik zu einer ständigen Fehlbelastung des Achsenorgans und aufgrund des Schonverhaltens zu muskulären Dysbalancen geführt haben (E. 4.6.4). Die bildgebenden Abklärungen ergaben eine mediale Diskushernie auf Höhe Th8/Th9 und Discopathien auf Höhe L2/L3 und L3/L4 je ohne wesentliche raumfordernde Wirkung und eine zirkuläre Diskusprotrusion auf Höhe L4/L5 mit möglicher rezessaler Affektion der Radix L5 beidseits und möglicher foraminaler Affektion der Radix L4 beidseits (E. 4.8.5). Die Y.___-Gutachter gingen wie die Gutachter der Z.___ davon aus, dass eine reduzierte Belastbarkeit der Lendenwirbelsäule vorliege, welche als die Arbeitsfähigkeit limitierender Gesundheitsschaden imponiere (E. 4.6.5 und E. 4.8.4).

    Die Gutachter des Y.___ attestierten dem Beschwerdeführer in somatischer Hinsicht in behinderungsangepasster Tätigkeit im Unterschied zu den Gutachtern der Z.___ eine vollständige Arbeitsfähigkeit und wiesen darauf hin, dass laut den Gutachtern der Z.___ eine Steigerung der 50%igen Arbeitsfähigkeit bisher nicht möglich gewesen sei, ohne dass diese die geringe Leistungsbereitschaft und Selbstlimitierung des Beschwerdeführers erwähnt hätten. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden, hielten doch die Gutachter der Z.___ in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 19. September 2005 (E. 3.2.2) fest, dass auch ohne Berücksichtigung der Symptomausweitung, der wiederholt dokumentierten Selbstlimitation und der Dekonditionierung eine höhere Arbeitsfähigkeit als die von ihnen attestierte nicht gegeben sei. Selbst wenn dem so wäre, liegt keine Verbesserung des Gesundheitszustandes vor, sondern lediglich eine andere Beurteilung des gleichgebliebenen Sachverhalts, was im Übrigen von den Y.___-Gutachtern auch bestätigt wurde (vgl. etwa Urk. 7/173 S. 77) und unbeachtlich ist.


6.

6.1    Im Zeitpunkt der Rentenerhöhung im März 2009 litt der Beschwerdeführer laut Bericht von Dr. A.___ in psychiatrischer Hinsicht an rezidivierenden mittelgradigen depressiven Episoden mit somatischen Symptomen (E. 3.3). Die Beschwerdegegnerin erachtete die psychischen Beschwerden im Zeitpunkt der Rentenaufhebung gestützt auf die Y.___-Gutachten (E. 4.6.5, E. 4.8.7 und E. 4.12) als derart gebessert, dass sie die Arbeitsfähigkeit nicht mehr einschränken.

    Laut den Gutachten des Y.___ hat sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in psychiatrischer Hinsicht seit März 2009 stetig verbessert: So wurde im Gutachten vom 28. Dezember 2010 in psychiatrischer Hinsicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 % (E. 4.6.5), im Gutachten vom 24. Februar 2014 eine vollständige Arbeitsfähigkeit (E. 4.8.7) und im Gutachten vom 20. Oktober 2015 ebenfalls eine vollständige Arbeitsfähigkeit postuliert, unter dem Hinweis, dass sich der Gesundheitszustand seit der letzten Begutachtung verbessert habe (E. 4.12). Diagnostisch wurde im Gutachten vom 28. Dezember 2010 eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4), welche sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt (E. 4.6.2), im Gutachten vom 24. Februar 2014 eine depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (F32.0), welche sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt (E. 4.8.2), und im Verlaufsgutachten vom 20. Oktober 2015 eine depressive Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode (F32.0) sowie eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41), welche sich beide nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten (E. 4.12), erhoben.

    Auf entsprechende Nachfrage des Gerichts hin (vgl. Urk. 8) führte Dr. K.___ des Y.___ aus, aufgrund der diagnostischen Kriterien hätte im Gutachten vom 28. Dezember 2010 statt eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4) eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41) diagnostiziert werden müssen (E. 4.15). Die Frage indessen, weshalb im Gutachten vom 24. Februar 2014 die somatoforme Schmerzstörung als remittiert erachtet wurde, aber die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung nicht erwähnt wurde, obwohl sich die geklagten Schmerzen nicht objektivieren beziehungsweise nicht im angegebenen Ausmass erklären liessen, sodann aber im Gutachten vom 20. Oktober 2015 eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren wieder diagnostiziert wurde, blieb unbeantwortet. Unbeantwortet blieb auch die Frage, welches Verhalten sich anlässlich der Begutachtung vom 20. Oktober 2015 gegenüber den Vorgutachten verän-dert hat, so dass nunmehr von einem aggravatorischen Verhalten auszugehen war.

6.2    Laut Dr. G.___ des Y.___ (E. 4.6.5) muss, um eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung zu diagnostizieren, ein emotionaler Konflikt oder eine psychosoziale Belastungssituation in zeitlichem Zusammenhang mit dem Auftre-ten der Schmerzsymptomatik gegeben sein, die schwerwiegend genug sein sollte, um als entscheidender ursächlicher Faktor gelten zu können. Als schmerzauslösende Belastungssituation sah er die Zerstörung des Eigenheimes in Bosnien durch den Krieg im Jahre 1995 und den Tod des Vaters im gleichen Jahr (Urk. 7/125 S. 36).

    Dr. O.___ (E. 4.8.7) begründete die Remission der somatoformen Schmerzstörung damit (Urk. 7/173 S. 68), dass die Kriterien für die Diagnose nicht erfüllt seien. Es fehle der mit den Schmerzen gekoppelte emotionale und entscheidende innere Konflikt. Die Schmerzzustände hätten einen psychogenen Ursprung, die im Verlauf der depressiven Störung aufgetreten seien. Weshalb der von Dr. G.___ angeführte Verlust des Eigenheims und der Tod des Vaters als schmerzauslösendes Element nicht (mehr) herangezogen werden kann, erklärt Dr. O.___ ebenso wenig wie den Umstand, weshalb er - angesichts dessen, dass schon bei der ursprünglichen Rentenzusprache eine Symptomausweitung bekannt war - davon ausging, die Schmerzen seien im Verlauf der depressiven Störung aufgetreten.

    Wäre von Dr. G.___, was gemäss Dr. K.___ (E. 4.15) richtig gewesen wäre, anstelle einer somatoformen Schmerzstörung eine chronische Schmerzstörung diagnostiziert worden, fragt es sich, weshalb Dr. O.___ angesichts der im Gutachten vom 24. Februar 2014 erwähnten Schmerzzustände eine chronische Schmerzstörung nicht nannte, dagegen aber im Gutachten vom 20. Oktober 2015 unter Hinweis auf die geschildete Schmerzsymptomatik, die er als seit jeher vorhanden betrachtete, die Diagnose aufführte. Auch kann keine Erklärung dafür gefunden werden, weshalb Dr. O.___ bei ähnlichen neuropsychologischen Ergebnissen wie im Vorgutachten eine Aggravationstendenz erst im Gutachten vom 20. Oktober 2015 in seine Beurteilung hat einfliessen lassen.

    Schliesslich erachtete Dr. O.___ im Gutachten vom 24. Februar 2014 (E. 4.8.7) die Kriterien einer mittelgradigen depressiven Episode als nicht ganz erfüllt, was für den medizinischen Laien so viel bedeutet, wie wenn die leichte Episode an der Grenze zur mittelgradigen liegt. Daher erscheint die von den behandelnden Ärzten des I.___ (E. 4.7) diagnostizierte mittelgradige Depression nicht abwegig, zumal diese entgegen der Ansicht von Dr. O.___ mit einem ausführlichen Befund untermauert wurde. Dass der Beschwerdeführer - wie von Dr. O.___ im Gutachten vom 20. Oktober 2015 behauptet (Urk. 7/214 S. 12) - während des Aufenthalts in der P.___ keine antidepressive Medikation erhalten haben soll, ist aktenwidrig, wurde ihm doch ab 20. Januar 2015 Venlafaxin abgegeben (vgl. Urk. 7/221/5).

6.3    Angesichts der widersprüchlichen psychiatrischen Beurteilungen der Fachärzte des Y.___ erweisen sich ihre Einschätzungen nicht als geeignet, eine Verbesserung des psychischen Leidens des Beschwerdeführers auszuweisen.


7.    Nachdem eine Verbesserung der gesundheitlichen Situation weder in somatischer noch psychiatrischer Hinsicht ausgewiesen ist und keine Hinweise bestehen, dass sich die erwerblichen Verhältnisse wesentlich verändert haben, besteht kein Grund zur revisionsweisen Aufhebung der bisherigen Rente. Dementsprechend ist die Verfügung vom 5. Januar 2017 (Urk. 2) in Gutheissung der Beschwerde ersatzlos aufzuheben.


8.

8.1    Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 900.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

8.2    Dem obsiegenden und anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer steht eine Prozessentschädigung zu, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessensweise auf Fr. 3’000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 5. Januar 2017 (Urk. 2) aufgehoben.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 3000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Christine Fleisch unter Beilage einer Kopie von Urk. 15

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannTiefenbacher