Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2017.00211


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke

Urteil vom 26. Juni 2017

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1964, ist Mutter dreier erwachsener Kinder (Urk. 9/7/1 und 9/7/3). Sie verfügt über erfolgreich abgeschlossene Ausbildungen als PTT-Betriebsassistentin (Urk. 9/7/5, 9/34/3 und 9/34/17) und Pflegehelferin des Y.___ (Urk. 9/6/4 und 9/34/14). Überdies absolvierte sie Weiterbildungskurse in den Bereichen Finanzbuchhaltung (Urk. 9/6/2-3 und 9/34/8), Englisch (Urk. 9/6/1 und 9/34/2) und Haushilfe (Urk. 9/6/5-9 und 9/34/6). Sie war seit dem 30. April 2012 mit einem Pensum von 35 % als Haushelferin Spitex bei der Z.___ angestellt (Urk. 9/1/5, 9/2/1, 9/7/5, 9/11 und 9/12), als es am 1. April 2014 nach langjähriger Ehe zur Trennung von ihrem Ehemann kam (Urk. 9/7/1 und 9/34/1).

    Am 10. Juni 2014 meldete sich die Versicherte – nach im Mai 2014 erfolgter Früherfassung (Urk. 9/2 und 9/4) – bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 9/7). Diese tätigte erwerbliche (Urk. 9/11 und 9/12) und medizinische (Urk. 9/17 und 9/19) Abklärungen. Mit Vorbescheid vom 22. Oktober 2014 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 9/21). Dagegen erhob die Versicherte Einwand (Urk. 9/26 und 9/32). Die IV-Stelle nahm weitere Arztberichte zu ihren Akten (vgl. Urk. 9/30) und führte mit der Versicherten am 1. April 2015 ein Gespräch zur Abklärung ihrer beruflichen Situation (Urk. 9/33 und 9/43/2-4). Mit E-Mail vom 31. August 2015 informierte die Versicherte die IV-Stelle über eine geplante Knieoperation (Urk. 9/41), worauf ihr die IV-Stelle am 2. September 2015 schriftlich mitteilte, sie schliesse die Dienstleistungen im Bereich der beruflichen Eingliederung ab, da berufliche Eingliederungsmassnahmen verfrüht seien (Urk. 9/42). Am 28. Januar 2016 ersuchte die Versicherte um Wiederaufnahme von beruflichen Eingliederungsmassnahmen und machte geltend, die Folgen der Knieoperation seien zufriedenstellend verheilt (Urk. 9/48). Überdies reichte sie einen Austrittsbericht der A.___ vom 23. November 2015 ein (Urk. 9/47). Nach dem Eintreffen weiterer medizinischer Unterlagen (Urk. 9/49, 9/51, 9/53, 9/54, 9/56 und 9/58) gab die IV-Stelle ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag (Urk. 9/59-60 und 9/62-66), das am 11. November 2016 von der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) B.___ AG erstattet wurde (Urk. 9/69). Auf Ersuchen der Versicherten wurde das Gutachten an deren Hausarzt zugestellt (Urk. 9/70, 9/72 und 9/73). Mit Verfügung vom 13. Januar 2017 verneinte die IV-Stelle wie angekündigt einen Leistungsanspruch (Urk. 2 und 9/75).

2.    Die Versicherte erhob gegen die Verfügung vom 13. Januar 2017 mit einer auf den 11. März 2017 datierten Eingabe Beschwerde, die sie am 13. Februar 2017 der Schweizerischen Post zu Handen des Sozialversicherungsgerichts, Postfach, 8087 Zürich, übergab (vgl. Urk. 1, 5 und 9/77). Die Sendung traf am 14. Februar 2017 bei der IV-Stelle ein, von wo sie zuständigkeitshalber an das Sozialversicherungsgericht weitergeleitet wurde (Urk. 4 = 9/78). In der Beschwerdeschrift wurden Eingliederungsmassnahmen in Form von beruflichen Massnahmen beantragt (vgl. Urk. 1, 5 und 9/77). Am 22. März 2017 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 27. März 2017 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet und der Beschwerdeführerin eine Frist von 30 Tagen zur Replik angesetzt (Urk. 10). Sie erstattete diese am 24. April 2017 (Urk. 12). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 29. Mai 2017 auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 14). Davon wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 31. Mai 2017 Kenntnis gegeben (Urk. 15).

    Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:

a.     diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und

b.     Die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Abs. 1).

    Zu den Eingliederungsmassnahmen gehören unter anderem Massnahmen beruflicher Art wie die Umschulung, die Berufsberatung und die Arbeitsvermittlung (Abs. 3 lit. b).

1.3    Drohende Invalidität liegt vor, wenn der Eintritt einer Erwerbsunfähigkeit überwiegend wahrscheinlich ist. Der Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit ist unerheblich (Art. 1novies der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV).

1.4    Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).



2.    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin über einen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen in Form von beruflichen Massnahmen verfügt (vgl. Urk. 1, 2, 8, 9/75 und 12).


3.    

3.1    Den medizinischen Unterlagen lässt sich entnehmen, dass Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, der Versicherten vom 13. Januar bis zum 14. März 2014 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte (Urk. 9/1/2-4). Als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hielt er in seinem Bericht vom 25. August 2014 eine Anpassungsstörung mit depressiver Episode und den schädlichen Gebrauch von Alkohol fest. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien Blockaden am Iliosakralgelenk und ein Karpaltunnelsyndrom rechts (Urk. 9/17/1). Anamnestisch vermerkte Dr. C.___ eine wegen der Trennung vom Ehemann ab Januar 2014 sehr angespannte Situation mit zunehmendem Alkoholkonsum der Versicherten (Urk. 9/17/2).

3.2    Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, der die Versicherte seit dem 10. Januar 2014 behandelte, diagnostizierte gemäss seinem Bericht vom 26. September 2014 (Urk. 9/19) eine depressive Episode, ausgelöst durch die Trennung vom Ehemann (ICD-10: F32.1), und einen schädlichen Gebrauch vom Alkohol (ICD-10: F10.1). Die Versicherte habe berichtet, ihre 26jährige Ehe sei bereits seit zehn Jahren nicht mehr gut gelaufen. Um die Situation besser ertragen zu können, habe sie seit Jahren Alkohol konsumiert, in den letzten zwei Jahren zunehmend bis zu 1-2 Flaschen Wein (Urk. 9/19/1).

    Die Behandlung der Versicherten habe mit einer tiefenpsychologisch fundierten Einzelpsychotherapie mit der Darstellung der intrapsychischen Konflikte und der daraus folgenden Symptombildung begonnen. Medikamentös sei initial eine Entzugsbehandlung vom Alkohol erfolgt, während welcher der Versicherten zur Unterstützung Seresta verordnet worden sei. Die Versicherte zeige eine gute Motivation und sei abstinent. Aufgrund der depressiven Symptomatik mit der Schlafstörung habe sie zur Nacht Mirtazapin erhalten. Unter dieser Behandlung seien eine Verbesserung der Schlafqualität und eine leichte Abnahme der depressiven Symptomatik eingetreten (Urk. 9/19/1-2). Vom 18. Januar bis zum 14. März 2014 sei der Versicherten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Weiterhin sei die Versicherte durch die Scheidung erheblich belastet (Urk. 9/19/2).

3.3    Am 6. Januar 2015 teilte Dr. C.___ der IV-Stelle mit, er habe versehentlich einen Teil der Patientengeschichte nicht dokumentiert (Urk. 9/28). In der Folge reichte er eine korrigierte Fassung seines Berichts vom 25. August 2014 ein, in der er neu Diskushernien an den HWK 3/4 bis 6/7 mit relativen Spinalkanalstenosen und leicht- bis mittelgradige foraminale Stenosen als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufführte (Urk. 9/30/1). Seinen schriftlichen Angaben legte er einen entsprechenden Bericht des Röntgeninstituts O.___ vom 2. April 2014 zur gleichentags durchgeführten magnetresonanztomographischen Untersuchung der Halswirbelsäule bei (Urk. 9/30/6).

3.4    Die Versicherte begab sich am 2. Juni 2015 wegen einer Kribbeldysästhesie der rechten Gesichtshälfte, intermittierenden leichten Wortfindungsstörungen und anamnestisch einem Zustand nach rechts facialer Parese ins G.___, wo sie bis zum 3. Juni 2015 auf der Stroke Unit hospitalisiert war. Im Austrittsbericht vom 9. Juni 2015 wurden unklare intermittierende rechtsseitige Dysästhesien, differentialdiagnostisch dissoziativ im Rahmen der Trennungssituation, eine Adipositas und aktenanamnestisch eine Spinalkanalstenose als Diagnosen festgehalten (Urk. 9/53/7). Für die von der Versicherten beschriebene Symptomatik habe man keine somatische Ursache gefunden (Urk. 9/53/8; vgl. auch Urk. 9/53/10-12).

3.5    Vom 8. September bis zum 19. Oktober 2015 hielt sich die Versicherte zur stationären psychosomatischen Rehabilitation in der Klinik E.___ auf (Urk. 9/49/1). Dort wurden eine Anpassungsstörung (ICD-10: F43.2), eine aktivierte mediale Gonarthrose und eine Meniskusläsion medial links als Diagnosen festgehalten (Urk. 9/49/1). Vom 8. September bis zum 2. November 2015 wurde der Versicherten – aufgrund ihrer Kniebeschwerden – eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 9/49/3 und 9/49/5). Im Anschluss an den Klinikaufenthalt begab sich die Versicherte in psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung des Ambulatoriums des F.___ Instituts (Urk. 9/58).

3.6    Am 19. November 2015 wurde wegen der medialen Varusgonarthrose eine Operation am linken Knie durchgeführt, worauf die Versicherte bis zum 22. November 2015 in der A.___ hospitalisiert war. Im Austrittsbericht vom 23. November 2015 wurden ein komplikationsloser Verlauf und die Möglichkeit einer Teilbelastung während vier Wochen mit anschliessender Vollbelastung vermerkt (Urk. 9/47/1). Bis zum 6. Januar 2016 wurde eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert, ab dem 9. Januar 2016 sei die Versicherte für leichte Büroarbeiten zu 0 % arbeitsunfähig (Urk. 9/51/7).

3.7    Dr. med. C.___ hielt in seinem Verlaufsbericht vom 25. April 2016 den Status nach Arthroskopie mit Débridement der Varusgonarthrose, Schlaf- und Durchschlafstörungen und intermittierende rechtsseitige Dysästhesien als neue Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 9/53/1 = 9/54/1). Er bescheinigte vom 29. März bis zum 30. April 2016 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/53/2 = 9/54/2).

3.8    Die Behandler des Ambulatoriums des F.___ Instituts bestätigten in ihrem Bericht vom 15. Juli 2016, sie hätten die Versicherte am 29. April 2016 zum letzten Mal gesehen (Urk. 9/58/1). Aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht (im April 2016) könne eine Arbeitstätigkeit in einem ruhigen Umfeld mit klaren Strukturen wieder aufgenommen werden (Urk. 9/58/3). Mit Bezug auf die aus somatischen Gründen attestierte Arbeitsunfähigkeit verwiesen sie auf den Hausarzt (Urk. 9/58/3).

3.9    Gemäss dem polydisziplinären Gutachten der B.___ AG vom 11. November 2016 (Urk. 9/69) wurden keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (Urk. 9/69/9). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien die folgende Diagnosen (Urk. 9/69/9):

1.    Wiederkehrende Schmerzen der Halswirbelsäule bzw. der Nackenmuskulatur bei im MRT festgestellten degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule, ohne neurologische Auffälligkeiten, ohne Wurzelreizsyndrom, mit nur endgradiger Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule

2.    Wiederkehrende Schmerzen des rechten Schultergelenkes bei der Arm-Seitwärts- und Vorwärtshebung aufgrund der Veränderungen der Halswirbelsäule, ohne Hinweis für ein Impingement-Syndrom bei freier Beweglichkeit

3.    Medial betonte Gonarthrose des linken Kniegelenkes, zurzeit symptomlos nach erfolgreich durchgeführter Umstellungsosteotomie des Unterschenkels 19.11.2015

4.    Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion, zwischenzeitlich remittiert (ICD-10: F43.21)

5.    Schädlicher Gebrauch von Alkohol, zwischenzeitlich sistiert (ICD-10: F10.20)

6.    Übergewicht (BMI 28 kg/m2)

7.    Missempfindungen auf der rechten Seite anfallsweise, DD psychogen

8.    Status nach Operation eines Karpaltunnelsyndroms rechts 2014.

    

    Aus orthopädisch-traumatologischer Sicht wurde vermerkt, die Beschwerden der Halswirbelsäule hätten ihr röntgenologisches Korrelat in degenerativen Veränderungen der Diskushernien C3/4 bis C6/7 und entsprechenden Uncovertebralarthrosen. Insofern seien die wiederkehrenden Schmerzen der Halswirbelsäule nachzuvollziehen, sie seien jedoch gut kompensiert. Die Muskulatur der Halswirbelsäule sei gut balanciert, es bestehe lediglich eine endgradige Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule ohne neurologische Auffälligkeiten. Bei beiden Oberarmen seien die Muskeln seitengleich ausgebildet, es gebe seitengleiche Gebrauchszeichen der Hände und eine seitengleiche Handbeschwielung. Der Operationserfolg des linken Unterschenkels bzw. Kniegelenks sei als sehr gut zu bezeichnen, es bestünden hier praktisch keine Beschwerden mehr. Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Haushaltshelferin Spitex und in einer anderen leidensadaptierten Tätigkeit sei nicht beeinträchtigt (Urk. 9/69/10 und 9/69/27). In den weiteren Fachgebieten wurden keinerlei Einschränkungen festgestellt (Urk. 9/69/9-10, 9/69/37, 9/69/44 und 9/69/51).

    Zusammenfassend wurde zur Arbeitsfähigkeit aus polydisziplinärer Sicht die Auffassung vertreten, es seien der Versicherten keine schweren Tätigkeiten mehr abzuverlangen. Gegen mittelschwere Tätigkeiten bestünden keine Bedenken. Die Arbeiten sollten in wechselnden Positionen, zeitweise im Gehen, Stehen und Sitzen ausgeführt werden. Die Versicherte sollte keine Tätigkeiten mit ausschliesslichem Bücken oder Knien und keine Tätigkeiten mit überwiegender Zwangshaltung verrichten. Die Gebrauchsfähigkeit der Hände sei nach der erfolgreichen Operation des Karpaltunnelsyndroms unbeeinträchtigt. Es sollten keine ausschliesslichen Überkopfarbeiten ausgeführt werden (Urk. 9/69/10). Sowohl in der bisherigen Tätigkeit als Haushalthelferin Spitex als auch in einer anderen leidensadaptierten Tätigkeit bestünden keine Beeinträchtigungen (Urk. 9/69/11).

    Retrospektiv habe vom 18. Januar bis zum 14. März 2014, während der Behandlung im G.___ im Juni 2015 und während des stationären Aufenthalts in der Klinik E.___ vom 8. September bis zum 19. Oktober 2015 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten und in leidensadaptierten Tätigkeiten bestanden (Urk. 9/69/11).

    Überdies habe nach den Operationen an der rechten Hand und am linken Kniegelenk während der Rekonvaleszenz, für das linke Kniegelenk sechs Monate, in der angestammten Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit bestanden (Urk. 9/69/11). Für eine leidensadaptierte Tätigkeit sei die Versicherte während einer einmonatigen Rekonvaleszenz nach der Operation der rechten Hand und einer zweimonatigen Rekonvaleszenz nach der Knieoperation arbeitsunfähig gewesen (Urk. 9/69/12).


4.    

4.1    Das Gutachten der B.___ AG vom 11. November 2016 (Urk. 9/69) basiert auf den zur Verfügung gestellten und weiteren beigezogenen Unterlagen sowie den fachärztlichen orthopädisch/traumatologischen, psychiatrischen, internistischen und neurologischen Untersuchungen der Beschwerdeführerin am 12., 19. und 20. Oktober 2016 (Urk. 9/69/1). Es wurde in Kenntnis der medizinischen Vorakten erstellt und berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden angemessen. Die gestellten Fragen beantwortet es umfassend.

4.2    Die Beschwerdeführerin wandte gegen das Gutachten der B.___ AG ein, es sei erstellt worden, als sie ein Arbeitspensum von 36 % ausgeübt habe. Sie sei indessen auf eine Arbeitsstelle mit einem Pensum von 100 % angewiesen. Den damit verbundenen Anforderungen könne sie aufgrund ihrer körperlichen und psychischen Einschränkungen nicht gerecht werden. Insbesondere sei zu beachten, dass im psychiatrischen Teilgutachten eine berufliche Eingliederung in einer körperlich adaptierten Tätigkeit empfohlen worden sei. Der Empfehlung, keine Gewichte von mehr als 10 kg zu heben, könne sie bei der Ausübung ihrer angestammten Tätigkeit nicht nachkommen (Urk. 1 S. 1 f. mit Hinweis auf Urk. 9/69/37 und Urk. 12 S. 1).

    Der Argumentation der Beschwerdeführerin ist entgegenzuhalten, dass die gutachterlichen Ausführungen zur Arbeitsfähigkeit in der Regel unter der Annahme einer 100%igen Tätigkeit erfolgen, es sei denn, es werde im Gutachten etwas anderes vermerkt. Letzteres trifft hier nicht zu. Es ist somit ohne Weiteres davon auszugehen, dass die Gutachter die Beschwerdeführerin als Haushelferin Spitex mit einem Pensum von 100 % als uneingeschränkt arbeitsfähig erachteten. Diese gutachterliche Einschätzung wird auch nicht durch den Umstand in Frage gestellt, dass sich die Beschwerdeführerin selbst nicht dazu in der Lage fühlt, nur schon ein Pensum von 36 % in ihrer angestammten Tätigkeit als Haushelferin Spitex zu bewältigen. Vielmehr fällt ins Gewicht, dass für die Beurteilung allein objektive Kriterien massgebend sind, welche im Gutachten eingehend und nachvollziehbar dargelegt wurden.

    Die von der Beschwerdeführerin zitierte Empfehlung im psychiatrischen Teilgutachten gibt weder in formeller noch in materieller Hinsicht Anlass für Beanstandungen und steht nicht im Widerspruch zur Einschätzung aus polydisziplinärer Sicht. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass den Angaben im psychiatrischen Teilgutachten lediglich mit Bezug auf die psychischen Verhältnisse eine Relevanz zukommen kann. Zur Beantwortung der hier zur Diskussion stehenden Frage, ob die (rechtlichen) Voraussetzungen für berufliche Massnahmen gegeben sind, lässt sich aus den betreffenden Ausführungen ebenfalls nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin ableiten.

    Soweit die Beschwerdeführerin geltend machte, sie könne keine Gewichte von mehr als 10 kg heben, ist zu bemerken, dass dies gemäss den von der Beschwerdegegnerin eingeholten Arbeitgeberauskünften bei ihrer Tätigkeit als Haushilfe Spitex nicht erforderlich ist (Urk. 9/12/6). Die gutachterliche Einschätzung, wonach die Beschwerdeführerin ihre angestammte Tätigkeit als Haushilfe trotz der erhobenen somatischen Befunde und der skizzierten Konsequenzen uneingeschränkt ausüben kann, steht somit im Einklang mit den Akten. Die Verrichtung von mittelschweren Arbeiten wurde denn auch ausdrücklich als zumutbar bezeichnet.

4.3    Aus dem Gesagten folgt, dass nichts vorgetragen wurde, was das Gutachten der B.___ AG vom 11. November 2016 als widersprüchlich oder nicht schlüssig erscheinen liesse oder sonst in Zweifel zu ziehen vermöchte. Ebenso wenig ist etwas Derartiges aus den Akten ersichtlich. Vielmehr erfüllt das Gutachten sämtliche von der Rechtsprechung statuierten Anforderungen an ein medizinisches Gutachten (vgl. BGE 134 V 231 E. 5a und 125 V 351 E. 3a). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin darauf abgestellt hat.


5.    Mit dem Gutachten der B.___ AG vom 11. November 2016 ist ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin zwischen Januar 2014 und ihrer Begutachtung im Oktober 2016 zwar an psychischen und physischen Gesundheitsschäden litt (vgl. auch Urk. 12 S. 1). Die psychisch begründete Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit (im Jahr 2014) dauerte jedoch lediglich rund zwei Monate. Ebenso wenig überschritten die Arbeits- und Erwerbsunfähigkeiten, welche – mit Unterbrüchen – wegen der diversen somatischen Leiden (2014, 2015 und 2016) bestanden hatten, jeweils die Dauer von einigen Monaten. Seit Oktober 2016 ist die Beschwerdeführerin wieder voll arbeits- und erwerbsfähig.

    Eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit oder eine Invalidität im Sinne des Gesetzes lässt sich vor diesem Hintergrund nicht bejahen (vgl. Art. 28 Abs. 1 IVG, Art. 29ter IVV und Art. 8 Abs. 1 ATSG). Der Beschwerdegegnerin ist daher beizupflichten, dass den festgestellten Gesundheitsschäden invalidenversicherungsrechtlich keine Relevanz beizumessen ist. Anhaltspunkte für eine bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am 13. Januar 2017 eingetretene Verschlechterung der gesundheitlichen Situation sind keine vorhanden. Von der Beschwerdeführerin wurde denn auch keine Entwicklung in diese Richtung behauptet. Es erweist sich deshalb als korrekt, dass die Beschwerdegegnerin eine Invalidität verneinte. Unter den gegebenen Umständen, insbesondere unter Berücksichtigung der prognostischen Einschätzung im Gutachten der B.___ AG (Urk. 9/69/12), deren Ausserachtlassung zu Unrecht gerügt wurde (Urk. 12 S. 1), ist es auch nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Eintritt einer (teilweisen) Erwerbsunfähigkeit nicht als überwiegend wahrscheinlich erachtete, mithin eine drohende Invalidität ausschloss. Dementsprechend erweist es sich als zutreffend, dass die Beschwerdegegnerin zum Schluss gelangte, die der Beschwerdeführerin verfüge über keinen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, namentlich auf Massnahmen beruflicher Art. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Lediglich ergänzend bleibt zu bemerken, dass die Abweisung des Rentenbegehrens nach dem Gesagten zu Recht unangefochten geblieben ist (vgl. Art. 28 Abs. 1 IVG).


6.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- festzusetzen. Sie sind ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerdewird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigGohl Zschokke