Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2017.00191


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Keller

Urteil vom 9. Februar 2018

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Leimbacher

Leimbacher Cerletti, Advokatur

Marktgasse 34, Postfach 456, 8180 Bülach


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    Die 1958 geborene X.___ war zuletzt von 2010 bis 2014 als Angestellte Nachtwache bei der Y.___ Stiftung tätig (Urk. 6/12/3, Urk. 6/33). Am 21. April 2014 meldete sie sich unter Hinweis auf ein Burnout, einen Bizeps-Sehnenabriss rechts und eine generalisierte Arthrose beide Hände, Rücken lumbal, beide Füsse bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/6, Urk. 6/9). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und schloss eine Arbeitsvermittlung mit Mitteilung vom 11. Juli 2014 erfolglos ab (Urk. 6/14).

    Mit Verfügung vom 23. Januar 2015 (Urk. 6/34) sprach die Suva der Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 12 % ab 1. Januar 2015 eine Invalidenrente zu.

1.2    Am 17. August 2016 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf Arthrosen im Rücken, Knien, Füssen, Händen; Rechte Schulter Bizepssehnenabriss, Reizdarm seit Burnout September 2013 erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 6/25/1-9). Die IV-Stelle tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und verneinte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/36, Urk. 6/47) mit Verfügung vom 19. Januar 2017 (Urk. 6/50 = Urk. 2) einen Leistungsan-spruch.


2.    Die Versicherte erhob am 10. Februar 2017 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfügung vom 19. Januar 2017 (Urk. 2) und beantragte deren Aufhebung und die Ausrichtung einer Invalidenrente. Am 10. März 2017 (Urk. 5) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 4. Juli 2017 beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Angelegenheit zur Vornahme von weiteren Abklärungen. Mit Duplik vom 8. August 2017 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest (Urk. 14), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 29. August 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 15).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä-tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1).

    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (BGE 130 V 396; 141 V 281 E. 2.1). Eine fach-ärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (vgl. BGE 127 V 294 E. 4c; 139 V 547 E. 5.2; zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_841/2016 vom 30. November 2017 E. 4.2.1).

1.4    Die versicherte Person hat die invalidisierenden Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Gelingt dieser Nachweis nicht, verfügt sie über keinen Leistungsanspruch. Mit anderen Worten wird bei Beweislosigkeit vermutet, dass sich der geklagte Gesundheitsschaden nicht invalidisierend auswirkt: Vermutet wird Validität, nicht Invalidität (BGE 139 V 547 E. 8.1).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung (Urk. 2) damit, dass seit 17. Juli 2014 keine Angaben zu einer Arbeitsunfähigkeit vorlägen und aus den medizinischen Unterlagen kein invalidisierender Gesundheitsschaden hervorgehe (S. 2).

    Der Untersuchungsgrundsatz nach Art. 43 ATSG entbinde die Beschwerdeführerin nicht von ihrer Pflicht, ihre Arbeitsunfähigkeit zu belegen. Ohne entsprechende Belege ergebe sich kein Anlass zu eingehenderen Abklärungen (Urk. 14 S. 2).

2.2    Die Beschwerdeführerin stellte sich auf den Standpunkt, sie leide seit Jahren unter multiplen Beschwerden. Es handle sich dabei um Schulterbeschwerden nach Unfall, ein Rückenleiden, Einschränkungen in beiden Händen nach mehreren Eingriffen, Kniebeschwerden und eine Dickdarmerkrankung. Zudem bestehe eine psychische Erkrankung. Die Folgen dieser Beschwerden verunmöglichten ihr die Ausübung ihrer angestammten Tätigkeit als Pflegefachfrau (Urk. 1 S. 3).

    Die Beschwerdegegnerin sei ihrer Abklärungspflicht gemäss Art. 43 ATSG nicht nachgekommen (Urk. 11 S. 2 Ziff. 1). Wegen der mangelhaften Abklärung könne ihr Anspruch nicht geprüft werden, weshalb eine Rückweisung erforderlich sei (S. 3 Ziff. 4).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob die Sache zu ergänzenden Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.


3.    Im Rahmen der Anmeldung vom 17. August 2016 (Urk. 6/25/1-9) wurden im Wesentlichen folgende Berichte eingereicht.

3.1    Die Fachpersonen der Klinik Z.___ berichteten mit Austrittsbericht vom 16. Januar 2014 (Urk. 6/30/15-20) über eine stationäre psychosomatische Rehabilitation vom 29. Oktober bis 25. November 2013 und nannten folgende Diagnosen:

- leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0)

- akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1)

- vorbefundlich: einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0)

- chronische Lumboischialgie

- Hypercholesterinämie

- Polyarthrose

    Vom 25. November bis 1. Dezember 2013 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Im Anschluss bestehe eine Arbeitsfähigkeit von voraussichtlich 40 %. Die Arbeitsfähigkeit sei durch die Nachbehandelnden ab 2. Dezember 2013 neu zu beurteilen (S. 3).

3.2    Mit diversen Arztzeugnissen attestierten die Fachpersonen der Praxis B.___ vom 1. Januar bis 7. Februar 2014 (Urk. 6/43), Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 27. Januar bis 8. Februar 2014 (Urk. 6/46) und Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, vom 7. Mai bis 16. Juli 2014 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 6/39-41, Urk. 6/44).

3.3    Mit Verfügung vom 23. Januar 2015 (Urk. 6/34) sprach die Suva der Beschwerdeführerin bei einem Invaliditätsgrad von 12 % ab 1. Januar 2015 eine Invalidenrente zu. In der Verfügung wurde unter anderem ausgeführt, die angestammte Tätigkeit sei aufgrund einer unfallähnlichen Körperschädigung nicht mehr zumutbar. Leichte bis mittelschwere Tätigkeiten für den rechten Arm seien hingegen weiterhin vollzeitig zumutbar. Gewichtsbelastungen von 10 kg körpernah bis Hüfthöhe sowie von 3 kg bis Brusthöhe seien weiterhin möglich. Tätigkeiten an stossenden, schlagenden und vibrierenden Maschinen seien zu unterlassen. Ebenfalls nicht mehr zumutbar seien Überkopfarbeiten (insbesondere unter Last; S. 2).

3.4    Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere und für Gastroenterologie, nannte mit Bericht vom 1. Oktober 2015 (Urk. 6/32/5) folgende Diagnosen:

- Status nach Polypektomie von drei Kolonpolypen 2013 und zwei Sigmapolypen am 1. Oktober 2015

- erosive gastro-ösophageale Refluxerkrankung

- Status nach lumbalen Rückenschmerzen

- Weichteilrheuma

    Angaben zur Arbeitsfähigkeit machte er nicht.

3.5    Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, berichtete am 19. November 2015 (Urk. 6/32/1-2) über eine am 18. November 2015 durchgeführte Operation (Kniearthroskopie links mit Teilmeniskektomie medial) und nannte als Diagnose eine degenerative mediale Meniskusläsion links bei medialer Gonarthrose (Stadium II) und femoropatellar Arthrose (S. 1). Angaben zur Arbeitsfähigkeit machte er nicht.

3.6    Die Fachpersonen der Praxis B.___ nannten mit Bericht vom 5. September 2016 (Urk. 6/30/1-3) folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 2 oben):

- akzentuierte Persönlichkeitsstruktur mit hyperthymen und exzentrischen Zügen (ICD-10 Z73.1)

- Verdacht auf einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0)

    Aufgrund der Persönlichkeitsakzentuierung mit hyperthymen und exzentrischen Anteilen sei es an den letzten Arbeitsstellen zu Schwierigkeiten und negativen Reaktionen seitens der Kollegen und der Teams gekommen. Es sei bemängelt worden, sie sei zu laut, rede zu viel, habe zu viel Energie, sei zu wenig distanziert und zu offen. Es sei davon auszugehen, dass diese Persönlichkeitszüge am langjährigen Arbeitsplatz als Operationsschwester aufgrund der klaren Aufgabenstrukturierung nicht zu Problemen geführt hätten und diese erst in der Teamarbeit im sozialen Bereich zum Tragen gekommen seien. Auch die vorletzt ausgeübte Tätigkeit in der Nachtwache sei ideal gewesen, wegen der Schlafbeschwerden und des zu grossen Arbeitsumfanges sei diese Tätigkeit jedoch nicht mehr möglich gewesen. Aufgrund der ADHS-Symptomatik würden zudem eine längere Einarbeitungszeit und ein ruhiger Arbeitsplatz notwendig sein (S. 2 unten).

    Insgesamt sei die Beschwerdeführerin in ihrer Belastbarkeit aus psychiatrischer Sicht leichtgradig eingeschränkt. Sie fühle sich nun wieder in der Lage, die Arbeitstätigkeit aufzunehmen. Hierzu bedürfe es beruflicher Integrationsmass-nahmen. Hier würde zum Beispiel ein Jobcoaching hilfreich sein. Es werde darum gebeten, die Beschwerdeführerin bei der Reintegration in den Arbeitsmarkt zu unterstützen (S. 3 oben).

3.7    Dr. med. F.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Gastroenterologie, führte in seinem - nach Verfügungserlass erstellten - Bericht vom 20. Februar 2017 (Urk. 12/1) aus, die Beschwerdeführerin leide unter einer Outlet-Obstruction-Obstipation. Angaben zur Arbeitsfähigkeit machte er nicht.

3.8    PD Dr. med. G.___, Facharzt für Chirurgie, Klinik H.___, nannte mit - nach Verfügungserlass erstelltem - Austrittsbericht über eine Hospitalisation vom 25. bis 28. März 2017 (Urk. 12/2) folgende, hier gekürzt angeführte Diagnosen (S. 1):

- Outlet-Obstruktion

- Status nach dreimaliger Laparatomie 1983/1984/1989 (Tuben-Eingriffe/ EUG/Fibrom)

- Status nach Kolitis 2014

    Der postoperative Verlauf sei regelgerecht gewesen. Der Stuhlgang habe mit Movicol und Paragar eingesetzt. Die Schmerzen seien unter einem nichtsteroidalen Antirheumatikum (NSAR) gut kontrollierbar gewesen. Die Beschwerdeführerin habe am dritten postoperativen Tag in gutem Allgemeinzustand und reizlosen Wundverhältnissen nach Hause entlassen werden können (S. 2). Anga-ben zur Arbeitsfähigkeit machte er nicht.


4.

4.1    Im Verlaufsprotokoll der Eingliederungsberatung vom 11. Juli 2014 (Urk. 6/15) wurde ausgeführt, infolge der bekannten Diagnosen und des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin lediglich als Teilerwerbstätige mit einem Pensum von 50 % zu betrachten sei, und keine invalidisierende gesundheitliche Beeinträchtigungen beziehungsweise eine rentenausschliessende Situation vorlägen, könne die berufliche Eingliederung abgeschlossen werden (S. 1). In Anbetracht der gegenwärtig bekannten Diagnosestellungen resultiere kein invalidisierender Gesundheitsschaden beziehungsweise kein Rentenanspruch (S. 2 oben).

Damit hat die Beschwerdegegnerin faktisch das Rentengesuch von April 2014 geprüft, dieses aber nicht formell abgeschlossen. Mit Mitteilung vom 11. Juli 2014 wurde einzig die Arbeitsvermittlung abgeschlossen (Urk. 6/14). Deshalb kann der ursprüngliche Sachverhalt nicht zum Vergleich herangezogen werden und es ist der aktuelle Gesundheitszustand nicht bloss unter dem Blickwinkel einer Revision (Art. 17 ATSG) zu prüfen.

4.2    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

    Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend festhielt (vorstehend E. 2.1), liegen seit 17. Juli 2014 keine Angaben zu einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit vor. So geht weder aus dem Bericht von Dr. D.___ von Oktober 2015 (vorstehend E. 3.4), noch aus dem Bericht von Dr. E.___ von November 2015 (vorstehend E. 3.5) noch aus demjenigen der Fachpersonen der Praxis B.___ von September 2016 (vorstehend E. 3.6) eine Angabe zur Arbeitsfähigkeit hervor. In Bezug auf die nach Verfügungserlass erstellten Berichte von Dr. F.___ und PD Dr. G.___ (vorstehend E. 3.7 f.) gilt, dass nach ständiger Rechtsprechung das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Entscheids in der Regel nach dem Sachverhalt beurteilt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b). Die Untersuchungen im Februar und März 2017 erfolgten nach Verfügungserlass und fallen damit nicht mehr in den hier zu beurteilenden Zeitraum und die dazu vorliegenden Berichte (vorstehend E. 3.7 f.) geben keine Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand vor Verfügungserlass. Im Übrigen lässt sich auch diesen Berichten hinsichtlich den aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht entscheidenden Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. hierzu BGE 136 V 279 E. 3.2.1 mit Hinweis auf BGE 127 V 294) keine verlässliche Einschätzung entnehmen.

    Soweit die Fachpersonen der Praxis B.___ eine akzentuierte Persönlichkeitsstruktur mit hyperthymen und exzentrischen Zügen diagnostizierten (vorstehend E. 3.6), ist darauf hinzuweisen, dass die Diagnosen aus der Z-Kategorie (Kapitel XXI) des ICD-10 Systems für Fälle vorgesehen sind, in denen Sachverhalte als Diagnosen" oder Probleme" angegeben sind, die nicht als Krankheit, Verletzung oder äussere Ursache unter den Kategorien A-Y klassifizierbar sind. Diese Belastungen fallen als solche nicht unter den Begriff des rechtserheblichen Gesundheitsschadens (Urteil des Bundesgerichts 9C_894/2015 vom 25. April 2016 E. 5.1 mit Hinweis auf 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.1). Akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) vermögen keinen rechtserheblichen Gesundheitsschaden zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 8C_558/2015 vom 22. Dezember 2015 E. 4.2.4 mit Hinweis auf 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.1). Dazu bedürfte es zumindest einer Persönlichkeitsstörung (Urteil des Bundesgerichts 8C_880/2015 vom 30. März 2016 E. 4.2.5).

    Beim festgehaltenen Verdacht auf eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (vorstehend E. 3.6) handelt es sich sodann um eine invalidenversicherungsrechtlich nicht zu berücksichtigende Verdachtsdiagnose. So ist zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG– auch bei psychischen Erkrankungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt (vgl. vorstehend E.1.3).

4.3    Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung der Abklärungspflicht gemäss Art. 43 ATSG geltend macht, kann ihr nicht gefolgt werden. Dass die Beschwerdegegnerin bei dieser Aktenlage keine weiteren Berichte oder ein Gutachten zum psychischen und/oder somatischen Zustand der Beschwerdeführerin eingeholt hat, ist nicht zu bemängeln. So weisen weder die den psychischen noch die den somatischen Zustand der Beschwerdeführerin betreffenden medizinischen Akten auf einen aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht relevanten Gesundheitsschaden hin. Unter dem Gesichtspunkt, dass Validität und nicht Invalidität vermutet wird (vgl. vorstehend E. 1.4), ist der Beschwerdegegnerin folgend davon auszugehen, dass kein relevanter Gesundheitsschaden vorliegt.

4.4    Aufgrund des Gesagten ergibt sich, dass weder in psychischer noch in somatischer Hinsicht ein dauerhafter die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin einschränkender Gesundheitsschaden ausgewiesen ist und demnach keine Invalidität besteht (vgl. vorstehend E. 1.1, E. 1.3). Sollte sich die medizinische Situation jedoch anhaltend verschlechtern, so steht es der Beschwerdeführerin frei, sich unter Vorlage beweiswertiger Arztberichte bei der Beschwerdegegnerin neu anzumelden. Die angefochtene Verfügung (Urk. 2) erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


5.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Jürg Leimbacher

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes-gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannKeller