Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
IV.2017.00200
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Hartmann
Urteil vom 26. Juli 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1957 geborene X.___ war bis Anfang Mai 2011 als Hausmeister für die Y.___ tätig (Urk. 8/13/3). Am 6. Oktober 2011 meldete er sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), wegen psychischer Beschwerden und einer Alkoholerkrankung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/3). Die IV-Stelle klärte die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab und auferlegte dem Versicherten mit Schreiben vom 10. Mai 2012 die Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht zur Alkoholabstinenz und fachärztlichen psychiatrischen Behandlung (Urk. 8/19). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 8/21) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügungen vom 27. Juni und vom 7. August 2012 eine ganze Invalidenrente ab dem 1. Mai 2012 zu (Urk. 8/25, Urk. 8/27-28).
1.2 Mitte 2013 eröffnete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren (Urk. 8/32). Mit Vorbescheid vom 11. November 2013 kündigte die IV-Stelle die Einstellung der bisherigen ganzen Rente wegen Verletzung der Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht an (Urk. 8/40). Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 30. Dezember 2013 Einwände (Urk. 8/42). Die IV-Stelle holte in der Folge das monodisziplinäre Gutachten der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des Z.___ ein (Urk. 8/55). Anfang Dezember 2014 nahm die IV-Stelle eine Eingliederungsberatung auf und leitete ein Belastbarkeitstraining bei der A.___ ab dem 3. August 2015 ein. Dieses wurde am 20. August 2015 aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig abgebrochen, und die Integrationsmassnahmen wurden mit Mitteilung vom 21. August 2014 beendet (Urk. 8/73, Urk. 8/77-78, Urk. 8/83-84, Urk. 8/85, Urk. 8/87). Die IV-Stelle holte im Anschluss das monodisziplinäre Gutachten von Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 10. Oktober 2016 ein (Urk. 8/100). Gestützt darauf stellte die IV-Stelle die bisherige ganze Rente mit Verfügung vom 13. Januar 2017 auf Ende des der Zustellung folgenden Monats ein (Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Februar 2017 Beschwerde und beantragte sinngemäss, die Verfügung vom 13. Januar 2017 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass er weiterhin Anspruch auf eine Invalidenrente habe (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 28. April 2017 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Dazu liess sich der Beschwerdeführer innert der mit Verfügung vom 2. Mai 2017 angesetzten Frist (Urk. 9 S. 2) nicht verlauten (Urk. 11 S. 2).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2
1.2.1 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2.2 Gemäss der für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die tatsächliche Arbeits- und Leistungsfähigkeit der versicherten Person in einem strukturierten, ergebnisoffenen Beweisverfahren anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren zu ermitteln (BGE 141 V 281). Mit BGE 143 V 418 hat das Bundesgericht erkannt, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Leiden einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien, wobei es je nach Krankheitsbild allenfalls gewisser Anpassungen hinsichtlich der Wertung einzelner Indikatoren bedürfe. Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (E. 7).
1.2.3 Alkoholismus und Medikamentenmissbrauch (wie auch Drogensucht) begründen nach ständiger Rechtsprechung keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Vielmehr wird eine solche Sucht invalidenversicherungsrechtlich erst bedeutsam, wenn sie ihrerseits eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder aber wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist, welchem Krankheitswert zukommt (vgl. BGE 124 V 265 E. 3c; AHI 2002 S. 30, I 454/99 E. 2a). Dabei ist das ganze für die Alkoholsucht massgebende Ursachen- und Folgespektrum in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen, was impliziert, dass einer allfälligen Wechselwirkung zwischen Suchtmittelabhängigkeit und psychischer Begleiterkrankung Rechnung zu tragen ist. Was die krankheitsbedingten Ursachen der Alkoholsucht betrifft, ist für die invalidenversicherungsrechtliche Relevanz der Abhängigkeit erforderlich, dass dem Alkoholismus eine ausreichend schwere und ihrer Natur nach für die Entwicklung einer Suchtkrankheit geeignete Gesundheitsstörung zugrunde liegt, welche zumindest eine erhebliche Teilursache der Alkoholsucht darstellt. Mit dem Erfordernis des Krankheitswerts einer allfälligen verursachenden psychischen Krankheit wird verlangt, dass diese die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit einschränkt. Wenn der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen Alkoholsucht und krankheitswertigem psychischem Gesundheitsschaden besteht, sind für die Frage der noch zumutbaren Erwerbstätigkeit die psychischen und die suchtbedingten Beeinträchtigungen gesamthaft zu berücksichtigen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_906/2013 vom 23. Mai 2014 E. 2.2 und 9C_701/2012 vom 10. April 2013 E. 2 mit Hinweisen sowie 9C_706/2012 vom 1. Juli 2013 E. 3.2 mit Hinweis auf I 169/06 vom 8. August 2006 E. 2.2).
1.3
1.3.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen rentenaufhebenden Verfügung auf den Standpunkt, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich gemäss der gutachterlichen Einschätzung von Dr. B.___ seit März 2014 erheblich verbessert. Ab diesem Zeitpunkt sei ihm die bisherige Tätigkeit als Hausmeister wieder zu 70 % und eine leidensangepasste Tätigkeit ohne Zeit- und Termindruck, mit der Möglichkeit zu regelmässigen Pausen und strukturierten Tätigkeiten zu 100 % zumutbar. Damit resultiere ein Invaliditätsgrad von 28 %, der keinen Anspruch auf eine Rente (mehr) begründe (Urk. 2 S. 1 f.).
In der Beschwerdeantwort brachte die Beschwerdegegnerin zudem vor, im Zeitpunkt der Rentenzusprache (im Jahr 2012) hätten sich keine genügenden Anhaltspunkte dafür ergeben, dass neben der Alkoholsucht ein Gesundheitszustand mit Krankheitswert bestehe, der zur Sucht geführt habe oder als deren Folge eingetreten sei. Die Rente sei somit auf einer unvollständigen Beweisgrundlage zugesprochen worden und es liege eine klare Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor. Es sei im Gutachten von Dr. B.___ auf Seite 31 (Urk. 8/100/31) nunmehr bestätigt worden, dass keine vorangehende Gesundheitsstörung mit gravierendem Krankheitswert zum Abhängigkeitssyndrom geführt habe. Die schizoide Persönlichkeitsstörung sei nicht so gravierend ausgeprägt, dass damit die Alkoholabhängigkeit zu begründen sei (Urk. 7 S. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei nach wie vor gesundheitlich angeschlagen und sei immer noch unter ärztlicher Aufsicht. Er habe in der Zwischenzeit respektive nach Juli 2015 versucht, Termine bei zwei verschiedenen Psychiatern zu erhalten, wobei einer dieser Ärzte in der Zwischenzeit pensioniert worden sei und der zweite ihn abgelehnt habe. Ausserdem habe er sich in der D.___ angemeldet, aber bisher noch keinen Termin für eine Vorsprache erhalten (Urk. 1).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die mit Verfügungen vom 27. Juni und 7. August 2012 (Urk. 8/25, Urk. 8/27-28) ab 1. Mai 2012 zugesprochene ganze Rente zu Recht per Ende Februar 2017 (Urk. 2) aufgehoben hat.
Hierzu ist zu klären, ob und inwiefern sich der Invaliditätsgrad seit den Verfügungen vom 27. Juni und 7. August 2012 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 13. Januar 2017 (Urk. 2) in rentenerheblichem Ausmass verändert hat. Die angefochtene Verfügung bildet dabei rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 122 V 77 E. 2b, Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2, je mit Hinweis).
3.
3.1 Bei Zusprache der ganzen Rente ab Mai 2012 ging die Beschwerdegegnerin von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit aus (Urk. 8/25/1). Sie stützte sich dabei gemäss dem Feststellungsblatt vom 10. Mai 2012 (Urk. 8/18) auf die Stellungnahme von med. pract. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 19. April 2012 (Urk. 8/18/3-4). Dieser hatte in Bezug auf die damalige Aktenlage ausgeführt, der Beschwerdeführer leide an einer Alkoholabhängigkeit gemäss ICD-10 F10.2, am ehesten auf dem Boden einer schizoiden Persönlichkeitsstörung entsprechend ICD-10 F60.1. Erschwerend sei im Laufe der Jahre eine rezidivierende depressive Störung im Sinne von ICD-10 F33 hinzugetreten. Im Rahmen dieses Komplexes der Gesundheitsschäden würden sich die Einschränkungen ergeben. Und zwar besitze der Beschwerdeführer nur verminderte Ressourcen für den Umgang mit Belastungssituationen im Rahmen der Persönlichkeitsstörung mit selbstschädigendem Verhaltensmuster und zeige einen pathologischen Umgang mit Konflikten. Es könne die bisherige Tätigkeit als leidensangepasste qualifiziert werden. Für die bisherige Tätigkeit sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit angegeben worden (Urk. 8/18/3).
Hiervon ist als Vergleichsbasis auszugehen.
3.2
3.2.1 Gemäss dem im Rahmen des Mitte 2013 eröffneten Revisionsverfahrens (Urk. 8/22) eingeholten psychiatrischen Gutachten des Z.___ vom 31. Oktober 2014 wurde als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit das Alkoholabhängigkeitssyndrom, aktuell täglicher Konsum (ICD-10 F10.25), aufgeführt. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte (differentialdiagnostisch teilremittierte mittelgradige) Episode (ICD-10 F 33), und eine schizoide Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.1) festgehalten (Urk. 8/55/55). Es sei seit Anfang 2014 zu einer Verbesserung der psychischen Symptome und damit zu einer weitgehenden Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit gekommen. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit sei unter der Annahme, dass der Beschwerdeführer teilweise auf das selbständige Führen eines Fahrzeuges angewiesen gewesen sei, eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um zirka 30 % gegeben. In einer Tätigkeit, welche ohne persönliches Führen eines Fahrzeuges möglich sei, präge sich die vorliegende alkoholassoziierte Einschränkung der Verkehrsfähigkeit weniger stark aus, so dass in einer solchen von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei (Urk. 8/55/63-64).
Der psychiatrische Gutachter Dr. B.___ bestätigte in seinem Gutachten
vom 10. Oktober 2016 die von den Vorgutachtern gestellten Diagnosen (Urk. 8/100/27-29). Die Arbeitsfähigkeit habe sich seit der Z.___-Begutachtung im Jahr 2014 ebenfalls nicht relevant verändert. Es seien zwar Fluktuationen aufgetreten; im Durchschnitt betrachtet sei die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit jedoch seit Oktober 2014 im Wesentlichen unverändert. Es sei mithin weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von maximal 30 % zu attestierten. In einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Die berufliche Leistungsfähigkeit sei dadurch eingeschränkt, als leichtere depressionsbedingte Einschränkungen in Durchhaltefähigkeit, Frustrationstoleranz und Flexibilität bestünden (Urk. 8/100/38-39).
3.3
3.3.1 Mit den psychiatrischen Gutachten des Z.___ und von Dr. B.___ liegen medizinische Einschätzungen vor, die alle rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c) erfüllen, weshalb grundsätzlich darauf abzustellen ist. Vor dem Hintergrund dieser nachvollziehbaren und in ihrer Einschätzung im Wesentlichen übereinstimmenden psychiatrischen Gutachten des Z.___ und von Dr. B.___ ging die Beschwerdegegnerin zu Recht davon aus, dass spätestens ab März 2014 von einer erheblichen Besserung des Gesundheitszustandes und der Leistungsfähigkeit auszugehen ist. Dies ergibt sich insbesondere aus der je übereinstimmend attestierten Arbeitsunfähigkeit von 30 % in der angestammten Tätigkeit und einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit (Urk. 8/55/63-64, Urk. 8/100/38-39), während bei der ursprünglichen Rentenzusprache im Sommer 2012 noch von einer 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit ausgegangen worden war (Urk. 8/25/1).
Vor diesem Hintergrund ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid (Urk. 2 S. 2) das Vorliegen eines Revisionsgrundes im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG bejahte und zur Bestimmung des Invaliditätsgrades von dieser Einschätzung der Gutachter ausging.
3.3.2 Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt (Urk. 1), führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Namentlich ist hier nicht ausschlaggebend, dass er in der Zeit nach Juli 2015 versuchte, bei zwei verschiedenen Psychiatern Termine zu erhalten, und dass er sich bei der D.___ angemeldet hat. Denn mit der angefochtenen Verfügung wurde der Anspruch auf eine Rente nicht wegen fehlender psychiatrischer Behandlungen und mithin nicht wegen Verletzung der Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht vereint. Ob der Leistungsanspruch bereits aufgrund einer solchen Verletzung einer (gegebenenfalls) zumutbaren und formell korrekt auferlegten Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht (Art. 7, Art. 7a, Art. 7b IVG; Art. 21 Abs. 4 ATSG; vgl. auch Art. 43 Abs. 2 und 3 ATSG) zu verneinen sei, kann hier daher offen gelassen werden.
Auch vermag das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei nach wie vor sehr angeschlagen und noch immer unter ärztlicher Aufsicht (Urk. 1), die gutachterlichen Einschätzungen des Z.___ und von Dr. B.___ nicht in Zweifel zu ziehen. Denn der Gesundheitszustand und der Umstand, dass eine (teilweise adäquate) ärztliche Betreuung bestand (Urk. 8/55/25-27, Urk. 8/55/64) und zeitweise weiterhin besteht, namentlich nunmehr vorwiegend durch den Hausarzt Dr. von Blarer (Urk. 8/80/3-4, Urk. 8/100/16-17, Urk. 8/100/34), wurden in beiden Gutachten unter Einbezug aller relevanten Aspekte, namentlich auch des Leistungs- und Funktionsniveaus in allen Lebensbereichen (Urk. 8/55/41-54, Urk. 8/100/30-39), überzeugend beurteilt.
3.3.3 Es bleibt somit dabei, dass von einer 30%iger Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit (ohne Zeit- und Termindruck, mit der Möglichkeit zu regelmässigen Pausen und strukturierten Arbeiten) auszugehen ist.
3.4
3.4.1 Zu prüfen wäre bei dieser Ausgangslage rechtsprechungsgemäss in der Regel die Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen der Gutachter auch anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 6 ATSG schliessen lassen (Urteil des Bundesgerichts 8C_130/2017 vom 30. November 2017 E. 7). Denn eine rentenbegründende Invalidität wäre nur dann anzunehmen, wenn funktionelle Auswirkungen medizinisch anhand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt sind und somit den versicherungsmedizinischen Vorgaben Rechnung getragen wurde (BGE 141 V 281 E. 6; Urteil des Bundesgerichts 9C_194/2017 vom 29. Januar 2018 E. 6.2).
Von der Durchführung dieses strukturierten Beweisverfahrens mit Prüfung der Standardindikatoren kann hier indes abgesehen werden. Denn - wie sich aus dem Nachfolgenden (vgl. E. 4) ergibt - ist die Aufhebung der bisherigen ganzen Rente nicht zu beanstanden, weil der Einkommensvergleich auch ausgehend von den gutachterlichen Beurteilungen einen Invaliditätsgrad von unter 40 % ergibt.
3.4.2 Aus demselben Grund kann hier ebenfalls offen bleiben, ob - wie die Beschwerdegegnerin vorbringt (Urk. 7 S. 2) - bei der ursprünglichen Rentenzusprache im Jahr 2012 der Untersuchungsgrundsatz verletzt wurde und bereits die Rentenzusprache zweifellos unrichtig war, weil die diagnostizierte Alkoholerkrankung (allenfalls) nicht durch eine Gesundheitsbeeinträchtigung mit Krankheitswert verursacht wurde, welche die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit einschränkt, oder ihrerseits eine solche verursacht hat (vgl. dazu E. 3.1 hiervor). Denn für die Rentenaufhebung braucht angesichts des vorliegenden Rentenrevisionsgrundes mit der nachfolgenden Neubeurteilung nicht behelfsweise auf die substituierten Begründung zurückgegriffen zu werden, dass die ursprüngliche Rentenverfügung (gegebenenfalls) zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG (BGE 140 V 77 E. 3.1) sei (vgl. zu den Voraussetzungen der gerichtlichen Bestätigung einer Rentenaufhebung mit substituierter Begründung: BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 128 V 272 E. 5b/bb; Urteile des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 3.2.2, 9C_762/2013 vom 24. Juni 2014 E. 4.2 und 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.2 je mit Hinweisen).
4.
4.1 Der Invaliditätsgrad ist mittels eines Einkommensvergleichs von Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben (vgl. BGE 129 V 223 f. E. 4.2 in fine, 128 V 174). Massgeblich ist das Jahr der Renteneinstellung 2017.
4.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, weil es der Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 8C_322/2011 vom 21. Juli 2011 E. 4.1).
Das letzte Erwerbseinkommen erzielte der Beschwerdeführer als Hauswart bei den Y.___ Immobilien. Die Beschwerdegegnerin ging diesbezüglich zutreffend von einem Einkommen von Fr. 81'940.-- im Jahr 2012 (Urk. 8/105/1) gemäss dem Arbeitgeberbericht der Y.___ vom 26. Januar 2012 (Urk. 8/13/5) aus. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung (NLE) von 2012 bis 2016 (Bundesamt für Statistik [BFS], Schweizerischer Lohnindex nach Wirtschaftszweigen, Tabelle T1.1.10 Nominallohnindex (NLI), Männer, 2011-2016 [Basis 2010 = 100], Sektor H 49-53 Verkehr und Lagerei, 2012: 101.4, 2016: 102.3) und der NLE von 2016 bis 2017 (Schweizerischer Lohnindex, SLI, + 0,3 %) resultiert ein Valideneinkommen im Jahr 2017 von Fr. 82'915.30 (Fr. 81'940.-- : 101.4 x 102.3 = Fr. 82'667.30 + [0,3% von Fr. 82'667.30 = Fr. 248.--]).
4.3 Das Invalideneinkommen ist ausgehend vom Tabellenlohn gemäss der LSE 2014, Tabelle TA1 (Kompetenzniveau 1, Männer, Total), von Fr. 5'312.-- pro Monat respektive Fr. 63'744.-- pro Jahr zu ermitteln. Unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen (vom BFS erhobenen) wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden im Jahr 2014 (Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Tabelle T 03.02.03.01.04.01, Abschnitt A-S, Total) und der allgemeinen NLE von 2014 bis 2016 (BFS, Schweizerischer Lohnindex nach Wirtschaftszweigen, NLI Männer [2010 = 100, Tabelle T1.1.10], Total, 2014: 103.2, 2016: 104.1) betrug das Durchschnittseinkommen im Jahr 2016 Fr. 67'032.65 (Fr. 63'744.-- : 40 x 41,7; : 103.2 x 104.1). Bis im Jahr 2017 betrug die Nominallohnentwicklung in der Gesamtheit der Branchen gemäss dem SLI + 0,4 %, was den Betrag von Fr. 67'300.80 ergibt (Fr. 67'032.65 + [0,4% von Fr. 67'032.65 = Fr. 268.15]).
Dieser Betrag ist rechtsprechungsgemäss zu kürzen, wenn persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 134 V 322 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_361/2011 vom 20. Juli 2011 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen).
Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Entscheid einen Abzug von 10 % vorgenommen (Urk. 8/105/1, Urk. 2 S. 2), was den konkreten Umständen, insbesondere auch der Art und dem Ausmass der Behinderung, angemessen ist und daher nicht zu beanstanden ist. Damit resultiert bezüglich einer leidensangepassten Tätigkeit mit einem 100%igen Pensum ohne Zeit- und Termindruck, mit der Möglichkeit zu regelmässigen Pausen und strukturierten Arbeiten ein Invalideneinkommen im Jahr 2017 von Fr. 60'57070 (Fr. 67'300.80 - 10 %).
4.4 Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 82'915.30 mit dem Invalideneinkommen von Fr. 60'570.70 ergibt eine Erwerbseinbusse von Fr. 22'344.60. Dies entspricht einem Invaliditätsgrad von gerundet 27 % (Fr. 22'344.60 x 100 : Fr. 82'915.30), was keinen Rentenanspruch (mehr) begründet (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG).
4.5 Die am 13. Januar 2017 verfügte Aufhebung der bisherigen ganzen Rente auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats (Urk. 2 S. 1), mithin per Ende Februar 2017, erfolgte somit zu Recht.
Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
5. Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 500.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigHartmann