Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2017.00202
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Gerichtsschreiberin Meier
Urteil vom 18. April 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch
Meier Fingerhuth Fleisch Häberli, Rechtsanwälte
Lutherstrasse 36, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1960, Reinigungsangestellte, meldete sich am 24. Februar 2015 (Eingangsdatum) aufgrund eines beidseitigen Fersensporns bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/1). Diese tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen (Urk. 6/10, 6/16-17, 6/21, 6/24, 6/28-29) und zog die Akten des Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 6/7). Zudem wurde Beratung und Unterstützung beim Erhalt des Arbeitsplatzes gewährt. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 28. Juli 2016 [Urk. 6/32], Einwand vom 9. August 2016 [Urk. 6/33], Begründung vom 14. September 2016 [Urk. 6/36]) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 18. Januar 2016 (richtig: 2017, vgl. auch das Aktenverzeichnis der Beschwerdegegnerin) einen Anspruch der Versicherten auf eine Rente der Invalidenversicherung (Urk. 2 [=6/40]).
2. Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 13. Februar 2017 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine halbe Rente der Invalidenversicherung auszurichten. Eventualiter sei ihr eine Viertelsrente auszurichten, eventualiter nach Durchführung einer Abklärung im Haushalt. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die IV-Stelle zu verpflichten, eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit sowie eine Abklärung im Haushalt durchzuführen. Danach sei die IV-Stelle zu verpflichten, über den Anspruch auf berufliche Massnahmen oder aber eine IVRente zu verfügen.
Mit Beschwerdeantwort vom 17. März 2017 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 21. März 2017 angezeigt wurde (Urk. 7). Am 4. September 2017 liess die Beschwerdeführerin die Berichte vom 4. Juli und 4. August 2017 der B.___ (Urk. 9/1-2) auflegen (Urk. 8), welche der Beschwerdegegnerin am 7. September 2017 zur Kenntnis gebracht wurden (Urk. 10)
3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.4 Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht
– gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von Art. 44 ATSG betreffend Gutachten nicht erfasst werden; die in dieser Norm vorgesehenen Verfahrensregeln entfalten daher bei Einholung von RAD-Berichten keine Wirkung (Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2014 vom 16. September 2014 E. 4.2.1 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.4).
Praxisgemäss kommt einer reinen Aktenbeurteilung des RAD im Vergleich zu einer auf allseitigen Untersuchungen beruhenden Expertise, welche auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen widerspruchsfrei begründet, nicht der gleiche Beweiswert zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_971/2012 vom 11. Juni 2013 E. 3.4).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
2.
2.1 Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, dass die Beschwerdeführerin gemäss den medizinischen Abklärungen in der Ausübung ihrer angestammten Tätigkeit eingeschränkt sei. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei jedoch von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Weitere medizinische Abklärungen würden sich nicht aufdrängen. Unter Zugrundelegung einer vollen Erwerbstätigkeit bestehe damit ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 2 % (Urk. 2).
2.2 Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, gestützt auf die medizinischen Akten sei sie in einer angepassten, teils sitzenden, teils ebenerdig gehenden und kurzzeitig stehenden Tätigkeit lediglich zu 40 % arbeitsfähig. Zudem sei ihr ein leidensbedingter Abzug von 20 % einzuräumen. Infolgedessen bestehe Anspruch auf Ausrichtung einer halben Rente der Invalidenversicherung (Urk. 1 S. 5-7). Eventualiter sei sie als zu 50 % arbeitsfähig zu qualifizieren und es sei ihr ein leidensbedingter Abzug von 20 % einzuräumen, weshalb eine Viertelsrente auszurichten sei. Sollte demgegenüber das Gericht von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit ausgehen, so stehe ihr ein leidensbedingter Abzug von 25 % zu, weshalb ebenfalls eine Viertelsrente auszurichten sei (Urk. 1 S. 7–8).
3.
3.1 Im Bericht vom 25. Juni 2015 führte PD Dr. med. Y.___, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, die Diagnose therapieresistente Fasciitis plantaris rechts mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit auf (Urk. 6/16). Dabei sei bei der Patientin eine operative Intervention keine zwingende Indikation. Wenn die Möglichkeit bestehe, eine Arbeit mit grösstenteils sitzender Tätigkeit auszuüben, so brauche es keine Operation. Eine solche stütze sich lediglich auf den Beschwerdegrad ab. Wäre dieser so hoch, dass eine Besserung nur durch eine Operation zu erwarten wäre, wäre die Indikation korrekt. Aus seiner Sicht empfehle sich eine angepasste Tätigkeit, z.B. in einer Wäscherei, bei der in sitzender Position eine Sortierung der Kleider durchgeführt werden könne.
3.2 Dr. med. Z.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH, nannte in seinem Bericht vom 4. August 2015 ebenfalls die Diagnose Fasziitis plantaris beidseits auf (Urk. 6/17/1). Er hielt fest, für die Patientin bestehe dahingehend eine Einschränkung, dass sie nicht lange stehen und schwere Sachen heben könne (Urk. 6/17/2). Die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht noch in einem zeitlichen Rahmen von 50 % zumutbar. Die Einschränkung lasse sich durch die medizinische Massnahme einer Operation, welche durch PD Dr. Y.___ im Verlauf geplant sei, vermindern (Urk. 6/17/3).
Dazu, welche Arbeiten der versicherten Person unter Berücksichtigung ihrer gesundheitlichen Einschränkungen in behinderungsangepasster Tätigkeit noch zumutbar sind, führte er aus: eine rein sitzende Tätigkeit sei ganztags möglich, eine rein stehende sowie vorwiegend im Gehen ausgeübte Tätigkeit sei nicht möglich und eine wechselbelastende Tätigkeit sowie eine mit Rotation im Sitzen und Stehen verbundene Tätigkeit sei im Umfang von 50 % möglich. Dabei würden sämtliche Angaben seit Juli 2014 gelten (Urk. 6/17/5).
3.3 Dr. med. A.___, Facharzt Anästhesiologie / Interventionelle Schmerzmedizin, B.___, nannte mit Bericht vom 17. Mai 2016 (Urk. 6/24/6) einen über den Nervus tibialis blockierbaren Schmerz, einen Verdacht auf Baxter-Neuropathie sowie einen Zustand nach Plantarfaszienlösung. Seit 2014 würden Schmerzen im Bereich des rechten Fusses bestehen. In der Folge seien Physiotherapie, Anpassung von losen Einlagen und Infiltration und im Herbst 2015 eine operative Versorgung mit postoperativer Schmerzreduktion erfolgt, allerdings habe sich der bis anhin vorliegende Brennschmerz hin zu einem stechenden Schmerz geändert. Aktuell bestehe kein Ruheschmerz, jedoch bereits bei Belastung mit Gewicht beginnende Schmerzen im Bereich der lateralen Fusskante vom Rückfuss bis zum Vorfuss sowie ein diskreter Schmerz im Fersenbereich. Bei stärkerer Belastung bestünde eine deutliche Schmerzzunahme im Bereich der Fussaussenkante. Parästhesien oder eine Überempfindlichkeit würden nicht beschrieben. Eine Arbeitsunfähigkeit attestierte Dr. A.___ nicht.
3.4 In der Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. C.___, Facharzt Chirurgie, vom 25. Juli 2016 wurden, gestützt auf den Bericht von Dr. A.___ vom 17. Mai 2016 (Urk. 6/24), die von diesem aufgeführten Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt (Urk. 6/31/3). Dabei bestünden in Bezug auf die bisherige Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Reinigungsangestellte funktionelle Einschränkungen. Tätigkeiten mit Heben, Tragen und Transportieren von Lasten, mit Ersteigen von Treppen, Leitern und Gerüsten, in kniender oder kniebeugender Körperhaltung sowie überwiegende Geh- und Stehbelastung sollten vermieden werden.
In einer angepassten Tätigkeit gemäss Belastungsprofil bestehe seit dem 27. Juni 2014 bis auf weiteres eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit. Bei angepasster Arbeit sei eine vollschichtige Tätigkeit im Rahmen einer beruflichen Aktivität zumutbar, welche wechselbelastend, teils sitzend, teils ebenerdig gehend oder kurzzeitig stehend ausgeführt werden könne, wobei die Sitzphase wenn möglich mindestens 50 % ausmachen sollte. Das sporadische Anheben und Tragen von mittelschweren Gewichten (10 – 15 kg) sei ebenfalls zumutbar.
4.
4.1 Die ärztlichen Berichte stimmen bezüglich Befunderhebung und Diagnosestellung im Wesentlichen überein. Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Fussbeschwerden in der angestammten Tätigkeit als Reinigungsangestellte nur eingeschränkt arbeitsfähig ist. Während die Beschwerdegegnerin aber von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten ausgeht, machte die Beschwerdeführerin geltend, es bestehe lediglich eine 50%-ige Arbeitsfähigkeit, welche sich überdies auf das zuletzt ausgeübte 80%-Pensum beziehe, wodurch eine 40%-ige Arbeitsfähigkeit resultiere (E. 2.2).
4.2 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist gestützt auf die aufliegenden Akten von einer ungeschmälerten Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auszugehen. Bereits der Orthopäde Dr. Z.___ erachtete eine rein sitzende Tätigkeit als ganztags zumutbar (E. 3.2). Des Weiteren hielt der behandelnde Arzt, Dr. A.___, B.___, zu Händen der Beschwerdegegnerin fest, es sei kein Ruheschmerz vorhanden; Gewichtsbelastungen würden jedoch zur Entstehung von Schmerzen führen (E. 3.3). Wenngleich die Fragestellungen der Beschwerdegegnerin ausdrücklich auch auf die Erkundigung nach der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin gerichtet waren (vgl. insbesondere 1.6 und 1.7; Urk. 6/24/2), lassen sich im Bericht von Dr. A.___ keinerlei Hinweise dafür finden, dass aufgrund der geschilderten Problematik eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten bestünde. Der Arzt verzichtete denn auch darauf, eine Arbeitsunfähigkeit zu attestieren (E. 3.3). Dass RAD-Arzt Dr. C.___ eine vollschichtige Tätigkeit bei angepasster Arbeit (wechselbelastend, teils sitzend, teils ebenerdig gehend oder kurzzeitig stehend, mit möglichst 50%iger Sitzphase) als zumutbar erachtete (E. 3.4), ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden.
Hieran vermögen auch die von der Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingelegten Berichte von Dr. A.___ vom 4. Juli und 8. August 2017 (Urk. 9/1-2) nichts zu ändern. Gegenteils hielt Dr. A.___ am 4. Juli 2017 ausdrücklich fest (Urk. 9/1), die Fussproblematik würde eine Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit sicherlich zulassen. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit in Bezug auf leidensangepasste Tätigkeiten liesse sich ebenso wenig mit dem weiteren Bericht vom 8. August 2017 (Urk. 9/2) begründen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass Grenze des richterlichen Beurteilungszeitraums die angefochtene Verfügung vom 18. Januar 2017 ist und seither neu eingetretene Tatsachen Gegenstand einer neuen Verfügung bilden sollen (BGE 121 V 362).
4.3 Soweit die Beschwerdeführerin in ihren Ausführungen zur Arbeitsfähigkeit auf ihre Tätigkeit als Reinigungsangestellte im Sanatorium O.___ abstellte, ist festzuhalten, dass es sich hierbei nicht um eine ihren Beschwerden angepasste Tätigkeit handelt. Auch der Arbeitsversuch in der Wäscherei ist nicht als angepasste Tätigkeit zu qualifizieren, musste die Beschwerdeführerin dabei doch einen Grossteil der Arbeit im Stehen verrichten; nur das Zusammenfalten der Wäsche konnte im Sitzen erledigt werden (Urk. 6/26/3).
4.4 Schliesslich vermag die Beschwerdeführerin auch nichts aus der Telefonnotiz, wonach Dr. D.___ eine sitzende Tätigkeit zu 50 % als gut bezeichnet habe (Urk. 6/26/4), zu ihren Gunsten abzuleiten (Urk. 1 S. 7f.), fand doch die genannte Besprechung im Rahmen der Eingliederungsberatung im Frühjahr 2015 statt, lange bevor die Beschwerdegegnerin bei den behandelnden Ärzten Berichte zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin einholte.
Mithin vermögen die Vorbringen der Beschwerdeführerin die Einschätzung des RAD nicht in Frage zu stellen. Weitere medizinische Abklärungen erübrigen sich damit.
5.
5.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
5.2 Für die Bemessung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im relevanten Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich erzielen würde und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Die Ermittlung des Valideneinkommens muss so konkret wie möglich erfolgen. Da die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden erfahrungsgemäss fortgesetzt worden wäre, ist in der Regel vom letzten Einkommen auszugehen, das vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt wurde (SVR 2008 IV Nr. 35 S. 118 E. 3.2.2). Dies setzt freilich voraus, dass die versicherte Person noch am entsprechenden Arbeitsplatz beschäftigt wäre. Falls sie unabhängig von ihren gesundheitlichen Beschwerden nicht mehr an der gleichen Arbeitsstelle tätig wäre – beispielsweise wegen Stellenabbau aus strukturellen Gründen -, kann der vor Eintritt der Invalidität konkret bezogene Lohn nicht mehr zur Bestimmung des Valideneinkommens herangezogen werden. In einem solchen Fall ist danach zu fragen, welche Tätigkeit eine versicherte Person im Gesundheitsfall ausüben würde und welches Salär sie damit erzielen könnte. Hiezu kann auf lohnstatistische Angaben zurückgegriffen und ein Tabellenlohn herangezogen werden (vgl. dazu Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 19. April 2006, I 175/06, E. 3 und vom 15. April 2003, I 1/03, E. 4.3).
Die Beschwerdegegnerin hat gestützt auf den Auszug aus dem individuellen Konto festgestellt, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2013 einen Jahreslohn von Fr. 54'179.-- erzielte, während dieser im Jahr 2014 gemäss Arbeitgeber mit Fr. 42’231.-- ausfiel (Urk. 6/29/3, 6/30, 6/10/3). Deshalb qualifizierte sie die Beschwerdeführerin bei Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung als voll erwerbstätig (Urk. 2). Diese Einschätzung ist nicht zu beanstanden. Als Valideneinkommen ist daher das Einkommen aus dem Jahr 2013 heranzuziehen, welches das letzte Einkommen vor Eintritt der Gesundheitsschädigung widerspiegelt. Angepasst an die Entwicklung der Nominallöhne für weibliche Angestellte von 2'648 Punkten im Jahr 2013 auf 2'686 Punkte im Jahr 2015 (vgl. die auf der Website des Bundesamtes für Statistik [www.bfs.admin.ch] unter „Statistiken finden“ unter der Rubrik „03 – Arbeit und Erwerb“ und der Unterrubrik „Löhne, Erwerbseinkommen und Arbeitskosten“ publizierten Lohnentwicklungsdaten) ergibt dies ein Jahreseinkommen von rund Fr. 54'957.--. Damit ist dem Einkommensvergleich ein Valideneinkommen in dieser Höhe zugrunde zu legen.
5.3 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (Urteile des Bundesgerichts 9C_699/2015 vom 6. Juli 2016 E. 5.2, 8C_78/2015 vom 10. Juli 2015 E. 4 und 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.2.2; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1 und BGE 133 V 545 E. 7.1). Der Beizug der Lohnstatistik erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, IVG, 3. Aufl., N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
Die Beschwerdeführerin ist derzeit in ihrer angestammten Tätigkeit als Mitarbeiterin Reinigungsdienst zu 40 % arbeitstätig (Urk. 6/28). Wie oben ausgeführt, wäre in einer angepassten Tätigkeit eine 100%-ige Arbeitstätigkeit zumutbar (E. 4). Im Falle der Beschwerdeführerin erfolgt daher keine vollständige Verwertung der Restarbeitsfähigkeit, weshalb für die Bestimmung des Invalidenlohnes nicht auf das tatsächlich erzielte Einkommen als Mitarbeiterin Reinigungsdienst im 40 % Pensum abzustellen, sondern ein statistischer Tabellenlohn heranzuziehen ist. Angesichts der fehlenden beruflichen Ausbildung der Beschwerdeführerin und vor dem Hintergrund, dass Arbeitsplätze, an denen Tätigkeiten zu verrichten sind, die dem vom RAD erstellten Belastungsprofil entsprechen, in allen Branchen bestehen, ist auf den branchenunabhängigen Lohn für Hilfsarbeiten (Zentralwert), Kompetenzniveau 1, abzustellen und somit von einem standardisierten monatlichen Einkommen von Fr. 4'300.-- auszugehen (LSE 2014, Tabelle TA1, TOTAL, Kompetenzniveau 1, Frauen). Aufgerechnet auf die durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, A-S) und angepasst an die Entwicklung der Nominallöhne für weibliche Angestellte von 2‘673 Punkten im Jahr 2014 auf 2‘686 Punkte im Jahr 2015 (vgl. die auf der Website des Bundesamtes für Statistik [www.bfs.admin.ch] unter „Statistiken finden“ unter der Rubrik „03 – Arbeit und Erwerb“ und der Unterrubrik „Löhne, Erwerbseinkommen und Arbeitskosten“ publizierten Lohnentwicklungsdaten) ergibt dies bei einem – der Beschwerdeführerin zumutbaren Beschäftigungsgrad von 100 % - ein Bruttoeinkommen von rund 54‘054.-- (Fr. 4‘300.-- / 40 x 41.7 x 12 / 2‘673 x 2‘686).
5.4 Bei einem solchermassen ermittelten Invalideneinkommen von Fr. 54'054.-- resultiert im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 54'957.-- eine Erwerbseinbusse von Fr. 903.--, was einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von rund 2 % entspricht.
5.5 In casu kann offengelassen werden, ob der Beschwerdeführerin darüber hinaus ein leidensbedingter Abzug zu gewähren wäre. Ein solcher Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/bb-cc). Da der Einkommensvergleich bei der Beschwerdeführerin zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 2 % führt, würde selbst die Gewährung eines maximalen leidensbedingten Abzuges von 25 % keinen rentenbegründenden Invaliditätsgrad ergeben.
5.6 In Anbetracht der gemachten Ausführungen ist die angefochtene Verfügung daher nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
6. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Christine Fleisch
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstMeier