Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2017.00173



IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Muraro

Urteil vom 12. April 2017

in Sachen

X.___



Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:

1.    Mit Verfügung vom 9. Januar 2017 wies die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers vom 25. Juli 2016 (Urk. 6/12) ab (Urk. 2 [= Urk. 6/45]).


2.    Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 7. Februar 2017 (Poststempel) beim hiesigen Gericht Beschwerde und beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1). Dabei verwies er auf neu aufgetretene Rückenprobleme, aufgrund derer er sich seit November 2016 in Behandlung befinde und was im Entscheid der Beschwerdegegnerin nicht berücksichtigt worden sei. Er legte seiner Beschwerde einen Bericht von Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und Physikalische Medizin, vom 12. Januar 2017 (Urk. 3) bei.

Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 14. März 2017, die Sache sei in Gutheissung der Beschwerde zur Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen zurückzuweisen. Sie wies jedoch darauf hin, dass der Beschwerdeführer die bereits im November 2016 bekannte Problematik im Einwandverfahren pflichtwidrig nicht vorgebracht habe (Urk. 5).

Mit Verfügung vom 15. März 2017 wurde dem Beschwerdeführer deshalb Frist angesetzt, um sich zur Auferlegung der Gerichtskosten zu äussern, da er nach Ansicht der Beschwerdegegnerin das Beschwerdeverfahren selbst veranlasst habe (Urk. 7). Der Beschwerdeführer liess sich innert Frist nicht vernehmen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Im vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren eingereichten Bericht von Dr. Y.___ vom 12. Januar 2017 (Urk. 3) verwies dieser auf sein Schreiben vom 19. Dezember 2016 an die Hausärztin des Beschwerdeführers, Dr. Z.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin, und hielt fest, die Epiduralinfiltration auf der Höhe L4/5 vom 19. Dezember 2016 habe über zwei bis drei Wochen hinweg eine Linderung gebracht, danach sei es zum Rezidiv gekommen. Ungünstig sei die ossäre Einengung mit grossem rezessalem Osteophyt auf der Höhe L4/L5. Eine operative Kompression werde in Erwägung gezogen (Urk. 3). Dieser Bericht, welcher eine Behandlung des Beschwerdeführers noch vor Erlass der angefochtenen Verfügung belegt, lag der Beschwerdegegnerin allerdings nicht vor und konnte dementsprechend bei der Prüfung des Leistungsanspruchs nicht berücksichtigt werden.


2.    Aufgrund dieses Umstands beantragten beide Parteien übereinstimmend die Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung. Nachdem in den im Verwaltungsverfahren eingeholten medizinischen Berichten stets das Alkoholabhängigkeitssyndrom des Beschwerdeführers mit diversen dadurch verursachten somatischen Nebenerscheinungen im Vordergrund gestanden hatte und von einer Rückenproblematik, mit Ausnahme einer akuten lumbalen Muskelverspannung rechts im September 2015 (Urk. 6/25/15), nie berichtet worden war (vgl. Urk. 6/24-26 und Urk. 6/43) und insbesondere auch der Bericht von Dr. Y.___ vom 12. Januar 2017 (Urk. 3) nicht vorgelegen hatte, steht eine Rückweisung zur weiteren Abklärung mit der Rechts- und Aktenlage im Einklang.


3.    

3.1    Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt und vorliegend auf Fr. 300.-- festgesetzt.

3.2    Die Rückweisung an die Verwaltung gilt nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten grundsätzlich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen wären (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Vorliegend sind die Verfahrenskosten allerdings abweichend davon dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Dieser hatte in seiner Anmeldung vom 25. Juli 2016 als behandelnde Ärztin (einzig) Dr. Z.___ angegeben (Urk. 6/12). Aus den von der Beschwerdegegnerin in der Folge eingereichten Berichten ergab sich sodann kein Hinweis auf eine Rückenproblematik (vgl. E. 2). Nach Erhalt des Vorbescheids vom 20. Oktober 2016 (Urk. 6/29) hätte der Beschwerdeführer im Einwandverfahren geltend machen können, dass er aufgrund einer neu hinzugetretenen Rückenproblematik seit November 2016 in Behandlung stehe. Dies versäumte er jedoch, weshalb die Beschwerdegegnerin in Unkenntnis davon bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 9. Januar 2017 auch keine weiteren Abklärungen mehr tätigen konnte. Es steht daher fest, dass der Beschwerdeführer das Beschwerdeverfahren veranlasst hat, weshalb ihm die Gerichtskosten von Fr. 400.-- aufzuerlegen sind.





Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 9. Januar 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführerauferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    


    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstMuraro