Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2017.00179




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichter Wilhelm

Gerichtsschreiber Pfefferli

Beschluss vom 28. Februar 2017

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



1.    Am 9. Februar 2017 (Urk. 1) erhob X.___ Beschwerde gegen eine Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 9. Januar 2017 betreffend Invalidenrente (Urk. 2). Sie beantragte die Erhöhung ihrer monatlichen Ergänzungsleistung auf ihr Existenzminimum von Fr. 5‘100.-- sowie die Erhöhung der vom Obergericht des Kantons Zürich im Verfahren mit der Geschäfts-Nummer LC150005-O festgelegten, vom Exmann zu leistenden Unterhaltsbeiträge (Urk. 1 S. 2).


2.    Der Antrag auf Erhöhung der Ergänzungsleistungen bezieht sich auf die Verfügung der Gemeinde Y.___ vom 30. Januar 2017 (Urk. 3/12/1 S. 5-7). Wie auch der am Ende dieser Verfügung enthaltenen Rechtsmittelbelehrung entnommen werden kann, liegt die Zuständigkeit zur Durchführung eines allfälligen Einspracheverfahrens bei der Gemeinde Y.___.

    Die beantragte Abänderung der im Scheidungsurteil zugesprochenen persönlichen Unterhaltsbeiträge fällt in die sachliche Zuständigkeit des erstinstanzlichen Zivilgerichts am Wohnsitz einer der beiden Parteien (vgl. Art. 23 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung). Damit fällt keiner der beiden gestellten Anträge in den Zuständigkeitsbereich des hiesigen Gerichts.

    Mangels Zuständigkeit kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Auf den Antrag um Erhöhung der Ergänzungsleistungen ist deshalb nicht einzutreten, weil noch kein gerichtlich anfechtbarer Einspracheentscheid ergangen ist. Die Sache ist hingegen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids der Gemeindeverwaltung Y.___ zur Anhandnahme der Eingabe vom 9. Februar 2017 als Einsprache gegen die Verfügung vom 9. Januar 2017 zu überweisen.

    Aus der Verfügung der IV-Stelle vom 9. Januar 2017 (Urk. 2) ist zudem auch kein Interesse der Beschwerdeführerin an deren gerichtlicher Abänderung ersichtlich, da der Beschwerdeführerin im Vergleich zur Mitteilung der Schweizerischen Ausgleichskasse vom 16. August 2016 unverändert eine ganze Invalidenrente im Betrag von Fr. 1‘993.-- pro Monat ausgerichtet wird (Urk. 2, Urk. 3/22).


3.    Auf die Erhebung von Gerichtskosten ist umständehalber zu verzichten.


Das Gericht beschliesst:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Die Sache wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids der Gemeinde-
verwaltung Y.___, Zusatzleistungen zur AHV/IV, Y.___, zur Anhandnahme der Eingabe vom 9Februar 2017 als Einsprache gegen die Ver-
fügung vom 9Januar 2017 überwiesen

3.    Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Gemeindeverwaltung Y.___

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der Gerichtsschreiber




Pfefferli