Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2017.00170
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Klemmt
Urteil vom 26. Juli 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Ivo Baumann
Grieder Bugada Baumann Lerch, Rechtsanwälte
Badenerstrasse 21, Postfach, 8021 Zürich 1
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1969 geborene X.___, Mutter von vier Kindern (Urk. 7/149/49), arbeitete vom 1. November 1986 bis 29. Februar 2000 als Textilarbeiterin bei der Firma Y.___ in Z.___. Am 23. Mai 2000 meldete sie sich unter Hinweis auf eine Diskushernie bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3/4-7, Urk. 7/5/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, gewährte ihr mit Verfügung vom 10. Oktober 2001 ab 1. April 2000 eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % (Urk. 7/22). Im Januar 2003 kam es für die Versicherte zu einem traumatischen Erlebnis, als sie von Bankräubern als Geisel genommen wurde (Urk. 7/68/6). Mit Mitteilungen vom 2. Juni 2003 und 13. Juni 2007 bestätigte die IV-Stelle nach durchgeführten Revisionsverfahren die ganze Invalidenrente (Urk. 7/30, Urk. 7/49).
1.2 Im Mai 2010 leitete die IV-Stelle ein weiteres Revisionsverfahren (Urk. 7/61) ein und holte das bidisziplinäre, orthopädisch-psychiatrische Gutachten des A.___ vom 24. November 2010 ein, in welchem der Versicherten sowohl in der angestammten als auch in einer anderen leidensangepassten Tätigkeit eine 80%ige Arbeitsfähigkeit attestiert wurde (Urk. 7/68). Nachdem die IV-Stelle der Versicherten gestützt auf das A.___-Gutachten mit Vorbescheid vom 4. Januar 2011 die Aufhebung der Rente in Aussicht gestellt hatte (Urk. 7/76), liess die Versicherte das Gutachten des Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 28. Februar 2011 einreichen. Dr. B.___ ging davon aus, dass der Versicherten eine Arbeit nur im geschützten Rahmen zumutbar sei (Urk. 7/81/4-20). Die IV-Stelle holte eine Stellungnahme des A.___ vom 7. Juni 2011 (Urk. 7/88) ein und hob die Invalidenrente mit Verfügung vom 16. August 2011 auf (Urk. 7/92).
Dagegen erhob die Versicherte am 16. September 2011 beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde und beantragte, es sei ihr über den 1. Oktober 2011 hinaus eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 7/93/3-4). Mit Urteil IV.2011.01023 vom 31. Januar 2013 wies das Sozialversicherungsgericht die Beschwerde ab (Urk. 7/104). Die Beschwerdeführerin liess dieses Urteil beim Bundesgericht anfechten (Urk. 7/105), welches ihre Beschwerde mit Urteil 8C_231/2013 vom 18. Juli 2013 teilweise guthiess und die Sache zur Einholung eines psychiatrischen Gerichtsgutachtens und zu neuer Entscheidung über den Rentenanspruch an das Sozialversicherungsgericht zurückwies (Urk. 7/109). In Nachachtung des bundesgerichtlichen Urteils holte das Sozialversicherungsgericht bei Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und Oberarzt der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des D.___, das psychiatrische Gutachten vom 8. Dezember 2014 ein (Urk. 7/118). Darauf abstellend gelangte es zur Beurteilung, dass die psychischen Beschwerden im Zeitraum zwischen der die ganze Rente bestätigenden Mitteilung der IV-Stelle vom 13. Juni 2007 und der Rentenaufhebungsverfügung vom 16. August 2011 eine gewisse Besserung erfahren hatten und die Beschwerdeführerin trotz ihrer körperlichen und psychischen Beeinträchtigungen in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig war. Das Gericht ermittelte einen Invaliditätsgrad von 20 % und wies die Beschwerde, in Bestätigung der Rentenaufhebung per Ende September 2011, mit dem Urteil IV.2013.00712 vom 29. Mai 2015 ab (Urk. 7/124).
1.3 Mit «Revisionsbegehren» vom 30. Juni 2015 machte die Versicherte eine erhebliche gesundheitliche Verschlechterung geltend (Urk. 7/125). In der Folge reichte sie einen Bericht des sie behandelnden Dr. med. E.___, Facharzt für Neurologie, vom 31. August 2015 (Urk. 7/129/1-10) sowie den Befundbericht von Dr. med. F.___, Facharzt für Radiologie, über eine am 17. Juli 2015 durchgeführte CT-Untersuchung der Lendenwirbelsäule ein (Urk. 7/129/11). Am 11. November (Urk. 7/133) sowie am 3. Dezember 2015 teilte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit, sie beabsichtige, sie in der A.___ polydisziplinär begutachten zu lassen (Urk. 7/138). Trotz dem Gesuch der Versicherten vom 17. Dezember 2015, eine andere Gutachtenstelle zu beauftragen (Urk. 7/139), hielt die IV-Stelle mit Zwischenverfügung vom 19. Januar 2016 an der A.___ fest (Urk. 7/141). Gestützt auf das psychiatrisch-neurologisch-orthopädisch-internmedizinische Gutachten der A.___ vom 8. August 2016 (Urk. 7/149) schloss die IV-Stelle, dass sich der Gesundheitszustand der Versicherten nicht verändert habe, und stellte ihr mit Vorbescheid vom 24. August 2016 die erneute Verneinung eines Anspruchs auf Leistungen der Invalidenversicherung in Aussicht (Urk. 7/151). Die Versicherte erhob dagegen Einwände (Urk. 7/156, Urk. 7/159, Urk. 7/162). Mit Verfügung vom 9. Januar 2017 verneinte die IV-Stelle ankündigungsgemäss einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Ivo Baumann, mit Eingabe vom 7. Februar 2017 Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei ihr eine Invalidenrente zuzusprechen. Zusätzlich stellte sie den Antrag, die IV-Stelle sei zu verpflichten, ihr die Kosten für den Bericht von Dr. E.___ vom 5. Januar 2017 in Höhe von Fr. 300.-- zu erstatten (Urk. 2). Ihrer Beschwerde legte sie den entsprechenden Arztbericht bei (Urk. 3). Mit Beschwerdeantwort vom 16. März 2017 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). Anlass zur Rentenrevision im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Verneinung eines Rentenanspruchs begründete die IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung und in der Beschwerdeantwort damit, dem letzten renteneinstellenden Entscheid vom 16. August 2011 habe in somatischer Hinsicht das rheumatologische Teilgutachten der A.___ vom 24. November 2010 zugrunde gelegen. Dessen Beweiskraft sei durch das Sozialversicherungsgericht bestätigt worden. Die im Anschluss an das Revisionsgesuch der Beschwerdeführerin durchgeführte Begutachtung in der A.___ habe ergeben, dass sich der Gesundheitszustand aus somatischer Sicht seit dem letzten Entscheid über den Rentenanspruch nicht verändert habe. Auch hinsichtlich der psychischen Befunde sei keine relevante Veränderung ersichtlich. Es sei weiterhin von einer Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin von 80 % auszugehen (Urk. 2, Urk. 6).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, ihr Gesundheitszustand habe sich verschlechtert. Deswegen habe sie Anspruch auf eine Invalidenrente. Zudem habe die IV-Stelle ihr die Kosten von Fr. 300.-- für die Erstellung des Berichts von Dr. E.___ vom 5. Januar 2017 zu erstatten. Auf das polydisziplinäre Gutachten der A.___ vom 8. August 2016 könne nicht abgestellt werden. Diese Gutachtenstelle sei bereits im vorangegangenen Revisionsverfahren mit ihrer Begutachtung beauftragt worden. Der psychiatrische Gerichtsgutachter Dr. C.___ habe jenes Gutachten als nicht schlüssig erachtet, da verschiedene Symptome entweder nicht dokumentiert oder diskutiert worden seien. Auch dem neuen psychiatrischen Teilgutachten der A.___ könne nicht gefolgt werden, weil darin im Widerspruch zum Gerichtsgutachten von Dr. C.___, auf welches das Sozialversicherungsgericht abgestellt habe, die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung in Abrede gestellt werde. Zudem habe die Gutachtenstelle den Auftrag falsch verstanden: Entgegen dem Titel des Gutachtens gehe es nicht um ein «Folgegutachten» zum Vorgutachten der A.___ vom 24. November 2010; Vergleichsbasis zur Beurteilung einer gesundheitlichen Verschlechterung sei vielmehr das Gerichtsgutachten von Dr. C.___ vom 8. Dezember 2014. Mit dem Revisionsgesuch sei auf den Bericht von Dr. E.___ vom 31. August 2015 hingewiesen worden, worin gestützt auf CT-Aufnahmen vom 17. Juli 2015 unter anderem ein progredientes rezidivierendes Lumbovertebralsyndrom und Zervikalsyndrom diagnostiziert worden sei. Im orthopädischen Teilgutachten der A.___ vom 8. August 2016 seien die erheblichen Diskrepanzen zwischen der gutachterlichen Interpretation der bildgebenden Befunde und derjenigen von Dr. E.___ beziehungsweise des Radiologen nicht nachvollziehbar begründet worden; ganz offensichtlich sei dem Gutachter der CT-Befund vom 17. Juli 2015 nicht vorgelegt worden. Die von den Gutachtern veranlassten konventionellen radiologischen Abklärungen durch das G.___ erlaubten keine mit CT- oder MRI-Bildern vergleichbare Darstellung der Strukturen wie Diskushernien. Damit könnten lediglich knöcherne Strukturen in begrenztem Rahmen verglichen werden. Deshalb seien die von den Gutachtern eingeholten Röntgenbilder von vorne herein nicht geeignet gewesen, eine Veränderung gegenüber früher zu dokumentieren. Laut Bericht von Dr. E.___ vom 5. Januar 2017 sei unverständlich, weshalb die Gutachter zur Beantwortung der versicherungsmedizinischen Fragen keine CT- oder MRI-Untersuchung veranlasst hätten. Zudem seien radiologische Befunde entgegen der Behauptung im Gutachten sehr wohl geeignet, eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu belegen. Aus diesen Gründen sei das orthopädische Teilgutachten fehlerhaft und nicht nachvollziehbar (Urk. 1 S. 3 ff.).
3.
3.1
3.1.1 Die in Rechtskraft erwachsene, die laufende Rente aufhebende Verfügung vom 16. August 2011 (Urk. 7/92) wurde mit dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2013.00712 vom 29. Mai 2015 bestätigt (Urk. 7/124). In medizinisch-somatischer Hinsicht lagen diesem Entscheid der orthopädische Teil des Gutachtens der A.___ vom 24. November 2010 zugrunde (Urk. 7/124/4, Urk. 7/124/9-10); hinsichtlich der psychischen Beeinträchtigungen basierte die Rentenablehnung auf dem psychiatrischen Gerichtsgutachten von Dr. C.___ vom 8. Dezember 2014 (Urk. 7/118, Urk. 7/124/10).
3.1.2 Dem A.___-Gutachten vom 24. November 2010 sind aus orthopädischer Sicht folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit) zu entnehmen: Ein panvertebrales Schmerzsyndrom mit/bei röntgenologischen Befunden einschliesslich einer erstmals 1999 bildgebend attestierten lumbalen Diskushernie L4/5 und im Jahr 2000 computertomographisch attestierten zervikalen Mehretagendiskushernien C4/5 und C5/6 sowie einer rumpfmuskulären Globalinsuffizienz und Langzeitdekonditionierung (Urk. 8/68 S. 14 f.). Die Beschwerdeführerin gab den Gutachtern an, unter konstanten Schmerzen im Rücken und im Nacken mit Ausstrahlung in beide Arme zu leiden und ab und zu Ameisenkribbeln in beiden Händen zu verspüren. Zusätzlich habe sie vom Rücken ausstrahlende Beschwerden in den Beinen rechts mehr als links. Sie fahre PKW, wenn es nötig sei (Urk. 7/68/8-9). Im Rahmen der orthopädisch-somatischen Abklärung ergab sich eine deutlich eingeschränkte Rumpfbeweglichkeit (Urk. 7/68/11). Bildgebend (konventionelle Röntgenaufnahmen der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule vom 7. September 2010 im G.___ [Urk. 7/68/12]) wurden mässige, über die altersübliche Norm hinausgehende degenerative Aufbrauchbefunde der Hals- und Lendenwirbelsäule dokumentiert. Zudem fanden sich ein rumpfmuskuläres Globaldefizit als Folge einer Langzeitdekonditionierung und eine anhaltende statische Fehl- und Überbelastung der Wirbelsäule und des Rumpfes durch die Adipositas. Aktuelle neuro-orthopädische Aspekte etwa im Sinne eines vertebragenen Nervenwurzelkompressionssyndroms konnten nicht beschrieben werden (Urk. 8/68/16). Der orthopädische Teilgutachter gelangte zur Schlussfolgerung, der 41-jährigen, deutlich übergewichtigen Versicherten seien rückenadaptierte, wechselbelastende, leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten zumutbar. Das Heben, Tragen und Bewegen von Lasten sei mit 15 kg limitiert. Arbeiten in Zwangshaltungen wie vornüber gebeugt stehend, kniend, hockend, kauernd, verbunden mit dem häufigen Drehen, Wenden, Winden und Strecken seien zu meiden. Zudem seien keine Tätigkeiten ununterbrochen und ausschliesslich auf hartem Untergrund stehend auszuüben, welche mehr als 30 Minuten dauerten. Eine Disposition in freier und nasskalter Witterung sei zu meiden. Es sei ein Arbeitsaufenthalt in geschlossenen Räumen zu bevorzugen (Urk. 8/68 S. 17). Da auch bei qualitativ angepassten Tätigkeiten bei Alltagsbewegungen gelegentlich chronisch wiederkehrende vertebragene Schmerzsyndrome nicht auszuschliessen seien, resultiere eine Minderung des Arbeitstempos und somit der Arbeitsfähigkeit um 20 % (Urk. 7/68/13-14, Urk. 7/68/17-18).
3.1.3 Der psychiatrische Gerichtsgutachter Dr. C.___ führte in seiner Expertise vom 8. Dezember 2014 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine posttraumatische Belastungsstörung nach Geiselnahme durch Bankräuber im Januar 2003 (ICD-10 F43.1) auf (Urk. 7/119/71-78). Die Beschwerdeführerin gab ihm unter anderem an, wegen je zweier Diskushernien im Hals und im unteren Rückenbereich momentan praktisch permanent Beschwerden im Nacken, den Schultern, beiden Armen rechts mehr als links zu haben. In den Armen habe sie zusätzlich fast permanentes Kribbeln, Taubheitsgefühle und keine Kraft. Mehrmals täglich habe sie bei gewissen Bewegungen einschiessende Schmerzen im mittleren Gesässbereich und den beiden Leisten (Urk. 7/119/44). Teilweise fahre sie selber Auto, wenn sie jemand begleite, aber nie länger als 20 Minuten, da dann die Schmerzen im rechten Bein zu heftig würden (Urk. 7/119/46). Der Gutachter hielt fest, derzeit bestünden als typische Symptome regelmässig auftretende Alpträume in Bezug auf das erlebte Ereignis, die kognitive Fehlinterpretation, dass der öffentliche Raum gefährlich sei und das daraus resultierende Vermeiden, die Wohnung ohne Begleitung zu verlassen, Interesseverlust, Wutanfälle, übermässige Wachsamkeit und Einschlafstörungen. Laut Dr. C.___ sprechen die konsistent in den Arztberichten zwischen Januar 2003 und Juli 2010 dokumentierten Ängste dagegen, dass es in diesem Zeitraum jemals zu einer Remission der posttraumatischen Belastungsstörung gekommen war. Das A.___-Gutachten, das zu einem anderen Schluss gelangt sei, sei wenig schlüssig, zumal verschiedene Symptome, die auf eine posttraumatische Belastungsstörung hinwiesen, im Gutachten entweder nicht dokumentiert oder in der diagnostischen Beurteilung nicht diskutiert worden seien. Die regelmässig auftretenden Panikattacken könnten sowohl Ausdruck einer Panikstörung als auch der posttraumatischen Belastungsstörung sein; es lasse sich nicht eindeutig beurteilen, ob eine zusätzliche Diagnose einer Panikstörung gerechtfertigt sei. Eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung könne nicht diagnostiziert werden, da nicht die Schmerzen, sondern die seit der Geiselnahme bestehenden, den Alltag dominierenden Ängste der Beschwerdeführerin im Vordergrund stünden und die somatischen Vorberichte und das orthopädisch-psychiatrische A.___-Gutachten die Schmerzen als durch das Bandscheibenleiden erklärbar beurteilt hätten. Für das Vorliegen einer depressiven Störung sprächen aktuell nur der Interesseverlust und die Schlafstörungen der Beschwerdeführerin, welche aber als Ausdruck der posttraumatischen Belastungsstörung zu interpretieren seien. Auch in den beiden psychiatrischen Vorgutachten sei keine depressive Episode diagnostiziert worden (Urk. 7/119/71-78).
Das schlechte psychosoziale Funktionsniveau - die Übernahme des grössten Teils der Hausarbeiten durch den Ehemann und die Kinder - könne nur teilweise mit den psychopathologischen Befunden erklärt werden und sei vermutlich durch kulturelle Faktoren mitbedingt (Urk. 7/119/78 f.). Da die Beschwerdeführerin das Haus nicht mehr ohne Begleitung verlassen könne, sei sie in der Verkehrsfähigkeit beeinträchtigt. Für die Bewältigung eines längeren Arbeitsweges sei sie vollständig auf die Unterstützung Dritter angewiesen. Befinde sich der Arbeitsort in unmittelbarer Nähe zum Wohnort, sollte es ihr möglich sein, den Arbeitsweg durch ein entsprechendes Training selbständig zu bewältigen. An einem Arbeitsplatz mit relativ umschriebenem Aufgabenbereich mit Routinetätigkeiten sei die Beschwerdeführerin in ihrem zuletzt ausgeübten Beruf als Textilarbeiterin durch die vorhandenen Fähigkeits-einschränkungen nicht wesentlich in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Diese Einschätzung decke sich mit derjenigen der A.___-Gutachter. Da die Ängste gemäss Angaben der Beschwerdeführerin in der ersten Zeit viel stärker gewesen seien als heute, sei davon auszugehen, dass einzelne Fähigkeitsbereiche und damit vermutlich auch die Arbeitsfähigkeit früher stärker eingeschränkt gewesen seien als heute (Urk. 7/119/80-84).
3.2
3.2.1 Gemäss Befundbericht des Radiologen Dr. F.___ über die am 17. Juli 2015 durchgeführte CT-Untersuchung der Lendenwirbelsäule (LWS) und des Iliosakralgelenks (ISG) zeigten die Bilder multisegmentale degenerative Veränderungen der unteren Lendenwirbelsäule sowie eine osteodiskoligamentär bedingte geringe Spinalkanalstenose im Segment L4/5. Weiter wurden eine breitbasige Diskusprotrusion, Spondylarthrosen sowie linksbetonte Retrospondylophyten im Segment L5/S1 sichtbar mit einer konsekutiven mässigen foraminalen Stenose links, einer geringen foraminalen Stenose rechts sowie einer geringen rezessalen Stenose links. Laut Dr. F.___ ist aufgrund des Befunds eine Irritation insbesondere der Nervenwurzel L5 foraminal links denkbar. Schliesslich erhob der Radiologe eine fortgeschrittene ISG-Arthrose rechts (Urk. 7/129/11).
Im Verlaufsbericht vom 31. August 2015 hielt der behandelnde Neurologe Dr. E.___ fest, es sei zu einer gesundheitlichen Verschlechterung mit einer Häufung der Exazerbationen des zrvikalen und lumbovertebralen Syndroms gekommen. Zusätzlich bestünden nächtliche Anfälle, deretwegen die Beschwerdeführerin am nächsten Morgen stark ermüdet sei. Die aktuellen CT-Bilder zeigten eine Zunahme der degenerativen Veränderungen gegenüber 2006 vor allem im Segment L4/5, auch auch L5/S1 und im ISG. Die Beschwerdeführerin sei gesundheitlich bedingt nicht in der Lage, die im A.___-Gutachten als zumutbar bezeichneten Arbeiten zu verrichten. In der angestammten Tätigkeit sei sie aus somatischer Sicht zu 100 % arbeitsunfähig, und aufgrund des verschlechterten Zustands seit der Begutachtung bestehe in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von rund 70 % (Urk. 7/129/1-10).
3.2.2 Im Auftrag der IV-Stelle wurde die Beschwerdeführerin in der Folge erneut vom A.___, und zwar polydisziplinär, begutachtet. Am 4. Mai erfolgte die neurologische Untersuchung, am 1. Juni die internmedizinische und orthopädisch-traumatologische Abklärung sowie am 15. Juni 2016 die psychiatrische Teilbegutachtung (Urk. 7/149/1).
Aus dem Gutachten vom 8. August 2016 ergibt sich, dass sowohl die allgemein-internistischen als auch die neurologischen Abklärungen keine somatischen Beeinträchtigungen ergeben hätten, welche das Ausmass der vom orthopädischen Teilgutachter erhobenen Funktionsbeeinträchtigungen überschritten (Urk. 7/149/13, Urk. 7/149/15). Auf Nachfrage des neurologischen Teilgutachters, inwiefern sich ihre Beschwerden verschlimmert hätten, gab die Beschwerdeführerin an, dass einfach alles schlimmer geworden sie, vor allem die Schmerzen, welche sie überall verspüre. Sie schaffe kaum mehr die Hausarbeit und bleibe bis am Mittag liegen. Eigentlich sei es ihr schon 2010 sehr schlecht gegangen, man habe ihr einfach nicht geglaubt (Urk. 7/149/40-41). Der neurologische Teilgutachter fand aufgrund der ihm geschilderten Symptomatik und seiner klinischen Untersuchungsbefunde keine Hinweise für eine radikuläre Reiz- beziehungsweise Ausfallsymptomatik. Er räumte aber ein, dass eine gelegentliche radikuläre Reizsymptomatik im Sinne einer Lumboischialgie, insbesondere rechts, angesichts der Akten sehr wohl möglich sei. In solchen Phasen sei die Beschwerdeführerin wohl immer wieder vorübergehend arbeitsunfähig gewesen. Solche akuten Lumboischialgien hätten aber aus neurologischer Sicht keine dauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zur Folge (Urk. 7/149/43-44).
Dem orthopädischen Teilgutachter gab die Beschwerdeführerin an, Schmerzen im unteren Rückenbereich mit Ausstrahlung über die Brust- in die Halswirbelsäule und über beide Schulter-Nackenbereiche in den gesamten rechten Arm und das gesamte rechte Bein zu haben. Zudem bestehe bewegungs- und belastungsabhängig ein stechender Schmerz in der Leiste. Nachts könne sie nahezu nicht schlafen. Ferner leide sie unter nächtlichen Wadenkrämpfe und Knochenschmerzen im Bereich des rechten Handgelenks. Die aktuelle Gehstrecke betrage 20 Minuten. Die meisten Haushaltsarbeiten könne sie nicht machen, hier werde sie von ihrer Familie unterstützt. Nach der Geburt ihres vierten Kindes hätten ihre Beschwerden ständig zugenommen. Sie fühle sich nicht in der Lage, wieder irgendeine Arbeit aufzunehmen (Urk. 7/149/47-49). Am 15. Juni 2016 im G.___ angefertigte Röntgenbilder der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule zeigten einen stationären Befund. Bei der klinischen Untersuchung erhob der orthopädische Teilgutachter einen statisch ungünstigen Hohl-Rundrücken bei leicht skoliotischer Fehlhaltung und eine dysbalancierte Rumpfmuskulatur. Weiter stellte er leicht- bis mittelgradig eingeschränkte Funktionen der Brust- und Lendenwirbelsäule fest. Bei der Prüfung der Inklination zeigte sich eine deutliche Inkonsistenz, indem die Beschwerdeführerin im Stand einen Fingerbodenabstand von 53 cm zeigte, während der Finger-spitzen-Zehenspitzenabstand im Langsitz nur 22 cm betrug. Die Halswirbelsäule war nahezu nicht funktionseingeschränkt. Die kursorisch orthopädisch-neurologische Untersuchung ergab keine Zeichen für sensible und motorische Defizite. Die vergleichenden Umfangmasse der Arme und Beine sprachen gegen eine Belastungsminderung der oberen und unteren Extremität. Klinisch fiel ein endgradiger Innenrotationsschmerz in der rechten Leistenregion auf, welcher sich nach Auffassung des orthopädischen Teilgutachters bei entsprechendem radiologischem Korrelat als beginnendes Impingement interpretieren liess. Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte der orthopädische Teilgutachter ein thorakolumbales Schmerzsyndrom mit leicht- bis mittelgradiger Funktionseinschränkung ohne Zeichen einer radikulären Defizitsymptomatik. Die ebenfalls gestellten Diagnosen eines chronischen zervikovertebralen Schmerzsyndroms ohne wesentliche Funktionseinschränkung, einer Brachialgie und Ischialgie ohne Hinweise auf Funktionseinschränkungen sowie einer Coxalgie rechts bei leichtem Impingement wirkten sich seiner Auffassung nach nicht auf die Arbeitsfähigkeit auf (Urk. 7/149/51-53).
Abschliessend hielt der Gutachter fest, aus orthopädischer Sicht könne die Beschwerdeführerin körperlich leichte bis mittelschwere rückenadaptierte wechselbelastende Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten bis 15 kg ausführen. Tätigkeiten in Zwangshaltungen, in knieender, kauernder oder hockender Stellung, mit extremen Temperaturschwankungen, in Hitze, Kälte, Nässe und Zug sollten vermieden werden. In der angestammten Tätigkeit sowie auch in einer leidensangepassten Tätigkeit sei sie zu 80 % arbeitsfähig, da immer wiederkehrende Rückenschmerzen ihre Produktivität minderten. Diese Einschätzung gelte unverändert seit der letzten Begutachtung (Urk. 7/119/13, Urk. 7/119/53). Im CT-Befund der Lendenwirbelsäule vom 17. Juli 2015 werde eine Zunahme der degenerativen Veränderungen dokumentiert. Dies könne aber nicht mit einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes gleichgesetzt werden, weil Röntgenbilder lediglich einen lokalen strukturellen Befund wiedergeben würden, welcher sich nicht zwingend auf eine Funktion auswirke. Die aktuellen Röntgenbilder vom 15. Juni 2016 hätten einen stationären Befund ergeben; damit könne ein Fortschreiten der skelettalen Strukturveränderungen der Wirbelsäule nicht objektiviert werden (Urk. 7/119/47, Urk. 7/119/53).
Die Beschwerdeführerin berichtete dem psychiatrischen Teilgutachter, insgesamt hätten sich die Ängste im Zusammenhang mit der erlebten Geiselnahme ein wenig gebessert, seien aber immer noch unerträglich. Inzwischen fahre sie zwar wieder Auto, beschränke sich aber möglichst auf kurze Strecken und Situationen, in denen sie das Fahren nicht ihrem Ehemann oder den Kindern überlassen könne (Urk. 7/119/26). Sie leide unter nächtlichen Angst- und Unruhezuständen und Schlafstörungen. Gemäss Schilderung ihres Ehemanns wache sie nachts schreiend auf und laufe im Zimmer umher. Sie müsse dann vom Ehemann beruhigt werden. Tagsüber sei sie erschöpft und müde. Sie sei nicht leistungsfähig und werde durch Konzentrationsstörungen, Stimmungsschwankungen und Vergesslichkeit beeinträchtigt. Eine Arbeit sei angesichts ihres Gesundheitszustands undenkbar. Die finanzielle Situation der Familie sei seit der Renteneinstellung prekär (Urk. 7/119/29, Urk. 7/119/32-33).
Der psychiatrische Teilgutachter hielt fest, die subjektiv geschilderten Beschwerden liessen sich auf der Befundebene nicht in der dargestellten Ausprägung nachvollziehen. Auch könne die von Dr. C.___ gestellte Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung – wie bereits anlässlich der Vorbegutachtung in der A.___ im Herbst 2010 – nicht bestätigt werden. Die diagnostischen Kriterien gemäss DSM IV, DSM 5 und ICD-10 seien nicht erfüllt. Zwar sei die Beschwerdeführerin mit einem traumatischen Ereignis konfrontiert worden, welches zu intensiver Furcht, Hilflosigkeit oder Entsetzen geführt habe. Ein beharrliches Wiedererleben des Ereignisses müsse angesichts der fehlenden Vegetativreaktion und des Fehlens von Affektstürmen bei der Schilderung des Vorfalls in Frage gestellt werden. Ein anhaltendes Vermeiden Trauma-assoziierter Reize oder eine Abflachung der Reagibilität könne nicht bestätigt werden, ebenso wenig eine anhaltende, symptomerhöhte Erregbarkeit. Die Beschwerdeführerin habe durchaus eine affektive Modulationsfähigkeit gezeigt. Die vom psychiatrischen Teilgutachter beobachtete Dysphorie mit Reizbarkeit habe sich inhaltlich im Wesentlichen auf die Vorbegutachtung und die rechtlichen Auseinandersetzungen mit der Invalidenversicherung nach Einstellung der Rente bezogen. Insoweit sei sie mindestens zum Teil normalpsychologisch erklärbar. Auch die von der Beschwerdeführerin beschriebene eingeschränkte Fähigkeit, sich ausserhäuslich zu bewegen, könne auf der Befundebene nicht hinlänglich in der geschilderten Ausprägung bestätigt werden. Die Einschätzung von Dr. C.___, dass sie am Arbeitsplatz ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit tätig sein und einen Arbeitsort in der Nähe ihres Wohnortes aufsuchen könne, sei gut nachvollziehbar. Sie wäre auch in der Lage, mit dem Auto zum Arbeitsplatz zu fahren. Die von ihr erwähnten nächtlichen Schlafstörungen und Unruhezustände mit dafür bestehender Amnesie seien als Ausdruck einer dissoziativen Störung zu interpretieren. Diese bleibe aber ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, weil die Beschwerdeführerin neben den dissoziativen Zustandsbildern keine weiteren gravierenden psychopathologischen Auffälligkeiten mit hemmendem Charakter aufweise. Sie verfüge durchaus über gute Ressourcen in den komplexen Ich-Funktionen wie Intentionalität, Affektregulation, Interaktionsfähigkeit, Realitätsprüfung und Urteilsbildung. Die von ihr geschilderten phobischen Störungen seien gering ausgeprägt und führten nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Alltagskompetenzen. Damit sei sie in der Lage, Willenskräfte zu mobilisieren, um Hemmungen gegenüber einer Arbeitsleistung zu überwinden. Auf der Befundebene sei kein gravierender Leidensdruck zu erkennen. Die Beschwerdeführerin nehme dementsprechend auch keine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung in Anspruch. Die von ihr beschriebene Passivität im Alltag in allen Lebensbereichen sei willensnah ausgestaltet. Sie habe ihre Beschwerden anlässlich der gutachterlichen Untersuchung ausgesprochen defizitorientiert geschildert. Problematisch seien ihre Neigung zu Selbstlimitierung und die fehlende Veränderungsmotivation. Die beobachteten Inkonsistenzen deuteten auch auf eine gewisse Aggravation hin. Das soziale Umfeld sei intakt, problematisch sei allerdings die sozio-ökonomische Situation. Aus psychiatrischer Sicht könne keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert werden. Seit der letzten Begutachtung im Jahr 2010 sei keine Verschlimmerung der psychischen Situation eingetreten (Urk. 7/119/15-20, Urk. 7/119/30-36).
3.2.3 Am 5. Januar 2017 nahm Dr. E.___ zu den anlässlich der A.___-Begutachtung angefertigten Röntgenaufnahmen vom 15. Juni 2016 und zu deren Würdigung im Gutachten Stellung. Dabei hielt er im Wesentlichen fest, die klinische Bedeutung des Befundes am Steissbein sei für ihn nicht klar. Die von den Gutachtern veranlassten konventionellen radiologischen Abklärungen durch das G.___ erlaubten keine mit CT- oder MRI-Bildern vergleichbare Darstellung der Strukturen wie Diskushernien. Damit könnten lediglich knöcherne Strukturen in begrenztem Rahmen verglichen werden. Es sei unverständlich, weshalb die Gutachter zur Beantwortung der versicherungsmedizinischen Fragen keine CT- oder MRI-Untersuchung veranlasst hätten. Zudem seien radiologische Befunde entgegen der Behauptung im Gutachten sehr wohl geeignet, eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu belegen. Es seien nicht primär radikuläre Symptome der Sensomotorik, sondern die im Längsschnittverlauf abnehmende und nachlassende Stabilität der tragenden Strukturen, welche die Belastbarkeit zunehmend verminderten. Die im bisherigen Verlauf manifest gewordenen zahlreichen Exazerbationen würden wahrscheinlich eine konstante Arbeitsleistung nicht erlauben (Urk. 3).
4.
4.1 Zu prüfen ist nachfolgend, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Aufhebung der laufenden Rente mit Verfügung vom 16. August 2011 (Urk. 7/92), bestätigt durch das Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2013.00712 vom 29. Mai 2015 (Urk. 7/124), wesentlich verändert hat.
4.2 Die Beschwerdeführerin bemängelt zunächst die Wahl der medizinischen Gutachtenstelle. Zutreffend ist, dass sie bereits im Jahr 2010 in der A.___ begutachtet wurde und der psychiatrische Gerichtsgutachter Dr. C.___ Kritik an der Dokumentation der Befunde im psychiatrischen Teilgutachten der A.___ von Dr. med. C.___ vom 7. September 2010 (Urk. 7/68/24-33) äusserte (Urk. 7/119/74). Diese Kritik wird aber durch den Umstand relativiert, dass die beiden psychiatrischen Gutachter trotz unterschiedlicher diagnostischer Grundlage letztlich von einer weitestgehend uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit ausgingen (Urk. 7/68/14, Urk. 7/119/80). Sodann ist zu beachten, dass am zweiten A.___-Gutachten nicht nur zwei, sondern vier Fachdisziplinen beteiligt waren, dass die Gutachtenstelle nach dem Zufallsprinzip über die Plattform SuisseMED@P ausgewählt wurde (Urk. 7/133, Urk. 7/135-137, Urk. 7/141), dass ein Zeitraum von rund sechs Jahren zwischen den beiden Begutachtungen liegt und dass die am zweiten Gutachten beteiligten Fachärzte nicht mit denjenigen, die das erste Gutachten erstellt haben, identisch sind. Deshalb ist nicht zu beanstanden, dass auch die zweite Begutachtung durch das A.___ stattfand, zumal die Beschwerdeführerin keine Ausstandsgründe gegen die beteiligten Gutachter geltend macht.
4.3 Die Beschwerdeführerin bezweifelt sodann die Beweiskraft des orthopädischen Teils des polydisziplinären A.___-Gutachtens vom 8. August 2016, hauptsächlich unter Hinweis auf den Bericht ihres behandelnden Neurologen Dr. E.___ vom 31. August 2015 und die CT-Aufnahmen vom 17. Juli 2015.
Ihre Behauptung, der orthopädische Teilgutachter habe die neusten CT-Befunde nicht berücksichtigt, trifft nicht zu. Der CT-Befund vom 17. Juli 2015 wird im orthopädischen Teilgutachten – wie übrigens auch im neurologischen (Urk. 7/149/39) - durchaus erwähnt (Urk. 7/149/47, Urk. 7/149/53). Die Gutachter stellten eine Zunahme der mit dieser Methode darstellbaren degenerativen Veränderungen seit der letzten Untersuchung im Jahr 2006 nicht in Abrede (Urk. 7/149/43-44, Urk. 7/149/53). Zudem schloss der neurologische Gutachter trotz der von ihm erhobenen unauffälligen Befunde das gelegentliche Auftreten einer radikulären Reiz- und Ausfallssymptomatik nicht aus, ging aber gleichzeitig auch nicht davon aus, dass gelegentliche akute Lumboischialgien die Arbeitsfähigkeit mehr als nur kurzfristig einschränkten (Urk. 7/149/43-44). Entscheidend ist indes die Bemerkung des orthopädischen Gutachters, dass eine Zunahme der auf den CT-Bildern dargestellten degenerativen Veränderungen sich nicht zwingend auch auf die Wirbelsäulenfunktion auswirke (Urk. 7/149/53). Dies überzeugt nicht zuletzt auch angesichts der von den Gutachtern erhobenen klinischen Befunde: Eine radikuläre Reiz- beziehungsweise Ausfallsymptomatik stellten sie nicht fest. Dieser Befund wurde vom behandelnden Neurologen Dr. E.___ in seiner Stellungnahme zum Gutachten vom 5. Januar 2017 nicht bestritten (Urk. 3 S. 3). Der klinisch-orthopädische Wirbelsäulenbefund war sodann im Vergleich zu demjenigen anlässlich der orthopädischen Begutachtung in der A.___ im Jahr 2010 weitestgehend unverändert (Urk. 7/68/11, Urk. 7/149/50-51). Gleiches gilt für die im Vorfeld beider Begutachtungen veranlassten konventionellen Röntgenbefunde der Wirbelsäule (Urk. 7/68/12, Urk. 7/149/52). Im Übrigen spricht auch die von der Beschwerdeführerin gegenüber dem neurologischen Teilgutachter gemachte Äusserung, eigentlich sei es ihr schon 2010 sehr schlecht gegangen, man habe ihr einfach nicht geglaubt, gegen eine wesentliche Verschlechterung der Symptomatik (Urk. 7/149/40). Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Gutachter auf eine zusätzliche radiologische Abklärung mittels der CT- oder MRI-Methode verzichtet haben. Schliesslich ist zu beachten, dass der von den CT-Bildern abgedeckte Vergleichszeitraum – die aktuellen Bilder stammen vom 17. Juli 2015, während der Vorbefund am 28. August 2006 erhoben wurde (Urk. 3 S. 2, Urk. 7/129/11, Urk. 7/149/39, Urk. 7/149/47) – wesentlich länger ist als die hier zu beurteilende Periode seit Erlass der rentenaufhebenden Verfügung vom 16. August 2011. Die von den A.___-Gutachtern für ihren Vergleich herangezogenen konventionellen Röntgenaufnahmen wurden denn auch deutlich später aufgenommen, nämlich am 7. September 2010 (7/68/11). Anhand der CT-Befunde lässt sich deshalb keine wesentliche strukturelle Veränderung der Wirbelsäule im hier interessierenden Zeitraum beweisen.
Hinsichtlich der Berichte des behandelnden Neurologen Dr. E.___ ist zu beachten, dass dieser Arzt bereits das erste orthopädische Teilgutachten der A.___, welches als Grundlage für die rechtskräftige Aufhebung der Rente mit Verfügung vom 16. August 2011 diente, mit Bericht vom 15. Februar 2011 kritisiert hatte (Urk. 7/81/1-3). In seinem früheren Bericht vom 6. Juli 2010 hatte er der Beschwerdeführerin einen unveränderten Gesundheitszustand attestiert und sich für die Weiterausrichtung der ganzen Rente ausgesprochen (Urk. 7/64/6-7). Vergleichsbasis war sein Vorbericht vom 5. Februar 2007, worin er der Beschwerdeführerin einen stationären Gesundheitszustand und eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit bescheinigt hatte (Urk. 7/41). Diesen Beurteilungen legte Dr. E.___ zudem nicht nur die somatischen Befunde zugrunde, worauf der neurologische A.___-Gutachter zu Recht hinwies (Urk. 7/149/44). Im Vergleich zu den früheren Berichten stellt seine Einschätzung im Bericht vom 31. August 2015, die Beschwerdeführerin sei in der angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig, keine Verschlechterung dar. Zudem hat Dr. E.___ in seinen Beurteilungen vom 31. August 2015 und 5. Januar 2017 stark auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin abgestellt, ohne problematische Verhaltensweisen wie etwa die von den A.___-Gutachtern erhobenen Inkonsistenzen und Anzeichen von Aggravation und Selbstlimitierung zu berücksichtigen (Urk. 3, Urk. 7/129/10). Bei diesen Gegebenheiten spricht auch einiges dafür, dass sich in seinen abweichenden Beurteilungen die Erfahrungstatsache, das Hausärzte und behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, manifestiert. Aus all diesen Gründen sind seine Berichte vom 31. August 2015 und 5. Januar 2017 nicht geeignet, die gutachterlichen Schlüsse in Zweifel zu ziehen.
4.4 Hinsichtlich des psychiatrischen Teils des A.___-Gutachtens vom 8. August 2016 bemängelt die Beschwerdeführerin, dass darin die im Gerichtsgutachten von Dr. C.___ gestellte Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung in Abrede gestellt werde. Dem ist zu entgegen, dass der psychiatrische Teilgutachter anhand der von ihr erhobenen aktuellen Untersuchungsbefunde nachvollziehbar und plausibel aufgezeigt hat, weshalb die Mehrheit der für die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung vorausgesetzten Kriterien bei der Beschwerdeführerin nicht beobachtet werden konnte (Urk. 7/149/33-34). Ein Vergleich der im psychiatrischen Teilgutachten erwähnten Befunde mit denjenigen im Gerichtsgutachten vom 8. Dezember 2014 spricht für eine Verbesserung der psychischen Symptomatik. Die Beschwerdeführerin gab dem psychiatrischen Teilgutachter selbst an, die Ängste im Zusammenhang mit der erlebten Geiselnahme hätten sich ein wenig gebessert. Auch fährt sie inzwischen im Gegensatz zu früher auch wieder auf kürzeren Strecken ohne Begleitung Auto (Urk. 7/149/26; vgl. Urk. 7/119/46). Zu beachten ist auch, dass eine psychiatrische Beurteilung von der Natur der Sache her immer eine Ermessensausübung erfordert (Urteil des Bundesgerichts 9C_15/2013 vom 22. Mai 2013 E. 5.1 mit Hinweis), was zu unterschiedlichen Diagnosen bei wiederholten Begutachtungen führen kann. Hinsichtlich der zumutbaren Arbeitsfähigkeit stimmte der psychiatrische Teilgutachter den Schlüssen von Dr. C.___ im Wesentlichen zu (Urk. 7/149/34). Deswegen besteht kein Grund, die Korrektheit und Beweiskraft der Diagnosestellung und der Einschätzung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit in seinem Teilgutachten in Frage zu Stellen. Sodann ist – offenbar entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – wie bereits dargelegt die Entwicklung ihres Gesundheitszustandes seit der rechtskräftigen Rentenaufhebung mit Verfügung vom 16. August 2011 zu beurteilen. Folglich ist nicht zu beanstanden, wenn der psychiatrische Teilgutachter die gesundheitlichen Entwicklung seit der ersten Begutachtung in der A.___ im Jahr 2010 beurteilt hat. Im Übrigen fehlen Anhaltspunkte für eine gesundheitliche Verschlechterung im Vergleich zur Situation bei Erstellung des Gerichtsgutachtens von Dr. C.___ vom 8. Dezember 2014.
4.5 Da das A.___-Gutachten vom 8. August 2016, insbesondere die orthopädischen, neurologischen und psychiatrischen Teile, auch sonst sämtliche Anforderungen an Beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlagen erfüllen – sie beruhen auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigen die geklagten Beschwerden und die Vorakten (Anamnese) und enthalten einleuchtend begründete Schlussfolgerungen (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c) - kann auf die Schlussfolgerung der Gutachter, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin aus medizinisch-somatischer und psychiatrischer Sicht seit der orthopädisch-psychiatrischen Begutachtung durch das A.___ im Jahr 2010 nicht geändert habe, abgestellt werden. Damit ist eine wesentliche Sachverhaltsänderung seit Erlass der Rentenaufhebenden Verfügung vom 16. August 2011 nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt. Die den Anspruch auf eine Rente verneinende Verfügung vom 9. Januar 2017 besteht damit zu Recht, und die Beschwerde ist abzuweisen.
5. Ausgangsgemäss gehen die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 700.-- zulasten der unterliegenden Beschwerdeführerin (Art. 69 Abs.1bis IVG).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerdewird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Ivo Baumann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GrünigKlemmt