Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2017.00205


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiber Brügger

Urteil vom 22. Mai 2018

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1955, reiste 1993 in die Schweiz ein. Ab 1996 war sie in einem Teilzeitpensum als Reinigungsfachfrau tätig, wobei sie maximal ein
AHV-beitragspflichtiges Jahreseinkommen von Fr. 13'731.-- erzielte (Urk. 7/5). Seit dem 1. Februar 2007 arbeitet sie bei der Y.___ für 2 Stunden am Tag bzw. 10 Stunden pro Woche, mithin also zu einem Pensum von rund 24 % (Urk. 7/6/7-15). Wegen erhöhter Blutdruckwerte, einem Diabetes mellitus sowie Knie- und Rückenschmerzen meldete sich X.___ am 13. Januar 2016 (Datum des Posteingangs) bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 7/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erkundigte sich bei der Y.___ nach dem Arbeitsverhältnis mit der Versicherten und holte den Arztbericht von Dr. med. Z.___, Innere Medizin FMH spez. Nephrologie, vom 3. März 2016 (Urk. 7/9/1-5; unter Beilage weiterer Arztberichte, Urk. 7/9/6-51) ein. Mit Vorbescheid vom 9. März 2016 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, sie beabsichtige, das Leistungsbegehren abzuweisen, da die Versicherte in ihrer bisher ausgeübten Erwerbstätigkeit nicht beeinträchtigt sei (Urk. 7/11). Gegen diesen Vorbescheid erhob X.___ am 1. April 2016 Einwand (Urk. 7/13). Mit Verfügung vom 10. Mai 2016 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (Urk. 7/19).

1.2    Am 21. September 2016 (Datum des Posteingangs) meldete sich X.___ erneut zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an (Urk. 7/24). Die
IV-Stelle forderte sie mit Schreiben vom 24. September 2016 auf, Unterlagen zur Glaubhaftmachung einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes seit der Verfügung vom 10. Mai 2016 einzureichen (Urk. 7/27). In der Folge gingen bei der IV-Stelle die Berichte der A.___ vom 12. August 2016 (Urk. 7/29/4-5) und vom 30. August 2016 (Urk. 7/29/1-3) ein. Mit Vorbescheid vom 7. November 2016 kündigte die IV-Stelle der Versicherten an, dass sie nicht auf das neue Leistungsbegehren einzutreten gedenke (Urk. 7/31). Dagegen erhob X.___ am 17. November 2016 Einwand (Urk. 7/45). Mit Verfügung vom 10. Januar 2017 trat die IV-Stelle auf das Leistungsbegehren von X.___ nicht ein (Urk. 2/1).


2.    Gegen diese Verfügung erhob X.___ am 31. Januar 2017 (eingegangen bei der IV-Stelle am 2. Februar 2017 [Urk. 2/2]; Eingang beim Sozialversicherungsgericht: 15. Februar 2017, überwiesen mit Begleitschreiben vom 14. Februar 2017 [Urk. 3]) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihr Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung neu zu prüfen bzw. es sei ihr eine Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 21. März 2017 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Dies wurde der Beschwerdeführerin am 4. April 2017 mitgeteilt (Urk. 8).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

1.3    Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 28. Februar 2012 E. 3.3.2).

    Bei der Prüfung der Frage, ob die Vorbringen der versicherten Person glaubhaft sind, berücksichtigt die Verwaltung unter anderem, ob seit der rechtskräftigen Erledigung des letzten Leistungsgesuchs lediglich kurze oder schon längere Zeit vergangen ist; je nachdem sind an die Glaubhaftmachung einer Änderung des rechtserheblichen Sachverhalts höhere oder weniger hohe Anforderungen zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_236/2011 vom 8. Juli 2011 E. 2.1.1 mit Hinweisen). Insofern steht der Verwaltung ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat (BGE 109 V 108 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts I 888/05 vom 7. Juni 2006 E. 2).

1.4    Die Eintretensvoraussetzung gemäss Art. 87 Abs. 3 IVV soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1). Die Rechtskraft der früheren Verfügung steht einer neuen Prüfung so lange entgegen, wie der seinerzeit beurteilte Sachverhalt sich in der Zwischenzeit nicht verändert hat. Wenn die dem Revisionsgesuch beigelegten ärztlichen Berichte so wenig substantiiert sind, dass sich eine neue Prüfung nur aufgrund weiterer Erkenntnisse allenfalls rechtfertigen würde, ist die IV-Stelle zur Nachforderung weiterer Angaben nur, aber immerhin dann verpflichtet, wenn den - für sich allein genommen nicht Glaubhaftigkeit begründenden - Arztberichten konkrete Hinweise entnommen werden können, wonach möglicherweise eine mit weiteren Erhebungen erstellbare rechtserhebliche Änderung vorliegt (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.1 mit Hinweisen).


2.    Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom 10. Januar 2017 (Urk. 2) auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 21. September 2016 (Urk. 7/24) zu Recht nicht eingetreten ist. Prozessthema bildet demnach die Frage nach der Glaubhaftmachung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrads (vgl. E. 1.2-1.3 hiervor). Soweit in der Beschwerde sinngemäss die Zusprache von Rentenleistungen der Invalidenversicherung beantragt wird (Urk. 1), ist darauf mangels Anfechtungsobjekt nicht einzutreten (BGE 131 V 164 E. 2.1; vgl. auch E. 1.4 hiervor).


3.

3.1    Gemäss dem Arztbericht von Dr. Z.___ vom 3. März 2016 (Urk. 7/9/1-5) bestehen bei der Beschwerdeführerin mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit Schwindel, ein lumboradikuläres Syndrom sowie eine Gonarthrose beidseits. Sodann verweist Dr. Z.___ auf diverse Beilagen mit Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, so bestehen gemäss Bericht der Herzpraxis Regensdorf vom 22. Mai 2014 (Urk. 7/9/6-7) eine (1.) hypertensive Herzkrankheit, ein (2.) Diabetes mellitus Typ 2 sowie eine (3.) Penicillinallergie, gemäss Bericht der B.___ vom 8. Juni 2009 (Urk. 7/9/9-10) (1.) rezidivierende Atembeschwerden, eine (2.) schwere arterielle Hypertonie und eine (3.) Adipositas, gemäss Bericht der A.___ vom 12. November 2012 (Urk. 7/9/45-46) eine Femurkopfnekrose beidseits, ein benigner fibroossärer Tumor (LSMFT) proximales Femur metaphysär links und ein grenzwertiger Diabetes mellitus, gemäss Bericht des C.___ vom 18. September 2012 (Urk. 7/9/47) eine ventrale Hüftkopfnekrose Typ ARCO II beidseits und eine benigne erscheinende, alte fibroossäre Läsion in der proximalen Femurmetaphyse links sowie gemäss Bericht der D.___ vom 18. Juli 2005 (Urk. 7/9/49-50) eine Cervicalgie mit linksseitigen Thoraxwandschmerz und eine arterielle Hypertonie, aktuell wsh. schmerzbedingt hypertensive Werte. Die Beschwerdeführerin sei in ihrer Arbeitsfähigkeit wegen Müdigkeit eingeschränkt. Die bisher ausgeübte Tätigkeit in der Reinigung im Umfang von zwei Stunden pro Tag sei ihr weiterhin zumutbar. Sie arbeite seit mehr als 20 Jahren 2 Stunden pro Tag in der Reinigung.

3.2    Laut dem Bericht der A.___ vom 30. August 2016 bestehen bei der Beschwerdeführerin folgende Diagnosen (Urk. 7/29/1-3):

1. chronisches lumbospondylogenes bis –radikuläres Schmerzsyndrom mit/bei:

Spinalkanalstenose Höhe L2/3 und L3/L4 durch:

Diskusprotrusion L2/3

Diskushernie L3/4 und L4/5 mit Verdacht auf leichte Nervenwurzelkompression L3 rechts, L4 rechts und L5 links

Lig. flavum-Hypertrophie L2-L4

2. Diabetes mellitus Typ II

3. Arterielle Hypertonie

4. Klaustrophobie

5. Status nach Femurkopfnekrose beidseits, konservativ behandelt, 11/2012 A.___

6. Benigner fibroossärer Tumor (LSMFT) prox. Femur metaphysär links

7. Chronische Knieschmerzen mit/bei:

Lateraler Meniskus als Scheibenmeniskus beidseits

Medialer Femoropatellararthrose rechts

Femoropatellärer Chondromalazie links

Vernarbung des Lig. mediale links

    Ihre Arbeit als Putzfrau könne die Beschwerdeführerin momentan maximal zwei Stunden pro Tag ausführen, der Leidensdruck sei dabei sehr hoch. Die mögliche Gehdauer betrage momentan 10-15 Minuten, danach müsse sie eine Pause machen, wenn möglich sitzend. Schweregefühl und Schwäche beider Beine seien ihr bekannt. Zudem berichte die Beschwerdeführerin von beidseitigen Knieschmerzen und Kopfschmerzen, welche sie an 1-2 Tagen pro Woche habe. Der Verlauf nach einigen weiteren Konsultationen werde zeigen, wie die Beschwerdeführerin auf die chiropraktische Therapie anspreche. Es sei ihr eine zweiwöchige Arbeitsunfähigkeit von 100 % ausgestellt worden.

3.3    Laut der Stellungnahme von RAD-Arzt pract. med. E.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, vom 31. Oktober 2016 (Urk. 7/30/2-3) begründen die von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Neuanmeldung eingereichten medizinischen Unterlagen keine Veränderung des Gesundheitszustandes im Vergleich zur Verfügung vom 10. Mai 2016. Die Ärzte der A.___ hätten ihr eine kurzzeitige zweiwöchige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Von einer langdauernden/dauerhaften Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei nicht auszugehen. Im Vergleich zum Arztbericht von Dr. Z.___ vom 3. März 2016 würden keine wesentlich neuen medizinischen Fakten genannt. Es könne somit weiterhin an der Einschätzung von Dr. Z.___ festgehalten werden. Es bestehe eine Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit in der Reinigung von 2 Stunden täglich. Es handle sich bei der bisherigen Tätigkeit um eine leichte wechselbelastende Tätigkeit, welche aus arbeitsmedizinischer Sicht als angepasste Tätigkeit anzusehen sei. Die Beschwerdeführerin könne somit ihre bisherige Tätigkeit im bisherigen Umfang weiterhin vollumfänglich ausüben.


4.

4.1    Nur rund vier Monate nachdem ihr Leistungsanspruch mit Verfügung vom 10. Mai 2016 (Urk. 7/19) rechtskräftig abgewiesen worden ist, hat sich die Beschwerdeführerin am 21. September 2016 (Urk. 7/24) erneut zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung angemeldet. Wie bereits erwähnt (vgl. E. 1.3., 1.4), soll mit der Eintretensvoraussetzung gemäss Art. 87 Abs. 3 IVV verhindert werden, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten Rentengesuchen befassen muss und es ist für die Glaubhaftmachung einer Änderung des rechtserheblichen Sachverhalts ein höherer Massstab anzusetzen, wenn zwischen der Rentenabweisung und der Neuanmeldung nur ein kurzer Zeitraum vergangen ist.

4.2    Die Beschwerdeführerin vermag nicht darzutun, inwiefern seit dem 10. Mai 2016 eine wesentliche Änderung des rechtserheblichen Sachverhalts eingetreten sein soll. Sie hat nicht glaubhaft gemacht, dass seit dem 10. Mai 2016 ein neues Leiden eingetreten und sie gesundheitsbedingt in ihrer Arbeitsfähigkeit nunmehr in grösserem Ausmass eingeschränkt ist. Wie RAD-Arzt E.___ zu Recht festgehalten hat, werden in den Behandlungsberichten der A.___ vom 12. und 30. August 2016 keine wesentlich neuen medizinischen Fakten genannt. Die Ärzte der A.___ halten fest, dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich weiterhin in der Lage ist, ihrer Erwerbstätigkeit in der Reinigung im bisherigen Umfang von zwei Stunden pro Tag nachzugehen und haben ihr nur befristet für zwei Wochen eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bescheinigt. Es ist sodann von der Beschwerdegegnerin auch nicht glaubhaft bzw. nicht einmal behauptet worden, dass sie bei vollständiger Gesundheit ihr Arbeitspensum seit dem 10. Mai 2016 erhöht hätte. Zu dieser Annahme besteht auch absolut kein Anlass, nachdem die Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise in die Schweiz und insbesondere auch seit ihre zwischen 1976 und 1988 geborenen vier Kinder keiner erheblichen elterlichen Betreuung mehr bedürfen, nie in grösserem Ausmass als zu rund 25 % erwerbstätig gewesen ist. Es ist nicht ersichtlich, warum die Beschwerdeführerin nur rund drei Jahre vor dem Eintritt ins ordentliche AHV-Rentenalter (gemäss den aktuellen gesetzlichen Bestimmungen wird dies im Juni 2019 der Fall sein) ihr Arbeitspensum noch hätte erhöhen sollen.

4.3    Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom 10. Januar 2017 (Urk. 2/1) mangels Glaubhaftmachung einer wesentlichen Veränderung der rechtserheblichen Verhältnisse seit dem 10. Mai 2016 zu Recht nicht auf das neue Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin eingetreten ist. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


5.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig und sind die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG auf Fr. 600.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.




Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstBrügger