Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2017.00189
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst als Einzelrichter
Gerichtsschreiber Kreyenbühl
Urteil vom 18. Dezember 2017
in Sachen
X.___, geb. 2001
Beschwerdeführer
gesetzlich vertreten durch die Eltern Y.___ und Z.___
diese vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg
Sigg Schwarz Advokatur
Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 2001, wurde am 12. November 2001 (Eingangsdatum) erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 6/1). Im von der IV-Stelle eingeholten Bericht vom 18. Januar 2002 diagnostizierte Dr. med. A.___, FMH Kinder- und Jugendmedizin, (1) eine neurologische Auffälligkeit mit ausgeprägter Hypertonie, (2) einen Entwicklungsrückstand unklarer Genese, (3) einen Nystagmus und (4) einen kongenitalen Strabismus konvergens (Urk. 6/4/1). In der Folge sprach die IV-Stelle dem Versicherten wiederholt Leistungen zu, nämlich medizinische Massnahmen betreffend die Geburtsgebrechen Nr. 395 (leichte cerebrale Bewegungsstörungen, Urk. 6/7), Nr. 425 (angeborene Refraktionsanomalien) und Nr. 427 (Strabismus und Mikrostrabismus concomitans monolateralis, Urk. 6/5 und Urk. 6/91), Sonderschulmassnahmen (Urk. 6/8, Urk. 6/35, Urk. 6/49 und Urk. 6/62), Hilfsmittel (orthopädische Spezialschuhe, Urk. 6/17; Fussorthesen, Urk. 6/68; Kommunikationsgeräte, Urk. 6/79, Urk. 6/83, Urk. 6/129 und Urk. 6/136) sowie eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades für Minderjährige (Urk. 6/169). Was die orthopädischen Spezialschuhe und die Fussorthesen im Speziellen betrifft, bejahte die IV-Stelle zuletzt mit Mitteilungen vom 23. Mai 2014 (Urk. 6/122) und vom 26. Mai 2014 (Urk. 6/123) deren weitere Kostenübernahme nach ärztlicher Verordnung bis zum 30. November 2018.
Verneint wurden dagegen ein Anspruch des Versicherten auf medizinische Massnahmen betreffend das Geburtsgebrechen Nr. 390 (angeborene cerebrale Lähmungen, Urk. 6/20, Urk. 6/25, Urk. 6/29 und Urk. 6/33), medizinische Massnahmen betreffend eine Zahnbehandlung (Übernahme der Narkosekosten; Urk. 6/40 und Urk. 6/51), ein therapeutisches Dreirad als Hilfsmittel/Behandlungsgerät (Urk. 6/134 und Urk. 6/180), ein zweites Paar Fussorthesen als Hilfsmittel (Urk. 6/167) und medizinische Massnahmen betreffend das Geburtsgebrechen Nr. 462 (angeborene Störungen der hypothalamohypophysären Funktion, Urk. 6/174).
1.2 Am 14. Oktober 2016 (Eingangsdatum) reichte die =.___ (im Einverständnis des gesetzlichen Vertreters des Versicherten, vgl. Urk. 6/183) ein Gesuch um Übernahme der Kosten von propriozeptiven Fussorthesen in der Höhe von Fr. 818.40 ein (Urk. 6/184). Daraufhin holte die IV-Stelle bei der B.___ die fachtechnische Beurteilung vom 14. November 2016 ein (Urk. 6/186). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 17. November 2016, Urk. 6/187, und Einwand [„Rekurs“] von Dr. med. C.___, Oberärztin Rehabilitation des Kinderspitals D.___, vom 5. Dezember 2016, Urk. 6/190) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 12. Januar 2017 (Urk. 2) einen Anspruch des Versicherten auf Kostengutsprache für propriozeptive Fussorthesen.
2.
2.1 Dagegen erhob der Versicherte am 10. Februar 2017 beim Sozialversicherungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es seien die Kosten der propriozeptiven Fussorthese weiterhin von der Beschwerdegegnerin zu übernehmen; eventualiter sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 20. März 2017 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerde-führer am 22. März 2017 angezeigt wurde (Urk. 7).
2.2 Am 17. März 2017 (Eingangsdatum) reichte die O.___(im Einverständnis des gesetzlichen Vertreters des Beschwerdeführers, vgl. Urk. 16/10) bei der IV-Stelle ein Gesuch um Übernahme der Kosten von propriozeptiven Schalenfussorthesen in der Höhe von Fr. 1‘555.10 ein (Urk. 16/7). Mit Vorbescheid vom 4. Mai 2017 (Urk. 16/11) stellte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer die wiedererwägungsweise Aufhebung der Mitteilungen vom 26. Mai 2014 für propriozeptive Fussorthesen (vgl. Urk. 6/123) und vom 23. Mai 2014 für orthopädische Spezialschuhe für Orthesen (vgl. Urk. 6/122) sowie die Abweisung des Leistungsbegehrens vom 17. März 2017 für propriozeptive Fussorthesen in Aussicht. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 7. Juni 2017 respektive 4. September 2017 Einwand (Urk. 16/15 und Urk. 16/22).
2.3 Am 4. September 2017 reichte der Beschwerdeführer beim Sozialversicherungsgericht eine weitere Eingabe ein (Urk. 10). Am 25. September 2017 teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass sie auf eine Stellungnahme dazu verzichte (Urk. 13), was dem Beschwerdeführer am 10. Oktober 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
1.2 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1):
a. diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b. die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2bis).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. abis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).
1.3 Gemäss Art. 21 IVG hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Kosten für Zahnprothesen, Brillen und Schuheinlagen werden nur übernommen, wenn diese Hilfsmittel eine wesentliche Ergänzung medizinischer Eingliederungsmassnahmen bilden (Abs. 1). Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, haben im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Abs. 2). Die Versicherung gibt die Hilfsmittel zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung ab. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die der Versicherte auch ohne Invalidität anschaffen müsste, so hat er sich an den Kosten zu beteiligen (Abs. 3). Der Bundesrat kann vorsehen, dass der Versicherte ein leihweise abgegebenes Hilfsmittel nach Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen weiter verwenden darf (Abs. 4).
Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) an das Eidgenössische Departement des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2; BGE 122 V 212 E. 2a).
1.4 Ziffer 4 HVI-Anhang führt unter dem Titel „Schuhwerk und orthopädische Schuheinlagen“ folgende Hilfsmittel auf:
4.01 Orthopädische Massschuhe und orthopädische Serienschuhe einschliesslich Fertigungskosten, sofern eine Versorgung gemäss der Ziffern 4.02-4.04 nicht möglich ist. Die Kostenbeteiligung der versicherten Person beträgt ab dem vollendeten 12. Altersjahr 120 Franken. Bei Reparaturkosten beträgt die Kostenbeteiligung 70 Franken pro Kalenderjahr.
4.02 Orthopädische Änderungen und Schuhzurichtungen an Konfektionsschuhen oder orthopädischen Spezialschuhen
4.03 Orthopädische Spezialschuhe
Die Kostenbeteiligung der versicherten Person beträgt ab dem vollendeten 12. Altersjahr 120 Franken. Bei Reparaturkosten beträgt die Kostenbeteiligung 70 Franken pro Kalenderjahr.
4.04 Invaliditätsbedingter Mehrverbrauch von Konfektionsschuhen
4.05* Orthopädische Schuheinlagen, sofern sie eine notwendige Ergänzung einer medizinischen Eingliederungsmassnahme darstellen.
Eine Hilfsmittelversorgung unterliegt den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 IVG (Geeignetheit, Erforderlichkeit, Eingliederungswirksamkeit; vgl. BGE 122 V 214 E. 2c). Dabei besteht nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher, zweckmässiger und wirtschaftlicher Ausführung (Art. 21 Abs. 3 IVG, Art. 2 Abs. 4 HVI, Urteil des Bundesgerichts 8C_34/2011 vom 13. September 2011 E. 3.2).
1.5 Begnügt sich ein Versicherter, der Anspruch auf ein in der Liste des Anhangs aufgeführtes Hilfsmittel hat, mit einem andern, kostengünstigeren Hilfsmittel, das dem gleichen Zwecke wie das ihm zustehende dient, so ist ihm dieses selbst dann abzugeben, wenn es in der Liste nicht aufgeführt ist (sogenannte Austauschbefugnis; Art. 2 Abs. 5 HVI).
1.6 Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf medizinische Massnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren (Art. 12 Abs. 1 IVG).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass die beantragten propriozeptiven Fussorthesen spezielle Hilfsmittel für Patienten mit einer Cerebralparese seien und als Behandlungsgeräte gelten würden. Behandlungsgeräte könnten nur im Rahmen eines ausgewiesenen Geburtsgebrechens bis maximal zum vollendeten 20. Altersjahr übernommen werden. Das Leistungsbegehren werde daher abgewiesen (Urk. 2 S. 1).
2.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass die Beschwerdegegnerin die propriozeptiven Fussorthesen jahrelang unter dem Titel Hilfsmittel übernommen habe, die Sach- und Rechtslage nun aber plötzlich anders beurteile. Dem Bericht von Dr. C.___ vom 5. Dezember 2016 sei zu entnehmen, dass er die Fussorthesen zum Gehen benötige und diese als Hilfsmittel unbedingt indiziert seien. Die Ziele der erhöhten Eingliederungswirksamkeit, Kontaktpflege und Fortbewegung seien im vorliegenden Fall ausgewiesen. Unabhängig von einer allfälligen medizinischen Massnahme seien daher die Anspruchsvoraussetzungen für die Vergütung der propriozeptiven Fussorthesen im Sinne eines Hilfsmittels klarerweise weiterhin erfüllt (Urk. 1 S. 4 f.).
2.3 In der Eingabe vom 4. September 2017 brachte der Beschwerdeführer ergän-zend vor, dass er einerseits gestützt auf Art. 21 Abs. 1 IVG Anspruch auf Fuss-orthesen habe, zumindest im Sinne der Austauschbefugnis. Zudem liege gemäss den Akten das Geburtsgebrechen Nr. 180 (Pes adductus aut metatarsus) vor. Wenn man die Orthesen mit der Beschwerdegegnerin als Behandlungsgerät qualifizieren würde, müsste ein Anspruch nach Art. 12 IVG zu bejahen sein, da die Fussorthesen für seine Eingliederung (Beschulung) notwendig seien (Urk. 10).
3.
3.1 Der zuständige Orthopädist der B.___ erklärte in der fachtechnischen Beurteilung vom 14. November 2016, dass sie den Beschwerdeführer kennen würden und die Abklärung anhand der Unterlagen durchgeführt hätten. Die beantragten propriozeptiven Fussorthesen seien spezielle Hilfsmittel für Cerebralparese-Patienten und als Behandlungsgerät anzusehen. Sie könnten nur übernommen werden, sofern ein Geburtsgebrechen vorliege. Dies sei nach ihrem Kenntnisstand nicht der Fall. Die Offerte der O.___vom 11. Oktober 2016 sei korrekt, könne jedoch aus dem erwähnten Grund nicht zur Kostenübernahme empfohlen werden. Gegebenenfalls handle es sich um eine Leistung der Krankenkassen (Urk. 6/186).
3.2 Dr. C.___ vom Kinderspital D.___ stellte im Bericht vom 5. Dezember 2016 folgende Diagnosen (Urk. 6/190/1):
eine dem Prader-Willi-Syndrom ähnliche Erkrankung bei drei Deletionen auf Chromosom 6 mit/bei:
- globaler sprachbetonter Entwicklungsverzögerung
- Kleinwuchs
- multiplen orthopädischen Auffälligkeiten mit:
• progredienter doppelbogiger (lumbal linkskonvexer, thorakal rechtskonvexer) Skoliose
• partiellem medianem Spaltwirbel Brustwirbelkörper (BWK) 6 und 10 bei kompletter Spaltwirbelbildung BWK 12
• Coxa magna beidseits, Perthes-ähnlicher Befund rechts
• Knicksenkfüsse beidseits
- Lebersteatose, Nierenzyste Oberpol rechts (Erstdiagnose Juli 2014)
- persistierendem Cavum septum pellucidum (MRI 21. März 2013)
- Strabismus convergens links, Hypermetropie, Astigmatismus li>re, Amblyopie links, Status nach Nystagmus
Dr. C.___ erklärte, dass der Beschwerdeführer seit mehreren Jahren eine Versorgung mit propriozeptiven Fussorthesen als Hilfsmittel zum Gehen habe. Er habe beidseitig stark ausgeprägte Knick-/Senkfüsse. Ohne die Fussorthesen würden seine Füsse nach einer kurzen Gehstrecke schmerzen, weshalb er nicht mehr weitergehen könne. Für seine Zukunft, insbesondere für die Eingliederung ins Berufsleben, sei jedoch eine möglichst gute Gehfähigkeit von eminenter Wichtigkeit. Deshalb seien die Fussorthesen als Hilfsmittel zum Gehen ärztlich unbedingt indiziert. Die Folgeversorgung sei aufgrund des Wachstums des Jugendlichen erfolgt. Erfreulicherweise lasse sich festhalten, dass erst nach 1.5 Jahren eine Folgeversorgung notwendig gewesen sei (Urk. 6/190).
4.
4.1 Wie sich aus den Angaben im Kostenvoranschlag der O.___vom 15. April 2015 („2. Paar Fussorthese zum Wechseln [weniger Aufwand in der Schule]“; Urk. 6/150) und in der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 23. Juni 2015 betreffend ein zweites Paar Fussorthesen („Wir erachten es als zumutbar, dass X.___ die Fussorthesen von Schuh zu Schuh wechselt respektive wechseln lässt.“; Urk. 6/167) schliessen lässt, können die dem Beschwerdeführer verordneten propriozeptiven Fussorthesen ausgewechselt werden, das heisst in verschiedenen Schuhen getragen werden. Diese Fussorthesen sind gemäss Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung Rz. 2027 daher unter 4.05* HVI – und nicht unter 4.02 HVI - zu subsumieren (vgl. dazu auch Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2015.01265 vom 14. März 2016 E. 3.3) und stellen ein Behandlungsgerät dar. Demnach ist für eine Kostenübernahme nebst den allgemeinen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Hilfsmittel (E. 1.3 f.) zusätzlich erforderlich, dass es sich um eine notwendige Ergänzung einer medizinischen Eingliederungsmassnahme handelt.
4.2 Von einer notwendigen Ergänzung einer medizinischen Eingliederungsmassnahme kann vorliegend jedoch nicht gesprochen werden. Denn medizinische Massnahmen für ein im Zusammenhang mit den propriozeptiven Fussorthesen einschlägiges Geburtsgebrechen wurden dem Beschwerdeführer nicht zugesprochen. Die Beschwerdegegnerin bejahte zwar einen Anspruch auf medizinische Massnahmen bis zur Vollendung des 20. Altersjahres respektive bis zum 31. Januar 2021 betreffend die Geburtsgebrechen Nr. 425 und Nr. 427 (Urk. 6/91). Hierbei handelt es sich jedoch um Augenleiden. Im Weiteren wurden dem Beschwerdeführer auch medizinische Massnahmen betreffend das Geburtsgebrechen Nr. 395 (leichte cerebrale Bewegungsstörung) gewährt. Diese waren allerdings – wie Nr. 395 der Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV) dies zwingend vorsieht - bis zum Ende des 2. Lebensjahres, das heisst bis zum 31. Januar 2003 befristet (Urk. 6/7). Ferner ist nicht ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer unter dem bisher nicht festgestellten Geburtsgebrechen Nr. 180 (Pes adductus aut metatarsus varus congenitus) leidet. So ist zwar bereits seit Januar 2001 ein Pes calcaneo-valgus und metatarsus abductus rechts sowie ein leichter Pes adductus links bekannt (Urk. 6/4/2 und Urk. 11/3-5). Eine Operation wurde in diesem Zusammenhang aber ausweislich der Akten nicht durchgeführt bzw. ist offenbar nicht erforderlich. Ein Pes adductus oder metatarsus varus congenitus stellt nach Nr. 180 der GgV jedoch nur ein Geburtsgebrechen dar, sofern eine Operation notwendig ist.
4.3 Inwiefern die Voraussetzungen für die Übernahme der Kosten unter dem Titel der Austauschbefugnis erfüllt sind, wird nicht dargetan und ist auch nicht ersichtlich.
4.4 Da die beantragten propriozeptiven Fussorthesen, die als Schuheinlagen zu qualifizieren sind, lediglich im Rahmen einer Behandlung (bzw. medizinischen Massnahme) abgegeben werden können (vgl. dazu auch Kreisschreiben über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung Rz. 182.2), fällt schliesslich auch eine Zusprache nach Art. 12 Abs. 1 IVG ausser Betracht (vgl. E. 1.6).
5. Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht für propriozeptive Fussorthesen zu Recht verneint, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
6. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 500.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Der Einzelrichter erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Lotti Sigg
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber
HurstKreyenbühl