Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2017.00212


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Gerichtsschreiberin Casanova

Urteil vom 4. Dezember 2018

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Dr. Karin Goy

Goy Blesi Beratungen

Oberdorfstrasse 21, Postfach, 8702 Zollikon


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin


weitere Verfahrensbeteiligte:


Swisscanto Sammelstiftung der Kantonalbanken

c/o Helvetia Schweizerische Lebensversicherungsgesellschaft AG

St. Alban-Anlage 26, Postfach 3855, 4002 Basel

Beigeladene

Sachverhalt:

1.    

1.1    Der 1961 geborene X.___ ist gelernter Maschinenmechaniker und arbeitete von Mitte 1987 bis Mitte 1999 als Heizungsmonteur und anschliessend bis Mitte 2004 als Heizungszeichner bei der A.___ AG (Urk. 7/3, Urk. 7/5, Urk. 7/54). Am 28. Juni 1998 erlitt er bei einem Sprung in ein Bassin eine Fraktur der Wirbelsäule (Urk. 7/4/12). In der Folge meldete sich der Versicherte am 24. Juli 1998 wegen einer Berstungsfraktur des Halswirbelkörpers (HWK) 4 mit arm- und handbetonter Tetraparese beidseits (Urk. 7/1) bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte Berufsberatung sowie Wiedereinschulung in die bisherige Tätigkeit (Urk. 7/3). Nach beruflichen und erwerblichen Abklärungen gewährte die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 7. Juli 1999 eine Umschulung zum Heizungszeichner (Urk. 7/17). Er schloss diese verkürzte Lehre am 3. Juli 2001 mit dem Fähigkeitszeugnis ab (Urk. 7/20) und arbeitete anschliessend zu 100 % als Heizungszeichner bei der A.___ AG (Urk. 7/54). Mit Mitteilung vom 13. Dezember 2001 (Urk. 7/21) zeigte die IV-Stelle dem Versicherten seine rentenausschliessende Eingliederung an.

1.2    Unter Hinweis auf seinen sich verschlechternden Gesundheitszustand und die daraus resultierende 50%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 8. Juli 2002 beantragte der Versicherte mit Schreiben vom 20. August 2002 eine Rente (Urk. 7/22). Daraufhin tätigte die IV-Stelle erwerbliche sowie medizinische Abklärungen. Mit Verfügung vom 18. Juni 2003 sprach die Suva dem Versicherten eine 50%ige Invalidenrente sowie eine Integritätsentschädigung von 35 % zu (Urk. 7/35). Gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % hiess die IV-Stelle das Leistungsbegehren des Versicherten mit Verfügung vom 25. November 2003 gut und sprach ihm eine halbe Invalidenrente mit Wirkung ab dem 1. August 2003 zu (Urk. 7/43).

1.3    Am 20. September 2004 gründete der Versicherte mit B.___ die C.___ GmbH (Handelsregisterauszug vom 2. März 2009, Urk. 7/69/24-25).

1.4    Im Rahmen der im Jahre 2006 von der IV-Stelle eingeleiteten amtlichen Revision (Urk. 7/51) erging mit Schreiben vom 19. Januar 2007 (Urk. 7/60) die Mitteilung, bei der Überprüfung des Invaliditätsgrades habe keine rentenbeeinflussende Änderung festgestellt werden können.

1.5    Am 27. Januar 2009 teilte der Versicherte der IV-Stelle mit, seine GmbH floriere und er habe daher mehr Einkünfte (Urk. 7/66), woraufhin die IV-Stelle nach weiteren Abklärungen am 26. April 2010 die Einstellung der halben Invalidenrente per 31. Mai 2010 verfügte (Urk. 7/104). Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde des Versicherten vom 26. Mai 2010 (Urk. 7/110/3 ff.) hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 20. Juni 2011 in dem Sinne gut, dass es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache an die IV-Stelle zu ergänzenden medizinischen und beruflich-erwerblichen Abklärungen zurückwies (Urk. 7/118, Prozess Nr. IV.2010.00510).

1.6    In der Folge tätigte die IV-Stelle medizinische sowie erwerbliche Abklärungen, liess den Versicherten durch das Begutachtungsinstitut D.___, polydisziplinär begutachten (Gutachten vom 18. August 2012, Urk. 7/135) und holte den Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 9. November 2012 (Urk. 7/147) ein. Mit Verfügung vom 29. Januar 2013 stellte die IV-Stelle die halbe Rente des Versicherten per Ende Februar 2013 ein (Urk. 7/155). Am 1. Februar 2013 verfügte die IV-Stelle die Nachzahlung der halben Invalidenrente für den Zeitraum vom 1. Juni 2010 bis 28. Februar 2013 (Urk. 7/158).

    Der Versicherte erhob am 28. Februar 2013 Beschwerde (Urk. 7/163/3 ff.) gegen die Verfügung vom 29. Januar 2013, welche mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 17. Juni 2014 abgewiesen wurde (Verfahrens-Nr. IV.2013.00210, Urk. 7/170). Das Bundesgericht wies die hiergegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 16. Januar 2015 ab (Verfahrens-Nr. 9C_641/2014, Urk. 7/173).

1.7    Mit Schreiben vom 27. April 2015 (Eingangsdatum) ersuchte der Versicherte die IV-Stelle, ihm in Nachachtung von E. 4.4.4 des bundesgerichtlichen Urteils wieder eine IV-Rente auszurichten (Urk. 7/175), woraufhin die IV-Stelle weitere Abklärungen tätigte und insbesondere den Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 20. August 2015 einholte (Urk. 7/192). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 26. Oktober 2016, Urk. 7/203; Einwand vom 3. November 2016, Urk. 7/204; ergänzende Einwandbegründung vom 12. Dezember 2016, Urk. 7/206) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 16. Januar 2017 ab (Urk. 2).


2.    Hiergegen erhob der Versicherte am 16. Februar 2017 Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom 16. Januar 2017 aufzuheben, es sei ihm eine Viertelsrente auszurichten und der Rentenanspruch pro Jahr sei anhand der konkreten Zahlen zu bestimmen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 17. März 2017 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-215), worüber der Beschwerdeführer am 21. März 2017 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 8).

    Mit Verfügung vom 16. Juli 2018 wurde die Swisscanto Sammelstiftung Kantonalbanken zum Prozess beigeladen und es wurde ihr eine Frist von 30 Tagen zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 9), worauf sie verzichtete. Dies wurde den Parteien mit Schreiben vom 25. September 2018 zur Kenntnis gebracht (Urk. 11).

3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung dafür, es sei unbestritten, dass sich der Gesundheitszustand seit der Verfügung vom 29. Januar 2013 nicht verändert habe. Strittig sei lediglich, ob aufgrund der veränderten Einkommensverhältnisse ein Anspruch auf eine Rente bestehe. Für die Schwankungen bei den Betriebserträgen und Bonuszahlungen seien rein wirtschaftliche und keine gesundheitlichen Gründe verantwortlich. Der Geschäftspartner habe aber nun die Gleichstellung der Bonuszahlungen wegen der unterschiedlich erbrachten Arbeitsleistungen nicht mehr akzeptieren wollen, weshalb eine Neuverteilung der Bonuszahlungen ab dem Jahr 2015 erfolgt sei. Dem Beschwerdeführer stehe jetzt noch ein Anteil von 40 % und seinem Geschäftspartner ein Anteil von 60 % zu. Eine wesentliche Veränderung der gesundheitlichen Situation könne dafür aber nicht geltend gemacht werden, so dass die Einkommensschwankungen auf rein wirtschaftliche Gründe zurückzuführen seien. Für die Invaliditätsbemessung könne daher von einem unveränderten Sachverhalt ausgegangen werden. Unter Berücksichtigung der Geschäftszahlen von 2015 und einer Bonusverteilung von 50 : 50 resultiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 37 %, womit das Leistungsbegehren abzuweisen sei (Urk. 2).

    Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, dass sich der Gesundheitszustand unverändert darstelle. Aufgrund des Geschäftsganges hätten in den letzten Jahren unterschiedlich hohe Boni ausbezahlt werden können. Die gesundheitliche Einschränkung habe sich dabei in wirtschaftlich schwierigeren Zeiten mehr ausgewirkt als sonst, da der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, Sondereinsätze zu leisten, womit die Umsatzeinbusse nicht nur wirtschaftlich bedingt gewesen sei und ein Revisionsgrund erstellt sei. Das Bundesgericht habe die effektiv ausbezahlten Boni berücksichtigt bei der Festsetzung des Invaliditätsgrades. Dass eine Person, die nur mit einem 50%-Pensum arbeiten könne, nicht den gleich hohen Bonus erhalte wie eine voll leistungsfähige Person, die noch Überstunden erbringe, sei sicherlich zu vertreten. Entsprechend sei das Urteil des Bundesgerichts einheitlich umzusetzen und ab 2015 der effektiv ausgerichtete Bonus zu berücksichtigen (Urk. 1).


2.    

2.1    Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

2.2    Der Einkommensvergleich hat auch bei Selbständigerwerbenden in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen. Der grundsätzliche Unterschied des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens zur spezifischen Methode (Art. 28a Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) besteht darin, dass die Invalidität nicht unmittelbar nach Massgabe des Betätigungsvergleichs als solchen bemessen wird. Vielmehr ist zunächst anhand des Betätigungsvergleichs die leidensbedingte Behinderung festzustellen; sodann ist aber diese im Hinblick auf ihre erwerbliche Auswirkung besonders zu gewichten. Eine bestimmte Einschränkung im funktionellen Leistungsvermögen einer erwerbstätigen Person kann zwar, muss aber nicht notwendigerweise eine Erwerbseinbusse gleichen Umfangs zur Folge haben. Wollte man bei Erwerbstätigen ausschliesslich auf das Ergebnis des Betätigungsvergleichs abstellen, so wäre der gesetzliche Grundsatz verletzt, wonach bei dieser Kategorie von Versicherten die Invalidität nach Massgabe der Erwerbsunfähigkeit zu bestimmen ist (ausserordentliches Bemessungsverfahren; BGE 128 V 29 E. 1; AHI 1998 S. 120 E. 1a und S. 252 E. 2b je mit Hinweisen). Die ausserordentliche Bemessungsmethode des erwerblich gewichteten Betätigungsvergleichs unterscheidet sich von der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs Unselbständigerwerbender gerade dadurch, dass bei der Einkommensermittlung nicht auf die LSE abgestellt wird, sondern deren Festsetzung unter Berücksichtigung der einzelfallbezogenen Kriterien (Betriebsgrösse, Branche, Erfahrung des Betriebsinhabers usw.) zu erfolgen hat (Urteil des Bundesgerichts I 707/06 vom 9. Juli 2007 E. 3.3.1 mit Hinweis).

    Nach der Rechtsprechung kann die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit als zumutbar erscheinen, wenn davon eine bessere erwerbliche Verwertung der Arbeitsfähigkeit erwartet werden kann und der berufliche Wechsel unter Berücksichtigung der gesamten Umstände (Alter, Aktivitätsdauer, Ausbildung, Art der bisherigen Tätigkeit, persönliche Lebensumstände) als zumutbar erscheint (Urteil des Bundesgerichts 9C_356/2014 vom 14. November 2014 E. 3.1 mit Hinweisen auf Urteile I 116/03 vom 10. November 2003 E. 3.1 und I 145/01 vom 12. September 2001 E. 2b).

2.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

2.4    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).


3.

3.1    Mit Urteil 9C_641/2014 vom 16. Januar 2015 hielt das Bundesgericht fest (E. 4), dass das Valideneinkommen anhand des Einkommens in der eigenen GmbH festzusetzen sei. Für die Festsetzung des Invalideneinkommens berücksichtigte das Bundesgericht das erzielte Einkommen in einem 50%-Pensum und rechnete den Bonus, welcher jeweils 50:50 unter den Geschäftspartnern aufgeteilt wurde, in voller Höhe an. Diesbezüglich hielt das Bundesgericht fest, dass die Einschränkung des Beschwerdeführers in seinem funktionellen Leistungsvermögen keine Erwerbseinbusse in gleichem Umfang nach sich ziehe – Ausdruck davon sei die paritätische Aufteilung der Bonuszahlung unter den Geschäftsinhabern. Diese sei voll zu berücksichtigen, von einem Soziallohn könne in diesem Zusammenhang nicht gesprochen werden (Urk. 7/173).

    Dieses Urteil basierte unter anderem auf dem Abklärungsbericht für Selbständige vom 9. November 2012 (Urk. 7/147). Darin führte der Beschwerdeführer aus, dass er vorwiegend im Büro arbeite. Es könne schon auch mal vorkommen, dass er eine Beratung direkt beim Kunden vor Ort durchführe oder die Regulierung der fertig eingebauten Heizung selber vornehme. Effektive Montagearbeiten seien ihm aber nicht mehr möglich. Er betreue seine Kunden und der Geschäftspartner habe seine Kunden. Es sei also nicht so, dass der Geschäftspartner einen Mehreinsatz leisten und auch noch Arbeit von ihm übernehmen müsse. Der Unterschied sei einfach, dass er im Vergleich zu seinem Geschäftspartner nur rund die Hälfte an Kunden, Aufträgen usw. habe. Wenn er ebenfalls voll leistungsfähig wäre, könnte der Betrieb wesentlich mehr Aufträge verarbeiten. Die würde aber auch bedeuten, dass der Personalbestand bei den Servicemonteuren angehoben werden müsste. Sein Partner habe das doppelte Einkommen von ihm. In den letzten Jahren seien auch Bonuszahlungen möglich gewesen, wobei dabei kein Unterschied in Bezug auf das Arbeitspensum gemacht werde. Dies sei zwischen ihm und seinem Geschäftspartner auch schon intensiv diskutiert worden. Schlussendlich seien sie zum Entschluss gekommen, dass ja eigentlich beide das gleich hohe Risiko am Geschäft tragen würden, ob mit Teil- oder Vollzeitpensum (Urk. 7/147/3).

3.2    Anlässlich der Abklärung für Selbständigerwerbende vom 18. August 2015 (Urk. 7/192) führten der Beschwerdeführer, sein Geschäftspartner und die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers aus, dass sich der Bonus jeweils auf das erzielte Betriebsergebnis beziehen würde, was vom Bundesgericht falsch interpretiert worden sei. Aufgrund der Wirtschaftslage sei in den Bereichen von Akquisition und Kundenpflege etc. eine Leistungssteigerung notwendig, was der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen allerdings nicht zu leisten vermöge, so dass es hauptsächlich am Geschäftspartner liege, dass die Auslastung des Geschäftes gewährleistet sei. Dieser müsse sicherlich ein höheres als normal übliches 100%-Pensum leisten, was bis zu einem gewissen Ausmass von einem Geschäftsführer auch erwartet werden könne. Ohne seinen Geschäftspartner sei die Aufrechterhaltung des Betriebes sicherlich nicht möglich.

    Dank des Goodwills seines Geschäftspartners sei eine gleichmässige Aufteilung des Bonus bis anhin möglich gewesen, doch nun möchte er eine Anpassung der Bonuszahlungen an die effektive Arbeitsleistung ab 2015. Abgemacht sei eine 40 : 60 Aufteilung, allerdings wäre eine wirklich korrekte Aufteilung wohl 66 : 33. Erst die schlechtere Wirtschaftslage mit rückläufiger Auftragslage habe klar gezeigt, dass in seinen erzielten Einkünften stets noch eine gewisse Sozialkomponente enthalten gewesen sei.

4.    

4.1    Vorab ist festzuhalten, dass auch bei gleich gebliebenem Gesundheitszustand eine Rentenrevision bzw. eine Prüfung der Neuanmeldung in Betracht fällt, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand erheblich verändert haben. Insbesondere können der Konkurs des Selbständigerwerbenden oder eine Wandlung des Aufgabenbereiches einen Revisionsgrund darstellen. Keine revisionsrechtlich relevanten Änderungen liegen vor, wenn der Rückgang des Unternehmenserfolges auf Faktoren zurückzuführen ist, die auch ohne Gesundheitsschädigung zum Tragen kommen (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, N22 zu Art. 30-31).

4.2    Vorliegend bleibt unklar, worauf der schlechtere Geschäftsgang des Unternehmens zurückzuführen ist und welche Rolle dabei die funktionellen Einschränkungen des Beschwerdeführers spielten.

4.2.1    Die Jahre 2010 und 2011 waren Jahre, in welchen ein Ertrag um die Fr. 1’530'000.-- erwirtschaftet wurde, woraufhin in den Jahren 2012 und 2013 ein Rückgang des Ertrages auf rund Fr. 1'280'000.-- erfolgte. Im Jahr 2014 lag der Ertrag wiederum bei rund Fr. 1'530'000.--, was dafür spricht, dass sich das Unternehmen entweder besser im Marktumfeld platzieren konnte oder sich die wirtschaftliche Situation entspannte (vgl. Urk. 7/192/4). Im Jahr 2015 wurde ein Ertrag von rund Fr. 1'140'000.-- erwirtschaftet, was einer deutlichen Einbusse im Vergleich zum vorhergehenden Jahr entspricht. Aufgrund der im Recht liegenden Akten lässt sich allerdings nicht abschliessend beurteilen, ob die Abgrenzung der Debitoren in Höhe von Fr. 77'245.43 sowie die Bestandesänderungen der angefallenen Arbeiten in Höhe von Fr. 76'200.--, welche das Betriebsergebnis nicht unwesentlich mitbeeinflussten, aus betrieblichen bzw. wirtschaftlichen oder aus Optimierungsgründen erfolgten (vgl. Urk. 7/199). Hinzu kommt, dass die Auszahlung von total Fr. 90'000.-- Gratifikation im Jahr 2015 (vgl. Urk. 7/196) im Vergleich mit dem ertragsreichen Jahr 2014, in welchem total Fr. 60'000.-- Bonus ausbezahlt wurden, als hoch erscheint (Urk. 7/192/4). Dies ist insbesondere mit Blick auf die Ausführungen anlässlich der Abklärung für Selbständigerwerbende vom 20. August 2015, dass sich der bezogene Bonus/Gratifikation auf das jeweils erzielte Betriebsergebnis beziehe (Urk. 7/192/3), nicht ohne weiteres nachvollziehbar.

4.2.2    Des Weiteren bleibt unklar, ob sich die Einschränkungen des Beschwerdeführers bei angespannter Wirtschaftslage bzw. schlechterem Geschäftsgang tatsächlich mehr auswirken:

    Im Abklärungsbericht für Selbständige vom 1. Oktober 2012 (Urk. 7/147) führte der Beschwerdeführer noch aus, dass er und sein Geschäftspartner jeweils eigene Kunden hätten, so dass der Geschäftspartner diesbezüglich nicht noch einen Mehreinsatz leisten müsse. Er habe einfach im Vergleich zum Geschäftspartner nur rund die Hälfte an Kunden, Aufträgen etc. (Urk. 7/147/3). Anlässlich der Abklärung vom 20. August 2015 brachte er demgegenüber vor, dass die Wirtschaftslage sie zu einer Leistungssteigerung in den Bereichen Akquisition, Kundenpflege usw. gezwungen habe, wobei er diesen Einsatz aus gesundheitlichen Gründen nicht leisten könne. Er sei noch in der Lage, die üblichen und routinemässigen Arbeitsabläufe abzuwickeln. Deshalb sei hauptsächlich der Geschäftspartner für die Akquisiton, Kundenpflege etc. verantwortlich (Urk. 7/192/3).

    Demnach ist – unter Vorbehalt eines medizinisch unveränderten Sachverhaltes – abzuklären, ob die allenfalls wirtschaftlich schlechtere Ausgangslage dazu führte, dass die gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers sich mehr auf seine Arbeitsfähigkeit auswirkten, als bei der vorher besseren wirtschaftlichen Situation. Wäre dies zu bejahen, wäre die Änderung der Verteilung des Bonus nicht – wie von der Beschwerdegegnerin vorgebracht - auf rein wirtschaftliche, sondern auch auf gesundheitliche Gründe zurückzuführen.

    Die Stellungnahmen des Rechtsdienstes, in welchen festgehalten wurde, dass die offenbar vermehrt erforderliche Akquisitionsarbeit durch den Geschäftspartner nicht derart ins Gewicht fallen könne, wenn bisher die unterschiedlichen Pensen keinen Anlass für eine andere Aufteilung der Boni ergeben hätten (Urk. 7/194/3; vgl. auch Urk. 7/201), vermögen ohne weitere und vertiefte Abklärung entsprechend nicht zu überzeugen.

    Zusammenfassend erweist sich die berufliche und erwerbliche Situation damit als unklar und weiter abklärungsbedürftig.

4.3    

4.3.1    Hinzu kommt, dass die letzte umfassende medizinische Beurteilung mit Gutachten vom 18. August 2012 erfolgte. Der rheumatologische Gutachter attestierte dabei eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten, wechselbelastenden, adaptierten beruflichen Tätigkeit, wobei eine um 20 % reduzierte Leistungsfähigkeit bereits berücksichtigt wurde. Der rheumatologische Gutachter führte des Weiteren aus, dass die Arbeitszeit unter spezifischen optimalen ergonomischen Arbeitsplatzbedingungen von 50 auf 80 % ausgebaut werden könnte, es müsste jedoch diesbezüglich der Verlauf beobachtet werden, in wie fern sich z.B. die Schmerzen zervikal wieder akzentuieren könnten. Dementsprechend wäre eine Reevaluation des Bewegungsapparates nach 8-12 Monaten nach einer eventuellen Erhöhung des Arbeitspensums sicherlich sinnvoll (Urk. 7/135/19 f.).

    Der neurologische Gutachter des D.___ attestierte hingegen eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. In mehreren Studien über Langzeitverläufe nach Wirbelsäulenverletzungen (bis 30 Jahre nach Unfalldatum) sei nachgewiesen worden, dass mit zunehmendem Alter trotz stabiler neurologischer Situation die Vulnerabilität steige und die Funktionalität abnehme. Die Kompensationsmöglichkeiten nähmen mit zunehmendem Alter ab, weshalb auch im späteren Lebensalter eine Abnahme der Lebensqualität und eine Zunahme der medizinischen Behandlungen beobachtet werden könnten. Nebst den bekannten Komplikationen der Querschnittsverletzung, von denen der Beschwerdeführer weniger betroffen sei, seien Müdigkeit, Schmerzen und allgemeine Schwäche als Hauptbeschwerden im Langzeitverlauf rapportiert. Am häufigsten träten diese Verschlechterungen erst im späteren Krankheitsverlauf auf, manchmal erst 15 Jahre nach dem Trauma (Urk. 7/135/23 f.).

4.3.2    Nach der D.___-Begutachtung vom 18. August 2012 wurden – soweit aus den Akten ersichtlich - weder Arztberichte eingereicht noch weitere ärztliche Berichte eingeholt. Damit kann allerdings auch nicht abschliessend beurteilt werden, ob sich die funktionelle Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers – wie vom rheumatologischen Gutachter des D.___ in Aussicht gestellt – allenfalls verbessert, oder wie vom neurologischen Gutachter des D.___ befürchtet, über die Jahre verschlechtert hat. Die Beschwerdegegnerin hat demnach die medizinische Aktenlage zu aktualisieren und - sofern Anhaltspunkte für eine Veränderung bestehen - allenfalls weitere Abklärungen im Sinne eines Gutachtens zu tätigen.

4.4    Die Sache ist daher in Aufhebung der angefochtenen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie sowohl die erwerbliche Situation als auch den aktuellen Gesundheitszustand in geeigneter Form abkläre. Danach ist erneut über das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers zu entscheiden. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.


5.    

5.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von
IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.2    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

    Diese ist gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1’800.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.




Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 16. Januar 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1’800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Dr. Karin Goy

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Swisscanton Sammelstiftung der Kantonalbanken

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstCasanova