Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
IV.2017.00168
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiber Nef
Urteil vom 24. Oktober 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste
Rechtsanwältin Pascale Hartmann, Sozialversicherungsrecht, Team Recht
Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1975 geborene X.___ erlitt am 15. Dezember 1982 – siebenjährig – bei einer Kollision seines Fahrrads mit einem Motorfahrzeug unter anderem ein Schädelhirntrauma mit durchgehender Schädelbasisfraktur sowie eine Oberschenkelfraktur links (vgl. Urk. 7/22/36).
Die eidgenössische Invalidenversicherung sprach ihm von Mai 1990 bis August 1992 Eingliederungsmassnahmen im Sinne einer Sonderschulung zu (Urk. 7/6). Unter Angabe von neuropsychologischen Funktionsstörungen und weiteren physischen Behinderungen (ein Ohr taub, ein Bein kürzer) zufolge des Unfalls vom 15. Dezember 1982 sowie psychischer Labilität als Langzeitfolge des Unfalls und Depressionen meldete er sich im Februar 2003 erneut bei der eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung, Rente) an (Urk. 7/8 Ziff. 7). Die zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht und wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 15. August 2003 mit der Begründung ab, die Arbeitsunfähigkeit sei vor allem durch ein Abhängigkeitsverhalten (Drogensucht) begründet (Urk. 7/24). Mit gleicher Begründung wies die IV-Stelle ein erneutes Gesuch (Urk. 7/26) mit Verfügung vom 3. März 2004 (Urk. 7/35) ab.
1.2 Am 22. Februar 2014 reichte der Versicherte über das Sozialzentrum der Stadt Zürich eine weitere Anmeldung zum Leistungsbezug ein (Urk. 7/40 und Urk. 7/41). Die IV-Stelle tätigte wiederum erwerbliche und medizinische Abklärungen, wobei insbesondere ein Bericht der Behandler der Klinik A.___, B.___ und Dr. C.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 9. Oktober 2014 (Urk. 7/58) einging. Nach Vorlage an ihren regionalen ärztlichen Dienst (RAD, vgl. Urk. 7/60/3 f.) kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 6. Februar 2015 (Urk. 7/61) die erneute Abweisung des Leistungsbegehrens an. Nach Eingang von Einwendungen (vgl. Urk. 7/65 und Urk. 7/68) und weiterer medizinischer Berichte (Urk. 7/67, Urk. 7/69 und Urk. 7/73) ordnete die IV-Stelle eine polydisziplinäre Abklärung an (Urk. 7/76, Urk. 7/82), welche durch die Gutachtensstelle D.___ durchgeführt wurde (Gutachten vom 28. Januar 2016, Urk. 7/86). Zum Gutachten liess sich der Versicherte am 15. April 2016 (Urk. 7/90) vernehmen, wobei eine Stellungnahme von B.___ und Dr. C.___ eingereicht wurde (Urk. 7/91). Am 21. September 2016 (Urk. 7/96) gab die D.___ hierzu eine gutachterliche Stellungnahme ab, worauf sich der Versicherte am 13. Oktober 2016 (Urk. 7/98 f.) erneut äusserte. Mit Verfügung vom 13. Januar 2017 (Urk. 2) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung.
2. Dagegen erhob X.___ am 6. Februar 2017 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
„1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 13. Januar 2017 sei aufzuheben.
2. Es sei dem Beschwerdeführer ab Februar 2015 eine ganze Rente zuzusprechen.
3. Eventualiter sei durch das Gericht ein medizinisches Gutachten einzuholen.
4.Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren."
Die IV-Stelle beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 3. März 2017 (Urk. 6), die Beschwerde sei in teilweiser Gutheissung an die IV-Stelle zurückzuweisen. In seiner Replik vom 21. April 2017 (Urk. 9) beantragte der Beschwerdeführer, auf eine Rückweisung sei zu verzichten und es sei ein Gerichtsgutachten in Auftrag zu geben (S. 4). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 23. Mai 2017 auf Duplik (Urk. 11), was dem Beschwerdeführer am 29. Mai 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.4 Nach der Rechtsprechung führt Drogensucht (wie auch Alkoholismus und Medikamentenmissbrauch) als solche nicht zu einer Invalidität im Sinne des Gesetzes. Dagegen wird sie im Rahmen der Invalidenversicherung relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (BGE 124 V 265 E. 3c). Aus letzterem Leitsatz folgt nicht, dass die Auswirkungen einer Drogensucht, die ihrerseits auf einen Gesundheitsschaden zurückgeht, per se invaliditätsbegründend sind. Die zitierte Praxis setzt vielmehr den Grundsatz um, dass funktionelle Einschränkungen nur anspruchsbegründend sein können, wenn sie sich als Folgen selbständiger Gesundheitsschädigungen darstellen (Art. 6 ff. ATSG und Art. 4 Abs. 1 IVG). Insofern verhält es sich ähnlich wie im Verhältnis zwischen psychosozialen oder soziokulturellen Umständen und fachärztlich festgestellten psychischen Störungen von Krankheitswert (BGE 127 V 294 E. 5a): Wo die Gutachter im Wesentlichen nur Befunde erheben, welche in der Drogensucht ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in dieser aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben. Dies trifft zu, wenn davon auszugehen ist, dass sich beispielsweise ein depressives Zustandsbild bei einer (angenommenen) positiven Veränderung der suchtbedingten psychosozialen Problematik wesentlich bessern (und die damit verbundene Beeinträchtigung des Leistungsvermögens sich entsprechend verringern) würde (Urteil des Bundesgerichts 8C_582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 2.2.1 unter Hinweis auf 8C_580/2014 vom 11. März 2015 E. 2.2.1 und 9C_856/2012 vom 19. August 2013 E. 2.2.1).
Angesichts der insoweit finalen Natur der Invalidenversicherung (BGE 120 V 95 E. 4c; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl. 2014, Rz 51 zu Art. 4 IVG) ist nicht entscheidend, ob die Drogensucht Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist oder ob die Sucht ausserhalb eines Kausalzusammenhangs mit dem versicherten Gesundheitsschaden steht. In beiden Konstellationen sind reine Suchtfolgen IV-rechtlich irrelevant, soweit sie als solche allein leistungsmindernd wirken. Hingegen sind sie gleichermassen IV-rechtlich relevant, soweit sie in einem engen Zusammenhang mit einem eigenständigen Gesundheitsschaden stehen. Dies kann der Fall sein, wenn die Drogensucht – einem Symptom gleich – Teil eines Gesundheitsschadens bildet (BGE 99 V 28 E. 3b); dies unter der Voraussetzung, dass nicht allein die unmittelbaren Folgen des Rauschmittelkonsums, sondern wesentlich auch der psychiatrische Befund selber zu Arbeitsunfähigkeit führt. Sodann können selbst reine Suchtfolgen invalidisierend sein, wenn daneben ein psychischer Gesundheitsschaden besteht, welcher die Betäubungsmittelabhängigkeit aufrecht erhält oder deren Folgen massgeblich verstärkt. Umgekehrt können die Auswirkungen der Sucht (unabhängig von ihrer Genese) wie andere psychosoziale Faktoren auch mittelbar zur Invalidität beitragen, wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der Folgen eines Gesundheitsschadens beeinflussen (Urteil des Bundesgerichts 8C_582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 2.2.2 unter Hinweis auf 8C_580/2014 vom 11. März 2015 E. 2.2.2 und 9C_856/2012 vom 19. August 2013 E. 2.2.2).
Im erwähnten Urteil 8C_582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 4 hat das Bundesgericht entschieden, dass die Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 psychosomatische Leiden betrifft und auf Suchtproblematiken nicht anwendbar ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_6/2016 vom 3. Februar 2016 E. 4.2.3 mit Hinweis auf die Kritik von Liebrenz/Uttinger/Ebner, Sind Abhängigkeitserkrankungen aus höchstrichterlicher Sicht [weiterhin] nicht mit anderen psychischen Störungen [z.B. somatoformen Störungen] vergleichbar? - Eine Urteilsbesprechung von BGE 8C_582/2015 im Lichte der theoretischen Anwendbarkeit des ergebnisoffenen, strukturierten Beweisverfahrens, in: SZS 2016 S. 96; ferner: Liebrenz et alii, Das Suchtleiden bzw. die Abhängigkeitserkrankungen - Möglichkeiten der Begutachtung nach BGE 141 V 281 [= 9C_492/2014], in: SZS 2016 S. 12).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich im ablehnenden Entscheid auf den Standpunkt (Urk. 2), die Arbeitsunfähigkeit sei vor allem durch das Abhängigkeitsverhalten begründet und es liege deshalb keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vor. Gestützt auf das von ihr eingeholte polydisziplinäre Gutachten der D.___ vom 28. Januar 2016 sei eine primäre Suchtkrankheit bestätigt worden und der Suchtmittelkonsum stehe im Vordergrund der funktionellen Beeinträchtigungen.
In ihrer Beschwerdeantwort hielt die Beschwerdegegnerin fest (Urk. 6), eine psychiatrische Vorerkrankung sei nicht evident und es sei insbesondere keine Persönlichkeitsstörung oder eine affektive oder psychotische Erkrankung, die eine sekundäre Sucht begründen könnte, wahrscheinlich. Zeichen einer affektiven oder schizophrenen Psychose fehlten und es bestehe kein Anhalt für eine bipolare Erkrankung. Der Effekt eines stattgehabten Schädelhirntraumas und mögliche hierauf fussende Gesundheitsfolgen seien angesichts des fortgesetzten Suchtmittelkonsums nicht bestimmbar beziehungsweise ohne Abstinenz nicht hinreichend abgrenzbar. Der Anteil des Suchtmittelkonsums an den gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers sei damit unklar und ein Entzug sowie die Suchtmittelabstinenz erforderlich und danach weitere medizinische Abklärungen angezeigt.
2.2 Dagegen brachte der Beschwerdeführer vor (Urk. 1 S. 6 f.), die behandelnden Fachärzte gingen davon aus, dass er an relevanten Grunderkrankungen leide und die Sucht sekundär sei. Das Schädelhirntrauma im Dezember 1982 (7-jährig) habe zu einer Hirnschädigung geführt und diese habe sich bereits im Kindsalter durch die festgestellten neuropsychologischen Defizite geäussert. In Folge dieser Defizite habe er die sechste Klasse repetieren und die Oberstufe in einer Kleinklasse absolvieren müssen. Die schulischen Probleme seien damit bereits ab der fünften Klasse und somit einige Jahre vor Beginn des Drogenkonsums aufgetreten.
Die Stellungnahme der Klinik A.___ vom 14. April 2016 führe auch die gemäss ICD-10 F07.2 geforderten Diagnosekriterien für das Vorliegen eines organischen Psychosyndroms auf. Die Gutachter der D.___ diskutierten nicht, warum diese Diagnose nicht vorliege und auch nicht die Komorbidität zwischen psychiatrischen Erkrankungen und Epilepsie-Patienten (S. 8).
Die Gutachter hielten pauschal fest, dass ein Entzug ohne Weiteres möglich sei, da keine Limitierung der Einsichtsfähigkeit und der Fähigkeit zur Willensbildung bestehe. Dabei werde übersehen, dass bereits zahlreiche medizinisch begleitete und gescheiterte Entzugsversuche durchgeführt worden seien. Es sei davon auszugehen, dass ein Entzug aufgrund des Umstandes, da es sich um eine sekundäre Sucht handle und aufgrund der kognitiven Einschränkungen (Hirnschädigung) und der Persönlichkeitsstörung, nicht zumutbar sei (S. 9).
Replicando führte er aus (Urk. 9 S. 4 f.), ein Entzug sei ihm nicht zumutbar, nachdem bereits die zahlreichen Entzüge gescheitert seien, die unter ärztlicher Betreuung und im stationären Rahmen durchgeführt worden seien. Aufgrund der fehlenden kognitiven Fähigkeiten und der psychiatrischen Grunderkrankung sei es ihm auch nicht möglich, einen Entzug zu machen. Im Weiteren werde auch bestritten, dass ein Entzug die Arbeitsfähigkeit positiv beeinflusse. Nachdem die Beschwerdegegnerin bereits ein Gutachten in Auftrag gegeben habe, welches nicht beweiswertig sei, sei die Beweislücke mit einem Gerichtsgutachten zu schliessen und auf die Rückweisung zu verzichten.
3.
3.1 Aufgrund der Neuanmeldung vom 22. Februar 2014 (Urk. Urk. 7/41) fallen Rentenleistungen nach Ablauf des Wartejahrs frühestens nach sechs Monaten, mithin ab August 2014 in Betracht (Art. 28 in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 IVG; E. 1.2 hiervor), weshalb die attestierten Arbeitsunfähigkeiten in den medizinischen Berichten ab Februar 2013 für die vorliegende Streitsache relevant sind. In revisionsrechtlicher Hinsicht ist sodann die medizinische Aktenlage, wie sie im Zeitpunkt der letztmaligen Leistungsbeurteilung vom 3. März 2004 (Urk. 7/35) vorgelegen hat, zu berücksichtigen (vgl. E. 1.3).
Die aufgelegten Arztberichte wurden im Gutachten des D.___ vom 28. Januar 2016 (Urk. 7/86/2-18) zusammengefasst, weshalb sie vorliegend nicht noch einmal wiedergegeben werden.
3.2
3.2.1 Im von der Beschwerdegegnerin eingeholten MEDAS-Gutachten der D.___ vom 28. Januar 2016 (Urk. 7/86), beruhend auf internistischen, neurologischen, psychiatrischen und neuropsychologischen Untersuchungen, wurden folgende Diagnosen gestellt (S. 52):
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
- Kein ausreichender Anhalt für eine suchtmittelkonsumunabhängige Gesundheitsstörung
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
- Polytrauma mit Schädeltrauma und Schädelbasisfraktur mit residueller Taubheit links
- Zerebrale Krampfanfälle mit möglichen komplex-partiellen und seltenen tonischklonischen generalisierten Anfällen (differenzialätiologisch im Kontext einer Polytoxikomanie mit fortgesetztem polyvalentem Suchtmittelkonsum oder posttraumatisch im Sinne einer Narbenepilepsie mit anfallsbegünstigendem polyvalentem Suchtmittelkonsum)
- Mögliche Hypertonie
- Psychische Störung und Verhaltensstörung durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F19.2)
3.2.2 Zur Arbeitsfähigkeit aus internistischer Sicht führte der Sachverständige aus (S. 23), der Beschwerdeführer klage über Hörprobleme des linken Ohres, diese bestünden seit einem Autounfall mit Schädelbasisfraktur in der Kindheit. Eine resultierende Beeinträchtigung der Kommunikation sei im Rahmen der Anamneseerhebung nicht auffällig. Die internistische Untersuchung der Lunge sei unauffällig und auch im Rahmen des körperlichen Belastungstests sei keine Minderung der Belastbarkeit oder eine vermehrte Atemarbeit zu erkennen gewesen. Eine die Arbeitsfähigkeit mindernde COPD (chronic obstructive pulmonary disease) sei also nicht wahrscheinlich. Insofern sei von einer kompensierten Situation der aktenkundig vorbeschriebenen chronischen obstruktiven Lungenerkrankung auszugehen. Ein Sistieren des Nikotinkonsums sei dennoch notwendig. Sportliche Aktivitäten und auch eine körperliche Arbeit seien als günstig für die Prognose einzuschätzen. Der letzte epileptische Anfall habe vor vier Monaten stattgefunden und es sei eine Therapie mit zwei Antiepileptika erfolgt und darunter sei es innerhalb der letzten vier Monate nicht zu einem erneuten Ereignis gekommen. Medizinisch wesentlich und prognostisch führend sei die polyvalente Sucht (Kokain, Alkohol, Benzodiazepine, Methadon, Diaphin). Behinderungsrelevante somatische Suchtfolgen seien auf internistischem Gebiet nicht evident. Die leicht erhöhten Blutdruckwerte sprächen für eine mögliche Hypertonie, die hausärztlich kontrolliert werden sollte. Eine vollständige Entgiftung und Entwöhnung sei anzustreben und geeignet, die Prognose günstig zu beeinflussen. Eine eigenständig internistisch begründbare und vom Suchtmittelkonsum unabhängige Gesundheitsstörung mit minderndem Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit liege nicht vor.
3.2.3 Der neurologische Sachverständige hielt fest (S. 28 f.), es zeige sich eine linksseitige Taubheit. Im übrigen Befund sei der Beschwerdeführer leichtgradig bradyphren, ansonsten unauffällig und Sprache, Mnestik und Auffassung seien nicht namhaft gestört. Der linksseitige Hörverlust sei als Residuum des kindlichen Schädelhirntraumas schlüssig einzuordnen, die Kommunikation dadurch jedoch nicht namhaft eingeschränkt. Die leichtgradige Bradyphrenie sei zumindest ebenso gut im Kontext des fortgesetzten polyvalenten Suchtmittelkonsums zu verstehen, also nicht mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit als Schädelhirntraumafolge einzuordnen, und eine suchtmittelkonsumbedingte strukturelle zerebrale Schädigung liesse sich zudem ohne eine vollständige Entgiftung und Entwöhnung von einem aktuellen Drogeneffekt auch gar nicht abgrenzen. Die Aktendaten sprächen für zerebrale Krampfanfälle mit möglichen komplexpartiellen und seltenen tonisch-klonischen generalisierten Anfällen. Differenzialätiologisch sei die Anfallsgenese im Kontext einer Polytoxikomanie mit fortgesetztem polyvalentem Suchtmittelkonsum oder als posttraumatisch im Sinne einer Narbenepilepsie mit anfallsbegünstigendem polyvalentem Suchtmittelkonsum einzuordnen. In jedem Falle sei hier somit zunächst eine vollständige Suchtmittel-Entgiftung und Entwöhnung notwendig, da andernfalls der suchtmittelkonsumbedingte Anteil am Auftreten der Anfälle nicht abgegrenzt werden könne. Die veranlasste zerebrale bildgebende Kontrolle weise keine gravierenden kortikalen Defekte aus, was die Annahme einer traumatisch bedingten kognitiven Störung nicht stütze, und zudem zeigten sich auch keine sekundären Traumafolgen und kein Hydrozephalus.
3.2.4 Aus psychiatrischer Sicht legte der zuständige Sachverständige dar (S. 31 f.), der Beschwerdeführer berichte, nach dem Verkehrsunfall 1982, als er sich eine Schädelhirnverletzung und eine Oberschenkelfraktur links zugezogen hatte, habe er sich eigentlich wieder gut erholt und auch gute Leistungen in der Schule erbracht. Seit dem Konsum der Drogen sei es jedoch kontinuierlich bergab gegangen. Er habe nur mit Mühe den Abschluss auf einer privaten Schule geschafft und danach eine Lehre als Tiefbauzeichner wegen der Drogen abbrechen müssen. Von da an sei er mehrfach in offenen und geschlossenen Heimen gewesen, habe verschiedene Entzugs- und Entwöhnungsversuche gemacht, sei jedoch stets wieder rückfällig geworden. Bis zum heutigen Tag drehe sich seine gesamte Existenz um die Drogen und wie er diese beschaffe. Mit dem Gesetz sei er mehrfach in Konflikt geraten, zum Beispiel wegen Schwarzfahrens oder Drogendelikten. Er konsumiere weiter mehrmals wöchentlich Kokain.
Im erhobenen psychiatrischen Untersuchungsbefund präsentiere sich ein freundlicher und offener Beschwerdeführer, der mit leichten Beeinträchtigungen der Konzentrations- und Aufmerksamkeitsleistungen über seinen Werdegang und seine Beschwerden berichte. Die Stimmung sei dysthym, die Schwingungsfähigkeit beeinträchtigt, der Antrieb vermindert. Es würden generalisierte und agoraphobe Ängste genannt, die sich in der Untersuchungssituation jedoch nicht objektivieren liessen. Das formale und inhaltliche Denken sei ungestört und die vegetativen Störungen nicht evident. Insgesamt bestehe ein gemischt ängstlich depressives Syndrom, das nach ICD-10 Kriterien als Angst und depressive Störung gemischt klassifiziert werden könne, sich jedoch ebenso gut im Kontext des fortlaufenden polyvalenten Suchtmittelkonsums einordnen liesse, da die gesamte Symptomatik im Kontext eines derartigen Suchtmittelkonsums gut bekannt sei. Der jahrelange Drogenmissbrauch lasse auch die Abgrenzung einer Persönlichkeitsstörung und anderer psychiatrischer Erkrankungen vor einer vollständigen Entgiftung und Entwöhnung gar nicht zu und psychometrische Testverfahren seien in ihren Ergebnissen ebenfalls nur unter diesem Vorbehalt interpretierbar (S. 37 f.).
3.2.5 Der neuropsychologische Sachverständige hielt fest (S. 44 f.), der Beschwerdeführer beklage Tagesmüdigkeit, Konzentrationsstörungen, beeinträchtigte Reaktionsbereitschaft und ein Gedächtnisdefizit. Biographisch sei von einem durchschnittlichen Bildungsniveau auszugehen. Im klinischen Eindruck zeige sich der Beschwerdeführer müde, im Gedankengang langsam und mit eingeschränkter Affizierbarkeit und testpsychologisch in allen getesteten kognitiven Bereichen deutlich beeinträchtigt (Aufmerksamkeit und Konzentration, Lernen und Gedächtnis, exekutive Funktionen). Das Ergebnis eines Selbstbeurteilungsfragebogens deute auf eine Depression mit moderatem Schweregrad hin. Der Beschwerdeführer räume einen fortgesetzten erheblichen Substanzenkonsum (Opiate, Benzodiazepine, Kokain) ein und die Laboruntersuchung bestätige einen aktuellen polyvalenten Konsum.
Angesichts des fortgesetzten Substanzenkonsums sei ein reversibler Anteil oder eine vollständige Reversibilität an den erhobenen Testauffälligkeiten methodisch nicht abgrenzbar und zusammenfassend sei keine dauerhafte kognitive Beeinträchtigung mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit zu attestieren (S. 45).
3.2.6 Aus gesamtmedizinischer Sicht hielten die Experten fest (S. 45 f.), die fortgesetzte polyvalente Sucht mit Opiaten, Kokain und Benzodiazepinen und teils in Form eines unkontrollierten Beikonsums sei geeignet, die psychische Symptomatik, den psychiatrischen Befund sowie die weiteren neurologischen und neuropsychologischen Befunde zumindest gleichrangig wahrscheinlich zu erklären. Eine eigenständige suchtmittelkonsumunabhängige Gesundheitsstörung oder eine suchtmittelkonsumbedingte Folgeerkrankung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit lasse sich nicht von aktuellen Effekten des fortgesetzten und labortechnisch nochmals belegten aktuellen Suchtmittelkonsums abgrenzen und sei nicht überwiegend wahrscheinlich. Aktenkundig sei ein kindliches Schädelhirntrauma. Inwieweit dieses zu einer symptomatischen Epilepsie oder kognitiven Störung geführt habe, sei angesichts der Sucht nicht ausreichend abgrenzbar.
Zur Frage, ob eine vorangehende Gesundheitsstörung mit gravierendem Krankheitswert zum Abhängigkeitssyndrom geführt habe, führten die Gutachter aus, eine psychiatrische Vorerkrankung sei nicht evident, insbesondere sei hier keine Persönlichkeitsstörung oder eine affektive oder psychotische Erkrankung, die eine sekundäre Sucht begründen könnte, wahrscheinlich. Zeichen einer affektiven oder schizophrenen Psychose fehlten und es bestehe auch kein Anhalt für eine bipolare Erkrankung. Eine organisch psychische Störung im Sinne einer Folgestörung eines Schädelhirntraumas sei ebenfalls nicht zu attestieren. Eine weitere Beurteilung setze zwingend eine vollständige Abstinenz und Untersuchung unter stabiler Entgiftung und Entwöhnung voraus, da andernfalls toxische Effekte des laufenden Konsums nicht abgrenzbar seien. Es stehe im Ermessen des Auftraggebers, den Beschwerdeführer unter einer stabilen Abstinenz gegebenenfalls nochmals vorzustellen (S. 49).
3.3 Im Rahmen ihrer Kritik am D.___-Gutachten äusserten sich die Behandler B.___ und Dr. C.___ in ihrem Bericht vom 14. April 2016 dahingehend (Urk. 7/91), zur Beurteilung einer COPD sei zwingend die Durchführung einer Spirometrie erforderlich. Aus dem Gutachten sei diese nicht ersichtlich, daher sei die Aussage, wonach die COPD nicht arbeitsmindernd sei, nicht fundiert (S. 2). Die beim Beschwerdeführer durchgeführte Therapie (Substitution mit Heroin und Methadon) sei das für ihn massgeschneiderte bestmögliche Vorgehen respektive Behandlung. Insofern die Gutachter einen Entzug forderten, sei ein solcher nicht zumutbar, da die kognitiven Fähigkeiten des Beschwerdeführers die Aufrechterhaltung einer Abstinenz verunmöglichten und ein Rückfall in dieser Situation ihn vital gefährden würde und die Therapie als unzumutbar einzustufen sei. Die Gründe für die Unmöglichkeit einer abstinenzorientierten Therapie lägen in der Persönlichkeitsstörung (S. 3). Es sei aus medizinischer Sicht erwiesen, dass das Schädelhirntrauma eine Hirnschädigung zur Folge gehabt habe. Die Hirnschädigung habe sich bereits im Kindesalter durch die festgestellten neuropsychologischen Defizite gezeigt und in der Folge dieser Defizite habe der Beschwerdeführer die sechste Klasse repetieren und die Oberstufe in einer Kleinklasse (durch die IV-Stelle finanzierte Sonderschule) absolvieren müssen (S. 3 f.). Der Beschwerdeführer erfülle die diagnostischen Kriterien einer symptomatischen Epilepsie. Ausserdem sei bei Epilepsie-Patienten gegenüber der Normalbevölkerung von einer signifikant erhöhten Prävalenz von ADHS-Symptomen (POS) auszugehen (S. 5 f.). In Anbetracht der bereits in der Kindheit dokumentierten kognitiven, psychologischen und sozialen Störungen sowie in Anbetracht des Zusammenhangs mit der durch das Schädelhirntrauma bedingten Epilepsie seien diese Faktoren als auslösend für die Suchterkrankung als überwiegend wahrscheinlich anzusehen (S. 7). Es sei festzuhalten, dass eine Entzugstherapie zu einem Toleranzverlust gegenüber diesen Substanzen führe, wodurch ein anschliessender Rückfall in den unkontrollierbaren Substanzkonsum absehbar sei und zu einem unkalkulierbaren lebensgefährlichen Risiko werden könne. Ein Rückfall sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, weil erstens eine Abhängigkeitserkrankung sekundär und zweitens durch die Persönlichkeitsstörung und die Hirnschädigung die Fähigkeit für die Aufrechterhaltung der Abstinenz nicht gegeben sei (S. 8).
4.
4.1 Die Parteien sind sich darin einig, dass der medizinische Sachverhalt unzureichend abgeklärt wurde und sich diesbezüglich weitere Abklärungen aufdrängen (E. 2.1 und E. 2.2). Dies trifft insofern zu, als nach Ansicht der D.___-Gutachter die fortgesetzte polyvalente Sucht geeignet ist, die psychische Symptomatik, den psychiatrischen Befund sowie die weiteren neurologischen und neuropsychologischen Befunde zumindest gleichrangig wahrscheinlich zu erklären. Sie konnten angesichts der aktuellen Suchtmittelbefrachtung weder eine eigenständige, vom Suchtmittelkonsum unabhängige Gesundheitsstörung, noch eine dadurch verursachte Gesundheitsstörung als überwiegend wahrscheinlich attestieren. Insofern sind die hier relevanten invalidenversicherungsrechtlichen Fragen durch die Gutachter unbeantwortet geblieben. Dass für deren Beantwortung vorzugsweise eine Entgiftung bzw. Entwöhnung und anschliessend unter Abstinenz eine neue Untersuchung zu fordern ist, ist im Grundsatz zwar nachvollziehbar. Mit Blick auf die langjährige medizinisch kontrollierte Substitutionstherapie mittels Abgabe von Heroin und Methadon, was in der Schweiz ein anerkanntes medizinisches Behandlungssetting darstellt, und darauf, dass die Behandler nachvollziehbar darlegen, ein Entzug könne mit unkalkulierbaren, allenfalls lebensbedrohlichen Risiken verbunden sein (vgl. Urk. 7/91/8), ist die Zumutbarkeit einer kompletten Drogenabstinenz aber sehr fraglich.
Diesbezüglich überzeugt das Gutachten in keiner Weise. Mit keinem Wort wird von den Teilgutachtern auf die von den Behandlern des A.___ erwähnte, unter strengen Voraussetzungen geführte legale ärztliche Abgabe von Heroin und Methadon für Schwerstsüchtige, wie sie beim Beschwerdeführer zur Anwendung gelangt, eingegangen (siehe dazu Bundesamt für Gesundheit [BAG], Substitutionsgestützte Behandlung bei Opiatabhängigkeit, Empfehlungen Revision 2013). Ihre Ausführungen beschränken sich zusammengefasst auf die Aussagen, die Behandlung sei nicht lege artis, weil sie den Versicherten in der Sucht verhaftet halte, eine sinnvolle Therapie sei derzeit nicht zu erkennen etc. (so z.B. Ziff. 1, 2, und 5 auf S. 52/53 von Urk. 7/86). Insofern verkennen die Gutachter die schweizerische Rechtsrealität, was dazu führt, dass die von ihnen gezogenen medizinischen Schlussfolgerungen für den Rechtsanwender nicht nachvollziehbar sind. Dies hätte auch die IV-Stelle erkennen müssen.
5.
5.1 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
5.2 Nach dem hiervor Gesagten ist mit Blick auf weitere medizinische Abklärungen zu untersuchen, ob und wenn ja in welchem Rahmen dem Beschwerdeführer eine Entzugsbehandlung medizinisch überhaupt zumutbar ist. Eine solche rechtfertigt sich überdies nur, soweit sie zur Feststellung des massgeblichen medizinischen Sachverhalts im Rahmen der weiteren Begutachtung erforderlich ist. Nach den ergänzten medizinischen Sachverhaltsabklärungen unter Berücksichtigung der Empfehlungen des BAG betreffend substitutionsgestützte Behandlung bei Opiatabhängigkeit ist über das Leistungsbegehren erneut zu entscheiden. Die Sachverhaltsabklärung obliegt in erster Linie dem Versicherungsträger und nicht dem Gericht (Art. 43 Abs. 1 ATSG), welcher Grundsatz auch durch BGE 137 V 210 E. 4.4.1.5 bestätigt ist. Wenn sich - wie hier - das Administrativgutachten mit den massgeblichen Fragen überhaupt nicht auseinandersetzt, rechtfertigt sich die Rückweisung der Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin, weshalb die Beschwerde in diesem Sinne gutzuheissen und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Ergänzung zurückzuweisen ist.
6. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und, da die Rückweisung an die Verwaltung nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsiegen gilt (vgl. etwa Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 199/02 vom 10. Februar 2004 E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3), ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Damit erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 13. Januar 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich Soziale Dienste
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubNef