Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2017.00164
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Keller
Urteil vom 23. März 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten gewesen durch Rechtsanwalt Hans Werner Meier, gestorben am 31. Juli 2017
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1956 geborene X.___ meldete sich am 1. September 2005 erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/1), woraufhin die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nach getätigten Abklärungen mit Entscheid vom 7. April 2006 (Urk. 11/26) eine Einsprache gegen die leistungsverneinende Verfügung vom 13. Januar 2006 (Urk. 11/11) abwies. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 26. September 2007 ab (Prozess Nr. IV.2006.00485, Urk. 11/45).
1.2 Mit Schreiben vom 4. September 2009 liess sich der Versicherte durch seine Hausärztin erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung anmelden (Urk. 11/53). Nach erfolgten Abklärungen wies die IV-Stelle das Begehren mit Verfügung vom 28. Dezember 2010 wiederum ab (Urk. 11/78). Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 30. April 2012 ab (Prozess Nr. IV.2011.00124, Urk. 11/81).
1.3 Am 5. Februar 2015 (Urk. 11/97) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine chronische Lungenerkrankung COPD und eine Arthrose erneut zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an. Nach erfolgten Abklärungen trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 22. Mai 2015 (Urk. 11/111) auf das Leistungsbegehren nicht ein.
1.4 Am 5. Oktober 2015 (Urk. 11/122) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine schwere und sich verschlimmernde COPD sowie ein koronares Herzleiden erneut zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an (Urk. 11/122). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/125, Urk. 11/133) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 3. Januar 2017 auf das erneute Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 11/197 = Urk. 2).
2. Der Versicherte erhob am 3. Februar 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 3. Januar 2017 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Rente, eventuell eine Teilrente zuzusprechen (S. 1). Am 14. März 2017 (Urk. 10) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2. Mai 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 18). Gleichzeitig wurde antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 1) die unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt. Am 31. August 2017 wurde dem Gericht mitgeteilt, dass der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Hans Werner Meier, am 31. Juli 2017 verstorben sei (Urk. 20, Urk. 21).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
1.2 Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b).
1.3 Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen).
1.4 Zur Frage des Bedeutungsgehalts des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV hat das Bundesgericht in BGE 130 V 64 E. 5.2.5 festgehalten, dass die versicherte Person mit dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen muss, ihr mithin ausnahmsweise eine Beweisführungslast zukommt. Tritt die Verwaltung auf das erneute Leistungsbegehren ein, hat sie demgegenüber gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 43 ATSG, Art. 57 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] in Verbindung mit Art. 69 ff. IVV; SVR 2006 IV Nr. 10 S. 39 E. 4.1 [I 457/04]; vgl. auch BGE 117 V 198 E. 3a).
1.5 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 28. Februar 2012 E. 3.3.2).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete das Nichteintreten auf die Neuanmeldung in der Verfügung vom 3. Januar 2017 damit, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft dargelegt habe, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten (Urk. 2 S. 2 oben). Die COPD werde bereits seit 2010 mit Grad III eingeschätzt, im CT Hals/Thorax/Abdomen vom 15. Dezember 2015 werde im Vergleich mit den Aufnahmen von 2005 ein im Wesentlichen stationärer Zustand beschrieben. Neue Diagnosen würden nicht genannt (S. 2 Mitte).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), bereits im Sommer 2015 zu mindestens 60 % und bis zu 70 % erwerbsunfähig gewesen zu sein (S. 2). Er habe schon damals an einer schweren obstruktiven Ventilationsstörung der Lunge und an einem obstruktiven Schlafapnoesyndrom gelitten. Zudem leide er an einer koronaren Herzkrankheit und einer Hypertonie (S. 3). Das Ausmass der Gesamterkrankung sei weitaus grösser als zurzeit des Verfahrens, das mit dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. September 2007 geendet habe, und auch grösser als zur Zeit des Nichteintretensentscheides der Beschwerdegegnerin (S. 3).
2.3 Strittig und zu prüfen ist allein die Frage, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung zu Recht nicht eingetreten ist. Prozessthema ist demnach, ob der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV glaubhaft gemacht hat, dass sich sein gesundheitlicher Zustand erheblich verschlechtert hat und zwar verglichen mit dem Zeitpunkt, in welchem der Rentenanspruch letztmals materiell geprüft wurde (BGE 133 V 108), mithin dem 28. Dezember 2010 (Urk. 11/78).
3. Die Verfügung vom 28. Dezember 2010 stützte sich in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das Gutachten der MEDAS Y.___ vom 7. September 2010 (Urk. 11/67/1-24). Die MEDAS-Gutachter nannten folgende Diagnosen mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit (S. 20 f.):
- schwere obstruktive Lungenkrankheit / COPD GOLD III
- wahrscheinlich Kombination aus Asthma bronchiale und Veränderungen bei Zustand nach Lungentuberkulose
- anamnestisch lebenslanger Nichtraucher
- Status nach Fussheberschwäche rechts bei dislozierter Diskushernie L4/L5 mit Wurzelkompression L5 (MRI 29. August 2007) mit sensorischen Residualbefunden am Fussrücken rechts bei Osteochondrosen L4/5 und L5/S1
- Gonarthrose rechts (Meniskusläsion lateral, osteochondrale Läsionen tibial und femoral, MRI 8. Juli 2006).
Als ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, aber mit Krankheits-wert nannten sie folgende Diagnosen (S. 21):
- Akzentuierung von Persönlichkeitszügen, reizbare, verstimmbare Persönlichkeit (ICD-10 Z73.1)
- Symptomverdeutlichung und Symptomausweitung (rheumatologische Diagnose)
- intermittierende polytope Schmerzen am Bewegungsapparat im Bereich von Lendenwirbelsäule (LWS), Knie links, Ellbogen beidseits, Füsse beidseits, Kopf und Thorax rechts, ohne relevantes organisches Korrelat
- Adipositas BMI 33.6 kg/m2
- arterielle Hypertonie
- Magna-Insuffizienz links, Astvarikosis rechts
- Unterschenkelödem beidseits
- chronische Pollakisurie mit Inkontinenzneigung anamnestisch
- Status nach irritativer Blasenentleerungsstörung (Sensory Urge) mit Status nach Botox-Injektion in den Musculus detrusor 30. Oktober 2008
- Status nach Verdacht auf interstitielle Zystitis Dezember 2004
- Prostatahyperplasie Stadium I Dezember 2004
Als Nebenbefunde führten die Gutachter auf (S. 21):
- Status nach Fasciitis plantaris rechts und Status nach Epicondylopathia radialis rechts (2008)
- Hämorrhoiden anamnestisch
- Narbe an Stirn rechts nach Sturz in der Kindheit
Der Pneumologe habe aufgrund seiner Untersuchungen inklusive Bodyplethysmographie, arterielle Blutgasanalyse und konventionellem Röntgenbild das Andauern der schweren obstruktiven Lungenkrankheit respektive einer COPD im GOLD Stadium III bestätigt. Das Forcierte exspiratorische Volumen (FEV1) betrage aktuell 36 % des Solls und die Vitalkapazität 45 %. Insgesamt gehe der Pneumologe aber davon aus, dass sich die COPD in den vergangenen fünf Jahren nicht relevant verschlechtert habe. Trotzdem sei festzustellen, dass die Obstruktion unter praktisch optimaler Therapie jetzt nicht mehr reversibel sei und auch eine relative Überblähung vorliege. Die ABGA zeige in Ruhe eine grenzwertige leichte respiratorische Globalinsuffizienz, deren Genese aber auch durch die in der Zwischenzeit angestiegene Adipositas erklärbar sei. Vom lauten Schnarchen und den deswegen getrennten Schlafzimmern müsse kein relevantes obstruktives Schlafapnoesyndrom abgeleitet werden, denn eine Morgenmüdigkeit bestehe nicht, ebenso wenig eine krankhafte Müdigkeit den Tag hindurch oder gar ein plötzliches Einschlafen (S. 20).
Der Rheumatologe habe mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit den MRI-Befund mit dislozierter Diskushernie L4/5 vom August 2007 diagnostiziert, begleitet von degenerativen Veränderungen der beiden untersten Wirbelsäulensegmente. Die Befunde an der Wirbelsäule beschränkten sich lumbal auf eine Blockierung in Reklination und eine grossbogige rechtskonvexe Skoliose der Brustwirbelsäule (BWS). Klinisch finde sich in Abwesenheit eines relevanten Wirbelsäulensyndroms lediglich noch ein sensorischer Residualbefund am Fussrücken rechts. Als zweite relevante Diagnose ergebe sich bei Klage über beidseitige ausgeprägte Knieschmerzen nur rechts ein klinischer und radiologischer Befund, entsprechend einer Gonarthrose mit leichter Flexionskontraktur von 8° und einem Patellaschiebeschmerz. Die früher diagnostizierte Fasciitis plantaris und Epicondylopathia radialis rechts seien nicht mehr nachweisbar. Aufgrund eines inkonsistenten Verhaltens während der Untersuchung und einer nicht präzisierbaren und weitschweifenden Schmerzangabe sowie wegen der Persistenz muskuloskelettaler Beschwerden trotz Arbeitsdispens gehe der Rheumatologe von einer Selbstlimitierung im Alltag respektive einer Symptomausweitung und Symptomverdeutlichung aus (S. 20).
Der Psychiater habe keine Psychopathologie mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit feststellen können. Die differenzierte Exploration ergebe aber Hinweise, welche die Diagnose einer Akzentuierung von Persönlichkeitszügen und einer reiz- und verstimmbaren Persönlichkeit rechtfertige. Damit sei das etwas konfliktreiche Verhalten an verschiedenen Arbeitsplätzen und auch die anamnestische Angabe, wegen einer Tätlichkeit gegenüber seiner Frau zwei Monate lang im Gefängnis gewesen zu sein, umfasst. Die in den Akten erwähnte Störung des Konzentrations- und Auffassungsvermögens habe nicht verifiziert werden können (S. 20).
Zur Arbeitsfähigkeit führten die Experten aus, dass die bisherige Tätigkeit eines „Küchen-Tournants“ wegen Exposition mit Wärme und Dämpfen nicht mehr zumutbar sei (S. 22 oben).
Aus pneumologischer Sicht sei indes eine körperlich leichte Tätigkeit in einer atemwegsreizarmen Umgebung, das heisse ohne Exposition mit Rauch, Staub, Hitze, Kälte und Dämpfen, zu 100 % zumutbar. Aufgrund der schweren COPD sei eine körperlich mittelschwere und schwere Tätigkeit - wie die angestammte Tätigkeit als Küchen-Tournant - nicht zumutbar. Vom Bewegungsapparat her sei eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit, sei dies in Wechselposition oder in vorwiegend sitzender Position ohne absoluten Sitzzwang und unter Beachtung einer Gewichtslimite von 10 kg uneingeschränkt zumutbar. Psychiatrischerseits ergebe sich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die vom Beschwerdeführer berichtete urologische Problematik mit einem sehr kurzen Miktionsintervall scheine in Anbetracht eines Intervalls von etwas über zwei Stunden in der MEDAS nicht allzu gravierend zu sein. Zudem sei die in der Zwischenzeit offenbar wieder aufgetretene Pollakisurie nicht erneut fachärztlich abgeklärt und behandelt worden, weshalb hier nicht von einem langandauernden Gesundheitsschaden mit relevanter Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Auch von der Varikosis der Beine gehe keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus. Zusammenfassend sei die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit auf 100 % zu schätzen (S. 22).
4.
4.1 Im Rahmen der Neuanmeldung vom 5. Oktober 2015 (Urk. 11/122) gingen folgende medizinische Berichte ein:
4.2 Die Ärzte des Stadtspitals Z.___, Klinik für Kardiologie, nannten mit Bericht vom 4. März 2015 (Urk. 11/131/2-3) folgende, hier gekürzt angeführten Diagnosen (S. 1):
- hypertensive Herzerkrankung und koronare Eingefässerkrankung
- asymptomatische Extrasystolie
- obstruktives Schlafapnoesyndrom
- schwere obstruktive Ventilationsstörung
- Hepatitis-C-Virus (HCV)-Infektion
- irritative Blasenentleerungsstörung mit Erstdiagnose 2004
Der Beschwerdeführer sei ihnen zum Ausschluss einer ischämischer Genese der asymptomatischen Extrasystolie unklarer Ätiologie, die der Hausärztin im Januar 2015 aufgefallen sei, zugewiesen worden. Er berichte über schnelle Ermüdbarkeit unter Anstrengung. Er fahre täglich mit dem Velo beschwerdefrei und arbeite gelegentlich als Fensterputzer. Dabei verspüre er keine Beschwerden, sei allerdings am Abend sehr müde. Treppensteigen sei schwer wegen starker Dyspnoe. In den letzten Jahren habe er 16 kg zugenommen von 100 kg auf 116 kg, am ehesten wegen inaktivem Lebensstil und vermehrtem Appetit (S. 1).
In der Herzkatheteruntersuchung finde sich ein subtotaler Verschluss des ersten Marginalastes, welcher erfolgreich dilatiert und mit einem medikamentbeschichteten Stent behandelt worden sei. Die systolische linksventrikuläre (LV)-Funktion sei normal. Es sei schwierig abzuschätzen, ob die Marginalast-Stenose alleine für die ventrikulären Extrasystolen (VES) und die Beschwerden verantwortlich sei. Eigentlich spiele ebenfalls die Ventilationsstörung auch eine zusätzliche Rolle für die Dyspnoe (S. 2).
4.3 Med. pract. A.___, Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte mit Stellungnahme vom 30. März 2015 (Urk. 11/105/2) aus, neu werde mit dem Bericht vom 4. März 2015 eine koronare Eingefässerkrankung ausgewiesen, die im Rahmen der Diagnostik zugleich erfolgreich mit einem Stent behandelt worden sei. Die linksventrikuläre Pumpfunktion sei normal. Die schwere COPD sei bereits bekannt und sei berücksichtigt worden. Die anderen genannten Diagnosen (Schlafapnoe, asymptomatische Extrasystolie, HCV-Infektion und Blasenentleerungsstörungen) hätten keine dauerhaften Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit und seien einer Therapie gut zugänglich. Zusammenfassend sei eine Veränderung des Gesundheitszustandes nicht ausgewiesen.
4.4 Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte mit Bericht vom 18. Juni 2015 (Urk. 11/121) aus, als behandelnder Hausarzt könne er bestätigen, dass beim Beschwerdeführer eine langfristige Einschränkung der Erwerbsfähigkeit von 60-70 % bestehe auf Grund der folgenden Krankheiten:
- schwere obstruktive Ventilationsstörung der Lunge mit ungenügendem Ansprechen auf medikamentöse Therapie
- obstruktives Schlafapnoesyndrom mit nächtlichem Gebrauch einer Überdruckmaske
- koronare Herzkrankheit und Hypertonie
Ob mit einer regelmässigen ärztlichen Kontrolle und Behandlung die Erwerbsfähigkeit wieder gesteigert werden könne, sei ungewiss.
4.5 Med. pract. C.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, RAD, führte mit Stellungnahme vom 20. Oktober 2015 (Urk. 11/123/2) aus, es würden keine neuen Diagnosen oder funktionelle Einschränkungen genannt, welche nicht bereits in den bisherigen Stellungnahmen des RAD berücksichtigt worden wären. Es könne weiterhin an der RAD-Stellungnahme vom 30. März 2015 festgehalten werden.
4.6 Dr. B.___ führte mit Bericht vom 19. November 2015 (Urk. 11/130) gestützt auf den Vorbescheid vom 21. Oktober 2015 aus, beim Beschwerdeführer bestehe eine schwere obstruktive Ventilationsstörung (Gold III), ein obstruktives Schlafapnoesyndrom und eine koronare Herzerkrankung (KHK) mit Status nach Stenting.
Der Beschwerdeführer könne nach seinen eigenen Angaben kaum mehr Treppensteigen und für die Fortbewegung benötige er nun ein Elektrovelo. Er sei durch die chronische Lungenerkrankung in der Leistungsfähigkeit und damit auch in seiner Arbeitsfähigkeit deutlich eingeschränkt. Für leichte manuelle Arbeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 %.
4.7 Die Fachpersonen des D.___, Institut für Diagnostische und interventionelle Radiologie, führten mit Bericht vom 15. Dezember 2015 (Urk. 11/144/5-6) aus, verglichen mit dem CT des Thorax vom 7. Juni 2005 bestünden stationär Traktionsbronchiektasen im rechten Oberlappen, variköse Bronchiktasen im linken Unterlappen sowie eine narbige Veränderung im rechten Oberlappen. Des Weiteren bestehe ein apikal betontes Lungenemphysem mit stationären Zeichen einer COPD und grössenstationäre indeterminierte pulmonale Noduli beidseits. Schliesslich bestehe kein pulmonales Infiltrat, kein Hinweis auf Tuberkulose (Tbc) typische Veränderungen oder Zeichen der pulmonal-arteriellen Hypertonie (S. 1 f.).
4.8 Dr. med. E.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Pneumologie, nannte mit Bericht vom 18. Dezember 2015 (Urk. 11/144/2-3) folgende, hier gekürzt aufgeführten Diagnosen (S. 1):
- schwere obstruktive Ventilationsstörung bei Nie-Raucher
- Adipositas, BMI 37.8
- arterielle und koronare 1 Gefäss Erkrankung
- obstruktives Schlafapnoesyndrom (OSAS), Erstdiagnose (ED) 2013
- Glaukom
Seit Monaten sei die Arbeitsfähigkeit aufgrund von vermehrter Anstrengungsdyspnoe reduziert. Er sei als Fensterreiniger tätig (S. 1).
4.9 Dr. med. F.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, führte mit Bericht vom 5. Januar 2016 (Urk. 11/142) aus, der Beschwerdeführer leide unter einer COPD, welche sich in den letzten Jahren verschlechtert habe, heute bestehe ein Grad III. Der Beschwerdeführer leide unter geringster Belastung unter Dyspnoe sowie Schlafapnoe bedingter Müdigkeit, obwohl er continuous positive airway pressure (CPAP) benütze. Zudem leide er unter rezidivierenden lumbalen Schmerzen bei degenerativen Veränderungen, welche ihn ebenfalls beeinträchtigten. Aus diesem Grund sei der Beschwerdeführer auf dem aktuellen Arbeitsmarkt zu 70 % arbeitsunfähig.
4.10 Med. pract. C.___, RAD, führte mit Stellungnahme vom 21. Dezember 2016 (Urk. 11/196/3) aus, es seien keine neuen, bisher unberücksichtigten medizinischen Fakten/Tatsachen vorgebracht worden, die eine Ergänzung der RAD-Stellungnahme vom 20. Oktober 2015 erfordern würden.
5.
5.1 Vorliegend stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV glaubhaft gemacht hat, dass sich sein Gesundheitszustand seit der Verfügung vom 28. Dezember 2010 (Urk. 11/78) in einer für den Anspruch erheblichen Weise verschlechtert hat. Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne von Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden (vgl. vorstehend E. 1.5). Fraglich ist daher, ob die im Rahmen der Neuanmeldung eingegangenen Berichte eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft zu belegen vermögen.
5.2 Im Zeitpunkt der für die Rentenabweisung im Jahre 2010 wesentlichen Medas-Begutachtung lagen in somatischer Sicht mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit eine schwere obstruktive Lungenkrankheit / COPD GOLD III, ein Status nach Fussheberschwäche rechts bei dislozierter Diskushernie L4/L5 mit Wurzelkompression L5 mit sensorischen Residualbefunden am Fussrücken rechts bei Osteochondrosen L4/5 und L5/S1 sowie eine Gonarthrose rechts vor (vorstehend E. 3). Demgegenüber diagnostizierten die behandelnden Ärzte nun zusätzlich eine Herzerkrankung, ein Schlafapnoesyndrom und eine HCV-Infektion (vorstehend E. 4.2, E. 4.4, E. 4.6, E. 4.8). Demnach liegen neue Diagnosen vor.
5.3 Der Arzt des RAD, med. pract. C.___, kam zum Schluss, es würden keine neuen Diagnosen oder funktionelle Einschränkungen genannt, welche nicht bereits in den bisherigen Stellungnahmen des RAD berücksichtigt worden wären. Es könne weiterhin an der RAD-Stellungnahme vom 30. März 2015 festgehalten werden (vorstehend E. 4.5). Damit verwies er auf die Stellungnahme der RAD-Ärztin med. pract. A.___ (vorstehend E. 4.3). Soweit diese ausführte, die schwere COPD sei bereits bekannt und berücksichtigt worden, ist damit noch nicht geklärt, ob eine Verschlechterung eingetreten ist. Aus Testergebnissen vom 10. November 2015 (Urk. 11/131/1) geht jedenfalls hervor, dass die aktuelle Einsekundenkapazität (FEV1) 25 % des Sollwerts betrug, während im Medas-Gutachten 2010 der Wert FEV1 noch 36 % des Sollwerts betrug (vorstehend E. 3). Zudem begründeten die behandelnden Ärzte die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit hauptsächlich mit der chronischen Lungenerkrankung (vorstehend E. 4.6, E. 4.8 f.).
Weiter führte med. pract. A.___ (vorstehend E. 4.3) aus, Schlafapnoe, asymptomatische Extrasystolie, HCV-Infektion und Blasenentleerungsstörungen hätten keine dauerhaften Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit und seien einer Therapie gut zugänglich. Dies vermag nicht zu überzeugen, zumal Dr. F.___ trotz CPAP-Benützung eine Schlafapnoe bedingte Müdigkeit festgestellt hat (vorstehend E. 4.9).
5.4 Nachdem die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 28. Dezember 2010 (Urk. 11/78) rund 6 Jahre vor der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 3. Januar 2017 (Urk. 2) ergangen ist, sind an die Glaubhaftmachung weniger hohe Anforderungen zu stellen (vgl. vorstehend E. 1.2). Insgesamt liegen gestützt auf die eingereichten Berichte zumindest Anhaltspunkte für eine mögliche versicherungsmedizinisch relevante Verschlechterung vor, was zur Glaubhaftmachung ausreicht (vgl. vorstehend E. 1.5). Die Beschwerdegegnerin ist somit zu Unrecht nicht auf die Neuanmeldung eingetreten, weshalb die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zur materiellen Beurteilung an sie zurückzuweisen ist.
6.
6.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Die Entschädigung wird unabhängig vom Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Hans Werner Meier, ist am 31. Juli 2017 verstorben. Die Prozessentschädigung ist demnach an seine Erben auszurichten.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 3. Januar 2017 aufgehoben und es wird die Beschwerdegegnerin verpflichtet, auf die Neuanmeldung einzutreten und diese materiell zu prüfen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Erben des unentgeltlichen Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Hans Werner Meier, gestorben am 31. Juli 2017, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 1’400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannKeller