Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2017.00165


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Stadler

Urteil vom 27. Juni 2018

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Abdullah Karakök

HAK Rechtsanwälte

Weberstrasse 10, Postfach 9213, 8036 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1974, reiste im Jahr 2000 in die Schweiz ein und war von Juni 2006 bis Juli 2012 bei der Y.___ als Serviceangestellte in einem 100%-Pensum angestellt (Urk. 12/27). Aufgrund einer Bewegungsbehinderung der Gelenke wurde die Versicherte von ihrer Krankentaggeldversicherung am 22. März 2012 (Urk. 12/3) und von ihrer Arbeitgeberin am 10. April 2012 zur Früherfassung gemeldet (Urk. 12/6).

    Am 4. Mai 2012 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine Knochenverletzung des Fussgelenkes links bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 12/11 und Urk. 12/18). Bei einem Treppensturz am 31. Juli 2012 zog sich die Versicherte ausserdem eine Verletzung des linken Knies sowie der rechten Schulter zu (Urk. 12/33/1), welche im Heilungsverlauf mehrmals operiert werden musste (Urk. 12/104/75, Urk. 12/104/31 und Urk. 12/111).

    Die IV-Stelle klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab und holte die Akten der Krankentaggeldversicherung (Urk. 12/33), die Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 12/18, Urk. 12/39, Urk. 12/72 und Urk. 12/97) sowie einen Auszug aus dem Individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug, Urk. 12/56) ein. Zur Klärung der beruflichen Situation fand erstmals am 8. Juni 2012 ein persönliches Gespräch statt (Urk. 12/27). Gleichzeitig meldete sich die Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (vgl. Urk. 12/19). Im Rahmen der Frühintervention gewährte die IV-Stelle verschiedene Massnahmen (Urk. 12/20 und Urk. 12/25), unter anderem auch eine Kostengutsprache für Arbeitsvermittlung in Form einer Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche durch das Z.___ (Urk. 12/26). In diesem Zusammenhang wurde der Versicherten am 11. April 2014 (Urk. 12/57), verlängert am 3. Oktober 2014 (Urk. 12/79), ein Arbeitstraining in einem 50%-Pensum mit IV-Taggeld zugesprochen. Aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigungen wurde keine Integration im ersten Arbeitsmarkt erreicht (vgl. Schlussbericht Z.___, Urk. 12/95-96), woraufhin die Eingliederungsberatung ihre Vermittlungsbemühungen niederlegte (Urk. 12/101) und die IVStelle die Arbeitsvermittlung mit Mitteilung vom 17. Februar 2015 abschloss (Urk. 12/98). Die IV-Stelle veranlasste in der Folge eine aktenbasierte Einschätzung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD). Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, nahm am 8. April 2015 Stellung (Urk. 12/144 S. 4-6). Hiernach holte die IV-Stelle wiederum die Akten der Krankentaggeldversicherung (Urk. 12/104 und Urk. 12/110 mit Beilage Urk. 12/109) sowie die Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 12/142) ein. Mit Schreiben vom 11. Mai 2016 gewährte die IV-Stelle erneut eine Arbeitsvermittlung in Form einer Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche durch die B.___ (Urk. 12/125). Aufgrund des Gesundheitszustandes der Versicherten wurde die Arbeitsvermittlung am 22. Mai 2016 eingestellt (Urk. 12/131) und mit Mitteilung vom 16. Juni 2016 abgeschlossen (Urk. 12/139). Die IV-Stelle veranlasste wiederum eine aktenbasierte Einschätzung durch den RAD-Arzt Dr. A.___, welcher am 6. Juli 2016 Stellung nahm (Urk. 12/144 S. 7-8). Mit Vorbescheid vom 12. Juli 2016 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Ausrichtung einer Viertelsrente ab dem 1. Januar 2015 sowie einer ganzen Invalidenrente ab dem 1. Oktober 2015 befristet bis Ende Februar 2016 in Aussicht (Urk. 12/147). Dagegen erhob die Versicherte mit Schreiben vom 11. August 2016 (Urk. 12/150) sowie ergänzend am 20. September 2016 (Urk. 12/153) Einwand. Mit Verfügung vom 6. Januar 2017 sprach die IV-Stelle der Versicherten wie vorbeschieden eine Viertelsrente ab dem 1. Januar 2015 bis 30. September 2015 sowie eine befristete ganze Invalidenrente ab dem 1. Oktober 2015 bis Ende Februar 2016 zu (Urk. 12/168 und Urk. 12/179 = Urk. 6/3).


2.    Mit Eingabe vom 6. Februar 2017 (Urk. 1) sowie ergänzend am 27. Februar 2017 (Urk. 5) erhob die Versicherte Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 6. Januar 2017 und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine unbefristete ganze Invalidenrente ab dem 1. Oktober 2015 auszurichten, eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes. Mit Beschwerdeantwort vom 6. April 2017 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 11). Die Beschwerdeantwort wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 12. April 2017 zugestellt (Urk. 16).


3.    Mit Beschluss vom 14. Mai 2018 teilte das Gericht den Parteien mit, die Aufhebung der Verfügung vom 6. Januar 2017 und eine Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zur weiteren medizinischen Abklärung in Erwägung zu ziehen, und gab der Beschwerdeführerin Gelegenheit, die Beschwerde zurückzuziehen (Urk. 19). Mit Eingabe vom 25. Mai 2018 (Urk. 21) hielt diese ausdrücklich an der Beschwerde fest.


4.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).

1.4    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.5    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).


2.    

2.1    In der angefochtenen Verfügung (Urk. 6/3) vom 6. Januar 2017 hielt die Beschwerdegegnerin fest, die Beschwerdeführerin sei seit dem 31. Juli 2012 erheblich in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. In ihrer angestammten Tätigkeit als Serviceangestellte sei sie zu 100 % arbeitsunfähig. In einer körperlich leichten Tätigkeit sei ihr jedoch ab Januar 2013 ein 50%-Pensum zumutbar. Der Einkommensvergleich per Januar 2015 ergebe einen Invaliditätsgrad von 47 %. Die Beschwerdeführerin habe entsprechend Anspruch auf eine Viertelsrente ab 1. Januar 2015. Per 8. Juli 2015 habe sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin erheblich verschlechtert, weshalb sie ab 1. Oktober 2015 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe. Aufgrund der Verbesserung des Gesundheitszustandes ab Dezember 2015 sei ihr aus medizinischer Sicht eine angepasste Tätigkeit unter Berücksichtigung des Belastungsprofils zu 100 % zumutbar. Der Einkommensvergleich per März 2016 ergebe keine Erwerbseinbusse, entsprechend habe die Beschwerdeführerin ab März 2016 auch keinen Anspruch auf eine Invalidenrente mehr.

2.2    Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin zusammengefasst geltend, ihre Arbeitsfähigkeit sei nach wie vor eingeschränkt. Im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung sei ihr Gesundheitszustand gar schlechter als während dem Zeitraum, für welchen sie eine ganze Invalidenrente erhalte. Der Beschwerdeführerin sei deshalb ab dem 1. März 2017 weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten, eventuell sei ein unabhängiges medizinisches Gutachten anzuordnen (Urk. 5).

2.3    Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin über den 1. März 2017 hinaus Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.


3.    

3.1    Hinsichtlich der Beschwerden im Fuss wurde am 30. Mai 2012 ein MRI des linken Fusses am C.___ durchgeführt. Dr. med. D.___, Facharzt FMH Radiologie, teilte in seinem Arztbericht (Urk. 12/18) mit, das durchgeführte MRI des linken Fusses zeige eine deutliche Regredienz der Knochenmarksveränderungen in den dorso-lateralen Anteilen der Trochlea tali sowie der sich in Abheilung befindenden Osteochondrosis dissecans der medialen Anteile der Talusrolle bei zunehmenden zystischen Veränderungen.

3.2    Nach dem Treppensturz am 31. Juli 2012 überwies die Hausärztin Dr. med. E.___, Rheumatologie und Innere Medizin, die Beschwerdeführerin aufgrund starker Schmerzen und Bewegungseinschränkungen der rechten Schulter mit Schmerzausstrahlung in den rechten Arm sowie Nackenschmerzen zur konsiliarischen Beurteilung an die F.___ (Urk. 12/104/51). Dr. med. G.___, Oberarzt Orthopädie in der F.___, stellte in seinem Arztbericht vom 8. August 2012 (Urk. 12/104/77) zu Händen von Dr. E.___ die Diagnose eines Status nach Schulterluxation rechts mit grossem ossären Bankart-Fragment. Das am 9. August 2012 an der I.___ durchgeführte CT bestätige die ossäre Bankart-Läsion mit zwei grösseren Fragmenten (Urk. 12/104/79).

3.3    Dr. med. H.___, Oberarzt Orthopädie in der F.___, der bei der Beschwerdeführerin am 10. August 2012 einen operativen Eingriff an der rechten Schulter durchführte (offene Spickdrahtosteosynthese und Stabilisierung, Urk. 12/104/72-76), stellte in einer postoperativen Konsultation am 31. Oktober 2012 (Urk. 12/104/62) ein deutliches Kapselmuster, insbesondere in der Rotationsamplitude, bei konsolidierter Fraktur fest. Ein am 6. Dezember 2012 an der I.___ durchgeführtes CT zeigte eine ossäre Bankart-Läsion, wobei das Fragment leicht nach medial und anterior disloziert sei (Urk. 12/104/59). Aufgrund der eingeschränkten Beweglichkeit durch ein Kapselmuster sowie eines deutlichen Kraftdefizites attestierte Dr. H.___ im angestammten Beruf eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und wies gleichzeitig darauf hin, dass eine Umorientierung zu einer Tätigkeit, die unterhalb des Schulterniveaus auskomme mit einer Hebe- und Tragebelastung von 5 kg, unumgänglich erscheine (Urk. 12/104/48 und Urk. 12/104/55).

3.4    Wegen anhaltender schmerzhaft eingeschränkter Beweglichkeit der Schulter stellte sich die Beschwerdeführerin zur erneuten Beurteilung bei Dr. H.___ vor. Dieser stellte in seinem Bericht vom 13. Juni 2013 (Urk. 12/104/39) zu Händen der Krankentaggeldversicherung fest, computertomographisch zeige sich eine wunschgemässe und komplette Konsolidation der ossären Bankart-Fraktur. Die Spickdrähte würden in keinem Raumkonflikt zum Humeruskopf stehen und die Knorpeloberfläche könne wunschgemäss abgegrenzt werden. Aufgrund dieser Befunde würde keine Indikation zur Entfernung der Implantate bestehen.

    Dennoch führte Dr. H.___ am 30. August 2013 einen weiteren operativen Eingriff an der rechten Schulter durch (Diagnostische Arthroskopie mit Arthrolyse, Tenotomie der langen Bicepssehne und Bursektomie) und berichtete (Urk. 7/12/104/29-31), chondral zeige sich eine tadellose Einheilung des Bankart-Fragmentes. Auch eine relevante Bursitis sei nicht erkennbar, jedoch deutliche segelartige Narben zwischen der Deltafaszie zur Rotatorenmanschette, welche gelöst wurden. Im Rahmen der postoperativen Folgeuntersuchungen hätten deutliche Schmerzverbesserungen verzeichnet werden können. Trotzdem seien sowohl die Belastbarkeit als auch die Beweglichkeit eingeschränkt respektive reduziert. In seinem Abschlussbericht vom 12. März 2014 (Urk. 12/104/15) attestierte Dr. H.___ eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit unter Berücksichtigung des Belastungsprofils (Heben und Tragen bis 4 kg und Brusthöhe) seit Oktober 2014; im angestammten Beruf sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig.

3.5    Im Rahmen einer orthopädischen Abklärung stellten die Ärzte der I.___ in ihrem Bericht vom 15. November 2013 (Urk. 12/42) die Diagnosen der Knick-/Senkfüsse beidseits sowie einer OSG-Instabilität links nach diversen Traumata sowie die Nebendiagnose eines Status nach Bankart-Läsion. Die diffuse Schmerzsymptomatik im linken oberen Sprunggelenk (OSG) sei klinisch nicht eindeutig zu erfassen, röntgendiagnostisch zeige sich jedoch eine Zyste an der medialen Talusschulter, welche für die verspürten Beschwerden ursächlich sein könne. Entsprechend veranlassten die Ärzte am 17. März 2014 eine diagnostisch therapeutische OSG-Infiltration mittels Kortison und Lokalanästhetikum (Urk. 12/72/4f.), nach welcher die Beschwerdeführerin eine deutliche und andauernde Beschwerdelinderung verzeichnen konnte. Sie sei im Alltag praktisch nicht mehr eingeschränkt (Urk. 12/72/1f.).

3.6    Im Rahmen der Einholung einer Zweitmeinung hatte Dr. med J.___, FMH orthopädische Chirurgie und Traumatologie in der K.___, die Beschwerdeführerin in einer Schulter-Sprechstunde am 21. Juli 2014 untersucht und gab in seinem Bericht zu Händen von Dr. E.___ (Urk. 12/104/12f.) an, es bestünden noch residuelle, postoperative Bewegungseinschränkungen, welche häufig seien und insbesondere durch die ventrale Stabilisierung mit Ablösung der Subscapularissehne erklärt werden könnten. Die Schmerzsymptomatik betreffend führte Dr. J.___ am 8. Juli 2015 eine Revisionsarthroskopie mit Entfernung des Osteosynthesematerials sowie mit Tenolyse beziehungsweise Arthrolyse durch (Urk. 12/109), wobei die Kirschner-Drähte komplett im Knochen versenkt worden seien (Urk. 12/111). Er schrieb die Beschwerdeführerin am 19. Oktober 2015 für leichte Tätigkeiten ab dem 1. Dezember 2015 zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 12/113).

3.7    Im Rahmen einer Überweisung der Beschwerdeführerin an Dr. med. L.___, Anästhesiologie FMH, gab Dr. J.___ im Schreiben vom 21. April 2016 (Urk. 12/142) an, die rechte Schulter habe eine deutliche Verbesserung der gesamten Beweglichkeit in den letzten 12 Monaten erfahren. Es sei ihm nicht klar, weshalb weiterhin Schmerzen über dem Tuberculum majus rechts vorhanden seien. Auch computertomographisch würde sich hierfür keine Erklärung finden. Physiotherapeutisch sei ebenfalls keine weitere Therapie notwendig. Die Subscapularissehne sei stark ausgedünnt und nicht mehr von guter Konsistenz, würden die Schmerzen im anterioren Humerus rechts jedoch nicht erklären. In diesem Zusammenhang erklärte Dr. J.___ die Beschwerdeführerin vorerst weiterhin für körperliche und manuelle Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig.

3.8    Zu den gesamten medizinischen Vorakten nahm RAD-Arzt Dr. A.___ erstmals am 8. April 2015 und abschliessend am 6. Juli 2016 Stellung (Urk. 12/144) und hielt gestützt auf die Einschätzungen der die Beschwerdeführerin behandelnden Ärzte folgende Diagnosen fest:

- Persistierende Schmerzen und postoperative, leicht retraktile Kapsulitis der Schulter rechts bei

- Zustand nach Revisions-ASK der Schulter rechts am 8. Juli 2015 mit Arthrolyse, Debridement im Bereich des Glenoidhalses und retrocoracoidal sowie offener Arthrotomie und Entfernung der Kirschner-Drähte am anterioren Rand sowie Reinsertion der Subsapularissehne bei

- Störendem Osteosynthesematerial am ventralen Glenoidrand rechts und residuellem subacromialem ventralem Schmerzsyndrom der rechten Schulter bei

- Zustand nach Schulter-ASK rechts am 30. August 2013 mit arthroskopischer Arthrolyse, Tenotomie der langen Bizepssehne und Bursektomie bei posttraumatischer und postoperativer Schulterstreife rechts bei

- Zustand nach offener Spickdraht-Osteosynthese und Stabilisierung rechte Schulter am 10. August 2012 bei Zustand nach Schulterluxation rechts (dominant) mit grossem ossärem Bankart-Fragment nach Sturz.

    Aufgrund dieser Leiden sei in Bezug auf die bisherige Tätigkeit als Serviceangestellte eine Arbeitsfähigkeit nicht mehr gegeben. Das zumutbare Belastungsprofil beinhalte körperlich leichte Arbeiten ohne besondere Anforderungen an Kraft, Ausdauer oder Geschicklichkeit des rechten Armes sowie ohne Arbeiten mit dem rechten Arm in Schulterhöhe oder darüber. In der bisherigen Tätigkeit als Serviceangestellte bestehe seit dem Unfalltag durchgehend und bis auf weiteres, medizintheoretisch auf Dauer eine volle Arbeitsunfähigkeit. In angepasster Tätigkeit gemäss Belastungsprofil bestehe seit Januar 2013 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit, wobei die Beschwerdeführerin vom 30. August 2013 bis mindestens 30. November 2013 sowie erneut vom 8. Juli 2015 bis Ende November 2015 aufgrund der Schulteroperationen voll arbeitsunfähig gewesen sei. Der behandelnde Arzt der Beschwerdeführerin habe ihr seit dem 1. Dezember 2015 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (zum Beispiel Bürotätigkeit) attestiert, was aus versicherungsmedizinisch-orthopädischer Sicht uneingeschränkt nachvollziehbar sei. Daran würden auch die persistierenden Beschwerden nichts ändern, bedeuteten diese doch keine funktionelle Einschränkung.


4.

4.1    Nach einhelliger ärztlicher Einschätzung besteht bei der Beschwerdeführerin seit dem Unfalltag (31. Juli 2012) in ihrem angestammten Beruf als Serviceangestellte eine volle Arbeitsunfähigkeit.

4.2    Indes bestehen hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit unter Berücksichtigung des Belastungsprofils divergente Beurteilungen.

    Wohl attestierte Dr. J.___ der Beschwerdeführerin am 19. Oktober 2015 ab dem 1. Dezember 2015 eine volle Arbeitsfähigkeit in einer leichten Tätigkeit, indes wird die Verbesserung des Gesundheitszustandes und damit einhergehend die volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nur wenig medizinisch fundiert sowie für die Zukunft, das heisst prognostisch geäussert (Urk. 12/113). Des Weiteren revidiert Dr. J.___ seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit bereits im April 2016 wieder und korrigiert sie dahingehend, dass die Beschwerdeführerin für körperliche und manuelle Tätigkeiten voll arbeitsunfähig sei (Urk. 12/142). Überdies beruht die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. A.___ auf keiner persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin.

    Das alleinige Abstellen auf ein prognostisches Arztzeugnis ohne weitere objektivierbare Befunde, die eine andauernde Verbesserung des Gesundheitszustandes darlegen, genügt nicht. Schlüssige medizinische Ausführungen, die eine zuverlässige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erlauben würden, liegen hier nicht vor. Die Prüfung der invalidenversicherungsrechtlich relevanten Beeinträchtigungen ist nicht möglich. Es kann nicht abschliessend festgestellt werden, ob die Schmerzen körperlichen Ursprungs sind oder es sich allenfalls um eine somatoforme Schmerzstörung handelt. Solange aber Anhaltspunkte für eine körperliche Einschränkung vorliegen und weitere Sachverhaltsabklärungen möglich sind, darf im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 61 lit. c ATSG) die Folge der Beweislosigkeit für einen invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschaden nicht greifen (vgl. BGE 138 V 218 E. 6 S. 221; 117 V 261 E. 3b S. 264 mit Hinweis). Zur abschliessenden Klärung sind weitere medizinische Angaben notwendig. Die Sache ist daher unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 6. Januar 2017 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie weitere medizinische Abklärungen einhole. Gestützt auf diese Abklärungen wird sie in Berücksichtigung des gesundheitlichen Verlaufs erneut über die Sache zu entscheiden haben. In dem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.


5.    

5.1    Das vorliegende Verfahren geht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen, es ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind dabei nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Damit erweist sich das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos.

5.2    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung hat. Letztere ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 GSVGer ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen. Rechtsanwalt Abdullah Karakök wies mit Honorarnote vom 18. Mai 2017 (Urk. 18) einen Aufwand von 14,6667 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 101.40 und mit Ergänzung vom 25. Mai 2018 einen Aufwand von 0,75 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 14.30 aus. Für die Ausarbeitung der Beschwerde samt Aktenstudium und Instruktion scheint ein Aufwand von höchstens 9 Stunden als notwendig gerechtfertigt. Unter Berücksichtigung eines zusätzlichen Aufwandes für die Durchsicht dieses Urteils ist die Parteientschädigung ermessensweise auf Fr. 2'737.20 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen (9 Std. à Fr. 237.60 + 2 Std. à Fr. 236.95 + Fr. 124.90 Barauslagen) und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Damit erweist sich der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung als gegenstandslos.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 6. Januar 2017 aufgehoben wird und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach den Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'737.20 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Abdullah Karakök

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstStadler