Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
IV.2017.00194
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Steudler
Urteil vom 25. Oktober 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roger Peter
Neumünsterstrasse 30, 8008 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1976, ausgebildeter Betriebsökonom, arbeitete zuletzt vom November 2008 bis Oktober 2011 in einem Vollzeitpensum als Senior Consultant bei der Y.___ (Urk. 9/4). Am 22. Juni 2015 meldete er sich unter Hinweis auf eine Psychose bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/1/5-7; Urk. 9/8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische (Urk. 9/17; Urk. 9/23; Urk. 9/27; Urk. 9/29; Urk. 9/33; Urk. 9/44) und erwerbliche Situation (Urk. 9/9) ab und veranlasste eine psychiatrische Begutachtung, über welche am 3. Juni 2016 berichtet wurde (Urk. 9/41).
Gestützt auf ihre Abklärungen stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 21. Juli 2016 (Urk. 9/46) bei einem Invaliditätsgrad von 100 % mit Wirkung ab 1. Dezember 2015 eine ganze Rente in Aussicht. Mit Einwand vom 7. September 2016 (Urk. 9/48) und Einwandergänzung vom 16. Oktober 2016 (Urk. 9/50) verlangte der Versicherte bereits ab 1. Juli 2012 eine ganze Rente. Am 12. Januar 2017 verfügte (Urk. 2 = Urk. 9/57-62) die IV-Stelle wie angekündigt.
2. Hiergegen liess X.___, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Roger Peter, am 10. Februar 2017 (Urk. 1 = Urk. 9/65) Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei betreffend Feststellungen der IV-Stelle zum Anspruch auf eine ganze Rente ab 1. Juli 2012 bis 30. November 2015 aufzuheben und es sei zusätzlich zur nicht angefochtenen ganzen Rente ab 1. Dezember 2015 eine ganze Invalidenrente vom 1. Juli 2012 bis 30. November 2015 zu gewähren. Eventuell sei durch das Gericht ein psychiatrisches Gutachten zu den rechtserheblichen Fragen einzuholen. Im Übrigen sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der IV-Stelle (Urk. 1 S. 1). Innert erstreckter Frist (Urk. 7) beantragte die IV-Stelle mit Beschwerdeantwort vom 26. April 2017 (Urk. 8) die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 2. Mai 2017 brachte das Sozialversicherungsgericht dem Versicherten die Vernehmlassung der IV-Stelle zur Kenntnis und teilte mit, dass es die Anordnung eines weiteren Schriftenwechsels nicht als erforderlich erachte, die Parteien aber jederzeit Unterlagen einreichen könnten (Urk. 10). Am 12. Mai 2017 reichte Rechtsanwalt Dr. Peter die Honorarnote ein (Urk. 13).
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Abs. 1). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3).
Macht eine versicherte Person ihren Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, auf medizinische Massnahmen oder auf Hilfsmittel mehr als zwölf Monate nach dessen Entstehung geltend, so wird die Leistung in Abweichung von Art. 24 Abs. 1 ATSG nur für die zwölf Monate nachgezahlt, die der Geltendmachung vorangehen (Art. 48 Abs. 1 IVG). Die Leistung Hilflosenentschädigung, medizinische Massnahmen, Hilfsmittel – wird für einen längeren Zeitraum nachgezahlt, wenn die versicherte Person den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte (Art. 48 Abs. 2 lit. a IVG) und den Anspruch spätestens zwölf Monate, nachdem sie davon Kenntnis erhalten hat, geltend macht (lit. b).
1.4 Im Urteil des Bundesgerichts 8C_544/2016 und 8C_568/2016 vom 28. November 2016 E. 4.2.2 wurde festgehalten, dass der im Zuge der seit 1. Januar 2012 in Kraft stehenden 6. IV-Revision neu gefasste Art. 48 IVG – entgegen der Überschrift "Nachzahlung von Leistungen" - nicht sämtliche Leistungen der Invalidenversicherung betrifft. Aus dem Wortlaut von Art. 48 Abs. 1 IVG ergibt sich klar, dass damit ausschliesslich der Anspruch auf Hilflosenentschädigung, auf medizinische Massnahmen oder auf Hilfsmittel gemeint ist. Für den Nachzahlungsanspruch auf Invalidenrenten gilt daher allein nach dessen klarem Wortlaut Art. 29 Abs. 1 IVG (vgl. dazu Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 24. Februar 2010, BBl 2010 1807 ff. S. 1907 unten; vgl. Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, in: Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], Hans-Ulrich Stauffer und Basile Cardinaux [Hrsg.], 3. Auflage, 2014, N 3 zu Art. 48 IVG). Eine implizite oder analoge Anwendung von Art. 48 IVG auf den Rentenanspruch würde im Widerspruch zur Rechtslage stehen (Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2015.00765 vom 19. Januar 2017 E. 5.1).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der medizinischen Beurteilung seit Januar 2012 keine Tätigkeit mehr auf dem ersten Arbeitsmarkt zumutbar sei. Die gesetzliche Wartezeit von einem Jahr habe im Januar 2012 begonnen und sei zwar bereits im Januar 2013 abgelaufen. Da der Rentenanspruch jedoch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs entstehe und die Anmeldung zum Leistungsbezug erst am 22. Juni 2015 erfolgt sei, habe der Beschwerdeführer erst ab 1. Dezember 2015 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente.
2.2 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, ihm sei bereits ab 1. Juli 2012 eine ganze Rente zu gewähren. Der Beschwerdeführer behauptet, als Ausgangspunkt der einjährigen Wartezeit sei der 1. Juli 2011 zu sehen, da er spätestens ab diesem Zeitpunkt (Kündigungszeitpunkt) in erheblichem Umfang (mindestens 20 %) arbeitsunfähig gewesen sei. Weiter bringt er vor, die Rente könne ausnahmsweise auch rückwirkend zugesprochen werden, wenn die versicherte Person den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte oder aus wichtigen Gründen objektiv verhindert war, sich rechtzeitig anzumelden, und wenn sie die Anmeldung innert 12 Monaten seit Kenntnisnahme des Sachverhalts oder des Hindernisses einreiche (mit Hinweis auf das Kreisschreiben des Bundeamtes für Sozialversicherungen über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], gültig ab 1. Januar 2015 [Stand: 1. Januar 2017], Rz 2028 und auf Art. 48 Abs. 2 IVG).
3. Angesichts der vorerwähnten Rechtslage (Urteil des Bundesgerichts 8C_544/2016 und 8C_568/2016 vom 28. November 2016 E. 4.2.2) ist, was der Beschwerdeführer übersieht, der von ihm geltend gemachte Beginn der Wartezeit nicht relevant. Entscheidend ist vielmehr allein, dass er sich so oder anders im Sinne von Art. 29 Abs. 1 IVG verspätet, das heisst unbestritten am 22. Juni 2015 (vgl. Urk. 9/8) zum Bezug der Invalidenrente angemeldet hatte. Daher hat die Beschwerdegegnerin den Beginn des Anspruchs auf eine Invalidenrente zu Recht auf den 1. Dezember 2015 gesetzt. Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als korrekt und die Beschwerde ist abzuweisen. Bei dieser Sachlage ist auf die Ausführungen des Beschwerdeführers zum KSIH, zu Art. 48 IVG, den Eventualantrag und Weiteres nicht mehr einzugehen.
Grundsätzlich ist für die Rechtsanwendung nicht das KSIH des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV), sondern die bundesgerichtliche Rechtsprechung massgebend. Das Urteil des Bundesgerichts 8C_544/2016 und 8C_568/2016 vom 28. November 2016 E. 4.2.2 äussert sich dabei konkret zu vorliegendem Thema, und lässt keinen Raum für die vom Beschwerdeführer vertretene Auslegung von Art. 48 IVG.
4. Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 500.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführerauferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Roger Peter
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GrünigSteudler