Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
IV.2017.00167
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Meier
Urteil vom 22. Mai 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Ivo Baumann
Grieder Bugada Baumann Lerch, Rechtsanwälte
Badenerstrasse 21, Postfach, 8021 Zürich 1
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1965 geborene X.___, gelernter Elektromonteur und zuletzt mit einem Beschäftigungsgrad von 100 % bei der Y.___ tätig gewesen (Urk. 7/8), meldete sich am 17. November 2005 (Eingangsdatum, vgl. Aktenverzeichnis zu Urk. 7) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/1). Nach erwerblich-beruflichen und medizinischen Abklärungen (insbesondere Arztbericht Dr. med. Z.___, FMH Physikalische Medizin, Urk. 7/9; Arztberichte Dr. med. A.___, Oberärztin Wirbelsäulenchirurgie, B.___, Urk. 7/11 und 7/12) sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle mit Verfügung vom 11. Mai 2006 mit Wirkung ab dem 1. Mai 2006, gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 70 %, eine ganze Rente, sowie für seine beiden Kinder je eine Kinderrente der Invalidenversicherung zu (Urk. 7/23). Anlässlich der Revisionsverfahren in den Jahren 2008 (Urk. 7/44) und 2012 (Urk. 7/59) wurde dem Versicherten jeweils ein unveränderter Anspruch auf die bisherige Rente mitgeteilt. Mit Verfügung vom 12. Juli 2007 (Urk. 7/39) sprach die IVStelle dem Versicherten zudem eine Hilflosenentschädigung bei einer Hilflosigkeit leichten Grades mit Wirkung ab Mai 2006 zu, welche sie im Rahmen des Revisionsverfahrens im Jahr 2008 (Urk. 7/48) bestätigte.
1.2 Im Dezember 2014 leitete die IVStelle ein weiteres Revisionsverfahren ein (Urk. 7/60). Im Rahmen desselben veranlasste sie – nach Zugang zweier anonymer Verdachtsmeldungen im September 2014 und März 2015 (Urk. 7/70, vgl. Urk. 7/74/7) betreffend ungerechtfertigten Leistungsbezug – eine Observation des Versicherten und liess deren Ergebnisse (Urk. 7/66, 7/67) durch den regionalen ärztlichen Dienst (RAD; Stellungnahme vom 23. Mai 2016 [Urk. 7/69/4-5]) beurteilen. Am 23. September 2016 führte sie mit dem Versicherten und dessen Ehefrau ein Standortgespräch (Urk. 7/74), anlässlich dessen sie die Ergebnisse der Observation eröffnete. Mit entsprechenden Vorbescheiden (ebenfalls datierend vom 23. September 2016) stellte die IV-Stelle die sofortige (per Ende September 2016) Sistierung der Rente (Urk. 7/76) sowie der Hilflosenentschädigung (Urk. 7/75) unter Entzug der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde gegen diese Entscheide in Aussicht. Der Versicherte erhob hiergegen am 17. Oktober 2016 (Urk. 7/81) sowie ergänzend am 28. November 2016 (Urk. 7/84) unter Einlegung des Berichtes von Dr. Z.___ vom 2. Dezember 2016 (Urk. 7/85) Einwand. Am 5. Januar 2017 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne (Urk. 7/88 [=Urk. 2/1] und 7/87 [Urk. 2/2]).
2. Hiergegen erhob X.___ am 6. Februar 2017 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Sistierungsverfügungen vom 5. Januar 2017 und die Weiterausrichtung der bisherigen Leistungen. Zudem beantragte er die Rückerstattung der Kosten für den Bericht von Dr. Z.___ vom 2. Dezember 2016 in Höhe von Fr. 140.--. In ihrer Beschwerdeantwort vom 3. März 2017 (Urk. 6) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 7. März 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Entscheide über vorsorgliche Massnahmen sind Endentscheide, wenn sie in einem eigenständigen Verfahren ergehen. Selbständig eröffnete Massnahmenentscheide, die vor oder während eines Hauptverfahrens erlassen werden und nur für die Dauer des Hauptverfahrens bzw. unter der Bedingung, dass ein Hauptverfahren eingeleitet wird, Bestand haben, stellen Zwischenentscheide dar.
Die IV-Stelle hat mit den angefochtenen Verfügungen vom 5. Januar 2017 (Urk. 2/1, 2/2) die Renten- und Hilflosenentschädigungszahlungen vorläufig eingestellt und damit für die Dauer der Revisionsverfahren vorsorgliche Massnahmen im Rahmen der im Dezember 2014 eröffneten Hauptverfahren getroffen, weshalb es sich bei den angefochtenen Entscheiden um Zwischenverfügungen handelt (vgl. BGE 134 I 83 E. 3.1).
1.2 Nach den Art. 52 Abs. 1 und 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist gegen alle prozess- und verfahrensleitenden Verfügungen direkt Beschwerde bei der dafür zuständigen kantonalen Gerichtsinstanz einzureichen. Dabei sind selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (Art. 55 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensge-setzes [VwVG]) ohne weitere Einschränkungen anfechtbar.
Andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen wie die hier zu beurteilenden sind unter anderem anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a). Was den «nicht wiedergutzumachenden Nachteil» im Sinne des Art. 55 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG betrifft, genügt eine tatsächliche oder wirtschaftliche Erschwernis. Im Gegensatz dazu muss nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zum praktisch gleichlautenden Artikel 93 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) der «nicht wiedergutzumachende Nachteil» grundsätzlich rechtlicher Natur sein, das heisst auch durch einen günstigen Endentscheid nicht mehr behoben werden können. Mit dem Hinweis auf diesen Unterschied der genau gleich lautenden Bestimmungen von Artikel 93 Abs. 1 lit. a BGG und Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG tritt das Bundesgericht auf Beschwerden gegen kantonale Urteile, bei denen eine vorläufige Sistierung von Rentenleistungen im Streit liegt, nicht ein (ausdrücklicher Hinweis in: Urteil des Bundesgerichts 8C_344/2017 vom 30. Mai 2017 mit weiteren Hinweisen). Es argumentiert, Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG setze im Gegensatz zum Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht eine «rechtliche» sondern nur eine «tatsächliche oder wirtschaftliche Erschwernis» voraus. Eine solche sei aber bei Rentensistierungen im Sinne einer vorsorglichen Massnahme als gegeben zu betrachten (ergibt sich aus: Urteile des Bundesgerichts 8C_709/2016 vom 28. August 2017 E. 3 mit Hinweisen sowie 8C_978/2012 vom 20. Juni 2013 E. 6.4 mit Hinweisen). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Eine Invalidenrente kann namentlich gestützt auf Art. 17 Abs. 1 ATSG (Anpassung an geänderte tatsächliche Verhältnisse), Art. 53 Abs. 1 ATSG (prozessuale Revision) oder Art. 53 Abs. 2 ATSG (Wiedererwägung) – mit Wirkung ex nunc et pro futuro oder allenfalls ex tunc (Art. 88bis Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]) – herabgesetzt oder aufgehoben werden (vgl. Ulrich Meyer, Die Abänderung formell rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen in der Sozialversicherung, ZBl 1994 S. 337 ff., in: Ausgewählte Schriften, 2013, S. 117 ff.).
Die Herabsetzung oder Aufhebung der Rente gemäss Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV in der seit 1. Januar 2015 in Kraft stehenden Fassung erfolgt rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war.
2.2 Die Verwaltung kann gestützt auf Art. 55 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 56 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) ihre Leistungen im Rahmen vorsorglicher Massnamen einstweilen einstellen (vgl. Franz Schlauri, Die Einstellung von Dauerleistungen in der Sozialversicherung, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Die Revision von Dauerleistungen, St. Gallen 1999, S. 191 ff., 216 ff.; Urs Müller, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, Rz. 2329 ff.), wobei sie in gleicher Weise wie bei der Beurteilung der Frage, ob einem Entscheid suspensive Wirkung zukommt (vgl. Art. 11 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV] in Verbindung mit Art. 55 VwVG), eine Interessenabwägung vorzunehmen und somit zu prüfen hat, ob die Gründe, die für die Wirksamkeit der vorsorglichen Anordnung sprechen, gewichtiger sind als jene, die für die gegenteilige Lösung angeführt werden können.
Bei der Abwägung der Gründe für und gegen eine einstweilige Sistierung von Rentenleistungen steht dem Interesse der Versicherung, eine Rückforderung wegen der damit verbundenen administrativen Erschwernisse und der Gefahr der Uneinbringlichkeit nach Möglichkeit zu vermeiden, das Interesse der versicherten Person gegenüber, während der Dauer des Verfahrens den Lebensunterhalt ohne entsprechende Versicherungsleistungen bestreiten zu müssen. Für den Fall, dass die Erfolgsaussichten der versicherten Person im Hauptverfahren nicht eindeutig positiv sind, wird das Interesse der Verwaltung beziehungsweise der Versicherung an der Vermeidung administrativer Umtriebe und Verhinderung von Rückforderungsausfällen regelmässig höher gewichtet als dasjenige der versicherten Person, nicht in eine Notlage zu geraten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_110/2008 vom 7. Mai 2008 E. 2.3 und I 426/05 vom 8. August 2005 E. 2.3).
Der Entscheid über vorsorgliche Massnahmen fusst auf einer summarischen Prüfung und stützt sich auf den Sachverhalt, der sich aus den vorhandenen Akten ohne zeitraubende weitere Erhebungen ergibt (vgl. Urteile des Bundesgerichts I 57/03 vom 3. April 2003 E. 4.1 und U 21/02 vom 11. Dezember 2002 E. 7.2 und E. 8.2).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin führte in den angefochtenen Verfügungen zusammengefasst aus (Urk. 2/1 S. 2, 2/2 S. 2), im September 2014 und März 2015 habe sie anonyme Mitteilungen erhalten, welche einen ungerechtfertigten Leistungsbezug des Beschwerdeführers reklamierten. In der Folge sei eine Observation veranlasst worden, aufgrund deren Ergebnisse die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers erheblich angezweifelt werden müsse. Die Angaben des Beschwerdeführers, er leide unter ständigen Rücken-, Ellenbogen- und Knieschmerzen, er könne lediglich 500 Meter am Stück gehen, beim Bücken und Tragen von Gegenständen hätte er sofort Schmerzen in Nacken und Gesäss und sitzen könne er für maximal eine halbe Stunde, stehe im Gegensatz zu den während der Observation beobachteten, flüssigen Bewegungen von Rumpf, Kopf, Hals und Extremitäten sowie dem freien Gang und problemlos möglichen Bücken des Körpers. Der Beschwerdeführer habe zudem zu keinem Zeitpunkt der Observation hilflos gewirkt. Mithin bestünden Anhaltspunkte für eine ungemeldete Verbesserung des Gesundheitszustandes und damit die Möglichkeit einer rückwirkenden Leistungsbeurteilung. Die Voraussetzung für eine Sistierung sei damit gegeben.
3.2 Dagegen brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor (Urk. 1), die vorsorgliche Massnahme sei unverhältnismässig; die Hauptsachenprognose sei alles andere als eindeutig, da dem Observationsmaterial kein Verhalten des Beschwerdeführers zu entnehmen sei, das zu den medizinischen und leistungsbegründenden Feststellungen im Widerspruch stehen würde. Da der Beschwerdeführer für leichte Tätigkeiten zu 50 % arbeitsfähig beurteilt worden sei, könne es ihm nicht zum Nachteil gereichen, wenn er solche Tätigkeiten in geringem Umfang auch ausübe. Die Observation stelle zudem einen unzulässigen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Beschwerdeführers dar, da dieser beinahe ein Jahr lang und damit viel zu lange, wenngleich nicht an sämtlichen Tagen, überwacht worden sei. Des Weiteren brachte der Beschwerdeführer vor, in Anlehnung an den Entscheid des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte Nr. 61838/10 in Sachen Vukota-Bojic gegen Schweiz vom 18. Oktober 2016 sei die Beschaffung des Observationsmaterials unrechtmässig gewesen, weshalb es weder für die Beurteilung des Leistungsanspruches noch zur Begründung der Sistierung herangezogen werden dürfe.
4.
4.1 Die Rentenzusprache mit Verfügung vom 11. Mai 2006 erfolgte aufgrund eines chronischen lumbovertebralen Syndroms bei einer Osteochondrose mit Fehlhaltung und Skoliose sowie eines Cervicalsyndroms (Urk. 7/16/2, vgl. auch Arztberichte Urk. 7/5/5, 7/9/1, 7/11/2, 7/12/1). Gemäss Belastungsprofil wurde der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als zu 100 % arbeitsunfähig und in einer angepassten Tätigkeit (wechselbelastend ohne längeres Stehen und Sitzen, kein vorgebeugtes Arbeiten, keine Überkopfarbeiten, geringe körperliche Belastung auch bezüglich Tragen und Heben) als zu 50 % arbeitsunfähig erachtet (Urk. 7/16/3). Die Beschwerdegegnerin erkannte auf einen Invaliditätsgrad von 70 % und richtete ab dem 1. Mai 2006 eine ganze Invalidenrente aus (Urk. 7/23).
Die Zusprache einer Hilflosenentschädigung aufgrund leichter Hilflosigkeit im Jahr 2007 (Urk. 7/39) erfolgte gestützt auf entsprechende Abklärungen seitens der Beschwerdegegnerin, welche ergaben, dass der Beschwerdeführer in den beiden Lebensverrichtungen «Aufstehen/Absitzen/Abliegen» und «Körperpflege» regelmässig und erheblich auf die Hilfe von Drittpersonen angewiesen sei (Urk. 7/36/2). Der Beschwerdeführer gab an, dass er Schmerzen im Kreuz, an der Brustwirbelsäule und im Nacken habe. Er könne sich nicht bücken, nach vorne oder nach hinten lehnen. Er könne nichts mehr tragen, wenn sie einkaufen gingen oder wenn etwas aus dem Keller geholt werden müsse. Er leide aufgrund der Nackenproblematik sehr oft unter Kopfschmerzen, wobei er dann jeweils eine Nackenstütze tragen müsse. Es sei ihm nicht mehr möglich, seinen Kopf auf die linke Seite zu drehen. Aus einem Stuhl könne er nur aufstehen, indem er sich mit dem Ellbogen am Rand des Tisches abstütze. Aus dem Bett könne er nur mühsam selber aufstehen, er müsse sich auf den Boden gleiten lassen und vom Bettrand her hinaufziehen, wobei er hierzu ohne fremde Hilfe etwa 1 – 2 Stunden benötige. Beine und Füsse müssten von seiner Ehefrau gewaschen werden, da er hierzu nicht selbständig in der Lage sei. Er könne sich inner- und ausserhalb des Hauses selbständig fortbewegen, seine Frau müsse ihm aber jeweils aus dem Auto helfen (Urk. 7/33).
4.2 Anlässlich der nachfolgenden Revisionsverfahren wurden sodann die Leistungsansprüche insbesondere gestützt auf die Angaben von Dr. Z.___, wonach die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers unverändert sei (Urk. 7/42, 7/48) beziehungsweise sich erheblich verschlechtert habe, so dass er im Alltag wesentlich behindert sei und infolge weiterer Reduktion seiner Mobilität den grössten Teil des Tages zu Hause verbringen müsse (Urk. 7/57), bestätigt (vgl. Sachverhalt).
4.3 Im Rahmen der Observation (vgl. Ermittlungsberichte mit Bilddokumentation Urk. 8/1 und 8/2 sowie Videoaufnahmen Urk. 8/3 und 8/4) wurde unter anderem dokumentiert, wie der Beschwerdeführer Einkaufstaschen (Urk. 8/1/8) oder ein Sechserpack Mineralwasser trug (Urk. 8/2/11), Gegenstände vom Boden aufhob (Urk. 8/1/11, Urk. 8/2/13) sowie vor seinem Haus mit einer Plastikschneeschaufel Schnee wegräumte (Urk. 8/2/12). Mehrfach konnte der Beschwerdeführer sodann dabei beobachtet werden, wie er (fliessend) in ein Auto einstieg oder aus einem solchen ausstieg, ohne dass ihm dabei eine Person behilflich gewesen wäre (Urk. 8/1/8 f., 8/2/10 f., 8/3, 8/4).
4.4 Dr. med. C.___, Vertrauensarzt (SGV), Orthopädische Chirurgie (FMH), führte in der Stellungnahme des RAD vom 23. Mai 2016 (Urk. 7/69) aus, auf dem Observationsmaterial zeige der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt Hinweise für körperliche oder psychische Einschränkungen. Er bewege sich mit freiem Gang, flüssigem Gebrauch von Rumpf, Kopf, Hals sowie allen anderen Extremitäten und wirke selbstsicher, locker und mit freundlichem Kontaktverhalten im Personenverkehr. Ein Hilfsmitteleinsatz oder Fremdhilfe habe nicht wahrgenommen werden können. Da das Funktionsmuster des Beschwerdeführers während der Observation gesamthaft ungestört erscheine, könnten die Ausführungen der behandelnden Ärztin, Dr. Z.___, nicht mehr nachvollzogen werden. Die bislang angenommene Restarbeitsfähigkeit von 50 % in angepasster Tätigkeit sowie der leidensbedingte Abzug von 25 % seien erheblich anzuzweifeln. Die Observation lasse medizintheoretisch auf eine 100%ige Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in angepasster Tätigkeit schliessen. Der Beschwerdeführer wirke darüber hinaus zu keinem Zeitpunkt hilflos. Abschliessend empfahl Dr. C.___ die Einholung eines bidisziplinären rheumatologisch/orthopädisch sowie psychiatrischen Gutachtens zu prüfen.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Observationsergebnisse seien widerrechtlich erhoben worden, weshalb diese nicht verwendet werden dürften (E. 3.2). Über die Verwertbarkeit der Observationsergebnisse ist im Hauptverfahren betreffend Renteneinstellung respektive Einstellung der Hilflosenentschädigung definitiv zu befinden; im vorliegenden Verfahren kann diese Frage daher insoweit offenbleiben. Ausschlaggebend ist hier einzig, dass mit Blick auf die geltende Rechtsprechung nicht ohne Weiteres von der Unverwertbarkeit der erhobenen Observationsergebnisse auszugehen ist (vgl. hierzu etwa BGE 143 I 377).
5.2 Die Wahrnehmungen im Rahmen der Observation (E. 4.3) stehen in einer nicht unerheblichen Diskrepanz zur Darstellung des Beschwerdeführers und der medizinischen Aktenlage (E. 4.1 f.). Die summarische Prüfung der Observationsberichte (Urk. 8/1 und 8/2) sowie des Bildmaterials (Urk. 8/3 und 8/4) bestätigen die Feststellung des RAD-Arztes (E. 4.4), es bestünden keine Hinweise auf körperliche oder psychische Einschränkungen und der Beschwerdeführer wirke zu keinem Zeitpunkt hilflos. Insgesamt bestehen aufgrund des gezeigten Verhaltens berechtigte Zweifel an der Rechtmässigkeit der Ausrichtung einer ganzen Rente und einer Hilflosenentschädigung für leichte Hilflosigkeit. Daran vermag auch der vom Beschwerdeführer aufgelegte Bericht der D.___ vom 13. Januar 2017 (Urk. 3) nichts zu ändern. Einerseits stammt und beruht dieser auf Begebenheiten, welche sich nach Erlass der angefochtenen Verfügungen (am 5. Januar 2017, Urk. 2/1 und 2/2) ereigneten. Andererseits vermögen die darin enthaltenen Angaben zum geschilderten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vor Verfügungserlass die vorgängig geschilderten, berechtigten Zweifel nicht umzustossen.
5.3 Dass es sich bei der Beurteilung eines leidensbedingten Abzuges um eine rechtliche und keine tatsächliche Feststellung handelt und demnach nicht der Einschätzung des RAD-Arztes unterliegt – wie dies der Beschwerdeführer anführte – ist vorliegend nicht von Belang. Die begründeten Zweifel der Beschwerdegegnerin an der Rechtmässigkeit der Renten- und Hilflosenentschädigungsausrichtung ergeben sich bereits anhand der Zweifel zur Restarbeitsfähigkeit (E. 5.2).
Soweit der Beschwerdeführer ferner einwandte, er verfüge nicht über das ganze Observationsmaterial, weshalb eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliege (Urk. 1 S. 5), zielt sein Vorbringen ins Leere. Hinweise dafür, dass er entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin (Urk. 2/1/3, 2/2/3) nicht über das gesamte, der Entscheidungsfindung zugrundeliegende Überwachungsmaterial verfügen würde, sind weder auszumachen noch wird solches vom Beschwerdeführer näher dargelegt. Da der Entscheid der Beschwerdegegnerin auf den aufliegenden Akten gründet, in deren Besitz auch der Beschwerdeführer ist (Urk. 7/83), liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.
5.4 Nach Auffassung des Beschwerdeführers stellt ausserdem die Einstellung der Rente per Ende September 2016 - und damit rund drei Monate vor Erlass der Verfügung vom 5. Januar 2017 - eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Wie bereits ausgeführt wurde (E. 2.1), kann die Invalidenrente mit Wirkung ex nunc et pro futuro oder ex tunc herabgesetzt oder aufgehoben werden. In Anwendung von Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV erfolgt die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung mit Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung. Ausserdem wurden der Beschwerdeführer und dessen Ehefrau am 23. September 2016 anlässlich des Standortgesprächs über die Erkenntnisse aus der Observation und die beabsichtigte Sistierung der Rente und der Hilflosenentschädigung unterrichtet. Dabei erhielt der Beschwerdeführer die Gelegenheit, sich zu den neuen Erkenntnissen zu äussern (Urk. 7/74/7 f.), womit der Gehörsanspruch auch genügend gewahrt wurde.
5.5 Des Weiteren ersuchte der Beschwerdeführer um Erstattung der Kosten für den Arztbericht von Dr. Z.___ vom 2. Dezember 2016 zu Händen von Rechtsanwalt Baumann (Urk. 7/85). Abgesehen davon, dass der Entscheid über vorsorgliche Massnahmen auf einer summarischen Prüfung der vorhandenen Akten ohne zeitraubende weitere Erhebungen fusst (vgl. E. 2.2), enthält der Bericht von Dr. Z.___ vom 2. Dezember 2016 keine grundsätzlich anderen Angaben als der bereits von ihr zu Händen der Beschwerdegegnerin verfasste Verlaufsbericht vom 3. Oktober 2016 (Urk. 7/78) und war daher weder nötig noch unerlässlich. Der Antrag des Beschwerdeführers ist daher ohne Weiteres abzuweisen.
5.6 Im Lichte der dargelegten Praxis können aufgrund der derzeitigen Aktenlage die Erfolgsaussichten des Beschwerdeführers in der Hauptsache - mithin in der Frage, ob und bejahendenfalls in welcher Höhe tatsächlich ein Anspruch auf Rentenleistungen und Hilflosenentschädigung bestand beziehungsweise besteht – nicht als «eindeutig positiv» bezeichnet werden, sondern der Ausgang des Hauptverfahrens muss zumindest als «offen» bezeichnet werden. Damit überwiegt das Interesse der Beschwerdegegnerin mittels einer Sistierung der Leistungen administrative Umtriebe zu vermeiden und einen Rückforderungsausfall zu verhindern das Interesse des Beschwerdeführers, während der Dauer des Verfahrens den Lebensunterhalt ohne die entsprechenden Versicherungsleistungen bestreiten zu müssen (vgl. E. 2.1). Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
6. Das vorliegende Verfahren hat nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung, sondern lediglich die vorläufig unterbleibende Auszahlung zum Gegenstand und ist demzufolge kostenlos (Art. 69 Abs. 1bis IVG e contrario).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Ivo Baumann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstMeier