Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
IV.2017.00176
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Bachmann
Urteil vom 30. November 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1970, besuchte in der Türkei die Primarschule und die Oberstufe und reiste im Jahr 1988 in die Schweiz ein, wo er verschiedenen Erwerbstätigkeiten nachging. Zuletzt war er seit 2001 als Maschinenführer bei der Y.___ AG tätig. Seit ungefähr 2002 litt er an Schmerzen im Bereich des Nackens und auch in der/im rechten Schulter/Arm. Ab April 2005 war er vollständig arbeitsunfähig geschrieben. Mit Gesuch vom 14. Dezember 2005 meldete er sich unter Hinweis auf Bewegungseinschränkung, Kraftlosigkeit und Schmerzen erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/4). Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in erwerblicher wie medizinischer Hinsicht und veranlasste eine psychiatrische Begutachtung (Gutachten von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 22. Dezember 2007; Urk. 7/49). Mit Verfügung vom 14. Juli 2008 verneinte sie gestützt auf einen errechneten Invaliditätsgrad von rund 9 % den Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 7/68). Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 10. März 2010 in dem Sinne gut, dass es die Sache in Aufhebung der angefochtenen Verfügung zu ergänzenden medizinischen Abklärungen an die IV-Stelle zurückwies (Urk. 7/77; Prozess IV.2008.00945). In der Folge liess die IV-Stelle den Versicherten durch die Begutachtungsstelle A.___ bidisziplinär untersuchen. Gestützt auf das entsprechende (psychiatrisch-rheumatologische) Gutachten (vom 21. Dezember 2010, Urk. 7/89) verneinte sie nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 17. April 2011 abermals den Anspruch auf eine Invalidenrente (IV-Grad 23 %; vgl. Urk. 7/103). Diese Verfügung blieb unangefochten.
Nachdem seitens der IV-Stelle zwischenzeitlich Eingliederungsbemühungen eingeleitet bzw. fortgesetzt worden waren, beantragte der Versicherte mit Schreiben vom 27. Oktober 2015 bei der IV-Stelle die erneute Überprüfung des Gesundheitszustandes bzw. Leistungsanspruchs (Urk. 7/152). Die IV-Stelle holte daraufhin bei den im Gesuch aufgeführten behandelnden Ärzten aktuelle medizinische Berichte ein (Urk. 7/163-167). Mit Vorbescheid vom 5. Dezember 2016 stellte sie dem Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens (Invalidenrente) in Aussicht mit der Begründung, dass keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgewiesen sei (Urk. 7/168). Daran hielt sie nach erfolgtem Einwand vom 27. Dezember 2016 (Urk. 7/169) mit Verfügung vom 31. Januar 2017 fest (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ hierorts mit Eingabe vom 8. Februar 2017 Beschwerde und beantragte, dass die Verfügung vom 31. Januar 2017 aufzuheben und ihm entweder eine halbe Rente zu gewähren oder er zu begutachten sei; in verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 1).
Die IV-Stelle stellte mit Vernehmlassung vom 10. März 2017 Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer unter Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels mit Verfügung vom 3. April 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Die dem Beschwerdeführer zur Replik eingeräumte Frist verstrich in der Folge unbenutzt (Urk. 11). Mit Eingabe vom 20. August 2018 reichte der Beschwerdeführer ergänzende medizinische Unterlagen ins Recht (Urk. 14 und Urk. 15/1-4). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Stellungnahme hierzu (Urk. 17).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die IV-Stelle begründete die angefochtene Verfügung vom 31. Januar 2017 im Wesentlichen damit, dass der Versicherte über das nötige Rüstzeug verfüge, um sich selbständig zu bewerben, weshalb die Eingliederungsbemühungen im März 2016 wieder eingestellt worden seien. Aus medizinischer Sicht sei daran festzuhalten, dass dem Versicherten die Ausübung einer angepassten Tätigkeit weiterhin zu 100 % möglich und zumutbar sei. Eine Verschlechterung der Gesundheit sei nicht ausgewiesen, es könne weiterhin von einem Invaliditätsgrad von 23 % ausgegangen werden, wie er in der rechtskräftigen Verfügung vom 17. April 2012 (richtig: 2011) aufgeführt sei (Urk. 2).
2.2 Dagegen macht der Beschwerdeführer zur Hauptsache geltend, dass er seit Jahren erhebliche gesundheitliche Probleme vor allem im Nackenbereich mit Schmerzausstrahlung in den rechten Arm habe. Im Laufe der Zeit seien auch noch psychische Beschwerden hinzugetreten, seit Langem befinde er sich in einer ausgeprägten Depression. Der Gesundheitszustand habe sich erheblich verschlechtert. Die medizinischen Fakten und ärztlichen Berichte seien von der IV-Stelle nicht angemessen berücksichtigt worden (Urk. 1).
2.3 Die IV-Stelle ist auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 27. Oktober 2015 eingetreten und hat nach getätigten Abklärungen einen Anspruch auf eine Invalidenrente erneut verneint (Urk. 2). Zu prüfen ist daher, ob seit Ergehen der den Anspruch auf eine Invalidenrente verneinenden Verfügung vom 17. April 2011 (Urk. 7/103) bis zum Zeitpunkt des Erlasses der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 31. Januar 2017 (Urk. 2) eine wesentliche Änderung in den massgeblichen Verhältnissen eingetreten ist, welche nunmehr Anspruch auf eine Rente ergibt (vgl. vorstehend E. 1.2).
3.
3.1 Der Verfügung vom 17. April 2011 (Urk. 7/103) lag in medizinischer Hinsicht zur Hauptsache das psychiatrisch-rheumatologische Gutachten der Begutachtungsstelle A.___ vom 21. Dezember 2010 zugrunde (Urk. 7/89; vgl. auch Feststellungsblatt für den Beschluss Urk. 7/94 S. 2 f.). Darin hatten die verantwortlich zeichnenden Fachärzte die folgenden Diagnosen erhoben (Urk. 7/89 S. 23):
Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
1. Chronisches zervikozephales und zervikobrachiales Syndrom rechts mit myofascialen Veränderungen okzipital, paravertebral sowie im Bereiche des Schultergürtels bei multiplen Spondylarthrosen C2 bis C5, massiver Streckhaltung der Halswirbelsäule, ventraler hyperostotischer Spondylosis deformans C4/5 und ausgeprägter Osteochondrose C6/7
2. Chronische Periarthropathia humeroscapularis tendopathica rechts
3. Sensibles Ulnaris-Kompressions-Syndrom rechts
Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
1. Dysthymia (ICD-10: F34.1)
2. Status nach Facettengelenksinfiltrationen C2/3, C3/4 und C4/5 rechts am 15.09.2005
In ihrer Beurteilung hatten die verantwortlichen Ärzte ausgeführt, die rheumatologischen Erkrankungen stünden beim Exploranden im Vordergrund. Die psychischen Beeinträchtigungen beruhten auf einer Reihe von IV-fremden Faktoren; sie seien – wie schon von Dr. Z.___ im Jahr 2007 in praktisch identischer Weise festgestellt - als eine psychische Verstimmung zu betrachten und begründeten keine Arbeitsunfähigkeit. Aus rheumatologischer Sicht werde in Bezug auf die Tätigkeit als Maschinenführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Eine körperlich leichtere (Verweis-)Tätigkeit sei hingegen zu 100 % zumutbar. Dass nach einer so langen Zeit ohne Arbeit nur eine schrittweise Reintegration in den Arbeitsmarkt erfolgen könne und eine schrittweise Steigerung der Belastung erfolgen sollte, verstehe sich von selbst (Urk. 7/89 S. 23).
3.2 Nach erfolgter Neuanmeldung durch den Versicherten holte die IV-Stelle die folgenden ärztlichen Berichte ein:
3.2.1 Dr. med. B.___, Arzt für Neurologie, der den Versicherten seit 2003 neuro-psychiatrisch betreut, stellte in seinem Bericht vom 11. Mai 2016 an die IV-Stelle die folgenden Diagnosen (Urk. 7/163 S. 6):
- Chronisches, stark beeinträchtigendes therapieresistentes Lumbo- (wohl: Cerviko-)Vertebralsyndrom bei schwergradigen Osteochondrosen C3-C6 mit Einengung der Neuroforamina C3/C4 und C4/C5,
- Langdauernde, zunehmende Depression, aktuell ziemlich ausgeprägt therapie- und kontrollbedürftig,
- Im Laufe der Jahre aufgetretenes, beeinträchtigendes generalisiertes Schmerzsyndrom
Für die übrigen Diagnosen verwies er auf die beiliegenden Berichte anderer Ärzte. Dr. B.___ führte zur Hauptsache aus, der Versicherte habe aktenkundig ausgeprägte störende und beeinträchtigende Schmerzen im Nacken-/Schulterbereich mit Rechtsbetonung, und auch Schmerzausstrahlung vorwiegend in den rechten Arm. Die Beweglichkeit der HWS sei ziemlich eingeschränkt. Diesen Beschwerden lägen ausgeprägte Osteochondrosen im HWS-Bereich zugrunde. Im Laufe der Jahre habe der Versicherte noch zusätzlich eine ausgeprägte, therapie- und kontrollbedürftige Depression entwickelt, auch habe sich der Schmerz generalisiert. Trotz der intensiven therapeutischen Bemühungen sei keine Besserung eingetreten, sondern die Beschwerden hätten im Gegenteil zugenommen. Aus orthopädischer, neurologischer und psychiatrischer Sicht sei der Patient seit Langem und aktuell für jegliche in Frage kommenden einfachen körperlichen Tätigkeiten in der freien Wirtschaft zu höchstens 50 % arbeitsfähig. Zukünftig wäre es ein Erfolg, wenn der Patient diese Restarbeitsfähigkeit aufrechterhalten könnte. Da die Beschwerden seit Jahren vorhanden und chronifiziert und therapieresistent geblieben seien, sei keine Besserung zu erwarten, medizinisch wäre es ein Erfolg, wenn man weitere Verschlechterungen vermeiden könnte (Urk. 7/163 S. 7 f.).
Dem Bericht von Dr. B.___ lagen ärztliche Berichte von Dr. med. C.___, Facharzt für Chirurgie und Orthopädie, vom 13. Februar 2013 sowie ein Bericht des Instituts D.___, vom 13. Mai 2013 betreffend MRI der HWS bei (Urk. 7/163 S. 9f.).
3.2.2 Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Radiologie sowie seit Januar 2014 Hausarzt des Versicherten, diagnostizierte in seinem Formularbericht vom 21. Juni 2016 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches therapieresistentes Lumbo- (wohl: Cerviko-)Vertebralsyndrom sowie schwere Osteochondrosen HWK 3-6 mit foraminalen Einengungen C3/4 - C4/5, eine chronische Depression sowie ein generalisiertes Schmerzsyndrom, als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine medikamenteninduzierte Hepatopathie (seit 2014), eine Eisenmangelanämie, einen Vitamin D3- und B12-Mangel sowie eine Insulin Resistance. Er gab unter Hinweis auf die in den Berichten von Dr. B.___ erhobenen Befunde im Wesentlichen an, der Versicherte habe die aufgelisteten Beschwerden und gesundheitlichen Probleme seit 2003. Die Prognose sei eher ungünstig mit Blick auf die Progredienz der Beschwerden, das Schmerzsyndrom und die Depression. Aufgrund der bekannten Beschwerden bestehe eine Arbeitsfähigkeit von maximal 50 % in einer geschützten Tätigkeit, diese erschwerten eine erfolgreiche Eingliederung (Urk. 7/165).
3.2.3 In seiner Stellungnahme vom 21. Juli 2016 hielt Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, sowie zuständiger Arzt vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle, fest, es könne klar davon ausgegangen werden, dass sich der ganze Gesundheitszustand seit dem Entscheid vom Februar 2011 nicht wesentlich geändert habe, und dass weiterhin eine vollständige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit bestehe (Urk. 7/167 S. 5).
3.3 Mit Eingabe vom 20. August 2018 reichte der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren Berichte des Spitals G.___ über ein durchgeführtes MRI der Halswirbelsäule vom 10. Juli 2018 (Urk. 15/1), ein MRI Arthro des Schultergelenks rechts vom 12. Juli 2018 (Urk. 15/2) sowie ein MRI Arthro des Schultergelenks links vom 13. Juli 2018 (Urk. 15/3) zu den Akten. Ebenso legte er einen ärztlichen Bericht von Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates an der Klinik I.___, vom 18. Juli 2018 ins Recht (Urk. 15/4).
In Letzterem diagnostizierte Dr. H.___ ein gesichertes chronisches Cervikalsyndrom mit multisegmentalen Osteochondrosen und ausgeprägter foraminaler Stenose C4/5 rechts mit Irritation der Nervenwurzel C5 rechts, geringere Ausprägung rechts, eine gesichert transmurale Supraspinatussehnenruptur Schultergelenk, Partialruptur der kranialen Subscapularissehne, mässige ACG-Arthrose, gesichert aktivierte ACG-Arthrose rechts mit Pasta Läsion und kranialseitiger Subscapularissehnenpartialruptur. Er führte im Wesentlichen aus, aufgrund der mittlerweile abgeschlossenen MRT Diagnostik kämen doch substanzielle Befunde zum Vorschein. Im Bereich der HWS bestehe eine cervikale Radikulopathie C5/6 rechtsseitig, welche teilweise die Schulterbeschwerden rechts miterklären könne. Bezüglich Schultern finde sich rechts führend eine aktivierte ACG-Arthrose sowie Partialläsion der Supraspinatus- und Subscapularissehne. Links finde sich neu eine vollständige Ruptur der Supraspinatussehne. Der neu diagnostizierte Riss der Supraspinatussehne links stelle eine Operationsindikation bei diesem erst 48 Jahre alten Patienten dar (Urk. 15/4).
4.
4.1 Vorliegend steht eine allfällige Veränderung in den massgeblichen Verhältnissen seit Ergehen der anspruchsverneinenden Verfügung vom 17. April 2011 bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 31. Januar 2017 zur Beurteilung (vgl. E. 2.3 hievor). Vorwegzuschicken ist daher, dass die vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. August 2018 eingereichten medizinischen Berichte - da sie nach dem relevanten Zeitraum datieren und nicht ersichtlich ist, dass sie (auch) auf den erwähnten Beurteilungszeitraum Bezug nehmen würden (vgl. E. 3.3 hievor) - im vorliegenden Zusammenhang grundsätzlich ausser Acht zu bleiben haben (vgl. jedoch E. 5 hienach).
4.2 Was alsdann das im vorliegenden Verfahren der Neuanmeldung gegebene Thema der anspruchserheblichen Veränderung betrifft, ist zunächst festzustellen, dass eine rechtserhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht ausgemacht werden kann. So geht aus den Berichten der behandelnden Ärzte Dr. B.___ und Dr. E.___ vielmehr hervor, dass nach wie vor im Wesentlichen dieselben Gesundheitsschäden (namentlich degenerative Veränderungen im Bereich der Halswirbelsäule und der rechten Schulter) im Vordergrund stehen, wie sie bereits anlässlich der Untersuchung durch die Begutachtungsstelle A.___ im Jahr 2010 befundet worden waren. Auch soweit Dr. B.___ – selber nicht Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und ohne lege artis gestellte psychiatrische Diagnose – ausführt, der Versicherte habe «im Laufe der Jahre» noch zusätzlich (zu den somatischen Beschwerden) eine ausgeprägte therapie- und kontrollbedürftige Depression entwickelt, und dass er (der Versicherte) die Schmerzen als mehr störend empfinde, ergibt sich daraus nichts zugunsten einer Verschlechterung. So hatte Dr. B.___ beim Versicherten bereits im Jahr 2006 eine depressive Entwicklung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostiziert und der Versicherte – gemäss den damaligen Ausführungen von Dr. B.___ - bereits damals eine Schmerzzunahme bzw. unerträgliche Schmerzen beklagt (vgl. Bericht von Dr. B.___ vom 13. Juli 2006; Urk. 7/19 S. 6). Insbesondere ist auch nicht ersichtlich, dass bezogen auf den vorliegend massgeblichen Beurteilungszeitraum mit der geschilderten Beschwerdezunahme eine Abnahme des erwerblichen Leistungsvermögens einhergegangen wäre. Vielmehr führt Dr. B.___ aus, dass der Versicherte «seit langem» (und auch aktuell) für jegliche in Frage kommende einfache Tätigkeit in der freien Wirtschaft zu höchstens 50 % arbeitsfähig sei (Urk. 7/163 S. 8), wobei diese Beurteilung seinen bereits im Jahr 2006 getätigten Angaben an die IV-Stelle entspricht: Danach war der Versicherte (schon damals) in einer behinderungsangepassten Tätigkeit als zu höchstens 40-50 % arbeitsfähig einzuschätzen (vgl. wiederum Bericht vom 13. Juli 2006; Urk. 7/19 S. 5; vgl. ebenso Bericht von Dr. B.___ an Dr. J.___ vom 23. September 2011; Urk. 3/7 S. 2), was nicht für eine rechtserhebliche Veränderung spricht. Festzustellen ist alsdann, dass der Versicherte nach Angaben von Dr. B.___ «seit Jahren» die gleiche Medikation einnimmt (Bericht vom 11. Mai 2016; Urk. 7/163 S. 7), was ebenfalls auf einen im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustand hindeutet.
4.3 Mit Blick auf die Angaben der behandelnden Ärzte ist dem RAD der IV-Stelle daher darin zu folgen, dass aus gesundheitlicher Sicht im relevanten Beurteilungszeitraum von einer unveränderten medizinischen Situation auszugehen ist. Vor diesem Hintergrund hat die IV-Stelle zu Recht keine weitergehenden medizinischen Abklärungen veranlasst. Da im Übrigen auch nicht geltend gemacht wird oder ersichtlich ist, dass sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes verändert hätten, ist insgesamt keine rechtserhebliche Veränderung und somit nach wie vor kein Rentenanspruch ausgewiesen, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
5. Anzumerken ist allerdings, dass die vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. August 2018 ins Recht gelegten, im vorliegenden Verfahren nicht zu berücksichtigenden (E. 4.1 hiervor) medizinischen Akten, namentlich der Bericht von Dr. H.___ vom 18. Juli 2018 (Urk. 12= Urk. 15/4), mit Blick auf die darin aufgeführten Ergebnisse der im Juli 2018 durchgeführten bildgebenden Abklärungen eine zwischenzeitliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes (insbesondere im Schulterbereich) jedenfalls glaubhaft machen. Die Sache ist daher nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils an die IV-Stelle zu überweisen, damit sie diese - teilweise auch bei ihr eingereichten Unterlagen (vgl. Urk. 12) - als Neuanmeldung entgegennehme und diese materiell prüfe.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Beschwerde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 1).
6.2 Nach Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht als aussichtslos erscheint. Gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) wird einer Partei, der die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, in kostenpflichtigen Verfahren auf Gesuch hin die Bezahlung der Verfahrenskosten erlassen. Als bedürftig gilt, wer nicht in der Lage ist, für die Prozesskosten aufzukommen, ohne dass er Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für ihn und seine Familie notwendig sind (BGE 127 I 205).
Den Nachweis der Bedürftigkeit hat die gesuchstellende Person zu erbringen. Dazu hat sie ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit möglich zu belegen (Randacher, in: Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, N 5 zu § 16 GSVGer).
6.3 Mit Verfügung vom 13. Februar 2017 (Urk. 4) wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit eingeräumt, seine prozessuale Bedürftigkeit darzulegen. Dieser Aufforderung kam er innert Frist nicht nach. Auch hat er bis heute weder das ihm zugestellte Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit ausgefüllt eingereicht, noch sonstige Unterlagen zur Substantiierung seines Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung ins Recht gelegt. Wie mit Verfügung vom 13. Februar 2017 angedroht, ist daher davon auszugehen, dass keine prozessuale Bedürftigkeit besteht. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist daher abzuweisen.
6.4 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 8. Februar 2017 um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen,
und erkennt sodann:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Sache wird nach Eintritt der Rechtskraft an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, überwiesen, damit sie im Sinne von E. 5 verfahre.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubBachmann