Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2017.00171
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Gasser Küffer
Urteil vom 26. Juni 2017
in Sachen
X.___
Gesuchsteller
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler
Dufourstrasse 140, 8008 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Gesuchsgegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1971, war vom 21. Januar bis 31. Oktober 2002 als Laufbursche im Y.___ angestellt. Bei einem Treppensturz am 6. September 2002 zog er sich eine Metacarpale-5-Basisfraktur rechts zu. Am 19. Juli 2003 meldete er sich erstmals zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an. Nach Abklärung der medizinischen und beruflichen Verhältnisse verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 5. Januar 2004 einen Anspruch auf eine Invalidenrente.
1.2 Am 1. März 2010 meldete sich der Versicherte neuerlich zum Rentenbezug an und erwähnte dabei Rückenbeschwerden und eine psychische Krankheit. Die IV-Stelle holte ein polydisziplinäres Gutachten des Z.___, vom 20. März 2012 ein und verneinte gestützt darauf mit Verfügung vom 10. August 2012 einen Anspruch auf berufliche Massnahmen oder eine Invalidenrente. Die dagegen gerichtete Beschwerde vom 14. September 2012 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom 30. November 2013 ab (vgl. zum Ganzen: Sachverhalt im Urteil IV.2012.00944 vom 30. November 2013, Urk. 2).
1.3 Nachdem der Versicherte im Mai 2013 sein linkes oberes Sprunggelenk mittels einer Arthrodese hatte behandeln lassen, stellte er am 17. Februar 2014 ein Gesuch um berufliche Massnahmen (Urk. 7/58). Eine Frühinterventionsmassnahme in Form einer Potentialabklärung wurde vom 27. Oktober bis 21. November 2014 bei der A.___ GmbH durchgeführt (Urk. 7/73/1-3); die IV-Stellte teilte dem Versicherten am 30. Dezember 2014 den Abschluss der Arbeitsvermittlung mit, da die Potentialabklärung gezeigt habe, dass eine Integration in den 1. Arbeitsmarkt nicht möglich sei; eine Verfügung betreffend Rentenanspruch wurde in Aussicht gestellt (Urk. 7/77).
Nach Eingang des von der IV-Stelle über die Medap Nr. 26385 in Auftrag gegebenen polydisziplinären Gutachtens der B.___ AG, vom 6. Oktober 2016 (Urk. 7/108) und Beantwortung einer Zusatzfrage durch den zuständigen psychiatrischen Teilgutachter Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 7/113), teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 22. Dezember 2016 mit, dass ein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung voraussichtlich verneint werde, da das Gutachten der B.___ AG lediglich eine andere Beurteilung desselben Sachverhalts vornehme, welcher der Verfügung vom 10. August 2012 und dem Urteil vom 30. November 2013 zugrunde gelegen sei (Urk. 7/121). Der Einwand des Versicherten dagegen datiert vom 19. Januar 2017 (Urk. 7/125).
2. Am 7. Februar 2017 liess X.___ betreffend das Urteil IV.2012.00944 vom 30. November 2013 (Urk. 2) ein Revisionsgesuch mit folgenden Anträgen stellen (Urk. 1 S. 2):
„1. Das Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2012.00944 vom
30. November 2013 sei in Revision zu ziehen und Ziffern 1 und 2 dieses Urteils seien aufzuheben.
2. Dem Gesuchsteller sei ab 1. September 2010, eventualiter erst ab
1. August 2014 eine ganze Rente der IV zuzusprechen und die damaligen Verfahrenskosten seien der SVA aufzuerlegen. Zudem sei dem Gesuchsteller für das damalige Verfahren eine Prozessentschädigung zuzusprechen.
3. Dem Gesuchsteller sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
4. Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Stadler sei dem Gesuchsteller als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
5. Dem Gesuchsteller sei eine Prozessentschädigung zuzusprechen.“
Die IV-Stelle schloss mit Vernehmlassung vom 27. März 2017 auf Abweisung des Revisionsgesuchs (Urk. 6). Mit Verfügung vom 3. April 2017 wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung bewilligt und Rechtsanwalt Dr. Stadler als unentgeltlicher Rechtsvertreter für dieses Verfahren bestellt (Urk. 8).
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 61 lit. i des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) muss die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen gewährleistet sein. Art. 61 lit. i ATSG legt die für das kantonale Gerichtsverfahren massgebenden Revisionsgründe fest, überlässt aber die Ausgestaltung des Revisionsverfahrens im Übrigen dem kantonalen Recht (Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Art. 61 N 239).
1.2 Nach § 29 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) kann gegen rechtskräftige Entscheide des hiesigen Gerichts von den am Verfahren Beteiligten Revision verlangt werden, wenn sie neue erhebliche Tatsachen erfahren oder Beweismittel auffinden, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnten (lit. a), wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen (lit. b) oder wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte oder das Ministerkomitee des Europarates eine Individualbeschwerde wegen Verletzung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) und deren Protokolle gutheisst und eine Wiedergutmachung nur durch eine Revision möglich ist (lit. c).
1.3 Beweismittel im Sinne von § 29 lit. a GSVGer haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Person unbewiesen geblieben sind. Entscheidend ist ein Beweismittel, wenn angenommen werden muss, es hätte zu einem andern Urteil geführt, falls das Gericht im Hauptverfahren hievon Kenntnis gehabt hätte. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Tatbestandswürdigung, sondern der Tatbestandsermittlung dient; es bedarf dazu neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlage als objektiv mangelhaft erscheinen lassen (BGE 138 V 324 E. 3.2, 127 V 353 E. 5b, 110 V 138 E. 2; SVR 2014 UV Nr. 22).
Es genügt daher beispielsweise nicht, dass ein neues Gutachten den Sachverhalt anders bewertet, vielmehr bedarf es neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen. Für die Revision eines Entscheids genügt es nicht, dass ein Gutachter aus den im Zeitpunkt des Haupturteils bekannten Tatsachen nachträglich andere Schlussfolgerungen zieht als das Gericht. Auch ist ein Revisionsgrund nicht schon gegeben, wenn das Gericht bereits im Hauptverfahren bekannte Tatsachen möglicherwiese unrichtig gewürdigt hat. Notwendig ist vielmehr, dass die unrichtige Würdigung erfolgte, weil für den Entscheid wesentliche Tatsachen nicht bekannt waren oder unbewiesen blieben (Spross in: Zünd/Pfiffner Rauber [Hrsg.], GSVGer, 2. Auflage, Zürich 2009, § 29 N 8).
1.4 Gemäss § 30 GSVGer ist das Revisionsgesuch innert 90 Tagen, von der Entdeckung des Revisionsgrundes an gerechnet, beim Gericht schriftlich einzureichen (Abs. 1). Nach Ablauf von zehn Jahren seit der Mitteilung des Entscheids ist ein Revisionsgesuch nur noch aus den in § 29 lit. b und c GSVGer genannten Gründen zulässig (Abs. 2).
2.
2.1 Der Gesuchsteller liess sein Revisionsgesuch (Urk. 1) auf das MEDAS-Gutachten der B.___ AG vom 6. Oktober 2016 (Urk. 7/108) stützen, welches ihm
mit Schreiben vom 24. Oktober 2016 zugestellt worden war (Urk. 7/11). Das Revisionsgesuch vom 7. Februar 2017 wurde unter Berücksichtigung des gesetzlichen Fristenstillstandes (§ 13 Abs. 3 lit. c GSVGer) rechtzeitig einge-
reicht.
2.2 Der Gesuchsteller liess zur Begründung seines Revisionsgesuchs ausführen, das hiesige Gericht habe das Urteil IV.2012.00944 vom 30. November 2013 ausschliesslich auf das MEDAS-Gutachten des Z.___ vom 20. März 2012 gestützt und dabei im Wesentlichen das psychiatrische Teilgutachten von Dr. D.___ vom 6. November 2011 berücksichtigt, gemäss welchem der Gesuchsteller trotz der diagnostizierten Persönlichkeitsstörung bei Aufbietung allen guten Willens als zu 100 % arbeitsfähig in leichten bis mittelschweren Tätigkeiten beurteilt worden sei. Im zwischenzeitlich ergangenen polydisziplinären Gutachten der B.___ AG vom 6. Oktober 2016 werde die Arbeitsfähigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt bei der nunmehrigen Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit dissozialen, impulsiven und passiv-aggressiven Zügen dagegen verneint.
Dieses Gutachten enthalte nicht nur eine andere Beurteilung des medizinischen Sachverhalts, sondern stütze seine Diagnose und deren Auswirkungen auch auf neue tatsächliche Elemente, insbesondere die detailliert erhobene Erwerbsbiographie, die pathologische Selbst- und Fremdwahrnehmung sowie auf die bisherigen Klinikaufenthalte und Inhaftierungen. Wären diese Umstände, welche der Gesuchsteller im ursprünglichen Verfahren nicht habe beibringen können, dem Gericht im Rahmen der Urteilsfindung im Verfahren IV. 2012.00944 bereits bekannt gewesen, hätte es die Verfügung der Gesuchstellerin vom 10. August 2012 wohl nicht geschützt (Urk. 1 S. 7 f.).
3.
3.1 Das hiesige Gericht gelangte im Urteil IV.2012.00944 vom 30. November 2013 zum Schluss, dass der Gesuchsteller aus organischer Sicht, auch wenn sich die Diagnoseliste seit der ursprünglichen Verfügung vom 5. Januar 2004 ausgeweitet habe, in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit wie derjenigen eines Abräumers in einem Restaurant weiterhin zu 100 % arbeitsfähig sei.
Die Beurteilung des im Vordergrund gestandenen psychischen Gesundheits-
zustandes erfolgte im Wesentlichen gestützt auf die psychiatrische Beurteilung im Rahmen der MEDAS-Begutachtung des Z.___ durch Dr. D.___. Seine Diagnosen lauteten auf eine emotional instabile, impulsive Persönlichkeits-
störung, DD: kombinierte Persönlichkeitsstörung vom impulsiven und dissozialen Typ, und einen Status nach mittelgradig depressiver Episode.
Das Gericht schloss sich seiner Beurteilung, wonach diese Störung aus objektiver Sicht keine durchgehende Leistungs- und Arbeitsunfähigkeit begründe, und es dem Gesuchtseller zumutbar sei, eine seinem Bildungsstand entsprechende Hilfsarbeit zu verrichten und dabei seine Impulse so weit zu kontrollieren, dass er nicht dauernd mit Vorgesetzten streite, an. Ebenfalls überzeugend erachtete das Gericht die Argumentation von Dr. D.___ insofern, als er sich dafür aussprach, dass der Umstand, dass der Gesuchsteller – wohl aufgrund zu erwartender häufiger Stellenverluste – nur temporär arbeiten könne, keine durchgehende, anspruchsbegründende Arbeitsunfähigkeit begründe (vgl. Urk. 2).
3.2 Die Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit im dem Revisionsgesuch zugrunde liegenden MEDAS-Gutachten der B.___ AG vom 6. Oktober 2016 lauten wie folgt (Urk. 3/2 S. 56):
- Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit dissozialen, impulsiven und passiv-aggressiven Zügen (ICD-10 F61.0)
- Beschwerden am linken OSG im Sinne von Schmerzen (ICD-10: M25.57), Gelenksteife (ICD-10: M25.67) und Schwellungen bei Zustandsbild nach Arthrodese des linken OSG am 14.05.2013 (ICD-10: Z98.1)
- Belastungsabhängige Schmerzen im rechten OSG (ICD-10: M25.27) bei Zustandsbild nach Osteosynthese einer OSG-Fraktur Typ Weber B am 13.06.2005
- Knick-Senk-Spreizfussdeformität beidseits (ICD-10: M21.63)
- Chronisches lumbospondylogenes Syndrom (ICD-10 M54.5) bei
- Leichtgradigen degenerativen Veränderungen der LWS vorwiegend ossärer Art (ICD-10: M47:86).
Die Teilbegutachtungen aus den Fachbereichen Allgemeine Innere Medizin und Neurologie führten zum Ausschluss einer hieraus resultierenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die orthopädische Abklärung mit aktualisierter Bildgebung führte zum Schluss, dass die Arthrodese links konsolidiert sei und das Arthrodesematerial in situ liege und dass keine Hinweise auf eine Lockerung oder einen Infekt vorlägen. Aus orthopädischer Sicht wurde die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit – abgesehen von einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit von zirka 6 Monaten im Zusammenhang mit der im Mai 2013 durchgeführten Arthrodese – weiterhin als nicht eingeschränkt erachtet (Urk. 3/2 S. 54 und S. 61).
Im Zusammenhang mit der für die Gesamtbeurteilung als entscheidend erachteten psychischen Krankheit führten die beteiligten Teilgutachter/innen im Rahmen des Konsensus aus, dass der Gesuchsteller bereits in der Kindheit durchgehend Symptome einer Persönlichkeitsstörung gezeigt habe (schulische und Verhaltensprobleme). Einen Beruf habe er nicht gelernt. Nach seiner Einreise in die Schweiz habe er in 26 Jahren bloss während 5 Jahren (unregelmässig) gearbeitet. Diverse Berichte liessen erkennen, dass er nur während der Hälfte der Arbeitszeit präsent gewesen sei. Nach seiner ersten psychiatrischen Hospitalisierung 2009 sei eine stark verminderte Zurechnungsfähigkeit (wahrscheinlich im Zusammenhang mit einem Raubversuch) attestiert worden. Es folgten mehrere Auseinandersetzungen und Konflikte mit dem Gesetz, auch habe er einige Male in Haft gesessen. Anhand der Anamnese, der Akten und der aktuellen Untersuchung sei von einer seit der Kindheit bestehenden Persönlichkeitsstörung auszugehen. Es fänden sich klare Hinweise auf emotional-instabile beziehungsweise impulsive, passiv-aggressive Züge und – im Vordergrund – dissoziale Züge. Der Gesuchsteller stosse immer wieder an Grenzen, habe eine geringe Frustrationstoleranz und zeige ein aggressives sowie gewalttätiges Verhalten. Auch sei er nicht in der Lage, längerfristige Beziehungen einzugehen, neige zur Externalisierung und führe ein recht asoziales Leben. Für die früher vermutete posttraumatische Belastungsstörung fänden sich keinerlei Hinweise; auch lägen von der früher diagnostizierten depressiven Episode keine aktuellen Symptome mehr vor.
Eine Persönlichkeitsstörung vom gegebenen Ausmass könne als Gesundheits-
schaden betrachtet werden. Die daraus resultierenden Funktionsein-
schränkungen seien erheblich. Die Abgrenzung zu psychosozialen Belastungen wie Arbeitslosigkeit, schwierige wirtschaftliche Lage, mangelnde Sprachkompetenzen, niedriges Bildungsniveau etc. sei fliessend. Jedoch könne mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass die psychosozialen Belastungen Folge des Gesundheitsschadens seien und keine eigenständige Funktionsbeeinträchtigung bewirkten.
Aufgrund der psychiatrischen Diagnose sei der Gesuchsteller seit zirka seinem 15. Lebensjahr arbeitsunfähig. Die Anamnese zeige, dass er praktisch nie in seinem Leben einer geregelten beruflichen Tätigkeit nachgegangen sei. Dies könne durch medizinische Mittel nicht verändert werden, deshalb sei auch keine Arbeitsfähigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt gegeben (Urk. 3/2 S. 59 ff.).
Zur Zusatzfrage der Gesuchsgegnerin, wie die Einschätzung einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit seit dem 15./16. Lebensjahr mit den im IK-Auszug ersichtlichen Einkommen von 1991 bis 2002 zu vereinbaren sei (vgl. Urk. 7/112), führte der zuständige psychiatrische Teilgutachter Dr. C.___ mit Schreiben vom 15. November 2016 aus, seine Berechnungen hätten gezeigt, dass der Gesuchsteller zwischen Januar 1991 und Dezember 2012 (gemeint wohl: 2002) während 34 Monaten angestellt gewesen sei. In diesen 34 Monaten habe er 7 x die Stelle gewechselt, was einem Durchschnitt von 4,8 Monaten pro Stelle gleichkäme, das durchschnittliche jährliche Einkommen sei bei lediglich Fr. 8‘000.-- gelegen. Schaue man sich die konkreten Angaben genauer an, zeige zum Beispiel der Austrittsbericht der Betriebsgesellschaft Y.___ Zürich, dass der Gesuchsteller während seiner Anstellungszeit überwiegend krankgeschrieben gewesen sei.
Zusammenfassend zeugten diese Tatsachen davon, dass der Gesuchsteller über keine verwertbare Arbeitsfähigkeit verfüge. Es sei seit dem zu erwartenden Zeitpunkt der Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit mit 15/16 Jahren zu 100 % arbeitsunfähig gewesen, mithin auch im Zeitpunkt seiner Einreise in die Schweiz (Urk. 7/113/1).
4.
4.1 Abgesehen davon, dass bei einem Abstellen auf das Gutachten der B.___ AG vom 6. Oktober 2016 (Urk. 3/2) die versicherungsmässigen Voraussetzungen gemäss Art. 6 Abs. 2 IVG zu prüfen wären, gibt das Gutachten keinen Anlass zur Revision des Urteils vom 31. Juli 2014. Es handelt sich dabei lediglich um eine andere Wertung der dem Gericht bei der Fällung des genannten Urteils bereits bekannten Fakten.
So erkannte bereits Dr. D.___ im Rahmen seiner Teilbegutachtung des Z.___ im November 2011 eine erhebliche Persönlichkeitsstörung, deren Beginn er in der Kindheit datierte. Auch mass er der Störung erhebliche Einschränkungen in der Integration sowohl in der Arbeitswelt als auch in den erweiterten gesellschaftlichen Funktionsbereichen bei. Dr. D.___ setzte sich in seiner Beurteilung ebenfalls mit dem bereits in der Kindheit begonnenen dissozialen und impulsiven Verhalten des Gesuchstellers auseinander und berücksichtigte auch dessen fremd- und autoaggressives Verhalten nach seiner Einreise in die Schweiz, welches regelmässig zu Stellenverlusten geführt hatte. Insbesondere berücksichtigte Dr. D.___ auch die dissoziale Problematik des Gesuchstellers, welche sich in Schlägereien, verbalen Angriffen und mangelndem Einfühlungsvermögen und Verantwortungsbewusstsein zeige (Urk. 7/52/52 ff.). Dass die Erwerbsbiographie des Gesuchstellers äusserst lückenhaft und von krankheitsbedingten Absenzen geprägt war, war dem Gericht wie auch Dr. D.___ ebenfalls bereits aufgrund der bisherigen Aktenlage (Urk. 7/4/1, 7/21) bekannt, stellt mithin ebenfalls kein revisionsrechtlich relevantes neues Element tatsächlicher Natur dar.
4.2 Was die leicht unterschiedliche Diagnosestellung anbelangt, Dr. D.___ ging von einer emotional instabilen, impulsiven Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.30) aus und zog die kombinierte Persönlichkeitsstörung vom impulsiven und dissozialen Typ (ICD-10 F61.0) – im Gegensatz zu Dr. C.___ (vgl. Urk. 3/2
S. 43 ff.) - nur differentialdiagnostisch in Betracht (Urk. 7/38/52), zog Dr. C.___ lediglich aus bereits bekannten Tatsachen andere Schlussfolgerungen als dies Dr. D.___ und mit ihm das hiesige Gericht getan hatten. Zudem gilt, dass die Diagnose einer fachärztlich festgestellten psychischen Krankheit ohnehin nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität ist. Vielmehr muss in jedem Einzelfall eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar ist (BGE 141 V 281 E. 3.7.3, 136 V 279 E. 3.2.1, 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1).
Die diesbezügliche Beurteilung von Dr. C.___ stellt zunächst wiederum lediglich eine andere Beurteilung eines unveränderten Sachverhalts dar und vermag die gerichtlich als überzeugend beurteilte Einschätzung von Dr. D.___ (vgl. Urk. 2 S. 14 f., 3/7 S. 42) nicht in Frage zu stellen. So scheint Dr. C.___ aus dem Umstand allein, dass der Gesuchsteller nie in seinem Leben einer geregelten (gemeint wohl: längerdauernden) beruflichen Tätigkeit nachging, bereits ganz wesentlich auf dessen medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit zu schliessen (vgl. Urk. 3/2 S. 44 f.), was nicht überzeugt. Zudem erweist sich seine Einschätzung der Handicaps und erhaltenen Funktionen/Ressourcen (vgl. Urk. 3/2 S. 45) als sehr formalistisch. Der konkrete Bezug zu den objektiv erhobenen Befunden und eine auf die Person des Gesuchstellers bezogene Einschätzung der Überwindbarkeit gemäss Art. 7 Abs. 2 ATSG, wie sie Dr. D.___ vorgenommen hatte (vgl. Urk. 7/38/42), fehlt weitgehend.
4.3 Nach dem Gesagten zog die B.___ AG in ihrem Gutachten vom 6. Oktober 2016 lediglich aus bereits bekannten Tatsachen andere Schlussfolgerungen als das hiesige Gericht. Diese Neubeurteilung lässt sodann weder auf eine unrichtige Würdigung im Urteil IV.2012.00944 vom 30. November 2013 schliessen, noch beruht sie auf wesentlichen Tatsachen, welche nicht bekannt waren und unbewiesen geblieben sind (BGE 127 V 358 E. 5b).
Das Revisionsgesuch ist daher abzuweisen.
5.
5.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung aber einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
5.2 Der Rechtsvertreter des Gesuchstellers weist in der Kostennote vom 31. Mai 2017 (Urk. 9) für das vorliegende Verfahren einen Zeitaufwand von 14 Stunden und Barauslagen von Fr. 92.40 aus. Diese Aufwendungen erscheinen verglichen mit den gerichtsüblichen Ansätzen gerade noch als gerechtfertigt. Beim gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 220.-- resultiert daraus eine Entschädigung von Fr. 3‘426.20 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer).
Das Gericht erkennt:
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Peter Stadler, wird mit Fr. 3‘426.20 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Peter Stadler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Gesundheit
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigGasser Küffer