Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2017.00198




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichter Wilhelm

Gerichtsschreiber Pfefferli

Beschluss vom 28. Februar 2017

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Christian Haag

Häfliger Haag Häfliger AG, Rechtsanwälte und Notare

Schwanenplatz 7, Postfach, 6002 Luzern


gegen


IV-Stelle Luzern

Landenbergstrasse 35, Postfach, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin



1.    Mit Verfügung vom 16. Januar 2017 (Urk. 2) verneinte die IV-Stelle Luzern einen Rentenanspruch von X.___.

    Mit Eingabe vom 11. Februar 2017 (Urk. 1) liess die Versicherte beim hiesigen Gericht Beschwerde gegen diese Verfügung erheben und die Zusprache einer Invalidenrente beantragen. In Bezug auf die örtliche Zuständigkeit führte sie aus, sie habe früher im Kanton Luzern Wohnsitz gehabt. Vor Erlass der angefochtenen Verfügung sei sie jedoch in den Kanton Zürich gezogen. Gemäss Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sei das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem die versicherte Person zur Zeit der Erhebung der Beschwerde ihren Wohnsitz habe. Entsprechend werde das angerufene Gericht als zuständig erachtet (Urk. 1 S. 3). Andernfalls beantrage sie die Überweisung der Beschwerde im Sinne von Art. 58 Abs. 3 ATSG an das Kantonsgericht Luzern.


2.    Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sind die Verfügungen der kantonalen IV-Stellen - in Abweichung von Art. 52 und 58 ATSG - direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar. Demnach sind Beschwerden gegen Entscheide der kantonalen IV-Stellen, unabhängig vom Wohnsitz der versicherten Person, durch das Versicherungsgericht des entsprechenden Kantons zu behandeln (Urteil des Bundesgerichts 9C_892/2014 vom 6. März 2015 E. 2).

    Die Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung der IV-Stelle Luzern. Deren Behandlung fällt damit – entsprechend der korrekten Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Verfügung - nicht in den Zuständigkeitsbereich des hiesigen Gerichts, sondern in denjenigen des Kantonsgerichts Luzern. Auf die Beschwerde kann daher mangels örtlicher Zuständigkeit nicht eingetreten werden und die Sache ist nach Rechtskraft dieses Entscheids an das Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, Hirschengraben 19, Postfach 3569, 6002 Luzern, zu überweisen.


3.    Da es materiell um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungs-leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 200.-- anzusetzen. Entsprechend dem Verfahrensausgang sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht beschliesst:

1.    Auf die Beschwerde wird mangels örtlicher Zuständigkeit nicht eingetreten.

Die Sache wird nach Eintritt der Rechtskraft an das Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, Hirschengraben 19, Postfach 3569, 6002 Luzern, zur Behandlung überwiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Christian Haag

- IV-Stelle Luzern

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der Gerichtsschreiber




Pfefferli