Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2017.00181


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Peter-Schwarzenberger

Urteil vom 20. März 2018

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1968, meldete sich am 3. Januar 2013 unter Hinweis auf einen Hirnschlag bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte mit Verfügung vom 7. Januar 2014 (Urk. 9/31) einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung.

1.2    Der Versicherte meldete sich am 8. Dezember 2014 unter Hinweis auf eine Epilepsie erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/34). Die IV-Stelle trat mit Verfügung vom 30. Juli 2015 (Urk. 9/50) auf das neue Leistungsbegehren nicht ein.

1.3    Am 27. Oktober 2016 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf verschiedene gesundheitliche Probleme und Erkrankungen erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/57 = Urk. 3/1). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/64; Urk. 9/65 = Urk. 3/4) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 2. Februar 2017 (Urk. 9/67 = Urk. 2) auf das neue Leistungsbegehren nicht ein.


2.    Der Versicherte erhob am 8. Februar 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2. Februar 2017 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine halbe Rente zuzusprechen. Eventuell sei er durch eine neutrale Instanz zu untersuchen (Urk. 1 S. 1). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 16. März 2017 (Urk. 8) die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 4. April 2017 (Urk. 10) wurde antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 1) die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zugestellt.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71
E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen).

1.4    Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

1.5    Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung reicht die analoge Anwendbarkeit der in BGE 109 V 262 E. 4a dargelegten Rechtsprechung auf das Neuanmeldungsverfahren nur so weit, als auch hier von Amtes wegen zu prüfen ist, ob seit der ersten Rentenverfügung zwischenzeitlich eine erneute materielle Prüfung des Rentenanspruchs stattgefunden hat. War dies nicht der Fall, so ist auf die Entwicklung der Verhältnisse seit der ersten Ablehnungsverfügung abzustellen; wie im Revisionsverfahren bleiben allfällige, vorangehende Nichteintretensverfügungen aufgrund des fehlenden Abklärungs- und bloss summarischen Begründungsaufwandes der Verwaltung unbeachtlich. Erfolgte dagegen nach einer ersten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) abermals rechtskräftig verneint, muss sich die leistungsansprechende Person dieses Ergebnis – vorbehältlich der Rechtsprechung zur Wiedererwägung oder prozessualen Revision (vgl. BGE 127 V 466
E. 2c mit Hinweisen) – bei einer weiteren Neuanmeldung entgegenhalten lassen (BGE 130 V 71 E. 3.2.3).

1.6    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1).

    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (BGE 130 V 396; 141 V 281 E. 2.1). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (vgl. BGE 127 V 294 E. 4c; 139 V 547 E. 5.2; 143 V 409 E. 4.2.1).        

1.7    Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkrankungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).

    Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentlichen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen verselbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) aus, dass mit Verfügung vom 7. Januar 2014 (vgl. Urk. 9/31) das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers abgewiesen worden sei. Mit seinem neuen Gesuch habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft dargelegt, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten. Es liege lediglich eine andere Beurteilung desselben Sachverhaltes vor (S. 1 unten). Es sei zwar verständlich, dass diverse Ereignisse im Leben des Beschwerdeführers sehr belastend gewesen seien, jedoch sei es aus medizinischer Sicht nicht nachvollziehbar, dass sich aufgrund dieser Ereignisse eine psychische Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit entwickelt habe (S. 2 oben).

2.2    Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), dass er aufgrund von kognitiven Funktionsstörungen und seines psychischen Gesundheitszustands in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt sei. Zudem seien die Berichte und Untersuchungen, die für die erste Verfügung der Beschwerdegegnerin entscheidend gewesen seien, mangelhaft und ungenügend gewesen (S. 2).


3.

3.1    Verwaltungsverfügungen sind nicht nach ihrem (zuweilen nicht sehr treffend verfassten) Wortlaut zu verstehen, sondern es ist – vorbehältlich der hier nicht interessierenden Problematik des Vertrauensschutzes – nach ihrem tatsächlichen rechtlichen Gehalt zu fragen (Urteil des Bundesgerichts I 41/06 vom 25. August 2006 E. 3.2 mit Hinweisen).

3.2    Nachdem sich der Beschwerdeführer am 27. Oktober 2016 erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug angemeldet hatte (Urk. 9/57 = Urk. 3/1), forderte ihn diese mit Schreiben vom 31. Oktober 2016 (Urk. 9/58) auf, glaubhaft zu machen, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit Erlass der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten, andernfalls auf das Gesuch nicht eingetreten werde. Daraufhin reichte der Beschwerdeführer diverse Berichte ein (Urk. 9/60-62). Die Beschwerdegegnerin holte danach die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 3. Dezember 2016 (Urk. 9/63/2) ein, der die Sache materiell prüfte und zum Schluss kam, es sei keine Verschlechterung des Gesundheitszustands seit der letzten Verfügung vom 30. Juli 2015 (vgl. Urk. 9/50) ausgewiesen. In der Folge trat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 2. Februar 2017 (Urk. 2) auf das neue Leistungsbegehren nicht ein. Da die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt somit materiell abgeklärt hat, ist sie faktisch auf das neue Leistungsgesuch eingetreten und hat einen Revisionsgrund verneint.

3.3    Das Gleiche gilt im Übrigen auch für die zweite Anmeldung zum Leistungsbezug durch den Beschwerdeführer vom 8. Dezember 2014 (Urk. 9/34), welcher er diverse Berichte beilegte (Urk. 9/33). Daraufhin holte die Beschwerdegegnerin die Stellungnahme des RAD vom 16. Februar 2015 ein, der zum Schluss kam, der Beschwerdeführer könne zwar die bisherige Tätigkeit nicht mehr ausüben, eine angepasste Tätigkeit sei ihm jedoch zu 100 % zumutbar (Urk. 9/37/3). In der Folge trat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 30. Juli 2015 (Urk. 9/50) auf das neue Leistungsbegehren nicht ein, obwohl die Beschwerdegegnerin auch hier den Sachverhalt materiell abgeklärt hatte und faktisch auf das neue Leistungsgesuch eingetreten war, jedoch einen Revisionsgrund verneint hatte.

3.4    Streitig und zu prüfen ist demnach, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Erlass der letzten Verfügung vom 30. Juli 2015 (Urk. 9/50) wesentlich verändert hat.


4.

4.1    Im Zeitpunkt der Verfügung vom 30. Juli 2015 (Urk. 9/50) präsentierte sich die medizinische Aktenlage im Wesentlichen wie folgt:

4.2    Dr. med. Y.___, Facharzt für Neurologie, berichtete am 29. September 2014 (Urk. 9/33/6-7 = Urk. 9/61/16-17) über die gleichentags erfolgte Untersuchung und nannte folgende Diagnose (S. 1 Mitte):

- Status nach ischämischem, rechtshemisphärischem Hirninfarkt Dezember 2012

- residuelles Hemisyndrom links mit Feinmotorikstörung

- erstmaliger epileptischer Anfall im Juni 2014

- Risikofaktoren: Status nach Nikotinabusus

    Aus neurologischer und epileptologischer Sicht bestehe ab sofort bis mindestens im Juni 2015 keine Fahreignung für das Lenken von Motorfahrzeugen (S. 2 unten).

4.3    Dr. med. Z.___, Fachärztin für Neurologie, nannte in ihrem Bericht vom 6. November 2014 (Urk. 9/33/1-3 = Urk. 6/61/13-15) folgende Diagnosen (S.1 Mitte):

- Verdacht auf symptomatische Epilepsie bei Status nach juvenilem RMCA Infarkt am 3. Dezember 2012

- Status nach zwei wahrscheinlich generalisiert tonisch klonischen Anfällen am 24. Oktober 2014 und im Sommer 2014

- residuelle brachiofazialbetonte Hemiparese links

    Aufgrund der Epilepsie sei der Beschwerdeführer in beruflicher Hinsicht eingeschränkt. So bestehe bei Anfallsfreiheit zunächst ein Fahrverbot für ein Jahr. Zudem dürfe er nicht an offenen Maschinen oder auf Gerüsten arbeiten. Auch sollte er nicht alleine in offenen Gewässern schwimmen gehen (S. 1 unten f.).

4.4    Med. pract. A.___, Facharzt für Neurologie, RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 16. Februar 2015 (Urk. 9/37/3) aus, dass die 100%ige Arbeitsunfähigkeit in bisheriger Tätigkeit seit dem 3. Dezember 2012 nachvollziehbar sei. Aufgrund der residuellen Feinmotorikstörungen der linken Hand könne der Beschwerdeführer den Beruf als Metall- und Stahlbau-Chefmonteur überwiegend wahrscheinlich nicht mehr ausüben. Das genaue Anforderungsprofil sei jedoch nicht bekannt. Wegen der symptomatischen Epilepsie sei eine Arbeit in Gefahrenbereichen sowie Autofahren (vorerst für 12 Monate) nicht mehr möglich. In einer Tätigkeit, die keine bimanuellen feinmotorischen oder kognitiv anspruchsvollen Fähigkeiten erfordern würden und bei einem erneuten epileptischen Anfall nicht mit einer Selbst- oder Fremdgefährdung einhergehen würden, bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit.

4.5    Die Beschwerdegegnerin begründete die Verneinung eines Revisionsgrundes damit, dass dem Beschwerdeführer zwar die Tätigkeit als Metall- und Stahlbau-Chefmonteur mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aufgrund der residuellen Feinmotorikstörungen nicht mehr ausüben könne, eine seiner Behinderung angepasste Tätigkeit ihm jedoch vollumfänglich zumutbar sei. In einer solchen Tätigkeit könne er ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen (vgl. Urk. 7/36/1). Es bestehe somit weiterhin kein Anspruch auf eine Invalidenrente. Damit hätten sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung nicht in einer für den Anspruch erheblichen Weise verändert (Urk. 9/50 S. 2 oben).


5.

5.1    Dr. med. B.___ führte in seinem Bericht vom 7. Juli 2015 (Urk. 9/61/10-11) aus, dass er den Beschwerdeführer seit Juni 2015 neurologisch betreue, der bis im Dezember 2012 keine nennenswerten gesundheitlichen Probleme gehabt habe. Als Diagnose nannte er eine symptomatische fokale Epilepsie mit nächtlichen konvulsiven Anfällen seit August 2014 bei Status nach einem Hirninfarkt im rechten Mediagebiet mit einer ziemlich zurückgebildeten sensomotorischen Hemiparese links (S. 1).

5.2    Die Ärzte des C.___, nannten in ihrem Bericht vom 22. Juli 2015 (Urk. 9/61/79) folgende Diagnosen (S. 1 Mitte):

- zerebrovaskulärer ischämischer Insult Dezember 2012

- symptomatische Epilepsie mit nächtlich konvulsiven Anfällen, Erstdiagnose August 2014, unter Lamotrigin anfallsfrei

    Der Beschwerdeführer sei im Alltag aus kardialer Sicht komplett beschwerdefrei (S. 2 unten). Es habe keine kardiologische Ursache für den stattgehabten Insult gefunden werden können (S. 3 oben).

5.3    Dem Operationsbericht der Ärzte der D.___ Klinik, Muskulo-Skelettal Zentrum, Orthopädie untere Extremitäten, vom 29. März 2016 (Urk. 9/61/4-6) ist zu entnehmen, dass gleichentags aufgrund einer arthroskopisch gefundenen posttraumatischen medialen Gonarthrose links eine Operation am linken Knie durchgeführt wurde (S. 1 unten).

5.4    Die Ärzte des C.___, Klinik für Neurologie, berichteten am 1. Juli 2016 (Urk. 9/61/1-3 = Urk. 3/2) über die gleichentags erfolgte Untersuchung und führten aus, dass verglichen mit den neuropsychologischen Vorbefunden aus dem Jahr 2013 ein leichter Leistungsabfall in attentionalen und mnestischen Funktionen festzuhalten sei, der im Rahmen der Affektverflachung sowie der damit im Zusammenhang stehenden, nicht optimalen Leistungsorientierung zu interpretieren sei. Die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers sei aufgrund von kognitiven Defiziten und insbesondere aufgrund der schnellen Ermüdbarkeit eingeschränkt. Aus neuropsychologischer Sicht werde empfohlen, eine teilzeitliche Tätigkeit wieder aufzunehmen, allerdings im Sinne eines reinen Arbeitstrainings und primär mit dem Ziel einer regelmässigen Tagesstruktur und einer kontinuierlichen Ausdehnung der Belastung im Rahmen der beruflichen Wiedereingliederung (S. 3 Mitte).

5.5    Dr. B.___ führte in seinem Bericht vom 23. November 2016 (Urk. 9/60 = Urk. 9/62 = Urk. 3/3) aus, dass er den Beschwerdeführer seit Juni 2015 regelmässig neurologisch und auch psychiatrisch in türkischer Sprache betreue, und nannte folgende Diagnosen (S. 1 unten f.):

- ausgeprägte langdauernde Depressionen mit diversen Symptomen und dabei noch „belle differencé (gemeint wohl = „belle indifférence) bei extrem belasteten Ereignissen seit anfangs 2012

- Status nach einem zerebrovaskulären ischämischen Insult im Bereich der Arteria cerebri media rechts und daraus entstandene symptomatische fokale Epilepsie mit vorwiegend nächtlichen komplex-fokalen Anfällen und sekundärer Generalisierung seit August 2014, unter Lamictal täglich 300 mg, seit Dezember 2015 Anfallsfreiheit

- gewisse kognitive Funktionsstörungen, durch neuro-psychologische Testung erhoben

- posttraumatische mediale Gonarthrose links, nach Operation etwas gebessert

    Nach eigenen Angaben sei der Beschwerdeführer bis zum Jahre 2012 gesund gewesen. Als er eines Tages erfahren habe, dass seine Tochter mit einem seiner Freunde eine intime freundschaftliche Beziehung pflege, sogar im Mitwissen seiner Ehefrau, sei er in eine tiefe psychologische Krise gestürzt. Danach habe er den Kontakt zu seiner Tochter und seiner Ehefrau für immer abgebrochen. Er wisse seither nicht mehr, wo sie seien und wo sie lebten. Dieses extrembelastende Ereignis habe naturgemäss seinen psychischen Zustand stark verschlechtert (S. 2 Mitte).

    Der Beschwerdeführer fühle sich für Tätigkeiten auf dem freien Markt im hohen Ausmasse arbeitsunfähig. Er arbeite weiterhin im Betrieb seines jüngeren Bruders. Dort könne er mit Mühe und Not eine 50%ige Tätigkeit in einer guten, verständnisvollen Atmosphäre ohne Druck und Stress erledigen. Der Beschwerdeführer sei aus neuro-psychiatrischer Sicht für jegliche in Frage kommende Tätigkeit in der freien Wirtschaft zu höchstens 50 % arbeitsfähig (S. 3 Mitte).

5.6    Med. pract. E.___, Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, RAD, legte in ihrer Stellungnahme vom 3. Dezember 2016 (Urk. 9/63/2) dar, dass zusammenfassend keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der letzten Verfügung vom 30. Juli 2015 (vgl. Urk. 9/50) ausgewiesen sei.


6.

6.1    Die Folgen des Hirninfarkts mit Feinmotorikstörung der linken Hand waren bereits bei der Beurteilung durch den RAD-Arzt med. pract. A.___ im Februar 2015 bekannt und wurde dahingehend berücksichtigt, als dieser festhielt, der Beschwerdeführer könne die bisherige Tätigkeit als Metall- und Stahlbauchefomonteur überwiegend wahrscheinlich nicht mehr ausüben (vorstehend E. 4.4). In Bezug auf die seit August 2014 bestehende Epilepsie ist festzuhalten, dass diese bereits im Februar 2015 bekannt war und auch in der Würdigung des Sachverhaltes durch den RAD-Arzt med. pract. A.___ berücksichtigt wurde, indem er festhielt, dem Beschwerdeführer seien keine Arbeiten in Gefahrenbereichen sowie Autofahren möglich (vorstehend E. 4.4). In der Zwischenzeit ist es unter Medikation seit Dezember 2015 zu keinen epileptischen Anfällen mehr gekommen (vorstehend E. 5.2, 5.5), so dass diesbezüglich sogar eine Verbesserung des Gesundheitszustands vorliegt.

    Neu wurde eine posttraumatische mediale Gonarthrose links diagnostiziert. In der Folge wurde der Beschwerdeführer im März 2016 am linken Knie operiert (vorstehend E. 5.3, E. 5.5). Weder im Operationsbericht der Ärzte der D.___ Klinik vom März 2016 (vorstehend E. 5.3) noch dem Bericht von Dr. B.___ vom November 2016 (vorstehend E. 5.5) sind diesbezüglich funktionelle Auswirkungen oder Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit zu entnehmen.

    Dem Bericht der Ärzte des Herzzentrums des C.___ vom Juli 2015 ist sodann ein kardiologisch unauffälliger Befund zu entnehmen, ist doch der Beschwerdeführer im Alltag aus kardialer Sicht komplett beschwerdefrei (vorstehend E. 5.2).

    In somatischer Hinsicht hat sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers somit seit der letzten Verfügung vom 30. Juli 2015 (Urk. 9/50) nicht wesentlich verändert.

6.2    In psychischer Hinsicht nannte Dr. B.___ im November 2016 (vorstehend E. 5.5) erstmals ausgeprägte langdauernde Depressionen mit diversen Symptomen und dabei noch „belle indifférence“ bei extrem belasteten Ereignissen seit anfangs 2012 als Diagnose. Als belastendes Ereignis nannte Dr. B.___, dass der Beschwerdeführer Anfang 2012 erfahren habe, dass seine Tochter, die damals bereits 19 Jahre alt gewesen sei (vgl. Urk. 9/2 Ziff. 3.1; Urk. 9/63/2 Mitte), mit einem seiner Freunde eine intime freundschaftliche Beziehung gepflegt habe. Danach habe er den Kontakt zu seiner Ehefrau und seiner Tochter abgebrochen.

    Es ist zwar nachvollziehbar, dass diese Situation für den Beschwerdeführer psychisch belastend war beziehungsweise noch ist, jedoch handelt es sich dabei um keine psychische Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Einerseits handelt es sich um keine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose (vgl. vorstehend E. 1.6), nannte doch Dr. B.___ keinen ICD-Code. Ausserdem handelt es sich um eine fachfremde Diagnose, da Dr. B.___ über keinen entsprechenden Facharzttitel verfügt. Zudem stehen psychosoziale Faktoren im Vordergrund, welche die psychischen Probleme ausgelöst haben, weshalb von vornherein kein invalidisierender Gesundheitsschaden gegeben sein kann (vgl. vorstehend E. 1.7).

    Anderseits ist das Bestehen einer (neuen) psychiatrischen Diagnose nicht plausibel, erwähnte doch Dr. B.___ in seinem Bericht vom Juli 2015 (vorstehend E. 5.1) keine psychischen Beeinträchtigungen und legte dar, dass der Beschwerdeführer bis im Dezember 2012 keine nennenswerten gesundheitlichen Probleme gehabt habe. Sollte der genannte Vorfall den Beschwerdeführer tatsächlich seit Anfang 2012, mithin bereits vor der ersten Anmeldung zum Leistungsbezug im Januar 2014 (vgl. Urk. 9/31), psychisch belasten, so wäre dies nichts Neues, was den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der letzten Verfügung wesentlich verschlechtert hätte.

    Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hat sich somit auch in psychischer Hinsicht seit der letzten Verfügung vom 30. Juli 2015 (Urk. 9/50) nicht wesentlich verändert.

6.3    Indem der Beschwerdeführer geltend machte, dass die Berichte und Untersuchungen, die der ersten Verfügung der Beschwerdegegnerin zugrunde gelegen hätten, mangelhaft und ungenügend gewesen seien (vgl. vorstehend E. 2.2), ist darauf hinzuweisen, dass die Verfügung vom 7. Januar 2014 (Urk. 9/31) wie auch die Verfügung vom 30. Juli 2015 (Urk. 9/50) unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind. Einwände gegen die beiden Verfügungen hätten dazumal innerhalb der Beschwerdefrist erhoben werden sollen.

6.4    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Erlass der letzten Verfügung vom 30. Juli 2015 (Urk. 9/50) nicht wesentlich verändert hat. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


7.    Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, infolge bewilligter unentgeltlicher Prozessführung aber einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer).



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannPeter-Schwarzenberger