Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2017.00188



III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Locher

Urteil vom 21. Juni 2017

in Sachen

X.____


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Erich Züblin

indemnis Rechtsanwälte, Gais-Center

SVA, Industriestrasse 1, 5000 Aarau


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.    

1.1    Der 1981 geborene X.____ absolvierte von 1999 bis 2002 eine Lehre als Sanitärmonteur mit Fähigkeitsausweis (Urk. 7/1/1-2 und Urk. 7/1 S. 3). Danach war er bei verschiedenen Arbeitgebern hauptsächlich als Sanitärmonteur angestellt, bis er im Jahr 2006 eine Tätigkeit als bauleitender Sanitärmonteur bei der Y.____ aufnahm (Urk. 7/121/2-50 S. 12).

    Am 29. Dezember 2010 verlor ein auf der Gegenfahrbahn entgegenkommender Traktorfahrer die Herrschaft über sein Fahrzeug und dessen Anhänger kollidierte mit dem Personenwagen des Versicherten. Der Traktorfahrer verstarb noch auf der Unfallstelle (Urk. 7/8/4). Dabei erlitt der Versicherte eine Ellbogenprellung, eine Schulterprellung links sowie ein muskuläres HWS-Schleudertrauma (Urk. 7/8/202). Am 24. März 2012 meldete sich X.____ unter Hinweis auf ein traumatisches Cervikalsyndrom (Schmerzen und Krämpfe in Nacken und linker Schulter) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/2). Die IV-Stelle traf daraufhin erwerbliche und medizinische Abklärungen und zog die Akten der Unfallversicherung bei (Urk. 7/8). Zwischenzeitlich hatte die Y.____ das Arbeitsverhältnis mit dem Versicherten per 31. Oktober 2012 gekündigt (Schreiben vom 27. April 2012 [Urk. 7/12]) und ihn am 27. Juli 2012 per sofort freigestellt (Urk. 7/22). Mit Verfügung vom 9. Oktober 2012 verneinte die Verwaltung seinen Leistungsanspruch (Urk. 7/26). Die gegen diesen Entscheid von X.____ am 12. November 2012 im Prozess-Nr. IV.2012.01187 erhobene Beschwerde (Urk. 7/31/3-16) hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 28. November 2013 in dem Sinne gut, dass es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese die Auswirkungen der Leiden somatischer Natur auf die Arbeitsfähigkeit umfassend abkläre und hernach erneut über den Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung befinde (Urk. 7/40).

1.2    In der Folge holte die Verwaltung weitere medizinische Berichte ein und teilte dann mit Vorbescheid vom 16. Januar 2015 dem Versicherten – der ab 1. April 2014 eine Stelle als bauleitender Sanitärmonteur bei der Z.____ angetreten hatte (Urk. 7/49-50) – mit, dass kein Rentenanspruch bestehe (Urk. 7/65). Auf hiegegen erhobenen Einwand hin (Urk. 7/70) verfügte sie am 28. April 2015 die angekündigte Leistungsablehnung (Urk. 7/75). Die dagegen am 1. Juni 2015 erhobene Beschwerde (Urk. 7/78/ 3-10) hiess das hiesige Gericht mit Entscheid vom 17. August 2015 in dem Sinne gut, dass es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache abermals an die IV-Stelle zurückwies, damit diese fundierte Abklärungen treffe und hernach über den Rentenanspruch neu befinde (Prozess-Nr. IV.2015.00602 [Urk. 7/87]). Kurz zuvor, am 31. Juli 2015, hatte das Arbeitsverhältnis des Versicherten mit der Z.____ geendet (Urk. 7/99). Am 21. April 2016 trat X.____ eine Stelle bei der A.____ an. Noch während der Probezeit wurde ihm diese auf den 12. Juli 2016 gekündigt (Urk. 7/121/2-50 S. 16).

1.3    In Umsetzung des Rückweisungsentscheids liess die IV-Stelle den Versicherten unter anderem vom 15. bis am 19. August 2016 im B.____ begutachten (Expertise vom 30. September 2016 [Urk. 7/121/2-50]). Gestützt auf die dabei festgehaltenen Ergebnisse und nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/123) verneinte die Verwaltung den Leistungsanspruch des Versicherten mit Verfügung vom 10. Januar 2017 abermals (Urk. 7/133 = Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.____ mit Eingabe vom 10. Februar 2017 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass er Anspruch auf eine berufliche Umschulung habe (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 17. März 2017 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Replicando hielt der Beschwerdeführer an seinem Antrag fest (Replik vom 18. April 2017 [Urk. 9]). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf die Einreichung einer Duplik (Eingabe vom 28. April 2017 [Urk. 11]), was dem Beschwerdeführer am 2. Mai 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12).


3.    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Streitig ist im vorliegenden Verfahren allein der Anspruch auf eine Umschulung nach Art. 17 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG), weshalb sich die Überprüfung des angefochtenen Entscheids auf diese Frage beschränkt.


2.    

2.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

2.2    Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1):

a.    diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und

b.    die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

    Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art16 Abs2 lit. c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2bis).

    Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. abis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in     der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).

2.3    Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.

2.4    Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der „annähernden Gleichwertigkeit" nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 130 V 488 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_163/2008 vom 8. August 2008 E. 2.2). Schliesslich setzt der Anspruch auf Umschulung voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 E. 4.2, 124 V 108 E. 2a und b mit Hinweisen auf u.a. AHI 1997 S. 80 E. 1b; ZAK 1984 S. 91 oben, 1966 S. 439 E. 3).

    Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit im Sinne der erwähnten Rechtsprechung ist zwar in erster Linie auf die miteinander zu vergleichenden Erwerbsmöglichkeiten im ursprünglichen und im neuen Beruf oder in einer der versicherten Person zumutbaren Tätigkeit abzustellen. Zwar geht es nicht an, den Anspruch auf Umschulungsmassnahmen – gleichsam im Sinne einer Momentaufnahme – ausschliesslich vom Ergebnis eines auf den aktuellen Zeitpunkt begrenzten Einkommensvergleichs, ohne Rücksicht auf den qualitativen Ausbildungsstand einerseits und die damit zusammenhängende künftige Entwicklung der erwerblichen Möglichkeiten anderseits, abhängen zu lassen. Vielmehr ist im Rahmen der vorzunehmenden Prognose (BGE 110 V 99 E. 2) unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht nur der Gesichtspunkt der Verdienstmöglichkeit, sondern der für die künftige Einkommensentwicklung ebenfalls bedeutsame qualitative Stellenwert der beiden zu vergleichenden Berufe mit zu berücksichtigen. Die annähernde Gleichwertigkeit der Erwerbsmöglichkeit in der alten und neuen Tätigkeit dürfte auf weite Sicht nur dann zu verwirklichen sein, wenn auch die beiden Ausbildungen einen einigermassen vergleichbaren Wert aufweisen (BGE 124 V 108 E. 3b; AHI 1997 S. 86 E. 2b; Urteile des Bundesgerichts I 826/05 vom 28. Februar 2006 E. 4.1 in fine und I 783/03 vom 18. August 2004 E. 5.2 mit Hinweisen; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 186).

    Massnahmen im Sinne von Art. 17 IVG setzen subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit voraus (AHI 1997 S. 82 E. 2b/aa; ZAK 1991 S. 179 unten f. E. 3). Nicht unter Umschulung fallen Massnahmen der sozialberuflichen Rehabilitation (wie Gewöhnung an den Arbeitsprozess, Aufbau der Arbeitsmotivation, Stabilisierung der Persönlichkeit, Einüben der sozialen Grundelemente) mit dem primären Ziel, die Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person zu erreichen oder wieder herzustellen (ZAK 1992 S. 367 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts I 527/00 vom 30. April 2001).


3.    

3.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Umschulungsbegehrens – unter Hinweis auf das B.____-Gutachten – damit, dass dem Beschwerdeführer keine schweren, regelmässigen Überkopfarbeiten mehr möglich seien. Sanitärinstallateure müssten zwar solche Arbeiten ausführen, jedoch seien entsprechende Tätigkeiten nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ganztags notwendig. Da ihm daher der Beruf als Sanitärinstallateur weiterhin zumutbar sei, sei es ihm möglich, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen (Urk. 2).

    Im Rahmen der Beschwerdeantwort führte sie ergänzend aus, die Tätigkeit eines Sanitärinstallateurs erfordere zugegebenermassen eine robuste körperliche Konstitution und namentlich kein Rückenleiden. Der Beruf als Sanitär- installateur biete indessen vielseitige Einsatzmöglichkeiten, so dass sich insbesondere regelmässige schwere Überkopfarbeiten vermeiden lassen sollten. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt auch Stellen bereit halte, die dem genannten Belastungsprofil entsprechen und es dem Beschwerdeführer ermöglichen würden, seinen angestammten Beruf weiterhin auszuüben. Der Anspruch auf Umschulung sei auch deshalb abzuweisen, da gemäss der Beurteilung der Medas-Gutachter die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seit Ende Februar 2012 wieder zu 100 % gegeben sei, sodass keine bleibende oder länger dauernde ganze oder auch nur teilweise Erwerbsunfähigkeit vorliege (Urk. 6 S. 3).

3.2    Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, seit dem Unfallereignis vom Dezember 2010 habe er mehrmals seine Arbeitsstelle als Sanitärinstallateur gesundheitsbedingt verloren. Er habe sich deshalb selbständig gemacht und gehofft, Aufträge annehmen zu können, die nicht mit schweren körperlichen Belastungen, insbesondere mit Arbeiten auf und über Kopfhöhe, verbunden seien. Er habe aber kaum Aufträge akquirieren können, die seinem Belastungsprofil entsprochen hätten. Folglich sei er nicht in der Lage gewesen, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Urk. 1 S. 3 f.).

    Es sei durchaus richtig, dass Sanitärinstallateure auch Arbeiten ausführen würden, welche seinem Leistungsprofil entsprechen würden. Allerdings seien gerade Überkopfarbeiten aufgrund der einzunehmenden Arbeitspositionen einerseits und den oft über Kopf zu bearbeitenden Sanitäranlagen andererseits häufig und könnten nicht nach Belieben unterbrochen werden. Würden Arbeiten an Leitungen, die an der Decke befestigt seien, ausgeführt, müssten diese erledigt werden. Dies könne nach Arbeit oder Auftrag Stunden, Tage oder Wochen dauern. Insofern sei ein Arbeitgeber darauf angewiesen, dass ein Arbeitnehmer unbeschränkt in der Lage sei, Überkopfarbeiten auszuführen; andernfalls könne ein Arbeitnehmer nicht mehr zuverlässig auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eingesetzt werden und verliere seine Arbeitsstelle (Urk. 1 S. 6 und Urk. 9 S. 2 f.). Die Tatsache, dass er an seinen Arbeitsstellen seit seinem Verkehrsunfall immer wieder überlastet gewesen sei und als Folge davon diese verloren und sich selbständig gemacht habe, ohne ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen zu können, belege, dass er Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen in Form einer Umschulung habe (Urk. 1 S. 7).


4.    Aus dem nach dem Rückweisungsentscheid vom 17. August 2015 ergangenen B.____-Gutachten vom 30. September 2016 (Urk. 7/121/2-50) geht gestützt auf die Ergebnisse der internistischen, orthopädischen, neurologischen und psychiatrischen Untersuchung als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein beidseitiges leichtes thoracic outlet syndrome ohne nachweisbare Plexusschädigung hervor (S. 40). Den folgenden Diagnosen massen die Gutachter keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bei (S. 40 f.):

- Status nach HWS-Traumatas 2001, 2003 und 2014 mit verzögerter posttraumatischer Rehabilitation

- posttraumatisches Zervikalsyndrom mit persistierenden myofaszialen Beschwerden nach Autounfall 2010

- ohne radikuläre Irritation oder Ausfallsymptomatik

- mit anamnestisch leichtem Schädel-Hirntrauma, anamnestisch Lücke von zehn Minuten, ohne Residuen abgeheilt

- Status nach Schulterkontusion links 2010

- Restsymptomatik einer posttraumatischen Belastungsstörung (F43.1) mit

- rezidivierender depressiver Störung, gegenwärtig leichte Episode (vorwiegend dysphorische depressive Symptomatik [F33.0]) mit

- chronischer Schlafstörung

    Die B.____-Gutachter kamen in ihrer Konsensbeurteilung zum Schluss, aus internistischer und orthopädischer Sicht bestehe keine funktionelle Einschränkung. Psychiatrisch finde sich eine leichte bis allerhöchstens mittelgradige Symptomatik, wofür keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit postuliert werden könne. Aufgrund der neurologischen Befunde resultiere indes eine Einschränkung für regelmässige, schwere Überkopfarbeiten. Gegebenenfalls müsste eine Abklärung vor Ort zeigen, ob solche bei der Tätigkeit eines Sanitärinstallateurs notwendig seien (S. 42 und S. 45). Bei aller Schwierigkeit einer retrograden Beurteilung würden sie davon ausgehen, dass spätestens seit der Leistungseinstellung durch die Suva im 2012 von einer wieder vollständig vorhandenen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden könne. Vor diesem Hintergrund ergebe sich ebenso, dass in allen denkbaren Verweistätigkeiten keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit postuliert werden könne (S. 45).


5.

5.1    Nach Lage der Akten wird von den Parteien zu Recht nicht in Zweifel gezogen, dass in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit besteht. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit im bisherigen Beruf als Sanitärinstallateur machte die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf die Beurteilung der B.____-Experten geltend, es liege seit Ende Februar 2012 eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers vor, weshalb keine Invalidität im Sinne von Art. 8 ATSG – welche für den Anspruch auf Umschulung notwendig sei – vorliege (Urk. 6 S. 3). Tatsächlich wurde im Gutachten eine seit 2012 bestehende volle Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit festgehalten (Urk. 7/121/2-50 S. 45). Angesichts des Umstands, dass auf der gleichen Seite des Gutachtens eine körperliche Einschränkung für regelmässige schwere Überkopfarbeiten erwähnt ist und darauf hingewiesen wird, dass (gegebenenfalls) geklärt werden müsste, ob solche Arbeiten im Rahmen einer Tätigkeit als Sanitärinstallateur anfallen, kann die gutachterliche Beurteilung nur so verstanden werden, dass im bisherigen Beruf einzig dann keine Leistungsminderung besteht, wenn im Rahmen der betreffenden Tätigkeit nicht regelmässig schwere Überkopfarbeiten auszuführen sind.

5.2

5.2.1    Hierzu bringt die Beschwerdegegnerin vor, dass sich entsprechende Arbeiten vermeiden lassen sollten (Urk. 6 S. 3). Diese Einschätzung zielt indes an der Wirklichkeit vorbei. Von nicht selbständig erwerbstätigen Sanitärmonteuren werden zwar Arbeiten erledigt, die dem medizinischen Zumutbarkeitsprofil entsprechen, die Ausübung dieses Berufs erfordert jedoch auch die – dem Beschwerdeführer nicht mehr mögliche – Ausführung von Überkopfarbeiten, so insbesondere bei der Erstellung von sanitären Anlagen in Neubauten. Diesbezüglich ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen (Urk. 1 S. 6), dass ein Arbeitgeber darauf angewiesen ist und von ihm auch gefordert wird, dass entsprechende Arbeiten – auch über längere Zeit – nicht nach Belieben unterbrochen, sondern termingerecht fertiggestellt werden. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass das dem Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit verbliebene Leistungsvermögen – auch bei Annahme eines als ausgeglichen unterstellen Arbeitsmarkts – realistischerweise von keinem Arbeitgeber mehr nachgefragt wird. Auch der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin ihre Beurteilung der verbliebenen Einsatzmöglichkeiten des Beschwerdeführers im Konjunktiv gehalten hat („[…], so dass sich insbesondere regelmässige längere schwere Überkopfarbeiten vermeiden lassen sollten. […]“; Urk. 6 S. 3), erhellt, dass sie ihre eigene Einschätzung als nicht gesichert betrachtete.

5.2.2    Daraus folgt, dass dem Beschwerdeführer gesundheitsbedingt die Tätigkeit als angestellter Sanitärmonteur nicht mehr offen steht. Damit bleibt in Bezug auf die Umschulungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers weiter zu prüfen, ob er in einer ihm ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offenstehenden noch zumutbaren Erwerbstätigkeit eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet.

5.3    Gestützt auf die Ergebnisse der gutachterlichen Beurteilung ist – wie bereits ausgeführt (E. 5.1 hievor) – von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit auszugehen. Den Akten ist weiter zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer als Zehnjähriger in die Schweiz einreiste und nach Besuch der Primar- und Sekundarschule den Beruf als Sanitärmonteur erlernte. Diesen übte er – mit Ausnahme von Akkordarbeiten in diversen Berufen im Jahre 2006 – seit dem Lehrabschluss 2002 bis zum erstmaligen Verlust seiner Arbeitsstelle im Jahr 2012 aus. Danach – vom 1. April 2014 bis am 31. Juli 2015 und vom 21. April bis am 12. Juli 2016 – war er erneut als Sanitärmonteur tätig (Urk. 7/121/2-50 S. 12 und S. 16). Im Herbst 2016 machte er sich selbständig und gründete hierfür das Einzelunternehmen C.____ (Urk. 1 S. 3 und www.zefix.ch , zuletzt besucht am 30. Mai 2017). Die Erwerbsbiographie zeigt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich einzig über Berufserfahrung als Sanitärmonteur verfügt und insbesondere keine kaufmännische Aus- respektive Weiterbildung absolviert hat. Aus diesem Grund fällt das gesamte Spektrum an kaufmännischen Arbeiten weg und es verbleiben ihm lediglich Einsatzmöglichkeiten in einer Hilfsarbeitertätigkeit. Einer solchen Tätigkeit ist jedoch im Vergleich zum erlernten und mit dem Fähigkeitsausweis abgeschlossenen Beruf als Sanitärmonteur (Urk. 7/1 S. 3) das Erfordernis der Gleichwertigkeit – insbesondere auch aufgrund dessen, dass aufgrund des Alters des Beschwerdeführers noch von einer langen verbleibenden Aktivitätsdauer auszugehen ist – abzusprechen. Hinzu kommt, dass das berufliche Fortkommen und damit die Erwerbsaussichten als Hilfsarbeiter mittel- bis längerfristig betrachtet nicht im gleichen Masse gewährleistet sind wie im angestammten Beruf (vgl. BGE 124 V 108 E. 3c).

Dass der Beschwerdeführer bei diesen Verhältnissen eine Einkommenseinbusse von rund 20 % erleidet, ist offensichtlich. Ein Blick auf die Lohnstrukturerhebung 2012 des Bundesamtes für Statistik ergibt, dass im Baugewerbe, in welchem der Beschwerdeführer tätig war, für praktische Tätigkeiten Löhne von Fr. 5‘874.-- bezahlt werden (Tabelle TA1, Männer, Ziff. 41-43, Kompetenzniveau 2). Für komplexe praktische Tätigkeiten, welche ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen (Kompetenzniveau 3), beläuft sich der Zentralwert der Löhne auf Fr. 7‘204.--. Verglichen mit den Löhnen für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art (Kompetenzniveau 1, Männer, Total), welche für den Beschwerdeführer nurmehr in Frage kommt, von Fr. 5‘210.-- bei einer 40-Stundenwoche ergibt sich eine Einbusse von 11.3 % respektive 27.7 %. Dies ohne Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer mit seiner eingeschränkten Schulterfunktion allenfalls mit einem tieferen Einkommen hätte rechnen müssen. Bemisst man diese Einbusse mit 10 %, ergibt sich ein jährliches Einkommen von Fr. 56268.-- (12 x Fr. 5‘210.-- x 90 %).

    Aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Unfalls 2010 nach über vierjähriger Anstellungsdauer bei einer 40-Stundenwoche bereits einen Verdienst von Fr. 5‘600.-- (x 13) erzielte (Urk. 7/8/231), was pro Jahr Fr. 72‘800.-- entspricht. Aufgerechnet auf das Jahr 2012 (Vergleich mit den Werten der LSE 2012) ergibt sich ein Einkommen von Fr. 74037.60 (Index 100 auf Index 101.7, Nominallohnindex 2011-2015, Bundesamt für Statistik, T1.10 Ziff. 41-43). Geht man davon aus, dass er auf längere Sicht ein Einkommen in dieser Höhe hätte erzielen können, ergibt sich eine Einkommenseinbusse von 24 %.


6.    Aus den Akten geht nicht hervor, auf welchen Beruf sich der Umschulungswunsch des Beschwerdeführers bezieht, sodass die übrigen Anspruchsvoraussetzungen keiner Prüfung unterzogen werden können. Aus diesem Grund kann der Umschulungsanspruch einzig im Grundsatz bejaht werden.

    Nach dem Gesagten ist in Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Verfügung in Bezug auf die Verneinung des Umschulungsanspruchs aufzuheben mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Umschulung hat, sofern mit Blick auf die konkret anbegehrte Umschulungsmassnahme die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.


7.

7.1    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).

7.2    Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat sodann ausgangsgemäss gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2‘500.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 10. Januar 2017 insoweit aufgehoben, als darin der Umschulungsanspruch verneint wurde, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Umschulung hat, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführereine Prozessentschädigung von Fr. 2'500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Erich Züblin

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubLocher