Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2017.00192


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst als Einzelrichter
Gerichtsschreiberin Geiger

Urteil vom 30. November 2017

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    Der 1979 geborenen X.___ wurden zur Behandlung von Geburtsgebrechen gemäss Ziffer 201, 426, 427, 466, 495 und 496 des Anhangs zur Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV) medizinische Massnahmen gewährt (Urk. 6/1). Am 9. September 2009 (Eingangsdatum) beantragte sie bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, Hörgeräte als Hilfsmittel (Urk. 6/2). Die IV-Stelle holte zwei Expertisen betreffend Hörgeräteabgabe ein (Urk. 6/4) und liess einen Kostenvoranschlag bei der KIND Hörzentralen AG erstellen (Urk. 6/5). Mit Schreiben vom 11. rz 2010 (Urk. 6/7) teilte sie der Versicherten mit, dass die Kosten für die Abgabe von 2 Hörgeräten KINDlive 9 EX metall gemäss Indikationsstufe 2 im Betrage von Fr. 3‘604.60 übernommen würden.

1.2    Am 26. Mai 2016 (Eingangsdatum) liess X.___ durch die Neuroth Hörcenter AG ein Gesuch um Wiederversorgung mit zwei Hörgeräten stellen und wünschte zugleich eine Härtefallabklärung (Urk. 7/10). Mit Schreiben vom 15. September 2016 stellte die Versicherte einen Härtefall-Antrag und beschrieb die bestehenden Probleme bei der Hörgeräteversorgung (Urk. 6/15-16). Mit Schreiben vom 30. September 2016 sprach die IV-Stelle X.___ eine Hörgerätepauschale für eine beidseitige Hörgeräteversorgung im Betrage von Fr. 1‘650.-- zu (Urk. 6/20). Im Weiteren prüfte sie die Voraussetzungen für einen Hörgeräte-Härtefall, holte einen Kostenvoranschlag ein (Urk. 6/31) und liess die Versicherte durch die Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie (ORL-Klinik) des Universitätsspitals Y.___ audiologisch abklären (Härtefall-Gutachten vom 5. Januar 2017, Urk. 6/39 S. 4-5). Mit Verfügung vom 13. Januar 2017 wies die IV-Stelle gestützt auf dieses Härtefall-Gutachten das Leistungsbegehren ab (Urk. 2).


2.    Hiergegen erhob X.___ am 9. Februar 2017 Beschwerde und beantragte die nochmalige Prüfung des Härtefallgesuches und die vollumfängliche Kostengutsprache für die Hörgeräteversorgung (Hörgeräte binaural KINDzeno EX K4) im Betrag von Fr. 6‘590.-- (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 20. März 2017 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 6/1-44). Am 7. Mai 2017 (Urk. 9-10/1-3) erstattete die Beschwerdeführerin ihre Replik. Mit Schreiben vom 7. Juni 2017 (Urk. 12) teilte die Beschwerdegegnerin ihren Verzicht auf eine Duplik mit, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 13. Juli 2017 (Urk. 13) zur Kenntnis gebracht wurde.


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).


2.    

2.1    Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1):

a.    diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und

b.    die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

    Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art16 Abs2 litc IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2bis).

    Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (litabis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).

2.2    Gemäss Art. 21 IVG hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf (Abs. 1). Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, haben im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Abs. 2). Die Versicherung gibt die Hilfsmittel zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung ab. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die der Versicherte auch ohne Invalidität anschaffen müsste, so hat er sich an den Kosten zu beteiligen (Abs. 3). Der Bundesrat kann vorsehen, dass der Versicherte ein leihweise abgegebenes Hilfsmittel nach Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen weiter verwenden darf (Abs. 4).

2.3    Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 IVV an das Eidgenössische Departement des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2; BGE 122 V 212 E. 2a).

2.4    Gemäss Ziff. 5.07 HVI-Anhang sind Hörgeräte bei Schwerhörigkeit abzugeben, sofern das Hörvermögen durch ein solches Gerät namhaft verbessert wird und die versicherte Person sich wesentlich besser mit der Umwelt verständigen kann. Die versicherte Person hat Anspruch auf eine Pauschalvergütung, die höchstens alle 6 Jahre beantragt werden kann. Die Pauschale für eine binaurale Versorgung beträgt Fr. 1‘650.--, dies ohne Reparaturen und Batteriekosten. Gemäss Ziff. 5.07.2 HVI-Anhang (Härtefallregelung Hörgeräteversorgung) legt das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) fest, in welchen Fällen über der Pauschale nach Ziffer 5.07 liegende Beiträge an binaurale Versorgungen ausgerichtet werden können.

2.5    Im Hinblick auf die Umsetzung der HVI beauftragte das BSV die Kommission für Audiologie und Expertenwesen der Schweizerischen Gesellschaft für OtoRhino-Laryngologie, Hals- und Gesichtschirurgie mit der Erstellung der „Richtlinien für ORL-Expertenärzte zum Abklärungsauftrag zur Vergütung von Hörgeräten durch die Sozialversicherungen IV und AHV“ (nachfolgend: ORL-Expertenrichtlinien [orl-hno.ch, „Für Patienten, Informationen & Links]), welche ab 1. Juli 2011 gültig erklärt und per 1. Januar 2016 revidiert wurden.

    Sodann machte das BSV Gebrauch von seiner Befugnis, die Härtefälle bzw. Übernahme der Mehrkosten über dem Pauschalbetrag zu regeln. Gemäss Rz. 2053* seines Kreisschreibens über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI, in der ab 1. Januar 2013 geltenden Fassung, Stand per 1. Januar 2016) ist die Härtefallregelung nur anwendbar, wenn der Versorgungsaufwand und die daraus resultierenden Kosten eine durchschnittliche, einfache und zweckmässige Versorgung in unzumutbarer Weise übersteigen. Voraussetzung ist, dass die versicherte Person einer Erwerbstätigkeit beziehungsweise Tätigkeit im Aufgabenbereich nachgeht oder in Schulung beziehungsweise Ausbildung steht. Eine Zusprache der Härtefallregelung bedeutet, dass die invaliditätsbedingten Mehrkosten über dem Pauschalbetrag, aber immer noch im Rahmen einer einfachen und zweckmässigen Versorgung, durch die Invalidenversicherung übernommen werden können. Erläuternd und ergänzend hierzu erliess das BSV die IVRundschreiben Nr. 304 vom 23. Dezember 2011 und Nr. 342 vom 14. Dezember 2015. Darin listete es vorab die für die Beurteilung eines Härtefalls massgeblichen audiologisch-medizinischen Kriterien auf, die zusammen mit den HNO-Kliniken ausgearbeitet wurden, welche die versicherten Personen untersuchen, wobei die Kriterien laufend überprüft und gegebenenfalls angepasst werden.

2.6    Bei einem Kreisschreiben handelt es sich um eine von der Aufsichtsbehörde für richtig befundene Auslegung von Gesetz und Verordnung. Die Weisung ist ihrer Natur nach keine Rechtsnorm, sondern eine im Interesse der gleichmässigen Gesetzesanwendung abgegebene Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Aufsichtsbehörde. Solche Verwaltungsweisungen sind wohl für die Durchführungsorgane, nicht aber für die Gerichtsinstanzen verbindlich (BGE 118 V 206 E. 4c, vgl. auch 123 II 16 E. 7, 119 V 255 E. 3a mit Hinweisen). Das Gericht soll sie bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Es weicht anderseits insoweit von den Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 123 V 70 E. 4a mit Hinweisen).

3.

3.1    Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der leistungsabweisenden Verfügung vom 13. Januar 2017 (Urk. 2) auf den Standpunkt, dass die Voraussetzungen eines Härtefalles gemäss Ziffer 5.07.02* des Anhangs der Verordnung für die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung nicht gegeben seien, weshalb die Beschwerdeführerin nur Anspruch auf eine Pauschalvergütung für eine binaurale Hörversorgung habe. Dabei verweist sie auf das Härtefall-Gutachten der ORL-Klinik des Universitätsspitals Y.___ vom 5. Januar 2017 (Urk. 6/39).

3.2    Die Beschwerdeführerin begründet dagegen ihren Antrag auf vollumfängliche Kostenübernahme der Hörgeräteversorgung damit, dass zu Unrecht bloss auf das Härtefall-Gutachten der ORL-Klinik des Y.___ vom 5. Januar 2017 abgestellt werde. So sei weder auf das Tragejournal noch auf den Anpassungsbericht des Akustikers der KIND Hörzentrale AG Bezug genommen worden. Die Beschwerdegegnerin habe insbesondere die gesundheitliche Beeinträchtigung in der konkreten beruflich-erwerblichen Situation nicht berücksichtigt, wie dies das bundesgerichtliche Urteil 9C_75/2015 vom 11. Mai 2015 voraussetze. In ihrem sozialpädagogischen Beruf als Hortleiterin von 35 48 jährigen Kindern habe sie hohe Anforderungen für Sprachverständnis zufolge Hintergrundlärms und komplexen Hörsituationen zu bewältigen. Aufgrund dieser Umstände sei sie auf die Hörgeräteversorgung mit den ausgewählten Hörgeräten binaural KINDzeno EX K4 angewiesen (Urk. 2 und Urk. 9).


4.

4.1    In der ärztlichen Erstexpertise vom 21. September 2016 stellte Dr. med. Z.___, Spezialärztin FMH ORL, Hals- und Gesichtschirurgie, einen Hörverlust von insgesamt 30.7 % fest (Urk. 6/18). Beim bekannten Turner-Syndrom liege zudem eine kombinierte Schwerhörigkeit beidseits, linksbetont, vor.

4.2    Die Hörgeräteakustikmeisterin A.___ führte in ihrem Anpassungsbericht Hörsystemversorgung vom 5. Oktober 2016 aus, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Kindheit am Turner-Syndrom und an einer kombinierten Schwerhörigkeit leide, welche jedoch erstmals vor 7 Jahren mit Hörgeräten ausgeglichen worden sei. Früher habe sie oft Mittelohrentzündungen gehabt, was sich in den letzten Jahren aber beruhigt habe. Das Gehör sei schwankend. Für die Beschwerdeführerin stelle neben dem undeutlichen Verstehen aufgrund des asymmetrischen Hörverlustes auch das Richtungshören ein Problem dar. Hintergrundgeräusche störten sie enorm, wenn sie differenziert verstehen müsse. Besonders in ihrem Beruf als Hortleiterin sei dies eine grosse Herausforderung. Sie leide zudem an einem Tinnitus, der sich als Pfeifton auf beiden Ohren bemerkbar mache. Von einer möglichen Mittelohroperation sei aktuell abgesehen worden, da die Schwierigkeiten mit Hörgeräten lösbar seien. Die Erfahrungen der Beschwerdeführerin mit dem Hörgerät KINDzeno EX K4 zeigten, dass der Klang natürlicher sei, in lärmigen Situation angenehmer und weniger schrill sei, das Sprachverstehen zufriedenstellend sei, sie sich beim arbeiten mit den Kindern sicher fühle, sie auch in lauten Situationen Fragen beantworten könne, dieses Gerät für ihre Arbeitssituation am angenehmsten sei.

4.3    Das Härtefall-Gutachten der ORL-Klinik des Universitätsspitals Y.___ vom 5. Januar 2017 (Urk. 6/39) nannte folgende Diagnosen:

    -    Mittelgradige gemischte Schwerhörigkeit links

    -    Otitis media chronica simplex rechts mit leichtgradiger     Schallleitungsschwerhörigkeit rechts

    -    Turner-Syndrom

    Im Reintonaudiogramm zeige sich ein Hörverlust nach CPT-AMA rechts von 18 %, links von 51 %. Rechtsseitig zeige sich eine leichtgradige Schalleitungsschwerhörigkeit im Tieftonbereich mit einem Hochtonabfall ab 6 kHz. Links zeige sich eine mittelgradige Schallleitungsschwerhörigkeit im Tieftonbereich bei Hochtonabfall. Im Basler Satztest betrage der absolute Nutzstörschallabstand bei 70 dB rechts 3 dB, links 12.2 dB (durchschnittlich 7.6 dB). Im Sprachaudiogramm zeige sich ein Hörverlust gemäss Sozialindex rechts von 5 %, links von 50%. Eine 50%ige Verständlichkeit werde rechts bei 52 dB, links bei 75 dB erreicht. Anhand der ausführlichen audiologischen Untersuchung sei leider kein Härtefallkriterium erfüllt.

4.4    Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte die Beschwerdeführerin folgende weitere Berichte ein:

4.4.1    Die Hörgeräteakustikmeisterin A.___ führte in ihrem Bericht vom 16. Januar 2017 (Urk. 3/1) aus, dass die Versorgung der Beschwerdeführerin mit den zuzahlungsfreien Hörgeräten aufgrund ihrer Arbeitsbedingungen nicht ausreichend sei. Sie sei auf Störlärmunterdrückung, Spracherkennung, Richtmikrofontechnologie und Impulslärmunterdrückung angewiesen.

4.4.2    Im Bericht Audiologie ORL des Universitätsspitals Y.___ vom 23. Januar 2017 (Urk. 3/3) wurde bestätigt, dass bei der Beschwerdeführerin eine mittel- bis schwergradige, kombinierte Schwerhörigkeit vorliege, welche den Hauptsprachbereich miteinschliesse. Für berufliche Tätigkeiten mit intensiver Kommunikationstätigkeit, insbesondere an Arbeitsplätzen mit relevantem Störgeräuschpegel (im Freien, in geschlossenen oder hallenden Räumen, Grossraumbüros, in Menschengruppen), wie im Falle der Beschwerdeführerin als Sozialpädagogin, bestehe eine signifikante Einschränkung der Sprachverständlichkeit und somit ein Erschwernis der Berufsausübung. Eine leistungsstarke Hörgeräteversorgung, welche zusätzliche Optionen wie eine selektive Störgeräuschunterdrückung biete, sei empfohlen. Dieses Anforderungsprofil werde durch eine Standardgeräteversorgung nicht erfüllt.


5.

5.1    Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen von Ziffer 5.07 HVI-Anhang erfüllt und Anspruch auf eine Pauschalvergütung für ein binaurale Hörversorgung hat (Verfügung vom 30. September 2016, Urk. 6/20, Urk. 5). Strittig ist dagegen, ob die Beschwerdeführerin gestützt auf die Härtefallregelung gemäss Ziffer 5.07.2* HVI-Anhang Anspruch auf einen höheren als den Pauschalbetrag hat.

5.2    Die Beschwerdegegnerin verneinte dabei das Vorliegen eines Härtefalls, da die audiologischen Kriterien gemäss der Härtefallregelung nicht erfüllt seien. Wie das Bundesgericht in E. 3 seines Urteils 9C_75/2015 vom 11. Mai 2015 festhielt, kommt es jedoch für eine rechtskonforme Konkretisierung des Invaliditäts-begriffes bezüglich aller invaliditätsspezifisch definierten Leistungsansprüche darauf an, wie sich die gesundheitliche Beeinträchtigung in der konkreten beruflich-erwerblichen Situation auswirkt. Das ergibt sich direkt aus Art. 4 Abs. 2 IVG, wonach die Invalidität als eingetreten gilt, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.

    Obwohl das Härtefall-Gutachten der ORL-Klinik vom 5. Januar 2017 explizit das Vorliegen eines Härtefalles verneint (vgl. E. 4.3), führte dieselbe ORL-Klinik am 23. Januar 2017 aus, dass eine Standardhörgeräteversorgung angesichts der beruflichen Arbeitsbedingungen der Beschwerdeführerin nicht ausreiche (vgl. E. 4.4.2). Auch die Hörgeräteakustikmeisterin A.___ führte in ihren Berichten aus, dass die Arbeitsbedingungen der Beschwerdeführerin als Hortleiterin ein Hörgerät mit Störlärmunterdrückung, Spracherkennung, Richtmikrofontechnologie und Impulslärmunterdrückung - wie das von der KIND Hörzentrale AG offerierte für Fr. 6‘590.-- (Urk. 6/31) - benötige (vgl. E. 4.2 und E. 4.4.1).

    Aufgrund der relativ geräuschvollen Arbeitsumgebung und den beruflichen Anforderungen an die Kommunikation erscheint als nachvollziehbar, dass mit einfachen Hörgeräten die Problematik nicht behoben werden kann, weshalb ein Härtefall zu anerkennen ist. Soweit die Härtefallregelung des BSV eine dem vorliegenden Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht zulässt, ist davon abzuweichen.

5.3    Das Gesetz will jedoch allgemein die Eingliederung durch die Abgabe von Hilfsmitteln lediglich soweit sicherstellen, als der voraussichtliche Erfolg der Eingliederungsmassnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten steht, wobei die gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_308/2014 vom 19. Mai 2015 E. 4.3 mit Hinweisen). Diesem Grundsatz ist auch unter der aktuell geltenden Regelung der Hörgeräteversorgung in der HVI Rechnung zu tragen. Vorliegend sind mangels entsprechender Abklärungen keine aussagekräftigen Feststellungen zum Kosten-Nutzen-Verhältnis der beantragten Hörgeräte möglich. Diesbezüglich ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Mehrkosten lediglich Fr. 4‘940.-- betragen und an die Steigerung der Leistungsfähigkeit folglich keine übertriebenen Anforderungen zu stellen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_931/2015 vom 24. Februar 2016 E. 2.4).

5.4    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 GSVGer). Nach dem vorstehend Gesagten kann mangels Ausführungen zur finanziell-wirtschaftlichen Verhältnismässigkeit nicht ohne weitere Abklärungen über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Vergütung der über dem mitgeteilten Pauschalbetrag liegenden Kosten ihrer Hörgeräteversorgung im Rahmen der Härtefallregelung entschieden werden. Die angefochtene Verfügung ist deshalb aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die entsprechenden Abklärungen treffe und anschliessend neu verfüge.


6.    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57). Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.



Der Einzelrichter erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 2. November 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen. Dabei wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf Übernahme der Mehrkosten für die Hörgeräteversorgung im Sinne der Härtefallregelung hat, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin




HurstGeiger