Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
IV.2017.00190
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Curiger
Urteil vom 28. September 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch die Beiständin Y.___
Fachstelle für Erwachsenenschutz, Kreis Bülach Süd
Europastrasse 11, Postfach, 8152 Glattbrugg
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1997 geborene X.___ meldete sich am 30. Dezember 2015 (Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 10/7). Die IV-Stelle klärte in der Folge die medizinischen Verhältnisse ab und verneinte mit Verfügung vom 11. Januar 2017 einen Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 2 [= 10/44]).
2. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 10. Februar 2017 Beschwerde beim hiesigen Sozialversicherungsgericht und beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm Kostengutsprache für eine Berufsberatung zu leisten (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 5. April 2017 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. April 2017 angezeigt wurde (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1):
a. diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b. die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1bis).
1.2 Gemäss Art. 15 IVG haben Versicherte, die infolge Invalidität in der Berufswahl oder in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit behindert sind, Anspruch auf Berufsberatung. Der Leistungsanspruch setzt voraus, dass die versicherte Person an sich zur Berufswahl oder zur beruflichen Neuorientierung fähig ist, infolge ihres Gesundheitszustandes aber darin behindert ist, weil die Kenntnisse über Neigungen, berufliche Fähigkeiten und Möglichkeiten nicht ausreichen, um einen der Behinderung angepassten Beruf wählen zu können (ZAK 1977 S. 191 E. 2; Urteil des Bundesgerichts I 431/99 vom 15. Februar 2000). In Betracht fällt jede körperliche oder psychische Beeinträchtigung, die den Kreis der für die versicherte Person nach ihrer Eignung und Neigung möglichen Berufe oder Betätigungen einengt oder die Ausübung der bisherigen Aufgabe unzumutbar macht. Ausgeschlossen sind geringste Behinderungen, die keine nennenswerte Beeinträchtigung zur Folge haben und deshalb die Inanspruchnahme der Invalidenversicherung nicht rechtfertigen (BGE 114 V 29 E. 1a mit Hinweisen).
2.
2.1 Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, aufgrund der in den Akten liegenden Berichten sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer an einer Erkrankung leide, die einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung begründen würde (Urk. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, er befinde sich bei einer Psychologin in Therapie und nehme seine wöchentlichen Termine zuverlässig wahr. Er würde gerne eine Ausbildung absolvieren und sei mittelfristig auf die Unterstützung verschiedener Fachpersonen angewiesen. Deshalb benötige er eine Kostengutsprache für eine Berufsberatung (Urk. 1).
3.
3.1 Am 29. und 30. Oktober 2014 wurde der Beschwerdeführer von Dr. phil. Z.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, neuropsychologisch untersucht. Im Bericht vom 18. November 2014 wurden folgende Diagnosen aufgeführt (Urk. 10/13 S. 1):
- leichte neurokognitive Defizite (Gedächtnis, komplexe Aufmerksamkeitsfunktionen)
- normaler Gesamt-IQ und verbaler-IQ, überdurchschnittlicher Handlungs-IQ
- Depression (mindestens mittelschwere Symptomatik)
- Cannabiskonsum seit ca. 4-5 Jahren
- starke Sehbeeinträchtigung, korrigiert mit Brille
- unklare halluzinatorische Phänomene
Dr. Z.___ führte aus, in der Untersuchung seien leichte verbal-episodische Gedächtnisstörungen sowie leichte bis mittelgradige Aufmerksamkeitsstörungen festgestellt worden. Alle anderen geprüften Funktionen seien normal. Die neurokognitiven Störungen seien als leicht zu beurteilen. Diese dürften mit dem Drogenkonsum und der Depression in Zusammenhang stehen (Urk. 10/13 S. 5).
3.2 Aus den Akten geht hervor, dass die IV-Stelle mehrmals um Bekanntgabe der behandelnden Ärzte sowie um Zustellung medizinischer Berichte ersuchte (Urk. 10/17, 10/20, 10/25, 10/28, 10/31-32, 10/36). Weitere medizinische Berichte wurden vom Beschwerdeführer jedoch nicht aufgelegt und konnten von der IV-Stelle auch nicht erhältlich gemacht werden, da sich der Beschwerdeführer weder in ärztliche noch in psychotherapeutische Behandlung begab (Urk. 10/32, 10/37).
4.
4.1 Aus dem Bericht von Dr. Z.___ geht hervor, dass der Beschwerdeführer über einen normalen Gesamt-IQ und einen überdurchschnittlichen Handlungs-IQ verfügt. Ein diesbezüglicher Gesundheitsschaden ist demnach zu verneinen. Weiter führte Dr. Z.___ aus, es würden leichte neurokognitive Störungen im Sinne von leichten Gedächtnis- und Aufmerksamkeitsstörungen vorliegen. Inwiefern diese den Beschwerdeführer in seiner Arbeitsfähigkeit einschränken sollten, wurde indes nicht dargelegt. Hinzu kommt, dass diese Störungen nach der Beurteilung von Dr. Z.___ auch in Zusammenhang mit dem Drogenkonsum des Beschwerdeführers stehen (Urk. 10/13 S 5). Befunde, die in einer Drogensucht ihre hinreichende Erklärung finden, mithin gleichsam in ihnen aufgehen, stellen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung jedoch keinen invalidisierenden Gesundheitsschaden dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 2.2.1). Hinsichtlich der von Dr. Z.___ genannten mittelschweren Depression ist darauf hinzuweisen, dass diese Diagnose nicht von einem Facharzt gestellt wurde. Dr. Z.___ ist Neuropsychologin und verfügt über keine fachärztlich anerkannte Ausbildung auf dem Gebiet der Psychiatrie und Psychotherapie. Mit ihrer Einschätzung kann daher kein invalidisierendes psychisches Leiden nachgewiesen werden. Der Beschwerdeführer suchte lediglich einmal eine Psychologin auf und erschien zum Folgetermin nicht mehr (Urk. 10/37). Eine Behandlung fand demnach nicht statt, weshalb nicht erstellt werden kann, dass ein Gesundheitsschaden vorliegt.
4.2 Weitere Berichte, die Hinweise auf einen invalidenversicherungsrelevanten Gesundheitsschaden enthalten würden, lassen sich in den Akten nicht finden. Zwischenzeitlich konnte der Beschwerdeführer ausserdem ein Praktikum antreten (vgl. Urk. 1 S. 2), was ebenfalls gegen das Vorliegen eines anspruchsbegründenden Gesundheitsschadens spricht. Da die leistungsspezifischen Voraussetzungen demnach nicht gegeben sind, besteht kein Anspruch auf Berufsberatung durch die Invalidenversicherung. Die angefochtene Verfügung ist daher nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
5. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 400.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstCuriger