Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
IV.2017.00216
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Vogel
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiberin Curiger
Urteil vom 17. Mai 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Laube
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1959 geborene X.___ meldete sich am 15. Dezember 2004 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf ein verschlepptes Schleudertrauma und Kopfschmerzen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3). In der Folge tätigte diese medizinische sowie erwerbliche Abklärungen (Urk. 7/6-16) und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 16. Dezember 2005 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 7/24 und 28). Nachdem der Versicherte ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule und damit einhergehend eine gesundheitliche Verschlechterung geltend gemacht hatte (Urk. 7/18), gewährte ihm die IV-Stelle mit Verfügung vom 23. November 2007 rückwirkend für den Zeitraum vom 1. November 2005 bis 30. September 2006 eine ganze Rente (Urk. 7/59 und 66).
1.2 Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte mit Eingabe vom 13. Dezember 2007 Beschwerde beim hiesigen Sozialversicherungsgericht (Urk. 7/72 S. 3). Mit Urteil vom 18. Dezember 2008 hob dieses die angefochtene Verfügung vom 23. November 2007 auf und wies die Sache an die IV-Stelle zur Vornahme weiterer Abklärungen zurück (Urk. 7/77). In der Folge zog die IV-Stelle weitere Arztberichte bei (Urk. 7/85-86, 7/88) und veranlasste eine medizinische Begutachtung bei Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Neurologie, welcher sein Gutachten am 20. April 2010 erstattete (Urk. 7/94). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren hob die IV-Stelle die Verfügung vom 16. Dezember 2005 wiedererwägungsweise auf und wies das am 16. September 2005 sinngemäss gestellte Gesuch um Rentenerhöhung ab (Urk. 7/114). Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 12. September 2011 Beschwerde mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Invalidenrente auszurichten (Urk. 7/119). Mit Urteil vom 20. Dezember 2011 wies das hiesige Gericht die Beschwerde ab (Urk. 7/123). Die dagegen erhobene Beschwerde beim Bundesgericht wurde mit Urteil vom 12. Juli 2012 in dem Sinne gutgeheissen, als das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. Dezember 2011 sowie die Verfügung vom der IV-Stelle vom 7. Juli 2011 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zur Vornahme weiterer Abklärungen zurückgewiesen wurden (Urk. 7/129).
1.3 In der Folge zog die IV-Stelle Berichte der behandelnden Ärzte bei (Urk. 7/145-147, 7/150) und veranlasste eine polydisziplinäre Begutachtung bei der Begutachtungsstelle Medas Z.___; mit Schreiben vom 30. April 2013 wurde dem Versicherten mitgeteilt, dass er in der Medas Z.___ im Fachgebiet Allgemeine Innere Medizin durch Dr. med. A.___, im Fachgebiet Neurologie durch Dr. med. B.___, im Fachgebiet Orthopädie durch Dr. med. C.___ und im Fachgebiet Psychiatrie/ Psychotherapie durch Dr. med. D.___ begutachtet werde (Urk. 7/156). Mit Schreiben vom 10. Mai 2013 gab die Medas Z.___ bekannt, dass die erforderlichen Untersuchungen am 17., 19. und 20. Juni 2013 stattfinden würden (Urk. 7/158). Auf Ersuchen des Rechtsvertreters des Versicherten hin wurde die Begutachtung entgegenkommenderweise verschoben und die bereits reservierten Termine wurden abgesagt (Urk. 7/160). In der Folge gab die Medas Z.___ dem Versicherten mit Schreiben vom 21. Juni 2013 die neuen Termine bekannt und teilte ihm ausserdem mit, dass er im Fachgebiet Neurologie von Dr. med. E.___, im Fachgebiet Psychiatrie von med. prakt. F.___, im Fachgebiet Orthopädie von Dr. med. G.___ und im Fachgebiet Allgemeine Innere Medizin vom Hauptgutachter Dr. med. H.___ begutachtet werde (Urk. 7/163). Am 27. Juni 2013 erklärte der Versicherte unterschriftlich, er sei bereit, sich der angeordneten Begutachtung bei Dr. E.___, med. prakt. F.___, Dr. G.___ und Dr. H.___ zu unterziehen (Urk. 7/165). Die Medas Z.___ erstattete ihr Gutachten schliesslich am 7. November 2013 (Urk. 7/167). Da die Gutachter vom Vorliegen eines Medikamenten-Übergebrauchs-Kopfschmerzes ausgingen und dafür hielten, dass mit einem stationären Triptan-Entzug eine Verbesserung der Symptomatik erreicht werden könne, forderte die IVStelle den Versicherten mit Einschreibebrief vom 14. Mai 2014 auf, sich einem Triptan-Entzug zu unterziehen (Urk. 7/171). Die Medikamentenentzugsbehandlung fand vom 12. Januar bis 7. Februar 2015 in der Rehabilitationsklinik I.___ statt (Urk. 7/198). Nach Eingang weiterer Arztberichte (Urk. 7/203, 7/207, 7/211, 7/212) stellte die IVStelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 20. Mai 2016 die Aufhebung der Invalidenrente in Aussicht (Urk. 7/219). Dagegen erhob dieser am 25. Mai 2016 Einwand (Urk. 7/220) und reichte diverse medizinische Unterlagen ein (Urk. 7/224-228). In der Folge zog die IV-Stelle Berichte der behandelnden Ärzte bei (Urk. 7/235, 7/237) und teilte dem Versicherten am 6. Dezember 2016 mit, sie erachte eine weitere polydisziplinäre medizinische Untersuchung als notwendig (Urk. 7/242). Am 10. Januar 2017 gab sie dem Versicherten bekannt, sie werde den Auftrag der Begutachtungsstelle J.___ erteilen, und setzte ihm Frist an, um Einwände gegen einen oder mehrere der im Schreiben genannten Gutachter zu erheben (Urk. 7/249). Am 12. Januar 2017 erhob der Versicherte Einwände gegen die Gutachter sowie die Begutachtungsstelle (Urk. 7/254). Mit Zwischenverfügung vom 2. Februar 2017 hielt die IV-Stelle an der geplanten Begutachtung durch die bekannt gegebenen Gutachter sowie die Begutachtungsstelle J.___ fest (Urk. 2 [= 7/258]).
2. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 16. Februar 2017 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Zwischenverfügung sei aufzuheben und es sei mit dem Beschwerdeführer das Einigungsverfahren gemäss BGE 137 V 210 ff. durchzuführen (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 28. März 2017 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 31. März 2017 angezeigt wurde (Urk. 9).
Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Bei der angefochtenen Verfügung vom 2. Februar 2017 (Urk. 2) handelt es sich um eine verfahrensleitende Verfügung, mit welcher die IV-Stelle an der von ihr gewählten Abklärungsstelle festhielt. Da sie das Administrativverfahren nicht abschliesst, handelt es sich um eine Zwischenverfügung.
1.2 Zwischenverfügungen können gemäss Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) bei Bejahung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG) unter Erhebung aller gesetzlich vorgesehenen Rügen rechtlicher und tatsächlicher Natur angefochten werden. Bei der Beurteilung des Merkmals des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Kontext der Gutachtenanordnung fällt gemäss der Rechtsprechung (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7) ins Gewicht, dass das Sachverständigengutachten im Rechtsmittelverfahren mit Blick auf die fachfremde Materie faktisch nur beschränkt überprüfbar ist. Mithin kommt es entscheidend darauf an, dass qualitätsbezogene Rahmenbedingungen durchgesetzt werden können. Greifen die Mitwirkungsrechte erst nachträglich - bei der Beweiswürdigung im Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren -, so kann hieraus ein nicht wieder gutzumachender Nachteil entstehen, zumal im Anfechtungsstreitverfahren kein Anspruch auf Einholung von Gerichtsgutachten besteht. Hinzu kommt, dass die mit medizinischen Untersuchungen einhergehenden Belastungen zuweilen einen erheblichen Eingriff in die physische oder psychische Integrität bedeuten. Aus diesen Gründen ist gemäss der Rechtsprechung die Eintretensvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren zu bejahen, zumal die nicht sachgerechte Begutachtung in der Regel einen rechtlichen und nicht nur einen tatsächlichen Nachteil bewirken wird (BGE 138 V 271 E. 1.2 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrer Zwischenverfügung an der Abklärung durch die Begutachtungsstelle J.___ sowie an den gewählten Gutachtern fest. Zur Begründung führte sie aus, die Gutachter seien im Medizinalberufsregister Medregom registriert und verfügten über eine Berufsausübungsbewilligung für den Kanton Zürich. Die Begutachtungsstelle könne nicht befangen sein. Von allfälligen gesetzlichen Ausstands- oder Ablehnungsgründen gegenüber dem Institutsleiter könne nicht auf eine Ablehnbarkeit des gesamten Instituts geschlossen werden, weshalb für eine Neuverlosung kein Raum bestehe (Urk. 2).
2.2 Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer vor, er lehne die drei von der Beschwerdegegnerin genannten Gutachter wegen fehlender fachlicher Qualifikation ab. Dr. med. K.___ und Dr. med. L.___ seien deutsche Ärzte, die jeweils für die Begutachtungen in die Schweiz einreisen würden. Sie seien mit den schweizerischen Verhältnissen zu wenig vertraut. Dr. K.___ sei zudem von der FMH nicht als Facharzt anerkannt. Dr. L.___ verfüge zwar über einen deutschen Facharzttitel in Neurologie. Dieser sei jedoch wohl nicht gleichwertig mit einem schweizerischen Facharzttitel. Auch Dr. med. M.___ habe sein Diplom sowie seinen Facharzttitel in Deutschland erworben. Als Internist sei er nicht in der Lage, Kopfwehbeschwerden zu beurteilen, weshalb auch ihm die nötige fachliche Qualifikation fehle. Weiter werde die Begutachtung durch die Begutachtungsstelle J.___ abgelehnt. Prof. Dr. med. N.___ sei Geschäftsführer dieser Einrichtung. Er sei voreingenommen und befinde sich in einer auffallend versicherungsnahen Stellung. Seine Institution komme deutlich häufiger als andere Einrichtungen zum Schluss, die Exploranden seien arbeitsfähig. Er unterzeichne zudem alle Gutachten selbst, was zeige, dass die Gutachter unter seiner Kontrolle stünden. Deshalb werde die Begutachtung durch die genannten Gutachter sowie durch die Begutachtungsstelle J.___ abgelehnt (Urk. 1).
3.
3.1 Am 28. Juni 2011 fällte das Bundesgericht einen Grundsatzentscheid bezüglich der Einholung von Gutachten bei Medizinischen Abklärungsstellen. Es gelangte zum Schluss, die Beschaffung medizinischer Entscheidungsgrundlagen durch externe Gutachtensinstitute in der schweizerischen Invalidenversicherung sowie deren Verwendung im Gerichtsverfahren sei verfassungs- und konventionskonform (BGE 137 V 210 E. 2.1-2.3). Gleichzeitig hielt es fest, im Ertragspotential der Tätigkeit zuhanden der Invalidenversicherung liege eine potentielle Gefährdung der inneren Unabhängigkeit der Gutachter (E. 2.4). Das Unabhängigkeitserfordernis gebiete daher eine auf dem Zufallsprinzip und somit auf einer abstrakt formulierten Regelung beruhende vorbestimmte Zuweisung der Aufträge (E. 3.1.1). Weiter sollten eine Mindestdifferenzierung des Gutachtenstarifs eingeführt (E. 3.2), die Qualitätsanforderungen und –kontrolle verbessert und vereinheitlicht (E. 3.3) und die Partizipationsrechte der Versicherten verstärkt werden (E. 3.4).
3.2 In Nachachtung dieser bundesgerichtlichen Forderungen setzte der Bundesrat auf den 1. März 2012 Artikel 72bis der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft. Damit wurde sichergestellt, dass nur noch Gutachterstellen polydisziplinäre (Beteiligung von drei oder mehr Fachdisziplinen) medizinische Gutachten für die Invalidenversicherung erstellen dürfen, welche die Qualitätsanforderungen erfüllen, die in einer Vereinbarung mit dem Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) vorgesehen sind. In dieser Vereinbarung sind auch Kontrollmassnahmen und die entsprechenden Befugnisse des BSV definiert. Zudem wurde bundesrechtlich verankert, dass die Invalidenversicherung Aufträge für polydisziplinäre Gutachten nur noch nach dem Zufallsprinzip zuweisen darf (Art. 72bis Abs. 2 IVV), um die Unabhängigkeit der Gutachterstellen und die Neutralität der Gutachten zu gewährleisten.
Gemäss der neuen Verordnungsbestimmung und um die vom Bundesgericht wie auch vom Parlament geforderten Qualitätsanforderungen an die Gutachterstellen zu gewährleisten, erarbeitete das BSV einen Katalog von Kriterien, welche die Gutachterstellen seit dem 1. März 2012 erfüllen müssen. Diese Kriterien umfassen einerseits formelle und fachliche Vorgaben (unter anderem Facharzttitel, Konsensbesprechungen), anderseits werden aber auch Angaben im Hinblick auf mehr Transparenz und Unabhängigkeit der Institute verlangt (unter anderem Rechtsform, Trägerschaft, Auftraggeber). Im Weiteren erliess das BSV einen neuen, nach Aufwand und Anzahl notwendiger Fachdisziplinen differenzierten Tarif.
Die Vergabe der polydisziplinären Gutachten erfolgt über die von der IV-Stellen-Konferenz Luzern betriebene webbasierte Plattform "SuisseMED@P" (vgl. www.suissemedap.ch; vgl. Pressemeldung des BSV vom 5. April 2012 betreffend Medizinische Gutachten in der IV: Qualitätssicherung und faire Verfahren, unter: www.bsv.admin.ch, mit aufgeschalteten Hintergrundinformationen, wobei auch die Vereinbarung, die Kriterien, der Tarif und die Handhabung der Plattform SuisseMED@P aufgeschaltet sind). Im Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI) wird zudem detailliert beschrieben, wie die IV-Stelle vorzugehen hat und welche Rechte der versicherten Person zustehen.
3.3 Bei der vorliegend angeordneten medizinischen Untersuchung handelt es sich um eine polydisziplinäre Begutachtung, erachtete die Beschwerdegegnerin doch eine Begutachtung in den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Psychiatrie als notwendig (Urk. 7/242). Damit kommt Art. 72bis Abs. 2 IVV zur Anwendung, womit die Vergabe des Gutachtensauftrags nach dem Zufallsprinzip zu erfolgen hat. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bleibt bei polydisziplinären Gutachten für eine einvernehmliche Benennung der Gutachter kein Raum (BGE 140 V 507 E. 3.2.1); das Zufallsprinzip kommt zwingend zur Anwendung. Der Antrag auf Durchführung einer Einigungsverhandlung geht daher fehl.
3.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, von der Begutachtungsstelle J.___ sei keine ergebnisoffene Begutachtung zu erwarten, weshalb er diese als befangen ablehne (Urk. 1).
Wie bereits ausgeführt (E. 3.2) hat die Begutachtung gemäss Art. 72bis Abs. 1 IVV durch eine Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das Bundesamt eine Vereinbarung getroffen hat. Der auf www.bsv.admin.ch unter der Rubrik „Invalidenversicherung IV“, Unterrubrik „Grundlagen und Gesetze“ veröffentlichten Liste (Stand 25.11.2016) ist zu entnehmen, dass die J.___ mit dem Bundesamt einen Vertrag als polydisziplinäre Gutachterstelle abgeschlossen hat. Aus den Akten geht hervor, dass die IV-Stelle die Vergabe des Auftrags zur Begutachtung des Beschwerdeführers in Umsetzung der gesetzlichen Bestimmungen und in Nachachtung des im KSVI beschriebenen Verfahrens vorgenommen hat. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist daher nicht zu beanstanden.
Ist eine Gutachterstelle nach dem beschriebenen System benannt worden, kann die versicherte Person gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung materielle Einwendungen gegen die Begutachtung an sich, gegen Art oder Umfang der Begutachtung oder gegen bezeichnete Sachverständige geltend machen. Weiter können formelle Ausstandsgründe gegen Gutachterpersonen geltend gemacht werden (BGE 138 V 271 E. 1.1). Nicht zu hören sind indes Ausstandsbegehren, die sich gegen eine Behörde (oder Gutachterstelle) als solche richten. Das Bundesgericht hielt bereits mehrmals fest, nur die für eine Behörde tätigen Personen, nicht die Behörde an sich, könne befangen sein (BGE 137 V 210 E. 1.3.3 m.w.H.). Dies ergibt sich auch aus Art. 36 ATSG, welcher nicht von Behörden respektive einer medizinischen Abklärungsstelle, sondern von Personen spricht, die Entscheidungen zu treffen oder vorzubereiten haben, was sich dem Sinn nach auf die handelnden natürlichen Personen bezieht. Zulässig sind hingegen Ausstandsbegehren gegen sämtliche Mitglieder einer Behörde, solange gegen jedes einzelne Mitglied spezifische Ausstandsbegehren geltend gemacht werden, die über die Kritik hinausgehen, die Behörde als solche sei befangen (Urteile des Bundesgerichts 8C_599/2014 vom 18. Dezember 2015 E. 3.3, 9C_810/2014 vom 1. Dezember 2014 E. 1.2). Vor diesem Hintergrund ist der Einwand des Beschwerdeführers, gutachterliche Untersuchungen in der Begutachtungsstelle J.___ garantierten von vornherein keine unvoreingenommenen Ergebnisse, nicht zu hören, da er auf das Vorbringen hinausläuft, die Begutachtungsstelle sei befangen. Im übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die im Anhang zum SuisseMED@P Reporting 2014 enthaltene Statistik der J.___ zu den attestierten Arbeitsfähigkeiten in polydisziplinären Gutachten für die IV den Schluss nicht zulässt, die Experten der Begutachtungsstelle J.___ begutachteten "überdurchschnittlich streng" (Urteil des Bundesgerichts 9C_19/2017 vom 30. März 2017 E. 5.1). Ebensowenig kann im vorliegend zu beurteilenden Fall allein aufgrund des Umstandes, dass Institutsleiter Prof. Dr. med. N.___ im Jahr 2014 zu einer Vortragsveranstaltung zum Thema "Vermeidung ungerechtfertigter Krankentaggeld-, IV- und UV-Leistungen" eingeladen hat, angenommen werden, der Institutsleiter erwecke den Anschein der Befangenheit (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_19/2017 vom 30. März 2017 E. 5.2 und 8C_548/2016 vom 4. Januar 2017 E. 4). Da der Beschwerdeführer bezüglich des Institutsleiters keine anderen Ablehnungs- oder Ausstandsgründe nennt, ist nicht ersichtlich, weshalb dieser in seiner Funktion als Leiter der Begutachtungsstelle am vorgesehenen Gutachten nicht mitwirken dürfte.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die drei von der IV-Stelle bezeichneten Gutachter würden nicht über die nötigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Dr. K.___ und Dr. L.___ würden in Deutschland praktizieren und seien mit den hiesigen versicherungsrechtlichen Verhältnissen nicht vertraut. Dr. K.___ sei von der FMH nicht als Facharzt anerkannt und Dr. L.___ verfüge lediglich über einen in Deutschland erworbenen Facharzttitel. Auch Dr. M.___ habe seinen Facharzttitel in Deutschland erworben und könne überdies als Internist die Kopfwehbeschwerden fachlich nicht beurteilen. Zudem stünden die Gutachter unter der Kontrolle von Prof. Dr. N.___, was aus dem Umstand, dass dieser die Gutachten jeweils mitunterzeichne, hervorgehe (Urk. 1 S. 3-4).
4.2 Nach der Rechtsprechung gelten für Sachverständige grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe, wie sie für Richter vorgesehen sind. Danach ist Befangenheit anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken. Bei der Befangenheit handelt es sich allerdings um einen inneren Zustand, der nur schwer bewiesen werden kann. Es braucht daher für die Ablehnung nicht nachgewiesen zu werden, dass die sachverständige Person tatsächlich befangen ist. Es genügt vielmehr, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher Umstände kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden. Das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztgutachten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters ein strenger Massstab anzusetzen (BGE 132 V 93 E. 7.1). Deshalb ist ein triftiger Grund auch etwa gegeben, wenn es dem Gutachter an der im konkreten Fall erforderlichen Kompetenz fehlt oder er aus persönlichen Gründen nicht als geeignet erscheint (BGE 138 V 271 E. 1.1).
4.3 Im Zusammenhang mit der fachlichen Qualifikation eines Gutachters ist entscheidend, dass die verfügbaren medizinischen Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a). Laut höchstrichterlicher Rechtsprechung ist es letztlich Sache der Verwaltung beziehungsweise – im Streitfall - des Gerichts, die Arbeits(un)fähigkeit der versicherten Person festzustellen. Dabei hat es sich auf schlüssige medizinische Berichte zu stützen.
4.4 Der Umstand, dass Dr. K.___ und Dr. L.___ in Deutschland praktizieren, lässt keine Rückschlüsse auf ihre fachliche Kompetenz zu. Es ist Sache des Gerichts, die Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person festzustellen, weshalb das Vorbringen des Beschwerdeführers, sie seien allenfalls mit den hiesigen versicherungsrechtlichen Verhältnissen nicht vertraut, nicht verfängt. Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung müssen Gutachter nicht zwingend über eine FMH-Ausbildung verfügen. Verlangt wird eine Fachausbildung, die auch im Ausland erworben sein kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_270/2008 vom 12. August 2008 E. 3.3). Unbestrittenermassen verfügen alle drei Gutachter über eine medizinische Fachausbildung. Dass sie diese in Deutschland durchlaufen haben, vermag ihre fachliche Kompetenz nicht in Frage zu stellen. Sie sind sodann im Medizinalberuferegister des BAG registriert und besitzen eine Berufsausübungsbewilligung für den Kanton Zürich. Überdies kann dem Register entnommen werden, dass die Weiterbildungstitel in den entsprechenden Fachgebieten in der Schweiz anerkannt werden. Hinsichtlich des Vorbringens, Dr. M.___ könne als Internist die Kopfschmerzen des Beschwerdeführers nicht beurteilen, ist darauf hinzuweisen, dass die Sachverständigen für die fachliche Güte und die Vollständigkeit der interdisziplinär erstellten Entscheidungsgrundlage verantwortlich sind. Die Gutachter prüfen, ob die Liste der medizinischen Fachdisziplinen angepasst werden muss (BGE 139 V 349 E. 3.3). Weder die IV-Stelle noch die Versicherten können die von der Gutachterstelle vorgesehenen Fachdisziplinen anfechten (KSVI Rz. 2080, Stand per 1. Januar 2017).
Aus dem Umstand schliesslich, dass Prof. Dr. N.___ in der Vergangenheit die Gutachten des Instituts mitunterzeichnete, kann zudem nicht auf eine Abhängigkeit der Sachverständigen ihm gegenüber geschlossen werden. Die Untersuchungen werden unbestrittenermassen von den genannten Gutachtern, und nicht von Prof. Dr. N.___ durchgeführt; sie sind für die Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers verantwortlich und halten ihre Schlussfolgerungen in ihren Berichten zuhanden der IV-Stelle fest. Im übrigen ist – wie bereits ausgeführt – auch nicht zu beanstanden, wenn Prof. Dr. N.___ in seiner Funktion als Leiter der Begutachtungsstelle mitwirkt.
4.5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerdegegnerin bei der Auswahl der Gutachterstelle korrekt vorgegangen. Da zudem auch keine Ablehnungsgründe gegen die für die Begutachtung vorgesehenen Ärzte vorliegen, ist die Verfügung vom 2. Februar 2017 nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.
5. Im vorliegenden Verfahren geht es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen, weshalb das Verfahren kostenlos ist (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Thomas Laube
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstCuriger