Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2017.00177


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Schucan

Urteil vom 3. April 2018

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch die Tochter Y.___



gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1967, meldete sich am 16. Februar 2013 unter Hinweis auf einen seit dem 5. Dezember 2011 bestehenden doppelten Bänderriss bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/4 Ziff. 6.2-3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und veranlasste eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt, über welche am 24. März 2015 Bericht erstattet wurde (Urk. 6/34). Mit Vorbescheid vom 24. März 2015 (Urk. 6/38) stellte die IV-Stelle in Aussicht, dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe. Nachdem die Versicherte dagegen am 19. April 2015 Einwände erhoben hatte (Urk. 6/42), holte die IV-Stelle beim Z.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 11. November 2016 erstattet wurde (Urk. 6/130). Mit Verfügung vom 6. Januar 2017 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 6/133 = Urk. 2).


2.    Die Versicherte erhob am 7. Februar 2017, vertreten durch ihre Tochter Y.___, Beschwerde gegen die Verfügung vom 6. Januar 2017 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss, diese sei aufzuheben und ihr seien die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen (Urk. 1).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 21. März 2017 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 10. April 2017 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7). Am 30. Mai 2017 beantragte die Beschwerdeführerin, es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren (Urk. 8). Mit Gerichtsverfügung vom 25. Juli 2017 wurde ihr Frist angesetzt, um Auskunft über das Vorliegen einer allfälligen Rechtsschutzversicherung zu geben (Urk. 10). Hierzu nahm die Beschwerdeführerin am 24. August 2017 Stellung (Urk. 12-13).

    Mit Gerichtsverfügung vom 29. August 2017 wurde antragsgemäss (vgl. Urk. 8) die unentgeltliche Prozessführung bewilligt (Urk. 14).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1).

    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (BGE 130 V 396; 141 V 281 E. 2.1). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (vgl. BGE 127 V 294 E. 4c; 139 V 547 E. 5.2; 143 V 409 E. 4.2.1).

    Gemäss der für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die tatsächliche Arbeits- und Leistungsfähigkeit der versicherten Person grundsätzlich in einem strukturierten, ergebnisoffenen Beweisverfahren anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren zu ermitteln (BGE 141 V 281). Mit BGE 143 V 418 hat das Bundesgericht erkannt, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Leiden einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien, wobei es je nach Krankheitsbild allenfalls gewisser Anpassungen hinsichtlich der Wertung einzelner Indikatoren bedürfe. Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (E. 7).

    Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens sind als Standardindikatoren die folgenden Aspekte massgebend (BGE 141 V 281 E. 4.1.3):

Funktioneller Schweregrad

- Gesundheitsschädigung

-Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde

-Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz

-Komorbiditäten

- Persönlichkeit: Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen

- sozialer Kontext

Konsistenz (Gesichtspunkte des Verhaltens)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck

    Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Ressourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_260/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.3). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit (nach wie vor) die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 547 E. 2).

1.3    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.

    Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27bis der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV; BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).

    Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).

    Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 15. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3).

    Die gemischte Methode findet auch Anwendung, wenn der (in einem Aufgabenbereich tätigen) versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (vgl. BGE 133 V 504 E. 3.3 in fine). Ist jedoch anzunehmen, die versicherte Person wäre ohne gesundheitliche Beeinträchtigung teilerwerbstätig oder sie arbeitete unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mit, ohne daneben in einem andern Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG tätig zu sein, ist die Invalidität ausschliesslich nach den Grundsätzen für Erwerbstätige, somit nach Art. 16 ATSG zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 e contrario). Die gemischte Methode gelangt hier ebenso wenig zur Anwendung wie bei ohne Gesundheitsschaden voll Erwerbstätigen (Art. 27bis IVV). Das Valideneinkommen ist nach Massgabe der ohne Gesundheitsschaden ausgeübten Teilerwerbstätigkeit festzulegen. Entscheidend ist, was die versicherte Person als Gesunde tatsächlich an Einkommen erzielen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Wäre sie gesundheitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, reduziert sie aber das Arbeitspensum aus freien Stücken, insbesondere um mehr Freizeit zu haben, oder ist die Ausübung einer Ganztagestätigkeit aus Gründen des Arbeitsmarktes nicht möglich, hat dafür nicht die Invalidenversicherung einzustehen (BGE 125 V 157 E. 5c/bb mit Hinweisen; ZAK 1992 S. 92 E. 4a). Das Invalideneinkommen bestimmt sich entsprechend den gesetzlichen Vorgaben danach, was die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Dabei kann das – vom Arzt festzulegende – Arbeitspensum unter Umständen grösser sein als das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung geleistete (vgl. BGE 131 V 51 E. 5.1.2).     

    Bei der Bestimmung der im konkreten Fall anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode und damit der Beantwortung der entscheidenden Statusfrage handelt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Dies gilt auch für die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre. Diese inneren Tatsachen sind indessen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_287/2013 vom 8. November 2013 E. 3.5 und 8C_511/2013 vom 30. Dezember 2013 E. 3.1, je mit Hinweisen).

1.5    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.6    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung (Urk. 2) damit, dass die Beschwerdeführerin seit Dezember 2011 in ihrer Arbeits- beziehungsweise Leistungsfähigkeit erheblich eingeschränkt sei. Ohne Gesundheitsschaden würde sie ihrer Tätigkeit als Raumpflegerin weiterhin in einem Pensum von 60 % nachgehen. Die restlichen 40 % entfielen auf den Haushalt. Aus ärztlicher Sicht sei eine angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar. Die aus psychiatrischer Sicht attestierte 40%ige Arbeitsunfähigkeit könne nicht berücksichtigt werden, da es sich bei der diagnostizierten depressiven Entwicklung um ein vorübergehendes Leiden handle, das gut therapiert werden könne. Demnach erleide die Beschwerdeführerin keine Erwerbseinbusse. Im Haushalt sei sie zu 8 % eingeschränkt. In Anwendung der gemischten Methode resultiere ein Invaliditätsgrad von 3 % (S. 2 f.).

2.2    Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, sie sei nicht einverstanden mit dem Entscheid der Beschwerdegegnerin. Wenn sie gesund wäre, müsste sie zu 100 % arbeiten, um ihren Lebensunterhalt finanzieren zu können (vgl. Urk. 8).

2.3    Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin und in diesem Zusammenhang ihre Qualifikation.


3.

3.1    A.___, Fachpsychologe für Psychotherapie SBAP, stellte in seinem undatierten, am 22. Januar 2016 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Bericht (Urk. 6/74) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):

- andauernde Persönlichkeitsveränderung durch Extrembelastung (ICD-10 F62.0)

- posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1), bestehend seit 14jährig

- Differenzialdiagnose: Traumafolgestörung mit Tendenz zum dissoziativen Störungsbild milder Ausprägung (ICD-10 F44) mit starker Tendenz zu somatoformen Störungen (ICD-10 F45), inklusive somatoformen Schmerzstörungen (ICD-10 F45.5), inklusive Angststörung (Panikstörung, ICD-10 F40.01, schwer) begleitet von einer nichtorganischen Störung des Schlaf- und Wach-Rhythmus (ICD-10 F51.0)

    Psychologe A.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 10. November 2014 bei ihm in Behandlung, und die letzte Kontrolle sei am 24. November 2015 erfolgt (Ziff. 1.2). Wegen der Schwere der Schlafstörung, der Abhängigkeit von der Tochter, der Stärke der Panikattacken (und Ängste), der bestehenden Symptomatik, der schleppenden Besserung und der ungünstigen sozialen Situation mit dem Bruder, bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit (Ziff. 1.6). Die Beschwerdeführerin sei psychisch in hohem Grad in den sozialen Interaktionen und in der Selbständigkeit eingeschränkt (Ziff. 1.7). Psychologe A.___ führte aus, es fänden einmal pro Woche eine traumaspezifische Psychotherapie sowie eine Behandlung mit Psychopharmaka statt (Ziff. 1.5).

3.2    Am 11. November 2016 erstatteten Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. D.___, Facharzt für Neurologie, lic. phil. E.___, Fachpsychologe für Neuropsychologie, Dr. med. F.___, Facharzt für Rheumatologie, Z.___, das von der Beschwerdegegnerin veranlasste polydisziplinäre Gutachten (Urk. 6/130). Die Gutachter stellten zusammenfassend folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 69 V.):

- persistierende Schmerzen im Sprunggelenksbereich links bei Status nach lateraler Kapselbandrekonstruktion am 4. Juli 2012 und Status nach Entfernung eines Fadengranuloms sowie Exploration der Peronealsehne am 7. September 2012 bei Status nach rezidivierenden Supinationstraumata mit chronischer Instabilität infolge Ruptur des Ligamentum talo-fibulare anterius

- depressive Störung mittelgradigen Ausmasses (ICD-10 F32.1)

- Persönlichkeitsstörung mit unreifen, narzisstischen Zügen (ICD-10 F60.8)

- mittelschwere neuropsychologische Störung mit breit gestreuten, frontotemporoparietalen Hirnfunktionsschwächen beidseits

    Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter chronische Kopfschmerzen vom Spannungstyp, Migräne, Medikamentenübergebrauchskopfschmerzen, ein residuelles Horner Syndrom rechts bei Status nach Dissektion der Arteria carotis interna im Mai 2009, ein chronisches Lumbovertebral-Syndrom im Sinne von unspezifischen Kreuzschmerzen, bestehend seit 2015, klinische Zeichen einer Schmerzfehlverarbeitung, eine Epicondylopathia humeri radialis beidseits und ulnaris rechts sowie eine Schmerzstörung mit körperlichen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41).

    Die Gutachter führten aus, der psychische Zustand wirke sich ungünstig auf die Verarbeitung der körperlichen Beschwerden aus, wobei bei einer Depression ohnehin von somatoformen Begleitreaktionen auszugehen sei, weswegen eine Schmerzstörung als eigenständige Diagnose hinterfragt werden könne (S. 70 Mitte).

    Zur Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter aus, die neurologischen Diagnosen chronische Kopfschmerzen vom Spannungstyp, Migräne und Medikamentenübergebrauchskopfschmerzen begründeten normalerweise keine Arbeitsunfähigkeit. Ebenfalls bestehe keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit infolge des residuellen Hornersyndroms rechts (S. 71 unten).

    Die rheumatologische Beurteilung habe ergeben, dass initial seit den Supinationstraumata im Frühjahr 2012 eine Arbeitsunfähigkeit als Reinigungsmitarbeiterin von 100 % bestanden habe, dies geschätzt nach den beiden Operationen bis November 2012 (S. 72 Mitte).

    Bezüglich einer Tätigkeit, die vorwiegend sitzend ausgeübt werde, mit der Möglichkeit zeitweise auch aufzustehen und die wegen der Rückenschmerzen keine wiederholten Torsionsbewegungen aufweise mit leicht bis auch mittelschweren Gewichtsbelastungen, bestehe seit November 2012 keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Es fänden sich am Bewegungsapparat weder klinisch noch bildgebend Gründe für eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit. Bei dieser Beurteilung seien die Zeichen der Schmerzfehlverarbeitung nicht mitberücksichtigt (S. 72 unten).

    Aufgrund der depressiven Störung sei die Explorandin vermindert belastbar. Sie brauche längere Erholungsphasen, und es sei mit kognitiven Beeinträchtigungen sowie mit Schwierigkeiten im zwischenmenschlichen Bereich zu rechnen. Sie stehe unter einer erhöhten Anspannung.

    Es könne dadurch für die angestammte Tätigkeit im Reinigungsbereich und für jegliche einfach strukturierte Tätigkeit ohne Übernahme von Verantwortung eine 40%ige Einschränkung begründet werden. Diese Beeinträchtigung bestehe mindestens seit Aufnahme der psychologischen Behandlung im November 2014 (S. 73 oben).

    Aus neuropsychologischer Sicht sei die Versicherte in ihrer angestammten einfachen angeleiteten Tätigkeit oder in einer Hilfstätigkeit ohne besondere Anforderungen an Sorgfalt, Genauigkeit, Aufmerksamkeit und Kurzzeitgedächtnis nahezu ganztags bei durchschnittlicher Leistung arbeitsfähig (S. 73 Mitte).

    Gesamtmedizinisch sei somit festzuhalten, dass der Versicherten für die angestammte Tätigkeit im Reinigungsbereich und in jeglicher alternativen einfach strukturierten adaptierten Tätigkeit ohne Übernahme von Verantwortung eine 40%ige Einschränkung attestiert werden könne. Diese Beeinträchtigung bestehe mindestens seit Aufnahme der psychologischen Behandlung im November 2014 (S. 73 unten). Zuvor könne der Versicherten auf Grund der Aktenlage in einer adaptierten Tätigkeit seit November 2012 keine Einschränkung attestiert werden (S. 74).

3.3    Dr. med. G.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Stellungnahme vom 21. November 2016 (Urk. 6/132/5-6) aus, das umfangreiche Gutachten sei unter vollständiger Würdigung der vorhandenen medizinischen Akten, nach ausführlicher Anamneseerhebung, genauem Eingehen auf die geschilderten Beschwerden und umfassender Untersuchung erstellt worden. Die Gutachter seien nach ausführlicher fachspezifischer Diskussion in einer interdisziplinären Zusammenfassung zu plausiblen Diagnosen und nachvollziehbaren Schlussfolgerungen hinsichtlich der bestehenden Leistungsfähigkeit der Versicherten gekommen, weshalb auf das Gutachten abzustellen sei.


4.

4.1    Die Beschwerdegegnerin ging abweichend von der Einschätzung der Gutachter der Z.___ vom November 2016 (vgl. vorstehend E. 3.2), welche seit November 2014 aufgrund des psychischen Leidens eine um 40 % eingeschränkte Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sowohl in ihrer angestammten als auch in jeder angepassten Tätigkeit attestierten, davon aus, dass kein aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht relevantes Leiden vorliege und in einer angepassten Tätigkeit damit von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei (vgl. vorstehend E. 2.1).

4.2    Das Z.___-Gutachten erfüllt die formalen Beweiswert-Anforderungen (vorstehend E. 1.6) ohne weiteres, ist es doch für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt auch die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben. Darüber hinaus leuchtet es auch in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und enthält nachvollziehbar begründete Schlussfolgerungen.

    In somatischer Hinsicht gingen die Gutachter davon aus, dass in einer behinderungsangepassten Tätigkeit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliege. Es hätten sich am Bewegungsapparat weder klinisch noch bildgebend Gründe für eine Einschränkung in einer adaptierten Tätigkeit gefunden.

    Die übrige medizinische Aktenlage hat diesbezüglich keine Hinweise ergeben, welche an dieser Einschätzung zweifeln liessen. Die seit November 2014 bestehende Einschränkung auch in adaptierten Tätigkeiten von 40 % resultierte aufgrund der von Dr. C.___ gestellten psychiatrischen Diagnosen.

4.3    Nach geänderter Rechtsprechung ist bei sämtlichen psychischen Leiden beim Indikator der Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (zum strukturierten Beweisverfahren und den Indikatoren vgl. vorstehend E. 1.2) festzustellen, ob die Schwere des Krankheitsgeschehens auf einen (versicherten) Gesundheitssschaden oder auf nicht versicherte Faktoren zurückzuführen ist (vgl. BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1).

    Zu der im Rahmen des Komplexes Gesundheitsschädigung zu prüfenden Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde lässt sich dem psychiatrischen Teilgutachten von Dr. C.___ entnehmen, dass aufgrund der etwa mittelschweren depressiven Störung, die auch dominiert werde von Ängsten, eine verminderte Belastbarkeit resultiere, wodurch die Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei, sich eine komplette Einschränkung jedoch nicht begründen lasse (Urk. 6/130 S. 47 oben).

    Zu den konkreten Erscheinungsformen der Gesundheitsschädigung führte Dr. C.___ aus, die Beschwerdeführerin fühle sich nicht in der Lage, irgendwelchen Aktivitäten nachzugehen und sei der Meinung, dass sie auch zu Hause kaum etwas tun könne. Sie verhalte sich passiv und pflege keine sozialen Kontakte (Urk. 6/130 S. 47 unten). Als allfällig vorhandene psychosoziale Belastungsfaktoren nannte Dr. C.___ ein tiefes Bildungsniveau und Sprachprobleme, welche nebst kulturellen Hintergrundsfaktoren ihren Zustand ebenfalls ungünstig beeinflussen dürften (Urk. 6/130 S. 48 oben). Hinweise auf eine Aggravation verneinte er (Urk. 6/130 S. 48 Mitte).

    Weitere wichtige Indikatoren für die Ermittlung der Schwere eines Gesundheitsschadens sind Verlauf und Ausgang von durchgeführten Therapien. Scheitern lege artis und mit optimaler Kooperation durchgeführte Therapien, deutet dies auf eine negative Prognose hin. Nur therapeutisch nicht mehr angehbare Störungen können rechtlich als invalidisierend gelten.

    Zu erwähnen ist diesbezüglich, dass es sich bei der Behandlung beim Psychologen A.___ (vgl. vorstehend E. 3.1) nicht um eine fachärztliche Behandlung handelte und diese, wie Dr. C.___ ausführte, im Hinblick auf die Behandlung der Depression sowie der indizierten verhaltenstherapeutisch Massnahmen ungenügend ist. Dr. C.___ zog auch eine Behandlung in einer Tagesklinik in Betracht (vgl. Urk. 6/130 S. 46 Mitte, S. 51 oben). Selbst die Beschwerdeführerin äusserte anlässlich der Begutachtung, dass sie von der Therapie beim Psychologen A.___ nur wenig profitiere (vgl. Urk. 6/130 S. 39 Mitte). Dr. C.___ stellte im Übrigen keine krankheitsbedingte Unfähigkeit zur Therapieadhärenz fest (Urk. 6/130 S. 53 Mitte).

    Damit steht fest, dass vorliegend nicht von einer therapeutisch nicht mehr angehbaren Störung ausgegangen werden kann, zumal das depressive Leiden ungenügend therapiert wurde.

    Eingliederungsversuche wurden bislang nicht unternommen, jedoch führte Dr. C.___ hierzu aus, dass die Probleme bei der Eingliederung nur teilweise durch das Störungsbild zu erklären seien und zum Grossteil auch motivationelle, bildungsabhängige und sprachliche Probleme vorlägen, welche die Eingliederung behinderten. Der Beschwerdeführerin wären Eingliederungsmassnahmen bei begleitender konsequenter Therapie halbtags möglich (Urk. 6/130 S. 52 oben).

    Hinsichtlich der Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und sonstigen Bezüge der psychiatrischen Diagnosen zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen (Indikator „Komorbiditäten“, vgl. vorstehend E. 1.2) ist festzuhalten, dass Störungen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht fallen, wenn ihnen im konkreten Fall ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist (Präzisierung von E. 4.3.1.3 von BGE 141 V 281 durch das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesgerichts 8C_130/2017 vom 30. November 2017 E. 8.1).

    In somatischer Hinsicht wurde von den Gutachtern des Z.___ in einer angepassten Tätigkeit eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit attestiert, weshalb auch nicht von einer relevanten somatischen Komorbidität ausgegangen werden kann (vgl. vorstehend E. 3.2).

    Was die zu prüfenden strukturellen Defizite im Sinne einer Persönlichkeitsproblematik (Komplex der Persönlichkeit, vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.2) anbelangt, welche im Rahmen der umfassenden Ressourcenprüfung negativ ins Gewicht fallen könnte, sind die Auswirkungen der von Dr. C.___ diagnostizierten Persönlichkeitsstörung mit unreifen, narzisstischen Zügen (ICD10 F60.8) zu prüfen. Dr. C.___ erachtete diese nicht primär verantwortlich für die Arbeitsunfähigkeit, sondern die depressive Erkrankung. Die vorhandenen persönlichen Ressourcen befand er jedoch insgesamt für gering (vgl. Urk. 6/130 S. 48 unten f.). Dr. C.___ konnte die vom Psychologen A.___ gestellten Diagnosen, insbesondere auch eine posttraumatische Belastungsstörung, nicht bestätigen (Urk. 6/130 S. 45 unten f.). Er wies jedoch darauf hin, dass die Beschwerdeführerin in schwierigen Verhältnissen aufgewachsen sei und mit grosser Wahrscheinlichkeit eine emotionale Mangelentwicklung mit möglicher starker Vernachlässigung erlitten habe (Urk. 6/130 S. 45 Mitte).

    Zum sozialen Kontext hielt Dr. C.___ fest, es liege ein soziales Netzwerk vor, und die Explorandin könne auf die Hilfe ihrer Töchter zählen. Sie sei in der Kommunikationsfähigkeit nicht eingeschränkt, doch wirke sie nicht sehr motiviert, aktiv an ihrem Zustand mitzuarbeiten und verhalte sich weitgehend passiv (Urk. 6/130 S. 50 oben). Da die Beschwerdeführerin seit jeher ihre Kontakte auf die Familie begrenzte (vgl. Urk. 6/130 S. 44 oben), lässt sich aus den eingeschränkten sozialen Kontakten nichts betreffend das Krankheitsgeschehen ableiten.

    Damit enthält der soziale Lebenskontext (Komplex sozialer Kontext; vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.3) aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht keine ressourcenhemmenden Aspekte, da seit jeher ein reduziertes soziales Umfeld bestanden hat. Hinsichtlich des von der Beschwerdeführerin als völlig reduziert beschriebenen Aktivitätsniveaus (vgl. Urk. 6/130 S. 45 unten f., S. 52 unten f.) ist zu beachten, dass nebst den eigentlichen krankheitsbedingten Ursachen auch sich ungünstig auswirkende familiäre Strukturen und aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht unbeachtliche psychosoziale Faktoren ins Gewicht fallen. So führte die Tochter der Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltabklärung im Februar 2015 gegenüber der Abklärungsperson aus, dass die Beschwerdeführerin nach der Einreise aus Guatemala nie richtig in die Schweiz integriert worden sei. Wenn es Probleme gegeben habe, hätten der Ehemann oder die Kinder diese abgenommen und die Beschwerdeführerin somit fast handlungsunfähig gemacht. Vom Ehemann sei sie zudem unterdrückt worden und habe auch gar nichts machen dürfen (vgl. Urk. 6/34 S. 2 Mitte).

4.4    Zusammenfassend erscheint das von Dr. C.___ anhand eines strukturierten normativen Prüfrasters beurteilte tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin von 60 % in ihrer angestammten und in jeder angepassten Tätigkeit als nachvollziehbar und vermag zu überzeugen. Hingegen kann auf die Argumentation der Beschwerdegegnerin, wonach gemäss der - nun überholten - Rechtsprechung leichte bis mittelgradige depressive Störungen in der Regel als therapeutisch angehbar gelten und zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen (vgl. vorstehend E. 2.1), nicht abgestellt werden. Es ist damit gestützt auf die Ausführungen der Gutachter der Z.___ vom November 2016 davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin sowohl in ihrer angestammten als auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit spätestens ab November 2014 zu 40 % eingeschränkt ist.


5.    

5.1    Strittig und zu prüfen ist weiter die Qualifikation der Beschwerdeführerin. Massgebend für die Qualifikation der Beschwerdeführerin als Vollzeit- oder Teilerwerbstätige ist die Frage, in welchem Umfang sie eine Erwerbstätigkeit ausüben würde, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Dabei sind im Besonderen ihre persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (vgl. vorstehend E. 1.4).

    Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3).

5.2    Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf den Haushaltabklärungsbericht vom 24. März 2015 (Urk. 6/34) von einer Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 60 % Erwerbstätige und zu 40 % im Aufgabenbereich Tätige aus. Festgelegt wurde dies gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin, dass sie heute bei guter Gesundheit aus finanziellen Gründe zu 60 % arbeiten würde (vgl. Urk. 6/34 Ziff. 2.5-6).

    Dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 6/11) lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin nie in grösserem Ausmass erwerbstätig war und dass sie auch nie ein nur annähernd so hohes Jahreseinkommen erzielt hat, wie ihr nun von der Beschwerdegegnerin als Valideneinkommen angerechnet wurde (vgl. Urk. 2). In Anbetracht dessen, dass in Bezug auf die 1987 und 1990 geborenen Töchter spätestens ab 2008 keine Betreuungsaufgaben mehr einer höheren Erwerbstätigkeit im Wege standen und zuvor bereits ein massgebendes Teilzeitpensum möglich gewesen wäre, erscheint das von der Abklärungsperson festgelegte Pensum von 60 % eher als fraglich. Auch genügen die Ausführungen der Beschwerdeführerin, dass sie schon allein aus finanziellen Gründen 100 % arbeiten müsste (vgl. vorstehend E. 2.2) nicht, eine höhere Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall zu begründen, zumal schon seit 2004 eine finanzielle Abhängigkeit von der Sozialhilfe bestand (vgl. Urk. 6/34 Ziff. 2.4), ohne dass ernsthafte Bemühungen belegt sind, das Pensum zu erhöhen. Für die Wahl der anwendbaren Bemessungsmethode ist nicht entscheidend, ob und gegebenenfalls inwieweit die Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Lichte der bestehenden finanziellen Verhältnisse als notwendig erscheint, sondern inwieweit sie unter den gegebenen Umständen als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 160/02 vom 19. August 2002, E. 2.2).

5.3    Mit Blick auf den Aufgabenbereich ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Haushaltabklärung im Februar 2015 mit einer ihrer erwachsenen Töchter einen Zweipersonenhaushalt führte, wobei die Tochter sie massgeblich unterstützte, was im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht erwartet werden kann (vgl. Urk. 6/34 Ziff. 2.3.1 und Ziff. 6). Von der Beschwerdeführerin wahrzunehmende Betreuungspflichten bestehen keine mehr. In Anbetracht dieser familiären Verhältnisse und unter Berücksichtigung der im gleichen Haushalt lebenden erwachsenen Tochter ist nicht anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall neben einer Erwerbstätigkeit noch Haushaltarbeiten zu erledigen hätte. Mangels eines Aufgabenbereichs gilt die Beschwerdeführerin daher für die Invaliditätsbemessung als Teilerwerbstätige ohne Aufgabenbereich (BGE 142 V 290 E. 5, BGE 131 V 51 E. 5.1.2).

    Abgesehen davon hielt Dr. C.___ in seinem psychiatrischen Teilgutachten fest, dass die von der Abklärungsperson im Rahmen der Haushaltabklärung ermittelten Einschränkungen nicht ganz nachvollzogen werden könnten. So sei zu berücksichtigen, dass die Explorandin mit einer erwachsenen Tochter zusammenlebe und es im Haushalt nur wenig zu tun gebe. Es sollte ihr deshalb auch aufgrund des psychischen Zustandes möglich sein, die anfallenden Haushaltsarbeiten vollumfänglich durchzuführen (Urk. 6/130 S. 49 Mitte). Damit würde ohnehin im Haushaltsbereich ein Invaliditätsgrad von 0 % resultieren, da bei psychischen Einschränkungen der Einschätzung des Facharztes höheres Gewicht zu kommt als jener der Abklärungsperson (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1, 9C_986/2009 vom 11. November 2010 E. 7.2 und 9C_631/2009 vom 2. Dezember 2009 E. 5.1.2, je mit Hinweisen).

5.4    Aufgrund des Gesagten ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall als maximal zu 60 % Erwerbstätige ohne Aufgabenbereich zu qualifizieren ist.


6.

6.1    Es bleibt damit die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen vorzunehmen, ausgehend von der Annahme, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall als maximal 60 % Erwerbstätige ohne Aufgabenbereich zu qualifizieren ist (vgl. vorstehend E. 5).

6.2    Nach der präzisierten Rechtsprechung von BGE 142 V 290 ist bei teilerwerbstätigen Versicherten ohne Aufgabenbereich die anhand der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG) zu ermittelnde Einschränkung im allein versicherten erwerblichen Bereich proportional - im Umfang der hypothetischen Teilerwerbstätigkeit - zu berücksichtigen. Der Invaliditätsgrad entspricht der proportionalen Einschränkung im erwerblichen Bereich und kann damit den versicherten Bereich, welcher durch das hypothetische Teilzeitpensum definiert wird, nicht übersteigen.

6.3    Mangels verlässlicher Lohnangaben und infolge unregelmässiger Erwerbstätigkeit hat die Beschwerdegegnerin zu Recht zur Ermittlung des Validen- und Invalideneinkommens auf die vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebene Lohnstrukturerhebung (LSE) abgestellt. Da sowohl beim Validen- als auch beim Invalideneinkommen vom gleichen Tabellenlohn für Hilfsarbeiten für Frauen für das Jahr 2012 (LSE 2012, S. 35, Tabelle TA1, Niveau 1) auszugehen ist, resultiert bei einer noch möglichen Arbeitsfähigkeit von 60 % in angestammter und angepasster Tätigkeit bei einer Qualifikation als zu maximal 60 % Erwerbstätige ohne Aufgabenbereich (vgl. vorstehend E. 5) ein rentenanspruchsauschliessender Invaliditätsgrad von 0 %.

    Die angefochtene Verfügung (Urk. 2) erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


7.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Y.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannSchucan