Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2017.00195


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Gerichtsschreiber Kreyenbühl

Urteil vom 13. März 2018

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1. X.___, geboren 1957, war seit Juni 2006 als Mitarbeiterin Logistikcenter bei der Y.___ AG angestellt (Urk. 6/20). Am 21. April 2016 wurde die Versicherte von ihrer Arbeitgeberin bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Früherfassung gemeldet (Urk. 6/2). In der Folge wurde sie von der IV-Stelle zu einem persönlichen Gespräch eingeladen, welches am 17. Mai 2016 stattfand (Urk. 6/3-4). Am 8. Juni 2016 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf gesundheitliche Probleme nach einer Lungenoperation, eine Osteoporose und eine Arthritis/ein Rheuma zum Leistungsbezug an (Urk. 6/13). Die IV-Stelle liess einen Auszug aus dem individuellen Konto erstellen (IK-Auszug vom 15. Juni 2016, Urk. 6/19) und holte den Arbeitgeberbericht der Y.___ AG vom 13. Juli 2016 (Urk. 6/20) ein. Im Weiteren holte sie den Bericht von Dr. med. Z.___, FMH Allgemeine Innere Medizin, vom 14. Juli 2016 (Urk. 6/21), die Akten der Krankentaggeldversicherung AXA Winterthur (Urk. 6/23) und den Verlaufsbericht von Dr. Z.___ vom 2. November 2016 (Urk. 6/25) ein. Am 8. November 2016 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass gemäss ihren Abklärungen keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 6/26). Nach entsprechendem Vorbescheid vom 28. November 2016 (Urk. 6/29) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 23. Januar 2017 (Urk. 2) bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 19 % einen Anspruch auf eine Invalidenrente.


2. Dagegen erhob die Versicherte am 4. Februar 2017 Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei ihr eine Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 13. März 2017 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin am 15. März 2017 angezeigt wurde (Urk. 7).


3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.





Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.3    Ist anzunehmen, dass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung teilerwerbstätig wäre, ohne daneben in einem Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2 IVG tätig zu sein, ist die Invalidität ebenfalls nach den Grundsätzen für Erwerbstätige, somit nach Art. 16 ATSG zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 e contrario IVG).

1.4    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.5    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass der Beschwerdeführerin die bisherige Tätigkeit im Logistikcenter aufgrund der medizinischen Beurteilung nicht mehr zumutbar sei. In leichten bis maximal mittelschweren Tätigkeiten, bei denen die eingeschränkte Handkraft beidseits berücksichtigt werde, sei sie aber voll arbeitsfähig. Gemäss Arbeitgeberfragebogen sei die Beschwerdeführerin seit dem 12. Juni 2006 in einem 75%-Pensum bei der Y.___ AG angestellt gewesen. Bevor die gesundheitlichen Einschränkungen aufgetreten seien, habe sie dort im Jahr 2014 ein Jahreseinkommen von Fr. 50'109.95 erzielt. Auf das Jahr 2016 aufgerechnet betrage das Einkommen Fr. 50'612.30. Die restlichen 25 % würden als Freizeit gewertet und hätten keinen Einfluss auf den Entscheid. Der gestützt auf die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik zu ermittelnde Lohn für eine dem Belastungsprofil der Beschwerdeführerin angepasste Tätigkeit betrage Fr. 40'749.25. Demnach resultiere eine Erwerbseinbusse von Fr. 9'863.05 und ein Invaliditätsgrad von 19 %. Da der Invaliditätsgrad unter 40 % liege, bestehe kein Rentenanspruch (Urk. 2).

2.2    Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, dass aus ihrer Sicht keine Arbeitsfähigkeit mehr gegeben sei. Aus Krankheitsgründen könne sie keine 200 m mehr am Stück gehen. Wegen der Schmerzen müsse sie immer wieder stehen bleiben. Im A.___ seien schon verschiedentlich Eingriffe durchgeführt worden, welche zu ihrem Leidwesen aber keine grosse Verbesserung gebracht hätten. Hinzu komme, dass durch die rheumatoide Arthritis die Sehnen der Füsse gerissen und eine Heilung nicht in Sicht sei. Vonseiten der Gelenke sei sie stark eingeschränkt. Die Rheumaerkrankung verursache vor allem an den Händen, Ellbogen und Schultern Schmerzen. Schon die Bewältigung der täglichen Hausarbeit sei beschwerlich und beim Staubsaugen oder ähnlichen Arbeiten benötige sie die Hilfe ihrer Familie. Sie glaube nicht, dass ein Arbeitgeber eine Arbeitskraft einstelle, deren Gesundheit dermassen eingeschränkt sei (Urk. 1).


3.

3.1    Dr. Z.___ stellte im Bericht vom 14. Juli 2016 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/21/6):

(1) Verdacht auf peripher arterielle Verschlusskrankheit (PAVK)

- eingeschränkte Gehstrecke bis 200 m seit ca. 2 Monaten

- Nikotinabusus

- generalisierte Arteriosklerose

(2) bronchogene Zyste hilär rechts

- Erstdiagnose ca. 2000

- Residuum nach stattgehabter Pneumonie

- offene Bronchozystenresektion und Lungensegment -7, Resektion 03/2016 (richtig: 12/2015), fecit A.___

(3) Chronic Obstructive Pulmonary Disease (COPD)

- Emphysem, mittelschwere Obstruktion, FEV 73 %

(4) depressives Zustandsbild

(5) Autoantikörper positive rheumatoide Arthritis, Erstdiagnose 2015

- Therapie mit Plaquenil und Spiricort durch A.___

- Partialruptur der plantaren Platte am MPT II und III mit begleitender Bursitis

- Sicca Symptomatik

(6) Periarthropathia humeroscapularis links 10/2015

- Status nach subacromialer Infiltration 03/2016 mit gutem Ansprechen


(7) manifeste Osteoporose

- Beginn mit Prolia sechsmonatlich

- Vitamin-D3-Mangel substituiert

(8) arterielle Hypertonie

    Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. Z.___ keine. Sie gab an, dass in der bisherigen Tätigkeit als Lageristin seit dem 19. Oktober 2015 bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit gegeben sei. Die bestehenden Krankheiten seien nach ihrer Einschätzung so beschränkend, dass sie sich kaum eine Erwerbstätigkeit vorstellen könne (Urk. 6/21/6-7).

3.2    Im Verlaufsbericht vom 2. November 2016 (Urk. 6/25) nannte Dr. Z.___ als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nunmehr eine PAVK (das heisst nicht mehr nur einen Verdacht darauf), PTA mit Drug Eluting Balloon und Stenteinlage im Bereich der proximalen Arteria femoralis superficialis rechts (fecit Prof. B.___ 08/2016). Im Übrigen stellte sie dieselben Diagnosen wie im Bericht vom 14. Juli 2016 (Urk. 6/21/6). Dr. Z.___ erklärte, dass der Gesundheitszustand aktuell stationär bis sich verschlechternd sei. In einer angepassten Tätigkeit sei aktuell eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben. Eine angepasste Tätigkeit sei schwierig vorstellbar. Die Prognose sei nicht optimal.


4.

4.1    Der angefochtenen Verfügung liegt in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen die Stellungnahme von Dr. med. C.___, Facharzt für Innere Medizin, des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 11. November 2016 zugrunde (Urk. 6/28/3-4).

4.2    RAD-Arzt Dr. C.___ kam in dieser Stellungnahme gestützt auf die vorhandenen Arztberichte, insbesondere diejenigen von Dr. Z.___ vom 14. Juli und vom 2. November 2016 (Urk. 6/21 und Urk. 6/25) - zum Schluss, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit als Mitarbeiterin Logistikcenter seit dem 19. Oktober 2015 0 % betrage. In einer angepassten Tätigkeit sei von jeher aber eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben, wobei folgendes Belastungsprofil zu beachten sei: Zumutbar seien leichte bis maximal mittelschwere Tätigkeiten unter Berücksichtigung der eingeschränkten Handkraft beidseits. Wegen des COPD sei eine Infektprophylaxe notwendig (geschlossene Räume) und aufgrund der PAVK seien längere Gehstrecken zu vermeiden (Urk. 6/28/3-4).

4.3    Diese Beurteilung von RAD-Arzt C.___ ist angesichts der gegebenen gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin grundsätzlich einleuchtend und plausibel und deckt sich insbesondere mit den Angaben der behandelnden Hausärztin Dr. Z.___. Mit deren Aussage im Verlaufsbericht vom 2. November 2016, wonach die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit aktuell zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 6/25/5), war die vorliegend massgebende medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt gemeint (vgl. E. 1.1). Ihre Bemerkungen, wonach eine angepasste Tätigkeit respektive eine Erwerbstätigkeit schwierig beziehungsweise kaum vorstellbar sei (Urk. 6/21/7 und Urk. 6/25/5), dürften sich demgegenüber auf die vorliegend nicht entscheidende, nicht medizinische Frage der (tatsächlichen) Vermittelbarkeit der Beschwerdeführerin bezogen haben. Dasselbe gilt auch für den Einwand der Beschwerdeführerin, dass sie nicht glaube, ein Arbeitgeber stelle eine Person ein, deren Gesundheit derart eingeschränkt sei (Urk. 1).

4.4    Dr. Z.___ hatte sodann – wie sich schon aus ihrer Diagnosestellung ergibt (Urk. 6/21/6 und Urk. 6/25/4) von sämtlichen in den Abteilungen für Pneumologie und Rheumatologie sowie im Gefässzentrum des A.___ erfolgten Behandlungen der Beschwerdeführerin Kenntnis (vgl. dazu auch die Beilagen zum Bericht von Dr. Z.___ vom 14. Juli 2016). Aus den von der Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren nachgereichten Behandlungsberichten des A.___ aus dem Zeitraum vom 6. Oktober 2015 bis zum 13. Dezember 2016 (Urk. 3/1-25), die im Wesentlichen bereits aktenkundig waren (vgl. Urk. 6/5-8), ergeben sich denn auch keine entscheidrelevanten neuen Erkenntnisse.

    Gegenstand der Behandlung in der Abteilung für Rheumatologie des A.___ bildete in erster Linie die rheumatoide Arthritis und damit verbunden insbesondere die Beschwerden im Bereich der Finger- und Handgelenke, der Schultern sowie die Partialruptur der plantaren Platte am rechten Fuss (vgl. Urk. 3/13-25). Diesen Beschwerden trug RAD-Arzt C.___ in seinem Belastungsprofil dadurch Rechnung, dass er lediglich noch leichte bis maximal mittelschwere Tätigkeiten als zumutbar erachtete und überdies angab, dass die eingeschränkte Handkraft beidseits zu berücksichtigen sei. Zudem wies er auch darauf hin, dass längere Gehstrecken zu vermeiden seien (dies auch wegen der PAVK; Urk. 6/28/4).

    Im Weiteren war der Heilverlauf nach der operativen Sanierung der bronchogenen Zyste am 30. Dezember 2015 – wie aus den Berichten der Abteilung für Pneumologie des A.___ vom 13. Januar, 2. Februar und 21. April 2016 hervorgeht (Urk. 3/3-5) – offenbar komplikationslos. Im Bericht vom 4. Juli 2016 hielten die Ärzte der Abteilung für Pneumologie des A.___ schliesslich fest, dass lungenfunktionell eine stabile Situation vorliege mit praktisch normaler Lungenfunktionsprüfung und dass sich auch im CT-Thorax keine Hinweise für ein Rezidiv des Aspergillen-Infekts respektive der bronchogenen Zyste finden würden. Sie hätten die Behandlung abgeschlossen (Urk. 3/6).

    Dem Zwischenbericht des Gefässzentrums des A.___ vom 20. Oktober 2016 ist zu entnehmen, dass sich zwei Monate nach der katheter-technischen Intervention mit Dilatation einer hochgradigen Stenosierung im Bereich der proximalen Arteria femoralis superficialis rechts vom 23. August 2016 ein gutes Resultat zeige, mit offener femoro-poplitealer Strombahn ohne Nachweis von relevanten Rezidivstenosierungen. Geplant sei eine reguläre Kontrolluntersuchung in drei Monaten (Urk. 3/11; dies, nachdem am 15. März 2016 in diesem Zusammenhang bereits ein Eingriff stattgefunden, sich Mitte Mai 2016 ein gutes Resultat gezeigt hatte und Mitte August 2016 eine Verschlechterung der Ruhedurchblutung auf der rechten Seite festgestellt worden war; vgl. Urk. 3/7-10). Auch mit Blick auf den Eingriff vom 23. August 2016 ist somit von einem komplikationslosen Heilverlauf auszugehen.

4.5    In der Beschwerde vom 4. Februar 2017 (Urk. 1) wurden sodann ebenfalls keine neuen gesundheitlichen Leiden geltend gemacht, welche nicht bereits von Dr. Z.___ und RAD-Arzt Dr. C.___ berücksichtigt worden wären. Hinsichtlich der zu bewältigenden Hausarbeit ist im Übrigen noch darauf hinzuweisen, dass - auch aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht - von den im selben Haushalt lebenden Personen (hier also vom Ehemann; vgl. Urk. 6/4) grundsätzlich erwartet werden kann, dass sie im Rahmen des Zumutbaren Unterstützung leisten.

4.6    Aufgrund des Gesagten kann in einer angepassten Tätigkeit keine längerandauernde, invalidenversicherungsrechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit als ausgewiesen gelten. Auf die Beurteilung von RAD-Arzt Dr. C.___ kann demnach abgestellt werden kann.


5.    Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 75%-Teilerwerbstätige ohne Aufgabenbereich (vgl. Urk. 2 und E. 1.3) wurde von der Beschwerdeführerin nicht in Zweifel gezogen. Ebensowenig hat sie die Grundlagen des in der angefochtenen Verfügung vom 23. Januar 2017 vorgenommenen Einkommensvergleichs, der einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 19 % ergab (vgl. Urk. 2, E. 1.2 und E. 1.4), beanstandet. Für eine nähere Überprüfung von Amtes wegen besteht kein Anlass (BGE 125 V 413 E. 1b und E. 2c).


%1. Die angefochtene Verfügung vom 23. Januar 2017 (Urk. 2), mit der ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente verneint wurde, erweist sich demnach als rechtens. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.


%1. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.




Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    


    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstKreyenbühl