Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2017.00215
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
Urteil vom 30. Oktober 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste
lic. iur. Y.___, Sozialversicherungsrecht, Team Recht
Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1966, meldete sich am 3. September 1999 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte unter anderem ein Gutachten ein, das am 23. April und 7. Mai 2001 erstattet wurde (Urk. 7/23-24), und verneinte mit Verfügung vom 12. Juni 2001 einen Leistungsanspruch (Urk. 7/29).
Nach erneuter Anmeldung vom 12. Oktober 2002 (Urk. 7/39) verneinte die IVStelle mit Verfügung vom 20. Mai 2003 (Urk. 7/50) und Einspracheentscheid vom 4. November 2003 (Urk. 7/56) einen Rentenanspruch. Dies wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 16. August 2004 im Verfahren Nr. IV.2003.00489 bestätigt (Urk. 7/67).
1.2 Vom 12. November 2008 bis 31. Dezember 2014 war die Versicherte im Umfang von 60 % (5 von 8 Stunden pro Tag) als Raumpflegerin / Teamleiterin tätig, wobei der Monatslohn Fr. 2'700.-- (2012) und sodann Fr. 2'900.-- (2013 und 2014) betrug und das Arbeitsverhältnis von der Arbeitgeberin infolge Auftragsrückganges aufgelöst wurde (Bericht vom 15. August 2016; Urk. 7/95 Ziff. 2.1-2.3 und 5.3). Ab 1. Januar 2015 war sie als arbeitslos gemeldet (Urk. 7/92) und bezog laut ALE/AM-Kontoauszug (Urk. 7/93/1) 206 Taggelder, davon 165 normale, 22 infolge Krankheit und 19 bei Kursbesuch.
Nach erneuter Anmeldung vom 10. Dezember 2015 (Urk. 7/75) und durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/98, Urk. 7/105) verneinte die IVStelle mit Verfügung vom 19. Januar 2017 einen Leistungsanspruch (Urk. 7/108 = Urk. 2).
2. Die Versicherte erhob am 17. Februar 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 19. Januar 2017 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr ab September 2016 eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 oben Ziff. 1-2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 27. März 2016 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 5. April 2017 - zusammen mit der antragsgemässen (vgl. Urk. 1 S. 2 oben Ziff. 3) Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung - zur Kenntnis gebracht (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind.
1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
1.4 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG (vgl. vorstehend E. 1.3) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliege. Die Ausübung einer Tätigkeit in der freien Marktwirtschaft sei voll zumutbar. Daher bestehe weder ein Anspruch auf berufliche Unterstützung noch auf eine Invalidenrente (S. 1). Es sei aus medizinischer Sicht nicht nachvollziehbar, weshalb der behandelnde Psychiater weiterhin eine schwere depressive Episode diagnostiziere. Auch bei bestimmten anderen Diagnosen seien die massgeblichen Kriterien nicht erfüllt (S. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), die Beschwerdegegnerin habe sich für ihren Entscheid auf eine unbegründete Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) gestützt, auf die sie mangels Beweiswert nicht hätte abstellen dürfen (S. 8). Der RAD stelle nicht auf eigene Untersuchungen, sondern auf die Akten ab. Dies sei zwar grundsätzlich zulässig. Wenn aber aus den vorhandenen medizinischen Unterlagen von der Beurteilung des behandelnden Psychiaters und der Ärzte der Klinik Z.___ klar abweichende Schlüsse gezogen würden, sei dafür eine eigene Untersuchung durch einen Psychiater des RAD oder eine Begutachtung durch einen externen Psychiater unabdingbar. Weil eine solche fehle, sei die Aktenbeurteilung des RAD nicht beweiskräftig. Stattdessen sei auf die Berichte des behandelnden Psychiaters und der Ärzte der Z.___ abzustellen, welche beide im Wesentlichen von einer schweren depressiven Episode und infolgedessen von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgehen würden (S. 9). Dies gelte spätestens ab September 2015, so dass ab September 2016 der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bestehe (S. 10).
2.3 Strittig und zu prüfen ist somit, wie es sich mit dem Gesundheitszustand und einem allfälligen Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin verhält, und ob dies aufgrund der vorhandenen Unterlagen beurteilt werden kann.
Der Sachverhalt wurde letztmals mit Verfügung vom 20. Mai 2003 erhoben. Deren gerichtliche Überprüfung ergab im Vergleich zur vorangegangenen Verfügung vom 12. Juni 2001 unveränderte Verhältnisse (Urk. 7/67 S. 12 E. 4.3). Vergleichsrelevant ist mithin der Sachverhalt, welcher der Verfügung vom 12. Juni 2001 zugrunde lag.
3.
3.1 Dr. med. A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstatteten am 23. April 2001 ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdeführerin (Urk. 7/23).
Sie nannten folgende Diagnose (S. 13 Mitte):
- Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen bei Verdacht auf eine passiv-aggressive Persönlichkeitsstörung bei atypischer familiärer Situation und Schwierigkeiten bei der kulturellen Eingewöhnung (ICD-10 F68.0, F60.8, Z60.1 und Z60.3)
Zur Arbeitsfähigkeit führten sie unter anderem aus, im bisherigen Krankheitsverlauf dürfte die Beschwerdeführerin darum bemüht gewesen sein, ihrer Krankheit mehr Gewicht zu verleihen als ihrer Restarbeitsfähigkeit (S. 13 unten). Sie sollte angehalten werden, sich anzustrengen und die ihr zumutbare Leistung zu erbringen (S. 13 f.).
Weiter führten sie aus, sie wollten aber auch die echten psychischen Belastungsmomente mit in die psychiatrische Beurteilung einfliessen lassen und der ausnehmend schwierigen sozialen Situation Rechnung tragen, in welcher der Beschwerdeführerin keine volle Arbeitstätigkeit zugemutet werden könne. Diesbezüglich gingen sie aus psychiatrischer Sicht von einer Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit um 10-15 % aus, so dass einschliesslich der rheumatologischen Beurteilung eine gesamthaft um 30-35 % reduzierte Arbeitsfähigkeit resultiere. Mit einer abschliessend resultierenden Arbeitsfähigkeit von rund 66 2/3 % bestehe keine Behinderung in rentenberechtigendem Ausmass, dies besonders auch unter der Berücksichtigung, dass doch aufgrund der Akten und des Verhaltens der Versicherten gewichtige Hinweise darauf bestünden, dass die psychischen Veränderungen auch bewusstseinsnah seien, aller Wahrscheinlichkeit nach mit dem Ziel, eine Rente zu erreichen (S. 14 oben).
3.2 Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, erstattete am 7. Mai 2001 ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/24).
Er nannte folgende Diagnosen (S. 11 Ziff. 4):
- Verdacht auf somatoforme Störung
- Depression mit Somatisierungsstörung anamnestisch
- panvertebrales, vor allem lumbovertebrales Syndrom
- Genua valga
- Adipositas
- Nikotinabusus
Zur Arbeitsfähigkeit führte er aus, aus rheumatologischer Sicht bestehe auf Grund des Rückenleidens für eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit mindestens eine Arbeitsfähigkeit von 50 %, was auch für die beschriebene Tätigkeit als Abpackerin sowie für eine der Behinderung angepasste Erwerbstätigkeit gelte. Eine körperlich schwere Tätigkeit sei der Versicherten nicht zumutbar. Eine der Behinderung angepasste Erwerbstätigkeit entspreche einer körperlich leichten Tätigkeit, wechselnd belastend, ohne grössere statische Belastung durch ungünstige Arbeitspositionen oder längeres Stehen und Sitzen (S. 11 Ziff. 5).
Aktuell bestehe ein ausgeprägtes muskuläres und konditionelles Defizit, das durch ein konsequentes Haltungsturnen, kräftigende Übungen sowie ein konditionelles Ausdauertraining behoben werden könnte. Aus rein rheumatologischer Sicht müsste damit für eine angepasste Tätigkeit mindestens eine Arbeitsfähigkeit von 80 % erreicht werden können (S. 11 Ziff. 6).
3.3 Ausgehend von den beiden genannten Gutachten (vgl. Urk. 7/26) ermittelte die Beschwerdegegnerin einen Invaliditätsgrad von 32.5 % (Urk. 7/25 S. 2 unten) und verneinte mit Verfügung vom 12. Juni 2001 einen Rentenanspruch (Urk. 7/29).
4.
4.1 Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinem Bericht vom 29. März 2002 (Urk. 7/45/10-11) aus, die Beschwerdeführerin befinde sich seit 28. Oktober 1998 in seiner ambulanten psychiatrischen Behandlung (S. 1 Mitte), dies alle zwei Wochen (S. 2 oben). Er nannte folgende Diagnose (S. 1):
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit stark depressiven Zügen (ICD-10 F45.4) in schwieriger psychosozialer Lage
4.2 Die Ärztinnen der Z.___ führten in ihrem Bericht vom 9. Juli 2002 (Urk. 7/45/7-9) an Dr. D.___ aus, die Beschwerdeführerin sei vom 10. Juni bis 5. Juli 2002 hospitalisiert gewesen, dies nach freiwilligem Eintritt wegen zunehmender Erschöpfung und Verzweiflung bei schwieriger psychosozialer Situation (S. 1).
Sie nannten folgende Diagnose (S. 1 Mitte):
- mittelschwere depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.11)
Eigentliche Angaben zur Arbeitsfähigkeit machten sie nicht, führten aber betreffend Procedere aus, die Beschwerdeführerin werde weiterhin zur Tagesstrukturierung halbtags in die Arbeitstherapie der Z.___ gehen (S. 3 oben).
4.3 Dr. D.___ nannte in seinem Bericht vom 9. November 2002 (Urk. 7/43) folgende Diagnosen (lit. A):
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)
- mittelschwere depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11)
Die Erkrankung habe sich mittlerweile bereits chronifiziert. Aus seiner Sicht sei die Patientin zu 80 % arbeitsunfähig. Sie spreche ungenügend Deutsch und leide unter heftigen Rückenschmerzen. Die Restarbeitsfähigkeit könne nach seiner Ansicht nur in körperlich und psychisch nicht belastendem, geschütztem Rahmen verwertet werden (Urk. 7/43/3-4 S. 2 unten).
4.4 Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte in einem Schreiben vom 24. Dezember 2012 an die Beschwerdegegnerin (Urk. 7/45/5-6) aus, er behandle die Beschwerdeführerin seit Anfang 2002 (S. 1 Mitte).
Aufgrund der rheumatologischen Situation mit Schmerzfehlverarbeitung und Chronifizierung glaube er nicht, dass überhaupt eine Erwerbstätigkeit noch möglich sei. Die Arbeitsunfähigkeit von 100 % erscheine angesichts der Entwicklung und Diagnosen als gerechtfertigt (S. 2 oben).
4.5 Die Beschwerdegegnerin schloss aus den genannten Berichten auf einen unveränderten Gesundheitszustand (vgl. Urk. 7/49 S. 3 oben) und verneinte mit Verfügung vom 20. Mai 2003 (Urk. 7/50) und Einspracheentscheid vom 4. November 2003 (Urk. 7/56) einen Rentenanspruch, was vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 16. August 2004 bestätigt wurde (Urk. 7/67).
5.
5.1 Vom 16. September bis 4. November 2015 weilte die Beschwerdeführerin zur stationären Behandlung in der Z.___, worüber am 15. Januar 2015 berichtet wurde (Urk. 7/88/9-13). Sie sei freiwillig eingetreten, dies auf Zuweisung der Hausärztin aufgrund von Selbstverletzung und Suizidgedanken (S. 1 unten).
Es wurden folgende psychiatrische Diagnosen genannt (S. 1 Mitte):
- schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2)
- emotional instabile Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10 Z73.1)
Bei fehlendem Anhalt für und glaubhafter Distanzierung von Selbst- und Fremdgefährdung sei die Patientin in ihre alten Verhältnisse entlassen worden (S. 4 Mitte).
5.2 Vom 30. November bis 23. Dezember 2015 weilte die Beschwerdeführerin wiederum in der Z.___, worüber am 4. Januar 2016 berichtet wurde (Urk. 7/85 = Urk. 7/88/14-19). Sie sei freiwillig eingetreten, dies auf Zuweisung des behandelnden Psychiaters Dr. D.___ aufgrund einer Exazerbation der depressiven Symptomatik mit suizidalen Absichten vor dem Hintergrund einer emotional instabilen Persönlichkeitsakzentuierung (S. 1 unten).
Es wurden die gleichen Diagnosen gestellt (S. 1 Mitte).
Die Patientin habe in teilremittiertem Zustand vor den Festtagen entlassen werden können, da sie Besuch von ihrer Tochter erhalten werde (S. 5 Mitte).
5.3 Dr. D.___ nannte in seinem Bericht vom 5. März 2016 (Urk. 7/88/6-8) folgende Diagnosen (S. 1):
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.2)
- emotional instabile Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10 Z73.1)
- chronisches lumbovertebrales Syndrom mit Schmerzsymptomatik
In seiner Beurteilung führte er aus, die Patientin sei seit Jahren schwer depressiv, habe diverse somatische Probleme und eine ausgeprägte Schmerzsymptomatik. Sie sei aus psychiatrisch-psychotherapeutischen Gründen zur Zeit zu 100 % arbeitsunfähig. Die Erkrankung habe sich mittlerweile bereits chronifiziert und die Prognose sei als schlecht zu bezeichnen (S. 3).
5.4 Vom 20. Januar bis 17. März 2016 weilte die Beschwerdeführerin wiederum in der Z.___, worüber - nach einem Bericht vom 3. März 2016 (Urk. 7/89) - am 31. März 2016 berichtet wurde (Urk. 7/91 = Urk. 7/96/6-19). Nunmehr wurden folgende psychiatrische Diagnosen genannt (S. 1):
- schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2)
- Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)
- Verdacht auf emotional instabile Persönlichkeitsstörung: Borderline-Typ (ICD-10 F60.31)
Bei fehlendem Anhalt für und glaubhafter Distanzierung von Selbst- und Fremdgefährdung habe die Patientin in teilremittiertem Zustand in die ambulante Nachbehandlung entlassen werden können (S. 4 unten).
5.5 Dr. D.___ nannte in seinem Bericht vom 20. August 2016 (Urk. 7/96/4-5) die gleichen Diagnosen wie am 5. März 2016 (S. 1 Mitte). In seiner Beurteilung (S. 2 Mitte) führte er aus, seither habe sich der Gesundheitszustand der Patientin nicht verbessert, sondern leider sogar leicht verschlechtert. Seine weiteren Ausführungen decken sich mit denjenigen im Bericht vom 5. März 2016.
5.6 Dipl. med. F.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, RAD, führte in ihrer Beurteilung vom 9. September 2016 (Urk. 7/97 S. 4 ff.) aus, die Situation stelle sich aus versicherungsmedizinischer Sicht ähnlich wie früher dar. Psychosoziale Belastungssituationen stünden im Vordergrund, die keinen invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschaden generierten. Das Vorliegen einer chronischen psychischen Erkrankung, welche sich verschlechtert hätte, sei aus versicherungsmedizinischer Sicht trotz dreimaliger stationärer Aufenthalte im Winter 2015 und Frühjahr 2016 nicht erkennbar (S. 5 unten).
5.7 Dr. med. G.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, führte in ihrer Stellungnahme vom 13. Januar 2017 (7/107 S. 2 ff.) unter anderem aus, dem Bericht über den Z.___-Aufenthalt vom 30. November bis 23. Dezember 2015 sei zu entnehmen, die Beschwerdeführerin habe sich zwei Wochen nach Eintritt zunehmend stabiler gezeigt und sich im Hinblick auf den Besuch ihrer Tochter mit dem kurz vorher geborenen Enkel «zusammenreissen» wollen. Solches könne man bei einer schweren depressiven Symptomatik nicht, in diesem Sinne könne die Diagnose so nicht anerkannt werden. Auch sei eine Teilremission schon nach zwei Wochen bei einer schweren depressiven Symptomatik nicht nachvollziehbar (S. 3 oben).
Bezüglich des Aufenthalts vom 20. Januar bis 17. März 2016 führte sie aus, aufgrund des im Bericht vom 3. März 2016 genannten Befunds seien die Kriterien der ICD-10 für eine schwere depressive Episode nicht erfüllt, es könnte allerhöchstens und mit gutem Willen eine leichte depressive Episode diagnostiziert werden (S. 3 unten). Weiter sei ein Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung beschrieben worden. Da die Kriterien der ICD-10 nicht erfüllt seien, könne diese Diagnose nicht nachvollzogen werden. Auch die neue Diagnose eines Verdachts auf emotional-instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ könne nicht nachvollzogen werden, so sei doch beispielsweise nicht bekannt, dass schon in der Kindheit und Jugendzeit Auffälligkeiten bestanden hätten. Insgesamt seien die Kriterien der ICD-10 für eine Persönlichkeitsstörung aus näher dargelegten Gründen nicht erfüllt (S. 4 Mitte).
Zum Bericht von Dr. D.___ vom 20. August 2016 führte sie aus, es sei nicht nachvollziehbar, warum er erneut eine schwere depressive Episode diagnostiziere, nachdem die Versicherte in teilremittiertem Zustand aus der Z.___ entlassen worden sei, und das von ihm genannte somatische Syndrom könne aufgrund der fehlenden ICD-10-Kriterien nicht nachvollzogen werden (S. 5 Mitte).
6.
6.1 Gemäss den Angaben der Arbeitgeberin war die Beschwerdeführerin von November 2008 bis Ende 2014 im Umfang von 60 % erwerbstätig (Urk. 7/95 Ziff. 2.1-3). Die Einträge im Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) vom 24. Februar 2016 (Urk. 7/87) bestätigen dies.
Anschliessend bezog sie 206 Taggelder der Arbeitslosenversicherung, davon 22 wegen Krankheit, mithin netto 184 Taggelder (Urk. 7/93/1). Bei durchschnittlich 21.7 Kontrolltagen pro Monat ergibt dies eine Bezugsdauer von rund 8 ½ Monaten.
Dies wiederum deckt sich mit dem Datum des ersten Klinikeintritts am 16. September 2015 (vorstehend E. 5.1).
6.2 Die Beschwerdeführerin war somit von 2008 bis 2014 fast genau in dem Pensum effektiv erwerbstätig, das im Gutachten von 2001 (vorstehend E. 3.1) als zumutbar erachtet worden war, dies gefolgt vom Bezug von Arbeitslosenentschädigung - was ebenfalls Arbeitsfähigkeit voraussetzt - bis zum Eintritt in die Z.___ Mitte September 2015.
Damit kontrastiert die Angabe von Dr. D.___ im März 2016, die Patientin sei «seit Jahren schwer depressiv» und - was er schon im November 2002 (vorstehend E. 4.3) ausgeführt hatte und im August 2016 wiederholte (vorstehend E. 5.5) - die Erkrankung habe sich «mittlerweile bereits chronifiziert» (vorstehend E. 5.3). Angesichts dieses Widerspruchs zur Faktenlage kann auf seine Beurteilungen nicht abgestellt werden.
6.3 Damit ergibt sich die einzige (indirekt) aktenmässig belegte Arbeitsunfähigkeit vor Verfügungserlass aufgrund der drei Aufenthalte in der Z.___ von (mit zwei kürzeren Unterbrüchen) Mitte September 2015 bis Mitte März 2016. Für Zeiten einer stationären Hospitalisierung ist praxisgemäss im Regelfall von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Mithin ist eine solche für eine Periode von rund 6 Monaten als ausgewiesen zu erachten.
Eine darüber hinaus andauernde Arbeitsunfähigkeit ist nach dem Gesagten nicht rechtsgenüglich belegt (vorstehend E. 6.2), so dass es mit den genannten 6 Monaten sein Bewenden hat.
6.4 Eine der Anspruchsvoraussetzungen für einen Rentenanspruch ist gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b eine Arbeitsunfähigkeit von durchschnittlich mindestens 40 % während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch (vorstehend E. 1.2), was auch als sogenanntes Wartejahr bezeichnet wird.
Daran fehlt es vorliegend, so dass ein allfälliger Rentenanspruch der Beschwerdeführerin schon aus diesem Grund zu verneinen ist.
Damit erweist sich die angefochtene - einen Rentenanspruch verneinende - Verfügung im Ergebnis als zutreffend, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.
7. Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen, ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und infolge bewilligter unentgeltlicher Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich Soziale Dienste
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannTiefenbacher