Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2017.00209 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Vogel
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiberin Muraro
Beschluss vom 20. März 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Dr. med. Y.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
1.
1.1 Mit Eingabe vom 10. Februar 2017 (Urk. 1) erhob Dr. med. Y.___ als Vertreterin des Beschwerdeführers beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde gegen eine Verfügung vom 25. Januar 2017. Dr. Y.___ wies sich nicht mittels Vollmacht aus und legte ihrer Eingabe die angefochtene Verfügung ebenfalls nicht bei.
1.2 Mit Verfügung vom 17. Februar 2017, zugestellt am 21. Februar 2017 (Urk. 5/1), setzte das Sozialversicherungsgericht Dr. Y.___ sowie dem Beschwerdeführereine Frist von 10 Tagen an, um eine schriftliche Vertretungsvollmacht und den angefochtenen Entscheid vom 25. Januar 2017 einzureichen, mit der Androhung, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (Urk. 3).
1.3 Der Beschwerdeführer beziehungsweise seine Tochter erkundigten sich mehrmals telefonisch, was genau einzureichen sei und ob die angesetzte Frist nicht erstreckt werden könne; Dr. Y.___ befinde sich in den Ferien. Dem Beschwerdeführer beziehungsweise seiner Tochter wurde die Sachlage eingehend erläutert. Es wurde nochmals darauf hingewiesen, was eingereicht werden müsse und dass es sich bei der mit Verfügung vom 17. Februar 2017 angesetzten Frist wie angeordnet um keine erstreckbare Frist handle (vgl. die Telefonnotizen vom 21. Februar 2017 [Urk. 4] sowie vom 1. März 2017 [Urk. 6]).
1.4 Am 2. März 2017 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer eine Vollmacht ein, mit welcher er Dr. Y.___ im vorliegenden Verfahren IV.2017.00209 als Bevollmächtigte bezeichnete (Urk. 7).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer reichte somit innerhalb der ihm angesetzten zehntägigen Frist (Ablauf am 3. März 2017) zwar eine schriftliche Vertretungsvollmacht ein, versäumte es jedoch, den angefochtenen Entscheid vom 25. Januar 2017 beizulegen. Die Beschwerdefrist lief sodann spätestens am 13. März 2017 ab, da die Eingabe von Dr. Y.___ vom 10. Februar 2017 datierte und der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid zu diesem Zeitpunkt bereits entgegengenommen haben musste.
2.2 Da innert angesetzter Frist der angefochtene Entscheid nicht eingereicht wurde und es sich daher nicht feststellen lässt, was Gegenstand der angefochtenen Verfügung ist beziehungsweise ob es sich überhaupt um eine beim hiesigen Gericht anfechtbare Verfügung handelt, ist androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten.
3. Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG) und auf Fr. 200.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht beschliesst:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Dr. med. Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die Gerichtsschreiberin
Muraro